B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-4639/2014
Ur t e i l vom 2 3 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Ronald Flury, Richter Frank Seethaler,
Gerichtsschreiberin Lorena Studer.
Parteien
1. A._______ GmbH,
2. B._______ Limited,
3. C._______ LLC,
4. D._______ Limited,
5. E._______,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Michael Mráz,
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen,
Konkurs und Werbeverbot.
B-4639/2014
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2014 stellte die Eidgenössische Finanzmarkt-
aufsicht FINMA (nachfolgend: Vorinstanz) fest, die A._______ GmbH, die
B._______ Limited, die C._______ LLC und die D._______ Limited, alle
mit Sitz in (...) (nachfolgend: F-Gesellschaften), hätten ohne Bewilligung
gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen und damit auf-
sichtsrechtliche Bestimmungen (Bankengesetz) schwer verletzt (Disposi-
tiv-Ziff. 1).
Mit gleicher Verfügung eröffnete die Vorinstanz den Konkurs über die F-
Gesellschaften, stellte deren Geschäftstätigkeit ein und traf damit verbun-
dene Anordnungen (Dispositiv-Ziff. 2-10). Ferner stellte die Vorinstanz fest,
auch E._______ habe aufgrund seines massgeblichen Beitrags an der
nicht bewilligten Tätigkeit gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegenge-
nommen und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen (Bankengesetz)
schwer verletzt (Dispositiv-Ziff. 1). Sie verbot E._______ unter Strafandro-
hung generell, unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte ohne
Bewilligung eine finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit aus-
zuüben bzw. in irgendeiner Form entsprechende Werbung zu betreiben
(Dispositiv-Ziff. 11 und 12) und ordnete nach Eintritt der Rechtskraft die
Veröffentlichung des Tätigkeits- und Werbeverbots für die Dauer von fünf
Jahren auf ihrer Internetseite an (Dispositiv-Ziff. 13). Sodann verfügte die
Vorinstanz mit Bezug auf die Konkurseröffnung über die F-Gesellschaften
und die damit verbundenen Anordnungen deren sofortige Vollstreckung
(Dispositiv-Ziff. 14). Schliesslich auferlegte die Vorinstanz den F-Gesell-
schaften und E._______ solidarisch die Kosten des Untersuchungsbeauf-
tragten von Fr. 12'797.85 (inkl. MwSt.) sowie die Verfahrenskosten in der
Höhe von Fr. 30'573.20 (Dispositiv-Ziff. 15 und 16).
B.
Mit gemeinsamer Eingabe vom 18. August 2014 erhoben die F-Gesell-
schaften und E._______ (nachfolgend: Beschwerdeführende) Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben, eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz
zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.
C.
Nach erfolgter Akteneinsicht in die Beschwerdebeilagen ersuchte die Vor-
instanz das Bundesverwaltungsgericht am 20. Oktober 2014 um Sistierung
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des Verfahrens, da sie ein Vorgehen nach Art. 58 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes prüfe und die Beschwerdeführenden dem Vorgehen zuge-
stimmt hätten. Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2014 sistierte das
Bundesverwaltungsgericht das Verfahren.
D.
Mit Verfügung vom 11. Juni 2015 zog die Vorinstanz ihren Entscheid teil-
weise in Wiedererwägung, wofür sie keine Kosten erhob (Dispositiv-Ziff. 9).
Sie hob die Dispositiv-Ziffern 2 sowie 4-14 ihres ersten Entscheids auf. Dis-
positiv-Ziffer 1 des ersten Entscheids fasste sie wie folgt neu: "Es wird fest-
gestellt, dass die A._______ GmbH [...] und E._______ [...] ihren Mitwir-
kungspflichten im Rahmen des Enforcementverfahrens der FINMA [...]
