B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-4681/2013
Te i l u r t e i l v o m 1 5 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Marc Steiner (Vorsitz),
Richter Ronald Flury,
Richter Pascal Richard,
Gerichtsschreiberin Sabine Büttler.
Parteien
X.______________,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Regionalzentrum Thun, Malerweg 6, 3600 Thun,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufgebot von Amtes wegen zum Zivildiensteinsatz.
B-4681/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
X._________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist mit Verfügung der
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI (Zentralstelle) vom 4. September
2012 zum Zivildienst zugelassen worden (vgl. Vernehmlassungsbeilage
1). Mit derselben Verfügung wurde ihm mitgeteilt, er habe noch gesamt-
haft 387 Tage Zivildienst zu leisten.
B.
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2012 wurde der Beschwerdeführer von der
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI Regionalzentrum Thun (nachfol-
gend: Vorinstanz) über seine Zivildienstpflicht informiert und für einen Ein-
führungskurs aufgeboten. Ausserdem wurde ihm in einer personalisierten
Anleitung "Ihre Zivildienstpflicht" mitgeteilt, dass er seinen ersten Einsatz
von mindestens 26 Tagen (4 Wochen) spätestens im Laufe des Jahres
2013 zu leisten habe. Dementsprechend wurde er aufgefordert, bis zum
28. Februar 2013 seine Einsatzvereinbarung für den ersten Einsatz ein-
zureichen.
C.
Am 8. März 2013 stellte die Vorinstanz fest, dass dieser Termin ungenutzt
verstrichen war, weshalb der Beschwerdeführer gemahnt und ersucht
wurde, die ausstehende Einsatzvereinbarung bis zum 22. März 2013 ein-
zureichen.
D.
In der Folge meldete sich der Beschwerdeführer am 14. März 2013 tele-
fonisch bei der Vorinstanz und machte psychische Probleme wegen des
Zivildienstes geltend. Er habe deswegen Schlafstörungen und grossen
Stress. Dabei stellte er in Aussicht, ein Gesuch um vorzeitige Entlassung
aus gesundheitlichen Gründen einzureichen.
E.
Am 2. April 2013 meldete sich der Beschwerdeführer erneut telefonisch
bei der Vorinstanz und erklärte seine Bereitschaft, den Zivildienst nun
doch zu leisten. Er bat jedoch darum, den Dienst erst im Jahr 2014 leis-
ten zu dürfen, da er 2013 die Lehrabschlussprüfungen nachholen müsse.
Ein entsprechendes schriftliches Dienstverschiebungsgesuch stellte er in
Aussicht.
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Seite 3
F.
Mit Schreiben vom 12. April 2013 stellte der Beschwerdeführer ein
Dienstverschiebungsgesuch. Darin führte er zunächst aus, dass er vor-
erst auf ein Gesuch um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst ver-
zichte. Da er aber im Jahr 2013 seine Lehrabschlussprüfungen nachho-
len müsse, im Dezember 2012 eine neue Stelle angetreten habe und sich
noch in der Einarbeitung befinde, sehe er sich nicht in der Lage, zum
jetzigen Zeitpunkt seine Einsatzpflicht zu erfüllen. Ein Einsatz würde zu
viel Stress verursachen, was sich wiederum negativ auf seine Gesundheit
auswirken würde. Seinem Gesuch um Verschiebung des Zivildienstes auf
das Jahr 2014 legte der Beschwerdeführer zudem ein Schreiben seines
Arbeitgebers bei, in welchem dieser bestätigte, dass der Beschwerdefüh-
rer 2013 aufgrund von Personalmangel unabkömmlich sei.
G.
Mit Schreiben vom 26. April 2013 teilte die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer mit, dass sein Gesuch um Dienstverschiebung unvollständig sei
und setzte ihm Frist zur Vervollständigung desselben. Insbesondere müs-
se er eine Bestätigung der Gewerbeschule nachreichen, aus welcher
hervorgehe, dass er das letzte Studienjahr erneut besuche. Weiter fehle
ein ärztliches Attest, welches die von ihm vorgebrachten gesundheitlichen
(psychischen) Probleme bestätige.
H.
