B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-4668/2016
Ur t e i l vom 1 4 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),
Richter Pascal Richard, Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiberin Corine Hämmerli.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Baudirektion des Kantons Zürich,
Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich,
Vorinstanz,
Amt für Landschaft und Natur des Kantons Zürich,
Abteilung Landwirtschaft,
Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich,
Erstinstanz.
Gegenstand
Bewirtschaftungsbeiträge.
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Sachverhalt:
Das Einzelunternehmen B._______ bzw. dessen Inhaber A._______
bewirtschaftet in X._______ die Parzelle Kat.-Nr. (…) und in Y._______ die
Parzelle Kat.-Nr. (…). Am 24. März 2015 erstattete C._______ (hiernach
Naturschutzbeauftragter) bei der Kantonspolizei Zürich, Polizeistation
Z._______, eine Anzeige. Er gab an, A._______ habe an diesen
Örtlichkeiten Gülle in der Naturschutzzone ausgetragen.
B.a Mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 teilte das Amt für Landschaft und
Natur des Kantons Zürich (hiernach Erstinstanz) A._______ mit, dass sich
bei einer Kontrolle durch den Naturschutzbeauftragten im März 2015 ge-
zeigt habe, dass auf Teilen der Parzellenteilflächen (…) und (…) in der Na-
turschutzzonen IR Rindergülle ausgebracht worden sei. In dieser Zone sei
keine Düngung erlaubt, weshalb dies gemäss Kürzungsrichtlinien der DZV
zu einer Nicht-Auszahlung des Bewirtschaftungsbeitrages für das Jahr
2015 sowie zur Rückforderung der Beiträge der letzten zwei Jahre (2014
und 2013) in der Gesamthöhe von Fr. 1368.– führe.
Dem Entscheid der Vorinstanz ist zu entnehmen, dass die Erstinstanz mit
Verfügung vom 15. Dezember 2015 an der Nichtauszahlung des Bewirt-
schaftungsbeitrags für das Jahr 2015 sowie der Rückforderung für die
Jahre 2014 und 2013 im oben genannten Umfang festhielt. (Die Verfügung
selbst ist beim Bundesverwaltungsgericht trotz Aufforderungen vom
25. August 2016 und 16. August 2017 an die Erst- und Vorinstanz die [ge-
samten] Akten einzureichen, nicht eingegangen.).
B.b Gegen diese Verfügung erhob A._______ mit Eingabe vom 16. Januar
2016 Rekurs an die Baudirektion des Kantons Zürich (hiernach Vor-in-
stanz). Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die fraglichen Be-
wirtschaftungsbeiträge seien ihm auszubezahlen.
B.c Mit Entscheid vom 28. Juni 2016 hiess die Vorinstanz den Rekurs in-
sofern teilweise gut, als dass die Berechnung der nicht ausbezahlten bzw.
zurückgeforderten Bewirtschaftungsbeiträge angepasst wurde.
Zur Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass die Parzel-
lenteilfläche Kat.-Nr. (…) der Naturschutzzone I und die Parzellenteilfläche
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Kat.-Nr. (…) der Naturschutzzone IR zugeteilt sei. Beide lägen im Perime-
ter der Verordnung zum Schutz der Drumlinlandschaft Zürcher Oberland
vom 13. März 1998. Gemäss Ziffer 4.1 dieser Verordnung sei in beiden
Zonen das Ausbringen von Dünger verboten. Die Kantonspolizei Zürich
habe infolge der Anzeige des Naturschutzbeauftragten festgestellt, dass
ein Mitarbeiter von A._______ Jauche auf zwei Aren in der Naturschutz-
zone IR und auf sechs Aren in der Naturschutzzone I ausgetragen habe.
Dass Teile der Naturschutzzone gedüngt worden seien, gehe zudem auch
aus den bei den Akten liegenden Fotos und der GIS-Auszüge hervor. Damit
sei erstellt, dass diese Flächen im Frühjahr 2015 gedüngt und damit rechts-
widrig bewirtschaftet worden seien, weshalb eine Kürzung der Bewirtschaf-
tungsbeiträge zu erfolgen habe.
A._______ habe für die fraglichen acht Aren grundsätzlich Anspruch auf
folgende Direktzahlungen pro Are:
Beitrag Qualitätsstufe I (QI) Fr. 15.–
Beitrag Qualitätsstufe II (QII) Fr. 15.–
Zuschlag für besondere Qualität (Z) Fr. 2.–
Vernetzungszuschlag (VZ) Fr. 10.–
Betreffend die zwei Aren in der Naturschutzzone IR habe er zudem An-
spruch auf einen Ertragsausfallanteil von Fr. 15.– pro Are. Die Beiträge und
Zuschläge QI, Z und VZ sowie der Ertragsausfallanteil seien für drei Bei-
tragsjahre (300%) zu kürzen, der Beitrag QII nur für ein Jahr (100%). Ent-
sprechend betrage die Nichtauszahlung bzw. Kürzung total Fr. 858.–.