nicht nachgekommen sind und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen
schwer verletzt haben". Weiter änderte die Vorinstanz Dispositiv-Ziffer 3
der Verfügung vom 6. Juni 2014 in Bezug auf die A._______ GmbH detail-
liert und passte auch ihre Anordnungen an das Handelsregisteramt des
Kantons (...) an; beide Punkte sind für die vorliegend noch zu beurteilenden
Fragen nicht von Bedeutung. Schliesslich änderte die Vorinstanz die Dis-
positiv-Ziffern 15 und 16 der ersten Verfügung betreffend die Kosten wie-
dererwägungsweise wie folgt: "Die bis zum Erlass der Verfügung vom
6. Juni 2014 angefallenen Kosten des mit superprovisorischer Verfügung
vom 4. November 2014 eingesetzten Untersuchungsbeauftragten von
Fr. 12'797.85 (inkl. MwSt.) werden der A._______ GmbH sowie E._______
solidarisch auferlegt. Die Kosten werden vom Untersuchungsbeauftragten
direkt in Rechnung gestellt und sind diesem direkt zu vergüten bzw. werden
mit den bereits bezogenen Vorschüssen verrechnet" (Ziff. 15) sowie "Die
bis zum Erlass der Verfügung vom 6. Juni 2014 aufgelaufenen Verfahrens-
kosten von Fr. 30'573.20 werden der A._______ GmbH sowie E._______
solidarisch auferlegt. Sie werden mit separater Post in Rechnung gestellt
und sind innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft zu überweisen"
(Ziff. 16).
E.
Die Beschwerdeführenden reichten am 23. Juli 2015 eine Stellungnahme
zum Wiedererwägungsentscheid ein. Sie beantragen, es sei Dispositiv-Zif-
fer 1 der neuen Verfügung insoweit aufzuheben, als in Bezug auf die
A._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und E._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer 5) eine "schwere" Verletzung aufsichts-
rechtlicher Bestimmungen festgestellt werde, und es seien die Dispositiv-
Ziffern 15 und 16 der neuen Verfügung insoweit aufzuheben, als dem Be-
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schwerdeführer 5 die Kosten des Untersuchungsbeauftragten und die Ver-
fahrenskosten solidarisch auferlegt werden. Im Sinne eines Eventualan-
trags ersuchen sie um Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz
zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen.
Zur Begründung legen die Beschwerdeführenden dar, die (ursprünglich)
angefochtene Verfügung sei durch den Wiedererwägungsentscheid nur
teilweise gegenstandslos geworden. Die neu vorgenommene Feststellung
der "schweren" Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen sei bundes-
rechtswidrig, weil eine blosse Verletzung der Mitwirkungspflicht keine
schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen darstellen könne.
Im Kostenpunkt stellen sie sich auf den Standpunkt, der Beschwerdefüh-
rer 5 sei nicht persönlich Beaufsichtigter im Sinne der aufsichtsrechtlichen
Bestimmungen gewesen, weshalb er auch nicht kostenpflichtig sein könne.
Schliesslich führen sie aus, die Vorinstanz hätte allein aufgrund der ur-
sprünglichen Aktenlage genügend Anhaltspunkte dafür gehabt, dass die
Beschwerdeführenden keine aufsichtsrechtlichen Bestimmungen verletzt
hatten. Weil die von den Beschwerdeführenden im Verfahren vor Bundes-
verwaltungsgericht eingereichten Dokumente nicht entscheidend gewesen
seien für die Erkenntnis, dass die Beschwerdeführenden (mit Ausnahme
der Mitwirkungspflicht) keine aufsichtsrechtlichen Bestimmungen verletzt
hatten, bestehe keine Grundlage bzw. kein Anlass für die Auferlegung von
Kosten.
F.
Die Vorinstanz hat am 4. September 2015 zuerst auf eine Stellungnahme
verzichtet. Nach telefonischer Rückfrage des Instruktionsrichters hat die
Vorinstanz am 23. September 2015 eine ausführliche Stellungnahme ein-
gereicht, in der sie an ihrer Rechtsauffassung in der Verfügung vom
11. Juni 2015 festhält und diese näher erläutert.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Darunter fallen auch die vorlie-
genden, von der Vorinstanz erlassenen Verfügungen (Art. 54 Abs. 1 des
Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 [FINMAG, SR 956.1]).
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Da kein Ausschlussgrund nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwal-
tungsgericht für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.1 Die Beschwerde, die E._______ in eigenem Namen für sich (als Be-
schwerdeführer 5) eingereicht hat, bietet zu keinen Bemerkungen Anlass.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wurde, in ihrem Namen, von
E._______ eingereicht. Dieser verfügte gemäss Handelsregisterauszug
der Beschwerdeführerin 1 über eine Einzelzeichnungsberechtigung. Seine
sich aus der Organstellung bzw. Organvertretung (Art. 55 des Schweizeri-
schen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]; BGE
121 III 176 E. 4d) ergebende Befugnis, mit direkter Wirkung für die juristi-
sche Person Beschwerde zu führen, wird praxisgemäss durch den Eintritt
in die Liquidation, die Einsetzung eines Liquidators und die Konkurseröff-
nung nicht berührt (BGE 131 II 306 E. 1.2.1). Dementsprechend ist auf die
Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 und 5 grundsätzlich einzutreten.
