B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-4662/2011
U r t e i l v o m 11 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider, Richterin Eva Schneeberger,
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
S._______,
vertreten durch Dr. iur. André Largier, Rechtsanwalt,
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Rentenrevision).
B-4662/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die am 27. Juni 1970 geborene deutsche Staatsangehörige S._______
(im Folgenden: Beschwerdeführerin) war vom 10. August 1995 bis zum
18. November 1998 mit dem Schweizer N._______ verheiratet und wohn-
te in der Schweiz. Sie arbeitete laut dem Auszug aus ihrem individuellen
Konto der Schweizerischen Ausgleichskasse in den Jahren 1995 bis 1999
in der Schweiz. Am 7. Juli 1998 stürzte sie eine Treppe hinunter und am
19. Dezember 1998 erlitt sie einen Verkehrsunfall.
B.
Am 17. März 2003 stellte die neu in Deutschland wohnhafte Beschwerde-
führerin bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (im Folgenden:
Vorinstanz) ein Gesuch um Gewährung von Leistungen der Schweizeri-
schen Invalidenversicherung. Mit Verfügung vom 25. Mai 2004 wies die
Vorinstanz das Leistungsbegehren ab.
C.
Gegen die abweisende Verfügung erhob die Beschwerdeführerin, nun-
mehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier, am 30. Juni
2004 Einsprache mit dem Antrag, es sei ihr rückwirkend ab dem 1. April
2003 eine angemessene, mindestens eine halbe Invalidenrente zuzu-
sprechen. Mit Verfügung vom 1. März 2006 hiess die Vorinstanz die Ein-
sprache teilweise gut und sprach der Beschwerdeführerin eine Viertels-
rente ab dem 1. September 2003 zu.
D.
Am 12. April 2006 reichte die Beschwerdeführerin hiergegen bei der Eid-
genössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung für die im Ausland wohnenden Personen Beschwerde
ein. Sie beantragte, der Einspracheentscheid vom 1. März 2006 sei auf-
zuheben und es sei ihr ab April 2003 eine halbe Invalidenrente zuzuspre-
chen. Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das
Beschwerdeverfahren. Es hiess die Beschwerde mit Urteil vom 28. Juli
2008 (C-2723/2006) gut, hob die Verfügung vom 1. März 2006 auf und
sprach der Beschwerdeführerin eine halbe Invalidenrente ab April 2003
zu.
E.
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2009 kündigte die Vorinstanz eine Über-
prüfung der bisher geleisteten halben Invalidenrente an. Im Rahmen des
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Seite 3
Revisionsverfahrens holte die Vorinstanz eine umfangreiche Begutach-
tung bei der Academy of Swiss Insurance Medicine des Universitätsspi-
tals Basel (im Folgenden: ASIM) vom 30. Dezember 2010 ein und hob in
der Folge mit Vorbescheid vom 15. März 2011 die bisher geleistete halbe
Invalidenrente auf. Diesen Vorbescheid bestätigte sie nach Prüfung des
Einwands vom 18. März 2011 respektive 27. April 2011 und hob mit Ver-
fügung vom 24. Juni 2011 die bisher geleistete halbe Invalidenrente mit
Wirkung ab dem 1. September 2011 auf.
F.
Mit Datum vom 24. August 2011 liess die Beschwerdeführerin gegen die-
se Verfügung die vorliegend zu beurteilende Beschwerde erheben. Sie
beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zuspre-
chung und Ausrichtung von weiterhin einer halben Invalidenrente. Zur
Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, es sei kein Revisions-
grund gegeben, da die neuen ärztlichen Unterlagen (gemeint ist die Be-
gutachtung der ASIM vom 30. Dezember 2010) vorliegend lediglich den
gleichgebliebenen Gesundheitszustand anders gewürdigt hätten, was re-
visionsrechtlich unerheblich sei.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. Dezember 2011 beantragt die Vorin-
stanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung
zu bestätigen. Sie führt aus, das Bundesverwaltungsgericht habe in sei-
nem Urteil vom 28. Juli 2008 der Beschwerdeführerin eine halbe Rente
zugesprochen und dabei im Wesentlichen auf das neurologische Gutach-
ten von Dr. med. O._______ vom 8. März 2005 abgestellt. Im für die SU-
VA erstellten Verlaufsgutachten vom 21. Februar 2007 habe Dr. med.
O._______ trotz ungenügender Behandlungsmassnahmen in mehrfacher
Hinsicht eine deutliche Besserung festgestellt. Es bestehe keine Veran-
lassung, dieses zweite Gutachten von Dr. med. O._______ als weniger
zuverlässig als dessen erstes Gutachten zu beurteilen. Die in der ange-
fochtenen Verfügung festgehaltene Besserung habe so mindestens seit
Februar 2007 bestanden. Das Gutachten der ASIM habe die Feststellung
einer gesundheitlichen Besserung und das Vorliegen einer Arbeitsfähig-
keit von 80 % bestätigt. Von einer abweichenden Beurteilung eines un-
veränderten Zustandes könne deshalb keine Rede sein.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2011 wurde der Beschwerde-
führerin die Vernehmlassung zugestellt und ihr Gelegenheit gegeben, bis
B-4662/2011
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am 30. Januar 2012 eine Replik einzureichen. Innert der angesetzten
Frist ging keine Replik beim Bundesverwaltungsgericht ein.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG,
SR 173.32) und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invali-
denversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen
Verfügungen der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland.
Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Im Streit liegt die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Vor-
instanz) vom 24. Juni 2011. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Verfügung vom
24. Juni 2011 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 des Bundesge-
setzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi-
cherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist.
1.3. Auf die frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundes-
gesetzes über das Verwaltungsverfahren VwVG; SR 172.021) eingereich-
te Beschwerde ist einzutreten.
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
2.1. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
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des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 24. Juni 2011) eingetretenen
Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Weiter sind in zeitlicher
Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der
Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten
(BGE 130 V 329).
2.2. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG auf Grund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist.
Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invali-
denversicherung (Art. 1a – 26bis und 28 – 70) anwendbar, soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2.3. Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige, so dass vor-
liegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni
1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und
der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits
über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere dessen
Anhang II betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher-
heit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige so-
wie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und
abwandern, haben die in den persönlichen Anwendungsbereich der Ver-
ordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen auf
Grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die glei-
chen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendbaren
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmun-
gen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die
Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invaliden-
rente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130
V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung aus-
schliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbeson-
dere nach dem IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung
vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.210).
