B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-4664/2013
U r t e i l v o m 8 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richter David Aschmann (Vorsitz),
Richter Hans Urech, Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiber Beat Lenel.
Parteien
Bridgestone Corporation,
10-1, Kyobashi 1-chome, Chuo-ku, 104-8340 Tokyo, Japan,
vertreten durch Rechtsanwalt Donald Schnyder,
Wild Schnyder AG, Forchstrasse 30,
Postfach 1067, 8032 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Continental Reifen Deutschland GmbH,
Vahrenwalder Strasse 9, DE-30165 Hannover,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Widerspruchsverfahren Nr. 12736;
CH 579'704 STONE / IR 1'123'944 CONTIMILESTONE.
B-4664/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 14. Juni 2012 hinterlegte die Beschwerdegegnerin gestützt auf eine
deutsche Basismarke die internationale Registrierung Nr. 1'123'944 CON-
TIMILESTONE, deren Eintragung am 23. August 2012 in der Gazette
31/2012 der Organisation Mondiale de la Propriété Intellectuelle (OMPI)
veröffentlicht wurde. Mit der Schutzausdehnung auf das Gebiet der
Schweiz wird die Marke für die folgenden Waren beansprucht:
12 Pneus pour véhicules.
B.
Am 29. November 2012 erhob die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz
Widerspruch gegen diese Schutzausdehnung. Sie stützte ihn auf ihre am
15. Mai 2008 hinterlegte Marke CH 579'704 STONE, die für folgende Wa-
ren und Dienstleistungen registriert ist:
12 Fahrzeugbestandteile, nämlich, Stossdämpfer; Reifen; Fahrzeugräder;
Schläuche; Felgen und Überzüge für Fahrzeugräder; Schläuche für
Fahrzeugreifen; Fahrräder; Bestandteile und Zubehör für all die vorge-
nannten Waren (soweit in Klasse 12 enthalten).
28 Modellspielzeug; Apparate für den Gebrauch beim Golfspielen; Golf-
schlägerbedeckungen; Golfschlägertaschen; fahrbare Taschen für Golf-
zubehör; Golfschläger (Eisen); Golfhandschuhe; speziell gefertigte Sport-
taschen um spezifische Sportapparate und -gegenstände aufzunehmen;
Bälle, Griffe und Schäfte; nicht steinerne Golfschlägerköpfe; nicht stei-
nerne Golfschläger; nicht steinerne Golfputter; nicht steinernes Spiel-
zeug; nicht steinerne Sportgeräte und -ausrüstungen, -gegenstände und
-zubehör; nicht steinerne Bestandteile und Zubehör für alle vorgenannten
Waren (soweit in Klasse 28 enthalten).
35 Detailhandelsdienstleistungen für Fahrzeugreifen und Golfartikel.
37 Reparatur von Motorfahrzeugen, Reparatur und Unterhalt von Reifen.
Zur Begründung führte sie aus, die Marken stimmten im kennzeichnungs-
kräftigen und prägenden Wort "Stone" überein, wobei die beanspruchten
Waren identisch seien. Für Reifen habe die Widerspruchsmarke keinen
Sinngehalt und sei sie normal kennzeichnungskräftig. Das Element "Con-
ti" als Hinweis auf den Inhaber der angefochtenen Marke sei visuell ab-
gesetzt von "Milestone", weshalb die Gefahr von Fehlzurechnungen be-
stehe. Die vollständige Übernahme der Widerspruchsmarke bewirke eine
Verwechslungsgefahr.
B-4664/2013
Seite 3
C.
Gestützt auf diesen Widerspruch erliess die Vorinstanz am 6. Dezember
2012 eine provisorische Schutzverweigerung. Die Beschwerdegegnerin
bezeichnete keinen Vertreter in der Schweiz und beteiligte sich am Wi-
derspruchsverfahren nicht.
D.
Mit Entscheid vom 27. Juni 2013 wies die Vorinstanz den Widerspruch
ab. In ihrer Begründung führte sie aus, dass die Widerspruchsmarke zwar
durchschnittlich kennzeichnungskräftig für Reifen und in Bezug auf die
Waren mit der angefochtenen Marke identisch sei, der Gesamteindruck
der angefochtenen Marke jedoch durch die Elemente "Conti" und "Mile"
verändert werde. Der übereinstimmende Begriff "Stone" werde nicht iso-
liert wahrgenommen, weshalb keine Verwechslungsgefahr bestehe.
