Abtei lung II
B-4624/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),
Richterin Eva Schneeberger, Richter Frank Seethaler,
Gerichtsschreiberin Barbara Kummer.
X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT,
Vorinstanz.
Anerkennung eines Diploms.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-4624/2009
Sachverhalt:
A.
X._______, deutsche Staatsangehörige, erwarb am 9. Juni 1994 nach
einer dreijährigen Ausbildung an der Lehranstalt für Heilpädagogische
Berufe der Caritas der Erzdiözese in Wien (Österreich) das Diplom zur
"Diplomierten Heilpädagogischen Fachbetreuerin bzw. Diplomierten
Behindertenpädagogin". Von Dezember 1996 bis Februar 1999
arbeitete sie als Behindertenbetreuerin in einer Tagesgruppe für
geistig behinderte Senioren beim Verein J._______ in Wien.
Anschliessend übersiedelte sie in die Schweiz und war von August
1999 bis Juli 2002 in der Beschäftigungsstätte mit Wohnheim der
Stiftung A._______ in O._______ als pädagogische Mitarbeiterin tätig.
Von August 2002 bis 31. Oktober 2004 war sie als Sozialpädagogin mit
einem Pensum von 60 % und von November 2004 bis Juni 2005 als
Springerin im Kleinheim C._______ in W._______ angestellt. Seit
Oktober 2004 ist X._______ als Sozialpädagogin in der Kita-Stern-
schnuppe in N._______ tätig. Im August 2005 erhöhte sie ihr Pensum
in der Kita-Sternschnuppe von 40 % auf 60 % und übernahm die
pädagogische Leitung. Seit August 2008 arbeitet sie als Kitaleiterin zu
einem Pensum von 70 %. X._______ nahm in der Schweiz an der
Weiterbildung zur Clownspielerin und Clownspielleiterin sowie am
Theaterkurs "100 und 1" teil, welcher drei Module in einem Zeitraum
von drei Jahren umfasst. Zudem absolvierte sie von 2004 bis 2006 am
Bildungsinstitut für Theaterpädagogik in Heidelberg (Deutschland) eine
berufsbegleitende theaterpädagogische Fortbildung zur "Spielleiterin
in Grundlagen der Theaterpädagogik".
Am 25. Mai 2009 stellte X._______ beim Bundesamt für Berufsbildung
und Technologie (Bundesamt) das Gesuch, ihr Diplom als diplomierte
Heilpädagogische Fachbetreuerin bzw. diplomierte Behinderten-
pädagogin sei als gleichwertig mit folgenden schweizerischen Titeln in
Sozialer Arbeit anzuerkennen: dem Diplom einer Höheren Fachschule
HF als Sozialpädagogin (Tertiärstufe B) und dem Diplom einer Fach-
hochschule FH als Sozialpädagogin (Tertiärstufe A). Im beigelegten
Begleitschreiben vermerkte sie, sie sei insbesondere interessiert an
der Anerkennung der Gleichwertigkeit ihrer Ausbildung mit dem
Fachhochschulabschluss (Tertiärstufe A).
Am 22. Juni 2009 eröffnete das Bundesamt der Beschwerdeführerin
folgendes Schreiben, welches mit "Entscheid" betitelt war:
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"Für reglementierte Berufe erfolgen die Diplomanerkennungen in Anwendung
des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits. Mit diesem Abkommen
hat die Schweiz unter anderem die EU-Richtlinien 89/48/EWG und
92/51/EWG übernommen.
In Anwendung dieser Rechtstexte teilen wir Ihnen mit, dass Ihre Ausbildung in
Österreich, "Diplom Diplomierte Behindertenpädagogin" vom 09.06.1994, mit
der schweizerischen Ausbildung auf Sekundarstufe II
Fachfrau Betreuung EFZ
Fachrichtung Behindertenbetreuung
gleichwertig ist."
B.
Gegen diese Verfügung erhob X._______ (Beschwerdeführerin) am
17. Juli 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie be-
antragt die Anerkennung der Gleichwertigkeit ihres Diploms mit dem
eidgenössischen Diplom als Sozialpädagogin HF. Eventualiter be-
antragt sie sinngemäss die Anerkennung der Gleichwertigkeit ihres
Diploms unter Auflagen, wie beispielsweise dem Absolvieren einer
Prüfung.
Vorab hält sie fest, es sei ihr nicht möglich, die zur Begründung der
angefochtenen Verfügung genannten rechtlichen Grundlagen (EU-
Richtlinien) nachzuvollziehen, da ihr diese Dokumente nicht vorlägen.
Sie könne ihre Begründung daher nicht auf diese Grundlagen be-
ziehen, hoffe indessen, dass ihr daraus kein Nachteil erwachse. Zur
Begründung ihrer Beschwerde führt sie aus, die Einstufung ihrer Aus-
bildung als Fachfrau Betreuung disqualifiziere ihre Ausbildung in
Österreich in unerhörtem Ausmass und entbehre zudem jeglichem
Vergleich mit ihrer ehemaligen Lehranstalt. Dazu vergleicht die Be-
schwerdeführerin die Ausbildung an der Lehranstalt für Heil -
pädagogische Berufe in Wien mit derjenigen an der Höheren Fach-
schule Agogis: Von der Themenbreite und der Anzahl Ausbildungs-
stunden her sei ihre österreichische Ausbildung mit der HFS-
Ausbildung in der Schweiz gleichzusetzen, in den sozialpädagogisch
relevantesten Fächern habe sie sogar wesentlich mehr Stunden ab-
solviert. Es sei nicht zu verschleiern, dass die Themenfächer der
wienerischen Lehranstalt vor 15 Jahren noch ein paar andere
Schwerpunkte enthalten hätten. Der Fächerkanon der HFS agogis, die
vor 15 Jahren noch VPG geheissen und Heimerzieherinnen aus-
gebildet habe, habe indessen damals auch ganz anders ausgesehen.
Im Übrigen weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die
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Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren am
6. Juli 2000 die Ausbildung (zum Heimerzieher) bei der "Vereinigung
zur Personalausbildung für Geistigbehinderte – VPG" als äquivalent
mit der Ausbildung an einer Höheren Fachschule für Soziale Arbeit
anerkannt habe. Schliesslich hält die Beschwerdeführerin fest, sie sei
sich bewusst, dass die ehemaligen VPG-Abgänger nach einer be-
stimmten Zeit ein Verfahren zur Anpassung ihres Diploms als Heim-
erzieher zum Diplom als Sozialpädagoge HF hätten durchlaufen
müssen, weshalb sie bereit sei, auch eine solche Prüfung oder Arbeit
zu absolvieren und sie daher bitte, ihr in diesem Fall die ent-
sprechenden Auflagen oder Anforderungen zuzustellen.
C.