Da der Beschwerdeführer 5 zudem unbestrittenermassen formelles oder
zumindest faktisches Organ der B._______ Limited (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin 2), der C._______ LLC (nachfolgend: Beschwerdeführe-
rin 3), sowie der D._______ Limited (nachfolgend: Beschwerdeführerin 4),
war, gilt auch insoweit das zuvor Gesagte. Damit ist gesagt, dass der Be-
schwerdeführer 5 befugt ist, im Beschwerdeverfahren auch die Beschwer-
deführerinnen 2-4 zu vertreten.
1.2 Die Vorinstanz hat ihre ursprüngliche Verfügung vom 6. Juni 2014 ge-
stützt auf Art. 58 VwVG in Wiedererwägung gezogen. Nach dieser Bestim-
mung hat die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzu-
setzen, soweit diese durch die neue Verfügung nicht gegenstandslos ge-
worden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG).
Die Beschwerdeführenden führen sinngemäss aus, das Beschwerdever-
fahren sei in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen 2-4 gegenstandslos
geworden. Dies ergibt sich daraus, dass sie einzig hinsichtlich der Be-
schwerdeführenden 1 und 5 von einer nur teilweisen Gegenstandslosigkeit
des Verfahrens ausgehen. Die Beschwerde ist somit durch die Wiederer-
wägungsverfügung der Vorinstanz in Bezug auf die Beschwerdeführerin-
nen 2-4 gegenstandslos geworden. Was die Beschwerdeführenden 1
und 5 betrifft, wenden sie sich ausdrücklich nur noch gegen die Feststel-
lung einer schweren Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen und
– nur in Bezug auf den Beschwerdeführer 5 – die Auferlegung von Unter-
suchungs- und Verfahrenskosten. Insoweit ist auf die Beschwerde einzu-
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treten; in den weiteren, ursprünglich angefochtenen Punkten ist die Be-
schwerde hingegen durch die Wiedererwägungsverfügung gegenstands-
los geworden.
1.3 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be-
schwerdeschrift wurden gewahrt (Art. 50 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) und
die jeweiligen Kostenvorschüsse wurden geleistet. Auch die übrigen Sach-
urteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). Dementsprechend ist
auf die Beschwerde, soweit sie durch den Wiedererwägungsentscheid der
Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist, einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführenden 1 und 5 machen zunächst geltend, sie seien
zwar ihren Mitwirkungspflichten im Rahmen des Enforcementverfahrens
der Vorinstanz nicht nachgekommen, doch sei es nicht zulässig, daraus zu
schliessen, sie hätten deshalb aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer
verletzt.
2.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 FINMAG ist die FINMA für die
Einhaltung und Anwendung der Finanzmarktgesetze und des FINMAG zu-
ständig. Die der FINMA übertragene Aufgabe beschränkt sich nicht einzig
auf die von ihr bewilligten Institute, sondern umfasst gemäss Art. 3 Bst. a
FINMAG alle Personen, die nach den Finanzmarktgesetzen eine Bewilli-
gung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung der
FINMA benötigen. Zum aufsichtsrechtlichen Aufgabenbereich der Vorin-
stanz gehören ebenfalls die Abklärung der finanzmarktrechtlichen Bewilli-
gungspflicht und die Ermittlung von Finanzintermediären, die in Verletzung
der gesetzlichen Bestimmungen ohne Bewilligung tätig sind. Insofern als
die Vorinstanz allgemein über die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften
zu wachen hat und die Aufsicht nach dem FINMAG und den Finanzmarkt-
gesetzen ausübt, muss sie in der Lage sein, den Vollzug der verhängten
Massnahmen sicherzustellen. Als Adressat der von der Vorinstanz ergrif-
fenen Massnahmen gelten sowohl beaufsichtigte Personen und Institute
als auch Personen oder Unternehmen, die, ohne über die notwendigen Be-
willigungen zu verfügen, einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit nachgehen
(Art. 3 Bst. a und Art. 30 FINMAG; Art. 1 und Art. 3 ff. des Bankengesetz
[BankG, SR 952.0]; vgl. BGE 136 II 43 E. 3.1, 132 II 382 E. 4.1 m.H.; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts B-5081/2012, B-5073/2012 vom 24. Sep-
tember 2014 E. 2).