E.
Mit Schreiben vom 20. August 2013 erhob die Beschwerdeführerin Be-
schwerde ans Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen:
1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und der Internationalen Registrierung
1'123'944 "ContiMilestone" der Schutz in der Schweiz zu verweigern.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegne-
rin.
Sie begründete dies mit der Identität der zu vergleichenden Waren und
einem durchschnittlichen Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Die
Übernahme eines kennzeichnungskräftigen Zeichenelements der älteren
in die jüngere Marke sei geeignet, eine Verwechslungsgefahr zu bewir-
ken. Das Bundesverwaltungsgericht habe in zahlreichen Entscheiden ei-
ne Verwechslungsgefahr auch dann angenommen, wenn das übernom-
mene Zeichenelement mit Zusätzen versehen worden sei.
F.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2013 verzichtete die Vorinstanz auf eine
Vernehmlassung und beantragte, die Beschwerde unter Kostenfolge ab-
zuweisen.
G.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2014 lud das Bundesverwaltungsgericht
Parteien und Vorinstanz ein, anhand von Beispielen Stellung zu nehmen
zur Frage eines bestehenden Sprachgebrauchs, Reifen regelmässig mit
B-4664/2013
Seite 4
ihrer speziellen Eignung für einen bestimmten Untergrund zu bezeichnen.
Mit Schreiben vom 28. April 2014 führte die Beschwerdeführerin aus, die
Beispiele zeigten, dass keine besonderen Eigenschaften von Reifen als
"Stone" bezeichnet würden. Weil Steine überall existierten, würden keine
Reifen speziell für einen solchen Untergrund hergestellt. Da die Vorin-
stanz die Widerspruchsmarke ohne Beanstandung eingetragen habe,
handle es sich vermutungsweise um keinen beschreibenden Ausdruck.
H.
Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung haben die Parteien
stillschweigend verzichtet.
I.
Auf die weiteren Vorbringen ist, soweit erforderlich, in den folgenden Er-
wägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden ge-
gen Entscheide der Vorinstanz in Widerspruchssachen zuständig (Art. 31,
32 und 33 Bst. e des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]).
Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Sie
hat zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren
Aufhebung und Änderung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist
(Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Eingabefrist und -form sind
gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), die Vertreter haben sich rechts-
genüglich ausgewiesen (Art. 11 Abs. 2 VwVG) und der Kostenvorschuss
wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist
deshalb einzutreten.
2.
2.1 Der Inhaber einer älteren Marke kann Widerspruch gegen eine jünge-
re Markeneintragung erheben, wenn diese seiner Marke ähnlich und für
gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen registriert ist, so
dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt (Art. 3 Abs. 1 Bst. c
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Seite 5
i.V.m. Art. 31 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992
[MSchG, SR 232.11]). An die Unterschiedlichkeit der beanspruchten Wa-
ren und Dienstleistungen sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je
ähnlicher sich die Zeichen sind (BGE 128 III 445 E. 3.1 "Appenzeller";
128 III 99 E. 2c "Orfina"; 126 III 320 E. 6b/bb "Apiella"; LUCAS DAVID,
Markenschutzgesetz. Muster- und Modellgesetz, 2. Aufl. 1999, Art. 3
N. 8). Dabei ist die Aufmerksamkeit der Verkehrskreise und die Kenn-
zeichnungskraft der Zeichen zu berücksichtigen (BGE 121 III 378 E. 2a
"Boss/Boks"; Urteile des BVGer B-4753/2012 vom 18. April 2013 E. 2.1
"Connect/Citroën Business Connected": B-1618/2011 vom 25. September
2012 E. 5.2 "Eiffel/Gustave Eiffel [fig.]"; GALLUS JOLLER, in: Michael G.
Noth/Gregor Bühler/Florent Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz
[MSchG], 2009, Art. 3 N. 45; CHRISTOPH WILLI, Markenschutzgesetz. Das
schweizerische Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen
und internationalen Markenrechts, 2002, Art. 3 N. 17 ff.).