Mit Vernehmlassung vom 18. September 2009 beantragt das Bundes-
amt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Es hält fest, die
österreichische Ausbildung zur diplomierten Behindertenpädagogin sei
nicht gleichwertig mit derjenigen zur Sozialpädagogin HF. Das in
Österreich erlangte Ausbildungsniveau der Beschwerdeführerin ent-
spreche nicht dem Niveau des beantragten HF-Titels. Bei der Lehran-
stalt, an welcher die Beschwerdeführerin ihr Diplom erworben habe,
handle es sich um eine Fachschule für Berufstätige, d.h. eine berufs-
bildende mittlere Schule (BMS). Gemäss dem österreichischen
Bildungssystems vermittelten solche Fachschulen berufliche
Qualifikationen sowie Allgemeinbildung und seien auf der Sekundar-
stufe angesiedelt. Dagegen befinde sich die Ausbildung an einer
Höheren Fachschule in der Schweiz auf Tertiärstufe. Höhere Fach-
schulen in der Schweiz bauten zwingend auf einer Grundausbildung
plus zwischenzeitlicher Berufsausübung auf. Zudem sei die Ausbildung
der Beschwerdeführerin nach der Internationalen Standardklassi-
fikation im Bildungswesen (ISCED) der Stufe 3B zugeteilt. Die Aus-
bildung an einer Höheren Fachschule in der Schweiz entspreche ge-
mäss der ISCED-Klassifizierung hingegen der Stufe 5.
Des Weiteren führt das Bundesamt aus, bei der Ausübung des in
Österreich erlernten Berufes der diplomierten Behindertenpädagogin
handle es sich um eine in der Schweiz reglementierte Tätigkeit, wes-
halb das Freizügigkeitsabkommen (zitiert in E. 5) zur Anwendung
komme. Gemäss Art. 1 Bst. a des Freizügigkeitsabkommens habe
dieses das Ziel, den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und der
Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz das Recht auf Einreise,
Aufenthalt, Zugang zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit und
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Niederlassung als Selbständiger sowie das Recht auf Verbleib im
Hoheitsgebiet der Vertragsparteien einzuräumen. Mit dem an-
gefochtenen Entscheid vom 22. Juni 2009 sei der Beschwerdeführerin
der Zugang zum Schweizerischen Markt geöffnet worden. Somit sei
das Ziel gemäss Art. 1 Bst. a des Freizügigkeitsabkommens voll-
umfänglich erfüllt und ermögliche der Beschwerdeführerin den Zugang
zu dem Beruf, den sie in Österreich ausüben könne.
Schliesslich weist das Bundesamt darauf hin, dass das Bundesver-
waltungsgericht eine ähnliche Sache bereits beurteilt habe (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-3522/2007 vom 28. Mai 2008, veröffent-
licht in BVGE 2008/27).
D.
Mit Verfügung vom 24. September 2009 liess das Bundesver-
waltungsgericht der Beschwerdeführerin unter anderem die Vernehm-
lassung des Bundesamtes, eine Kopie des Verzeichnisses der ein-
gereichten Beilagen, eine Kopie der Beilage 9, welche eine Übersicht
der österreichischen Ausbildungsmöglichkeiten auf der Sekundarstufe
II beinhaltet, sowie eine Kopie des Urteils BVGE 2008/27 zukommen.
Gleichzeitig gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde-
führerin Gelegenheit, eine Replik einzureichen.
Die Beschwerdeführerin liess sich innert Frist nicht vernehmen, wes-
halb das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 6. November
2009 den Schriftenwechsel abschloss. Weitere Instruktionsmass-
nahmen blieben vorbehalten.
E.
Mit Instruktionsschreiben vom 19. Mai 2010 stellte das Bundesver-
waltungsgericht dem Bundesamt verschiedene Fragen im Zu-
sammenhang mit der Ausbildung der Beschwerdeführerin und der
Anwendbarkeit der europäischen Richtlinien, darunter insbesondere
die Frage, ob das vom Bundesamt geltend gemachte unterschiedliche
Ausbildungsniveau durch eine Ausgleichsmassnahme kompensiert
werden könne.
Nach einmaliger Fristerstreckung reichte das Bundesamt am 22. Juni
2010 eine Stellungnahme ein. Zur Frage des Bundesverwaltungs-
gerichts, ob das vom Bundesamt angeführte unterschiedliche Aus-
bildungsniveau durch eine Ausgleichsmassnahme kompensiert werden
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könne, hält das Bundesamt fest, im vorliegenden Fall komme eine
Ausgleichsmassnahme nicht in Betracht. Massgebend sei einzig,
welcher Abschluss den Zugang zum schweizerischen Arbeitsmarkt im
Bereich "soziale Arbeit" ermögliche. In der Schweiz sei es weder
notwenig, ein Diplom einer Höheren Fachschule noch ein Diplom einer
Fachhochschule zu besitzen, um im sozialen Bereich tätig werden zu
können. Daher sei das Diplom der Beschwerdeführerin mit einem
vergleichbaren schweizerischen Abschluss verglichen worden.
Die Stellungnahme des Bundesamtes vom 22. Juni 2010 wurde der
Beschwerdeführerin am 24. Juni 2010 zur Kenntnis gebracht.
Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit gegeben,
dazu eine allfällige Stellungnahme bis zum 14. Juli 2010 einzureichen.
F.
Am 12. Juli 2010 reichte die Beschwerdeführerin ein Frist-
erstreckungsgesuch ein. In der Folge erstreckte das Bundesver-
waltungsgericht der Beschwerdeführerin die Frist zur Einreichung
einer allfälligen Stellungnahme bis zum 28. Juli 2010.
Die Beschwerdeführerin liess sich indessen nicht vernehmen.
Auf die vorstehend genannten und weiteren Vorbringen wird, soweit
sie rechtserheblich sind, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier
Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf die
Beschwerde einzutreten ist (vgl. BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
Der Entscheid des Bundesamtes vom 22. Juni 2009 stellt eine
Verfügung im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren dar (VwVG, SR 172.021; Art. 5 Abs. 1
Bst. c).
Das Bundesverwaltungsgericht, welches gemäss Art. 31 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 132.32) als
Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
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VwVG beurteilt, ist nach Art. 33 Bst. d VGG für die Behandlung der
vorliegenden Streitsache zuständig.
Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat,
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen,
ihr österreichisches Diplom sei als gleichwertig mit dem Diplom der
Sozialpädagogin FH und/oder dem Diplom der Sozialpädagogin HF
anzuerkennen, vor dem Bundesamt unterlegen und somit zur Be-
schwerdeführung legitimiert.
Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be-
schwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der
Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
In ihrem Gesuch vom 25. Mai 2009 beantragte die Beschwerdeführerin
beim Bundesamt, ihr am 9. Juni 1994 in Österreich erworbenes Diplom
als "Diplomierte Behindertenpädagogin" sei als gleichwertig mit dem
schweizerischen Titel in Sozialer Arbeit "Sozialpädagogin" anzu-
erkennen. Im Gesuchsformular kreuzte sie bei der Frage, für welches
Niveau der beruflichen Anerkennung sie sich bewerbe, "Diplom einer
Höheren Fachschule HF (Tertiärstufe B: höhere Berufsbildung
[ISCED 97: 5B])" und "Diplom einer Fachhochschule FH (Tertiärstufe
A: Hochschulstufe [ISCED 97: 5A])" an.
Im Begleitschreiben vermerkte sie, sie sei insbesondere interessiert
an der Anerkennung der Gleichwertigkeit ihrer Ausbildung mit dem
Fachhochschulabschluss (Tertiärstufe A).
