B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-4651/2012
U r t e i l v o m 5 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Frank Seethaler,
Gerichtsschreiberin Sarah Vaterlaus.
Parteien
G._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Francisco José Vazquez
Bürger,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Altersrente.
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 4. Januar 2012 setzte die Schweizerische Ausgleichs-
kasse (SAK) die Altersrente der am 1. Januar (…) geborenen, verheirate-
ten, in V._______, Spanien, wohnhaften spanischen Staatsangehörigen
G._______ ab 1. Februar (…) auf monatlich CHF 993.- fest (act. 15 und
17).
B.
Gegen diese Verfügung erhob G._______, vertreten durch Rechtsanwalt
Francisco José Vazquez Bürger, am 30. Januar 2012 Einsprache (act. 18)
und beantragte die Zusprechung der Altersrente bereits ab 1. Januar (…).
Da G._______ am 1. Januar (…) geboren wurde, habe sie ihr 64. Le-
bensjahr bereits am 31. Dezember (…) (24 Uhr) beendet. Sie habe daher
ab Januar (…) Anspruch auf eine Altersrente.
C.
Mit Verfügung vom 15. August 2012 (act. 23) wies die SAK die Einspra-
che ab. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, G._______
sei am 31. Dezember (…) erst 63 Jahre alt gewesen. Der erste Tag des
Monats, welcher der Vollendung des 64. Altersjahres folge, sei der Feb-
ruar (…). Sie habe daher Anspruch auf eine Altersrente ab 1. Februar
(…).
D.
G._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhob am 7. September
2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die
Aufhebung der Einspracheverfügung der SAK (nachfolgend: Vorinstanz)
vom 15. August 2012 und die Zusprechung einer Altersrente rückwirkend
ab 1. Januar (…). Zur Begründung führte sie aus, mit dem Geburtstag
beginne das entsprechende nächste Lebensjahr. Das (frühere) Lebens-
jahr werde schon am Tag vor dem Geburtstag abgeschlossen.
E.
Mit Vernehmlassung vom 3. Oktober 2012 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin sei am 1. Januar
(…) geboren und habe das 64. Altersjahr am 1. Januar (…) erreicht, wes-
halb ihr die Altersrente ab 1. Februar (…) zuzusprechen sei.
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F.
In ihrer Replik vom 22. Oktober 2012 hielt die Beschwerdeführerin an ih-
ren Rechtsbegehren fest.
Mit Schreiben vom 2. November 2012 verzichtete die Vorinstanz auf die
Einreichung einer Duplik und verwies auf ihre Stellungnahme vom 3. Ok-
tober 2012.
G.
Auf die bisher genannten Vorbringen und die weiteren Ausführungen der
Verfahrensbeteiligten wird, soweit sie rechtserheblich sind, in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Auf Grund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozi-
alversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1
Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge-
regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe-
bung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwer-
delegitimiert ist.
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1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwer-
de einzutreten.
2.
2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen
Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445, 127 V 467 E. 1, 126 V
136 E. 4b).
2.2 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates
der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002
in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein-
schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Frei-
zügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) anzuwenden ist, welches
die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitglieds-
staaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit ersetzt, als darin der-
selbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Soweit dieses Abkommen,
insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), keine abweichenden Bestimmun-
gen vorsieht, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen
bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens
sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung
einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatli-
chen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Ur-
teil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; ab
1. Januar 2007: Bundesgericht] H 13/05 vom 4. April 2005, E. 1.1). Dar-
aus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den
Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin gemäss Art. 3 Abs. 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwen-
dung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbst-
ständige sowie deren Familienangehörigen, die innerhalb der Gemein-
schaft zu- und abwandern (EWG-Verordnung, SR 0.831.109.268.1)
grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden
Regeln zu beurteilen haben. Demnach bestimmt sich vorliegend der An-
spruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Alters- und Hinterlas-
senenversicherung (AHV) nach dem internen schweizerischen Recht.
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Seite 5
3.
Die Höhe der Altersrente ist vorliegend nicht strittig. Hingegen macht die
Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe den Beginn des An-
spruchs auf die Altersrente nicht korrekt festgesetzt.
3.1 Nach Art. 21 Abs. 1 lit. b AHVG haben Frauen, welche das
64. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine Altersrente. Der An-
spruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher
der Vollendung des 64. Altersjahres folgt (Art. 21 Abs. 2 erster
Satz AHVG).
3.2 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, da sie am 1. Januar (…) ge-
boren wurde, habe sie das 64. Altersjahr bereits am 31. Dezember (…)
vollendet und daher ab Januar (…) Anspruch auf eine Altersrente. Die
Vorinstanz führt aus, die Beschwerdeführerin habe das 64. Altersjahr am
1. Januar (…) erreicht, weshalb ihr die Altersrente ab 1. Februar (…) zu-
zusprechen sei.
3.3 Das Eidgenössische Versicherungsgericht [heute: Bundesgericht] hat-
te die Frage des Beginns der Altersrente in seinem (unveröffentlichten)
Entscheid H 85/72 vom 11. Januar 1973 zu beurteilen. Betreffend Vollen-
dung des massgebenden Altersjahres nach AHVG hielt es fest, dass nach
schweizerischem Recht jedermann das erste Lebensjahr 365 (im Schalt-
jahr 366) mal 24 Stunden nach dem Zeitpunkt seiner Geburt und die fol-
genden Lebensjahre jeweils im gleichen Zeitabstand vollendet habe (vgl.
Ausführungen in SVR 1999 Nr. 26 S. 81). Demzufolge habe der
am 1. Juli 1907 geborene Versicherte sein 65. Altersjahr im Verlauf des
1. Juli 1972 und nicht einen Tag zuvor vollendet, weshalb ihm eine Alters-
rente ab 1. August 1972 zustand (vgl. auch BGE 131 V 371 E. 4). Dem-
nach entsteht der Anspruch auf die Altersrente mit der Vollendung des
64. (Frauen) bzw. 65. (Männer) Altersjahrs. Das Altersjahr wird im Verlau-
fe desjenigen Tags vollendet, in dem das 64. bzw. 65. Altersjahr erreicht
wird (Ueli Kieser, Schweizerische Sozialversicherungsrecht, Zürich 2007,
S. 298).
3.4 In Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung ergibt sich
vorliegend, dass die am 1. Januar (…) geborene Beschwerdeführerin ihr
64. Altersjahr im Verlaufe des 1. Januar (…) und entgegen ihrer Ansicht
nicht bereits einen Tag zuvor vollendete. Der erste Tag des Monats, wel-
cher der Vollendung des 64. Altersjahres folgte, war mithin der 1. Februar
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(…). Die Vorinstanz hat daher zu Recht der Beschwerdeführern die or-
dentliche Altersrente mit Wirkung ab diesem Datum zugesprochen.
3.5 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Vorinstanz zu
Recht der Beschwerdeführerin die Altersrente ab 1. Februar (…) zuge-
sprochen hat. Die angefochtene Verfügung ist somit zu bestätigen und
die Beschwerde abzuweisen.
4.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und der Beschwerdeführerin
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Maria Amgwerd Sarah Vaterlaus
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 6. Dezember 2012