2.4. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
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Seite 6
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit
des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
2.5. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat
in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122
V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Im Sozialversicherungsprozess
hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei-
chendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-
lichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts
genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Gesche-
hensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b,
125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
3.
Im vorliegenden Verfahren ist in der Hauptsache streitig und vom Bun-
desverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz die der Beschwerde-
führerin bisher gewährte halbe Invalidenrente zu Recht aufgehoben hat.
3.1. Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG; Art. 4, 28,
29 aIVG, Art. 4, 28, 28a, 29 IVG) und beim Versicherungsfall mindestens
während dreier Jahre (Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung geleistet hat. Diese zwei Bedingun-
gen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Beschwerdeführerin hat unbestrit-
tenermassen die erforderlichen Beiträge an die die Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung geleistet und seit dem 1. April 2003 eine
halbe IV-Rente bezogen. Zu prüfen ist nachfolgend, ob sich der Anspruch
begründende Invaliditätsgrad in einem Mass vermindert hat, dass ihr seit
dem 1. September 2011 keine Invalidenrente mehr zusteht.
3.2. Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der
durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ver-
ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
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bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist
die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi-
schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisheri-
gen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer
Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder
Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.3. Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 29
Abs. 1 aIVG. Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeitpunkt,
in dem der Versicherte mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfä-
hig geworden ist (Bst. a: Dauerinvalidität, Art. 7 ATSG) oder während ei-
nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu
40 Prozent arbeitsunfähig war (Bst. b: langdauernde Krankheit, Art. 6
ATSG, vgl. BGE 121 V 264 E. 6). Neurechtlich haben nach Art. 28 Abs. 1
IVG Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht
durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten
oder verbessern können (Bst. a); während eines Jahres ohne wesentli-
chen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfä-
hig gewesen sind (Bst. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40 Prozent invalid sind (Bst. c).
3.3.1. Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen
geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch
auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Pro-
zent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem In-
validitätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente
(Art. 28 Abs. 1 aIVG, Art. 28 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG
(Art. 28 Abs. 1ter aIVG) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50 Prozent entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt
Art. 28 Abs. 1ter aIVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern
eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). Ei-
ne Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer
Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft, denen bei
einem Invaliditätsgrad ab 40 Prozent eine Rente ausgerichtet wird, wenn
sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz ha-
ben.
B-4662/2011
Seite 8
3.3.2. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie-
hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG in
Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 aIVG bzw. Art. 28a Abs. 1 IVG).
3.3.3. Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Er-
werbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsver-
hältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleiben-
de Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint
zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und
nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst
als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b aa;
RKUV 2003 U 494 S. 385 E. 4.2.1).
3.3.4. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt
des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und In-
valideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfälli-
ge rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Ver-
fügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222, 128 V 174;
SVR 2003 IV Nr. 11 E. 3.1.1).
3.4. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Ge-
sundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in wel-
chem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person
arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinwei-
sen). Die – arbeitsmedizinische – Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen be-
steht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ih-
ren körperlichen oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt
ist.
Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der medi-
zinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten
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Seite 9
der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht von
der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw. von der Be-
rufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts I 457/04 [heute: Bundesgericht] vom 26. Oktober 2004, in:
SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 17 E. 2b).
3.5. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah-
ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi-
cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das
heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss
zu würdigen.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si-
tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und
Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Be-
zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts
vom 26. Januar 2006 [I 268/2005] E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352
E. 3a). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der
Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hin-
blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher
zu Gunsten ihrer Patienten aussagen.
3.6. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft ent-
sprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflus-
sende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von
dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann,
dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu
berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Mo-
nate angedauert hat und voraussichtlich weiter andauern wird (Art. 88a
Abs. 1 IVV).
B-4662/2011
Seite 10
3.7. Ein Revisionsgrund ergibt sich aus jeder wesentlichen Änderung der
tatsächlichen Verhältnisse, die geeignet sind, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5, mit
weiteren Hinweisen, SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2). Keine Veränderung
der tatsächlichen Verhältnisse bedeuten eine unterschiedliche Beurtei-
lung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts (zum Beispiel
eine andere Einschätzung der zumutbaren Arbeitsleistung, vgl. SVR 2004
IV 5, E. 3.3; 1996 IV Nr. 70 E. 3a). Das Eidgenössische Versicherungsge-
richt (heute: Bundesgericht) hat in seiner älteren Rechtsprechung jeweils
festgehalten, dass ein Revisionsgrund, welcher zur Aufhebung oder Her-
absetzung der Rente nach Art. 41 IVG (bzw. heute Art. 17 ATSG) führt,
aktenmässig zuverlässig ausgewiesen sein muss (z.B. Urteil I 559/02
vom 31. Januar 2003 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen sowie THOMAS LO-
CHER, a.a.O. § 38 Rz. 6 f. und UELI KIESER, ATSG Kommentar, Rz. 16
f. zu Art. 17). Die Revisionsbestimmungen dürfen nicht als Grundlage für
eine voraussetzungslose Neuprüfung des Rentenanspruchs verstanden
werden (RUDOLF RÜEDI, Die Verfügungsanpassung als verfahrens-
rechtliche Grundfigur namentlich von Invalidenrevisionen, in: RENÉ
SCHAFFHAUSER/FRANZ SCHLAURI [HRSG.], Die Revision von Dauer-
leistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 15 mit Verweis
auf BGE 112 V 371 E. 4).
3.8. Ob eine anspruchserhebliche Tatsachenänderung eingetreten ist,
beurteilt sich stets durch Vergleich der Sachlagen in zwei unterschiedli-
chen Zeitpunkten (revisionsrechtlicher Vergleichszeitraum). In Änderung
einer alten Praxis hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute:
Bundesgericht) zuerst bezüglich der Neuanmeldung und dann auch bei
der Rentenrevision (auf Gesuch hin oder von Amtes wegen) als zeitlichen
Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung
des Invaliditätsgrades nicht mehr die erste (ursprüngliche), sondern die
letzte rechtskräftige Verfügung bezeichnet, welche auf einer materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklä-
rung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs
beruht (BGE 133 V 108 E. 5). Am Ende des revisionsrechtlichen Ver-
gleichszeitraumes steht immer die angefochtene Verfügung, nicht etwa
eine ihr zu Grunde liegende interne Beschlussbefassung der Verwaltung
(vgl. BGE 109 V 262).