Das Bundesamt hielt in seiner Verfügung vom 22. Juni 2009 fest, die
Ausbildung in Österreich zur Diplomierten Behindertenpädagogin sei
mit der schweizerischen Ausbildung auf Sekundarstufe II "Fachfrau
Betreuung EFZ Fachrichtung Behindertenbetreuung" gleichwertig.
Damit hat das Bundesamt implizit zu erkennen gegeben, dass es das
Diplom nicht als gleichwertig mit dem Titel der Sozialpädagogin –
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weder auf der Stufe der höheren Fachschule noch der Hochschulstufe
– erachtet.
Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht, ihr österreichisches Diplom sei als gleich-
wertig mit dem eidgenössischen Diplom der Sozialpädagogin HF
(Tertiärstufe B) anzuerkennen.
2.1 Streitgegenstand ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der
angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Die
Rechtsmittelinstanz darf eine Verfügung grundsätzlich nur insoweit
überprüfen, als jene angefochten wird. Nicht beanstandete Punkte
werden lediglich überprüft, soweit sie in engem Sachzusammenhang
mit dem Streitgegenstand stehen. Der Streitgegenstand kann sich bei
einer Beschwerde verglichen mit dem erstinstanzlichen Verfahren
verengen und um nicht mehr strittige Punkte reduzieren. Der Be-
schwerdeführer darf umgekehrt den Streitgegenstand in den Rechts-
begehren nicht erweitern oder qualitativ verändern (OLIVER ZIBUNG/ELIAS
HOFSTETTER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 49 N 49; CHRISTOPH AUER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Art. 12 Rz. 10 mit Hin-
weisen; vgl. auch BGE 131 II 200 E. 3.2 mit Hinweisen, BGE 130 II
530 E. 2.2).
2.2 Die Beschwerdeführerin beantragt in der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht nicht mehr – wie noch im erstinstanzlichen
Verfahren – ihr österreichisches Diplom sei als gleichwertig mit dem
Diplom der Sozialpädagogin FH (Tertiärstufe A) anzuerkennen, wes-
halb Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren einzig die Frage ist,
ob das österreichische Diplom der Beschwerdeführerin als gleich-
wertig mit dem Diplom der Sozialpädagogin HF (Tertiärstufe B) an-
erkannt werden kann.
3.
Hinsichtlich des beim Bundesamt gestellten Begehrens der Be-
schwerdeführerin, welches nunmehr Streitgegenstand bildet, ihr
österreichisches Diplom sei als gleichwertig mit dem schweizerischen
Titel in Sozialer Arbeit "Sozialpädagogin" auf der Stufe der höheren
Berufsbildung (Tertiärstufe B) anzuerkennen, hat sich das Bundesamt
im angefochtenen Entscheid nicht befasst.
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Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, ihr öster -
reichisches Diplom sei gleichwertig mit dem eidgenössischen Diplom
der Sozialpädagogin HF (Tertiärstufe B). Die Einstufung ihrer Aus-
bildung als Fachfrau Betreuung disqualifiziere ihre Ausbildung in
Österreich in unerhörtem Ausmass und entbehre zudem jeglichem
Vergleich mit ihrer ehemaligen Lehranstalt.
Mit diesen Vorbringen rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs.
3.1 Als wichtiger Teilgehalt des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf
rechtliches Gehör in Art. 29 Abs. 2 BV ist das Recht auf Prüfung der
Parteivorbringen und Begründung des Entscheids durch die Behörden
zu beachten (BGE 134 I 83 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. PATRICK
SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundes-
gesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), a.a.O., Art. 29 Rz. 1
sowie Art. 32 Rz. 1). Dieser Aspekt liegt bereits Art. 30 Abs. 1 VwVG
immanent zugrunde, wonach die Behörde die Parteien anhört, bevor sie
verfügt, kommt aber besonders deutlich in Art. 32 Abs. 1 VwVG zum
Ausdruck, der bestimmt, dass die Behörde alle erheblichen und recht-
zeitigen Vorbringen der Parteien würdigt, bevor sie verfügt (Ver-
waltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.50 E. 6.3). Der Anspruch
darauf, dass die Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich
hört, sorgfältig und ernsthaft prüft, würdigt und in der Entscheidfindung
berücksichtigt, bezieht sich demnach nur auf form- und fristgerecht
vorgebrachte Anträge, Eingaben, Rügen, Äusserungen, Argumente und
Beweisanträge des Betroffenen, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erheblich sind (grundlegend BGE 112 Ia 1 E. 3c; vgl.
MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches
Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000,
S. 364 f.). Soweit ein Antrag gar nicht behandelt wird, steht der
gehörsrechtliche Teilgehalt der Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht
ausserdem in engem Zusammenhang zum Verbot formeller Rechts-
verweigerung (ALBERTINI, a.a.O., S. 361; SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler
(Hrsg.), a.a.O., Art. 29 Rz. 1). In der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung wird indessen der Teilgehalt der Prüfungs- und Berück-
sichtigungspflicht häufig unter dem Aspekt der Begründungspflicht be-
handelt (ALBERTINI, a.a.O., S. 361 und S. 400 ff. mit Hinweisen).
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3.2 Das von der Beschwerdeführerin eingereichte Gesuchsformular
"Anerkennung ausländischer Diplome in Sozialer Arbeit" zeigt, dass es
ihr im vorinstanzlichen Verfahren um die Prüfung der Frage ging, ob ihr
österreichisches Diplom zur "Diplomierten Heilpädagogischen Fach-
betreuerin bzw. Diplomierten Behindertenpädagogin" als gleichwertig
anerkannt werden kann mit dem Abschluss der Sozialpädagogin auf
der Stufe der höheren Berufsbildung (Tertiärstufe B).
Das Bundesamt beschränkte sich in der angefochtenen Verfügung auf
die Mitteilung, dass die österreichische Ausbildung zur diplomierten
Behindertenpädagogin mit der schweizerischen Ausbildung auf
Sekundarstufe II "Fachfrau Betreuung EFZ, Fachrichtung Behinderten-
betreuung" gleichwertig ist. Mit dem Begehren der Beschwerdeführerin,
ihr österreichisches Diplom sei als gleichwertig mit dem
schweizerischen Diplom der Sozialpädagogin auf der Stufe der höheren
Berufsbildung anzuerkennen, hat sich das Bundesamt in der an-
gefochtenen Verfügung nicht auseinander gesetzt.
Die angefochtene Verfügung des Bundesamtes wird damit weder der
Prüfungs- bzw. Berücksichtigungspflicht (Art. 32 VwVG) noch der Be-
gründungspflicht (Art. 35 VwVG) gerecht.
3.3 Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist gemäss
ständiger Praxis des Bundesgerichts formeller Natur. Damit hat sie
ungeachtet der Erfolgsaussichten einer Beschwerde in der Sache
selbst die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge (BGE
132 V 387 E. 5.1, BGE 126 V 130 E. 2b).
Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwer-
wiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als
geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich
vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt
wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 133 I 201 E. 2.2 mit
Verweis auf BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer Rückweisung der
Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die
Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu un-
nötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung
gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförder-
lichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I
201 E. 2.2, BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis; WALDMANN/BICKEL, in:
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Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, a.a.O.,
Art. 29 N 116). Ein solcher formalistischer Leerlauf liegt insbesondere
dann vor, wenn die Vorinstanz mit grösster Wahrscheinlichkeit nach
nochmaliger Wahrung der Gehörsrechte wieder gleich entscheiden
würde (WALDMANN/BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O.,
Art. 29 N 116 mit Hinweisen).
