B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-4621/2017
Ur t e i l vom 2 5 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Ronald Flury, Richterin Eva Schneeberger,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
Stiftung A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Departement des Innern EDI,
Vorinstanz.
Gegenstand
Akkreditierung des Weiterbildungsgangs
"Weiterbildung in (…)".
B-4621/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Am 2. September 2015 stellte die Beschwerdeführerin bei der Vor-
instanz ein Gesuch um Akkreditierung des Weiterbildungsgangs „Weiter-
bildung in (…)“ (im Folgenden: Weiterbildungsgang). In der Folge beauf-
tragte das Bundesamt für Gesundheit (im Folgenden: BAG) die Schweize-
rische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung (im Folgenden:
AAQ) mit der Fremdevaluation.
A.b Am 28. und 29. April 2016 fand bei der Beschwerdeführerin eine Vor-
Ort-Visite einer von der AAQ zusammengestellten dreiköpfigen Experten-
kommission statt. Die Expertenkommission erstattete ihren vorläufigen Be-
richt am 24. Juni 2016. Die Beschwerdeführerin nahm dazu mit Eingabe
vom 13. Juli 2016 Stellung. In ihrem definitiven Bericht (Expertenbericht)
vom 19. Juli 2016 empfahl die Expertenkommission, der Weiterbildungs-
gang sei mit neun Auflagen zu akkreditieren. Die Auflagen müssten in ei-
nem Zeitraum von zwei Jahren erfüllt werden.
A.c Die AAQ erstellte einen Fremdevaluationsbericht, stellte diesen dem
BAG am 20. Januar 2017 zu und beantragte die Nichtakkreditierung des
Weiterbildungsgangs.
A.d Am 15. Februar 2017 beantragte die Psychologieberufekommission
(im Folgenden: PsyKo), den Weiterbildungsgang nicht zu akkreditieren.
A.e Am 7. April 2017 stellte das BAG der Beschwerdeführerin den Entwurf
der Verfügung der Vorinstanz zu und gewährte ihr das rechtliche Gehör.
Die Beschwerdeführerin äusserte sich dazu mit Eingabe vom 27. April
2017 und ersuchte das BAG um eine mündliche Aussprache. Mit E-Mails
vom 8. und 11. Mai 2017 erläuterte das BAG der Beschwerdeführerin, wes-
halb eine Aussprache nicht vorgesehen sei.
B.
Mit Verfügung vom 23. Juni 2017 entschied die Vorinstanz, dass der Wei-
terbildungsgang nicht akkreditiert werde, da er das Akkreditierungskrite-
rium gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. b des Psychologieberufegesetzes vom
18. März 2011 (PsyG, SR 935.81) nicht erfülle (Dispositiv-Ziffer 1). Die pro-
visorische Akkreditierung des Weiterbildungsgangs bleibe bis zum
31. März 2018 gültig (Dispositiv-Ziffer 2) und die im betroffenen Weiterbil-
dungsgang eingeschriebenen Studenten seien über diesen Entscheid
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transparent und zeitnah zu informieren (Dispositiv-Ziffer 3). Weiter hielt sie
fest, dass die Verfügung aufschiebende Wirkung habe (Dispositiv-Ziffer 4)
und setzte die Höhe der Gebühren fest (Dispositiv-Ziffer 5).
Zur Begründung führte sie aus, die Expertenkommission komme zum
Schluss, dass die Beschwerdeführerin die Akkreditierungskriterien gemäss
Art. 13 Abs. 1 PsyG insgesamt erfülle. Die Buchstaben a und c-g dieses
Artikels beurteile sie als vollständig erfüllt, Buchstaben b als teilweise er-
füllt. Obwohl die Kommission bezüglich Art. 13 Abs. 1 Bst. b PsyG grund-
legende Schwächen des Weiterbildungsganges konstatiere, werde von ihr
kein Akkreditierungskriterium und kein Qualitätsstandard als nicht erfüllt
beurteilt. Die AAQ beantrage sodann, dass der Weiterbildungsgang nicht
zu akkreditieren sei. Sie halte fest, dass die Expertenkommission grundle-
gende Defizite aufzeige, welche mit dem Antrag auf Akkreditierung nicht zu
vereinbaren seien. Gemäss AAQ seien die Defizite so wesentlich, dass
Art. 13 Abs. 1 Bst. b PsyG als nicht erfüllt bewertet werden müsse, womit
die Voraussetzungen zur Akkreditierung nicht erfüllt seien. Die PsyKo
komme zum gleichen Schluss und empfehle einstimmig die Nichtakkredi-
tierung des Weiterbildungsganges. Gestützt auf die Prüfung des Experten-
berichts, den Akkreditierungsantrag der AAQ und der Stellungnahme der
PsyKo gelange die Vorinstanz zum gleichen Schluss. Die Ergebnisse der
Fremdevaluation seien mit dem Akkreditierungsantrag der Expertenkom-
mission nicht zu vereinbaren. Art. 13 Abs. 1 Bst. b PsyG sei nicht erfüllt. Es
sei nicht sichergestellt, dass Personen, welche den Weiterbildungsgang
absolvierten, die Weiterbildungsziele nach Art. 5 PsyG erreichen würden.