4.
Wie eingangs dargelegt, wurde der Beschwerdeführerin mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juli 2008 mit Wirkung ab dem
B-4662/2011
Seite 11
1. April 2003 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von
50 % zugesprochen. Dieses Urteil trat in der Folge in Rechtskraft. In die-
sem Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung des In-
validenrentenanspruchs auf den bis zum Zeitpunkt der damals angefoch-
tenen Verfügung vom 1. März 2006 eingetretenen Sachverhalt abgestellt
(vgl. E. 3.2. und 6.1 f. des Urteils vom 28. Juli 2008 [C-2723/2006]). Da-
mit stellt dieser zuletzt materiell geprüfte Zeitpunkt vom 1. März 2006 vor-
liegend den Anfangszeitpunkt des vorzunehmenden revisionsrechtlichen
Vergleichs dar. Am Ende des revisionsrechtlichen Vergleichszeitraumes
steht die angefochtene Verfügung vom 24. Juni 2011. Im Nachfolgenden
ist die Beurteilung der Vorinstanz, ob eine anspruchserhebliche Tatsa-
chenänderung eingetreten ist, zu überprüfen. Im Einzelnen ist zu prüfen,
ob die Vorinstanz den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in
den beiden Zeitpunkte vom 1. März 2006 und 24. Juni 2011 korrekt ver-
glichen und die daraus entsprungenen Ergebnisse gehörig, ohne Miss-
brauch oder Überschreitung des Ermessens, gewürdigt hat.
4.1. Im erwähnten Urteil vom 28. Juli 2008 beurteilte das Bundesverwal-
tungsgericht den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin während
der Zeit von April 2003 bis März 2006. Es erklärte diesbezüglich, dass im
Wesentlichen auf das neurologische Gutachten von Dr. med. O._______
vom 8. März 2005 abzustellen sei (vgl. E. 5.3 des Urteils vom 28. Juli
2008 [C-2723/2006]). Gestützt auf dieses Gutachten befand das Bundes-
verwaltungsgericht einen Invaliditätsgrad von 50 % und sprach der Be-
schwerdeführerin eine halbe Invalidenrente zu. Im Laufe des Beschwer-
deverfahrens hat die Vorinstanz ein weiteres Gutachten von Dr. med.
O._______ vom 21. Februar 2007 nachgereicht, welchem eine Besse-
rung der Beschwerden entnommen werden konnte. Das Bundesverwal-
tungsgericht hielt hierzu fest, es gehe nicht aus dem Gutachten hervor,
dass die anspruchsbeeinflussende Besserung bereits am 1. März 2006
eingetreten sei. Es wies aber darauf hin, dass die Vorinstanz gehalten
sei, ein Revisionsverfahren gemäss Art. 17 ATSG durchzuführen, sofern
sie der Auffassung sei, dass bei der Beschwerdeführerin nach dem 1.
März 2006 eine erhebliche, dauernde Verbesserung des Gesundheitszu-
standes und damit eine rentenrelevante Erhöhung der Arbeitsfähigkeit
eingetreten sei. Ebenfalls hielt es in diesem Zusammenhang fest, die Ärz-
te seien übereinstimmend zum Schluss gekommen, dass unter Durchfüh-
rung geeigneter medizinischer Massnahmen eine wesentliche Verbesse-
rung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei.
B-4662/2011
Seite 12
4.2. Im Revisionsverfahren, welches die Vorinstanz nach Rechtskraft des
erwähnten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts durchführte, liess die-
se den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin durch die
ASIM begutachten. Damit sind im Nachfolgenden die Ergebnisse der Be-
gutachtung der ASIM vom 30. Dezember 2010 zu vergleichen mit dem
neurologischen Gutachten von Dr. med. O._______ vom 8. März 2005.
Zur Plausibilitätsprüfung ist das bereits im ersten Beschwerdeverfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eingereichte, vorangehend erwähnte
neurologische Gutachten von Dr. med. O._______ vom 21. Februar 2007
zu berücksichtigen. Dass Dr. med. O._______ bereits die erste neurologi-
sche Begutachtung vom 8. März 2005 vorgenommen hatte und damit den
früheren Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus eigener Un-
tersuchung kannte, ist hinsichtlich der Beurteilung einer allfälligen Verän-
derung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin von erhebli-
cher Bedeutung.
4.3. Im neurologischen Gutachten vom 8. März 2005 gelangte Dr. med.
O._______, Facharzt für Neurologie, gestützt auf eine vollständige
Anamnese, unter Berücksichtigung sämtlicher ärztlicher Berichte und
Gutachten zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin zur Zeit eine
50 % Arbeitsunfähigkeit vorliege. Durch Einhaltung einer konsequent
durchgeführten Behandlung sei aber zu erwarten, dass wieder eine volle
Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne. Der Gutachter führte aus, die Be-
schwerdeführerin leide an täglichen Genickschmerzen, ausstrahlend in
die Schulterblätter und den Hinterkopf, was zur Einschränkung der Seh-
kraft im rechten Auge und damit verbunden zu Photophopie, Schwindel
und Konzentrationsstörungen führe. Weiter habe sie seitenwechselnd
Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung zum Gesäss und den Füssen.
Manchmal leide sie an ausstrahlenden Schmerzen vom Genick bis zur
rechten Hand. Das Elektrocencephalogramm zeige bei normaler Hinter-
grundaktivität intermittierende, unter HV zunehmende Dysrhythmien mit
Schwerpunkt teils frontal, teils rechts parasagittal, ohne eigentlichen
Herdcharakter und ohne epilepsiespezifische Abläufe. Eine spezifische
Aetiologie könne diesen EEG-Veränderungen nicht zugeordnet werden.
Zum Teil wirkten sie zusammen mit der hochgespannten Grundaktivität
etwas unreif, was aber für das Alter von 35 Jahren kaum gelten gelassen
werden könne. Zum Teil wirkten sie wie eine verstärkte Alkalosereaktion.
