B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-4636/2018
Ur t e i l vom 1 0 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Maria Amgwerd,
Gerichtsschreiber Thomas Reidy.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Regionalzentrum Rüti,
Spitalstrasse 31, Postfach, 8630 Rüti ZH,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufgebot von Amtes wegen zum Zivildiensteinsatz.
B-4636/2018
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass A._______ (Beschwerdeführer), geboren am 10. Mai 1988, am
31. August 2010 um Zulassung zum Zivildienst ersuchte;
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung der Zentralstelle der Vollzugs-
stelle für den Zivildienst (Zentralstelle) vom 21. Oktober 2010 zum Zivil-
dienst zugelassen und zur Leistung von 387 Diensttagen verpflichtet
wurde;
dass der Beschwerdeführer davon bisher 266 Zivildiensttage absolvierte,
weshalb er – unter Berücksichtigung der Herabsetzung der Dienstdauer im
Rahmen der Weiterentwicklung der Armee (WEA) – bis zu seiner Entlas-
sung aus dem Zivildienst per Ende 2022 noch 98 Diensttage zu leisten hat;
dass das Regionalzentrum Rüti/ZH der Vollzugsstelle (Vorinstanz) den Be-
schwerdeführer mit Schreiben vom 24. Oktober 2017 daran erinnerte, dass
er 2018 eine Zivildienstleistung von mindestens 26 Tagen Dauer erbringen
müsse und ihn gleichzeitig aufforderte, das beigelegte Formular „Einsatz-
vereinbarung“ bis am 15. Januar 2018 ausgefüllt zu retournieren;
dass der Beschwerdeführer dies unterliess, weshalb ihn die Vorinstanz mit
Mahnschreiben vom 25. Januar 2018 ersuchte, ihr die ausstehende Ein-
satzvereinbarung bis zum 9. Februar 2018 nachzureichen;
dass sie ihm zugleich für den Säumnisfall in Aussicht stellte, sie werde von
Amtes wegen ein Aufgebot erlassen und ihm einen Einsatz zuweisen, bei
welchem er weder Zeitpunkt noch Einsatzort selber bestimmen könne;
dass sie ihn ferner informierte, für die Erstellung eines solchen Aufgebots
werde eine Gebühr von bis zu Fr. 540.– erhoben;
dass der Beschwerdeführer weiterhin keine Einsatzvereinbarung vorlegte,
weshalb ihn die Vorinstanz mit Schreiben vom 4. Juni 2018 im Sinne einer
letzten Mahnung aufforderte, dies bis am 25. Juni 2018 nachzuholen;
dass er diese Frist ungenutzt verstreichen liess;
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Juli
2018 von Amtes wegen zu einem Zivildiensteinsatz von voraussichtlich
26 Diensttagen vom 12. November 2018 bis zum 7. Dezember 2018 beim
Einsatzbetrieb "B._______" verpflichtete;
B-4636/2018
Seite 3
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 14. August
2018 (Datum der Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht angefoch-
ten hat;
dass er sinngemäss deren Aufhebung beantragt, wobei er zur Begründung
insbesondere vorbringt, es sei ihm aus existentiellen Gründen nicht mög-
lich, zukünftig Zivildienst zu leisten, zumal er seit März 2018 selbständig
ein Geschäft im Bereich Autogewerbe betreibe;
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 11. September 2018 die
Abweisung der Beschwerde beantragt;
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden
Streitsache zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Ok-
tober 1995, ZDG, SR 824.0);
dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968, VwVG,
SR 172.021), die Eingabefrist (Art. 66 Bst. a ZDG i.V.m. Art. 22a Abs. 1 Bst.
b VwVG) sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerde-
schrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) gewahrt sind und die übrigen Sachurteilsvo-
raussetzungen (Art. 44 ff. VwVG) ebenfalls vorliegen;
dass der Gegenstand eines Rechtsstreits durch das vom Beschwerdefüh-
rer gestellte Begehren (Streitgegenstand) und dem Gegenstand der ange-
fochtenen Verfügung, welche das eigentliche Anfechtungsobjekt darstellt,
bestimmt wird;
dass im Beschwerdeverfahren nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw.
zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Vorinstanz vorgängig verbind-
lich in Form einer Verfügung Stellung genommen hat;
dass ausnahmsweise neue Rechtsbegehren, welche ausserhalb der Ver-
fügung als Anfechtungsgegenstands, aber in Zusammenhang mit dem
Streitgegenstand stehen, aus prozessökonomischen Gründen zugelassen
werden, wenn einerseits ein hinreichend enger Bezug zum bisherigen
Streitgegenstand besteht und andererseits die übrigen Verfahrensbeteilig-
ten Gelegenheit hatten, sich hierzu zu äussern (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts B-4419/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 1.3 ff. m.w.H.);
B-4636/2018
Seite 4
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde sinngemäss die vorzei-
tige Entlassung aus dem Zivildienst beantragt;
dass es sich bei der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 24. Juli
2018 um ein Aufgebot von Amtes wegen zum Zivildiensteinsatz für das
Jahr 2018 handelt und die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst nicht
Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist;
dass folglich auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, soweit
der Beschwerdeführer die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst bean-
tragt;
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde weiter darauf beruft,
er sei seit März 2018 selbständig erwerbstätig und sein Geschäft befinde
sich noch in der Aufbauphase, weshalb er dieses nicht bereits im Novem-
ber für einen Monat schliessen könne, zumal dies für ihn auch eine unzu-
mutbare und schwere Härte darstellen würde;
dass derartige Vorbringen nach dem Erlass des Aufgebotes von Amtes we-
gen insofern relevant sein können, als sie dem Beschwerdeführer An-
spruch auf eine Dienstverschiebung geben können, wobei die Zuständig-
keit zur Beurteilung solcher Gesuche bei der Vorinstanz liegt (Art. 46 der
Zivildienstverordnung vom 11. September 1996 [ZDV, SR 824.01] i.V.m.
Art. 24 ZDG);
dass die Zentralstelle in ihrer Vernehmlassung zu den Argumenten des Be-
schwerdeführers Stellung genommen hat, weshalb aus prozessökonomi-
schen Gründen von einer Überweisung der Sache an die Vorinstanz zum
Entscheid über das in der Beschwerde sinngemäss enthaltene Dienstver-
schiebungsgesuch abzusehen und insoweit auf die Beschwerde einzutre-
ten ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1649/2013 vom
16. Mai 2013);
dass die Zivildienstpflicht gemäss Art. 9 Bst. d ZDG die Erbringung ordentli-
cher Zivildienstleistungen umfasst, bis die Gesamtdauer nach Art. 8 ZDG
erreicht ist;
dass der Zivildienstpflichtige seine Einsätze so planen und leisten muss,
dass er die Gesamtheit der nach Art. 8 ZDG verfügten ordentlichen Zivil-
dienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht hat
(Art. 35 Abs. 1 ZDV);
B-4636/2018
Seite 5
dass der Zivildienstpflichtige spätestens ab dem zweiten Kalenderjahr, das
der rechtskräftigen Zulassung zum Zivildienst folgt, jährliche Dienstleistun-
gen von mindestens 26 Tagen zu erbringen hat, bis die Gesamtdauer nach
Art. 8 ZDG erreicht ist (Art. 39a Abs. 1 ZDV);
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung der Vollzugsstelle vom 21. Ok-
tober 2010 zur Leistung von 387 Tagen Zivildienst verpflichtet wurde, wo-
von er bis anhin 266 absolviert hat, weshalb er unter Berücksichtigung der
Herabsetzung der Dienstdauer im Rahmen der Weiterentwicklung der Ar-
mee (WEA), bis zur seiner Entlassung aus dem Zivildienst per Ende 2022
noch 98 Diensttage zu leisten hat;
dass die Leistung eines Einsatzes von voraussichtlich 26 Tagen im Jahr