C.a Gegen diesen Entscheid erhob D._______ mit Eingabe vom 28. Juli
2016 im Auftrag ihres Vaters (A._______) bzw. seines Einzelunternehmens
B._______ Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte
um eine Fristverlängerung bis Ende August 2016 zur Einreichung einer
ausführlichen Begründung.
C.b Mit Zwischenverfügung vom 2. August 2016 wurde festgestellt, dass
D._______ laut Handelsregister keine Zeichnungsberechtigung für das
Einzelunternehmen B._______ besitzt und dass auch keine entspre-
chende Vollmacht eingereicht wurde. Weiter wurde die B._______ auf die
formellen Voraussetzungen einer Beschwerde an das Bundesverwaltungs-
gericht nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver-
fahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR
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172.021) aufmerksam gemacht sowie festgestellt, dass es sich bei der Be-
schwerdefrist um eine gesetzliche, nach Tagen bestimmte Frist handelt,
welche nicht erstreckbar ist (Art. 22 Abs. 1 VwVG). Aufgrund des Stillstan-
des der Beschwerdefrist vom 15. Juli bis und mit 15. August (Art. 22a
Abs. 1 Bst. b VwVG) erhielt die B._______ jedoch die Gelegenheit bis zum
Ablauf der Beschwerdefrist eine verbesserte Beschwerdeschrift einzu-
reichen.
C.c Mit Eingabe vom 12. August 2016 reichte A._______ namens der
B._______ die verbesserte Beschwerde ein und beantragte die vollum-
fängliche Auszahlung der fraglichen Bewirtschaftungsbeiträge. Zudem sei
ihm aufgrund grosser Umtriebe eine Parteientschädigung auszurichten.
Zur Begründung führte er aus, der Entscheid der Vorinstanz verstosse ge-
gen Treu und Glauben. Im vorangegangenen Strafverfahren hätte ihm kein
Fehlverhalten nachgewiesen werden können. Die Gülle sei nach dem
ihnen damals einzig vorliegenden Bewirtschaftungsplan ausgebracht wor-
den. Auf diesem habe der Naturschutzbeauftragte die Düngegrenzen ei-
genhändig eingezeichnet und vermasst. Weiter beanstandete er, dass die
Akten des unterdessen eingestellten Strafverfahrens des Statthalteramtes
Z._______ nicht beigezogen worden seien.
D.
D.a Die Erstinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 16. September
2016 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zu Lasten des Be-
schwerdeführers. Mit Vernehmlassung vom 21. September 2016 bean-
tragte auch die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
D.b Am 27. Oktober 2016 wurde das Bundesamt für Landwirtschaft um
eine Stellungnahme als Fachbehörde ersucht. Die Fachbehörde wies in
ihrer Eingabe vom 9. Dezember 2016 darauf hin, dass aus den ihr zur Ver-
fügung gestellten Verfahrensakten nicht abschliessend geklärt werden
könne, ob die eingetragenen Naturschutzzonen im GIS-Auszug und dem
Bewirtschaftungsplan der Beschwerdeführerin übereinstimmen bzw. wo
die Naturschutzzonengrenzen genau enden würden. Die ihr vorliegenden
Pläne würden jedenfalls nicht übereinstimmen. Sie hegte sodann Zweifel
daran, ob der von der Beschwerdeführerin eingereichte Bewirtschaftungs-
plan der heutigen Situation noch entspreche und stellte deshalb für ihre
Analyse der Rechtslage auf den GIS-Auszug der Erstinstanz ab. Davon
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ausgehend sei ihres Erachtens die Kürzung der Beiträge durch die Vor-
instanz korrekt berechnet worden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid der
Baudirektion des Kantons Zürich. Dabei handelt es sich um einen letztin-
stanzlichen kantonalen Entscheid (vgl. § 19 Abs. 3 i.V.m. § 42 des Verwal-
tungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 [VRG,
LS 175.2] i.V.m. Art. 166 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April
1998 [LwG, SR 910.1]). Er ist in Anwendung von öffentlichem Recht des
Bundes ergangen und stellt somit eine Verfügung im Sinne von
Art. 5 Abs. 1 und 2 VwVG dar. Das Bundesverwaltungsgericht, das laut
Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG
beurteilt, ist gemäss Art. 33 Bst. i VGG i.V.m. Art. 166 Abs. 2 LwG für die
Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig.