In der Folge teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz in einer E-Mail
vom 29. April 2013 mit, dass die Gewerbeschule ihm kein solches Bestä-
tigungsschreiben ausstellen würde, wobei die Vorinstanz sich zwecks
Klärung direkt an die Schule wenden könne. Weiter erläuterte er seine
schulische und berufliche Situation.
I.
I.a Am 30. April 2013 erkundigte sich die Vorinstanz telefonisch bei der
Gewerbeschule über die Gründe ihrer Weigerung, dem Beschwerdeführer
ein Bestätigungsschreiben auszustellen. Dabei gab die Gewerbeschule
an, der Beschwerdeführer sei für die in Frage stehenden Wiederho-
lungsmodule gar nicht angemeldet.
I.b Die Vorinstanz erkundigte sich am 1. Mai 2013 ausserdem beim Ar-
beitgeber des Beschwerdeführers über dessen berufliche Situation. Die-
ser erklärte, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Arbeitssituation am
Arbeitsplatz bis Ende Juni keinen Zivildiensteinsatz leisten könne. Da-
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Seite 4
nach sei ein Einsatz von 26 Diensttagen kein Problem, wobei er präzisier-
te, dass die beste Zeit für einen solchen Einsatz im Oktober/November
sei.
I.c Über die Erkundigungen bei der Gewerbeschule und der Arbeitgeberin
wurde der Beschwerdeführer seitens der Vorinstanz mit E-Mail vom
1. Mai 2013 informiert.
J.
Am 7. Mai 2013 meldete sich der Beschwerdeführer telefonisch bei der
Vorinstanz und gab an, dass er der Ansicht gewesen sei, sein Einsatz
würde 180 Tage dauern, weshalb er auch ein Dienstverschiebungsgesuch
gestellt habe. Gleichentags zog er sein Dienstverschiebungsgesuch in ei-
ner E-Mail an die Vorinstanz zurück.
K.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 8. Mai 2013 von der Vorin-
stanz in einer E-Mail erneut aufgefordert, eine Einsatzvereinbarung einzu-
reichen. Dabei machte sie ihn abermals darauf aufmerksam, dass ihm im
Säumnisfall ein Aufgebot von Amtes wegen drohe. Auf seinen Wunsch hin
wurden ihm ausserdem diverse Pflichtenhefte zur Auswahl unterbreitet.
L.
Mit E-Mail vom 7. Juni 2013 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber
der Vorinstanz, dass er einen Einsatz erst nach seinen Ferien planen
könne. Zu den vorgeschlagenen Pflichtenheften gab er an, dass es wenig
Einsätze gebe, welche ihn interessieren würden; insbesondere komme
Putzen oder "in der Natur" nicht in Frage.
M.
Mit E-Mail vom 10. Juni 2013 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdefüh-
rer zur Einreichung einer Einsatzvereinbarung letztmals Frist bis zum
5. Juli 2013, wobei sie ihm erneut androhte, ihn im Säumnisfall von Amtes
wegen aufzubieten.
N.
N.a Mit Verfügung vom 26. Juli 2013 wurde der Beschwerdeführer von
Amtes wegen zu einem Zivildiensteinsatz beim Landwirtschaftsbetrieb
Z._____, (nachfolgend: Einsatzbetrieb) zur Anlage und Pflege ökologi-
scher Ausgleichsflächen aufgeboten; gemäss Aufgebot dauert der Einsatz
vom 18. November bis 13. Dezember 2013.
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N.b Gleichentags wurde der Beschwerdeführer mit einer weiteren Verfü-
gung zum Vorstellungsgespräch beim Einsatzbetrieb am 8. November
2013 aufgeboten.
O.
O.a Mit E-Mail vom 29. Juli 2013 beschwerte sich der Beschwerdeführer
gegenüber der Vorinstanz und erklärte, dass er die "Zwangseinteilung"
nicht akzeptiere. Er verwies auf ein medizinisches Attest, welches belege,
dass er für derart körperliche Arbeiten nicht in Frage komme. Er sei auch
nicht motiviert; er arbeite nicht gerne in der Natur und mit alten Men-
schen, sodass die Aussicht, seinen Dienst auf einem Landwirtschaftsbe-
trieb oder gar in einem Altersheim leisten zu müssen, ihn psychisch stark
belaste. Auch akzeptiere er keinen Dienst, welcher mit sich bringe, dass
er auswärts übernachten müsse. Schliesslich wolle er seine Lehre been-
den, wozu er noch Modulfächer besuchen müsse, wovon er "bis dato
aber nichts genaueres" wisse. Angesichts all dessen fühle er sich nicht
bereit, das ausgesuchte Pflichtenheft oder ein ähnliches zu erfüllen.