2.2 Die Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen beurteilt sich auf-
grund der Registereinträge (Urteil B-4753/2012 E. 2.2 "Connect/Citroën
Business Connected"; Urteil des BVGer B-137/2009 vom 30. September
2009 E. 5.1.1 "Diapason Rogers Commodity Index"), soweit der Schutz-
umfang nicht aufgrund einer erfolgreich erhobenen Nichtgebrauchseinre-
de eingeschränkt wird (JOLLER, a.a.O., Art. 3 N. 235; WILLI, a.a.O., Art. 3
N. 37). Für die Annahme gleichartiger Waren und Dienstleistungen spre-
chen eine einheitliche Wertschöpfungskette, ein sinnvolles Leistungspa-
ket als marktlogische Folge der zu vergleichenden Waren, deren markt-
übliche Verknüpfung oder enge Zusammengehörigkeit mit gleichen Ab-
nehmerkreisen und Vertriebsstätten (Urteil B-4753/2012 E. 2.2 "Con-
nect/Citroën Business Connected"; Urteil des BVGer B-2269/2011 vom
9. März 2012 E. 6.5.1 "Bonewelding [fig.]"; JOLLER, a.a.O., Art. 3 N. 300).
2.3 Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit verbaler Zeichen sind der Wort-
klang, das Schriftbild und gegebenenfalls der Sinngehalt massgebend
(BGE 127 III 160 E. 2b/cc "Securitas"; 121 III 377 E. 2b "Boss/Boks"; Ur-
teil des BVGer B-5188/2010 vom 27. Mai 2011 E. 2.3 "M&G [fig.]/MG In-
ternational"; EUGEN MARBACH Markenrecht, Schweizerisches Immaterial-
güter- und Wettbewerbsrecht [SIWR] Bd. III/1, 2009 [nachfolgend: SIWR
III/1], Rz. 872 ff.; WILLI, a.a.O., Art. 3 N. 69 ff.), wobei eine Ähnlichkeit im
Wortklang oder Schriftbild allein genügt (Entscheid der Eidgenössischen
Rekurskommission für geistiges Eigentum [RKGE] vom 5. Juli 2006, Zeit-
schrift für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht [sic!]
2006, S. 761 E. 4 "McDonald's/McLake"; MARBACH, SIWR III/1, Rz. 875;
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Seite 6
WILLI, a.a.O., Art. 3 N. 69). Der Wortklang wird im Wesentlichen durch die
Silbenzahl, die Aussprachekadenz und die Aufeinanderfolge der Vokale
bestimmt, das Schriftbild durch die Anordnung, die Wortlänge und die op-
tische Wirkung der Buchstaben (BGE 122 III 382 E. 5a "Kamillosan"; 119
II 473 E. 2c "Radion/Radiomat"). Die Zeichenähnlichkeit ist nach dem
Gesamteindruck der Marken auf die massgebenden Verkehrskreise zu
beurteilen (BGE 128 III 446 E. 3.2 "Appenzeller"; 121 III 377 E. 2a
"Boss/Boks"; 98 II 141 E. 1 "Luwa/Lumatic"; DAVID, a.a.O., Art. 3 N. 11;