Ungewöhnlich sei aber die rechtsbetonte Einseitigkeit. Man sehe solche
EEG-Veränderungen durchaus im Rahmen einer posttraumatischen En-
cephalose oder auch einer dysrhythmischen Migräne. Die kräftige Flicker-
reaktion deute auf eine vaskluläre Dysregulation, etwa im Rahmen eines
B-4662/2011
Seite 13
Migränemechanismus hin. Der Gutachter hielt fest, dass sämtliche ange-
führten Beschwerden organisch bedingt seien (HWS-Distorsion) und im
Gegensatz zu den Ausführungen im Gutachten des Medizinischen Zent-
rums Römerhof, medizinische Begutachtungsstelle Zürich (im Folgenden:
MZR) kein Primat von psychischen Störungen bestehe. Er diagnostizierte
insgesamt die folgenden Diagnosen:
• Chronisches cervikovertebrales, cervicobrachiales und cervico-
cephales Beschwerdebild, letzteres einerseits mit Zügen von
Spannungstypkopfschmerzen (mit perikranialen Weichteil-
schmerzen), andererseits in Form einer Migräne mit Aura,
- bei Irritationsveränderungen von Facettengelenken und reflek-
torisch auch der Nacken- und Schultergürtelmuskulatur,
- mit neuropsychologischen (wahrscheinlich schmerzbedingten
Minderleistungen),
- ohne neurologische Ausfälle,
- nach Heckkollision mit Dezelerationstraumata und milder
traumatischer Hirnverletzung,
- infolge Autoselbstunfall.
• Weiter stellte der Gutachter folgende unfallfremde Diagnosen:
Chronische Sacroileitis rechts und Verdacht auf Spondylodisci-
tis Th11/12 und Asthma bronchiale.
• Zusammenfassend stellte er fest, dass die Beschwerdeführerin
am 19. Dezember 1998 bei einem Autounfall zuerst eine heftige
HWS-Distorision infolge einer Heckkollision und anschliessend
multiple Kopfkontusionen mit einer milden traumatischen Hirn-
verletzung erlitten habe. Im Verlaufe habe sich ein Beschwer-
debild entwickelt, das durchaus dem sogenannten typischen
Beschwerdebild nach HWS-Distorisionen und ähnlichen Verlet-
zungen entspreche, mit Kopfschmerzen, Schwindel, Übelkeit,
neuropsychologischen Ausfällen und eventuell psychischen
Störungen.
4.4. Das Gutachtung der ASIM vom 30. Dezember 2010 stützt sich auf 33
Arztunterlagen vom 20. Januar 2008 bis zum 12. April 2010, 2 Fragebo-
gen der Versicherten sowie weitere IV-Akten. Zusätzlich wurden sämtli-
che fachärztlichen Berichte von August 2007 bis August 2010 durch die
ASIM direkt eingefordert. Es setzt sich zusammen aus insgesamt fünf
Begutachtungen je im Fachgebiet des begutachtenden Arztes sowie einer
interdisziplinären Konsens-Besprechung, in welcher die Ergebnisse der
einzelnen Auswertungen diskutiert und eine gemeinsame Beurteilung ab-
B-4662/2011
Seite 14
gegeben wurde. Im Nachfolgenden ist der wesentlichen Inhalt der einzel-
nen Teilgutachten zusammenfassend wiederzugeben.
4.4.1. Rheumatologisches Fachgutachten (Beilage 2 des Gutachtens, zu-
sammengefasst in der Ziff. 5.1 auf S. 25 ff.): Dr. med. L._______, Fach-
arzt Rheumatologie / Physikalische Medizin / Rehabilitation, führt aus, die
Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt des Unfalls in Scheidung gestanden
und habe sich an ihrem damaligen Arbeitsort (im Controlling) überfordert
gefühlt, was für die Nackenschmerzen eine Rolle spiele. Nachdem die
Beschwerdeführerin in der Folge zwei bis drei Jahre habe hochprozentig
arbeiten können, sei aus isolierter muskuloskelettaler Sicht nicht nach-
vollziehbar, dass nicht auch in den letzten Jahren eine Pensumerhöhung
möglich gewesen sei. Es bestehe der Eindruck, die Beschwerdeführerin
habe sich in den letzen Jahren ihr Leben auf der Basis einer Berufstätig-
keit von durchschnittlich 20 Std. / Woche eingerichtet, was mit Blick auf
die von ihr allein betreute 9-jährige Tochter durchaus verständlich sei,
medizinisch (krankheitsbedingt) jedoch nicht begründet werden könne.
Bezüglich der HWS-Beschwerden könnten derzeit befundlich keine Irrita-
tionszonen im Bereich der Kopfgelenke festgestellt werden, ebensowenig
fände sich eine relevante muskuläre Insuffizienz. Hinsichtlich der Arbeits-
fähigkeit wird ausgeführt, der Beschwerdeführerin sei aus rein rheumato-
logischer Sicht eine Arbeitstätigkeit zu 100 % zumutbar. Ebenfalls sei je-
de andere körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ebenfalls zu
100 % zumutbar. Im Haushalt ergebe sich aus rheumatologischer Sicht
lediglich eine Einschränkung für körperlich schwere Arbeiten, welche auf
10 bis 20 % geschätzt werde. Die jetzige Beurteilung der gesteigerten Ar-
beitsfähigkeit sei bereits in früheren Arztberichten absehbar gewesen. Dr.
med. L._______ weist auf Bericht der REHA-Klinik Valens von Oktober
2002 hin, in welchem eine zukünftige Steigerung der Arbeitsfähigkeit bei
konsequent durchgeführter Trainingstherapie in Aussicht gestellt worden
sei sowie auf die polydisziplinäre Begutachtung der medizinischen Be-
gutachtungsstelle Zürich von Juli 2004, welche eine Invalidität verneint
und die Ansicht vertreten habe, das damalige 50 % Pensum könne bei
Fortführung der Therapie auf ein volles Pensum gesteigert werden.