Dem Bundesverwaltungsgericht kommt in den vorliegenden Be-
schwerdeverfahren volle Überprüfungsbefugnis zu (Art. 49 VwVG). Es
verfügt damit über dieselbe Kognition wie das Bundesamt. Das
Bundesamt hat sich in der Vernehmlassung mit dem Begehren der
Beschwerdeführerin, ihr österreichisches Diplom sei als gleichwertig
mit dem schweizerischen Diplom der Sozialpädagogin HF anzu-
erkennen, auseinander gesetzt und hinreichend begründet, weshalb
es das österreichische Diplom der Beschwerdeführerin nicht als
gleichwertig erachtet. Dabei hat es auf den Entscheid BVGE 2008/27
hingewiesen, in welchem das Bundesverwaltungsgericht einen Ent-
scheid des Bundesamtes in einem ähnlich gelagerten Fall geschützt
hatte. Zudem wurde ein zweifacher Schriftenwechsel durchgeführt, in
dessen Rahmen die Beschwerdeführerin sich jedoch nicht geäussert
hat. Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht dem Bundes-
amt verschiedene Fragen im Zusammenhang mit der Ausbildung der
Beschwerdeführerin und der Anwendbarkeit der europäischen Richt-
linien gestellt. Die entsprechende Stellungnahme des Bundesamtes
wurde wiederum der Beschwerdeführerin zugestellt, welche sich dazu
nicht geäussert hat. Die Beschwerdeführerin hat daher die Möglichkeit
gehabt, im vorliegenden Beschwerdeverfahren ihren Standpunkt um-
fassend darzulegen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz käme folglich
einem formalistischen Leerlauf gleich.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Verletzung des
rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren im Rahmen des vor-
liegenden Beschwerdeverfahrens ausnahmsweise als geheilt zu be-
trachten ist.
3.4 Soweit die Beschwerdeführerin mit dem Argument, sie könne die
zur Begründung der angefochtenen Verfügung genannten rechtlichen
Grundlagen (EU-Richtlinien) nicht nachvollziehen, da ihr diese
Dokumente nicht vorlägen, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
geltend macht, ist festzuhalten, dass sich der Rechtsunterworfene um
die Kenntnis der Gesetze zu bemühen hat (Error iuris nocet; vgl. BGE
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129 IV 238 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin kann daher daraus nichts zu ihren Gunsten
ableiten.
4.
Der vorliegende Sachverhalt fällt in den Geltungsbereich des Berufs-
bildungsgesetzes (Art. 2 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom
13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10]). Art. 68 Abs. 1 BBG delegiert
die Regelung der Anerkennung von ausländischen Diplomen und
Ausweisen der Berufsbildung dem Bundesrat. Mit dem Erlass der
Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV, SR 412.101)
hat der Bundesrat diese Kompetenz wahrgenommen. Die An-
erkennung ausländischer Diplome und Ausweise ist in Art. 69 BBV
geregelt. Dieser behält in Abs. 4 völkerrechtliche Verträge vor.
5.
Am 1. Juni 2002 trat das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei-
zügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681) in Kraft.
Nach dessen Art. 1 Bst. a hat das FZA zum Ziel, den Staats-
angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und
der Schweiz ein Recht auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer un-
selbstständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbst-
ständiger sowie das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Ver-
tragsparteien einzuräumen. Der in Art. 2 FZA verankerte Grundsatz
der Nichtdiskriminierung gewährleistet den Staatsangehörigen der
Schweiz und der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft das
Recht, in der Anwendung des Abkommens nicht schlechter gestellt zu
werden als die Angehörigen des Staates, der das Abkommen hand-
habt (YVO HANGARTNER, Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung wegen
der Staatsangehörigkeit im Freizügigkeitsabkommen der Schweiz mit
der Europäischen Gemeinschaft, AJP 2003 S. 257 ff., S. 260).
Deshalb bestimmt Art. 9 FZA, dass die Vertragsparteien gemäss An-
hang III die erforderlichen Massnahmen treffen, um den Staats-
angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und
der Schweiz den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen
Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von
Dienstleistungen zu erleichtern. Anhang III trägt die Bezeichnung
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"Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen". Nach dessen
Bestimmungen wenden die Vertragsparteien im Bereich der gegen-
seitigen Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise unter-
einander die gemeinschaftlichen Rechtsakte, auf die Bezug ge-
nommen wird, in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Ab-
kommens geltenden Fassung einschliesslich der in Abschnitt A dieses
Anhangs genannten Änderungen oder gleichwertige Vorschriften an
(vgl. hierzu und zum Ganzen: Botschaft des Bundesrates vom 23. Juni
1999 zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der
Schweiz und der EG, Botschaft, BBl 1999 6128, 6155 und 6347 ff.;
Urteil des Bundesgerichts 2A.331/2002 vom 24. Januar 2003 E. 6.1 mit
Hinweis auf RUDOLF NATSCH, Gegenseitige Anerkennung beruflicher
Qualifikationen, in: Bilaterale Verträge Schweiz - EG, Zürich 2002,
S. 195 ff., 204; MAX WILD, Die Anerkennung von Diplomen im Rahmen
des Abkommens über die Freizügigkeit der Personen, in: Bilaterale Ab-
kommen Schweiz - EU, Basel 2001, S. 383 ff., 401 f.; BUNDESAMT FÜR
BERUFSBILDUNG UND TECHNOLOGIE, Bericht über die Anerkennung aus-
ländischer Diplome in der Schweiz und die Anerkennung
schweizerischer Diplome im Ausland: Regelungen, bestehende
Praktiken und Handlungsbedarf, Bern 2001, S. 4 f.).
5.1 Hinsichtlich der Anerkennung der beruflichen Qualifikationen erfasst
das FZA nur die im Aufnahmestaat reglementierten beruflichen Tätig-
keiten. Alle nicht reglementierten Berufe stehen der freien Ausübung
offen. Deshalb ist für sie die Anerkennung nach dem FZA ohne Be-
deutung. Ist ein Beruf im Aufnahmestaat nicht reglementiert, bedarf es
somit keiner Prüfung der Gleichwertigkeit des Diploms und eine
Arbeitsbewilligung genügt zur Berufsausübung (vgl. NATSCH, a.a.O.,
S. 205; WILD, a.a.O., S. 386 f.; HILDEGARD SCHNEIDER, Die Anerkennung von
Diplomen in der Europäischen Gemeinschaft, Antwerpen-Apeldoorn
1995, S. 177).
