Abtei lung II
B-4684/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richter Hans Urech (Vorsitz), Maria Amgwerd,
Bernard Maitre;
Gerichtsschreiber Roger Mallepell.
1. A.______ AG,
2. B.______ AG,
beide vertreten durch C.______ AG,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Landwirtschaft BLW,
Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Abgabe wegen Überschreitung des Höchstbestandes im
Jahr 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-4684/2009
Sachverhalt:
A.
A.a Die A.______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) ist eine im
Handelsregister des Kantons Q eingetragene Aktiengesellschaft mit
Sitz in X. Der Zweck der Gesellschaft besteht im Betrieb einer Käserei.
Ihren Sitz in X und die Firmenadresse neben jener der
Beschwerdeführerin 1 hat auch die B.______ AG (nachfolgend:
Beschwerdeführerin 2), welche eine Schweinezucht betreibt. Bis
anfangs Mai 2009 war weiter die D.______ AG mit Sitz in X und
gleicher (heutiger) Firmenandresse wie die Beschwerdeführerin 2 als
Aktiengesellschaft im Handelsregister des Kantons Q eingetragen. Die
D.______ AG bezweckte die Führung eines Schweinemastbetriebs.
A.b Mit Entscheid vom 4. Juli 2005 stellte das Departement für Inne-
res und Volkswirtschaft des Kantons Q fest, dass die Voraussetzungen
für die Anerkennung der D.______ AG als Betrieb im Sinne von Art. 6
der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung
von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV, SR
910.91) seit dem 1. Januar 2001 nicht mehr erfüllt seien. Es wies das
Landwirtschaftsamt deshalb an, die D.______ AG und die
Beschwerdeführerin 2 als einen Betrieb zu behandeln (vgl. Entscheid
Verwaltungsgericht Kanton Q vom 11. Januar 2006, S. 4
[Vernehmlassung Beilage 1, Beschwerde Beilage 8]).
Die dagegen von der D.______ AG erhobene Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Q mit Entscheid vom 11. Januar 2006
vollumfänglich ab. Das Gericht kam zum Schluss, die D.______ AG
habe weder wirtschaftlich, organisatorisch noch finanziell über die er -
forderliche Unabhängigkeit verfügt. Es ergebe sich, „dass die
D.______ AG aufgrund ihrer engen organisatorischen, finanziellen,
wirtschaftlichen und faktischen Verflechtung mit der A.______ AG und
der B.______ AG nicht mehr als eigenständiger Betrieb im Sinne von
Art. 6 LBV anerkannt werden kann. Vielmehr müssen die B.______ AG
und die D.______ AG als ein Betrieb (zusammenhängend mit der
A.______ AG) angesehen werden“ (vgl. Entscheid S. 10). Der
Entscheid vom 11. Januar 2006 erwuchs unangefochten in Rechtskraft
(vgl. Vernehmlassung Beilage 2).
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A.c Per 7. Mai 2009 gingen die Aktiven und Passiven der D.______
AG infolge Fusion auf die Beschwerdeführerin 2 über, worauf die
Gesellschaft im Handelsregister gelöscht wurde (vgl. [...]
Handelsregisterauszug der Beschwerdeführerin 2 vom 14. Juli 2009
[Beschwerde Beilage 4]).
B.
B.a Mit Schreiben vom 10. Mai 2006 an Herrn E, damals
einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied im Verwaltungsrat der Be-
schwerdeführerin 1 und 2, wies das Bundesamt für Landwirtschaft
(nachfolgend: Vorinstanz) darauf hin, dass der bisher gehaltene
Schweinebestand in den beiden Produktionsstätten der D.______ AG
und der Beschwerdeführerin 2 aufgrund des Entscheids des
Verwaltungsgerichts des Kantons Q vom 27. Februar 2006 (recte: 11.
Januar 2006, 27. Februar 2006 = Versanddatum) den maximal
möglichen Tierbestand gemäss der Verordnung vom 26. November
2003 über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion
(Höchstbestandesverordnung, HBV, SR 916.344) übersteige. Es sollte
jedoch möglich sein, dem Betrieb aufgrund der verarbeiteten
Milchmenge eine Ausnahmebewilligung zur Überschreitung des
einfachen Tierhöchstbestandes bewilligen zu können. Die Vorinstanz
forderte E daher auf, ein entsprechendes
Ausnahmebewilligungsgesuch einzureichen (vgl. Beschwerde Beilage
9).
B.b Bezugnehmend darauf ersuchten die Beschwerdeführerin 2 und
die D.______ AG die Vorinstanz mit gemeinsamer Eingabe vom 2. Juni
2006 um Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 8
HBV (Bewilligung eines Tierbestandes von insgesamt 170 Zuchtsauen
mit Ferkel und 875 Mastschweinen inkl. Vormast [vgl. Vernehmlassung
Beilage 2]).
B.c Die Vorinstanz hiess dieses Gesuch am 7. Juni 2006 gut und er-
teilte den beiden Bewirtschaftern (Beschwerdeführerin 2 und
D.______ AG) gestützt auf Art. 8 und 10 HBV rückwirkend für eine
Dauer ab 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2010 eine
Ausnahmebewilligung für die Haltung von 875 Mastschweinen oder
Jagern (ab 30 kg), 170 Zuchtsauen (über 6 Monate alt) und 56
Zuchtremonten (bis 6 Monate alt) in sämtlichen betriebenen Pro-
duktionsstätten (= 126,3 % des einfachen Höchstbestandes nach HBV,
vgl. Vernehmlassung Beilage 3).
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C.
Per 1. Januar 2007 übernahm die Beschwerdeführerin 1 den Mast-
schweinestall der Käserei Z samt Tierbestand (508 Mastschweine,
Remonten bis 6 Monate) und Vorräte als Pächterin vom Eigentümer H.
Dieser hatte den Maststall bis Ende 2006 auf eigene Rechnung
geführt und betrieben (vgl. Schreiben [...] vom 9. Mai 2008
[Vernehmlassung Beilage 7]; Schreiben Beschwerdeführerin 1 an
Vorinstanz vom 10. Mai 2008 mit beigelegter Bestätigung von H vom
9. Mai 2008 [Vernehmlassung Beilage 10]; von der
Beschwerdeführerin 1 am 1. Mai 2007 ausgefülltes Formular B:
Tiererhebung 2007, S. 3 [Vernehmlassung Beilage 4a]).
D.
D.a Mit Schreiben vom 22. April 2008 teilte die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin 2 (z.H. Herrn E) mit, dass ihr der Kanton Q für den
Stichtag 2007 folgende HBV relevanten Tierbestände übermittelt habe:
- Beschwerdeführerin 2: 159 Zuchtsauen (über 6 Mte alt),
790 Mastschweine/Remonten,
- Beschwerdeführerin 1: 508 Mastschweine/Remonten.
Das Total aus beiden Produktionsstätten betrage 159 Zucht- sowie
1245 Mastschweine (1298 minus 53 [1/3 der Zuchtsauen als Re-
montenanteil]). Dies entspreche 146,6 % des einfachen Höchsttier-
bestandes (63,6 % Zuchtschweine plus 83 % Mastschweine).
Verglichen mit der für sämtliche Schweineproduktionsstätten der Be-
schwerdeführerin 1 erteilten Ausnahmebewilligung vom 7. Juni 2006
(maximal 126,3 % des Höchsttierbestandes) ergebe sich ein Über-
bestand von 20 %. Bei einer Überschreitung des Höchstbestandes
müsse gemäss Art. 16 und 17 HBV eine Abgabe in der Höhe von
Fr. 450.- je zuviel gehaltene Zuchtsau und Fr. 100.- je zuviel ge-
haltenes Mastschwein erhoben werden. Entsprechend gab die Vor-
instanz der Beschwerdeführerin 2 die Möglichkeit zur Stellungnahme
bis am 19. Mai 2008 (vgl. Vernehmlassung Beilage 8).
D.b Noch vor Ablauf dieser Frist richtete die Vorinstanz am 30. April
2008 ein weiteres Schreiben an die Beschwerdeführerin 2. Wie sich
später herausstellte (vgl. nachfolgend), ging die Vorinstanz in diesem
irrtümlich davon aus, dass die Beschwerdeführerin 1 den Mastschwei-
nestall in Z mit den 508 Mastschweinen bzw. Remonten schon zum
Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Erteilung einer
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Ausnahmebewilligung vom 2. Juni 2006 betrieben hatte, ohne dies in
den Gesuchsunterlagen zu erwähnen (vgl. Vernehmlassung Beilage 9,
Beschwerde Beilage 10).
Gestützt auf die von der Beschwerdeführerin 1 am 10. Mai 2008 ein-
gereichten Belege musste die Vorinstanz mit Schreiben vom 15. Mai
2008 einräumen, dass die Beschwerdeführerinnen den zusätzlichen
Mastschweinestall in Z nicht bereits im Jahr 2006, sondern erst ab 1.
Januar 2007, d.h. nach Erteilung der Ausnahmebewilligung vom 7. Juni
2006, bewirtschafteten.
Unter diesen Umständen sei die Vorinstanz indessen entgegen den
Bestimmungen der Ausnahmebewilligung nicht rechtzeitig über Ände-
rungen in der Bewirtschaftung informiert worden. Da es die Be-
schwerdeführerin 2 unterlassen habe, rechtzeitig um eine allfällige An-
passung der bestehenden Ausnahmebewilligung zu ersuchen, werde
für das Jahr 2007 eine Abgabe entsprechend des Bestandes erhoben,
welcher über der Anzahl in der Ausnahmebewilligung liege. Für das
Jahr 2008 werde auf eine Abgabe verzichtet, wenn innert drei Mona-
ten ein neues Gesuch um Anpassung der bestehenden Ausnahmebe-
willigung eingereicht werde. Gleichzeitig erhielt die Beschwerdeführe-
rin 2 nochmals Gelegenheit, sich bis Ende Mai 2008 zu äussern (vgl.