4.4.2. Neurologisches Fachgutachten (Beilage 3 des Gutachtens, zu-
sammengefasst in der Ziff. 5.2 auf S. 29 ff.): Gemäss med. pract. R. Stur-
zenegger, Assistenzarzt, und Dr. med. F._______, Oberarzt / Facharzt
Neurologie, hätten sich keine Hinweise auf eine Affektion neuronaler
Strukturen im zervikalen Bereich gefunden, das zervikozephale Schmerz-
syndrom lasse sich neurologisch nicht erklären. Anamnestisch hätten sich
B-4662/2011
Seite 15
aktuell keine Anhaltspunkte für eine Migräne gefunden. Eine biochemi-
sche Unfallanalyse sei ihres Wissens nicht durchgeführt worden. Die Kri-
terien für eine leichte traumatische Hirnverletzung der Kategorie 1 seien
erfüllt. Neuropsychologische respektive kognitive Defizite seien aus neu-
rologischer Sicht nicht nachvollziehbar. Aus neurologischer Sicht sei ein
Endzustand erreicht und von einer weiteren ergänzenden analgetischen
oder physikalischen Therapie kaum eine Besserung der Schmerzsym-
ptomatik zu erwarten. Es bestehe aus neurologischer Sicht auf Grund der
Spannungskopfschmerzen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in
der aktuell ausgeführten Tätigkeit als selbständiger Coach oder in einer
Verweistätigkeit. Dies gelte auch für Arbeiten im Haushalt.
4.4.3. Neuropsychologisches Fachgutachten (Beilage 4 des Gutachtens,
zusammengefasst in der Ziff. 5.3 auf S. 31 ff.): Dr. phil. Z._______, Psy-
chologin FSP und Dr. phil. M._______, Leiter (…), erklären, die Teste hät-
ten eine leichte Ermüdung gegen Ende der Untersuchung gezeigt, an-
sonsten bestünde ein unauffälliges Durchhaltevermögen. Die Schmerzen
im Kopf-, Nacken-, Schulter- und Thoraxbereich stufen sie am Anfang
zwischen 3 und 4 und am Ende bei 5 ein auf einer Skala von 0 bis 10. Bei
der Erhebung des Emotionalstatus hätten sich keine Hinweise auf eine af-
fektive Problematik oder aktuelle Belastungsfaktoren gezeigt, bei unauf-
fälligem Wert im Depressionsfragebogen. Leicht beziehungsweise
grenzwertig vermindert sei das visuelle Arbeitsgedächtnis und die pho-
nematische Flüssigkeit bei ansonsten unauffälligen Befunden. Im Ver-
gleich zur neuropsychologischen Untersuchung 2004 liessen sich aktuell
weitaus konstantere Befunde mit Minderleistungen hauptsächlich nur in
einem kognitiven Bereich (Aufmerksamkeit) objektivieren. Insgesamt
konstatieren Dr. phil. Z._______ und Dr. phil. M._______ eine leichte
neuropsychologische Funktionsstörung mit Beeinträchtigungen vor allem
in der Aufmerksamkeit bei anamnestisch bekannter Legasthenie, wobei
davon auszugehen sei, dass diese angesichts des beruflichen Werde-
gangs keinen signifikanten Einfluss habe. Es sei aber eine verminderte
Belastbarkeit vorhanden. Aus neuropsychologischer Sicht bestehe eine
Arbeitsfähigkeit von 80 %.
4.4.4. Psychiatrisches Fachgutachten (Beilage 5 des Gutachtens, zu-
sammengefasst in der Ziff. 5.4 auf S. 33 ff.): Dr. med. K._______, stellver-
tretender Oberarzt / Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, und PD
Dr. med. R._______, Leiter (…), kommen zum Schluss, dass im Schwer-
punkt eine somatoforme Schmerzstörung vorliege sowie eine diffuse,
subklinische Somatisierungsstörung (Schwindel, Taubheitsgefühle, Seh-
B-4662/2011
Seite 16
störungen). Die Beschwerdeführerin sei äusserst leistungsbereit, mit der
Neigung, sich selbst zu überfordern. Die psychometrischen Teste seien
unauffällig und es habe ein psychopathologischer Normalbefund erhoben
werden können. Zur Bewältigung der wohl vorliegenden somatoformen
Schmerzstörung verfüge die Beschwerdeführerin über deutliche Res-
sourcen. Auch aus psychiatrischer Sicht sei sie zu 100 % arbeitsfähig.
Durch Psychotherapie könne sich die Lebensqualität und das subjektive
Leid der Beschwerdeführerin zusätzlich reduzieren.
4.4.5. Insgesamt wurden damit im Gutachten die folgenden Diagnosen
gestellt (Ziff. 6, S. 36 des Gutachtens):
a) Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
• Leichte neuropsychologische Funktionsstörung (Aufmerksamkeit), am
ehesten durch das chronische Schmerzsyndrom bedingt (ICD-10: F06.7).
b) Ohne Einfluss Arbeitsunfähigkeit die Arbeitsfähigkeit:
• Chronisches Schmerzsyndrom Nacken und Schultergürtel (ICD-10:
M79.1),
• Chronische Lumbovertebralsyndrom rechtsbetont (ICD-10: M54.5)
• Hyperlaxität (ICD-10: M35.7),
• Zervikozephales Schmerzsyndrom mit Kopfschmerzen vom Span-
nungstyp,
• St. n. Treppensturz am 7. Juli 1998: St. n. möglicher HWS-Distorsion,
• St. n. Autounfall am 19. Dezember 1998: St. n. HWS-Distorsion,
St. n. milder traumatischer Hirnverletzung der Kategorie 1,
• Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto-
ren.
An der interdisziplinären Konsens-Besprechung vom 14. Dezember 2010
gelangten die Gutachter in Form einer Gesamtbeurteilung (Ziff. 7, S. 36
ff.) zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit für die aktuelle Tätigkeit der Be-
schwerdeführerin betrage auf Grund der neuropsychologischen Befunde
80 %. Für Haushaltstätigkeiten ergebe sich eine Einschränkung für kör-
perlich schwere Arbeiten von 10 bis 20 %. Für jegliche körperlich leichte,
wechselbelastende Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin zu 100 % ar-
beitsfähig. Für kognitiv einfachere als die aktuell ausgeübte Tätigkeit
(zum Beispiel als Sachbearbeiterin) sei sie aus neurologischer Sicht mit
einer Arbeitsunfähigkeit von 10 % bei erhöhtem Pausenbedarf geringer
eingeschränkt.