O.b Mit E-Mail vom 31. Juli 2013 verwies die Vorinstanz den Beschwer-
deführer auf den Rechtsmittelweg und präzisierte zudem, dass einer all-
fälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukäme. Dies bedeu-
te, dass die Pflicht zum aufgebotenen Einsatz bis zur Urteilseröffnung be-
stehe.
P.
Mit undatierter Eingabe (Poststempel: 21. August 2013) erhob der Be-
schwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean-
tragt sinngemäss die Aufhebung beider Verfügungen vom 26. Juli 2013
und die Verschiebung seines Dienstes auf das Jahr 2014.
Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, er sei körperlich nicht in
der Lage, seinen Einsatz auf einem Bauernhof zu verrichten. Aufgrund
eines Hüftleidens sei er nicht mehr tauglich für den Militärdienst und ver-
weist auf das entsprechende Arztzeugnis vom 18. Juli 2012. Ausserdem
habe er vor im Sommer 2014 seine Lehre abzuschliessen, weshalb er an-
fangs 2014 diverse Ausbildungsmodule absolvieren werde. Ausserdem
verweist er auf die Tatsache, dass - obschon sein Arbeitgeber im Mai
2013 einem Einsatz per Ende 2013 zugestimmt habe – sich die Situation
im Betrieb nun derart geändert habe, dass der Beschwerdeführer im frag-
lichen Zeitraum unentbehrlich sei. Hierzu legt der Beschwerdeführer ein
Schreiben seines Arbeitgebers vom 19. August 2013 ins Recht. Darin
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Seite 6
führt der Arbeitgeber aus, dass anders als im Mai 2013 nun per August
2013 aufgrund dreier Personalwechsel bzw. –abgänge insgesamt 250
Stellenprozente "verloren gegangen" seien. Ausserdem stehe unerwartet
ein Ladenumbau im Oktober 2013 bevor, was Weiterbildungen des Per-
sonals – und damit auch des Beschwerdeführers – bedinge. Schliesslich
beginne unmittelbar danach das Weihnachtsgeschäft; das Team sei dies-
bezüglich "total unterbesetzt". Der Beschwerdeführer sei für den Betrieb
unabdingbar und dessen Absenz würde zusätzliche Kosten verursachen.
Q.
Die Zentralstelle Zivildienst beantragt innert letztmals erstreckter Frist mit
Vernehmlassung vom 13. September 2013 die Abweisung der Beschwer-
de. Mit Verweis auf den Sachverhalt führt sie aus, dass dem Beschwerde-
führer mehrfach Gelegenheit gegeben worden sei, seinen Einsatz seinen
Wünschen entsprechend zu vereinbaren, was dieser stets versäumt ha-
be. Auch habe man ihn mehrfach auf die Säumnisfolgen sowie die Tatsa-
che aufmerksam gemacht, dass er für die behaupteten gesundheitlichen
Einschränkungen ein Arztzeugnis einzureichen habe, was jedoch nie ge-
schehen sei. Schliesslich sei mangels eigentlicher Notsituation keine
ausserordentliche Härte für den Arbeitgeber ersichtlich.
R.
Mit Verfügung vom 16. September 2013 wurde dem Beschwerdeführer
Frist zur Replik angesetzt unter Hinweis darauf, dass es ihm frei stehe,
der Vorinstanz ein Arztzeugnis einzureichen, mit welchem die Unzumut-
barkeit der Einsatzart belegt werde.
S.
In seiner Replik vom 18. September 2013 hält der Beschwerdeführer an
seinem Begehren um Gutheissung seiner Beschwerde fest. Auch der Ar-
beitgeber, welcher die Replik mitunterzeichnet hat, hält sein Anliegen auf-
recht.
T.
Mit Duplik vom 3. Oktober 2013 hält die Zentralstelle Zivildienst an ihrem
Rechtsbegehren um Abweisung der Beschwerde fest. Sie führt dazu ins-
besondere aus, dass eine Wiedererwägung nicht vorzunehmen sei, da
der Beschwerdeführer keine neuen Argumente vorgebracht habe.