1.2 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat und durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist sowie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Als Partei zuzulassen ist in Verfahren vor Erst- und Be-
schwerdeinstanzen weiter nur, wer partei- und prozessfähig ist. Parteifähig
ist, wer rechtsfähig ist (MARANTELLI/HUBER, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage 2016
[Praxiskommentar VwVG], Art. 6 N 12 f.). Einzelunternehmen kommt keine
Parteifähigkeit zu.
Bei der B._______ handelt es sich laut Handelsregister um ein Einzelun-
ternehmen. A._______ ist als Inhaber mit Einzelunterschrift im Handelsre-
gister eingetragen. Ihr kommt somit keine Parteifähigkeit zu.
Die Parteifähigkeit ist eine Prozessvoraussetzung, welche die Behörde von
Amtes wegen prüft und zum Nichteintreten führt, sofern diese Prozessvo-
raussetzung nicht gegeben ist. Eine bloss unrichtige oder ungenaue Par-
teibezeichnung ist demgegenüber von Amtes wegen oder auf Antrag einer
Partei zu berichtigen, sofern sich aus dem Inhalt der Beschwerde bzw. der
Akten eindeutig ergibt, wer gemeint ist (vgl. hierzu im Zivilprozessrecht:
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ALEXANDER FISCHER, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivil-
prozessordnung [ZPO], 2010, Art. 66 N 2 mit angeführtem Beispiel der Ein-
zelfirma, die anstelle des Inhabers als Partei bezeichnet wird). Diese Vo-
raussetzung ist vorliegend erfüllt, weshalb die Parteibezeichnung auf
A._______ berichtigt wird.
A._______ (hiernach Beschwerdeführer) hat am Verfahren teilgenommen
und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Er hat zudem
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, wes-
halb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht Beschwerde erhoben
(Art. 50 und Art. 52 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleis-
tet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
Mit der Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung
von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) – einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens – sowie die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
VwVG) gerügt werden. Demgegenüber ist, wenn – wie im vorliegenden
Fall – eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die
Rüge der Unangemessenheit unzulässig (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Auflage 2013, N. 2.149 f.). Eine Verletzung von Art. 49 Bst. b VwVG
liegt insbesondere dann vor, wenn eine dem Untersuchungsgrundsatz un-
terworfene Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt
oder dies nur unvollständig getan hat. Der Sachverhalt ist namentlich dann
unvollständig, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis
geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben,
diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt würde und nicht in den Entscheid
einfloss (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N. 2.149, ZIBUNG/HOFSTET-
TER, Praxiskommentar VwVG, Art. 49 N 40, BVGE 2012/21 E. 5.1).
3.1 Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, er habe im vor-
instanzlichen Verfahren wiederholt vorgebracht, dass er bezüglich der
Düngung der Parzelle Kat.-Nr. (…) auf den ihm einzig zur Verfügung ste-
henden Bewirtschaftungsplan vertraut habe, auf welchem der Naturschutz-
beauftragte die Düngegrenze eigenhändig eingezeichnet und vermasst
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habe. Dieses Vorbringen sei durch die Vor- und Erstinstanz jedoch nicht
berücksichtigt worden.
3.2 Die Vorinstanz erwog hierzu, dass der GIS-Auszug und der dem Be-
schwerdeführer offensichtlich zur Verfügung gestellte Bewirtschaftungs-
plan bzw. die darin eingetragenen Naturschutzzonen übereinstimmen wür-
den. Somit könne dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es könne ihm
kein Vorwurf gemacht werden, da er die Gülle gemäss dem ihm zur Verfü-
gung gestellten Plan ausgebracht habe, nicht gefolgt werden. Denn hätte
er sich an die eingetragenen Schutzzonengrenzen gehalten, wäre es nicht
zum Verstoss gegen das Düngungsverbot gekommen.
3.3 Die Vorinstanz stellte damit in einem einzigen Satz fest, dass die bei-
den Pläne zur Parzelle Kat. Nr. (…) betreffend die eingetragenen Natur-
schutzzonen übereinstimmen würden. Es finden sich im vorinstanzlichen
Entscheid aber keine Überlegungen, von denen sich die Behörde bei die-
ser Feststellung hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt.
Die Vorinstanz setzte sich somit nicht damit auseinander, dass die beiden
Pläne – wie auch das Bundesamt für Landwirtschaft in seiner Stellung-
nahme vom 9. Dezember 2016 festhält und ohne weiteres von blossem
Auge zu erkennen ist – bezüglich Gebäudeform und Parzellennummern
nicht übereinstimmen. Ebenfalls setzte sie sich nicht damit auseinander,
dass auch im Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 23. April 2015
festgehalten wurde, dass auf dem Plan, der der Beschwerdeführer angeb-
lich vom Naturschutzbeauftragten erhalten habe, der Pfosten an der glei-
chen Stelle eingezeichnet sei, wie er anlässlich der Tatbestandsaufnahme
im Feld positioniert war, nämlich in der Flucht der Parzelle. Hingegen sei
auf dem GIS-Plan das Ende der Naturschutzzone IR in der Flucht des Ge-
bäudes eingezeichnet.