B-4662/2011
Seite 17
4.4.6. Neurologisches Gutachten von Dr. med. O._______ vom 21. Feb-
ruar 2007: Dr. med. O._______ konstatierte anfangs Jahr 2007 gegen-
über seiner früheren Begutachtung vom 8. März 2005 eine gewisse Bes-
serung, indem nicht mehr ein Dauerschmerzproblem im Vordergrund ste-
he, sondern es um attackenartige Beschwerden gehe, teils mit Schmer-
zen, teils auch mit neuropsychologischen Ausfällen, die nach einer
Schmerzbehandlung verschwänden (vgl. S. 4 sowie Beantwortung der
Frage 2. auf S. 5 des Gutachtens). Es bestünden zwar nach wie vor mig-
räneartige Ausfälle, jedoch ohne durchgehendes Zervikalsyndrom. Diese
Besserung sei eingetreten, obwohl die von ihm vorgeschlagenen Mass-
nahmen nur ungenügend ergriffen worden seien. Die Arbeitsfähigkeit für
die Arbeitstätigkeit als selbständige Unternehmensberaterin sei im Unter-
suchungszeitpunk zu 80 % gegeben (vgl. S. 5 des Gutachtens). Offenbar
impliziert Dr. med. O._______ damit, es wäre eine weitergehende Ver-
besserung möglich gewesen, falls die von ihm vorgeschlagenen Behand-
lungsmassnahmen vollumfänglich befolgt worden wären.
5.
Wie bereits vorangehend in der Erwägung 3.5 dargelegt, ist für den Be-
weiswert eines Arztberichtes entscheidend, ob der Bericht für die streiti-
gen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist. Ebenfalls sollen die Darlegung der
Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation ein-
leuchten und die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten be-
gründet wiedergegeben werden.
Das vorliegende Gutachten der ASIM vom 30. Dezember 2010 ist äus-
serst umfassend und sorgfältig verfasst worden. Es besteht, wie bereits
dargelegt, aus je einem rheumatologischen, neurologischen, neuropsy-
chologischen und psychiatrischen Teilgutachten, welche ihrerseits jeweils
nach Erhebung eines Allgemeinstatus sowie des entsprechenden fachli-
chen Status durch die jeweiligen Fachärzte erstellt wurden. Damit trägt es
dem ausgeprägt interdisziplinären Charakter des beurteilten Beschwer-
debildes Rechnung. Ebenfalls wurden in der Beurteilung die Vorakten,
insbesondere die diversen vorliegenden medizinischen Berichte und Di-
agnosen, berücksichtigt. Die Darlegung der Zusammenhänge sowie die
Beurteilung der medizinischen Situation der Beschwerdeführerin durch
die einzelnen Gutachter sind einleuchtend und die Schlussfolgerungen
einlässlich und nachvollziehbar begründet. Schliesslich wurden in einem
interdisziplinären Austausch die Ergebnisse der einzelnen Teilgutachten
B-4662/2011
Seite 18
fachlich diskutiert und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ge-
meinsam beurteilt. Damit genügt das Gutachten der ASIM vom 30. De-
zember 2010 den in der Rechtsprechung des Bundesgericht entwickelten
Anforderungen an ein polydisziplinäres Gutachten (vgl. z.B. BGE 137
V 210).
In Bezug auf die Besserung des gesundheitlichen Zustands sowie die Ar-
beitsfähigkeit für die aktuell ausgeübte Tätigkeit gelangte Dr. med.
O._______ in seinem zweiten Gutachten vom 21. Februar 2007 zu einer
ähnlichen Einschätzung, was die Richtigkeit des Gutachtens der ASIM
untermauert. Damit ist folgerichtig von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in
der jetzigen Tätigkeit sowie einer vollen Arbeitsfähigkeit in jeder anderen
leichten, wechselbelastenden Tätigkeit auszugehen.
6.
Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen vor, die Gutachter des ASIM
hätten lediglich ihren nach wie vor unveränderten Zustand anders beur-
teilt, was keinen Revisionsgrund darstelle. Sie setzt die Diagnosen ge-
mäss der ASIM in Vergleich mit den Diagnosen gemäss der früheren
Gutachten von Dr. med. O._______ vom 8. März 2005 sowie des MZR
vom 7. Juli 2004. Im Einzelnen führt sie aus, die Gutachter würden aus
rheumatologischer Sicht die Befunde gleich beschreiben wie bereits die
Gutachter des MZR, weshalb die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit lediglich
eine andere Einschätzung sei. Aus psychiatrischer Sicht würden die Gut-
achter das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung bestätigen, al-
lerdings in Abweichung der Vorgutachter die Meinung vertreten, diese sei
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Aus neuropsychologischer Sicht
werde die neuropsychologische Funktionsstörung bestätigt.
Insoweit die Beschwerdeführerin ein Vergleich mit den Diagnosen im
Gutachten des MZR vom 7. Juli 2004 anstellt, verkennt sie, dass das
Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil vom 28. Juli 2008 entschie-
den hat, es sei im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. med.
O._______ vom 8. März 2005 abzustellen. Die der Beschwerdeführerin
zugesprochene und bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente basiert von
daher auf der Grundlage des Gutachtens von Dr. med. O._______ vom 8.
März 2005. Damit ist für die Vornahme des revisionsrechtlichen Ver-
gleichs ebenfalls jenes Gutachten als Vergleichsgrundlage heranzuzie-
hen.
B-4662/2011
Seite 19
Zu den Rügen im Einzelnen ist das Nachfolgende festzuhalten: Gemäss
dem ASIM-Gutachten vom 30. Dezember 2010 liegt die Besserung des
gesundheitlichen Zustands der Beschwerdeführerin darin, dass bezüglich
der HWS-Beschwerden keine Irritationszonen im Bereich der Kopfgelen-
ke mehr festgestellt wurden und sich keine relevante muskuläre Insuffi-
zienz fand. Damit haben die Gutachter des ASIM die unterschiedliche
rheumatologische Beurteilung im Vergleich zu dem Gutachten von
Dr. med. O._______ vom 8. März 2005 ausreichend begründet. Anders
als die Beschwerdeführerin behauptet, wurde demgegenüber im früheren
Gutachten Dr. med. O._______ keine somatoforme Schmerzstörung di-
agnostiziert. Vielmehr stellte Dr. med. O._______ fest, dass die psychi-
sche Belastung der Beschwerdeführerin durch unfallfremde Faktoren
verursacht wurde. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom
28. Juli 2008, E. 2.3.2. in fine (C-2723/2006) das Vorliegen einer somato-
formen Schmerzstörung ausdrücklich in Frage gestellt. Indem die Gutach-
ter im ASIM-Gutachten vom 30. Dezember 2010 die Diagnose einer so-
matoformen Schmerzstörung grundsätzlich anerkennen, eine Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit jedoch verneinen, nehmen sie gegenüber den Er-
wägungen im erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 28.