Ins Gewicht fielen insbesondere der fehlende Wirksamkeitsnachweis der
(…) Psychotherapie bei einem breiten Spektrum psychischer Störungen
und Krankheiten, das Fehlen einer fundierten Vermittlung der Arbeit mit
psychischen Störungen im Allgemeinen und den wichtigsten psychischen
Störungen im Besonderen sowie die Tatsache, dass im Weiterbildungs-
gang nicht alle Inhalte gemäss der Verordnung über Umfang und Akkredi-
tierung der Weiterbildungsgänge der Psychologieberufe vom 25. Novem-
ber 2013 (AkkredV-PsyG, SR 935.811.1) vermittelt werden. Damit sei nicht
gewährleistet, dass der Weiterbildungsgang seinen Absolventinnen und
Absolventen genügend für die eigenverantwortliche Tätigkeit im Fachge-
biet Psychotherapie qualifiziere. Die Verfügung von Auflagen sei nicht ziel-
führend, da die festgestellten Mängel die grundlegende Überarbeitung des
Weiterbildungsganges, eine bessere Explikation des vermittelten Ansatzes
sowie den Nachweis der Wirksamkeit notwendig machen würden.
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Bezüglich der in ihrer Stellungnahme erhobenen Bitte der Beschwerdefüh-
rerin nach einer mündlichen Aussprache, sei auszuführen, dass ihr zum
Entwurf der Verfügung das rechtliche Gehör gewährt worden sei. Damit sei
dem rechtlichen Gehör hinreichend Rechnung getragen worden. Eine
mündliche Aussprache sei nicht vorgesehen, was im Verwaltungsverfahren
der Regelfall sei.
C.
Mit Eingabe vom 18. August 2017 erhob die Beschwerdeführerin gegen
diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entschei-
dung.
Sie führte im Wesentlichen aus, dem Anspruch auf rechtliches Gehör sei
nicht rechtsgenüglich Rechnung getragen worden. Es habe keine aus-
drückliche Auseinandersetzung mit ihren Argumenten stattgefunden, was
sie in verschiedenen Stellungnahmen vorgebracht habe. Mangels einer
rechtsgenüglichen Begründung des Nichtakkreditierungsentscheides sei
sie nicht in der Lage, diesen materiell anzufechten. Aus dem Entscheid
gehe nicht hervor, weshalb ihre Argumente als nicht stichhaltig betrachtet
worden seien. Es würden erhebliche Missverständnisse bestehen, welche
ausgeräumt werden müssten.
In ihrer Stellungnahme vom 9. Januar 2017 zum Entwurf des Antrags der
AAQ sei sie ausführlich auf die vorgebrachten Kritikpunkte eingegangen.
Die AAQ habe diese Vorbringen mit keinem Wort gewürdigt. Weiter sei da-
rauf hinzuweisen, dass die im Expertenbericht aufgelisteten Mängel durch
die Expertenkommission selbst und die AAQ unterschiedlich gewichtet
worden seien. Die AAQ habe nicht begründet, weshalb es ausgeschlossen
werden könne, dass sie innert zwei Jahren die notwendigen Voraussetzun-
gen für die gänzliche Konformität des Weiterbildungsganges mit dem PsyG
erfüllen könne.
Man habe die Vorinstanz um eine mündliche Aussprache ersucht. Eine sol-
che sei ihnen nicht gewährt worden, weil es im Verwaltungsverfahren nicht
die Regel sei. Angesichts der schwerwiegenden Folgen der Verfügung
frage man sich, weshalb hier keine Abweichung vom Regelfall möglich ge-
wesen wäre.