JOLLER, a.a.O., Art. 3 N. 121; MARBACH, SIWR III/1, Rz. 864). Weil zwei
Zeichen meist nicht gleichzeitig wahrgenommen werden, beurteilt sich die
Ähnlichkeit der Zeichen im Erinnerungsbild des Abnehmers (BGE 121 III
378 E. 2a "Boss/Boks"; 119 II 476 E. 2d "Radion/Radiomat"; MARBACH,
SIWR III/1, Rz. 867; DAVID, a.a.O., Rz. 15). Dabei kommt dem Wortan-
fang in der Regel eine erhöhte Bedeutung zu, weil er besser im Gedächt-
nis haften bleibt (BGE 127 III 160 E. 2b/cc "Securitas/Securicall"; 122 III
382 E. 5 "Kamillosan"; Urteile des BVGer B-2996/2011 vom 30. No-
vember 2012 E. 6.2 "Skincode/Swisscode"; B-37/2011 vom 6. Oktober
2011 E. 6.2 "Sansan/Santasana").
2.4 Eine Verwechslungsgefahr besteht, wenn aufgrund der Ähnlichkeit
der Zeichen und der Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen
Fehlzurechnungen zu befürchten sind, so dass die mit dem jüngeren Zei-
chen versehenen Waren und Dienstleistungen dem falschen Markenin-
haber zugerechnet werden. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr ist
anzunehmen, wenn eines der zu vergleichenden Zeichen für das andere
gehalten wird; eine mittelbare Verwechslungsgefahr, wenn die massgebli-
chen Verkehrskreise die Zeichen zwar auseinanderhalten, dahinter aber
wirtschaftliche Zusammenhänge der Markeninhaber vermuten, die in
Wirklichkeit nicht bestehen. Auch die Zugehörigkeit der Widerspruchs-
marke zu einer Markenserie kann die mittelbare Verwechslungsgefahr er-
höhen, wenn diese registriert und ihr Gebrauch glaubhaft gemacht wor-
den ist ("Serienverwechselbarkeit"; Urteil des BVGer B-2635/2008 vom
1. Dezember 2008 E. 7.3 "Anna Molinari"; Entscheid der RKGE vom
9. August 2005, sic! 2005, S. 805 "Suprême des Ducs/Suprême de fro-
mage Eisis Chästerrine [fig.]"; Entscheid der RKGE vom 19. Dezember
1997, sic! 1998, S. 197 "Torres, Las Torres/Baron de la Torre"; MARBACH,
SIWR III/1, Rz. 965; vgl. WILLI, a.a.O., Art. 3 N. 12). Starke Kennzeich-
nungskraft und ein hoher Bekanntheitsgrad einer Marke erhöhen die
Wahrscheinlichkeit von Assoziationen und damit die Gefahr, dass die
Konsumenten ähnliche Drittmarken missdeuten (BGE 128 III 445 E. 3.1
"Appenzeller"; 128 III 97 E. 2a "Orfina"; 127 III 165 f. E. 2a "Securi-
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ton/Securicall"). Als stark gelten Marken, die entweder aufgrund ihres fan-
