B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-4644/2012
U r t e i l v o m 2 1 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Ronald Flury, Richter Stephan Breitenmoser,
Gerichtsschreiber Michael Müller.
Parteien
A._______ AG,
vertreten durch lic. iur. Daniel Buchser, Fürsprecher,
Sandgasse 1, Postfach 59, 5734 Reinach AG,
Beschwerdeführerin,
Gegen
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rückforderung Schlechtwetterentschädigung, Einsprache-
entscheid betreffend Abweisung Revisionsgesuch.
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Sachverhalt:
A.
Die A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Sitz in Z._______
bezweckt laut Handelsregistereintrag die Ausführung von Abdichtungen,
insbesondere Gussasphaltbelägen. Sie beanspruchte für den Zeitraum
von Januar 2009 bis Februar 2011 Schlechtwetterentschädigungen von
der Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau (Arbeitslosenkasse) in der
Höhe von insgesamt Fr. 219'600.15.
Am 19. Oktober 2011 überprüfte das Staatssekretariat für Wirtschaft (Se-
co, nachfolgend: Vorinstanz) im Rahmen einer Betriebskontrolle, ob die
von der Beschwerdeführerin beanspruchte Schlechtwetterentschädigung
rechtmässig sei.
Mit Revisionsverfügung vom 8. November 2011 entschied die Vorinstanz,
die Beschwerdeführerin habe Versicherungsleistungen in der Höhe von
Fr. 219'600.15 unrechtmässig bezogen. Diese seien innert 30 Tagen an
die Arbeitslosenkasse zurückzuerstatten. Zur Begründung führte sie aus,
anlässlich der Arbeitgeberkontrolle vom 19. Oktober 2011 hätte ihr für die
Jahre 2009 - 2010 keine Arbeitszeitkontrolle vorgewiesen werden kön-
nen, welche täglich über die geleisteten Arbeits- und allfälligen Mehrstun-
den, die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden sowie über sonstige Ab-
senzen wie Ferien, Krankheit, Unfall etc. Auskunft gegeben hätte. Zwar
seien laut Angabe der Beschwerdeführerin wohl Stundenrapporte geführt
worden, jedoch seien diese bereits weggeworfen worden. Es sei auch
nicht gelungen, die geltend gemachten Arbeitsausfälle anhand anderer
betrieblicher Unterlagen zu plausibilisieren. Im Gegenteil müsse aufgrund
der Lohnabrechnungen sowie der Personal-Datenblätter der ausgetrete-
nen Mitarbeiter geschlossen werden, dass überhaupt keine Schlechtwet-
terausfälle entstanden seien bzw. diese von den Überstundensaldi der
einzelnen Mitarbeiter abgezogen worden seien. Auch seien wetterbeding-
te Ausfälle geltend gemacht worden für Tage, an denen die Mitarbeiter of-
fenbar im Magazin Arbeiten verrichtet hätten. Die in den Lohnabrechnun-
gen ausgewiesenen "Ist-Stunden" entsprächen zudem nicht den "Ist-
Zeiten" in den Schlechtwetterabrechnungen. Schliesslich seien für Tage
Schlechtwetterentschädigungen geltend gemacht worden, an denen die
betreffenden Mitarbeiter offenbar Militär- bzw. Zivilschutzdienst geleistet
hätten (B._______), krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen seien
(C._______) oder Kurse besucht hätten (D._______, C._______).
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Die Beschwerdeführerin erhob gegen die Revisionsverfügung keine Ein-
sprache.
B.
Am 30. April 2012 stellte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz das
Gesuch, die Revisionsverfügung vom 8. November 2011 in Wiedererwä-
gung zu ziehen und die Rückforderung auf höchstens Fr. 10'000.– zu re-
duzieren. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, die bis dahin
verloren bzw. vernichtet geglaubten Arbeitszeitkontrollunterlagen (insge-
samt 13 Bundesordner) seien am 27. März 2012 wieder aufgetaucht.
Beim Umzug der Firma im Sommer 2011 seien diverse alte Unterlagen
weggeworfen worden. Zu diesen Unterlagen, die nach den Weisungen
der Geschäftsleitung zu entsorgen gewesen seien, hätten auch die Ord-
ner mit den Arbeitszeitkontrollblättern der Jahre 2009 bis 2011 gehört.