U.
In einem Telefongespräch vom 7. Oktober 2013 kündigte der Beschwer-
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deführer gegenüber dem Instruktionsrichter die Zustellung eines Arzt-
zeugnisses an. Der entsprechende Arztbesuch stehe am 10. Oktober
2013 an.
V.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2013 teilte der Beschwerdeführer mit, dass
der Arztbesuch erfolgt sei, jedoch noch die radiologischen Untersu-
chungsergebnisse abgewartet werden müssten. Er kündigt dessen Zu-
stellung für die darauffolgende Woche an. Diese Eingabe wurde mit Ver-
fügung vom 11. Oktober 2013 zugestellt, wobei zugleich darauf hingewie-
sen wurde, dass sich das Gericht ein Teilurteil zur Zumutbarkeit des
Einsatzzeitraumes vorbehalte, da der Sachverhalt diesbezüglich liquide
sei.
W.
Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten
Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Entscheid der Vorinstanz vom 26. Juli 2013 ist eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Diese Verfügung kann nach
Art. 63 des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 6. Oktober
1995 (Zivildienstgesetz [ZDG, SR 824.0]) im Rahmen der allgemeinen
Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege (Art. 44 ff.
VwVG i.V.m. Art. 31 ff. und 37 ff. des Bundesgesetzes über das Bundes-
verwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32]; Art. 65 Abs. 4 ZDG) mit Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht angefochten werden.
Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung
durch diese besonders berührt und hat deshalb ein schutzwürdiges Inte-
resse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerde-
führung legitimiert, zumal er auch am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. zum Ganzen das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts B-242/2013 vom 1. Juli 2013 E. 1.1). Die Einga-
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befrist und die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift
sind gewahrt (Art. 66 Bst. b ZDG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 47 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.2 Das Beschleunigungsgebot und die Prozessökonomie können dafür
sprechen, dass nur ein Teil des gesamten Prozessgegenstandes ab-
schliessend beurteilt wird (vgl. dazu mutatis mutandis das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts B-6177/2008 vom 25. November 2008, auszugs-
weise publiziert als BVGE 2008/61, E. 2.1 mit Hinweis). Solange dieses
Vorgehen keine Gefahr birgt, dass das Schlussurteil über den verbliebe-
nen Prozessgegenstand im Widerspruch zum bereits gefällten Teilurteil
steht, kann das Gericht dementsprechend über einzelne Rechtsbegehren
mit einem Teilentscheid befinden (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_962/2012 vom 29. Juli 2013 E. 1.3).
1.3 Vorliegend macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde so-
wohl die Unzumutbarkeit der Einsatzzeit als auch jene der Einsatzart gel-
tend. Letzteres begründet er mit seiner gesundheitlichen Verfassung und
stellt diesbezüglich die Einreichung weiterer Beweismittel in Aussicht, was
die Durchführung eines weiteren Prozessschrittes zur Folge haben wird.
Was aber die Beurteilung der Einsatzzeit betrifft, ist das Verfahren vorlie-
gend spruchreif. Ausserdem tangieren sich ein Entscheid über die
Einsatzzeit und ein solcher betreffend die Einsatzart aus rechtlicher Sicht
gegenseitig nicht. Nach dem Gesagten ist aus prozessökonomischer
Sicht vorab endgültig über die seitens der Beschwerdeführers beanstan-
dete Einsatzzeit zu befinden. Erst nach Ablauf des Beweisverfahrens be-
züglich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers wird – eine
vorinstanzliche Wiedererwägung betreffend die Einsatzart vorbehalten –
über die Zumutbarkeit derselben zu befinden sein.
2.
2.1 Nach dem Zivildienstgesetz leisten Militärdienstpflichtige, die den Mili-
tärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, auf Gesuch hin
einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Art. 1 ZDG). Die Zivildienst-
pflicht umfasst namentlich die Pflicht zur Erbringung ordentlicher Zivil-
dienstleistungen, bis deren gesetzliche Gesamtdauer erreicht ist (Art. 9
Bst. d i.V.m. Art. 8 ZDG). Der Bundesrat regelt die Mindestdauer und die
zeitliche Abfolge der Einsätze und erlässt Vorschriften über die Behand-
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Seite 9
lung von Gesuchen um Dienstverschiebung sowie die Anrechnung der
Diensttage an die Erfüllung der Zivildienstpflicht (Art. 20 und 24 ZDG).