2018 folglich geboten ist;
dass die Möglichkeit, selber Einsätze zu planen, nichts an der Pflicht än-
dert, solche im gesetzlich vorgegebenen Rahmen zu absolvieren (Art. 35
Abs. 1 ZDV);
dass die mit dem Vollzug der Zivildienstgesetzgebung befasste Vorinstanz
von Gesetzes wegen verpflichtet ist, den Beschwerdeführer zum Dienst
aufzubieten (Art. 22 Abs. 1 ZDG) und dass damit letztlich sie die Verfah-
rensherrschaft innehat;
dass sie das Aufgebot gemäss Art. 22 Abs. 2 und 3 ZDG grundsätzlich
spätestens drei Monate vor Beginn des Einsatzes eröffnen muss;
dass die Vollzugsstelle, wenn die Ergebnisse der Suche des Zivildienst-
pflichtigen den Erlass eines Aufgebotes nicht erlauben, in einem Aufgebot
von Amtes wegen selbst festlegt, wann und wo der Einsatz geleistet wird
(Art. 31a Abs. 4 ZDV);
dass sich der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Ermahnungen durch die
Vorinstanz über längere Zeit nicht bemüht hat, selber eine Einsatzmöglich-
keit zu suchen, weshalb zu Recht ein Aufgebot von Amtes wegen verfügt
wurde;
dass ein Gesuch um Dienstverschiebung einzureichen ist, wenn eine ge-
setzliche Verpflichtung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann (Art. 44
Abs. 1 ZDV), und das Gesuch unter anderem gutgeheissen werden kann,
wenn die zivildienstpflichtige Person andernfalls ihren Arbeitsplatz verlie-
ren würde (Art. 46 Abs. 3 Bst. c ZDV) oder glaubwürdig darlegt, dass die
B-4636/2018
Seite 6
Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Ar-
beitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde (Art. 46 Abs. 3
Bst. e ZDV);
dass zivildienstpflichtige Personen grundsätzlich nicht besser gestellt wer-
den dürfen als Militärdienstpflichtige (vgl. Botschaft vom 22. Juni 1994 zum
Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst, BBl 1994 III 1609, S. 1643,
S. 1672), was insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstands
gilt, dass der Beschwerdeführer, im Gegensatz zu einem Militärdienst-
pflichtigen, seinen Zivildiensteinsatz selber organisieren und damit den für
ihn günstigen Zeitpunkt auswählen kann (Urteil des BVGer B-7551/2016
vom 19. Januar 2017 S. 7 f. m.w.H.);
dass der Beschwerdeführer seit 22. Februar 2018 Inhaber des Einzelun-
ternehmens "B._______" ist und somit einer selbständigen Erwerbstätig-
keit nachgeht;
dass er in der wenig substantiierten Beschwerde nicht geltend macht, er
verliere aufgrund des bevorstehenden Einsatzes seinen Arbeitsplatz, weil
er seinen Betrieb aufgeben müsste;
dass sich auch ein selbständig erwerbender Zivildienstpflichtiger so zu or-
ganisieren hat, dass ein 26-tägiger Einsatz absolviert werden kann;
dass die Zentralstelle in der Vernehmlassung zu Recht auf mögliche Vor-
kehrungen, wie die Durchführung dringender Arbeiten durch Dritte oder die
Erledigung dringlichster Verrichtungen bzw. Aufträge durch den Beschwer-
deführer übers Wochenende, hinweist;
dass aktenmässig keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach ein Dienstver-
schiebungsgrund im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. c ZDV gegeben wäre;
dass eine ausserordentliche Härte im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV
nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur anerkannt
wird, wenn bei der zivildienstpflichtigen Person, ihren engsten Angehörigen
oder ihrem Arbeitgeber eine eigentliche Notsituation vorliegt (Urteile des
BVGer B-3187/2016 vom 19. Juli 2016 S. 9 und B-402/2016 vom 15. Juni
2016 E. 2.4, je mit Hinweisen);
dass die Erfüllung der Zivildienstpflicht in die persönliche Lebens- und Kar-
