Abtei lung II
B-4638/2008
{T 0/2}
A b s c h r e i b u n g s e n t s c h e i d v o m
1 2 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichterin Maria Amgwerd,
Gerichtsschreiberin Barbara Aebi.
X._______ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Hofer,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL),
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hans Rudolf Trüeb
und/oder Rechtsanwalt Micha Bühler,
Vergabestelle
Öffentliches Beschaffungswesen (Systemplattform
eDokumente Biometrie).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-4638/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in
Erwägung,
dass das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL; im Folgenden: die
Vergabestelle) am 22. November 2007 im Schweizerischen Handels-
amtsblatt (SHAB Nr. 227) unter dem Projekttitel "Systemplattform e-
Dokumente Biometrie" einen Lieferauftrag im offenen Verfahren ausge-
schrieben hat,
dass am 16. Juni 2008 (publiziert am 20. Juni 2008 im SHAB Nr. 118)
der Zuschlag für die Lieferung gewisser Hardware- und Software-Kom-
ponenten und Dienstleistungen für die zu entwickelnde Systemplatt-
form "e-Dokumente" an die Y._______ AG (im Folgenden: die Zu-
schlagsempfängerin) erteilt worden ist,
dass die X._______GmbH (im Folgenden: die Beschwerdeführerin)
gegen diesen Zuschlag am 10. Juli 2008 beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhoben hat mit den Anträgen, der Zuschlag sei auf-
zuheben und an sie zu erteilen, sowie der Vergabestelle sei zu verbie-
ten, den Vertrag mit der Zuschlagsempfängerin zu schliessen,
dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig beantragt hat, es sei der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen; falls der Antrag auf
Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht gutgeheissen werden soll-
te und/oder die Vergabestelle den Vertrag mit der Zuschlagsempfänge-
rin bereits abgeschlossen haben sollte, sei die Rechtswidrigkeit des
Vergabeentscheides vom 16. Juni 2008 festzustellen und von den
Schadenersatzansprüchen der Beschwerdeführerin Vormerk zu neh-
men,
dass die Beschwerdeführerin des Weiteren beantragt hat, es sei ihr
vollumfängliches Akteneinsichtsrecht einzuräumen und die Möglichkeit
zu geben, innert einer Nachfrist nach der Akteneinsicht die Beschwer-
debegründung gegebenenfalls zu ergänzen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 14. Juli 2008
unter anderem angeordnet hat, bis zum Entscheid über die aufschie-
bende Wirkung hätten sämtliche Vollzugsvorkehrungen zu unterblei-
ben,
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 16. Juli 2008
die Vergabestelle sowie die Zuschlagsempfängerin eingeladen hat,
zum Begehren der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschieben-
den Wirkung Stellung zu nehmen,
dass das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig von der Beschwerde-
führerin einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 30'000.-- eingefor-
dert hat,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. August 2008 bean-
tragt hat, die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses sei ihr bis
17. September 2008 zu erstrecken, mit der Begründung, die Vergabe-
stelle habe mit ihr Kontakt zur aussergerichtlichen Erledigung des Ver-
fahrens aufgenommen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 20. August
2008 der Beschwerdeführerin die angesetzte Frist zur Leistung des
Kostenvorschusses bis 17. September 2008 erstreckt hat,
dass die Zuschlagsempfängerin mit Schreiben vom 14. August 2008
auf die Einreichung einer Stellungnahme zu den prozessualen Anträ-
gen der Beschwerdeführerin verzichtet hat,
dass sich die Vergabestelle mit Eingabe vom 18. August 2008 zu den
prozessualen Anträgen der Beschwerdeführerin, insbesondere zum
Begehren auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung, hat vernehmen
lassen,
dass die Vergabestelle mit Eingabe vom 21. August 2008 beantragt
hat, die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August
2008 sei in Wiedererwägung zu ziehen, und der Beschwerdeführerin
sei eine Nachfrist von fünf Tagen anzusetzen, um den Kostenvor-
schuss zu leisten mit der Androhung, bei Ausbleiben des Vorschusses
werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,
dass die Vergabestelle zur Begründung angeführt hat, eine ausserge-
richtliche Einigung sei gescheitert, weshalb das Fristerstreckungsge-
such der Beschwerdeführerin dilatorisch sei, und dass die rasche Rea-
lisierung der ausgeschriebenen Leistung im nationalen Interesse ge-
boten sei,
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 26. August
2008 die Beschwerdeführerin aufgefordert hat, hierzu bis 1. Septem-
ber 2008 Stellung zu nehmen,
dass sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht hat vernehmen
lassen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 26. August
2008 den Schriftenwechsel zum Gesuch auf Erteilung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde abgeschlossen hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Parteien gleichentags aufge-
fordert hat, sich bis zum 1. September 2008 zur Unterschriftensamm-
lung zur Ergreifung des fakultativen Staatsvertragsreferendums gegen
den Bundesbeschluss vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und
die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der
Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verord-
nung (EG) Nr. 2252/2004 über biometrische Pässe und Reisedoku-
mente zu äussern und unter diesem Gesichtspunkt eine Stellungnah-
me zum weiteren Verfahrensverlauf einzureichen,
dass die Vergabestelle am 29. August 2008 und die Beschwerdeführe-
rin am 1. September 2008 diesbezüglich Stellung genommen haben,
dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom
2. September 2008 die Beschwerde vom 10. Juli 2008 zurückgezogen
hat,
dass das Beschwerdeverfahren infolge Rückzugs der Beschwerde im
einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzu-
schreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, Rz. 682),
dass damit die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Leistung ei-
nes Kostenvorschusses entfällt,
dass grundsätzlich die Prozesskosten (Verfahrenskosten und Partei-
entschädigung) zu tragen hat, wer ein Verfahren durch Rückzug der
Beschwerde zur Erledigung bringt, da er als unterliegende Partei zu
betrachten ist (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 5 und Art. 15 des
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Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2];
KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 683; MARTIN BERNET, Die Parteientschädigung in
der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Bd. 69, Zürcher Studien
zum Verfahrensrecht, Zürich 1986, S. 146),
dass die Verfahrenskosten indessen ganz oder teilweise erlassen wer-
den können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das
Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE),
dass der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1000.-- aufzuerlegen sind, da die Voraussetzungen für einen gan-
zen Erlass der Verfahrenskosten beim vorliegend gewählten Zeitpunkt
des Beschwerderückzuges und der bis anhin verursachten Kosten
nicht erfüllt sind,
dass der Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7
Abs. 1 VGKE),
dass das Bundesamt für Bauten und Logistik - selbst dann, wenn es
sich durch einen aussenstehenden Anwalt vertreten lässt - keinen An-
spruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE; vgl. VPB 67.6
E. 4).
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Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Beschwerdeverfahren B-4638/2008 wird zufolge Rückzugs der
Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit
separater Post.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieser Entscheid wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. SHAB Nr. 118; Gerichtsurkunde)
und wird mitgeteilt:
- der Y._______ AG (auszugsweise)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
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Maria Amgwerd Barbara Aebi
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. f des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) vorliegt, innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (vgl. Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizule-
gen (vgl. Art. 42 BGG).
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