B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-4663/2013
Ur t e i l vom 2 . D e z embe r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),
Richter Francesco Brentani, Richter David Aschmann,
Gerichtsschreiber Lukas Abegg.
Parteien
Bayer Aktiengesellschaft,
DE-51368 Leverkusen,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernard Volken,
Fuhrer Marbach & Partner,
Konsumstrasse 16A, 3007 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Internationale Registrierung IR 1'075'464 XPRO.
B-4663/2013
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Sachverhalt:
A.
Am 26. Mai 2011 notifizierte die Organisation Mondiale de la Propriété In-
tellectuelle (OMPI) die internationale Registrierung Nr. 1'075'464 "XPRO"
gestützt auf eine Markenhinterlegung in Deutschland für die Ware fongici-
des à usage agricole der Klasse 5.
B.
Gegen diese Schutzausdehnung erliess die Vorinstanz am 14. Mai 2012
eine vollumfängliche, provisorische Schutzverweigerung ("Notification de
refus provisoire total [sur motifs absolus])", da die Marke als "extra profes-
sionell" verstanden würde, was eine qualitative Beschreibung der Ware sei,
welche man dem Gemeingut zuschreiben müsse.
C.
Mit ihrer Stellungnahme vom 17. Dezember 2012 beantragte die Be-
schwerdeführerin, ihre Marke dennoch in der Schweiz zum Schutz zuzu-
lassen. Sie führte im Wesentlichen aus, dass der Zeichenbestandteil "X"
nicht ohne weiteres als Abkürzung für "extra" aufgefasst würde, da der
Buchstabe X in zahlreichen Abkürzungen und in verschiedener Bedeutung
vorkomme, so zum Beispiel in X-MAS für Christmas oder X-RAY für Rönt-
genbestrahlung. Weiter sei X auch die Bezeichnung einer unbekannten
Grösse in der Mathematik, weshalb das X auch oft als Ausdruck eines un-
bekannten Elements innerhalb eines Ausdrucks verwendet würde, wie bei-
spielsweise X-Faktor, Generation X oder X-Men. Daher rühre wohl auch
der Ausdruck "ein x-beliebiges…". Zudem werde ein X stellvertretend als
Grussbotschaft insbesondere in SMS verwendet. Damit gäbe es vielerlei
Bedeutungen des Buchstabens X, wovon keine hervorsteche und keine
beschreibend sei, weshalb die Marke "XPRO" bereits aufgrund des Be-
standteils "X" eintragungsfähig sei.
Weiter sei auch der Zeichenbestandteil "PRO" mehrdeutig und damit un-
terscheidungskräftig. Denn "PRO" könne zum einen als "dafür" (im Gegen-
satz zu Contra) und andererseits als Abkürzung für "professionell" verstan-
den werden. Wobei anzumerken sei, dass die Bezeichnung "professionell"
in Marken oft benützt würde, dies allerdings meist als Gegensatz zu einem
Produkt, welches für Nichtprofis sei. Im Zusammenhang mit dem vorlie-
gend relevanten Produkt ergäbe eine Unterteilung in Profis und Nichtprofis
allerdings keinen Sinn, da die in casu relevanten Verkehrskreise, nämlich
Landwirte, nicht in professionell und nichtprofessionell unterteilt werden
könnten.
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Die Kombination von "X" und "PRO" ergäbe insgesamt eine unterschei-
dungskräftige Marke. Zudem wurde die Marke "XPRO" in Deutschland ein-
getragen, einem Land, welches dem Schweizer Sprach- und Kulturraum
sehr nahe sei. Somit müsse die Marke eingetragen werden, nicht zuletzt
auch unter der Berücksichtigung der Praxis, wonach Grenzfälle einzutra-
gen seien.
D.
In ihrem Schreiben vom 13. März 2013 hielt die Vorinstanz an der Einschät-
zung, dass der internationalen Registrierung "XPRO" der Schutz verwei-
gert werden müsse, fest. Sie begründet dies hauptsächlich damit, dass der
Buchstabe X im englischen und französischen Sprachgebrauch für "extra"
stehe, was besonders oder ausserordentlich bedeute. Der Zeichenbe-
standteil "PRO" werde im Deutschen wie im Englischen als Präposition in
der Bedeutung "für" verstanden, im Englischen und Französischen sei zu-
dem die Bedeutung "professionell" gegeben. Somit könne das Zeichen mit
"ausserordentlich fachmännisch" aufgefasst werden. Eine allfällige Mehr-
fachbedeutung stehe diesem Ergebnis nicht entgegen, da Zeichen vom
Markenrecht ausgeschlossen seien, sofern mindestens eine Zeichenbe-
deutung eine unmittelbare Aussage über die beanspruchten Waren, vorlie-
gend deren Qualität, darstelle.