Vernehmlassung Beilage 11).
D.c Am 23. Mai 2008 reichten die Beschwerdeführerinnen 1 und 2
zusammen mit der D.______ AG der Vorinstanz eine gemeinsame
Stellungnahme zum Schreiben vom 15. Mai 2008 ein. Sie ersuchten
um Durchführung eines Augenscheines und um Feststellung, dass die
Beschwerdeführerin 1 nicht Bestandteil des „Landwirtschaftsbetriebes“
Y sei. Sowohl auf die Einleitung eines Übertretungs- als auch eines
Ausnahmebewilligungsverfahrens sei zu verzichten (vgl. Beschwerde
Beilage 11).
D.d Mit Schreiben vom 23. Oktober 2008 teilte die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin 1 mit, dass die drei Aktiengesellschaften (Be-
schwerdeführerinnen 1 und 2, D.______ AG) nach ihrem Dafürhalten
unabhängig allfälliger personeller Änderungen im Verwaltungsrat der
Beschwerdeführerin 1 als ein Betrieb gelten würden und die Tier-
bestände entsprechend addiert würden.
Für die Einhaltung der Höchstbestandesverordnung im Jahr 2008
komme nur (1) ein Verkauf des von der Beschwerdeführerin 1 betrie-
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benen Schweinestalls, (2) ein Gesuch um Ausnahmebewilligung für
den Gesamtbestand der drei betroffenen Aktiengesellschaften oder (3)
eine Reduktion der Tierzahl der drei Aktiengesellschaften auf den er-
laubten Höchstbestand in Frage. Die Beschwerdeführerin möge die
gewünschte Lösungsvariante bis am 20. November 2008 mitteilen, an-
sonsten eine Abgabe nach den Bestimmungen der Höchstbestandes-
verordnung (auch) für das Jahr 2008 erhoben werden müsse (vgl. Ver-
nehmlassung Beilage 12, Beschwerde Beilage 13).
D.e In der Folge ergab sich betreffend Einhaltung des Höchstbe-
standes im Jahr 2008 ein weiterer Schriftenwechsel (vgl. Schreiben
Vorinstanz vom 1. Dezember 2008 [Beschwerde Beilage 14], Antwort -
schreiben Beschwerdeführerin 1 vom 22. Dezember 2008 und 16. Fe-
bruar 2009 [womit die provisorischen Bilanzen per 31. Dezember 2008
der drei Aktiengesellschaften eingereicht wurden, vgl. Beschwerde
Beilagen 15, 16]).
D.f Am 4. Mai 2009 setzte die Vorinstanz eine neue Frist bis Ende Au-
gust 2009 zur Einreichung eines Gesuchs um Überschreitung des
Höchstbestandes mit Rückwirkung ab 2008 (vgl. Beschwerde Beilage
17).
E.
Darauf verpflichtete die Vorinstanz das „Konglomerat B.______ AG /
D.______ AG und die A.______ AG“ mit Verfügung vom 24. Juni 2009
solidarisch haftend zur Bezahlung einer Abgabe in der Höhe von
Fr. 36'964.- „für den Tierüberbestand von 367 Mastschweinen und 22
Legehennen im Jahr 2007“ (vgl. Dispositiv-Ziff. 1). Zur Begründung
verwies die Vorinstanz auf die Kontrolle der Tierbestände anhand der
Daten des agrarpolitischen Informationssystems (AGIS-Daten) Anfang
2008. Diese habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin 2 bzw.
D.______ AG mit Stichtag 2007 159 Zuchtsauen, 790
Mastschweine/Remonten und 22 Legehennen und die Be-
schwerdeführerin 1 508 Mastschweine/Remonten bewirtschaftet habe.
Aufgrund des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Q vom
11. Januar 2006 sei die Beschwerdeführerin 2 und die D.______ AG
als ein Betrieb zu betrachten. Ebensowenig könne die
Beschwerdeführerin 1 als eigenständiger Betrieb angesehen werden.
Die geforderte rechtliche Unabhängigkeit für das Jahr 2007 der
Beschwerdeführerin 1 zum „Konglomerat B.______ AG / D.______
AG“ sei nicht gegeben. Es fehle am Erfordernis von Art. 6 Abs. 1 Bst. c
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LBV, wonach ein Betrieb rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und
finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen Betrieben sein
müsse. Aus Sicht der Höchstbestandesverordnung seien deshalb die
Tierzahlen aller Produktionsstätten der Beschwerdeführerin 2, der
D.______ AG und der Beschwerdeführerin 1 zu addieren, was für das
Jahr 2007 insgesamt 159 Zuchtsauen, 1298 Mastschweine und 22
Legehennen ergebe.
Der mit Ausnahmebewilligung vom 7. Juni 2006 bewilligte Tierbestand
(170 Zuchtsauen [über 6 Monate alt], 56 Zuchtremonten [bis 6 Monate
alt], 875 Mastschweine oder Jagern [ab 30 kg]) sei im Jahr 2007 somit
um 367 Mastschweine und 22 Legehennen überschritten worden. Die
jährliche Abgabe pro zu viel gehaltene Zuchtsau betrage Fr. 450.-, pro
zu viel gehaltenes Mastschwein oder Mastjager Fr. 100.- und pro zu
viel gehaltene Legehenne Fr. 12.-. Die Abgabe belaufe sich somit auf
Fr. 36'964.-.
F.
In der Folge nahmen die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 mit gemein-
samer Eingabe an die Vorinstanz vom 20. Juli 2009 Bezug auf das
(vorstehend unter D.f erwähnte) Schreiben der Vorinstanz vom 4. Mai
2009. Sie bekräftigten, dass nun von Lösungsvorschlag 2 (gemäss
Schreiben der Vorinstanz vom 23. Oktober 2008 [vgl. vorstehend D.d])
Gebrauch gemacht werde, und beantragten „eine Ausnahmebewilli-
gung im Sinne Ihrer Ausführungen im Schreiben vom 04.05.a.c. mit
Rückwirkung per 01.01.2008“. Betreffend das Produktionsjahr 2007
wurde die Vorinstanz um wiedererwägungsweise Prüfung des Sach-
verhaltes und vollumfängliche Aufhebung der Abgabeverfügung er-
sucht (vgl. Vernehmlassung Beilage 13, Beschwerde Beilage 18).
G.
Mit gemeinsamer Eingabe vom 21. Juli 2009 erhoben die Beschwerde-
führerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Juni 2009. Sie be-
antragen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, und die Abga-
be von Fr. 36'964.- sei ersatzlos zu streichen, unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolge zu Lasten des Bundes. Eventualiter sei die Abgabe
massiv zu reduzieren. In verfahrensmässiger Hinsicht wird um „Durch-
führung eines Augenscheines mit Besprechung“ ersucht.
Die Beschwerdeführerinnen halten die angefochtene Verfügung für ge-
radezu unverständlich und schwer nachvollziehbar. Es sei davon aus-
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zugehen, dass sie willkürlich und ohne rechtliche Grundlage erfolgt
sei. Ein Augenschein bzw. die von der Vorinstanz verlangte, aber kate-
gorisch verweigerte Besprechung hätten Klarheit gebracht. Zudem
dürfte die Abgabeforderung für das Jahr 2007 aufgrund der Verschlep-
pung des Verfahrens zwischenzeitlich verjährt sein.
H.
Mit Vernehmlassung vom 24. September 2009 beantragt die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde.
I.
Auf die dargelegten und die weiteren Vorbringen der Parteien wird, so-
weit sie rechtserheblich sind, in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 24. Juni 2009 stützt
sich auf die Landwirtschaftsgesetzgebung und damit auf öffentliches
Recht des Bundes. Er stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) dar. Nach Art. 166 Abs. 2 des Bundesge-
setzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsge-
setz, LwG, SR 910.1) kann gegen diese Verfügung im Rahmen der all-
gemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege
(Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31, 33 Bst. d, 37 ff. des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]) Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen. Sie sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben insofern ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung. Sie sind daher zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Die Eingabefrist
sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift
sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
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Am 13. August 2009 reichte die Rechtsvertreterin auf-
forderungsgemäss eine schriftliche Vollmacht nach (Art. 11 Abs. 2
VwVG). Die Vertretung durch eine juristische Person wie die vorliegend
handelnde ist zulässig. Die Bundesverwaltungsrechtspflege kennt
auch bei berufsmässiger Vertretung kein Anwaltsponopol und mithin
keine Verpflichtung, einen patentierten Anwalt als Vertreter beizu-
ziehen (vgl. RES NYFFENEGGER, in: Christoph Auer/Markus
Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Art. 11 N. 6; VERA MARANTELLI-
SONANINI, SAID HUBER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren, Art. 11 N. 13f.).
Der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG
i.V.m. Art. 37 VGG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen
vor (Art. 47 ff. VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Auf die Beschwerde ist daher
einzutreten.
2.