5.2 Als reglementierte berufliche Tätigkeit gilt eine berufliche Tätigkeit,
bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten ihrer Aus-
übung in einem Mitgliedstaat direkt oder indirekt durch Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften an den Besitz eines Ausbildungs- oder Be-
fähigungsnachweises (bzw. Diploms) gebunden ist. Dazu gehört ins-
besondere die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in Verbindung mit
der Führung eines Titels, der nur von Personen geführt werden darf, die
einen Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis (bzw. ein Diplom) be-
sitzen, die in einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften fest-
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gelegt sind (...) (vgl. Art. 1 Bst. f der Richtlinie 92/51/EWG bzw. Art. 1
Bst. d der Richtlinie 89/48/EWG).
Der Beruf des Sozialpädagogen ("dipl. Sozialpädagogin HF/dipl.
Sozialpädagoge HF) ist in der Schweiz reglementiert (vgl. die vom
Bundesamt herausgegebene Liste der reglementierten Berufe [Stand:
16.06.2009] > Sozialpädagogik/-arbeit; vgl. auch die Liste der
reglementierten Berufe unter:
dokumente/pdf/reglementierte_berufe.pdf > Sozialpädagoge/in).
Das FZA ist somit auf das vorliegende Gesuchsverfahren anwendbar.
5.3 Die allgemeinen Anerkennungsregelungen, welche nicht für be-
stimmte berufliche Tätigkeiten gelten, setzen sich zusammen aus der
Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine
allgemeine Regelung der Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine
mindestens dreijährige Berufsausbildung abschliessen (Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften [ABl.] 1989 L 19 S. 16), sowie aus der
Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite
allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungs-
nachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. 1992 L 209 S.
25). Einzelne Bestimmungen der vorgenannten Richtlinien werden
durch die Richtlinie 2001/19/EG des europäischen Parlaments und des
Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. 2001 L 206 S. 1) geändert. Sie sind
jedoch vorliegend nicht einschlägig.
Dieses allgemeine Anerkennungssystem wird aufgehoben durch die
Richtlinie 2005/36/EG des europäischen Parlaments und des Rates
vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufs-
qualifikationen (ABl. 2005 L 255 S. 22), welche in der EU seit Oktober
2007 in Kraft ist. Dadurch werden die bestehenden Richtlinien
konsolidiert und in einer einzigen Richtlinie zusammengefasst. Der
Bundesrat hat sich im Juni 2008 für die Übernahme der neuen Richtlinie
in den Anhang III des FZA ausgesprochen. Seither laufen die Ver-
handlungen zur Anpassung des Anhangs III des FZA zwischen der
Schweiz und der EU-Kommission. Sowohl in der Schweiz wie auch in
der EU sind Vorarbeiten zur konkreten Umsetzung der Richtlinie not-
wendig. Das Inkrafttreten der Richtlinie konnte bislang noch nicht fest-
gelegt werden (vgl. > Themen > Anerkennung aus-
ländischer Diplome > Rechtliche Grundlagen > Übernahme der Richt-
linie 2005/36/EG).
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5.4 Die beiden allgemeinen Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG
stützen sich auf die Artikel 49, Artikel 57 Absatz 1 und Artikel 66 des
Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
bezwecken, dass Angehörige der Mitgliedstaaten als Selbstständige
oder abhängig Beschäftigte ihren Beruf auch in einem anderen Mit-
gliedstaat ausüben können als in demjenigen, in dem sie ihre beruf-
lichen Qualifikationen erworben haben (vgl. einleitende Bemerkungen
der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG, 1. Abs.).
Für die Abgrenzung der Anwendungsbereiche beider Anerkennung-
srichtlinien ist die Unterscheidung von Ausbildungsniveaus entschei-
dend. Das erste Niveau bezieht sich auf die Sekundarschulausbildung
und wird von der Richtlinie 92/51/EWG geregelt. Das zweite Niveau
betrifft die kurzen Studiengänge und alle in einem Anhang C auf-
geführten Studiengänge und wird ebenfalls von der Richtlinie
92/51/EWG erfasst. Beim dritten Niveau handelt es sich um Studienab-
schlüsse nach einem Studium von mindestens drei Jahren, welches in
der Richtlinie 89/48/EWG geregelt wird. Da die Richtlinie 92/51/EWG
zwei Ausbildungsniveaus und die Richtlinie 89/48/EWG ein drittes
Ausbidlungsniveau erfasst, soll im Rahmen der Richtlinie 92/51/EWG
nun neben einer innerhalb des jeweiligen Ausbildungsniveaus vorge-
sehenen Anerkennung auch die Anerkennung zwischen diesen Stufen
in einem gewissen Masse ermöglicht werden. Dabei ist ein Durchstieg
vom untersten zum höchsten Niveau jedoch ausgeschlossen (vgl.
dazu SCHNEIDER, a.a.O., S. 239 f.).
5.5 Die Beschwerdeführerin beantragt die Anerkennung ihres Diploms
"Diplomierte Heilpädagogische Fachbetreuerin bzw. Diplomierte Be-
hindertenpädagogin" mit dem Titel "dipl. Sozialpädagogin HF". Die
Ausbildung an einer Höheren Fachschule fällt in den Geltungsbereich
der Richtlinie 92/51/EWG, welche für sämtliche reglementierten Berufe
unterhalb des Niveaus einer dreijährigen Hochschulausbildung (Richt-
linie 89/48/EWG) anwendbar ist (BVGE 2008/27 E. 3.4 mit Verweis auf
NATSCH, a.a.O., S. 200). Auch wird die berufliche Tätigkeit weder von
einer sektoriellen Richtlinie noch von einer in Anhang A der Richtlinie
92/51/EWG aufgeführten Richtlinie erfasst (Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie
92/51/EWG).
Daher ist im vorliegenden Fall die Richtlinie 92/51/EWG anwendbar.
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6.
Im Kapitel III der Richtlinie 92/51/EWG werden die materiellen Aner-
kennungsregelungen umschrieben. Dabei enthalten Art. 3 und Art. 4
die Anerkennungsregeln, die gelten, wenn der Aufnahmestaat ein Di -
plom im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG oder der Richtlinie
89/48/EWG verlangt. Es handelt sich damit um eine Anerkennung zwi-
schen Ausbildungsniveau 2 (Diplom im Sinne der Richtlinie
92/51/EWG) und Ausbildungsniveau 3 (Diplom im Sinne der Richtlinie
89/48/EWG). Kapitel IV regelt die Anerkennung zwischen Ausbil -
dungsniveau 1 (Prüfungszeugnis der Richtlinie 92/51/EWG) und Aus-
bildungsniveau 2, d.h. eine Anerkennung zwischen dem untersten und
dem mittleren Ausbildungsniveau. Kapitel V bestimmt die Fälle, wenn
der Aufnahmestaat lediglich ein Prüfungszeugnis (Ausbildungsniveau
1) fordert (SCHNEIDER, a.a.O., S. 241).
Nach Art. 3, 5 und 6 der Richtlinie 92/51/EWG kann der Aufnahmestaat
einem Antragsteller, der im Besitz eines Diploms bzw. eines Prüfungs-
zeugnisses im Sinne dieser Richtlinien ist, grundsätzlich nicht den Zu-
gang oder die Ausübung eines reglementierten Berufes wegen
mangelnder Qualifikation verweigern, wenn dieses Diplom bzw. dieses
Prüfungszeugnis Zugangs- oder Ausübungsvoraussetzung für den ent-
sprechenden Beruf im Herkunftsstaat ist.