Aus unerfindlichen Gründen habe indessen ein Angestellter die Ordner
nicht weggeworfen, sondern bei der E._______ AG in Y._______ depo-
niert, wo sie mittlerweile wieder aufgefunden worden seien. Es lägen so-
mit neue wesentliche Tatsachen vor, welche im Zeitpunkt der Arbeitge-
berkontrolle nicht bekannt gewesen seien. Aufgrund derselben könne be-
legt werden, dass die Verfügung vom 8. November 2011 materiell unrich-
tig sei. Einzig die drei Mitarbeiter F._______, G._______ und H._______,
für welche Entschädigungen von Fr. 3'617.50, Fr. 2'658.60 bzw.
Fr. 3'795.10 geltend gemacht worden seien, hätten per Februar 2011 über
verrechenbare Überzeitguthaben verfügt. Diese Beträge, insgesamt also
Fr. 9'071.20, seien allenfalls zu korrigieren. Richtig seien weiter die Bean-
standungen betreffend Militärdienst und Krankheit bezüglich B._______
und C._______, welche auf einem Versehen ihrerseits beruht hätten.
Diese Fehler machten aber insgesamt höchstens Fr. 10'000.– aus.
Die Vorinstanz trat auf dieses Gesuch mit Verfügung vom 10. Mai 2012
nicht ein. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass nicht über-
prüfbar sei, ob es sich bei den nachträglich aufgefundenen Arbeitszeit-
kontrollblättern der Jahre 2009 und 2010 um die ursprünglichen oder um
nacherstellte bzw. manipulierte Arbeitszeitkontrollblätter handle. Daher
könnten sie die im Zeitpunkt der Arbeitgeberkontrolle fehlende betriebli-
che Arbeitszeitkontrolle nicht ersetzen.
C.
Am 30. Mai 2012 stellte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein
Revisionsgesuch, mit welchem sie wiederum beantragte, die Verfügung
der Vorinstanz vom 8. November 2012 sei aufzuheben und die Rückfor-
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derung auf höchstens Fr. 10'000.– zu reduzieren. In der Begründung,
welche im Übrigen mit derjenigen im Wiedererwägungsgesuch vom
30. April 2012 übereinstimmt, erhebt sie den Vorwurf, Herr I._______ von
der Vorinstanz habe sie mit seinem Verhalten in treuwidriger, gegen Art. 9
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) verstossender Weise von einer Beschwerde-
erhebung gegen die Revisionsverfügung vom 8. November 2011 abgehal-
ten. Nachdem er sich zunächst bereit erklärt habe, den Fall mit ihr zu be-
sprechen und aufgrund dieser Besprechung nochmals zu prüfen, habe
aus unerfindlichen Gründen kein konkreter Besprechungstermin mit ihm
vereinbart werden können. Nach Ablauf der Beschwerdefrist sei er von
seiner Zusage zurückgetreten und habe den Fall plötzlich nicht mehr
überprüfen wollen.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2012 wies die Vorinstanz das Revisionsge-
such der Beschwerdeführerin ab. In der Begründung legte sie dar, dass
eine Revision ausgeschlossen sei, wenn die Beibringung des Beweismit-
tels zuvor möglich gewesen wäre. Damit könne nur dasjenige Beweismit-
tel angerufen werden, das trotz hinreichender Sorgfalt bisher nicht be-
kannt gewesen war bzw. nicht in das Verfahren eingebracht werden konn-
te. Das Revisionsverfahren diene nicht dazu, eine Unterlassung nachzu-
holen, welche auf eine vermeidbare Nachlässigkeit zurückzuführen sei.
Im konkreten Fall müsse das Vorliegen eines Revisionsgrundes verneint
werden. Sie werfe der Beschwerdeführerin entgegen deren Darstellung
nicht vor, sich des Betrugs, der Urkundenfälschung oder gar falscher
Zeugenaussage schuldig gemacht zu haben. Weiter verwehre sie sich
gegen die Unterstellung, sie bzw. ihr Herr I._______ hätte sich bereit er-
klärt, den Fall erneut zu besprechen und nochmals zu prüfen.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 6. Juli 2012 Einsprache und
stellte folgende Anträge: Der Entscheid vom 12. Juni 2012 sei aufzuhe-
ben, das Revisionsgesuch vom 30. Mai 2012 sei gutzuheissen und die
Rückforderung sei auf höchstens Fr. 10'000.– zu reduzieren.