2.1 Die Vorinstanz eröffnete die angefochtene Verfügung zu Recht bei-
den Beschwerdeführerinnen – d.h. beiden materiellen Verfügungs-
adressatinnen – je schriftlich durch individuelle Zustellung eines
gleichlautenden Verfügungsexemplars (Art. 6 i.V.m. Art. 34 Abs. 1
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht führt das – zu Recht mit ge-
meinsamer Beschwerdeschrift eingeleitete – Beschwerdeverfahren
dementsprechend unter einer einzigen Prozedurnummer (B-
4684/2009; sog. materielle Streitgenossenschaft, vgl. VERA MARANTELLI-
SONANINI, SAID HUBER, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 6 N. 11).
Handlungsbedarf für eine Verfahrensvereinigung, wie sie die Be-
schwerdeführerinnen in der Annahme beantragen, es handle sich um
zwei eigenständige Verfügungen, besteht nicht.
2.2 Als korrekt erweist sich auch, dass eine individuelle Eröffnung
bzw. Zustellung der angefochtenen Verfügung an die im Verfügungs-
dispositiv-Ziffer 1 ebenfalls erwähnte D.______ AG unterblieb. Deren
Rechtspersönlichkeit war im Eröffnungszeitpunkt aufgrund der Fusion
vom 7. Mai 2009 bereits erloschen, bzw. waren deren Aktiven und
Passiven auf die Beschwerdeführerin 2 übergegangen.
2.3 Den vorliegenden Akten ist nicht zu entnehmen, ob die Vorinstanz
das unmittelbar vor Beschwerdeerhebung gestellte Wiedererwägungs-
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gesuch der Beschwerdeführerinnen vom 20. Juli 2009 betreffend das
vorliegend strittige Produktionsjahr 2007 (vgl. im Sachverhalt unter F)
bereits formell behandelt und entschieden hat.
Die Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 24. Sep-
tember 2009 machen jedoch deutlich, dass diese nicht bereit ist, auf
die angefochtene Verfügung zurückzukommen, sondern ausdrücklich
die Beschwerdeabweisung beantragt. Damit hat die Vorinstanz das
Wiedererwägungsgesuch konkludent von der Hand gewiesen (vgl. im
Übrigen zum grundsätzlich fehlenden Anspruch auf Eintreten auf ein
Wiedererwägungsgesuch etwa ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, N. 1041 ff.). Das
vorliegende Beschwerdeverfahren kann damit ohne Weiteres fortge-
führt und der Entscheid in der Sache gefällt werden.
3.
Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2009 und
Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet aus-
schliesslich die angebliche Überschreitung des Tierhöchstbestandes
durch die Beschwerdeführerinnen per Stichtag im Jahr 2007 und die
gestützt darauf erhobene Abgabe. Zu den Verhältnissen im Jahr 2008
und dem diesbezüglichen Gesuch der Beschwerdeführerinnen um
Erhalt einer Ausnahmebewilligung mit Rückwirkung per 1. Januar 2008
(vgl. im Sachverhalt unter F) hat sich das Bundesverwaltungsgericht
nicht zu äussern.
4.
4.1 Nach Art. 46 Abs. 1 LwG (vgl. a.a.O.) kann der Bundesrat für die
einzelnen Nutztierarten Höchstbestände je Betrieb festsetzen. Bewirt-
schafter oder Bewirtschafterinnen von Betrieben, welche diese
Höchstbestände überschreiten, müssen eine jährliche Abgabe ent-
richten (Art. 47 Abs. 1 LwG). Der Bundesrat setzt diese so fest, dass
die Haltung überzähliger Tiere unwirtschaftlich ist (Art. 47 Abs. 2 LwG).
U.a. für Betriebe, die eine im öffentlichen Interesse liegende Ent-
sorgungsaufgabe von regionaler Bedeutung erfüllen, indem sie
Nebenprodukte von Metzgerei- und Schlachtbetrieben sowie von
Milch- und Lebensmittelverarbeitungsbetrieben an Schweine ver-
füttern, kann der Bundesrat Ausnahmen vorsehen (Art. 46 Abs. 3 Bst.
b LwG).
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4.2 Gestützt auf diese Bestimmungen sowie die in Art. 177 Abs. 1
LwG eingeräumte Kompetenz zum Erlass der erforderlichen Ausfüh-
rungsbestimmungen legte der Bundesrat in der Verordnung vom
26. November 2003 über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierpro-
duktion (Höchstbestandesverordnung, HBV, SR 916.344) die ent-
sprechenden Höchstbestände für Betriebe mit Schweinezucht,
Schweinemast, Legehennenhaltung, Pouletmast, Trutenmast und Käl-
bermast fest (vgl. Art. 2 ff. HBV [bezüglich Betrieben, die den ökologi-
schen Leistungsnachweis nicht oder nur durch Abgabe von Hofdünger
erbringen] und Art. 7 HBV [bezüglich Betrieben, die den ökologischen
Leistungsnachweis erbringen, ohne dass sie Hofdünger abgeben]). Im
4. Abschnitt der Höchstbestandesverordnung (Art. 8 ff. HBV) wird kon-
kretisiert, inwiefern die so festgelegten Höchstbestände im Rahmen
einer Ausnahmebewilligung überschritten werden können. Werden
mehr Tiere gehalten, als mit einer Ausnahmebewilligung oder Regi-
strierung festgelegt wurde, erhebt das Bundesamt eine Abgabe
(Art. 16 Bst. b HBV).
5.
Die Beschwerdeführerinnen machen zunächst geltend, die strittige Ab-
gabeforderung für das Jahr 2007 sei verjährt. Vorab ist somit zu klären,
ob die Verjährungseinrede begründet ist.
5.1 Die Verjährung wird im öffentlichen Recht als allgemeiner Rechts-
grundsatz anerkannt (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 189,
778ff.). Fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Regelung über die mass-
gebliche Verjährungsfrist, ist gemäss der Praxis des Bundesgerichts
auf öffentlich-rechtliche Regelungen für verwandte Sachverhalte ab-
zustellen. Gibt es keine solchen, sind grundsätzlich die Normen des
Obligationenrechts über die Verjährung (Art. 127 ff. OR, SR 220) als
subsidiäre Rechtsquelle für das öffentliche Recht heranzuziehen (vgl.
BGE 131 V 55 E. 3.1; ähnlich auch das unveröffentlichte Urteil des
Bundesgerichts A 262/79/kl vom 7. Mai 1982, E. 4; HÄFELIN/MÜLLER/UHL-
MANN, a.a.O., N. 790f., m.w.H.; ROBERT K. DÄPPEN, in: Honsell/Vogt/Wie-
gand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 4. Aufl., Basel
2007, Art. 127 N. 7).
Die Verjährung öffentlichrechtlicher Ansprüche kann unterbrochen wer-
den. Dazu genügt neben den in Art. 135 OR genannten Handlungen
jeder Akt, mit dem die Forderung gegenüber dem Schuldner in ge-
eigneter Weise geltend gemacht wird. Insbesondere reicht für die Ver-
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jährungsunterbrechung eine an den Verpflichteten gerichtete schriftli -
che Forderungserklärung oder jede Handlung aus, die das Verfahren
in der erforderlichen Form vorantreibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1A.15 /1997 vom 25. August 1997, E. 3, m.w.H., publiziert in Zbl 99
[1998] 489; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 777, m.w.H.; vgl. im Übri-
gen auch Art. 33 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über
Finanzhilfen und Abgeltungen [Subventionsgesetz, SuG, SR 616.1],
wonach die Verjährung durch jede schriftliche Zahlungsaufforderung
unterbrochen wird).
5.2 Die Höchstbestandesverordnung regelt nicht, innerhalb welcher
Frist der Anspruch des Staates auf Erhebung einer Abgabe wegen
Überschreitung des Tierhöchstbestandes verjährt. Ebensowenig findet
sich eine Regelung zur Verjährung landwirtschaftlicher Ansprüche im
Landwirtschaftsgesetz oder der landwirtschaftlichen Begriffsverord-
nung. Einzig Art. 32 Abs. 1 SuG sieht für Forderungen aus Finanzhilfe-
und Abgeltungsverhältnissen eine Verjährungsfrist von fünf Jahren vor.
Ansprüche auf Rückerstattung von Finanzhilfen und Abgeltungen ver-
jähren nach Art. 32 Abs. 2 SuG ein Jahr, nachdem die verfügende oder
den Vertrag abschliessende Behörde vom Rechtsgrund des Anspruchs
Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber zehn Jahre nach der Ent-
stehung des Anspruchs (vgl. dazu den Beschwerdeentscheid der Re-
kurskommission EVD 99/JO-003 vom 5. April 2001, E. 3.1f., publiziert
in VPB 66 [2002] Nr. 18, wo bezüglich der Verjährung des Rück forde-
rungsanspruchs ausbezahlter IP-Beiträge auf Art. 32 Abs. 2 SuG ab-
gestellt wurde).
5.3 Ob auch vorliegend auf das Subventionsgesetz abgestellt werden
kann, erscheint fraglich: Die beiden dort geregelten Sachverhalte
(Verjährung von Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhält-
nisssen sowie entsprechender Rückerstattungsansprüche) lassen sich
mit dem vorliegenden Sachverhalt (Verjährung einer Abgabeforderung
des Staates aufgrund angeblichem Fehlverhalten des Privaten durch
die Haltung von mehr Tieren als mit der Ausnahmebewilligung festge-
legt) nur beschränkt vergleichen (vgl. in diesem Sinne das unver-
öffentlichte Urteil des Bundesgerichts A.510/1987/cb vom 30. Juni
1989, E. 3b, wo das Bundesgericht ausdrücklich festhielt, dass der Ab-
gabecharakter der dort strittigen Futtermittel-Preiszuschläge die An-
wendung der [damaligen] auf agrarrechtliche Beiträge zugeschnittenen
Bestimmung von Art. 105 aLwG über die Rückerstattung und
Verjährung ausschliesst).