tasiehaften Gehalts auffallen oder aber aufgrund ihres intensiven
Gebrauchs überdurchschnittliche Bekanntheit geniessen (BGE 122 III
385 E. 2a "Kamillon/Kamillosan"; Urteil des BGer 4C.258/2004 vom
6. Oktober 2004 E. 2.2 "Yello/Yellow Access AG"; MARBACH, SIWR III/1,
Rz. 979 mit Hinweisen). Die Verwechslungsgefahr kann hingegen im Ge-
samteindruck entfallen, wenn es sich beim übernommenen Element um
einen schwachen Bestandteil handelt, der mit einem kennzeichnungskräf-
tigen Bestandteil verbunden wurde (Urteile des BVGer B-502/2009 vom
3. November 2009 E. 5.2.1, 6 "Premium ingredients, s.l. [fig.]/Premium
Ingredients International [fig.]"; B-1656/2008 vom 31. März 2009 E. 10
"F1/F1H2O"; B-386/2007 vom 4. Dezember 2009 E. 7 "Sky/Skype in und
Skype out"). Als schwach gelten insbesondere Marken, deren wesentliche
Bestandteile sich eng an Gemeingut anlehnen (Urteile des BVGer B-
5440/2008 vom 24. Juli 2009 E. 6.2 "Jump [fig.]/Jumpman"; B-5477/2007
vom 28. Februar 2008 E. 6 "Regulat/H2O3 pH/Regulat [fig.]"; B-
7492/2006 vom 12. Juli 2007 E. 6 "Aromata/Aromathera"; MARBACH,
SIWR III/1, Rz. 981). Zum Gemeingut gehören Sachbezeichnungen so-
wie Hinweise auf Eigenschaften wie die Beschaffenheit, die Bestimmung,
den Verwendungszweck, die Zeit der Erzeugung oder die Wirkungsweise
der Waren oder Dienstleistungen, für welche das Zeichen hinterlegt wur-
de, sofern dies von den Verkehrskreisen ohne besondere Denkarbeit
oder Fantasieaufwand verstanden wird und sich nicht in blossen Anspie-
lungen erschöpft (BGE 135 II 359 E. 2.5.5 "Akustische Marke"; Urteile
des BVGer B-283/2012 vom 13. Dezember 2012 E. 4.1 "Noblewood"; B-
8058/2010 vom 27. Juli 2011 E. 3.1 "Ironwood"; B-985/2009 vom 27. Au-
gust 2009 E. 2 "Bioscience Accelerator"). Weiter kommt allgemeinen
Qualitätshinweisen oder reklamehaften Anpreisungen Gemeingutcharak-
ter zu (BGE 129 III 225 E. 5.1 "Masterpiece"; Urteil des BGer
4A.161/2007 vom 18. Juli 2007 E. 4.3 "We make ideas work"; Urteil B-
283/2012 E. 4.1 "Noblewood"). Schwach sind auch Zeichen, die direkte
oder indirekte Hinweise auf die geografische Herkunft von Waren und
Dienstleistungen enthalten (Urteile des BVGer B-8026/2010 vom 2. Mai
2012 E. 7.1.3 "Swissview [fig.]/View"; B-1427/2007 vom 28. Februar 2008
E. 6.2 "Kremlyovskaya/Kremlevka [fig.]"; MARBACH, SIWR III/1, Rz. 378).
3.
3.1 Aufgrund der für die Beurteilung relevanten Waren und Dienstleistun-
gen sind vorfrageweise die massgeblichen Verkehrskreise zu bestimmen
(MARBACH, SIWR III/1., Rz. 180; DERS., Die Verkehrskreise im Marken-
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recht, sic! 2007, S. 7). Eine erhöhte Aufmerksamkeit und reduzierte Ver-
wechslungsgefahr wird in der Regel angenommen, wenn sich eine Marke
nur an Fachleute wendet (Urteil 4C.258/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 2.3
"Yello/Yellow Access AG"; Urteil des BVGer B-1398/2011 vom 25. Sep-
tember 2012 E. 5.4 "Etavis/Estavis 1993"; DAVID, a.a.O., Art. 3 N. 14)
oder es sich um Dienstleistungen handelt, die nicht zum täglichen Bedarf
gehören (Urteil des BVGer B-38/2011 vom 29. April 2011 E. 7 ff. "IKB/ICB,
ICB [fig.]"), während bei Massenartikeln des täglichen Bedarfs mit einer
geringeren Aufmerksamkeit der Verkehrskreise zu rechnen ist (BGE 133
III 347 E. 4.1 "Trapezförmiger Verpackungsbehälter [3D]"; JOLLER, a.a.O.,
Art. 3 N. 52). Die Bestimmung der Verkehrskreise ist eine Rechtsfrage
(BGE 133 III 347 E. 4 "Trapezförmiger Verpackungsbehälter [3D]"; 126 III
317 E. 4b "Apiella"; MARBACH, SIWR III/1, Rz. 183).
3.2 Reifen werden einerseits von Fahrrad-, Motorrad- und Autoreparatur-
werkstätten, Reifenhäusern und Reifenhändlern gekauft, andererseits von
Privaten, die ein Fahrzeug besitzen, sowie von Unternehmen, die eigene
oder geleaste Motorfahrzeuge haben. Der Reifenkauf ist kein alltägliches
Geschäft, weil er nicht besonders häufig vorkommt und bezüglich Materi-
al, Bauart, Profil, Preis, Fahrsicherheit, Eignung und Lebensdauer Unter-
schiede bestehen (, /wiki/Fahrradbereifung >, , alle
besucht am 31. Januar 2014). Daher ist von einer normalen bis leicht er-
höhten Aufmerksamkeit der Verkehrskreise auszugehen.
4.
Im vorliegenden Fall stehen sich im relevanten Bereich die Waren "Pneus
pour véhicules" der angefochtenen Marke und "Reifen" der Wider-
spruchsmarke, beide in Klasse 12, gegenüber. Das französische Wort
"Pneu" bedeutet auf Deutsch "Reifen" (Langenscheidt Handwörterbuch
Französisch, 2006, Stichwort "Pneu"). Somit herrscht Warenidentität.
5.
5.1 Die Zeichenähnlichkeit zwischen STONE und CONTIMILESTONE
wird im Gesamteindruck beurteilt, den die Marken in der Erinnerung der
angesprochenen Verkehrskreise hinterlassen (vgl. Urteil B-4753/2012
E. 6.1 "Connect/Citroën Business Connected"). Die beiden Marken sind
unterschiedlich lang; während die Widerspruchsmarke fünf Buchstaben
umfasst, sind es bei der angefochtenen Marke vierzehn. Im Schriftbild
besteht zwar eine Übereinstimmung bezüglich des Wortes "Stone", das
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im Wort "Contimilestone" enthalten ist. Durch die dominierenden voran-
gehenden Elemente, von welchen das Wort "Stone" nicht abgesetzt ist,
geht dieser Markenbestandteil aber optisch weitgehend im anderen unter.