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2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 FINMAG müssen die Beaufsichtigten, ihre Prüf-
gesellschaften und Revisionsstellen sowie qualifiziert oder massgebend an
den Beaufsichtigten beteiligte Personen und Unternehmen der FINMA alle
Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben, die sie zur Erfüllung ihrer
Aufgaben benötigt. Die Auskunfts- und Meldepflicht gemäss Art. 29
FINMAG dient dazu, dass die Behörde ihre Aufgabe in voller Kenntnis der
Tatsachen wahrnehmen kann und ist daher von grundlegender Bedeutung
(vgl. ROLAND TRUFFER, in: Basler Kommentar, Börsengesetz/Finanzmarkt-
aufsichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 29 FINMAG N 1 m.H.). Die Aufsichts-
und Mitwirkungspflicht der Betroffenen bei der Sachverhaltsfeststellung ist
im Zweifelsfall weit auszulegen, da der präventive Beizug von genügenden
und gesicherten Informationen im öffentlichen Interesse die frühzeitige Er-
kennung von Gesetzesverletzungen und sonstigen Missständen ermög-
licht (vgl. BGE 126 II 111 E. 3b m.w.H.; TRUFFER, a.a.O, Art. 29 FINMAG
N 17 m.H.).
2.3 Verletzt eine Beaufsichtige oder ein Beaufsichtigter die Bestimmungen
des FINMAG oder eines Finanzmarktgesetzes oder bestehen sonstige
Missstände, so sorgt die FINMA für die Wiederherstellung des ordnungs-
gemässen Zustandes (Art. 31 FINMAG). Art. 32 FINMAG ("Feststellungs-
verfügung") hat sodann folgenden Wortlaut: "Ergibt das Verfahren, dass
die oder der Beaufsichtigte aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer ver-
letzt hat, und müssen keine Massnahmen zur Wiederherstellung des ord-
nungsgemässen Zustandes mehr angeordnet werden, so kann die FINMA
eine Feststellungsverfügung erlassen." Bei der Formulierung "schwere
Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen" in Art. 32 FINMAG handelt
es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und An-
wendung als Rechtsfrage grundsätzlich ohne Beschränkung der richterli-
chen Kognition zu überprüfen ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-6815/2013 vom 10. Juni 2014 E. 6.1 m.H.). Nach konstanter Praxis und
Doktrin ist indes Zurückhaltung auszuüben und der rechtsanwendenden
Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzugestehen, wenn diese
den örtlichen, technischen oder persönlichen Verhältnissen näher steht
oder über spezifische Fachkenntnisse verfügt. Das Gericht hat nicht einzu-
greifen, solange die Auslegung der Verwaltungsbehörde als vertretbar
erscheint. Bezüglich der Frage, ob die Verletzung aufsichtsrechtlicher
Bestimmungen schwer ist, ist der FINMA daher ein gewisser fachtechni-
scher Beurteilungsspielraum einzuräumen (Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts B-6815/2013 vom 10. Juni 2014 E. 6.1 m.H.). Schliesslich ergibt
sich aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz, dass an die Voraussetzung
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Seite 8
der schweren Verletzung höhere Anforderungen zu stellen sind, je ein-
schneidender die angeordnete Massnahme wirkt, wobei bspw. das Berufs-
verbot nach Art. 33 FINMAG sowie die Veröffentlichung aufsichtsrechtli-
cher Verfügungen gemäss Art. 34 Abs. 1 FINMAG intensiver in die Recht-
stellung der Betroffenen eingreifen als eine blosse Feststellung nach
Art. 32 FINMAG (BVGE 2010/10 E. 8.1.2; Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts B-4524/2013 vom 15. Mai 2014 E. 6.2; HSU/BAHAR/RENNINGER, in:
Basler Kommentar, Börsengesetz/Finanzmarktaufsichtsgesetz, 2. Aufl.
2011, Art. 33 FINMAG N 17).