Seite 12
B-4684/2009
5.4 Die Frage, ob die Verjährung vorliegend in analoger Anwendung
des Subventionsgesetzes oder aber privatrechtlicher Bestimmungen
zu prüfen ist, kann indessen offen gelassen werden. Die strittige Ab-
gabeforderung ist unabhängig davon nicht verjährt:
So entsprechen die in Art. 32 SuG vorgesehenen zehn- bzw. fünf-
jährigen Verjährungsfristen der ordentlichen privatrechtlichen Ver-
jährungsfrist nach Art. 127 OR bzw. der in Art. 128 OR für bestimmte
Fallgruppen auf fünf Jahre verkürzten Frist. Die in Art. 32 Abs. 2 SuG
statuierte relative Verjährungsfrist von einem Jahr nach Kenntnis-
nahme vom Rechtsgrund des Anspruchs entspricht im Wesentlichen
der relativen einjährigen Verjährungsfrist für Forderungen auf Scha-
denersatz oder Genugtuung aus unerlaubter Handlung (Art. 60 OR)
bzw. für Bereicherungsforderungen (Art. 67 OR). Die gesetzliche Re-
gelung knüpft den Beginn der Frist auch hier an die Kenntnis der rele-
vanten Sachumstände.
Dass die in Art. 32 Abs. 2 SuG bzw. Art. 127 OR vorgesehene zehn-
jährige Verjährungsfrist mit Bezug auf die vorliegend strittige Abgabe
für den Tierüberbestand per Stichtag im Jahr 2007 noch nicht
abgelaufen ist, liegt auf der Hand. Gleiches gilt für die fünfjährige Ver-
jährungsfrist nach Art. 32 Abs. 1 SuG bzw. Art. 128 OR, dies selbst
ohne Berücksichtigung der vorinstanzlichen Unterbrechungshandlung-
en.
Den Beschwerdeführerinnen kann jedoch selbst dann nicht gefolgt und
der Verjährungseintritt bejaht werden, falls im Sinne von Art. 32 Abs. 2
SuG bzw. Art. 60/67 OR auf eine relative Verjährungsfrist von nur
einem Jahr abgestellt würde. Vorausgesetzt für den Beginn dieser Frist
ist, „dass der Gläubiger seinen Anspruch dem Grundsatz und Umfang
nach sicher kennt, so dass er ihn mit Erfolg geltend machen kann;
Kennenmüssen reicht nicht“ (ROBERT K. DÄPPEN, in: Basler Kommentar,
a.a.O., Art. 60 N. 6, m.w.H.). Da sich der Irrtum der Vorinstanz bezüg-
lich dem Übernahmezeitpunkt des Mastschweinestalls in Z mit den
zusätzlichen 508 Mastschweinen bzw. Remonten erst aufgrund der
von der Beschwerdeführerin 1 am 10. Mai 2008 eingereichten Belege
klärte (vgl. im Sachverhalt unter D.b, C), bestand die geforderte
sichere Kenntnis des Anspruchs erst ab diesem Zeitpunkt.
Darauf hielt die Vorinstanz bereits mit Schreiben vom 15. Mai 2008
fest, dass für das Jahr 2007 eine Abgabe entsprechend des Bestand-
es erhoben werde, welcher über der Anzahl in der Ausnahmebewilli-
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gung liege. Auch indem sie gleichzeitig das rechtliche Gehör gewährte
(vgl. im Sachverhalt unter D.b), setzte die Vorinstanz das Verfahren in
der erforderlichen Form fort. Damit wurde eine allfällige einjährige Ver-
jährungsfrist unterbrochen, und die Verjährung begann von neuem
(Art. 137 Abs. 1 OR analog). Weitere Unterbrechungshandlungen der
Vorinstanz folgten am 23. Oktober 2008 (vgl. im Sachverhalt unter D.d)
sowie mit der Eröffnung der angefochtenen Verfügung (vgl. im
Sachverhalt unter E).
5.5 Inwiefern eine andere – kürzere – Verjährungsregelung zur An-
wendung kommen sollte, ist nicht ersichtlich und wird von den Be-
schwerdeführerinnen auch nicht dargelegt.
5.6 Unter diesen Umständen ist die im angefochtenen Entscheid vom
24. Juni 2009 verfügte Abgabeforderung für das Jahr 2007 nicht ver-
jährt. Es ist aber zu prüfen, ob und in welcher Höhe die Abgabe recht -
mässig ist.
6.
6.1 Fest steht, dass der damaligen D.______ AG die Anerkennung als
Betrieb im Sinne von Art. 6 der Verordnung vom 7. Dezember 1998
über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von
Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV, SR
910.91) zu Recht aberkannt worden ist, weil sich deren wirtschaftliche,
organisatorische und finanzielle Unabhängigkeit von den
Beschwerdeführerinnen als ungenügend erwies (vgl. die Entscheide
des Departements für Inneres des Kantons Q vom 4. Juli 2005 und
des Verwaltungsgerichts des Kantons Q vom 11. Januar 2006, im
Sachverhalt unter A.b).
Dass die D.______ AG und die Beschwerdeführerin 2 als ein Betrieb
zu behandeln und die entsprechenden Tierbestände
zusammenzuzählen sind, ist unbestritten. Die Beschwerdeführerinnen
räumten bereits vor der Fusion der beiden Gesellschaften ein, dass
die Beschwerdeführerin 2 „zusammen mit der D.______ AG einen
Schweinezucht- und Mastbetrieb in Y betreibt, welcher (...) als ein
landwirtschaftlicher Betrieb mit zwei Produktionsstätten im Sinne der
LBV qualifiziert wurde [...]“ (vgl. Schreiben [...] vom 9. Mai 2008,
Vernehmlassung Beilage 7; ebenso Ziff. 4 des Schreibens der
C.______ AG vom 16. Februar 2009, Vernehmlassung Beilage 5).
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6.2 Die Beschwerdeführerinnen machen aber geltend, dass es sich
bei der Beschwerdeführerin 1 um einen von der Beschwerdeführerin 2
und der damaligen D.______ AG unabhängigen Betrieb mit
eigenständiger landwirtschaftlicher Produktionsstätte (Schweinemast)
in Z handle (so etwa im Schreiben der [...] vom 9. Mai 2008 S. 2, vgl.
Vernehmlassung Beilage 7).
7.
7.1 Zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdeführerinnen im Jahr
2007 je als Bewirtschafterinnen einen eigenständigen Betrieb (inkl.
einer Schweinemast in Z als eigenständige landwirtschaftliche
Produktionsstätte der Beschwerdeführerin 1) führten, oder ob es sich
dabei um drei Produktionsstätten desselben Betriebs handelte,
welchen die Beschwerdeführerinnen in gemeinsamer Bewirtschaftung
führten. Im letzteren Fall wären die jeweiligen Tierbestände zu-
sammenzuzählen und den Bewirtschafterinnen eine allfällige Abgabe
solidarisch aufzuerlegen (vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts B-2698/2007 vom 17. Juli 2008 E. 6, mit Hinweis auf
den Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 7. April
2004 i. S. B. [6H/2002-2] E. 6.2, abrufbar unter: ).
7.2 Die Vorinstanz verneint, dass die Beschwerdeführerin 1 als eigen-
ständiger Betrieb angesehen werden kann. Sie weist darauf hin, dass
Herr E im Jahr 2007 bei den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 als
Mitglied mit Einzelunterschriftsberechtigung eingetragen gewesen sei.
Die rechtliche Unabhängigkeit der drei beteiligten Aktiengesellschaften
sei bei dieser Entscheidungsbefugnis durch Herrn E nicht
gewährleistet.
Zudem seien die Gesellschafter des „Konglomerats B.______ AG /
D.______ AG“ im Jahr 2007 mit 30 % Aktien an der
Beschwerdeführerin 1 beteiligt gewesen (E 10 %, G 20 %). Damit sei
der gemäss Art. 6 Abs. 4 Bst. b LBV zulässige Aktienanteil von 25 %
überschritten.
Zusätzlich zu den Aktien bestehe eine weitere Kapitalbeteiligung der
Beschwerdeführerin 2 bzw. D.______ AG respektive ihrer
Gesellschafter an der Beschwerdeführerin 1 in Form von Darlehen und
Kontokorrenten. Die Einsicht in die Bilanzen und Erfolgsrechnungen
2007 habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin 2 und die D.______
AG (als Kontokorrente aufgeführte) Forderungen in Form von Darlehen
Seite 15
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gegenüber der Beschwerdeführerin 1 verzeichneten. Weiter habe Herr
E in Form eines Kontokorrentes Forderungen gegenüber der
Beschwerdeführerin 1. Die Beschwerdeführerin 2 bzw. die D.______
AG respektive ihre Gesellschafter hätten demzufolge an der
Beschwerdeführerin 1 eine Kapitalbeteiligung in Form von Aktien,
Darlehen sowie Kontokorrenten. Eine reine Kapitalbeteiligung sei nach
den Weisungen und Erläuterungen zur LBV jedoch nur in Form eines
Darlehens oder einer Beteiligung am Grund- bzw. am Aktienkapital im
erlaubten Rahmen zulässig.
Dies alles bekräftige, dass die Beschwerdeführerin 1 nicht als unab-
hängiger Betrieb zur Beschwerdeführerin 1 bzw. zur D.______ AG zu
betrachten sei, und die Tierbestände aller beteiligten
Produktionsstätten addiert werden müssten. Eine Besichtigung vor Ort
habe sich durch die offensichtliche Verflechtung der drei beteiligten
Aktiengesellschaften erübrigt.