2.2 Die zivildienstpflichtige Person hat ihre Einsätze so zu planen und zu
leisten, dass sie die Gesamtheit der nach Art. 8 ZDG verfügten ordentli-
chen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht
erbracht hat (Art. 35 Abs. 1 der Verordnung über den zivilen Ersatzdienst
vom 11. September 1996 [Zivildienstverordnung, ZDV; SR 824.01]).
Grundsätzlich sucht die zivildienstpflichtige Person Einsatzbetriebe und
spricht die Einsätze mit ihnen ab (vgl. Art. 31a Abs. 1 ZDV). Damit wird ihr
die Möglichkeit eingeräumt, in weitem Masse die Absolvierung des Zivil-
dienstes ihren Wünschen entsprechend mitzugestalten (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-1649/2013 vom 16. Mai 2013, mit Hin-
weis). Wenn die Ergebnisse der Suche der zivildienstpflichtigen Person
nach einem Einsatzbetrieb den Erlass eines Aufgebots nicht erlauben,
legt die Vollzugsstelle in einem Aufgebot von Amtes wegen selbst fest,
wann und wo der Einsatz geleistet wird. Dabei hat die Vollzugsstelle die
Eignung der zivildienstpflichtigen Person sowie die Interessen eines ge-
ordneten Vollzugs zu berücksichtigen (Art. 31a Abs. 4 ZDV).
2.3 Die zivildienstpflichtige Person hat bei der Vorinstanz ein Dienstver-
schiebungsgesuch einzureichen, wenn eine gesetzliche Verpflichtung
oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann. Die Gesuche müssen eine
Begründung und die nötigen Beweismittel sowie die Angabe des Zeit-
raums, in welchem der fragliche Einsatz geleistet werden soll, enthalten
(Art. 44 ZDV).
Die Gründe, welche eine Dienstverschiebung rechtfertigen oder aus-
schliessen, hat der Verordnungsgeber in Art. 46 ZDV umschrieben. Ab-
satz 3 der Bestimmung sieht vor, dass die Vollzugsstelle das Gesuch ei-
ner zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung dann gutheissen
kann, wenn die zivildienstpflichtige Person:
„a) während des Einsatzes oder der diesem folgenden drei Monate eine
wichtige Prüfung ablegen muss;
b) eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbre-
chung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist;
c) andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren würde;
B-4681/2013
Seite 10
c
bis
) mit einem Einsatzbetrieb vereinbart hat, sämtliche verbleibenden
Diensttage im Folgejahr zu leisten; die Vollzugsstelle bewilligt das Ge-
such nicht, wenn das Folgejahr das Jahr der Entlassung aus der Zivil-
dienstpflicht ist;
d) vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, den
vorgesehenen Einsatz zu absolvieren; die Vollzugsstelle kann eine ver-
trauensärztliche Untersuchung anordnen;
e) glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre
engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche
Härte bedeuten würde.“
Demgegenüber hat die Vollzugsstelle ein Gesuch einer zivildienstpflichti-
gen Person um Dienstverschiebung insbesondere dann abzulehnen,
wenn keine Gründe im Sinne von Art. 46 Abs. 3 ZDV vorliegen
(vgl. Art. 46 Abs. 4 Bst. a ZDV).
