Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung II
B4679/2011
Absch r e i b ungsen t s ch e i d
v om 1 5 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Philippe Weissenberger,
Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.
Parteien X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO,
Direktion für Standortförderung,
Vorinstanz.
Gegenstand Rechtsverzögerung.
B4679/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit EMail vom
23. November 2010 das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Direktion
für Standortförderung (nachfolgend: Vorinstanz), um Eintragung bzw.
Verlinkung seiner OnlinePlattform (…) in der Liste der OnlineNotariate
auf dem KMUPortal des SECO ersucht hat,
dass der Beschwerdeführer die Vorinstanz mit Schreiben vom
7. Dezember 2010 erneut um Verlinkung seiner OnlinePlattform ersucht
hat,
dass die Vorinstanz mit EMail vom 20. Dezember 2010 dem
Beschwerdeführer die Zulassungskriterien mitgeteilt hat,
dass sich der Beschwerdeführer sodann telefonisch bei der Vorinstanz
nach den notwendigen Verbesserungen seiner OnlinePlattform erkundigt
hat,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. April 2011 ein
förmliches Gesuch um Verlinkung seiner inzwischen den
Zulassungskriterien entsprechenden OnlinePlattform (…) gestellt hat,
dass sich der Beschwerdeführer am 6. Juni 2011 telefonisch bei der
Vorinstanz nach dem Stand der Bearbeitung seines Gesuchs erkundigt
hat und im Falle einer Abweisung seines Gesuchs eine begründete
Verfügung verlangt hat,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Juni
2011 mitgeteilt hat, sein Gesuch erscheine "Prima Vista ok" und die
zuständige Person werde sich nach ihrer Rückkehr aus den Ferien mit
dem Anliegen des Beschwerdeführers befassen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. August 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde wegen Rechtsverzögerung
eingereicht und beantragt hat, es sei die Vorinstanz anzuweisen, sein
Gesuch vom 20. April 2011 betreffend OnlineNotariat unverzüglich zu
behandeln,
dass gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer
anfechtbaren Verfügung jederzeit Beschwerde geführt werden kann
B4679/2011
Seite 3
(Art. 46a i.V.m. Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]),
dass sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde an die Beschwerdeinstanz
richtet, die zuständig wäre, wenn die Verfügung ordnungsgemäss
ergangen wäre,
dass das Bundeverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde
zuständig ist (Art. 31, 32 sowie Art. 33 Bst. d des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32],
dass eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegenstandslos wird und das
Beschwerdeverfahren abzuschreiben ist, wenn während ihrer
Rechtshängigkeit die verlangte Verfügung erlassen wird (BGE 125 V 373
E. 1),
dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer anbegehrte Eintragung
bzw. die entsprechende Verlinkung auf dem KMUPortal/OnlineNotariat
des SECO vorgenommen und den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
8. September 2011 darüber informiert hat,
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als
gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden,
deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden
Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63
Abs. 2 VwVG),
dass daher keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass dem sich selbst vertretenden Beschwerdeführer keine
Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 15 i.V.m. Art. 7 Abs. 4 VGKE).
B4679/2011
Seite 4
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieser Entscheid geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. […]; Gerichtsurkunde)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Astrid Hirzel
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).