Eine ausländische Eintragung habe weiter keine präjudizielle Wirkung, so
die Vorinstanz. Sie gehe auch von einem klaren Fall aus, weshalb diesbe-
züglich weder eine Indizienwirkung der ausländischen Entscheidung noch
die Grenzfallpraxis zum Tragen komme.
E.
Die Beschwerdeführerin ersuchte in der Folge mit Schreiben vom 10. Mai
2013 um eine anfechtbare Verfügung, welche die Vorinstanz mit Datum
vom 24. Juli 2013 erliess.
F.
Mit Schriftsatz datiert vom 19. August 2013 erhob die Beschwerdeführerin
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, die Verfügung
der Vorinstanz vom 24. Juli 2013 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei
anzuweisen, den Schweizer Teil der internationalen Registrierung
Nr. 1075464 "XPRO" vollumfänglich zum Schutz zuzulassen. Sie begrün-
det ihre Anträge im Wesentlichen damit, dass entgegen der Feststellungen
der Vorinstanz vorliegend nur Fachkreise als Abnehmer gelten würden,
dass der Buchstabe X mehrdeutig sei und nicht nur für "extra" stehe, und
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dass weiter auch der Zeichenbestandteil "PRO" mehrere Bedeutungen
habe. Entsprechend hätte die Vorinstanz auch mehrere Marken mit den
Bestandteilen "X", "PRO" oder "EXTREM" nicht eintragen dürfen. Weiter
argumentiert die Beschwerdeführerin, dass selbst bei dem von der Vo-
rinstanz festgestellten Verständnisses von "XPRO" als "extra professionell"
nicht von einem beschreibenden oder anpreisenden Zeichen auszugehen
sei. Zudem wurde gemäss Beschwerdeführerin die Marke "XPRO" in
Deutschland bereits registriert.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 25. Oktober 2013 beantragt die Vorinstanz
die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzu-
weisen mit der Begründung, dass die unterschiedliche Auffassung über die
Verkehrskreise keinen Einfluss auf das Zeichenverständnis habe, dass das
Zeichen, verstanden als "extra professionell", eine qualitativ beschrei-
bende Angabe enthalte, und dass weitere mögliche Bedeutungen diese
Einschätzung nicht schmälern würden. Betreffend die von der Beschwer-
deführerin angeführten Voreintragungen erläutert die Vorinstanz, dass le-
diglich eine Übereinstimmung in einem Zeichenbestandteil mit einer bereits
eingetragenen Marke noch kein Recht auf Gleichbehandlung begründe.
Umso weniger könne man dies von einer Marke ableiten, welche keines
der Teile "X" oder "PRO" des strittigen Zeichens enthalte.
H.
Eine Parteiverhandlung wurde nicht durchgeführt.
I.
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der
folgenden Urteilserwägungen detaillierter eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden ge-
gen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig
(Art. 31, 32 und 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]).
Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung
durch diese beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Auf-
hebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
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Seite 5
1968 [VwVG, SR 172.021]). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht
bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
liegen auch vor (Art. 44 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in Deutschland. Nach Art. 9sexies
Abs. 1 Bst. a des Protokolls vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen
über die internationale Registrierung von Marken (MMP, SR 0.232.112.4)
findet in den Beziehungen zwischen Staaten, die – wie Deutschland und
die Schweiz – Vertragsparteien sowohl des MMP als auch des Madrider
Abkommens über die internationale Registrierung von Marken in der in
Stockholm am 14. Juli 1967 revidierten Fassung (MMA, SR 0.232.112.3)
sind, nur das MMP Anwendung.
2.2 Eine Schutzverweigerung hat die Schweiz dem Internationalen Büro
gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a MMP i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Bst. b MMP vor Ablauf
von 18 Monaten mitzuteilen. Die Vorinstanz hat diese Frist vorliegend mit
der provisorischen Schutzverweigerung vom 14. Mai 2012 eingehalten.