Auch fehle die Auskunft, welche Weiterbildungsziele gemäss Art. 5 PsyG
durch ihre Absolventinnen und Absolventen nicht erreicht werden könnten.
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Sollte es tatsächlich zur definitiven Nichtakkreditierung kommen, ver-
schwinde ein bisher anerkanntes Psychotherapieverfahren, welches in der
Schweizerischen Psychotherapielandschaft einzigartig sei.
D.
In der Vernehmlassung vom 29. September 2017 hielt die Vorinstanz voll-
umfänglich an ihren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung fest.
Sie führte aus, im vorliegenden Verfahren seien keine Besonderheiten er-
sichtlich, welche eine mündliche Anhörung zum Verfügungsentwurf in Ab-
weichung vom Grundsatz der Schriftlichkeit notwendig gemacht hätte. Man
habe die Stellungnahmen der Beschwerdeführerin und auch die übrigen
Akten umfassend gewürdigt. Die Verfügung umfasse eine Zusammenstel-
lung der Ausführungen der Beschwerdeführerin; eine materielle Auseinan-
dersetzung mit den vorgebrachten Argumenten gehe aus zwei Seiten Er-
wägungen hervor. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern der Entscheid
trotz differenzierter Begründung materiell nicht anfechtbar sei und eine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs vorliege. Die Einzigartigkeit des Weiterbil-
dungsganges erlaube es ihr nicht, von den bestehenden Verfahrensgrund-
sätzen abzuweichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d VGG). Die Beschwerde-
führerin ist als Adressatin der Verfügung zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat den Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt
(Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht einge-
reicht (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
Das Psychologieberufegesetz bezweckt den Gesundheitsschutz und den
Schutz vor Täuschung und Irreführung von Personen, die Leistungen auf
dem Gebiet der Psychologie in Anspruch nehmen (Art. 1 Abs. 1 PsyG). Zu
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diesem Zweck legt es unter anderem die nach dem PsyG anerkannten in-
ländischen Hochschulabschlüsse in Psychologie, die Anforderungen an die
Weiterbildung, die Voraussetzungen für die Erlangung eines eidgenössi-
schen Weiterbildungstitels sowie die periodische Akkreditierung der Wei-
terbildungsgänge fest (Art. 1 Abs. 2 Bst. a-d PsyG).
Ein eidgenössischer Weiterbildungstitel kann in verschiedenen Fachgebie-
ten der Psychologie erworben werden, unter anderem in Psychotherapie
(Art. 8 Abs. 1 Bst. a PsyG). Inhaber eines entsprechenden eidgenössi-
schen Weiterbildungstitels im Fachgebiet Psychotherapie können sich eid-
genössisch anerkannte Psychotherapeutin oder eidgenössisch anerkann-
ter Psychotherapeut nennen (Art. 6 Abs. 1 Bst. a der Psychologieberufe-
verordnung vom 15. März 2013 [PsyV, SR 935.811]).
Weiterbildungsgänge, die zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel
führen, müssen akkreditiert sein (Art. 12 PsyG). Zuständig für die Akkredi-
tierung dieser Weiterbildungsgänge ist die Vorinstanz als Akkreditierungs-
instanz (Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 PsyG). Die Akkreditierung von
Weiterbildungsgängen hat zum Zweck zu überprüfen, ob es die Weiterbil-
dungsgänge den Personen in Weiterbildung erlauben, die Ziele des PsyG
zu erreichen. Sie schliesst die Überprüfung der Qualität von Strukturen,
Prozessen und Ergebnissen ein (Art. 11 Abs. 1 und 2 PsyG).
Ein Weiterbildungsgang wird akkreditiert, wenn er die Akkreditierungskrite-
rien gemäss Art. 13 Abs. 1 PsyG erfüllt. Art. 13 Abs. 1 PsyG listet insgesamt
sieben Akkreditierungskriterien auf (Bst. a-g), welche kumulativ erfüllt sein
müssen. Gemäss Bst. b wird ein Weiterbildungsgang akkreditiert, wenn er
es den Personen in Weiterbildung erlaubt, die Weiterbildungsziele nach
Artikel 5 zu erreichen.