2.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller
Überprüfungsbefugnis. Aus diesem Grund können nicht nur Rechtsverlet-
zungen oder fehlerhafte Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden, son-
dern auch die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Die „Kann-
Formulierung“ von Art. 46 Abs. 3 ZDV bringt zum Ausdruck, dass kein un-
bedingter Rechtsanspruch auf Dienstverschiebung besteht. Diese Vor-
schrift räumt der Vorinstanz beim Entscheid über ein Dienstverschie-
bungsgesuch vielmehr einen Ermessensspielraum ein, der vom Bundes-
verwaltungsgericht grundsätzlich zu respektieren ist (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts B-2674/2009 vom 23. Juni 2009 E. 3.1; allgemein
zur Einräumung von Ermessen durch sog. "Kann-Vorschriften" ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 431). Die in Art. 46 Abs. 3 ZDV statu-
ierten Dienstverschiebungsgründe sind jedoch einer vollen richterlichen
Kognition zugänglich (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-
4135/2010 vom 3. November 2010 E. 4.1). So stellt etwa das Kriterium
der „ausserordentlichen Härte“ einen unbestimmten Rechtsbegriff dar,
dessen Auslegung und Anwendung gemäss bundesgerichtlicher Recht-
sprechung eine Rechtsfrage bildet, die grundsätzlich ohne Beschränkung
zu überprüfen ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2674/2009
vom 23. Juni 2009 E. 3.1). Eine ausserordentliche Härte im Sinne von
Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV wird nach der Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts nur dann anerkannt, wenn beim Zivildienstpflichtigen,
seinen engsten Angehörigen oder seinem Arbeitgeber eine eigentliche
Notsituation vorliegt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-1649/2013
B-4681/2013
Seite 11
vom 16. Mai 2013, und B-1515/2013 vom 14. Mai 2013 [je mit Hinwei-
sen]).
Nach konstanter Praxis ist indessen selbst bei der Überprüfung der Aus-
legung sowie Anwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen Zurückhal-
tung zu üben und der zuständigen Behörde ein gewisser Beurteilungs-
spielraum zuzugestehen, wenn diese den örtlichen, technischen oder
persönlichen Verhältnissen näher steht. Ein Gericht hat aus diesen Grün-
den nicht einzugreifen, solange die Auslegung der Verwaltungsbehörde
als vertretbar erscheint (vgl. anstelle vieler: Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts B-8800/2010 vom 21. November 2012 E. 3.2 und B-
2674/2009 vom 23. Juni 2009 E. 3.1).
3.
Im Folgenden ist unter Berücksichtigung des der Vorinstanz zustehenden
Beurteilungs- und Ermessensspielraumes (vgl. E. 2.4 hiervor) zu prüfen,
ob die angefochtene Einsatzzeit dem Beschwerdeführer zugemutet wer-
den kann.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die verfügte Einsatzzeit sei mit
seiner Anstellung nicht vereinbar. So würde seine Absenz dem Arbeitge-
ber personell und finanziell derart in Bedrängnis bringen, dass damit eine
Notsituation ausgelöst würde (vgl. Beschwerdebeilage 1; Replik, S. 2).
Ausserdem sei ihm aufgrund seiner Ausbildungs- und Arbeitssituation der
Erhalt dieser Stelle sehr wichtig: Ohne Anstellung stehe er finanziell "im
Abseits" (vgl. E-Mail vom 29. Juli 2013 an die Vorinstanz; Beschwerde,
S. 2; Replik, S. 1).
Mit diesem Vorbringen beruft sich der Beschwerdeführer auf die Dienst-
verschiebungsgründe von Art. 46 Abs. 3 Bst. c ZDV (drohender Verlust
des Arbeitsplatzes) und Art. 46 Abs. 3 e ZDV (Härtefall) und stellt sinn-
gemäss ein Dienstverschiebungsgesuch.
3.2 Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, muss – damit ein Dienstver-
schiebungsgesuch aus beruflichen Gründen gutgeheissen werden kann –
die Ablehnung des Gesuches für den Arbeitgeber eine sog. ausserordent-
liche Härte bedeuten (Art. 46 Abs. 3 e ZDV). Eine solche wird nach stän-
diger Rechtsprechung einzig bejaht, wenn beim Zivildienstpflichtigen, sei-
nen engsten Angehörigen oder eben seinem Arbeitgeber eine eigentliche
Notsituation vorliegt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-242/2013
vom 1. Juli 2013 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen).
B-4681/2013
Seite 12
3.3
3.3.1 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Ok-
tober 2012 erstmals zur Einreichung einer Einsatzvereinbarung für das
Jahr 2013 aufgefordert, und zwar bis zum 28. Februar 2013. Diese Frist
wurde mehrfach, jedoch letztmals bis zum 5. Juli 2013 verlängert. Damit
war ihm spätestens seit Herbst 2012 klar, dass er im darauffolgenden
Jahr ein Zivildiensteinsatz zu leisten haben wird. Trotz mehreren Fristver-
längerungen und Ermahnungen hat der Beschwerdeführer bis zum Erlass
der angefochtenen Verfügung keine Vereinbarung eingeschickt. Der ihm
mehrfach gebotenen Gelegenheit, sich einen Einsatzbetrieb zu suchen
und entsprechend auch den für ihn günstigsten Zeitpunkt zu wählen, ist
der Beschwerdeführer damit in keinster Weise nachgekommen. Zwar be-
tont er nicht konstant, aber immer wieder, dass er einen Einsatz leisten
wolle, doch beschränken sich seine konkreten Schritte im Ergebnis auf di-
latorische Erklärungen. Die Tatsache alleine, dass er zu einem Dienst
aufgeboten wurde, kann demnach weder als besondere Härte noch als
unzumutbar qualifiziert werden.