2.3 Gemäss Art. 5 Abs. 1 MMP darf ein Verbandsland einer international
registrierten Marke den Schutz nur verweigern, wenn nach den in der Pa-
riser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums in
der in Stockholm am 14. Juli 1967 revidierten Fassung (PVÜ,
SR 0.232.04) genannten Bedingungen die Eintragung in das nationale Re-
gister verweigert werden kann. Das trifft namentlich dann zu, wenn die
Marke jeder Unterscheidungskraft entbehrt oder ausschliesslich aus Zei-
chen oder Angaben zusammengesetzt ist, die im Verkehr zur Bezeichnung
der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, des
Ursprungsortes der Erzeugnisse oder der Zeit der Erzeugung dienen kön-
nen oder im allgemeinen Sprachgebrauch oder in redlichen und ständigen
Verkehrsgepflogenheiten des Landes, in dem der Schutz beansprucht
wird, üblich sind (Art. 6quinquies Bst. B Ziff. 2 PVÜ). Dieser zwischenstaatli-
chen Regelung entspricht Art. 2 Bst. a des Markenschutzgesetzes vom
28. August 1992 (MSchG, SR 232.11). Lehre und Praxis zu diesen Normen
können damit herangezogen werden (BGE 128 III 454 E. 2 "Yukon" mit
Hinweis auf BGE 114 II 371 E. 1 "Alta Tensione").
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Seite 6
3.
Marken, die zum Gemeingut gehören, sind vom Markenschutz ausge-
schlossen, sofern sie sich nicht für die Waren und Dienstleistungen im Ver-
kehr durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden (Art. 2 Bst. a
MSchG).
3.1 Als Gemeingut gelten einerseits Zeichen, die für den Wirtschaftsver-
kehr freizuhalten sind, und andererseits Zeichen, denen die für eine Indivi-
dualisierung der Ware oder Dienstleistung des Markeninhabers erforderli-
che Unterscheidungskraft fehlt (RKGE in: sic! 2003 S. 495 ff. E. 2 "Royal
Comfort"; CHRISTOPH WILLI, Markenschutzgesetz, Kommentar zum
schweizerischen Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen
und internationalen Markenrechts, Zürich 2002, Art. 2, N. 34; EUGEN MAR-
BACH, Markenrecht, in: Roland von Büren/Lucas David [Hrsg.], Schweize-
risches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Basel 2009, N.
247). Zu Letzteren gehören u.a. beschreibende Angaben. Diese nehmen
unmissverständlich Bezug auf den Kennzeichengegenstand, indem sie
eine direkte Aussage über bestimmte Eigenschaften oder die Beschaffen-
heit der zu kennzeichnenden Ware oder Dienstleistung machen. Es han-
delt sich insbesondere um Angaben, die geeignet sind, im Verkehr als Hin-
weis auf Art, Zusammensetzung, Qualität, Quantität, Bestimmung, Ge-
brauchszweck, Wirkung, Wert, Ursprungsort oder Herstellungsort aufge-
fasst zu werden (BGE 128 III 447 E. 1.5 "PREMIERE", BGE 118 II 181 E.3b
"DUO" mit Hinweisen). Als Gemeingut schutzunfähig sind auch Zeichen,
die sich in allgemeinen Qualitätshinweisen oder reklamehaften Anpreisun-
gen erschöpfen (Urteil des Bundesgerichts 4A.161/2007 vom 18. Juli 2007
E. 4.3 "we make ideas work", BGE 129 III 225 E. 5.1 "Masterpiece I").
3.2 Der Umstand, dass die Marke Gedankenassoziationen weckt oder An-
spielungen enthält, die nur entfernt auf die Waren oder Dienstleistungen
hindeuten, macht ein Zeichen aber noch nicht zum Gemeingut. Der ge-
dankliche Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen muss viel-
mehr derart sein, dass der beschreibende Charakter der Marke für einen
erheblichen Teil der relevanten Verkehrskreise ohne besondere Denkarbeit
oder besonderen Aufwand an Phantasie zu erkennen ist (BGE 128 III 447
E. 1.5 "PREMIERE", BGE 127 III 160 E. 2b/aa "Securitas", Urteile des Bun-
desgerichts vom 23. März 1998 in sic! 1998 S. 397 E. 1 "Avantgarde" und
vom 10. September 1998 in sic! 1999 S. 29 E. 3 "Swissline").
