B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-4685/2013
U r t e i l v o m 2 5 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),
Richter Pascal Richard, Richter Marc Steiner,
Gerichtsschreiber Urs Küpfer.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Bildung, Forschung
und Innovation SBFI,
Effingerstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Trägerorganisation für die höhere Fachprüfung
für Steuerexperten,
c/o KV Schweiz, Hans-Huber-Strasse 4,
Postfach 1853, 8027 Zürich,
Erstinstanz.
Gegenstand
Höhere Fachprüfung für Steuerexperten 2012
(Ausschluss von der Abschlussprüfung).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
X._______ (Beschwerdeführer), wohnhaft in […], absolvierte am 15. und
19. Oktober 2012 in Zürich den mündlichen Teil der höheren Fachprüfung
für Steuerexperten. Die Diplomarbeit hatte er im März 2012 verfasst.
B.
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 teilte ihm die Trägerorganisation für
die höhere Fachprüfung für Steuerexperten (Erstinstanz) mit, die Prü-
fungskommission habe an der Sitzung vom 25. Oktober 2012 beschlos-
sen, ihn gemäss Ziff. 4.3 der aktuellen Prüfungsordnung von der Ab-
schlussprüfung auszuschliessen, was sie wie folgt begründete:
"Zusammen mit dem Prüfungsaufgebot haben wir Ihnen auch das Merkblatt
'Aufgebot mündliche Prüfungen' zugestellt, in dem steht klar:
Alle Kandidatinnen und Kandidaten werden gebeten, am Prüfungsvormittag
oder -nachmittag sich entweder um 08:00 Uhr oder 13:00 Uhr in den Warte-
raum zu begeben. Somit sind alle Kandidaten, die an einem Vormittag ge-
prüft werden, gleichzeitig um 08:00 Uhr im Warteraum. Ebenfalls sind alle
Kandidaten, die am Nachmittag geprüft werden, gleichzeitig um 13:00 Uhr im
Warteraum.
Sowohl am Montag, den 15. Oktober wie auch am Freitag, den 19. Oktober
haben Sie diese klare Weisung – als einziger von 126 Kandidaten – miss-
achtet und sind um mehr als 60 Minuten später im Warteraum erschienen."
C.
Hiergegen gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. November
2012 an das damalige Bundesamt für Berufsbildung und Technologie
(BBT), seit 1. Januar 2013 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und
Innovation (SBFI, Vorinstanz). Am 26. Juli 2013 wies dieses die Be-
schwerde ab.
D.
Mit Eingabe vom 19. August 2013 focht der Beschwerdeführer den Ent-
scheid des SBFI vom 26. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an.
Er stellt folgende Rechtsbegehren:
"1. Der Beschwerdeentscheid des Staatssekretariats für Bildung, For-
schung und Innovation SBFI vom 26. Juli 2013 betreffend 'Höhere
Fachprüfung für Steuerexperten 2012 (Ausschluss)' und damit auch
die 'Verfügung' der Prüfungskommission für die höhere Fachprüfung
für Steuerexperten vom 29. Oktober 2012 (bzw. der dieser 'Verfü-
gung' zugrunde liegende, von der genannten Prüfungskommission
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am 25. Oktober 2012 beschlossene Ausschluss des Beschwerdefüh-
rers von der Prüfung) seien aufzuheben.
2. Die Prüfungskommission für die höhere Fachprüfung für Steuerex-
perten sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer unverzüglich nach
Rechtskraft des die Beschwerde gutheissenden Entscheides die Prü-
fungsergebnisse schriftlich zu eröffnen bzw. gegebenenfalls das Dip-
lom zuzustellen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstan-
zen."
Neben Verfahrensmängeln rügt der Beschwerdeführer namentlich das
Fehlen der erforderlichen gesetzlichen Grundlage für den Prüfungsaus-
schluss sowie dessen Willkürlichkeit.
E.
Die Erstinstanz liess sich mit Eingabe vom 11. Oktober 2013 vernehmen.
Sie hält an ihrem Entscheid vom 25. Oktober 2012 fest und beantragt die
Abweisung der Beschwerde. Gleiches beantragt die Vorinstanz mit Ver-
nehmlassung vom 15. Oktober 2013.
Auf diese beiden Stellungnahmen replizierte der Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 28. Oktober 2013. Er hält an den Anträgen seiner Be-
schwerde vom 19. August 2013 vollumfänglich fest.
Mit Duplik vom 25. November 2013 äusserte sich die Erstinstanz zur
Replik des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2013; sie hält an ihrem
Entscheid vom 25. Oktober 2012 abermals fest und beantragt weiterhin
die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz reichte innerhalb der ihr
gesetzten Frist keine Duplik ein.
F.
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit sie für den Ent-
scheid erheblich sind, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht zulässig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005, VGG, SR 173.32). Als Adressat des
erstinstanzlichen Schreibens vom 29. Oktober 2012 betreffend seinen
Prüfungsausschluss und Partei im vorinstanzlichen Verfahren ist der Be-
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schwerdeführer zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968,
VwVG, SR 172.021). Form und Frist sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art.
52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art.
63 Abs. 4 VwVG), und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 46 ff.
VwVG) sind ebenfalls erfüllt. Auf die Beschwerde ist demnach einzutre-
ten.
2.
Nach Art. 49 VwVG können mit der Beschwerde die Verletzung von Bun-
desrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens
(Bst. a), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts (Bst. b) sowie Unangemessenheit (Bst. c) gerügt
werden.