2.4 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin 1 als Finanzinterme-
diärin tätig war (vgl. Art. 2 Abs. 3 Bst. c des Geldwäschereigesetzes vom
10. Oktober 1997 [GwG, SR 955.0]), vom 28. September 2011 bis zu ihrem
Ausschluss am 19. März 2014 einer Selbstregulierungsorganisation (SRO)
angeschlossen war, und sie deshalb der Aufsicht durch die FINMA unter-
stand. Die Beschwerdeführenden 1 und 5 räumen auch selbst ein, ihre ge-
setzlichen Mitwirkungspflichten verletzt zu haben. Die Vorinstanz hat in ih-
rem Wiedererwägungsentscheid vom 11. Juni 2015 festgehalten, dass der
Vorwurf der unerlaubten Entgegennahme von Publikumseinlagen nicht
aufrechterhalten werden könne. Die von den Beschwerdeführenden im Be-
schwerdeverfahren eingereichten Akten würden nunmehr belegen, dass
die Zahlungseingänge auf die Konten der Beschwerdeführerin 1 bei der
(...) Kantonalbank und die anschliessenden Überweisungen an die auslän-
dischen Forex-Handelsplattformen "im direkten Kontext mit dem Kauf von
Edelmetallen" stünden, womit der ursprünglich erhobene Vorwurf widerlegt
sei.
2.5 Wie den ausführlichen Darstellungen in den beiden Verfügungen ent-
nommen werden kann, auf die hier zu verweisen ist, haben die Beschwer-
deführenden über eine längere Zeitspanne jegliche Mitwirkung mit der
Vorinstanz (Fragebogen vom 27. Mai 2013, Schreiben vom 11. Juni 2013,
Mahnschreiben von 8. Juli sowie 12. August 2013 blieben teilweise bzw.
ganz unbeantwortet) und dem von ihr eingesetzten Untersuchungsbeauf-
tragten (unbeantwortete E-Mail-Anfragen vom 14., 19., 22., 28. und 29. No-
vember 2013) verweigert und insbesondere auch nicht auf dessen Bericht
reagiert. Der im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachte pauschale Ein-
wand, sie hätten nur mit Edelmetallen gehandelt, hätte durch rechtzeitige
Vorlage der erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen im
Umfang von einem Bundesordner leicht belegt werden können. Die Vor-
instanz hat dieses Verhalten zu Recht als schwere Verletzung der Mitwir-
kungspflichten nach Art. 29 FINMAG gewertet.
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2.6 Vorliegend stellt sich die Frage, ob sich Art. 32 FINMAG nur auf mate-
rielle Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen bezieht, die im Ver-
lauf eines Verfahrens der FINMA nachgewiesen werden können, oder ob
die Norm auch Verletzungen prozessualer Pflichten durch die Beaufsich-
tigten erfasst. Darauf geben weder die Gesetzesmaterialien (vgl. Botschaft
des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanz-
marktaufsicht [Finanzmarktaufsichtsgesetz; FINMAG] vom 1. Februar
2006 [nachfolgend: Botschaft FINMAG], BBl 2006 2829 ff., 2880 f.) noch
die Doktrin eine Antwort. Zunächst ist festzuhalten, dass die Mitwirkungs-
pflichten gemäss Art. 29 FINMAG eindeutig "aufsichtsrechtliche Bestim-
mungen" im Sinne von Art. 32 FINMAG sind. Der Wortlaut von Art. 32
FINMAG schliesst nicht aus, dass die schwere Verletzung aufsichtsrechtli-
cher Bestimmungen sowohl in materiellen – z.B. Handeln ohne erforderli-
che Bewilligung – als auch in formellen Verstössen bestehen kann. Die
schwere Verletzung von prozessualen Pflichten wie die Mitwirkungspflicht
kann, da der Beaufsichtigte die Voraussetzungen für die Tätigkeit unter
Umständen nicht mehr erfüllt, zum Entzug der Bewilligung, der Anerken-
nung, der Zulassung oder Registrierung nach Art. 37 Abs. 1 FINMAG füh-
ren (vgl. BVGE 2013/19 E. 6). Es ist daher mit dem Sinn und Zweck des
Art. 32 FINMAG ohne weiteres vereinbar, solche Fälle gleich wie die
schweren Verletzungen materieller aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zu
behandeln.
2.7 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
in Ausübung ihres Ermessensspielraums die Handlungen der Beschwer-
deführenden 1 und 5 als schwere Verletzungen von aufsichtsrechtlichen
Bestimmungen gewertet und eine Feststellungsverfügung nach Art. 32
FINMAG erlassen hat. Der Erlass der Feststellungsverfügung ist sodann
auch mit Blick auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz (vgl. E. 2.3) nicht
zu beanstanden.
3.
Der Beschwerdeführer 5 wendet sich sodann gegen die in der Wiederer-
wägungsverfügung angeordnete solidarische Auferlegung der Verfahrens-
kosten. Er macht zusammenfassend geltend, die Vorinstanz habe gar kei-
nen Untersuchungsbeauftragten einsetzen dürfen. Aus den ihr zuvor zur
Verfügung stehenden Akten habe sich bereits ergeben, dass die Be-
schwerdeführerin 1 ausschliesslich im Edelmetallhandel tätig war und
diese deshalb a priori die Annahme einer verbotenen Entgegennahme von
Publikumseinlagen nicht gestützt hätten. Zudem sei er nicht persönlich Be-
aufsichtigter gewesen.