3.3 Die Markenprüfung erfolgt in Bezug auf alle vier Landessprachen. Da-
bei kommt jeder Sprache der gleiche Stellenwert zu. Eine Eintragung kann
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bereits dann verweigert werden, wenn das Zeichen in einem einzigen
Sprachgebiet der Schweiz als beschreibend verstanden wird (BGE 131 III
495 E. 5 "Felsenkeller", BGE 128 III 477 E. 1.5 "PREMIERE", BGE 127 III
160 E. 2b.aa "Securitas"). Englischsprachige Ausdrücke werden im Rah-
men der schweizerischen Markenprüfung berücksichtigt, sofern sie für ei-
nen erheblichen Teil der massgeblichen Verkehrskreise verständlich sind
(BGE 129 III 225 E. 5.1 "Masterpiece").
3.4 Bei Wortverbindungen oder aus mehreren Einzelwörtern zusammen-
gesetzten Zeichen ist zunächst der Sinn der einzelnen Bestandteile zu er-
mitteln und dann zu prüfen, ob sich aus ihrer Verbindung im Gesamtein-
druck ein die Ware oder Dienstleistung beschreibender, unmittelbar ver-
ständlicher Sinn ergibt (RKGE in sic! 2003 S. 495 E. 2 "Royal Comfort";
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-804/2007 vom 4. Dezember
2007 E. 2 "Delight Aromas [fig.]" und B-5518/2007 vom 18. April 2008 E.
4.2 "Peach Mallow").
3.5 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind im Bereich der Zei-
chen des Gemeingutes Grenzfälle einzutragen und die endgültige Ent-
scheidung dem Zivilrichter zu überlassen (BGE 130 III 328 E. 3.2 "Swatch-
Uhrband", BGE 129 III 225 E. 5.3 "Masterpiece I").
4.
Um zu prüfen, ob die Marke "XPRO" dem Gemeingut zuzurechnen ist, sind
als erstes die massgeblichen Verkehrskreise zu bestimmen. Im Zusam-
menhang mit den registrierten Dienstleistungen fongicides à usage ag-
ricole bestehen diese einerseits aus Landwirten, Weinbauern oder Umwel-
tingenieuren und somit einem Fachpublikum, andererseits ist nicht ausge-
schlossen, dass auch ein Durchschnittskonsument mit einem Hobby- oder
Schrebergarten Produkte zur landwirtschaftlichen Nutzung nachfragt.
5.
Die Vorinstanz macht geltend, dass die strittige Marke "XPRO" als "extra
professionell" verstanden würde und daher beschreibend und anpreisend
sei, weshalb ihr keine Unterscheidungskraft zugeschrieben werden könne.
Die Beschwerdeführerin erläutert demgegenüber, dass der Buchstabe X
keineswegs nur als Abkürzung für "extra" angesehen werden könne, son-
dern eine Vielzahl von Bedeutungen habe. Ebenso habe die Abkürzung
PRO nicht nur die Bedeutung professionell, sondern bedeute nebst ande-
rem auch "für" i.S. des Gegenteils von contra.
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Eine Marke ist beschreibend und ohne Unterscheidungskraft, wenn sie un-
missverständlich und direkt Bezug auf eine Eigenschaft der Waren und
Dienstleistungen nimmt, für welche sie eingetragen ist (vgl. E. 3.1 oben).
Es muss daher in einem ersten Schritt geklärt werden, ob die strittige
Marke überhaupt einen Sinngehalt hat, welcher auf die Waren bezugneh-
men könnte.
5.1 Die Marke "XPRO" ergibt als ein einziges Wort gelesen keinen direkten
Sinn. Einen möglichen Sinngehalt könnte am ehesten durch eine Untertei-
lung in zwei Bestandteile, nämlich "X" und "PRO", erlangt werden. Der
Buchstabe X könnte dabei tatsächlich, wie die Vorinstanz ausführt, als Ab-
kürzung für das Wort extra angesehen werden. Allerdings ist dieser
Schluss mitnichten zwingend. Einerseits muss hierzu festgehalten werden,
dass es bereits einer gewissen gedanklichen Anstrengung bedarf, dem
Buchstaben X eine Bedeutung im Sinne einer Abkürzung für ein Wort zu-
zuordnen, zum anderen muss berücksichtig werden, dass der Buchstabe
X für eine grosse Vielzahl von Bedeutungen stehen kann. Denkbar wäre
so auch die Bedeutung eines Multiplikators, als mathematische Variable,
die römische Zahl zehn oder eine Abkürzung für die englischen Wörter
cross oder exchange. Selbst wenn nun ein Abnehmer den gedanklichen
Schritt machen würde, aus dem Buchstaben X eine Abkürzung für ein an-
deres Wort zu erkennen, drängt sich im Zusammenhang mit den vorliegend
relevanten Waren fongicides à usage agricole keine eindeutige Bedeutung
des Buchstabens X auf.