Mit Entscheid vom 14. August 2012 wies die Vorinstanz die Einsprache
ab. Zur Begründung verweist sie zunächst auf ihren Entscheid vom
10. Mai 2012 zum Wiedererwägungsgesuch sowie auf den Entscheid
vom 12. Juni 2012 zum Revisionsgesuch. Betreffend die Rüge der Be-
schwerdeführerin, sie habe deren Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
letzt, bringt die Vorinstanz vor, dass zum einen gemäss Art. 42 des Bun-
desgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den allgemeinen Teil des Sozial-
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versicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) die Parteien vor Verfügungen, die
durch Einsprache anfechtbar sind, nicht angehört werden müssten, und
dass zum anderen der Beschwerdeführerin im Rahmen des Einsprache-
verfahrens das rechtliche Gehör vollumfänglich gewährt worden sei. Wei-
ter führt sie aus, die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach sie
bzw. ihr Herr I._______ sich bereit erklärt hätte, die erste bzw. ursprüngli-
che Verfügung nochmals zu besprechen und zu prüfen, sei haltlos. Die
Beschwerdeführerin habe sich erst nach Ablauf der Einsprachefrist mit
Herrn I._______ in Verbindung gesetzt, worauf dieser sie unmissver-
ständlich darauf hingewiesen habe, dass am Revisionsergebnis keine
Zweifel bestünden und dass eine nachträglich aufgrund der Rapporte der
angemeldeten Baustellen erstellte Zeiterfassung nicht mehr berücksich-
tigt werden könne.
D.
Gegen diese Verfügung der Vorinstanz vom 14. August 2012 hat die Be-
schwerdeführerin am 4. September 2012 Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht erhoben. Sie beantragt, den angefochtenen Einsprache-
entscheid aufzuheben, die Revisionsverfügung vom 8. November 2011
revisionsweise aufzuheben, die beanspruchte Schlechtwetterentschädi-
gung für die Monate Januar 2009 bis Februar 2011 unter Berücksichti-
gung der neu aufgetauchten Beweismittel neu zu prüfen und schliesslich
die Rückforderung auf höchstens Fr. 10'000.– festzusetzen. In der Be-
gründung – welche der Begründung ihres Revisionsgesuches vom
30. Mai 2012 und derjenigen ihrer Einsprache vom 12. Juni 2012 ent-
spricht – bringt sie im Wesentlichen vor, aufgrund der neu aufgefundenen
Arbeitszeitkontrollunterlagen lägen neue wesentliche Tatsachen vor, wel-
che im Zeitpunkt der Arbeitgeberkontrolle vom 19. Oktober 2011 nicht be-
kannt gewesen seien und welche die materielle Unrichtigkeit der Verfü-
gung vom 8. November 2011 belegten. Zudem rügt sie, sie sei von der
Vorinstanz bzw. deren Herrn I._______ in treuwidriger Weise davon ab-
gehalten worden, Einsprache gegen die Revisionsverfügung vom
8. November 2011 zu erheben.
E.
Die Vorinstanz liess sich am 5. Dezember 2012 vernehmen und beantragt
die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung der Revisionsver-
fügung vom 8. November 2011. Zur Begründung verweist sie zunächst
insbesondere auf die Revisionsverfügung vom 8. November 2011, den
ablehnenden Entscheid vom 10. Mai 2012 betreffend das Wiedererwä-
gungsgesuch, den negativen Entscheid vom 12. Juni 2012 betreffend das
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Revisionsgesuch sowie auf ihren Einspracheentscheid vom 12. Juni
2012. Sodann verwahrt sie sich wiederum gegenüber dem Vorwurf, sie
bzw. ihr Herr I._______ hätte sich im Verfügungsverfahren treuwidrig ver-
halten. Unter Verweis auf die gesetzliche Aufbewahrungspflicht betreffend
Arbeitszeitkontrollen führt sie aus, die Beschwerdeführerin hätte sich bei
gehöriger Sorgfalt anlässlich oder bereits im Vorfeld der rechtzeitig ange-
kündigten Arbeitgeberkontrolle bei ihrem Treuhänder oder anderweitig er-
kundigen müssen, ob die allesamt als nicht mehr vorhanden bezeichne-
ten Unterlagen effektiv vernichtet oder nicht doch noch auffindbar gewe-
sen wären. Die Beschwerdeführerin anerkenne selbst in ihrer Beschwer-
de, dass die von ihr als vernichtet bezeichneten Unterlagen für die Über-
prüfung der Rechtmässigkeit des Bezugs der Schlechtwetterentschädi-
gung unabdingbar gewesen wären. Das pflichtwidrige und unsorgfältige
Verhalten der Beschwerdeführerin führe letztendlich zur Beweislastum-
kehr bzw. dazu, dass die Beschwerdeführerin unter den gegebenen Um-
ständen nicht mehr in der Lage sei, mit dem Beweisgrad der überwiegen-
den Wahrscheinlichkeit die Rechtmässigkeit des Schlechtwetterentschä-
digungsbezuges zu beweisen, weshalb die nachträglich als neue Tatsa-
chen oder Beweismittel angebotenen Unterlagen nicht mehr als beweis-
tauglich anerkannt werden könnten. Im Ergebnis sei der von der Be-
schwerdeführerin geltend gemachte Revisionsgrund der Neuentdeckung
von erheblichen Tatsachen und Beweismitteln nicht gegeben, da es sich
bei den nachträglich wieder aufgefundenen Arbeitszeitkontrollunterlagen
weder um neue noch um als erheblich zu qualifizierende Tatsachen oder
Beweismittel handle.