Die schriftbildlichen Übereinstimmungen erscheinen daher gering. Bei der
Prüfung der klanglichen Übereinstimmungen fällt auf, dass die Wider-
spruchsmarke aus einem Wort und die angefochtene Marke aus einer
Verbindung von zwei aneinander geschriebenen Wörtern besteht. Wäh-
rend die Widerspruchsmarke einsilbig ist, ist die angefochtene Marke
viersilbig, wobei die erste Silbe des Markenbestandteiles "Conti" betont
wird. Es bestehen dadurch markante klangliche Unterschiede zwischen
den beiden Marken.
5.2 Im Sinngehalt steht "Stone" für Stein. Dieses Wort erscheint auch in
Schulwörterbüchern und gehört zum englischen Grundwortschatz, der in
der Schweiz verstanden wird (vgl. Pons Basiswörterbuch Schule, 2006,
Stichwort "Stone"). Weitere Bedeutungen wie eine Gewichtseinheit von
6.35 kg, ein Obstkern oder Gestein (, Stichwort "Stone",
besucht am 31. Januar 2014) sind den Verkehrskreisen weniger geläufig.
"Milestone" wird als "Meilenstein" (Langenscheidt Handwörterbuch Eng-
lisch, 2005, Stichwort "Milestone") oder "Wendepunkt", "Kilometerstein",
"Markstein", "Wegmarke" (, Stichwort "Milestone", besucht
am 31. Januar 2014) verstanden. Die Sinngehalte der Marken sind nicht
deckungsgleich.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass es sich bei der Wider-
spruchsmarke um eine normal kennzeichnungskräftige Marke handle, de-
ren Sinngehalt keinen Zusammenhang mit den Waren ergebe.
6.2 Reifen haben unterschiedliche Anforderungen zu erfüllen und werden
daher nach Fahrzeug, Kategorie und Anwendung unterschiedlich ausge-
legt. Beispielsweise muss der Rollwiderstand bei Hochgeschwindigkeits-
reifen mit wachsender Geschwindigkeit zunehmen, während bei Winter-
reifen weichere Gummimischungen nötig sind, um bereits bei niedrigen
Temperaturen eine optimale Griffigkeit zu erreichen. Relevant für die Ei-
genschaften des Reifens sind der Aufbau, die Gummimischung und das
Profil (KARL-LUDWIG HAKEN, Grundlagen der Kraftfahrzeugtechnik, 3. Aufl.
2013, S. 36 ff.). Spezialisierte Reifen werden insbesondere für Asphalt,
Schnee, Erde, Fels und Sand (vgl. bfgoodrich-irc-range >, besucht am 19. Februar 2014), Waldwege/Schot-
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Seite 10
ter/Wiese, Schlamm/felsigen Untergrund und für Sand hergestellt (Good-
year Off Road Technikratgeber S. 6 f., auf downlo-
ads > Off Road Technikratgeber, besucht am 19. Februar 2014). Dabei
muss der Reifenaufbau dem Verwendungszweck angepasst werden, bei-
spielsweise mit einem bis in die Flanke gezogenen Profil, stärkeren Kar-
kassseilen in der Flanke sowie einer gegen Schnittverletzungen und Ab-
schürfungen widerstandsfähigen Flankenmischung ( > Reifenprogramm > 4x4 > Mud Terrain T/A KM2 > Eigen-
schaften, besucht am 19. Februar 2014).