Der Zusammenhang zwischen dem Buchstaben X und der Bedeutung
"extra" geht vorliegend nicht über eine Assoziation oder Anspielung hinaus
und hat daher nicht die nötige Intensität, um als beschreibend oder anprei-
send zu gelten. Entsprechend kann der Markenbestandteil "X" nicht als
dem Gemeingut zugehörig angesehen werden.
5.2 Der zweite Markenbestandteil "PRO" wird von der Vorinstanz ebenfalls
als qualitativ beschreibend angesehen, da er insbesondere im französisch-
sprachigen Raum als Abkürzung für "professionnel" angesehen werde. In
der Tat wird das Wort pro im Französischen als Abkürzung i.S.v. "Profi"
verstanden (Le Petit Robert, Paris 2012; Langescheidt e-Wörtberbuch
Französisch-Deutsch 5.0). Es wird allerdings auch als Präfix in der Bedeu-
tung von "dafür" verwendet, bspw. im Wort proarabe als proarabisch oder
im Wort progouvernemental als regierungsfreundlich (Langescheidt
e-Wörtberbuch Französisch-Deutsch 5.0) sowie in den Zeichen Pro-
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Senectute oder Pro-Specie Rara. Weiter wird das Wort pro auch als Zutei-
lungspräposition i.S.v. "pro Kopf" verwendet. Im Zusammenhang mit den
relevanten Waren erscheint aber lediglich die Bedeutung "professionell" ei-
nen Sinn zu ergeben. Eine Zuteilung oder ein Dafür-Halten kann ohne ein
weiteres, dem "pro" nachgestellten Wort, nicht erkannt werden. Auch wei-
tere mögliche Bedeutungen, wie etwa Ja-Stimme oder Prostituierte, wie sie
die Beschwerdeführerin geltend macht, stehen mit den beanspruchten Wa-
ren in keinem Zusammenhang. So hat auch das Bundesgericht festgestellt,
dass das Wort pro als eine anpreisende Angabe wie "professionell herge-
stellt" oder "für professionelle Anwendungen genügend" verstanden werde
und das Wort professionell in diesem Sinne eine besondere Qualität ver-
spreche (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Februar 2011 in sic! 2011 S.
437 E. 3.3.3 "Proled [fig.]").
5.3 Gegen diese Ausführungen macht die Beschwerdeführerin geltend,
dass selbst wenn das Wort pro im Sinne von "professionell" verstanden
würde, keine anpreisende Angabe vorläge, da die relevanten Waren für die
landwirtschaftliche Nutzung eingetragen seien, was implizit einen Abneh-
merkreis von professionellen Nutzern voraussetze, da keine Unterschei-
dung zwischen professionellen und unprofessionellen Landwirten gemacht
werden könne. Die Beschwerdeführerin verkennt dabei allerdings, dass
Produkte zur landwirtschaftlichen Nutzung wie etwa Dünger oder Fungi-
zide durchaus auch von nichtprofessionellen Abnehmern wie Hobbygärtner
oder Besitzer von Schrebergärten nachgefragt werden können, da diese
ebenfalls ein Interesse an möglichst gut gedeihenden Pflanzen haben. In-
sofern muss durchaus davon ausgegangen werden, dass die relevanten
Waren professionelle und nichtprofessionelle Abnehmer haben. Es besteht
sogar Grund zur Annahme, dass gerade Amateure in der Bezeichnung pro-
fessionell eine sich vom Durchschnitt qualitativ abhebende Bezeichnung
erblicken und diese Bezeichnung somit eine anpreisende Wirkung hat.
6.