Hingegen hat der Aufnahmestaat das Recht, Ausbildung und Berufs-
erfahrung mit seinen Anforderungen zu vergleichen und eine An-
erkennung der Diplome bzw. Prüfungszeugnisse als gleichwertig abzu-
lehnen, wenn die Ausbildung des Antragstellers sich in Bezug auf
Dauer, Inhalt oder die Tätigkeitsbereiche wesentlich unterscheidet. Die
Kompensation unterschiedlicher Ausbildungsdauer kann durch den
Nachweis von Berufserfahrung erbracht werden (Art. 4 Abs. 1 Bst. a der
Richtlinie 92/51/EWG). Im Falle von unterschiedlichen Ausbildungs-
inhalten darf der Aufnahmestaat vom Antragsteller verlangen, dass er
einen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt
(Art. 4 Abs. 1 Bst. b, Art. 5 Abs. 2 und Art. 7 Bst. a der Richtlinie
92/51/EWG; NATSCH, a.a.O., S. 206 f.). Macht der Aufnahmestaat bei
unterschiedlichem Ausbildungsinhalt von der Möglichkeit eines An-
passungsinstrumentes Gebrauch, so muss er dem Antragsteller die
Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung
lassen (Art. 4 Bst. b Unterabs. 3, Art. 5 Abs. 2, Art. 7 Bst. a Unterabs. 3
der Richtlinie 92/51 EWG). Der Aufnahmestaat darf die Anpassungs-
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instrumente nicht kumulativ anwenden (Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie
92/51/EWG).
7.
Gemäss Ziff. 2 der einleitenden Erwägungen der Richtlinie 92/51/EWG
können die Mitgliedstaaten bei den Berufen des allgemeinen An-
erkennungssystems das geforderte Ausbildungsniveau frei festlegen
(vgl. dazu FRÉDÉRIC BERTHOUD, Die Anerkennung von Berufsqualifikationen
zwischen der Schweiz und der EU, in: Thürer/Weber/Portmann/Kelle-
rhals [Hrsg.]: Bilaterale Verträge I & II Schweiz-EU, Zürich/Basel/Genf
2007, S. 249 ff., S. 259 N. 36).
Das Bundesamt verweigerte die Anerkennung des österreichischen
Diploms als "Diplomierte Heilpädagogische Fachbetreuerin bzw.
Diplomierte Behindertenpädagogin" als gleichwertig mit dem
schweizerischen Diplom "Sozialpädagogin HF" mit der Begründung, das
in Österreich erlangte Ausbildungsniveau der Beschwerdeführerin ent-
spreche nicht dem Niveau des beantragten HF-Titels.
Es ist im Folgenden zu prüfen, wie es sich damit verhält.
7.1 Die allgemeine Schulpflicht im österreichischen Bildungssystem
beträgt neun Jahre und umfasst Bildungseinrichtungen der Primarstufe
sowie der Sekundarstufe I und teilweise II (vgl. zum Ganzen die Dar-
stellung des österreichischen Bildungssystems, abrufbar unter
sowie auf der Homepage des Bundes-
ministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur ; Schul-
organisationsgesetz vom 25. Juli 1962, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt ge-
ändert durch BGBl. I Nr. 44/2009). Während der ersten acht Schuljahre
existieren ausschliesslich allgemein bildende Schulen. Ab dem neunten
Schuljahr teilt sich das Schulwesen in allgemein bildende (allgemein
bildende Höhere Schule, AHS, Oberstufe) und berufsbildende
Institutionen. Zu den berufsbildenden Institutionen auf der Sekundar-
stufe II (9.-12. Schuljahr) gehören die berufsbildenden mittleren Schulen
(BMS, Fachschulen) sowie die berufsbildenden höheren Schulen (BHS).
Die BMS dauert zwischen einem und vier Jahren (§ 53 Schul-
organisationsgesetz). Voraussetzung für die Aufnahme in eine BMS ist
gemäss § 55 Abs. 1 Schulorganisationsgesetz der erfolgreiche Ab-
schluss der 8. Schulstufe. Die BMS vermittelt jenes fachliche grund-
legende Wissen und Können, das unmittelbar zur Ausübung eines
Berufes auf gewerblichem, technischem, kunstgewerblichem, kauf-
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männischem oder hauswirtschaftlichem und sonstigem wirtschaftlichem
oder sozialem Gebiet befähigt (§ 52 Abs. 1 Schulorganisationsgesetz).
Nach Absolvierung einer mindestens dreijährigen BMS führen Aufbau-
lehrgänge (drei Jahre) zur Reife- oder Diplomprüfung. Ein Reife- oder
Diplomprüfungszeugnis kann auch direkt nach einer fünfjährigen Aus-
bildung an einer BHS erworben werden und berechtigt anschliessend
zum Studium an Universitäten, Fachhochschulen, Pädagogischen
Hochschulen sowie Akademien (vgl. dazu Bundesministerium für
Unterricht, Kunst und Kultur, abrufbar unter > Bildung
und Schulen > Bildungswesen in Österreich).
Die Lehranstalt für Heilpädagogische Berufe der Caritas der Erzdiözese
Wien (seit 2007 "Schule für Sozialbetreuungsberufe – Behinderten-
arbeit"), an welcher die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung absolviert
hat, ist eine "Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht", also eine staatlich
anerkannte Privatschule. Dabei handelt es sich um eine Fachschule,
mithin eine berufsbildende mittlere Schule (BMS). Eine Fachschule für
Sozialberufe umfasst einen ein- bis dreijährigen Bildungsgang und dient
unter praktischer Einführung in die Berufstätigkeit der Erwerbung der
Fachkenntnisse für die Ausübung eines Berufes auf sozialen Gebieten
(§ 63 Schulorganisationsgesetz). Die Ausbildung der Beschwerde-
führerin dauerte drei Jahre und war vollzeitlich ausgestaltet. Aufnahme-
voraussetzungen für die Ausbildung zur Diplomierten Behinderten-
pädagogin waren ein positiver Abschluss einer höheren oder mittleren
Schule oder der Abschluss einer Berufsausbildung und ein mindestens
zweimonatiges einschlägiges Vorpraktikum in der Behindertenarbeit.
Aus den beim Bundesamt eingereichten Unterlagen der deutschen Be-
schwerdeführerin geht hervor, dass sie nach dem Erwerb des Abiturs in
Deutschland vier Semester an der Universität Lüneburg (D) das Lehr-
amt studiert und anschliessend die Ausbildung in Wien in Angriff ge-
nommen hat.
7.2 Inhalt und Ziel der BMS ist, neben der Vermittlung von Allgemein-
bildung, die berufliche Erstausbildung. Aus der Zeugniserläuterung zum
Diplomzeugnis der Lehranstalt für Heilpädagogische Berufe (Diplom-
Behindertenpädagogin) erhellt, dass es sich bei dieser Ausbildung um
eine behindertenpädagogische Grundausbildung handelt (Zeugnis-
erläuterung einsehbar unter ). Wie das Bundesamt
zu Recht festhält, ist die BMS innerhalb des österreichischen Bildungs-
systems auf Sekundarstufe II anzusiedeln (vgl. BVGE 2008/27 E. 3.7.1
sowie vorangehende E. 7.1).