F.
In ihrer Replik vom 10. Dezember 2012 hat die Beschwerdeführerin an ih-
ren Beschwerdebegehren und -vorbringen vollumfänglich festgehalten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheent-
scheid der Vorinstanz vom 14. August 2012, mit welchem deren Ent-
scheid vom 12. Juni 2012 bestätigt wurde. Der angefochtene Entscheid
stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Verfü-
gungen der Vorinstanz unterliegen der Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht (Art. 101 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom
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25. Juni 1982 [AVIG, SR 837.0] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 VwVG sowie Art. 31
und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]).
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen, ist als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids
durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59
ATSG). Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Eingabefrist
sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind
gewahrt (Art. 50 und Art. 52 VwVG; vgl. auch Art. 60 Abs. 1 ATSG), der
Vertreter hat sich durch schriftliche Vollmacht ausgewiesen (Art. 11 Abs. 2
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt.
1.3 Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.
2.
Nach Art. 49 VwVG können mit der Beschwerde die Verletzung von Bun-
desrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden.
3.
Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. August 2012 hat
die Vorinstanz ihren Entscheid vom 12. Juni 2012, mit dem sie das Revi-
sionsgesuch der Beschwerdeführerin vom 30. Mai 2012 abgewiesen hat-
te, bestätigt.
Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob die Bestätigung der Abweisung des
Revisionsgesuches durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist.
3.1 Mit einer Revision kann eine formell rechtskräftige Verfügung oder ein
Beschwerdeentscheid angefochten werden. Anders als bei der Wieder-
erwägung, welche sich stets nur auf Verwaltungsverfügungen erster In-
stanz bezieht, kann mit einer Revision auch auf Beschwerdeentscheide
(nach Art. 66 VwVG) sowie bundesverwaltungsgerichtliche und bundes-
gerichtliche Entscheide (nach Art. 45 ff. VGG bzw. Art. 124 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG,
SR 173.110]) zurückgekommen werden.
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Die Revision steht in einem engem Zusammenhang zur Wiedererwä-
gung, welche grundsätzlich subsidiär gegenüber der Revision ist. Indes
besteht nach der Praxis und der neueren Lehre das Recht der Parteien,
bei der verfügenden Behörde ein Wiedererwägungsgesuch einzureichen,
wenn sie einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 66 VwVG erst nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist entdecken, wobei in diesem Falle die Revision
als subsidiär gegenüber der Wiedererwägung zu betrachten ist (sog. qua-
lifizierte Wiedererwägung; vgl. ANDREA PFLEIDERER, in: Wald-
mann/Weissenberger, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 58 N 10/13). So hat
das Bundesgericht aus Art. 4 aBV den Grundsatz abgeleitet, dass eine
Behörde verpflichtet ist, sich mit einem Wiedererwägungsgesuch zu be-
fassen, wenn sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid wesentlich
geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und
Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren
oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsäch-
lich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 120 Ib 42
E. 2b; 113 Ia 146 E. 3a, je mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesge-
richts 1A.79/1998 vom 10. Juni 1998 E. 3a). Die Wiedererwägung in die-
sem Sinne stellt nicht bloss einen Rechtsbehelf dar, sondern ist vielmehr
ein ausserordentliches Rechtsmittel. In verfahrensmässiger Hinsicht hat
die Behörde dabei zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen, unter
welchen sie zur Wiedererwägung verpflichtet ist, erfüllt sind. Bejaht sie
dies, hat sie einen neuen Sachentscheid zu treffen. Gelangt sie indessen
zum Schluss, die verlangten Voraussetzungen seien nicht erfüllt, darf sie
die materielle Prüfung des Gesuchs ablehnen (vgl. KARIN SCHERRER, in:
Waldmann/Weissenberger, a.a.O., Art. 66 N. 17).