7.3 Die Beschwerdeführerinnen vertreten demgegenüber den Stand-
punkt, eine Abgabeverfügung, die ausschliesslich durch den Einbezug
der Beschwerdeführerin 1 als neue Betriebsstätte im „Konglomerat“
zustande gekommen sei, setze zumindest eine vertiefte Abklärung
bzw. eine vorgängige Feststellungsverfügung im Sinne der LBV
voraus. Dies umso mehr, als der Schweinemastbetrieb Z erst im Jahr
2007 zur Beschwerdeführerin 1 gestossen sei. Da dies im vor-
liegenden Fall nicht geschehen sei, fusse die Verfügung weitgehend
auf Willkür und sei allein aus diesem Grunde nichtig und vollumfäng-
lich aufzuheben.
Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Q vom 11.
Januar 2006 könne nicht abgeleitet werden, dass die Be-
schwerdeführerin 1 mit der Beschwerdeführerin 2 eine Betriebseinheit
gebildet habe. Die Besitzer der Betriebe hätten immer offen kommuni-
ziert, dass die Schweinehaltung ausschliesslich der Verwertung der in
der Käserei anfallenden Nebenprodukte diene, weshalb die Höchstbe-
standesgrenze bzw. der Erhalt von Ausnahmebewilligungen zur Über-
schreitung eigentlich nie ein Thema gewesen sei.
Im Verfahren vor der Vorinstanz machten die Beschwerdeführerinnen
und die D.______ AG weiter geltend, bei der Beschwerdeführerin 1
handle es sich um einen unabhängigen Käsereibetrieb mit
angegliederter Schweinemast bei der Produktionsstätte Z. Der im Jahr
2007 durch die Beschwerdeführerin 1 zur Bewirtschaftung
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übernommene Schweinemaststall in Z habe keinerlei
Berührungspunkte mit der Schweinehaltung in Y. Die räumliche
Trennung der Betriebe (von rund 30 Kilometern) sei offensichtlich und
die einzige Verbindung der Beschwerdeführerin 1 zum
„Landwirtschaftsbetrieb“, bestehend aus den beiden Produktions-
stätten D.______ AG und der Beschwerdeführerin 2, bestehe in der
Lieferung der Schotte zwecks sinnvoller Verwertung von
Käsereinebenprodukten. Die Beschwerdeführerin 1 sei daher nicht
Bestandteil des „Landwirtschaftsbetriebes“ Y (vgl. Stellungnahme vom
23. Mai 2008, Beschwerde Beilage 11, im Sachverhalt unter D.c). Die
Schweinemast der Beschwerdeführerin 1 im Aussenbetrieb Z werde
völlig unabhängig von den Betrieben in Y bewirtschaftet. Es fänden
insbesondere keine Tier- und/oder Futterlieferungen statt. Die
Schweinemast in Z sei zudem nicht Label-konform und werde von
anderen Personen betreut. Es bestünden keinerlei wirtschaftliche
Beziehungen zwischen der Beschwerdeführerin 1 und den
Tierhaltungsbetrieben der Beschwerdeführerin 2 und der D.______
AG, welche eine Betrachtung als Gesamteinheit rechtfertigen würden
(vgl. Schreiben C.______ AG vom 16. Februar 2009, Vernehmlassung
Beilage 5).
In verfahrensmässiger Hinsicht wird die Durchführung eines Augen-
scheins mit Besprechung beantragt.
7.4 Der Bundesrat hat in der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung
(vgl. a.a.O.) verschiedene landwirtschaftliche Begriffe umschrieben,
welche für das Landwirtschaftsgesetz und die gestützt darauf er-
lassenen Verordnungen gelten (Art. 1 Abs. 1 LBV).
7.4.1 Nach Art. 6 Abs. 1 LBV gilt als Betrieb „ein landwirtschaftliches
Unternehmen, das:
"a.Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige
betreibt;
b.eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst;
c. rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig
sowie unabhängig von anderen Betrieben ist;
d.ein eigenes Betriebsergebnis ausweist; und
e.während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird."
Abs. 4 von Art. 6 LBV präzisiert, dass die Anforderung von Abs. 1
Bst. c insbesondere dann nicht erfüllt ist, wenn:
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"a.der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Entscheide zur
Führung des Betriebes nicht unabhängig von Bewirtschaftern
anderer Betriebe treffen kann;
b.der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anderen
Betriebes, oder deren Gesellschafter, Genossenschafter, Aktionär
oder Vertreter, zu 25 oder mehr Prozent am Kapital des Betriebes
beteiligt ist; oder
c.die auf dem Betrieb anfallenden Arbeiten ohne anerkannte
Gemeinschaftsform nach den Artikeln 10 oder 12 mehrheitlich von
anderen Betrieben ausgeführt werden."
Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder
juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf
eigene Rechnung und Gefahr führt (Art. 2 Abs. 1 LBV). Führt ein Be-
wirtschafter oder eine Bewirtschafterin mehrere Produktionsstätten, so
gelten diese zusammen als ein Betrieb (Art. 2 Abs. 2 LBV). Das
Gleiche gilt in analoger Anwendung zudem auch für eine Mehrzahl von
Bewirtschaftern oder Bewirtschafterinnen (vgl. Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts B-4218/2008 vom 5. November 2008 und B-
2698/2007 vom 17. Juli 2008 E. 6, m.w.H.). Bei einer Produktionsstätte
handelt es sich um eine Einheit von Land, Gebäuden und Ein-
richtungen, die räumlich als solche erkennbar und getrennt von
anderen Produktionsstätten ist, und auf der eine oder mehrere
Personen tätig sind (Art. 6 Abs. 2 LBV).
7.4.2 Ergänzend verdeutlichen die Weisungen und Erläuterungen des
Bundesamts für Landwirtschaft zur Landwirtschaftlichen Begriffsver-
ordnung vom 7. Dezember 1998 (abrufbar unter: >
themen > Direktzahlungen und Strukturen > Rechtliche Grundlagen,
besucht am 20. Juli 2010, nachfolgend: Weisungen LBV), dass sich die
Begrenzung der Tierbestände nach der Höchstbestandesverordnung
immer auf den Betrieb und nicht die Produktionsstätte bezieht
(Weisungen LBV, S. 5): Wenn ein Betrieb aus mehreren Produktions-
stätten besteht, darf die Summe aller Tierbestände die Höchstbe-
standesverordnung nicht verletzen (Weisungen LBV, S. 5).
Die von Art. 6 Abs. 1 Bst. c LBV verlangte rechtliche, wirtschaftliche,
organisatorische und finanzielle Selbständigkeit und Unabhängigkeit
von anderen Betrieben bedeutet gemäss den Weisungen LBV, dass
der Bewirtschafter unabhängig von andern Bewirtschaftern alle Ent-
scheidungen treffen und über den Betrieb verfügen kann. Dazu muss
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ein Betrieb organisatorisch selbständig und mit keinem anderen Be-
trieb verbunden sein, ansonsten es sich nicht um einen eigenständi -
gen Betrieb, sondern lediglich um eine Produktionsstätte, d.h. um
einen Betriebsteil, handelt (Weisungen LBV, S. 5).
Mit Bezug auf Art. 6 Abs. 4 Bst. a LBV halten die Weisungen LBV u.a.
fest, dass bei einer Kapitalgesellschaft als Bewirtschafterin Ver-
waltungsräte und Geschäftsführer (mit oder ohne Eintrag im Handels-
register), die selber einen anderen Betrieb führen oder an einem ande-
ren Betrieb beteiligt sind, als Mitbewirtschafter gelten (Weisungen
LBV, S. 6). Zur maximalen Kapitalbeteiligung Dritter von 25 % am Be-
triebskapital gemäss Art. 6 Abs. 4 Bst. b LBV wird ausgeführt, dass
„nur eine reine Kapitalbeteiligung in Form eines Darlehens oder einer
Beteiligung am Grund- bzw. Aktienkapital im erlaubten Rahmen zu-
lässig“ ist (Weisungen LBV, S. 6).
7.5 Vorliegend geht aus den massgeblichen Handelsregisterauszügen
hervor, dass E im Jahr 2007 zum Einen als (einziges) Mitglied im
Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin 2 fungierte und für diese
einzelzeichnungsberechtigt war. Zum Anderen war E Mitglied im
Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin 2, für welche er ebenfalls über
eine Einzelzeichnungsberechtigung verfügte.
Nach den eigenen (unbestritten gebliebenen) Angaben der Beschwer-
deführerinnen bzw. ihrer Vertreterin (vgl. Schreiben [...] vom 9. Mai
2008, Vernehmlassung Beilage 10), war E weiter mit 80 % an den
Aktien der Beschwerdeführerin 2 sowie mit 10 % an jenen der
Beschwerdeführerin 1 beteiligt. Auch sind den Akten keine Hinweise
zu entnehmen, welche die von der Vorinstanz erwähnte Kontokorrent-
Forderung von E gegenüber der Beschwerdeführerin 1 in Frage stellen
würde.
Gestützt auf den Handelsregistereintrag ist weiter festzuhalten, dass
im Jahr 2007 neben E auch F für die Beschwerdeführerin 1
einzelzeichnungsberechtigt war (Präsident). Er hielt (nach ebenso
unbestritten gebliebener Darstellung) 70 % der Aktien der
Beschwerdeführerin 1 sowie 20 % der Aktien der Beschwerdeführerin
2.