6.3 Aus diesen Gründen ist es – was die Beschwerdeführerin nicht in Ab-
rede gestellt und damit anerkannt hat – gebräuchlich und verbreitet, Rei-
fen mit ihrer besonderen Eignung für bestimmte Untergründe zu bezeich-
nen. Die Eignung für den Gebrauch auf Eis (engl. "Ice", ,
Stichwort "Eis", besucht am 5. Februar 2014) signalisiert der Fahrradrei-
fen "Schwalbe Ice Spiker Pro HS379" ( Spike-
/Winterreifen, besucht am 19. Februar 2014). Für den Gebrauch auf
Schnee (engl. "snow", , Stichwort "Schnee", besucht am
19. Februar 2014) werden Reifen als "Uniroyal Snow Max 2", "Matador
Sibir Snow Van MPS530" oder "Pirelli Scorpion Ice & Snow" bezeichnet
(, besucht am 31. Januar 2014;
, besucht am 5. Mai 2014), während der
Reifen "Nankang NS-2R Race Track" für den Gebrauch auf Rennpisten
spezialisiert ist (, besucht am
31. Januar 2014). Speziell für den Gebrauch auf Sand (engl. "sand",
, Stichwort "Sand", besucht am 19. Februar 2014) be-
stimmt ist der Autoreifen "Continental HSO Sand" ( > Continental Reifen > Continental Sommerreifen > Conti-
nental HSO Sand, besucht am 19. Februar 2014) oder der Motorradreifen
"Michelin Starcross Sand" (LIN-Starcross-Sand-4 >, besucht am 19. Februar 2014). Für den Ge-
brauch auf Schlamm (engl. "mud", , Stichwort "Schlamm",
besucht am 19. Februar 2014) eignet sich der "BF Goodrich Mud Terrain
T/A KM2" ( Reifenprogramm > 4x4 >
Mud Terrain T/A KM2, besucht am 19. Februar 2014), die Fahrradreifen
"Michelin Country Mud" und "Conti Mud King" (
MTB Drahtreifen, besucht am 19. Februar 2014) oder der auch auf Sand
taugliche Motorradreifen "Bridgestone M102 Mud Sand" (/motorrad-reifen/bridgestone/motocross-m102-mud-
sand >, besucht am 19. Februar 2014). Für den Gebrauch auf Felsen
(engl. "rock", , Stichwort "Fels", besucht am
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Seite 11
4. Februar 2014) sind die Fahrradreifen "Schwalbe Rock Razor HS452"
und "Michelin Country Rock" bestimmt ( MTB
Drahtreifen, besucht am 19. Februar 2014). Ein Rallye-Reifen speziell für
den Gebrauch auf Schotter (engl. "gravel", , Stich-
wort "Schotter", besucht am 19. Februar 2014) wird als "BF Goodrich G-
Force Gravel H2" bezeichnet (wrc/news-33787-bfgoodrich-moechte-auf-den-rallye-olymp.html >, be-
sucht am 4. Februar 2014). Auch Reifen von Pirelli werden mit ihrer be-
sonderen Eignung für den Gebrauch auf Schotter beworben
(, besucht
am 4. Februar 2014). Ein für steinigen Untergrund besonders geeigneter
Motorradreifen nennt sich "Mefo Sport MFC 12 Stone Master"
( Produkte > Motocross, besucht am 4. Februar
2014). Die Beschwerdeführerin selbst macht auf ihrem Merkblatt "Off-the-
road tires VLTS" geltend, dass diese "for rocky and gravel-terrain" geeig-
net seien. "Rock", "Stone" und "Gravel" sind Synonyme
(, besucht am 4. Februar 2014),
welche als "a small piece of rock" beziehungsweise "small pieces of rock"
übersetzt werden (,
, beide besucht am
4. Februar 2014).
6.4 Der Einwand der Beschwerdeführerin, mangels einer entsprechenden
Beanstandung durch die Vorinstanz im Eintragungsverfahren sei davon
auszugehen, dass es sich um keinen beschreibenden Ausdruck handle,
ist nicht stichhaltig, da die Eintragungsfähigkeit der Widerspruchsmarke
im Widerspruchsverfahren nicht zu prüfen ist. Soweit die Widerspruchs-
marke aber als Beschreibung des Verwendungszwecks der damit bean-
spruchten Waren, insbesondere als Hinweis auf eine besondere Eignung
der gekennzeichneten Reifen für das Fahren auf steinigem Grund, wie
Pflastersteinen, Schotter, Fels oder Kies verstanden wird, ist ihr eine ent-
sprechend stark reduzierte Kennzeichnungskraft zuzumessen.
7.
7.1 In einem wertenden Gesamtblick besteht keine Gefahr, dass die Ver-
kehrskreise zwischen den Zeichen falsche Zusammenhänge vermuten
oder an Serienmarken denken, die verschiedene Produktelinien des glei-
chen Unternehmens oder von wirtschaftlich miteinander verbundenen Un-
ternehmen kennzeichnen, und ist mithin keine Verwechslungsgefahr zwi-
schen den zu vergleichenden Marken anzunehmen, da deren Unter-
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schiede in Aussprache und Wortlänge auffällig sind, die Unterschiede in
den Sinngehalten sich auch den Verkehrskreisen mit nur rudimentären
Englischkenntnissen erschliessen und der Widerspruchsmarke nur ein
bescheidener Schutzumfang zuzubilligen ist.