3.4 Aus dem Dargelegten erhellt, dass der vorliegende Sachverhalt betref-
fend die Übereinstimmung der beiden Pläne nicht genügend erstellt ist. Die
Vorinstanz hat die vorhandenen Beweise einerseits nicht ausreichend ge-
würdigt. Andererseits ist davon auszugehen, dass die derzeitige Beweis-
lage nicht ausreichend ist. Hiervon geht im Übrigen auch das Bundesamt
für Landwirtschaft aus, wenn es feststellt, dass aus den ihr zur Verfügung
gestellten Verfahrensakten nicht abschliessend geklärt werden könne, ob
die eingetragenen Naturschutzzonen im GIS-Auszug und dem Bewirt-
schaftungsplan der Beschwerdeführerin übereinstimmen bzw. wo die Na-
turschutzzonengrenzen genau enden würden.
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4.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Bei der Wahl zwischen den beiden
Entscheidarten steht dem Gericht ein weiter Ermessenspielraum zu. Lie-
gen sachliche Gründe vor, ist eine Rückweisung regelmässig mit dem Un-
tersuchungsgrundsatz sowie dem Prinzip eines einfachen und raschen
Verfahrens vereinbar. Zur Rückweisung führt insbesondere eine mangel-
hafte Abklärung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz, die ohne eine auf-
wändigere Beweiserhebung nicht behoben werden kann. Die Vorinstanz ist
mit den tatsächlichen Verhältnissen besser vertraut und darum im Allge-
meinen besser in der Lage, die erforderlichen Abklärungen durchzuführen;
zudem bleibt der betroffenen Partei dergestalt der gesetzlich vorgesehene
Instanzenzug erhalten (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.1; BVGE 2012/21 E. 5.1,
Urteil des BVGer A-5198/2016 vom 5. April 2017 E 2.3; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N. 3.141). Vorliegend ist es deshalb an-
gezeigt, die Sache zu weiteren Abklärungen sowie zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.2 Die Vorinstanz wird in einem ersten Schritt, die Sachverhaltsfrage, ob
der dem Beschwerdeführer vorgelegene Plan mit dem Plan gemäss GIS-
Auszug bzw. die darin eingetragenen Naturschutzzonen identisch sind,
vollständig prüfen müssen und hierzu alle bereits erhobenen entscheidre-
levanten Tatsachen würdigen sowie bei unklarer Beweislage weitere Sach-
verhaltserhebungen vornehmen müssen. Sollten diese Abklärungen erge-
ben, dass die beiden Pläne nicht übereinstimmen, hat die Vorinstanz in
einem zweiten Schritt, die Frage des vom Beschwerdeführer wiederholt
geltend gemachten Vertrauensschutzes zu prüfen. Dabei hat sie gegebe-
nenfalls auch die Edition der Akten aus dem Strafverfahren vor dem Statt-
halteramt Z._______ anzuordnen.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten grundsätzlich der
unterliegenden Partei aufzuerlegen. In der Verwaltungsrechtspflege des
Bundes gilt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Ab-
klärungen und neuem Entscheid praxisgemäss als volles Obsiegen der be-
schwerdeführenden Partei (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1).
Demzufolge sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuer-
legen. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.– wird ihm
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zurückerstattet. Der unterliegenden Vorinstanz werden keine Verfahrens-
kosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Der obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Ent-
schädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Entschädigung umfasst die Kosten der
Vertretung sowie allfällige weitere notwendigen Auslagen der Parteien
(Art. 8 ff. VGKE).
Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm eine den grossen Umtrieben
entsprechende Parteientschädigung auszurichten. Er war jedoch weder
anwaltlich noch anderweitig berufsmässig vertreten. Zudem wurden auch
keine notwendigen, verhältnismässig hohe Kosten, namentlich Spesen
über Fr. 100.– oder ein Verdienstausfall von mehr als einem Tagesver-
dienst geltend gemacht bzw. in genügender Weise substantiiert (vgl. Art. 13
VGKE). Dem Beschwerdeführer ist somit keine Parteientschädigung zuzu-
sprechen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom
28. Juni 2016 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne
der Erwägungen zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von
Fr. 1‘000.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses
Urteils aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde;
Beilage: Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. HRUN-A6AC9Y; Gerichtsurkunde)
– die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Landwirtschaft BLW (Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung
und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Vera Marantelli Corine Hämmerli
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 22. November 2017