Für die damalige D.______ AG verfügte G als Mitglied des
Verwaltungsrats über eine Einzelzeichnungsberechtigung. Er hielt alle
Aktien dieser Kapitalgesellschaft und war zusätzlich mit 20 % an den
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Aktien der Beschwerdeführerin 1 beteiligt. Mangels dagegen
sprechender Anhaltspunkte ist im Übrigen im Sinne der
vorinstanzlichen Ausführungen davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin 2 bzw. die D.______ AG zusätzlich mit
Darlehensforderungen am Kapital der Beschwerdeführerin 1 beteiligt
war.
7.6 Damit ist der Vorinstanz ohne Weiteres zuzustimmen, dass es der
Beschwerdeführerin 1 an der geforderten organisatorischen Selbstän-
digkeit von der Beschwerdeführerin 2 wie der D.______ AG fehlte. Es
ist augenfällig, dass eine enge Verbindung zwischen allen drei
Kapitalgesellschaften bestand. Dies in der Art, dass die
Beschwerdeführerin 1 im Sinne der vorstehend erwähnten Grundsätze
(vgl. E. 7.4) nicht als unabhängiger Betrieb zur Beschwerdeführerin 2
bzw. zur D.______ AG betrachtet werden kann, sondern lediglich als
ein durch die Beschwerdeführerinnen gemeinsam bewirtschafteter
Betriebsteil bzw. eine weitere Produktionsstätte:
Bereits aus dem Aktienanteil der Gesellschafter der Beschwerde-
führerin 2 und der damaligen D.______ AG an der Beschwerdeführerin
1 – welcher im Jahr 2007 insgesamt 30 % betrug (E 10 %, G 20 %) –
geht hervor, dass die gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. c LBV geforderte
rechtliche, wirtschaftliche, organisatorische und finanzielle
Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Beschwerdeführerin 1 von der
Beschwerdeführerin 2 und der damaligen D.______ AG objektiv nicht
gegeben war. Die in Art. 6 Abs. 4 Bst. b LBV vorgeschriebene
maximale Beteiligung von 25 % am Kapital der Beschwerdeführerin 1
wurde allein dadurch überschritten. Weiter manifestiert sich die enge
Verflechtung der Beschwerdeführerin 1 mit der Beschwerdeführerin 2
und der damaligen D.______ AG respektive ihrer Gesellschafter in den
zusätzlichen Beteiligungen am Kapital der Beschwerdeführerin 1 in
der Form von Darlehen und Kontokorrenten.
Zudem ist die betriebliche Eigenständigkeit der Beschwerdeführerin 1
gestützt auf Art. 6 Abs. 4 Bst. a LBV zu verneinen, weil E
einzelzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied der Beschwer-
deführerin 1 und gleichzeitig die einzige einzelzeichnungsberechtigte
Person der Beschwerdeführerin 2 war. Er zeichnete somit auch für die
Beschwerdeführerin 2 verantwortlich. Dazu kommt, dass auch F als
einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident der Be-
schwerdeführerin 1 an der Beschwerdeführerin 2 beteiligt war (20 %
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Aktienanteil), womit auch diesbezüglich von einer Mitbewirtschaftung
im Sinne der Weisungen LBV (vgl. S. 6) auszugehen ist.
In Anbetracht dessen handelte es sich bei den Beschwerdeführerinnen
im Jahr 2007 nicht um je eigenständig geführte Betriebe, sondern um
Produktionsstätten desselben Betriebs, welchen die Beschwerde-
führerinnen in gemeinsamer Bewirtschaftung führten.
7.7 Zur gemeinsamen Bewirtschaftung gehörte folgerichtig auch die
Schweinemast in Z. Diese bildete einen weiteren Betriebsteil bzw. eine
weitere landwirtschaftliche Produktionsstätte der Beschwerde-
führerinnen.
Dass die Schweinemast in Z in einer gewissen örtlichen Distanz von
den übrigen Produktionsstätten angesiedelt ist, über eigenes Personal
verfügte und abgesehen von Schottelieferungen offenbar kaum
Berührungspunkte zur Schweinehaltung in der Produktionsstätte Y
bestanden, vermag daran nichts zu ändern. Die Argumentation der
Beschwerdeführerinnen überzeugt diesbezüglich nicht. Auch sie
bezeichnen die Schweinemast in Z im Übrigen als eine (der Be-
schwerdeführerin 1 angegliederte) Produktionsstätte und machen zu
Recht nicht geltend, bei ihr seien die Voraussetzungen von Art. 6 Abs.
1 LBV zur Anerkennung als eigenständiger Betrieb erfüllt.
8.
Da bei einem landwirtschaftlichen Betrieb die Summe aller Tierbe-
stände die Höchstbestandsbestimmungen nicht verletzen darf, sind die
Tierbestände beider Beschwerdeführerinnen (inklusive jenem der da-
maligen D.______ AG, vgl. E. 6) zusammenzuzählen und eine allfällige
Abgabe den Bewirtschafterinnen solidarisch aufzuerlegen. Dabei ist
der in Z gehaltene Tierbestand ebenfalls in die Beurteilung
miteinzubeziehen, da die Tierbestände aller beteiligten
Produktionsstätten addiert werden müssen.
9.
Die Beschwerdeführerinnen vermögen dagegen nichts Stichhaltiges
vorzubringen:
9.1 Entgegen ihrer Auffassung sind die beschriebenen Verflechtungen
der drei Kapitalgesellschaften, wie dargelegt, genügend ausgeprägt,
Seite 21
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sodass die vorinstanzliche „Betrachtung als Gesamteinheit“ nicht zu
beanstanden ist (vgl. E. 7).
9.2 Inwiefern eine vertiefte Abklärung oder die Durchführung eines
Augenscheins angezeigt wären, ist nicht einsichtig. Der relevante
Sachverhalt (insbesondere die enge Verflechtung der drei beteiligten
Aktiengesellschaften) ist erstellt, womit die strittigen Rechtsfragen
ohne weitere Abklärungen gerichtlich beurteilt werden können. Der An-
trag auf Durchführung eines Augenscheins mit Besprechung wird
daher abgewiesen.
9.3 Auch können die Beschwerdeführerinnen nichts aus der Behaup-
tung ableiten, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Q vom 11. Januar 2006 abgestellt.
Zwar argumentiert die Vorinstanz durchaus mit der Äusserung in
jenem Entscheid, wonach „die B.______ AG und die D.______ AG als
ein Betrieb (zusammenhängend mit der A.______ AG) angesehen
werden“ müsse (vgl. im Sachverhalt unter A.b). Dagegen ist jedoch
nichts einzuwenden. Die Vorinstanz ruft die Einschätzung des kanto-
nalen Gerichts zu Recht als nicht zu leugnendes Indiz für ihre eigene
Beurteilung an, dies jedoch ohne geltend zu machen, die nunmehr zu
prüfende betriebliche Eigenständigkeit der Beschwerdeführerin 1 von
der Beschwerdeführerin 2 sei bereits im Verfahren vor dem kantonalen
Verwaltungsgericht mit bindender Wirkung entschieden worden.
Darüber, dass jenes Verfahren die Betriebsanerkennung der dama-
ligen D.______ AG zum Gegenstand hatte, und auch nur
diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen konnte, war sich die
Vorinstanz durchaus im Klaren (vgl. dazu auch das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-5092/2007 vom 21. Juli 2009, E. 2.1, wo
anders als vorliegend ein bindender kantonaler Entscheid vorlag).
Unabhängig davon haben die vorstehenden Erwägungen gezeigt, dass
die Vorinstanz die betriebliche Eigenständigkeit der Beschwerde-
führerin 1 von der Bescherdeführerin 2 zu Recht verneinte.
9.4 Die Beschwerdeführerinnen weisen weiter darauf hin, dass die Be-
schwerdeführerin 1 bis zum heutigen Zeitpunkt nicht als Betrieb im
Sinne der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung qualifiziert worden
sei. Eine Abgabeverfügung, die ausschliesslich durch den Einbezug
der Beschwerdeführerin 1 als neue Betriebsstätte im „Konglomerat“
zustande gekommen sei, setze eine vorgängige Feststellungsverfü-
gung im Sinne der LBV voraus.
Seite 22
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Dem kann nicht gefolgt werden. Die Prüfung, ob die Höchstbestandes-
bestimmungen im Jahr 2007 eingehalten wurden, kann vorliegend
nicht vorgenommen werden ohne vorgängige Klärung der Frage, ob
beide Beschwerdeführerinnen damals die Voraussetzungen eines (un-
abhängigen) Betriebs im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und 4 LBV erfüllten,
oder es sich um gemeinsam bewirtschaftete Produktionsstätten des-
selben Betriebs handelte. Die Vorinstanz musste und durfte diese
Frage daher vorfrageweise klären.
Dass noch kein kantonaler Entscheid über die Betriebsanerkennung
der Beschwerdeführerin 1 vorlag, auf welchen hätte zurückgegriffen
werden können, ist umso weniger zu beanstanden, als es primär an
der Beschwerdeführerin 1 gewesen wäre, ein entsprechendes
Verfahren von sich aus einzuleiten. Der Umstand, dass sie dies (aus
nachvollziehbaren Gründen) offenbar bis heute nicht getan hat, kann
nicht dazu führen, dass die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags durch
die Vorinstanz verunmöglicht wird. Von einer willkürlichen
Vorgehensweise der Vorinstanz kann keine Rede sein.