7.2 Die Beschwerdeführerin vergleicht die vorliegende Konstellation mit
den Urteilen des BVGer B-4753/2012 "Connect/Citroën Business Con-
nected", B-3050/2011 vom 4. September 2012 "Seven (fig.)/Room Se-
ven", B-1009/2010 vom 14. März 2011 "Credit Suisse/UniCredit Suisse
Bank (fig.)", B-8055/2008 vom 8. September 2010 "Red Bull/Dancing
Bull" sowie B-7500/2006 vom 21. Dezember 2007 "Diva Cravatte
(fig.)/DD Divo Diva (fig.)". Dabei verkennt sie, dass sich in diesen Urteilen
jeweils ganz oder teilweise übereinstimmende und deutlich abgesetzte
Markenbestandteile gegenüberstehen. Im Gegensatz dazu erscheint das
übereinstimmende Element vorliegend nur als untergeordneter Bestand-
teil der angefochtenen Marke (Urteile B-4753/2012 E. 7.1 "Con-
nect/Citroën Business Connected"; B-38, 39, 40/2011 E. 7.1.1 "IKB/ICB
[fig.]"). Weiter will die Beschwerdeführerin Parallelen zum Entscheid "Na-
vitimer/Maritimer" erkennen (Urteil des BVGer B-5467/2011 vom
20. Februar 2013 E. 6.2, 6.2.1, 6.2.2 "Navitimer/Maritimer"), doch sind die
vorliegenden Zeichen unterschiedlich lang, haben einen unterschiedli-
chen Wortklang und unterschiedliche Sinngehalte. Schliesslich will die
Beschwerdeführerin eine Analogie zum Urteil "Swissview [fig.]/View", in
dem das Bundesverwaltungsgericht Übereinstimmungen der Marken auf
visueller, phonetischer und lexikalischer Ebene festgestellt hat (Urteil
BVGer B-8028/2010 E. 6.3.1.2, 6.3.3 "Swissview [fig.]/View"). Vorliegend
fehlen jedoch die optischen, klanglichen und semantischen Übereinstim-
mungen. Das Element "Conti" wirkt nicht beschreibend. Damit kann auch
aufgrund dieses Präjudizes keine Verwechslungsgefahr zwischen den
vorliegend zu beurteilenden Zeichen erkannt werden.
7.3 Die Beschwerde ist darum abzuweisen und die angefochtene Verfü-
gung zu bestätigen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin
kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 63 Abs. 1, Art. 64 Abs. 1
VwVG).
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8.2 Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsa-
che, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien fest-
zulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Beschwerdeverfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht ist dafür ein Streitwert zu veranschla-
gen (Art. 4 VGKE), wobei dafür im Widerspruchsbeschwerdeverfahren
das Interesse der Widersprecherin an der Löschung, beziehungsweise
der Widerspruchsgegnerin am Bestand der angefochtenen Marke zu ver-
anschlagen ist. Es würde allerdings zu weit führen und könnte im Verhält-
nis zu den geringen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens abschre-
ckend wirken, wenn dafür im Einzelfall stets konkrete Aufwandsnachwei-
se verlangt würden. Bei eher unbedeutenden Zeichen darf von einem
Streitwert zwischen Fr. 50'000.– und Fr. 100'000.– ausgegangen werden
(BGE 133 III 492 E. 3.3 mit Hinweisen "Turbinenfuss [3D]"). Von diesem
Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen. Nach
dem Gesagten rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten insgesamt auf
Fr. 4'000.– festzulegen. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
8.3 Nachdem sich die Beschwerdegegnerin nicht am Verfahren beteiligt
hat, ist ihr keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
9.
Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht zur
Verfügung (Art. 73 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Es erwächst demnach bei Zustellung in Rechtskraft.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen und die angefochtene Verfügung vom
27. Juni 2013 bestätigt.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
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3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Beschwerdegegnerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 12736; Einschreiben; Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Aschmann Beat Lenel
Versand: 14. Mai 2014