3.2 Mit Ausnahme der erst im Revisionsgesuch vom 30. Mai 2012 erho-
benen Rüge, wonach die Vorinstanz die Beschwerdeführerin in treuwidri-
ger Weise von einer Einspracheerhebung gegen die Revisionsverfügung
vom 8. November 2011 abgehalten haben soll, stimmt das Revisionsge-
such der Beschwerdeführerin vom 30. Mai 2012 inhaltlich mit deren Wie-
dererwägungsgesuch vom 30. April 2012 (gegen den ursprünglichen Ent-
scheid vom 8. November 2011), auf welches die Vorinstanz mit Verfügung
vom 10. Mai 2012 nicht eingetreten war, überein.
Auch wenn die beiden Gesuche vom 30. April bzw. 30. Mai 2012 einmal
als Wiedererwägungsgesuch, das andere Mal als Revisionsgesuch be-
zeichnet wurden, konnte nach dem Gesagten (vgl. E. 3.1) bei der Vorin-
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stanz nur eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 58 VwVG beantragt
werden.
Auf das Wiedererwägungsgesuch vom 30. April 2012 wurde von der Vor-
instanz mit Entscheid vom 20. Mai 2012 nicht eingetreten. Auf diesen
rechtskräftigen Entscheid musste von Seiten der Vorinstanz aufgrund ei-
nes neuen, inhaltlich jedoch weitgehend identischen Gesuchs nicht mehr
zurückgekommen werden. Dies gilt auch für den - einzigen - von der Be-
schwerdeführerin im Revisionsgesuch vom 30. Mai 2012 neu aufgebrach-
ten Einwand, die Vorinstanz habe sie im Vorfeld der Rechtskraft der ur-
sprünglichen Verfügung vom 8. November 2011 in treuwidriger Weise von
einer Einspracheerhebung abgehalten. Diesen Punkt hätte die Be-
schwerdeführerin spätestens im Rahmen ihres Wiedererwägungsgesu-
ches vorbringen müssen. Indem sie damit zuwartete und ihn erst mit dem
Revisionsgesuch vom 30. Mai 2012 vorbrachte, hat sie den Anspruch,
dass die Vorinstanz darauf eintrat, verwirkt. Entsprechend war auf das
Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin vom 30. Mai 2012 insgesamt
nicht mehr einzutreten.
3.3 Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom
14. August 2012 das Revisionsgesuch zumindest formal materiell behan-
delt hat und nicht auf ein Nichteintreten erkannt hat, vermag die Be-
schwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Rechtsprechung
und Lehre stimmen darin überein, dass Dispositiv und Begründung nie
isoliert voneinander betrachtet werden, sondern zur Auslegung des
Dispositivs jeweils die Begründung heranzuziehen ist (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-6582/2010 vom 26. Mai 2011; BGE 131 II
13 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 5P.428/2001 vom 10. Juli 2003; RE-
NÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE
BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 654).
In diesem Sinne ist der Entscheid der Vorinstanz vom 14. Mai 2012 nicht
als Sach-, sondern als Nichteintretensentscheid zu werten, hat doch die
Vorinstanz darin keine materielle Neubeurteilung vorgenommen, sondern
das Vorliegen eines Revisionsgrundes explizit verneint.
4.
Indem die Vorinstanz die gegen die Abweisung ihres Revisionsgesuches
vom 30. Mai 2012 gerichtete Einsprache der Beschwerdeführerin vom
6. Juli 2012 mit Entscheid vom 14. August 2012 abwies, hat sie nach dem
Vorstehenden kein Bundesrecht verletzt. Im Ergebnis erweist sich die Be-
schwerde somit als unbegründet und ist abzuweisen.
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5.
Beschwerdeverfahren betreffend den Vollzug des Arbeitslosenversiche-
rungsgesetzes vor dem Bundesverwaltungsgericht sind kostenpflichtig,
selbst wenn es sich um Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder
Verweigerung von Leistungen der Sozialversicherungen handelt (Art. 63
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts C-409/2007 vom 23. November 2007 E. 5.1 sowie B-7209/2007
vom 24. Juni 2008 E. 10, mit Hinweisen). Als unterliegende Partei hat die
Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Stehen – wie vorliegend – Vermögensinteressen auf dem
Spiel, bemisst sich die Gerichtsgebühr grundsätzlich nach dem Streitwert
sowie nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozess-
führung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 2 i.V.m. Art. 4 VGKE). In
Anwendung von Art. 4 VGKE sind die Verfahrenskosten auf Fr. 4'000.–
festzusetzen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in glei-
cher Höhe verrechnet.
Eine Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzu-
sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur-
teils mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz ([…]; Gerichtsurkunde);
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– das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und For-
schung (A-Post);
und wird mitgeteilt:
– der Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau (A-Post).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Philippe Weissenberger Michael Müller
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 27. März 2013