9.5
9.5.1 Wie ausgeführt, hatte die Vorinstanz erst durch die am 10. Mai
2008 von der Beschwerdeführerin 1 eingereichten Belege erfahren,
dass die Beschwerdeführerinnen den Mastschweinestall in Z ab
1. Januar 2007 und nicht schon ab einem früheren Zeitpunkt be-
wirtschafteten. Gestützt darauf räumte die Vorinstanz den Be-
schwerdeführerinnen am 15. Mai 2008 mit Bezug auf das laufende
Jahr 2008 die Möglichkeit zur Einreichung eines Gesuches um An-
passung der bestehenden Ausnahmebewilligung ein. Für das bereits
abgelaufene Jahr 2007 stellte die Vorinstanz die Erhebung der vor-
liegend strittigen Abgabe wegen Überschreitung des in der Ausnahme-
bewilligung festgelegten Tierhöchstbestandes in Aussicht (vgl. im
Sachverhalt unter D.b).
9.5.2 Die Beschwerdeführerinnen halten es für unverständlich, dass
ihnen die Vorinstanz bei unveränderten Verhältnissen nur für das Jahr
2008 eine Lösung im Rahmen einer Anpassung der Ausnahmebe-
willigung in Aussicht gestellt hat. Die Vorgehensweise der Vorinstanz
betreffend das Bewirtschaftungsjahr 2007 erwecke den Anschein einer
Strafaktion. Aufgrund der Strukturen der Betriebe würden die Be-
schwerdeführerinnen eine Ausnahmebewilligung bis zur maximalen
Grenze von 200 % des Höchstbestandes ohne Weiteres erhalten. Dies
Seite 23
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beweise, dass für die angefochtene Abgabeverfügung jegliche Rechts-
grundlage fehle. Es sei ein auf Missverständnissen und Fehlannahmen
beruhendes Gebilde entstanden, welches den Beschwerdeführerinnen
nicht einmal die Chance gelassen habe, durch nachträgliche Eingabe
eines erneuten Gesuches die Situation zu korrigieren.
9.5.3 Damit machen die Beschwerdeführerinnen sinngemäss geltend,
die Voraussetzungen für eine Anpassung der Ausnahmebewilligung
vom 7. Juni 2006 seien für die Jahre 2007 und 2008 gleichermassen
erfüllt gewesen, weshalb die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, ein
Gesuch um Anpassung der bestehenden Ausnahmebewilligung auch
rückwirkend für das Jahr 2007 zuzulassen und zu prüfen. Dass dies
die Vorinstanz abgelehnt und für 2007 eine Abgabe erhoben habe, be-
trachten die Beschwerdeführerinnen sinngemäss als willkürlich.
9.5.4 Der Umstand, dass die Voraussetzungen der Höchstbestandes-
verordnung für eine Erhöhung des erlaubten Tierbestandes im Rah-
men einer (Anpassung der) Ausnahmebewilligung (vgl. 4. Abschnitt,
Art. 8 ff. HBV) im Jahr 2007 möglicherweise erfüllt waren, verleiht den
Beschwerdeführerinnen nicht unmittelbar das Recht, den in der
bestehenden Ausnahmebewilligung festgesetzten Höchsttierbestand
zu überschreiten. Die Sicht der Beschwerdeführerinnen verkennt, dass
es für den Erhalt einer Ausnahmebewilligung – aber auch für eine
Anpassung einer solchen – eines vorgängigen Gesuchsverfahrens
bedarf (vgl. in diesem Sinne den Beschwerdeentscheid der
Rekurskommission EVD vom 7. April 2004 i. S. B. [6H/2002-2] E. 6.1,
abrufbar unter: ).
So sieht Art. 9 HBV für Schweinehaltungsbetriebe, welche Nebenpro-
dukte aus der Milchverarbeitung verwerten, vor, dass das Bundesamt
auf Gesuch hin eine Ausnahmebewilligung erteilt, wenn die eingesetz-
ten Nebenprodukte mindestens 30 % des Energiebedarfes der
Schweine decken. Ausnahmebewilligungen werden entsprechend der
Menge der verwerteten Nebenprodukte erteilt und in jedem Fall höch-
stens für 200 % des einfachen Höchstbestandes (Art. 12 und 14 HBV).
Dem Bundesamt ist ein Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen ein-
zureichen (Art. 13 HBV). Eine bereits erteilte Ausnahmebewilligung
kann das Bundesamt bei einer wesentlichen Veränderung der Bewilli-
gungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 14 Abs. 3 HBV vor Ablauf der
fünfjährigen (Art. 14 Abs. 2 HBV) Bewilligungsfrist anpassen oder ent -
ziehen. Auch dies setzt jedoch voraus, dass der Ansprecher die Behör -
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de rechtzeitig über die wesentliche Veränderung in Kenntnis gesetzt
und um Anpassung der Ausnahmebewilligung ersucht hat. Werden
mehr Tiere gehalten, als mit einer Ausnahmebewilligung oder Regi-
strierung festgelegt wurde, hat das Bundesamt gestützt auf Art. 16 Bst.
b HBV eine Abgabe zu erheben.
9.5.5 Dazu kommt, dass die Ausnahmebewilligung vom 7. Juni 2006
ausdrücklich darauf hinweist, dass sich der darin bewilligte Tier-
bestand auf sämtliche betriebenen Produktionsstätten bezieht, und ein
Überschreiten des bewilligten Tierbestandes die Erhebung von Ab-
gaben nach Art. 16 und 17 HBV zur Folge habe. Auch weist die Aus-
nahmebewilligung auf die Verpflichtung der Bewilligungsinhaber hin,
das Bundesamt über Änderungen der Eigentumsverhältnisse oder
anderer Bewilligungsvoraussetzungen zu informieren, damit die Bewil-
ligung entsprechend angepasst werden könne (vgl. Vernehmlassung
Beilage 3).
9.5.6 Die Beschwerdeführerinnen unterliessen es jedoch ungeachtet
dessen, der Vorinstanz die Übernahme des Mastschweinestalls in Z
durch die Beschwerdeführerin 1 auf den 1. Januar 2007 mitzuteilen,
und um eine allfällige Anpassung der Ausnahmebewilligung zu
ersuchen. Auch die unmissverständliche Wortwahl des Ver-
waltungsgerichts des Kantons Q im Entscheid vom 11. Januar 2006
(vgl. im Sachverhalt unter A.b) vermochte die Beschwerdeführerinnen
nicht zu diesem Schritt zu bewegen.
Eine aktive Information – spätestens im Zeitpunkt der Übernahme des
zusätzlichen Schweinebestands in Z – hätte sich unter den gegebenen
Umständen aufgedrängt und war nach Treu und Glauben geboten. Die
Vorinstanz betont zu Recht, dass sie die Beschwerdeführerinnen ent-
gegen den Bestimmungen der Ausnahmebewilligung nicht rechtzeitig
über die Änderung in der Bewirtschaftung informiert haben (vgl. im
Sachverhalt unter D.b).
9.5.7 Daran ändert der Umstand nichts, dass der Entscheid des Ver-
waltungsgerichts des Kantons Q vom 11. Januar 2006 formell einzig
die Betriebsanerkennung der D.______ AG zum Gegenstand hatte.
Ebenso unerheblich ist, dass die Ausnahmebewilligung vom 7. Juni
2006 lediglich auf die Beschwerdeführerin 2 und die D.______ AG
ausgestellt wurde und die Beschwerdeführerin 1 nicht erwähnte.
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Wie die Vorinstanz richtig entgegnet, liegt der Grund dafür darin, dass
die Beschwerdeführerin 1 zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme-
bewilligung im Jahr 2006 noch keine eigenen Tiere verzeichnete und
somit – unabhängig von der Darstellung der gegenseitigen Abhängig-
keiten im kantonalen Verwaltungsgerichtsentscheid – in der Ausnah-
mebewilligung auch nicht als weitere Bewirtschafterin aufzuführen war.
9.5.8 Indem die Beschwerdeführerinnen den Tierbestand der Be-
schwerdeführerin 1 stillschweigend und im Wissen um die Einschätz-
ung der engen Verflechtungen im Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Q erhöhten, gingen sie bewusst das Risiko ein, dass die
Vorinstanz auf eine Verletzung der Ausnahmebewilligung schliessen
würde, sollte sie erst im Nachhinein von den geänderten Verhältnissen
erfahren.
Sich unter diesen Umständen auf eine Verpflichtung der Vorinstanz zu
berufen, eine rückwirkende Anpassung der Ausnahmebewilligung auch
mit Bezug auf das bereits vergangene Jahr 2007 in Aussicht zu
stellen, geht fehl. Vielmehr übte die Vorinstanz den ihr durch Art. 14
Abs. 3 HBV eingeräumten Ermessensspielraum (kann-Vorschrift)
pflichtgemäss und nachvollziehbar aus, indem sie (immerhin) für das
gesamte Jahr 2008, in welchem sie von den veränderten Verhältnissen
Kenntnis erhalten hat, Hand für eine Anpassung der Ausnahme-
bewilligung bot. Für die Zulassung einer darüber hinausgehenden
Rückwirkung bestand keine gesetzliche Grundlage. Eine Strafaktion
oder willkürliche Vorgehensweise liegt nicht vor.
9.6 Damit bleibt die Schlussfolgerung unverändert, dass die Tierbe-
stände beider Beschwerdeführerinnen, inklusive jenem der damaligen
D.______ AG und den in Z gehaltenen Tieren, zusammenzuzählen
sind (vgl. E. 8).
10.
Im Folgenden ist daher zu prüfen, in welcher Höhe eine Abgabe zu
entrichten ist.