Juli 2008 keine abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor.
Dass die als Unfallfolgen resultierenden gesundheitlichen Beschwerden
längerfristig eine Besserung zeitigen werden, war im Übrigen bereits im
Zeitpunkt der Erstbegutachtung durch Dr. med. O._______ absehbar. So
schrieb er auf der Seite 17 des Gutachtens vom 8. März 2005 zur Frage
8.1, die Arbeitsfähigkeit sollte sich unter der angezeigten Behandlung
rasch auf 100 % steigern lassen. Eine gesundheitliche Besserung und
Steigerung der Arbeitsfähigkeit, zumindest auf 80 %, bestätigte er an-
schliessend in seinem zweiten Gutachten vom 21. Februar 2007. Auch
das Bundesverwaltungsgericht wies bereits in der Ziff. 6.3. seines Urteils
vom 28. Juli 2008 (C-2723/2006) darauf hin, dass die Ärzte übereinstim-
mend zum Schluss gekommen seien, unter der Durchführung geeigneter
medizinischer Massnahmen sei eine wesentliche Verbesserung der Ar-
beitsfähigkeit zu erwarten.
Insgesamt ist damit die Rüge der Beschwerdeführerin, der unveränderte
Gesundheitszustand sei im ASIM-Gutachten anders beurteilt worden, ak-
tenwidrig und ändert nichts an der Stringenz des ASIM-Gutachtens vom
30. Dezember 2010.
B-4662/2011
Seite 20
7.
Gemäss Art. 16 ATSG ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidi-
tät und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälli-
ger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zu setzen
zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre.
Entscheidend für die Vornahme dieses sogenannten Einkommensver-
gleichs ist, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen
Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-
lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Damit wird in der Regel
am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom-
mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer
Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsscha-
den fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen davon müssen mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1. mit Hin-
weis auf der S. 325).
7.1. Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdefüh-
rerin im Jahr 1998 gleich zwei Unfälle erlitt: Am 7. Juli 1998 ist sie eine
Treppe hinuntergestürzt und in der Nacht vom 19. Dezember 1998 bei
Nebel und rutschiger Fahrbahn mit dem Wagen von der Strasse abge-
kommen. Vor den beiden Unfällen hat sie bei der Firma G._____ in
H._______ als Controllerin gearbeitet. Bereits zuvor war sie in einer In-
formatikunternehmung als Controllerin tätig, nach einem beruflichen Ein-
stieg im Personalwesen. Nach den Unfällen hat die Beschwerdeführerin
nach eigenen Angaben ab Juni 1999 wieder zu arbeiten begonnen, zu-
nächst in der Schweiz und anschliessend in Deutschland. Zuletzt war sie
bis September 2002 als IT-Projektleiterin, SAP HR/CO Beraterin und
E-Business Managerin bei der D._______ AG in M._______ angestellt.
Nach Aufgabe dieser Tätigkeit machte sie sich selbständig und gründete
die Unternehmensberatung S._______ (…), in der sie bis heute tätig ist.
Offenbar hat die Beschwerdeführerin damit nach Eintritt des Gesund-
heitsschadens kurzzeitig in einer anspruchsvollen Anstellung als
IT-Projektleiterin, SAP HR/CO Beraterin und E-Business Managerin Fuss
gefasst. Gemäss ihren Angaben habe es sich bei dieser Tätigkeit jedoch
um eine einfachere und abwechslungsreichere Tätigkeit als die einer
Controllerin gehandelt (vgl. unter persönlicher Anamnese im ASIM-
B-4662/2011
Seite 21
Gutachten vom 30. Dezember 2010, S. 21). Da sie sich in dieser Tätigkeit
überfordert fühlte, hat die Beschwerdeführerin diese Stelle nach eigenen
Angaben gekündigt und eine selbständige Tätigkeit als Coach respektive
Unternehmensberaterin aufgenommen. Die Beschwerdeführerin macht
nicht geltend, dass sie ohne Eintritt des Gesundheitsschadens heute ei-
ner anderen als der bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeüb-
ten Tätigkeit als Controllerin nachgehen würde. Damit ist für die Bemes-
sung des Valideneinkommens von der vor Eintritt des Gesundheitsscha-
dens zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Controllerin auszugehen, wobei das
zuletzt bekannte Erwerbseinkommen an die Teuerung und reale Einkom-
mensentwicklung anzupassen und auf den zum Zeitpunkt der angefoch-
tenen Verfügung hochzurechnen ist.
7.2. Für die Bemessung des Invalideneinkommens demgegenüber ist das
Einkommen zu berücksichtigen, welches die Beschwerdeführerin in einer
ihr zumutbaren Arbeitstätigkeit erzielen könnte. Es ist für die Invaliditäts-
bemessung nicht entscheidend, ob eine Versicherte ihre Restarbeitsfä-
higkeit erwerblich verwertet, das heisst von der ihr verbliebenen Erwerbs-
fähigkeit Gebrauch macht; vielmehr ist die Invalidität stets auf der Grund-
lage desjenigen Erwerbseinkommens zu bemessen, das die Versicherte
durch eine ihr zumutbare Tätigkeit erzielen könnte (Erwin Murer / Hans-
Ulrich Stauffer (Hrsg.), Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Sozial-
versicherungsrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, Ziff. II.1. Bst. d zu
Art. 28a IVG).
Gestützt auf das ASIM-Gutachten vom 30. Dezember 2010 steht heute
fest, dass die Beschwerdeführerin für die derzeit ausgeübte selbständige
Erwerbstätigkeit als Coach / Unternehmensberaterin zu 80 % arbeitsfähig
ist. Das bedeutet jedoch nicht, dass zur Bemessung des Valideneinkom-
mens das heute durch die Beschwerdeführerin in einem ca. 50 % Pen-
sum generierte Erwerbseinkommen als selbständige Coach / Unterneh-
mensberaterin leichthin auf ein 80 % Arbeitspensum hochgerechnet wer-
den darf. Ebensowenig kann das heute erzielte Erwerbseinkommen der
Beschwerdeführerin unbesehen übernommen werden, scheint sich die
Beschwerdeführerin doch freiwillig mit einem tieferen als dem ihr gesund-
heitlich zumutbaren Arbeitspensum zu begnügen. Dass sie sich als Al-
leinerziehende um die heute 9-jährige Tochter I._______, geb. (…) 2003,
kümmert, ist als nicht invalidisierender Faktor bei der Ermittlung des zu-
mutbaren Einkommens nicht zu berücksichtigen, zumal die Tochter erst
nach dem Eintritt des Gesundheitsschadens der Beschwerdeführerin zur
Welt gekommen ist. Bei der Ermittlung des zumutbaren Einkommens ist
B-4662/2011
Seite 22
vielmehr von einer der Beschwerdeführerin gesundheitlich zumutbaren
sowie angemessen bezahlten Arbeitsstelle auszugehen, unter der best-
möglichen Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit. Die Vorinstanz hat sich
zu dieser zumutbaren Arbeit nicht geäussert.