riereplanung einzubeziehen ist, wobei zivildienstliche Abwesenheiten, wie
die hier in Frage stehende jährliche Einsatzpflicht frühzeitig absehbar sind,
B-4636/2018
Seite 7
so dass ihnen rechtzeitig mit geeigneten Planungsmassnahmen begegnet
werden kann (Urteil des BVGer B-9/2015 vom 19. März 2015 S. 5);
dass es zudem dem Arbeitgeber bzw. dem Einzelunternehmer obliegt, sein
Unternehmen so zu organisieren, dass auch eine längere Abwesenheit ei-
nes Mitarbeiters bzw. des selbständig Erwerbenden mehrheitlich aufgefan-
gen werden kann (Urteil des BVGer B-1391/2016 vom 11. Mai 2016
E. 3.3.5), wobei er eine gewisse Mehrbelastung, die infolge eines Zivildien-
steinsatzes entsteht, hinzunehmen hat (Urteil des BVGer B-3426/2014
vom 11. September 2014 S. 9 m.w.H.);
dass der Beschwerdeführer bereits im Informationsschreiben vom 29. Ok-
tober 2010 sowie im Rahmen des Einführungskurses am 26. Januar 2011
über die jährliche Einsatzpflicht informiert wurde;
dass er zudem mit Schreiben der Vorinstanz vom 24. Oktober 2017 früh-
zeitig und vor allem noch vor der Gründung seines Einzelunternehmens
am 22. Februar 2018 an die Einsatzpflicht 2018 erinnert wurde;
dass es sich der Beschwerdeführer selber zuzuschreiben hat, wenn er kei-
nen Einfluss auf den Zeitpunkt seines Zivildiensteinsatzes mehr nehmen
konnte, hat er es doch unterlassen, seine Einsatzpflicht 2018 vor Auf-
nahme der selbständigen Erwerbstätigkeit zu erfüllen oder rechtzeitig eine
Einsatzvereinbarung einzureichen;
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände noch keine
ausserordentliche Härte im Sinne einer eigentlichen Notsituation ergeben,
auch wenn sich längere Abwesenheiten von Mitarbeitenden bei einem
Kleinbetrieb regelmässig als besondere Herausforderung erweisen;
dass die Vorinstanz ihren Ermessensspielraum, welcher vom Bundesver-
waltungsgericht aufgrund der "Kann-Formulierung“ von Art. 46 Abs. 3 ZDV
grundsätzlich zu respektieren ist (vgl. Urteil des BVGer B-2632/2016 vom
4. Juli 2016 E. 2.4 m.w.H.), nicht überschreitet, wenn sie in ihrer Vernehm-
lassung davon ausgeht, dass keine genügenden Gründe für eine Dienst-
verschiebung vorliegen;
dass die Vollzugsstelle für die Ausstellung eines Aufgebots von Amtes we-
gen gestützt auf Art. 111b ZDV eine Gebühr erhebt, welche nach Zeitauf-
wand zu einem Stundenansatz von Fr. 90.– berechnet wird und höchstens
Fr. 540.– beträgt;
B-4636/2018
Seite 8
dass dem Beschwerdeführer in Dispositiv-Ziff. 3 der angefochtenen Verfü-
gung eine Gebühr von Fr. 180.– auferlegt wurde;
dass der Beschwerdeführer weder die Auferlegung noch die Höhe der Ge-
bühr beanstandet;
dass die Beschwerde daher, soweit darauf einzutreten ist, als unbegründet
abzuweisen ist, und der Beschwerdeführer den Zivildiensteinsatz im Ein-
satzbetrieb "B._______" gemäss dem Aufgebot von Amtes wegen vom
24. Juli 2018 zu leisten hat;
dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos ist, zu-
mal es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt, und dass
für diese Verfahren keine Parteientschädigungen auszurichten sind
(Art. 65 Abs. 1 ZDG);
dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen diesen Entscheid nicht
offensteht, weshalb er endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110).
B-4636/2018
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilage zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 48618.37536; Einschreiben)
– die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Malerweg 6,
3600 Thun (Einschreiben; Vernehmlassungsbeilagen zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Urech Thomas Reidy