Art. 5 PsyG umschreibt diese Ziele in Absatz 1 unter anderem wie folgt:
„Die Weiterbildung erweitert und vertieft die in der Hochschulausbildung er-
worbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und die soziale Kompetenz so, dass die
Absolventinnen und Absolventen in den entsprechenden Fachgebieten der
Psychologie eigenverantwortlich tätig werden können. Sie berücksichtigt fach-
und tätigkeitsspezifische Aspekte und basiert auf den aktuellen wissenschaft-
lichen Erkenntnissen im Fachgebiet.“
Die Vorinstanz erliess in Zusammenarbeit mit der AAQ die Verordnung
über Umfang und Akkreditierung der Weiterbildungsgänge der Psycholo-
gieberufe vom 25. November 2013 (AkkredV-PsyG, SR 935.811.1). Darin
legte die Vorinstanz insbesondere den Umfang des Weiterbildungsgangs
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und die Qualitätsstandards für die Akkreditierung fest (Art. 2 Abs. 1 Bst. a
AkkredV-PsyG i.V.m. Anhang 1).
Akkreditierungsgesuche sind beim BAG einzureichen (Art. 3 Abs. 1
AkkredV-PsyG). Dieses prüft die Vollständigkeit des Akkreditierungsge-
suchs gemäss Art. 14 Abs. 2 PsyG und leitet es anschliessend dem vom
Bundesrat bestimmten Akkreditierungsorgan zur Fremdevaluation weiter
(Art. 35 PsyG, Art. 5 Abs. 3 PsyV, Art. 4 AkkredV-PsyG). Dieses setzt zur
Prüfung eines Weiterbildungsgangs eine Expertenkommission ein, welche
sich aus anerkannten schweizerischen und ausländischen Fachleuten zu-
sammensetzen muss. Die Expertenkommission ergänzt den Selbstevalu-
ationsbericht der Gesuchstellerin mit eigenen Untersuchungen und unter-
breitet dem Akkreditierungsorgan einen begründeten Antrag zur Akkreditie-
rung (Art. 15 Abs. 1-3 PsyG). Das Akkreditierungsorgan kann den Antrag
der Expertenkommission mit einem Zusatzantrag und einem Zusatzbericht
der Vorinstanz zum Entscheid überweisen (Art. 15 Abs. 4 Bst. b PsyG).
Diese entscheidet nach Anhörung der vom Bundesrat eingesetzten Psy-
chologieberufekommission über den Akkreditierungsantrag und kann die
Akkreditierung mit Auflagen verbinden (Art. 16 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 36
Abs. 1 PsyG).
4.
Die Beschwerdeführerin rügt einzig, die Vorinstanz habe den Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt.
4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 140 I 99 E. 3.4;
BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
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Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
4.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, es habe keine Auseinandersetzung
mit den von ihr vorgebrachten Argumenten gegeben, weshalb sie nicht in
der Lage sei, die Verfügung materiell anzufechten.
Die Rüge geht fehl. Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass
sich die Vorinstanz sehr wohl mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin
auseinandergesetzt hat. So legt die Vorinstanz auf Seite 11 der angefoch-
tenen Verfügung ausführlich dar, welche Argumente die Beschwerdeführe-
rin gegen den Entscheidentwurf vom 7. April 2017 vorbringt. Nachfolgend
behandelt die Vorinstanz die vorgebrachten Argumente einzeln. Sie macht
Ausführungen zum Akkreditierungsverfahren, zur Berücksichtigung der
Stellungnahmen der Beschwerdeführerin, zur Auflagenerfüllung, zu den
unterschiedlichen Akkreditierungsanträgen der Expertenkommission und
der AAQ sowie zu weiteren spezifisch vorgebrachten angeblichen Mängeln
inhaltlicher Natur. Welche weiteren rechtserheblichen Vorbringen die Vor-
instanz zu behandeln gehabt hätte, substantiiert die Beschwerdeführerin
nicht. Im Übrigen hat sich die Vorinstanz nicht mit allen Standpunkten der
Beschwerdeführerin einlässlich auseinander zu setzen. Es genügt, wenn
sie ihre wesentlichen Überlegungen kurz darlegt, was die Vorinstanz in ih-
rer ausführlichen Verfügung getan hat. Eine sachgerechte Anfechtung der
Verfügung war ohne weiteres möglich.
4.3 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, im Rahmen des rechtlichen
Gehörs habe sie um eine mündliche Anhörung ersucht, welche ihr nicht
gewährt worden sei.
Gemäss Art. 30 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt.