In einer Gesamtbetrachtung der einzelnen Markenteile muss nun festge-
stellt werden, ob der Marke "XPRO" Unterscheidungskraft zukommt. Die
Verbindung der Abkürzung PRO mit dem Einzelbuchstaben X zur Bezeich-
nung "XPRO" ergibt einen Ausdruck, welcher nicht dem lexikalischen
Sprachsatz entnommen ist. Zwar können auch neue Wortschöpfungen Ge-
meingut bilden, wenn ihr Sinn für die betroffenen Verkehrskreise auf der
Hand liegt, ist dies allerdings nicht der Fall, können solche Zeichen als
Marke zugelassen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-
3643/2008 vom 15. Juli 2009 E. 10 "RepXpert"; RKGE in sic! 2000 S. 703
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Seite 10
E. 6 "M Power"). Vorliegend ist wohl der Zeichenbestandteil "PRO" anprei-
send, die Bedeutung des Einzelbuchstabens X ist allerdings zweifelhaft
und ruft weder bei einem Fachpublikum noch beim Durchschnittskonsu-
menten einen klaren Sinngehalt hervor, weshalb der Buchstabe X weder
beschreibend noch anpreisend ist. Dem Zeichen "XPRO" kann daher die
markenrechtliche, minimal erforderliche Kennzeichnungskraft nicht abge-
sprochen werden. Im Übrigen besteht an der Wortneuschöpfung kein Frei-
haltebedürfnis.
7.
Es lässt sich daher festhalten, dass das hinterlegte Zeichen für die Waren
fongicides à usage agricole in Klasse 5 schutzfähig ist. Damit erübrigt sich
eine Beurteilung der weiteren Rügen der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, der in-
ternationalen Registrierung Nr. 1'075'464 "XPRO" für die registrierten Wa-
ren der Klasse 5 in der Schweiz definitiv Schutz zu gewähren.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kosten-
vorschuss nach Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.
8.2 Der obsiegenden Beschwerdeführerin ist eine Parteientschädigung für
ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten des Be-
schwerdeverfahrens zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Parteient-
schädigung ist aufgrund der eingereichten Kostennote festzusetzen. Ist wie
im vorliegenden Fall keine Kostennote eingereicht worden, setzt das Ge-
richt die Entschädigung aufgrund der Akten für die notwendig erwachsenen
Kosten fest (Art. 14. Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall erscheint
eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– (exkl. MWST) als angemessen.
Der Mehrwertsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Per-
sonen gegen Entgelt erbrachte Leistungen. Als Ort der Dienstleistung gilt
der Ort, an dem die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz ihrer wirt-
schaftlichen Tätigkeit hat (Art. 8 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom
2. September 1999 [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 18 Abs. 1 MWSTG).
Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in Leverkusen, Deutschland. Eine
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Seite 11
Ausnahme im Sinne von Art. 8 Abs. 2 MWSTG liegt nicht vor. Die Be-
schwerdeführerin ist für die Parteientschädigung nicht MWST-pflichtig,
weshalb die Parteientschädigung exklusive MWST aufzufassen ist.
8.3 Besteht keine unterliegende Gegenpartei, ist die Parteientschädigung
derjenigen Körperschaft oder autonomen Anstalt aufzuerlegen, in deren
Namen die Vorinstanz verfügt hat (Art. 64. Abs. 2 VwVG). Nach Art. 1 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des
Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG, SR. 172.010.31)
handelt die Vorinstanz als autonome Anstalt mit eigener Rechtspersönlich-
keit. Sie ist in eigenem Namen mit dem Vollzug des Markenschutzgeset-
zes, namentlich der Führung des Markenregisters, beauftragt (Art. 2 Abs.
1 Bst. a und b IGEG). Gestützt darauf erliess sie die angefochtene Verfü-
gung in eigenem Namen und kassierte sie auch in eigenem Namen die
dafür vorgesehene Gebühr. Die Vorinstanz ist darum zur Zahlung der Par-
teientschädigung zu verpflichten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, Ziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz
vom 24. Juli 2013 wird aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen,
der internationalen Registrierung Nr. 1'075'464 "XPRO" für die Waren fon-
gicides à usage agricole der Klasse 5 in der Schweiz Schutz zu gewähren.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 2'500.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 3'000.– (exkl. MWST) zugesprochen.
B-4663/2013
Seite 12
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage:
Rückerstattungsforumlar)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 1075464 "XPRO"; Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Vera Marantelli Lukas Abegg
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde Zivilsachen geführt werden
(Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 9. Dezember 2014