3.3.2 Der Beschwerdeführer gibt weiter an, dass er eine Dienstverschie-
bung aufgrund seiner noch nicht beendeten Lehre wünscht. So vermerkt
der Beschwerdeführer, dass er seine Lehrabschlussprüfungen wiederho-
len wolle (vgl. Beschwerde, S. 1 und Replik, S. 1). Gemäss seinen eige-
nen Aussagen, hätte dies bereits diesen Sommer geschehen sollen (vgl.
Schreiben vom 12. April 2013). Wie sich jedoch herausstellte, hat sich der
Beschwerdeführer hierfür gar nicht eingeschrieben (vgl. Aktennotiz des
Telefonats vom 30. April 2013 zwischen der Vorinstanz und der Gewerbe-
schule). In seiner Replik stellt der Beschwerdeführer nun in Aussicht,
dass er die entsprechenden Wiederholungsmodule Anfang 2014 nachho-
len wolle, gibt aber auch an, dass er sich weder konkret angemeldet noch
um das genaue Vorgehen gekümmert habe.
Hierzu ist festzuhalten, dass die Absolvierung eines ersten Diensteinsat-
zes im verfügten Zeitraum November 2013 die vom Beschwerdeführer
geplanten Ausbildungsschritte im Frühjahr 2014 nicht beeinträchtigen.
Vielmehr wäre damit gewährleistet, dass er sich bis zum Zeitpunkt der
Prüfungen im Sommer 2014 ganz auf die Prüfungsvorbereitungen kon-
zentrieren könnte. Damit kann offen bleiben, inwieweit der Abschluss der
Lehre auf den behaupteten Zeitpunkt tatsächlich angestrebt wird.
B-4681/2013
Seite 13
3.4 Schliesslich führt der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Ar-
beitgeber als Verschiebungsgrund die durch seine Absenz entstehende
Härtesituation in seinem Arbeitsbetrieb an.
3.4.1 Dabei ist zunächst festzuhalten, dass auch der Arbeitgeber spätes-
tens seit dem 1. Mai 2013 über eine bevorstehende Einsatzpflicht seines
Mitarbeiters informiert war. Er selber schlug der Vorinstanz denn auch die
nun verfügte Einsatzzeit vor, indem er angab, dass für den Betrieb die
beste Zeit Oktober bzw. November 2013 sei, ohne auf Einschränkungen
in Bezug auf das Weihnachtsgeschäft hinzuweisen (vgl. Beilage des
Dienstverschiebungsgesuchs vom 12. April 2013; Aktennotiz des Telefo-
nats vom 30. April 2013 zwischen der Vorinstanz und dem Arbeitgeber;
Beschwerdebeilage 1).
3.4.2 Mit Schreiben vom 19. August 2013 wies der Arbeitgeber auf neue
Umstände hin. Er gab an, dass inzwischen überraschend drei Mitarbeiter
gekündigt bzw. ihren Arbeitsort gewechselt hätten, was zu einer personel-
len Unterbesetzung von 250 Stellenprozenten geführt habe (vgl. Be-
schwerdebeilage 1). Weiter würde ebenfalls ungeplant ein Umbau der Be-
triebsstruktur ab Oktober 2013 vorgenommen, welche u.a. auch Weiter-
bildungen des Personals nötig mache. Diese Strukturänderung führe zu
Abwesenheiten, welche vom bereits reduzierten Team nur schwer getra-
gen werden könnten. Ausserdem würde der Beschwerdeführer die nöti-
gen Weiterbildungen womöglich nicht absolvieren können. Entsprechend
sei der Beschwerdeführer unabkömmlich für die Aufrechterhaltung des
Betriebs, insbesondere angesichts des Weihnachtsgeschäfts in Novem-
ber und Dezember (vgl. dazu auch Replik, S. 2).