10.1 Die Beschwerdeführerinnen beantragen eventualiter eine massi-
ve Reduktion der Abgabe. Allein schon die Tatsache, dass bei einer
bewilligten Überschreitung von 126 % und einer tatsächlichen Über-
schreitung (ohne Legehennen) von 146 % maximal 20 % in Rechnung
gestellt werden könne, bedinge eine erhebliche Reduktion der Abgabe.
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Geradezu grotesk sei der Einbezug der 22 Legehennen in die Berech-
nung der Strafabgabe. Die Legehennen würden von einer der Besitzer-
familien zu reinen Selbstversorgungszwecken und als Hobbytierhal-
tung im Freiland gehalten.
10.2 Nach Art. 16 Bst. b HBV erhebt das Bundesamt eine Abgabe,
wenn mehr Tiere gehalten werden, als mit einer Ausnahmebewilligung
oder Registrierung festgelegt wurde. Die jährlich zu entrichtende Ab-
gabe beträgt gemäss Art. 17 Bst. a, d und e HBV je zuviel gehaltenes
Tier für Zuchtsauen (über 6 Monate, säugend oder nicht säugend)
Fr. 450.-, für Mastschweine oder Mastjager (ab 30 kg) Fr. 100.- und für
Legehennen (über 18 Wochen) Fr. 12.-, wobei sich die Abgabe nach
dem Tierbestand am Tag der Kontrolle richtet.
10.3 Der im vorinstanzlichen Entscheid festgestellte Tierbestand wird
von den Beschwerdeführerinnen nicht bestritten. Demnach bewirt -
schaftete die Beschwerdeführerin 2 am Stichtag (2. Mai 2007)
159 Zuchtsauen (über 6 Monate alt) sowie 790 Mastschweine/Remon-
ten, während die Beschwerdeführerin 1 508 Mastschweine/Remonten
hielt. Dazu kommen 22 Legehennen. Die Vorinstanz räumt ein, dass
letztere der Besitzerfamilie zur reinen Selbstversorgung gedient haben
dürften.
Es ist offenkundig, dass die Haltung der Legehennen vorliegend nicht
oder nur marginal der eigentlichen, d.h. gewinnorientierten, land-
wirtschaftlichen Produktion der Beschwerdeführerinnen diente, auf
welche die staatliche Kontrolle der Höchstbestände abzielt (vgl. Art. 2
Abs. 1 Bst. f HBV, der für Betriebe mit Legehennenhaltung einen
Höchstbestand von 18'000 Legehennen vorsieht). Den Beschwerde-
führerinnen ist unter den gegebenen Umständen zuzustimmen, dass
die 22 Legehennen bei der vorliegenden Beurteilung nicht zu berück-
sichtigen sind (kein Betrieb mit Legehennenhaltung im Sinne von
Art. 1 HBV). Dies gilt umso mehr, als die Akten darauf hindeuten, dass
die Vorinstanz die Haltung der Legehennen erstmals in der angefocht-
enen Verfügung erwähnte, ohne den Beschwerdeführerinnen das
rechtliche Gehör gewährt zu haben.
Der massgebende Bestand für den Gesamtbetrieb mit allen
Produktionsstätten der betroffenen juristischen Personen betrug am
Stichtag des Jahres 2007 somit 159 Zuchtsauen und 1245 Mast-
schweine (1298 minus 53 [1/3 der Zuchtsauen als Remontenanteil]),
was 146,6 % des einfachen Höchsttierbestandes entspricht (63,6 %
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Zuchtsauen und 83 % Mastschweine). Die Ausnahmebewilligung der
Vorinstanz vom 7. Juni 2006 umfasst 875 Mastschweine oder Jager
(ab 30 kg), 170 Zuchtsauen (über 6 Monate alt) und 56 Zuchtremonten
(bis 6 Monate alt), ausmachend 126,3 % des einfachen Höchst-
bestandes nach der Höchstbestandesverordnung (68 % Zuchtsauen
und 58,3 % Mastschweine; ohne Zuchtremonten, da gemäss Art. 4
Bst. a HBV bis zu 1/3 des Zuchtsauenbestandes, jedoch höchstens 80
Tiere, für die Berechnung des höchstzulässigen Gesamtbestandes
nicht zu berücksichtigen ist).
Der Überbestand beträgt somit 20,3 %.
10.4 Die Vorinstanz erhob im angefochtenen Entscheid für die am
Stichtag 2007 zu viel gehaltenen Tiere eine Abgabe von insgesamt
Fr. 36'964.-. Dieser Betrag geht von 22 Legehennen und 367 Mast-
schweinen multipliziert mit einer Abgabe von Fr. 12.- bzw. Fr. 100.- aus
(vgl. im Sachverhalt unter E).
Die Höchstbestandesverordnung regelt nicht, wie sich bei der Haltung
von Tieren verschiedener Kategorien die abgabepflichtige Anzahl der
zuviel gehaltenen Tiere berechnet. In konstanter Praxis hat sich die
Vorinstanz und das Bundesverwaltungsgericht jeweils für die Variante
entschieden, die den Beschwerdeführer weniger belastet (siehe hiezu
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2698/2007 vom 17. Juli 2008
E. 7.2). Diese Praxis ist ebenfalls für den vorliegenden Fall mit einer
Ausnahmebewilligung beizubehalten, zumal der mit der verfügten
Lenkungsabgabe anvisierte Zweck, dass die Haltung überzähliger
Tiere unwirtschaftlich sein soll, erreicht wird.
Vorliegend fällt die Abgabe für Mastschweine/Mastjager mit Fr. 100.-
im Verhältnis zur Abgabe der Zuchtsauen von Fr. 450.- mehr ins Ge-
wicht. Daraus folgt, dass die Ausnahmebewilligung von 126,3 % des
einfachen Höchstbestandes nach Höchstbestandesverordnung für die
Berechnung der Abgabe in erster Linie für die Kategorie Mast-
schweine/Jager und danach für die Zuchtsauenplätze gilt.
Ein Überbestand von 20,3 % entspricht 51 Zuchtsauen (1245 Mast-
schweine [83 %] + 108 Zuchtschweine [43,3 %] = 126,3 %; Differenz
Zuchtsauen: 159 – 108 = 51 Zuchtsauen). Aus dem bisher Gesagten
beträgt die Abgabe für die überzähligen Tiere im Jahr 2007 Fr. 22'950.-
(51 Zuchtsauen x Fr. 450.-). Diese Abgabe ist von den Bewirt-
schafterinnen und damit den beiden Beschwerdeführerinnen
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solidarisch geschuldet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-4218/2008 vom 5. November 2008 E. 4, m.w.H.). Nicht als
Solidarschuldnerin aufzuführen ist die damalige D.______ AG, deren
Rechtspersönlichkeit zufolge Fusion erloschen und deren Aktiven und
Passiven (inkl. dem auf sie entfallenden Anteil an der vorliegenden
Abgabe) auf die Beschwerdeführerin 2 übergegangen sind (vgl. im
Sachverhalt unter A.c., E. 2.2). Da die Vorinstanz von den Be-
schwerdeführerinnen eine Abgabe von Fr. 36'964.- erhoben hat, führt
dies zu einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
11.
11.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt in der Entscheidungs-
formel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreib-
gebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei.
Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten er-
mässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten werden Vor-
instanzen auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Vorliegend sind die Beschwerdeführerinnen zu rund 2/3 unterlegen.
Aufgrund dieses Verfahrensausgangs werden die Verfahrenskosten um
1/3 auf Fr. 2'400.- ermässigt und in diesem reduzierten Umfang den
Beschwerdeführerinnen gemeinsam und unter solidarischer Haftung
auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; vgl. auch Art. 7 der
Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsver-
fahren vom 10. September 1969 [SR 172.041.0]).
11.2 Da die Beschwerdeführerinnen teilweise (zu rund 1/3) obsiegt
haben, ist ihnen für die erwachsenen notwendigen und verhältnis-
mässig hohen Kosten eine – reduzierte – Parteientschädigung zuzu-
sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 2 VGKE). Die Ent-
schädigung ist vorliegend auf Grund der Akten und nach freiem ge-
richtlichen Ermessen zu bestimmen, weil die Beschwerdeführerinnen
für ihre nichtanwaltliche Vertretung keine Kostennote einreichen
liessen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Soweit eine Parteientschädigung nicht
einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann, wird sie der
Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die
Vorinstanz verfügt hat (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Unter Berücksichtigung
der gegebenen Umstände erscheint es angemessen, den Be-
schwerdeführerinnen zulasten der Vorinstanz eine reduzierte Partei -
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entschädigung von insgesamt Fr. 400.– (inkl. MWST) zuzusprechen
(1/3 von Fr. 1'200.-).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2.
Ziffer 1 der Verfügung des Bundesamts für Landwirtschaft vom 24. Juni
2009 wird aufgehoben. Die Beschwerdeführerinnen werden ge-
meinsam und unter solidarischer Haftung verpflichtet, für die Über-
schreitung des Höchstbestands im Jahr 2007 eine Abgabe von
Fr. 22'950 .- zu bezahlen.
3.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
4.
Den Beschwerdeführerinnen werden gemeinsam und unter solida-
rischer Haftung ermässigte Verfahrenskosten von Fr. 2'400.– auferlegt.
Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'600.– ver-
rechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'200.– wird den Beschwerde-
führerinnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zurückerstattet.
5.
Den Beschwerdeführerinnen wird zulasten der Vorinstanz eine
reduzierte Parteientschädigung von Fr. 400.– (inkl. MWST) zugesproch-
en.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 2009-06-05/1; Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Gerichtsurkun-
de)
- das Landwirtschaftsamt des Kantons Q (A-Post).
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Urech Roger Mallepell
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 2. November 2010
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