In welcher Form dies geschehen muss, regelt die Bestimmung nicht. Im
Verwaltungsverfahren geschieht dies in der Regel schriftlich. Ein Anspruch
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auf mündliche Stellungnahme besteht nicht. Eine mündliche Anhörung ist
nur geboten, wenn der Charakter oder die Persönlichkeit einer Person ent-
scheidrelevant ist, der Sachverhalt derart komplex ist, dass der Betroffene
diesen nur durch mündliche Äusserung deutlich machen kann oder wenn
aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit nur eine mündliche Anhörung möglich
ist (BERNHARD WALDMANN / JÜRG BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 38 ff. zu Art. 30).
Vorliegend hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
7. April 2017 die Möglichkeit gegeben, zum Entscheidentwurf schriftlich
Stellung zu nehmen. Diese Möglichkeit hat die Beschwerdeführerin mit ih-
rer Stellungnahme vom 27. April 2017 wahrgenommen. Damit hat die Vor-
instanz die Anforderungen, welche Art. 30 VwVG stellt, erfüllt. Eine münd-
liche Anhörung, wie sie die Beschwerdeführerin fordert, war im konkreten
Fall nicht notwendig, zumal keine besondere Sachlage im Sinne des Ge-
sagten gegeben ist. Eine spezialgesetzliche Bestimmung, aus welcher sich
ein Anspruch auf mündliche Anhörung ergeben könnte, liegt ebenfalls nicht
vor.
4.4 Bezüglich des Vorbringens, die AAQ sei bei ihrem Antrag nicht auf ihre
Vorbringen eingegangen, ist festzuhalten, dass der Anspruch auf rechtli-
ches Gehör nur gegenüber jener Behörde besteht, welche für den Erlass
der Verfügung zuständig ist. Vor der bloss antragstellenden Behörde, also
vorliegend der AAQ, besteht kein Anspruch auf rechtliches Gehör
(BERNHARD WALDMANN / JÜRG BICKEL, a.a.O., N. 16 zu Art. 30).
4.5 Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, aus der angefochtenen
Verfügung gehe nicht hervor, welche Weiterbildungsziele nicht erreicht
werden könnten.
Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung hierzu aus, der Wei-
terbildungsgang werde nicht akkreditiert, weil das Akkreditierungskriterium
Art. 13 Abs. 1 Bst. b PsyG nicht erfüllt sei. Es sei nicht sichergestellt, dass
der Weiterbildungsgang Personen in Weiterbildung erlaube, die Weiterbil-
dungsziele gemäss Art. 5 PsyG zu erreichen. Explizit erwähnt die Vor-
instanz folgende Schwächen:
- der fehlende Wirksamkeitsnachweis der (…) Psychotherapie bei einem
breiten Spektrum psychischer Störungen und Krankheiten;
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- das Fehlen einer fundierten Vermittlung der Arbeit mit psychischen Stö-
rungen im Allgemeinen und mit den wichtigsten psychischen Störungen
im Besonderen;
- sowie die Tatsache, dass im Weiterbildungsgang nicht alle Inhalte ge-
mäss AkkredV-PsyG vermittelt würden.
Damit sei nicht gewährleistet, dass der Weiterbildungsgang seine Absol-
ventinnen und Absolventen genügend für die eigenverantwortliche Tätig-
keit im Fachbereich Psychotherapie qualifiziere.
Die Vorinstanz hat damit ausdrücklich bestimmt, welches Akkreditierungs-
kriterium nicht erfüllt ist (nämlich Art. 13 Abs. 1 Bst. b PsyG) und welches
Weiterbildungsziel mit dem Weiterbildungsgang nicht erreicht werden kann
(nämlich Art. 5 Abs. 1 PsyG). Sie begründet dies in der angefochtenen Ver-
fügung ausreichend und verweist dabei auf die entsprechenden Stellen im
Fremdevaluationsbericht der AAQ (vgl. angefochtene Verfügung S. 10).
Soweit die Beschwerdeführerin sich auf den Standpunkt stellt, einige Män-
gel seien bereits behoben, substantiiert sie diese Vorbringen mit keinem
Wort. Dass und inwieweit die gesetzlichen Voraussetzungen nunmehr er-
füllt sein sollen, ist auch nicht ersichtlich.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
6.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchge-
bühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der
Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG
und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Sie ist auf Fr. 4'000.– festzusetzen. Der einbe-
zahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwen-
det. Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 4'000.– aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– wird nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten
verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 30. Oktober 2017