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Seite 10
3.1 Die Vorinstanz weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer 5 einziges
Organ der Beschwerdeführerinnen 1-4 gewesen sei, weshalb alle Be-
schwerdeführenden die Verfügung vom 6. Juni 2014 veranlasst hätten. In-
folge fehlender Mitwirkung und des dadurch entstandenen Informationsde-
fizits sei die Vorinstanz gezwungen gewesen, den Sachverhalt gemäss da-
maligem Kenntnisstand zu würdigen und die Verfügung vom 6. Juni 2014
zu erlassen. Die Wiedererwägungsverfügung vom 11. Juni 2015 sei Folge
der von den Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren eingereich-
ten Unterlagen gewesen. Gemäss ständiger Praxis würden die Verfahrens-
kosten der FINMA den Parteien beziehungsweise Verfügungsadressaten
auferlegt; die Vorinstanz verweist insoweit auf eine Reihe von Bestimmun-
gen (Art. 15 FINMAG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Art. 8 Abs. 3 und 4
der FINMA-Gebühren- und Abgabeverordnung vom 15. Oktober 2008
[FINMA-GebV, SR 956.122], Art. 6 FINMA-GebV i.V.m. Art. 2 Abs. 2 der
Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV,
SR 172.041.1], Art. 36 Abs. 4 FINMAG).
3.2 Zu prüfen ist zunächst, ob die Vorinstanz zu Recht einen Untersu-
chungsbeauftragten eingesetzt hat oder sie bereits aufgrund der ihr damals
vorliegenden Informationen zu den gleichen Schlüssen wie im Wiederer-
wägungsentscheid hätte kommen müssen.
3.3 Die FINMA kann gemäss Art. 36 Abs. 1 FINMAG eine unabhängige
und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem Beauf-
sichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder
von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Unter-
suchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter). Sie umschreibt in
der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Untersuchungsbe-
auftragten und legt fest, in welchem Umfang er oder sie an Stelle der Or-
gane der Beaufsichtigten handeln darf (Art. 36 Abs. 2 FINMAG). Für die
Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten ist dabei nicht erforderlich,
dass eine bestimmte Gesetzesverletzung bereits feststeht; es genügt, dass
aufgrund der konkreten Umstände und Verdachtsmomente objektive An-
haltspunkte für eine solche sprechen, wobei der Sachverhalt nur durch die
Kontrolle vor Ort bzw. durch die Einsetzung eines Untersuchungsbeauf-
tragten mit den entsprechenden Befugnissen abschliessend geklärt wer-
den kann. Der zu beseitigende Missstand liegt in diesem Fall in der unkla-
ren Ausgangslage, die es über die Einsetzung des Untersuchungsbeauf-
tragten zu bereinigen gilt (BGE 132 II 382 E. 4.2 m.H.; Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts B-6815/2013 vom 10. Juni 2014 E. 6.3). Die Einset-
zung des Untersuchungsbeauftragten muss sodann verhältnismässig, d.h.
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Seite 11
zum Schutz der Gläubiger und des Finanzmarkts geeignet und erforderlich
sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_929/2010 vom 13. April 2011
E. 4.1 m.H.). Schliesslich sind die Kosten des Untersuchungsbeauftragten
durch die Beaufsichtigten zu tragen, wobei sie auf Anordnung der FINMA
einen Kostenvorschuss zu leisten haben (Art. 36 Abs. 4 FINMAG). Diese
Kostenregelung folgt dem Störer- bzw. Verursacherprinzip (vgl. Art. 15
Abs. 1 FINMAG) und die Pflicht des Beaufsichtigten zur Übernahme der
Kosten besteht grundsätzlich auch dann, wenn sich der Anfangsverdacht
der FINMA als unbegründet herausstellen sollte (BGE 132 II 382, E. 5; Ur-
teil des Bundesgerichts 2A.573/2003 vom 30. Juli 2004 E. 2.5; Botschaft
FINMAG, BBl 2006 2868; vgl. MAURENBRECHER/TERLINDEN, in: Basler
Kommentar Börsengesetz/Finanzmarktaufsichtsgesetz, 2. Aufl. 2011,
Art. 36 FINMAG N 74 f.).