Im ASIM-Gutachten vom 30. Dezember 2010 wird, wie bereits ausgeführt,
die Arbeitsfähigkeit für die Arbeit als Coach / Unternehmensberaterin auf
80 % festgelegt, für kognitiv leichtere Tätigkeiten auf 90 % sowie für jede
andere, leichte und wechselbelastete Tätigkeit auf 100 %. Eine kognitiv
einfachere Tätigkeit, für welche eine Arbeitsfähigkeit von 90 % bestehe,
sei zum Beispiel die einer Sachbearbeiterin. Nach der allgemeinen Le-
benserfahrung hätte die Beschwerdeführerin in einer Anstellung als
Sachbearbeiterin mit einer erheblichen Lohnreduktion gegenüber dem
massgebenden Valideneinkommen zu rechnen. In bestmöglicher Verwer-
tung der Restarbeitsfähigkeit ist damit von einer Arbeitsstelle in einem
80 % Arbeitspensum gemäss den fachlichen Fähigkeiten der Beschwer-
deführerin auszugehen. Die heutige Beschäftigung der Beschwerdeführe-
rin als selbständige Coach / Unternehmensberaterin weist hinsichtlich der
körperlichen sowie geistigen Anforderungen ein gleichwertiges Belas-
tungsprofil auf wie ihre frühere Tätigkeit als Controllerin. Damit ist gestützt
auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im ASIM-Gutachten der Be-
schwerdeführerin die Wiederaufnahme der früheren Tätigkeit in einem
80 % Arbeitspensum zumutbar. Unter diesem Blickwinkel erscheint die
(nicht begründete) Beurteilung von Dr. med. S._______ des regionalen
ärztlichen Diensts (im Folgenden: RAD) der Vorinstanz in der Stellung-
nahme vom 10. Februar 2011 gerechtfertigt, wonach die Arbeitsunfähig-
keit sowohl in der bisherigen als auch einer angepassten Tätigkeit 20 %
betrage.
7.3. Zusammenfassend bestimmt sich damit das Valideneinkommen aus
dem per Juni 2011 in Bezug auf Teuerung sowie reale Einkommensent-
wicklung hochgerechneten Erwerbseinkommen, das die Beschwerdefüh-
rerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens als Controllerin erzielte. Für
die Bestimmung des Invalideneinkommens ist jenes so errechnete Vali-
deneinkommen um 20 % zu reduzieren. In Vornahme des Einkommens-
vergleichs resultiert damit eine Invalidität von 20 %.
8.
Schliesslich ist noch der Zeitpunkt des Eintritts der gesundheitlichen Bes-
serung und damit der Erhöhung der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdefüh-
rerin festzulegen. Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine gesundheitliche
B-4662/2011
Seite 23
Besserung dann zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unter-
brechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiter andauern
wird.
Dem ASIM-Gutachten vom 30. Dezember 2010 ist zu entnehmen, dass
eine Besserung des gesundheitlichen Zustands der Beschwerdeführerin
vorwiegend in rheumatologischer sowie neuropsychologischer Hinsicht
erfolgt ist. Diese Besserung zeigt sich einerseits darin, dass bezüglich der
HWS-Beschwerden keine Irritationszonen im Bereich der Kopfgelenke
und keine relevante muskuläre Insuffizienz mehr festzustellen sind. Ande-
rerseits ist in neuropsychologischer Hinsicht die Beeinträchtigung im Be-
reich der Aufmerksamkeit nunmehr leicht bis mittelschwer zu qualifizieren
und es zeigt sich das visuelle Arbeitsgedächtnis nur noch leicht bezie-
hungsweise grenzwertig vermindert. Neu lassen sich die neuropsycholo-
gischen Minderleistungen hauptsächlich im kognitiven Bereich (Aufmerk-
samkeit) objektivieren, bei im Vergleich zur Untersuchung im Jahr 2004
weitaus konstanteren Befunden.
Der Beginn der Besserung demgegenüber kann weder dem ASIM-
Gutachten entnommen werden, noch wird er durch den RAD-Arzt
Dr. med. S._______ mit Sicherheit bestimmt. Letzterer nimmt aus diesem
Grunde in seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2011 das aktuelle Da-
tum als Beginn der Besserung an, weist jedoch darauf hin, dass die Bes-
serung mit hoher Wahrscheinlichkeit schon früher (bereits im Jahre 2007)
stattgefunden habe. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin übernahm die
Vorinstanz diesen Zeitpunkt ab Februar 2011 als Beginn der gesundheitli-
chen Besserung. Nach dem Gesagten sowie gestützt auf Art. 88bis Abs. 2
Bst. a IVV ist gegen die Aufhebung der bisher ausgerichtete halben Inva-
lidenrente ab September 2011 nichts einzuwenden. Es ist die angefoch-
tene Verfügung deshalb zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
9.
Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskos-
ten zu tragen, die sich aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen zu-
sammensetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden unter Berücksich-
tigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegen-
den Verfahren auf Fr. 400.– festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie
Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem bereits geleisteten Verfahrenskostenvor-
schuss von Fr. 423.30 verrechnet. Der zuviel bezahlte Betrag von
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Fr. 23.30 wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückerstattet.
Der unterliegenden, vertretenen Beschwerdeführerin wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Die ob-
siegende Vorinstanz hat nach Art. 7 Abs. 1 e contrario und Abs. 3 VGKE
auch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der zuviel
bezahlte Betrag von Fr. 23.30 wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Vera Marantelli Marion Sutter
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 12. Juni 2012