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7.3 Dagegen setzt der Abschluss als "Dipl. Sozialpädagogin HF" eine
dreijährige Ausbildung an einer Höheren Fachschule voraus, welche in
der Schweiz auf tertiärem Niveau anzusiedeln ist, d.h. sie schliesst an
die Sekundarstufe II an (vgl. BVGE 2008/27 E. 3.6.2 sowie die Dar-
stellung des schweizerischen Bildungssystems, abrufbar unter
> Bildungssystem CH). Die Zulassungsvoraussetzungen an
eine Höhere Fachschule im Sozialbereich sind der Abschluss einer
mindestens dreijährigen Berufslehre, d.h. ein eidgenössisches Fähig-
keitszeugnis, oder der Abschluss einer anerkannten Mittelschule, das
Bestehen einer Eignungsprüfung und eine Arbeitserfahrung von
mindestens einem Jahr (Art. 13 Abs. 1 der Verordnung des EVD vom
11. März 2005 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von
Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen, SR
412.101.61).
7.4 Das Bundesamt verweist zu Recht auf den ISCED, welcher dieses
Ergebnis bestätigt: Der ISCED wurde von der UNESCO zur Klassi-
fizierung und Charakterisierung von Schultypen und Schulsystemen
entwickelt (vgl. hierzu und zum Folgenden den Wortlaut dieses
Standards, abrufbar unter > Documents >
Classifications & Manuals > ISCED 97). Dabei wird zwischen mehreren
Stufen ("levels") unterschieden. Ziel dieses Standards ist die Vergleich-
barkeit der Bildungssysteme verschiedener Staaten namentlich zu
statistischen Zwecken. Da dieses Einstufungskonzept auf der inhalt-
lichen Ausgestaltung der jeweiligen Ausbildungsgänge basiert (vgl.
ISCED 97, Ausgabe 2006, S. 11), kann über die ISCED-Klassierung
auch ein inhaltlicher Vergleich nationaler Ausbildungsgänge erfolgen.
Die geltende ISCED-Klassifizierung wurde 1997 von der UNESCO ge-
nehmigt. Die ISCED ermöglicht Vergleiche von Bildungsstatistiken und
Indikatoren auf der Basis von einheitlichen Definitionen (vgl. ISCED 97,
Ausgabe 2006, S. 7: "The basic concept and definitions of ISCED have
therefore been designed to be universally valid and invariant to the
particular circumstances of a national education system".).
Gemäss ISCED befindet sich der Abschluss einer BMS auf Stufe 3B
(vgl. > ISCED 97). Stufe 3 bedeutet Sekundar-
stufe II. B bedeutet, dass die Ausbildung den Zugang zu einer höheren
Berufsbildung erlaubt (ISCED 97, Ausgabe 2006, S. 28 ff.). Der Ab-
schluss an einer Höheren Fachschule ist nach ISCED auf Stufe 5B an-
zusiedeln: Die Ausbildung befindet sich damit auf tertiärer Stufe I und
weist einen deutlich fortgeschritteneren Inhalt auf. Dabei handelt es sich
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um einen praxisbezogenen Studiengang (ISCED 97, Ausgabe 2006, S.
34 ff.). Voraussetzung für den Zugang zur Stufe 5B ist die Stufe 3B
(ISCED 97, Ausgabe 2006, S. 18). Daraus wird deutlich, wie gross der
Niveauunterschied zwischen der Ausbildung der Beschwerdeführerin
und dem beantragten HF-Titel ist. Auf der Stufe 5B befinden sich in
Österreich beispielsweise die Kollegs, Akademien, Meisterschulen und
Werkmeisterschulen. Demgegenüber befinden sich in der Schweiz auf
der Stufe 3B beispielsweise die Fachmittelschulen (BVGE 2008/27 E.
3.7.3).
7.5 Als Diplom im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG gilt jeder Aus-
bildungsnachweis, der den Abschluss eines postsekundären, d.h. an die
Sekundarstufe II anschliessenden Ausbildungsgangs von mindestens
einem Jahr bescheinigt (Art. 1 Bst. a der Richtlinie 82/51/EWG; vgl.
dazu WILD, a.a.O., S. 389). Wie dargelegt (E. 7.3) setzt der Abschluss
als "Dipl. Sozialpädagogin HF" eine dreijährige Ausbildung an einer
Höheren Fachschule voraus und schliesst an die Sekundarstufe II an.
Beim Abschluss als "Dipl. Sozialpädagogin HF" handelt es sich daher
um ein Diplom im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG. Der Abschluss der
Beschwerdeführerin als "Diplomierte Behindertenpädagogin" auf
Sekundarstufe II gilt demgegenüber gemäss Art. 1 Bst. b der Richtlinie
92/51/EWG als Prüfungszeugnis. Dieses bescheinigt den Abschluss
einer postsekundären beruflichen Ausbildung oder einer Sekundar-
schulausbildung technischer oder beruflicher Art (vgl. BVGE 2008/27
E. 3.8 mit Verweis auf WILD, a.a.O., S. 389). Somit ist grundsätzlich Kapi-
tel IV und damit Art. 5 der Richtlinie 92/51/EWG anwendbar, welches
eine Anerkennung zwischen Ausbildungsniveau 1 und Ausbildungsni-
veau 2 regelt.
7.6 Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG darf ein Mitglied-
staat, welcher den Zugang zu einem reglementierten Beruf von einem
Diplom abhängig macht, sofern der Angehörige eines anderen Mit-
gliedstaates ein Prüfungszeugnis besitzt, den Zugang oder die Ausü-
bung dieses Berufes unter denselben Voraussetzungen wie bei Inlän-
dern nicht wegen mangelnder Qualifikation verweigern, wenn der Be-
ruf im Herkunftsstaat reglementiert ist (Bst. a) oder ein genügender
Praxisnachweis im Sinne von Bst. b erbracht werden kann. Der Auf-
nahmestaat kann die Anerkennung in solchen Fällen von Ausgleichs-
massnahmen (höchstens dreijähriger Anpassungslehrgang oder Ei-
gnungsprüfung) nach Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 92/51/EWG abhängig
machen.