Der Umstand, dass per August 2013 überraschend drei Mitarbeiter ge-
kündigt bzw. den Arbeitsort gewechselt haben, und dem Arbeitgeber 250
Stellenprozente "verloren gingen", führt angesichts der Tatsache, dass ab
dem Zwangsaufgebot hinreichend Zeit für entsprechende Massnahmen
verblieben ist, um die drohenden Engpässe zu vermeiden, nicht zu einer
Situation, mit welcher er nicht hätte umgehen können. Dem Arbeitgeber
war nämlich seit Mai 2013 bekannt, dass sein Mitarbeiter – wie von ihm
vorgeschlagen – voraussichtlich in den Monaten Oktober oder November
einen 26tägigen Einsatz zu leisten haben werde. Mit dem Zwangsaufge-
bot wurde insoweit keine neue Situation geschaffen. Weiter ist anzuneh-
men, dass der Beschwerdeführer an den Ausbildungen, welche gemäss
Aussage des Arbeitgebers bereits im Oktober 2013 beginnen (vgl. Be-
schwerdebeilage 1 und Replik, S. 2), zumindest bis zum Zeitpunkt des
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Einsatzes, teilnehmen kann. Ausserdem erscheint es unglaubwürdig,
dass diese Ausbildungen seitens der Arbeitgeberin nicht nachträglich
auch noch angeboten werden, wobei diesbezüglich – was dem Be-
schwerdeführer zuzubilligen ist – mehr Aufwand für den Arbeitgeber und
den Arbeitnehmer entsteht. Schliesslich ist gerade das Weihnachtsge-
schäft eine der planbarsten Zeiten im Jahr. Auch aus der Tatsache, dass
der Geschäftsführer diesen Herbst Vater wird (vgl. Replik, S. 2), kann der
Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.
3.5 Damit ergibt sich zusammenfassend, dass die aus der Sicht des Be-
schwerdeführers und des Arbeitgebers durch den Zivildiensteinsatz ent-
stehenden Belastungen zwar erheblich (vgl. E. 3.4.2 hiervor), aber kei-
nesfalls unzumutbar sind im Sinne der Rechtsprechung; insbesondere
kann von einer eigentlichen Notsituation keine Rede sein. Auch hat der
Beschwerdeführer in keiner Weise substantiiert, dass die Absolvierung
seines Einsatzes zum verfügten Zeitpunkt den Verlust des Arbeitsplatzes
nach sich ziehen würde. Dieser Schluss lässt sich aus der lobenden Er-
wähnung der Leistung des Beschwerdeführers im Übrigen gerade nicht
ziehen. Ausserdem obliegt es dem Arbeitgeber seinen Betrieb so zu or-
ganisieren, dass derartige personelle Engpässe frühzeitig abgefedert
werden.
Ein Dienstverschiebungsgrund im Sinne von Art. 46 Abs. 3 c und e ZDV
ist demnach zu verneinen.
4.
Nach dem Ausgeführten ist die seitens der Vorinstanz verfügte Einsatz-
zeit zu bestätigen. Die Beschwerde erweist sich demnach insoweit als
unbegründet und ist diesbezüglich abzuweisen. Über die Zumutbarkeit
der verfügten Einsatzart wird nach Eingang des Arztzeugnis mit dem
Endentscheid zu befinden sein (vgl. dazu auch E. 1.3 hiervor).
5.
Über die Festsetzung und Verlegung der Kosten des vorliegenden Teilur-
teils ist mit dem Endentscheid zu befinden.
6.
Dieses Teilurteil kann nicht an das Bundesgericht weiter gezogen werden
(Art. 83 Bst. i des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005, Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]). Es ist somit endgültig.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie im Sinne eines Antrags auf
Dienstverschiebung gegen den mit der angefochtenen Verfügung festge-
legten Einsatzzeitraum gerichtet ist.
2.
Über die Zumutbarkeit der Art des Einsatzes wird mit dem Endentscheid
befunden.
3.
Über die Kosten dieses Teilurteils wird mit dem Endentscheid befunden.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben und A-Post)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. Code 8.423.62789.11334; Einschreiben)
– die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle Thun (Ein-
schreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Marc Steiner Sabine Büttler
Versand: 15. Oktober 2013