3.4 Die Vorinstanz stellt die Geschäftstätigkeit der F-Gesellschaften, wie
sie sich aus ihrer Internet- und Werbepräsenz ergab und auch aus dem
Anschluss der Beschwerdeführerin 1 bei einer SRO nach dem Geldwä-
schereigesetz (s. dazu vorne E. 2.3) ableitbar war, in ihrer Verfügung vom
6. Juni 2014 (S. 4 f.) eingehend dar. Auf die Einzelheiten kann hier verwie-
sen werden. Aus den unbestrittenen Ausführungen in der Verfügung vom
6. Juni 2014 und insbesondere aus dem Umstand, dass die Beschwerde-
führenden vom 27. Mai 2013 bis zur Einsetzung eines Untersuchungsbe-
auftragten am 4. November 2013 wiederholte Aufforderungen der Vor-
instanz, die ihr zugestellten Fragebögen auszufüllen und zurückzuschi-
cken, missachtet und auf die Androhung der Einsetzung eines Untersu-
chungsbeauftragten nicht reagiert haben (vgl. E. 2.5), ergab sich für die
Vorinstanz ein hinreichender Anlass, um die Geschäftstätigkeit der Be-
schwerdeführenden umfassend zu überprüfen. Das gilt umso mehr, als der
Beschwerdeführer 5 zwischen dem 5. November 2010 und dem 29. Juli
2011 ohne Bewilligung einer Tätigkeit als Finanzintermediär nachgegan-
gen war (Art. 44 FINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 GwG), wofür ihn das Eidge-
nössische Finanzdepartement EFD am 28. März 2014 zu einer bedingten
Geldstrafe und Busse verurteilte.
3.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht einen Un-
tersuchungsbeauftragten eingesetzt hat. Hauptanlass dafür bot das Ver-
halten der Beschwerdeführenden, die sich den ihnen obliegenden Mitwir-
kungspflichten bei der Abklärung des Sachverhalts durchwegs verweigert
haben. Die Einsetzung des Untersuchungsbeauftragten gestützt auf
Art. 36 Abs. 1 FINMAG erweist sich zudem mit Blick auf die unklare Aus-
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gangslage als verhältnismässig. Entsprechend haben die Beschwerdefüh-
renden 1 und 5, die gleichermassen die Einsetzung des Untersuchungsbe-
auftragten veranlasst haben, dessen Kosten solidarisch zu tragen (vgl.
Art. 2 AllgGebV). Insoweit erweist sich die Beschwerde des Beschwerde-
führers 5 als unbegründet.
3.6 Fraglich bleibt, ob die Beschwerdeführenden auch die Verfahrenskos-
ten der Vorinstanz solidarisch zu tragen haben. Das ist aus den obigen
Erwägungen zu bejahen, soweit die Kosten den Aufwand der Vorinstanz
bis zur berechtigten Einsetzung des Untersuchungsbeauftragten umfas-
sen. Zu prüfen ist somit nur noch, ob die Vorinstanz die Kosten ihres nach-
folgenden Verfahrens dem Beschwerdeführer 5 solidarisch mit der Be-
schwerdeführerin 1 auferlegen durfte. Das ist aus den nachfolgenden
Gründen zu bejahen.
3.7 Wie die Vorinstanz überzeugend darlegt (S. 4 der Stellungnahme vom
23. September 2015), gelangten die Belege über fragwürdige Zahlungs-
eingänge auf die Konten der Beschwerdeführerin 1 erst mit dem Bericht
des Untersuchungsbeauftragten zu ihrer Kenntnis. Dies wird von den Be-
schwerdeführern auch nicht in Zweifel gezogen. Die Kosten des vor-
instanzlichen Verfahrens könnten den Beschwerdeführenden 1 und 5 nur
dann nicht auferlegt werden, wenn die Feststellung, wonach sie ohne Be-
willigung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen hatten,
nach dem damaligen Kenntnisstand Bundesrecht verletzte. Das ist zu ver-
neinen. Die Vorinstanz hat die damals unerklärten Zahlungseingänge auf
die Konten der Beschwerdeführerin 1 eingehend gewürdigt (Verfügung
vom 6. Juni 2014, S. 9 ff.). Sie stellte fest, dass die F-Gesellschaften auf
ihren Bankkonten rund 180 Einzahlungen von mehr als 20 Privatpersonen
in der Gesamthöhe von mindestens Fr. 1'000'000.– entgegengenommen
hätten. In der gleichen Zeitspanne seien von diesen Konten Zahlungen in
der Höhe von mindestens Fr. 850'000.– an verschiedene Forex-Handels-
plattformen erfolgt. Eine Rückzahlung dieser Gelder an die Einzahler sei
nicht belegt. Es bestünden weder Anhaltspunkte für den Verbleib der Gel-
der noch für das Erbringen einer Gegenleistung zugunsten der Einzahler.