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7.7 Voraussetzung für die Anwendung des europäischen Systems der
Diplomanerkennung ist, dass der Antragsteller den Beruf, den er im
Aufnahmestaat ausüben möchte, in seinem Herkunftsstaat ausüben
darf. Das Diplom des Antragstellers, auf Grund dessen die allgemei-
nen Anerkennungsregeln in Anspruch genommen werden können,
muss dabei den erfolgreichen Abschluss der gesamten für die Ausü-
bung des Berufes im Herkunftsstaat notwendigen Ausbildung belegen
(BERTHOUD, a.a.O., S. 258 N 34, S. 265 N 53; NATSCH, a.a.O., S. 399; vgl.
auch SCHNEIDER, a.a.O., S. 189 ff.). Als Herkunftsstaat wird der Staat be-
zeichnet, in dem ein Antragsteller die geforderten Qualifikationen erwor-
ben hat, ungeachtet ob es sich um seinen Heimatstaat oder um einen
dritten handelt (NATSCH, a.a.O., S. 205 Fn 18)
7.7.1 Die deutsche Beschwerdeführerin hat (im Herkunftsstaat Öster-
reich) den Beruf der "diplomierten Behindertenpädagogin" erlernt. Laut
der Europass Zeugniserläuterung vermittelt diese behindertenpädago-
gische Ausbildung Grundkompetenzen für die Arbeit mit Menschen mit
Behinderung oder unterschiedlichen Entwicklungsbeeinträchtigungen in
deren Lebensfeldern Arbeit, Wohnen und Freizeit. Der erlernte Beruf der
Beschwerdeführerin befähigt in Österreich indessen nicht zur Ausübung
des Berufes der Sozialpädagogin. Hierzu wäre – soweit ersichtlich –
vielmehr ein Reife- und Diplomprüfungszeugnis einer Bildungsanstalt
für Sozialpädagogik (berufsbildende höhere Schule) oder ein Diplom-
prüfungszeugnis eines Kollegs für Sozialpädagogik erforderlich (vgl.
dazu auch BVGE 2008/27 E. 3.7.4). Laut der Europass Zeugniserläute-
rung vermitteln diese Ausbildungen insbesondere eine umfassende pä-
dagogisch-didaktische Bildung als Voraussetzung für das sozialpädago-
gische Berufsfeld sowie fundierte Fähigkeiten und Kompetenzen für die
sozialpädagogischen Aufgabenstellungen. Verlangt werden auch spe-
zielle Kenntnisse und Fähigkeiten sowie berufsübergreifende Fähigkei-
ten. Der erfolgreiche Abschluss dieser Ausbildungen eröffnet den Zu-
gang zu reglementierten und nicht reglementierten Berufen im sozialpä-
dagogischen Berufsfeld. Über eine solche Ausbildung verfügt die Besch-
werdeführerin indessen nicht.
7.7.2 Wie das Bundesamt in seiner Stellungnahme vom 22. Juni 2010
ausführt, gibt es in der Schweiz – wie auch in Österreich – im Bereich
"Soziale Arbeit" Ausbildungen auf verschiedenen Ausbildungsstufen. Es
ist daher nicht notwendig, ein Diplom einer Höheren Fachschule zu be-
sitzen, um in der Schweiz im Bereich "Soziale Arbeit" tätig werden zu
können. Das Bundesamt hat das Diplom der Beschwerdeführerin daher
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mit einem schweizerischen Abschluss auf der selben Ausbildungsstufe
verglichen. Der schweizerische Abschluss als "Fachfrau Betreuung EFZ,
Fachrichtung Behindertenbetreuung" befindet sich ebenfalls auf
Sekundarstufe II und stellt ein Prüfungszeugnis im Sinne der Richtlinie
92/51/EWG dar. Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG darf
ein Mitgliedstaat, welcher den Zugang zu einem reglementierten Beruf
von einem Prüfungszeugnis abhängig macht, sofern der Angehörige
eines anderen Mitgliedstaates ebenfalls ein Prüfungszeugnis besitzt,
grundsätzlich nicht den Zugang oder die Ausübung eines
reglementierten Berufes wegen mangelnder Qualifikation verweigern,
wenn dieses Prüfungszeugnis Zugangs- oder Ausübungsvoraussetzung
für den entsprechenden Beruf im Herkunftsstaat ist. Das Bundesamt hat
mit der Anerkennung des österreichischen Diploms zur "Diplomierten
Heilpädagogischen Fachbetreuerin bzw. Diplomierten Behinderten-
pädagogin" als gleichwertig mit dem schweizerischen Fähigkeitszeugnis
zur "Fachfrau Betreuung EFZ, Fachrichtung Behindertenbetreuung" der
Beschwerdeführerin den Zugang zum schweizerischen Arbeitsmarkt im
Bereich "Soziale Arbeit" geöffnet. Wie das Bundesamt zu Recht festhält,
ermöglicht die Anerkennung als "Fachfrau Betreuung EFZ, Fachrichtung
Behindertenbetreuung" der Beschwerdeführerin den Zugang zu dem
Beruf, den sie in Österreich (auf derselben Stufe) ausüben kann.
7.7.3 Somit kommen Ausgleichsmassnahmen wie ein Anpassungslehr-
gang oder eine Eignungsprüfung nicht in Betracht. Die Stufendiskre-
panz zwischen der Ausbildung der Beschwerdeführerin und dem
schweizerischen Diplom der Sozialpädagogin HF kann nicht durch
Ausgleichsmassnahmen ausgeglichen werden (vgl. BVGE 2008/27
E. 3.9.1). Die Weiter- und Fortbildungen sowie die Berufserfahrung der
Beschwerdeführerin vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern
(vgl. BVGE 2008/27 E. 3.9.2). Auch der Einwand der Beschwerdefüh-
rerin, die ehemaligen Abgänger der "Vereinigung zur Personalausbil-
dung für Geistigbehinderte - VPG" hätten ein Verfahren zur Anpassung
ihres Diploms als Heimerzieher zum Diplom als Sozialpädagoge HF
durchlaufen müssen, weshalb auch ihr dies zu ermöglichen sei, vermag
nicht zu überzeugen. Wie das Bundesamt in seiner Stellungnahme vom
22. Juni 2010 zu Recht festhält, bestimmt sich die Rechtmässigkeit
eines Verwaltungsaktes in materiellrechtlicher Hinsicht nach Massgabe
des zur Zeit seines Erlasses geltenden Rechts (BGE 126 III 431 E. 2a
mit Hinweisen), weshalb im vorliegenden Fall auf die Verordung vom
16. Juni 2005 über die berufliche Grundbildung Fachfrau
Betreuung/Fachmann Betreuung (SR 412.101.220.14) und nicht auf ein
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Reglement, welches ausser Kraft ist, abzustellen ist. Im Übrigen war für
eine Anerkennung auch da erforderlich, dass es sich um eine Ausbil-
dung handelte, welche im Anschluss an die Sekundarstufe II erfolgte
(vgl. Art. 7 des vom Bundesamt eingereichten Reglements vom 6. Juni
1997 über die Anerkennung der Diplome der höheren Fachschulen für
Soziale Arbeit). Der Eventualantrag der Beschwerdeführerin, ihr Di-
plom sei unter Auflagen, wie beispielsweise dem Absolvieren einer
Prüfung, als gleichwertig mit dem Diplom der Sozialpädagogin HF an-
zuerkennen, ist daher abzuweisen.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die von der Beschwerde-
führerin in Österreich abgeschlossene Ausbildung von der
schweizerischen Ausbildung zum beantragten Titel "Dipl. Sozial-
pädagogin HF" hinsichtlich der Bildungsstufe wesentlich unterscheidet.
Die Vorinstanz hat die Anerkennung als "Dipl. Sozialpädagogin HF"
daher zu Recht verweigert. Die Beschwerde ist als unbegründet abzu-
weisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden
auf Fr. 1'000.– festgesetzt und mit dem am 27. Juli 2009 geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung
wird nicht zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'000.– verrechnet.
Seite 23
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3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref.-Nr. 353/meh/6451; Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD (Gerichts-
urkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Maria Amgwerd Barbara Kummer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 7. Oktober 2010
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