Deshalb sei davon auszugehen, dass den einbezahlten Geldern Einla-
gecharakter zukomme. Die von den F-Gesellschaften, die als Gruppe zu
werten seien, auf ihren Webseiten angepriesene Bankdienstleistungspa-
lette stützte diesen Schluss. Diese Beweiswürdigung der Vorinstanz er-
weist sich als nachvollziehbar und verletzt kein Bundesrecht. Gerade auch
die Weigerung der Beschwerdeführenden, an der Abklärung des Sachver-
halts mitzuwirken, durfte im Gesamtzusammenhang als belastendes Indiz
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gewertet werden. Die Höhe der von der Vorinstanz geltend gemachten
Kosten wird vom Beschwerdeführer 5 schliesslich nicht beanstandet. Da
diese nicht offensichtlich übersetzt sind, brauchen sie hier daher nicht nä-
her überprüft zu werden.
3.8 Somit ergibt sich, dass die Vorinstanz die Kosten ihres Verfahrens den
Beschwerdeführenden 1 und 5 auferlegen durfte. Da diese gleichermassen
Anlass für die Einleitung des Enforcementverfahrens und die angefochte-
nen Verfügungen gaben, ist die solidarische Auferlegung der Kosten ge-
stützt auf Art. 2 AllgGebV bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
4.
Zusammenfassend ist das Beschwerdeverfahren in Bezug auf die Be-
schwerdeführerinnen 2-4 als gegenstandslos geworden abzuschreiben
und in Bezug auf die Beschwerdeführenden 1 und 5, soweit nicht ebenfalls
gegenstandslos geworden, abzuweisen.
5.
5.1 Bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens werden die Verfahrenskos-
ten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstands-
losigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten können jedoch ganz oder teilweise
erlassen werden, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das
Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird oder andere Gründe in
der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erschei-
nen lassen, sie ihr aufzuerlegen (Art. 6 VGKE). Da das gegenstandslos
gewordene Beschwerdeverfahren in Bezug auf die Beschwerdeführerin-
nen 2-4 mit keinem grossen Aufwand für das Gericht verbunden war, sind
ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und der von den Beschwerde-
führerinnen 2-4 jeweils am 29. August 2014 geleistete Kostenvorschuss in
der Höhe von je Fr. 1'000.– ist ihnen nach Eintritt der Rechtskraft des vor-
liegenden Urteils aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.
Da das Verhalten der Beschwerdeführerinnen 2-4 die Gegenstandslosig-
keit des Beschwerdeverfahrens bewirkt hat (vgl. E. 2.5), ist ihnen keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE).
5.2 Entsprechend dem weiteren Ausgang des Verfahrens haben die Be-
schwerdeführenden 1 und 5 die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
VwVG sowie Art. 1 ff. VGKE). Diese werden auf Fr. 2'000.– festgelegt und
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sind den Beschwerdeführenden 1 und 5 solidarisch und zu gleichen Teilen
aufzuerlegen; der jeweils am 29. August 2014 einbezahlte Kostenvor-
schuss in der Höhe von je Fr. 1'000.– ist zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten zu verwenden.
Den unterliegenden Beschwerdeführenden 1 und 5 ist sodann keine Par-
teientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1
VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen 2-4 als ge-
genstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Die Beschwerde wird in Bezug auf die Beschwerdeführenden 1 und 5, so-
weit sie nicht gegenstandslos geworden ist, abgewiesen.
3.
3.1 Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden den Beschwerdeführen-
den 1 und 5 solidarisch und zu gleichen Teilen auferlegt; der jeweils am
29. August 2014 einbezahlte Kostenvorschuss von je Fr. 1'000.– wird zur
Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.2 Den Beschwerdeführerinnen 2-4 wird der jeweils am 29. August 2014
geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von je Fr. 1'000.– nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden 1 und 5 (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdeführerinnen 2-4 (Gerichtsurkunde;
Beilagen: Rückerstattungsformulare)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.[...]; Gerichtsurkunde)
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Lorena Studer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 24. November 2015