2.1 In formeller Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer, wie bereits
im vorinstanzlichen Verfahren, Folgendes:
a) Der Entscheid der Prüfungskommission vom 25. Oktober 2012 und /
oder ein entsprechender Protokollauszug der fraglichen Sitzung die-
ser Kommission liege dem Schreiben vom 29. Oktober 2012 nicht
bei.
b) Die Zusammensetzung der entscheidenden Behörde sei nicht mitge-
teilt worden.
c) Es fehlten mithin das Anfechtungsobjekt sowie ordnungsgemässe
Angaben zur verfügenden Behörde.
d) Der Entscheid sei nicht ordnungsgemäss unterschrieben.
e) Die Mitteilung vom 29. Oktober 2012 und vermutlich auch der nicht
edierte Entscheid vom 25. Oktober 2012 (wobei diese Nichtedition
ebenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle) seien
nicht rechtsgenüglich begründet.
f) Dem Beschwerdeführer sei das Recht auf eine vorgängige Anhörung
bzw. Stellungnahme nicht gewährt worden, womit der für ein korrek-
tes Verfahren wesentliche Grundsatz des rechtlichen Gehörs krass
verletzt worden sei.
g) Sprechend für die geschilderte Häufung von Verfahrensfehlern sei zu
guter Letzt die Zustellungsmodalität der Mitteilung vom 29. Oktober
2012. Während der Briefkopf eine Zustellung per "Einschreiben" vor-
sehe, sei diese per A-Post erfolgt.
Die Vorinstanz habe sich hierzu in Ziff. 3 des angefochtenen Entscheides
geäussert. Er anerkenne durchaus, dass es sich bei den Rügen lit. a) - d)
sowie g) um heilbare Verfahrensfehler handle und ihm hieraus kein Nach-
B-4685/2013
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teil erwachsen sei. Die Gesamtheit der Verfahrensmängel und -fehler hät-
te seiner Meinung nach aber – namentlich im Verbund mit den Rügen lit.
e) und f) – zwangsläufig zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides
führen müssen.
Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer geltend, am 30. Mai 2013,
also nach Abschluss des Schriftenwechsels, habe die Vorinstanz gemäss
angefochtenem Entscheid bei der Prüfungskommission ergänzende Un-
terlagen eingeholt, ohne ihn zu orientieren und ihm das rechtliche Gehör
zu gewähren. Er bezieht sich dabei offensichtlich auf Bst. E. des Be-
schwerdeentscheides, wonach der Schriftenwechsel am 23. April 2013
abgeschlossen wurde und die Prüfungskommission am 30. Mai 2013 auf
Nachfrage des SBFI mitteilte, dass der Warteraum 2012 eingeführt wor-
den sei.
2.2 In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer zusammenfassend,
dem von der Vorinstanz geschützten Prüfungsausschluss gebreche es an
der erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Ein öffentliches Interesse an
der Einrichtung eines prüfungsausschlussrelevanten Warteraums (ge-
schweige denn am Ausschluss des Beschwerdeführers von der Prüfung)
bestehe nicht. Des Weiteren sei die Anordnung der "Prüfungsquarantäne"
unverhältnismässig, womit auch ein Ausschluss infolge verspäteten Ein-
findens in der "Quarantäne" nicht mehr verhältnismässig bzw. rechtmäs-
sig sein könne. Da der Beschwerdeführer vorbehaltlos zu sämtlichen
mündlichen Prüfungen zugelassen worden sei und ihm anlässlich seiner
beiden Verspätungen allfällige Konsequenzen nie – auch nur ansatzweise
– vor Augen geführt worden seien, erweise sich der Ausschluss auch als
pure Willkür.
2.3 Demnach rügt der Beschwerdeführer insbesondere eine Verletzung
von Art. 5 (Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns), Art. 9 (Schutz vor
Willkür und Wahrung von Treu und Glauben), Art. 10 Abs. 2 (Recht auf
persönliche Freiheit), Art. 29 (allgemeine Verfahrensgarantien) und Art. 36
(Einschränkungen von Grundrechten) der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Somit er-
hebt er mehrere nach Art. 49 VwVG zulässige Rügen.
3.
Weder gestützt auf die gerügten Verfahrensfehler noch aufgrund seiner
materiellrechtlichen Einschätzung des Prüfungsausschlusses beantragt
der Beschwerdeführer, selber Jurist und Inhaber des Anwaltspatentes, ei-
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Seite 6
ne Rückweisung der Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorin-
stanz(en). Vielmehr stellt er das Rechtsbegehren, die Prüfungskommissi-
on sei anzuweisen, ihm die Prüfungsergebnisse zu eröffnen. Unter diesen
Umständen muss nicht entschieden werden, inwiefern die von ihm bereits
vor der Vorinstanz geltend gemachten Verfahrensmängel erheblich sind,
ob sie gegebenenfalls durch das SBFI geheilt wurden, im vorliegenden
Prozess geheilt werden können oder eine Aufhebung des angefochtenen
Entscheides gebieten, denn Letzteres ergibt sich ohnehin aus der nach-
folgenden materiellrechtlichen Beurteilung durch das Bundesverwal-
tungsgericht. Dieses vertritt im Übrigen die Ansicht, dass eine Rückwei-
sung der Sache einem prozessualen Leerlauf gleichkäme und eine uner-
wünschte Verlängerung des Verfahrens bewirken würde. Gleiches gilt be-
züglich der unten (E. 4 i.V.m. E. 10.5) festgestellten, nicht statthaften Ein-
schränkung der Kognition durch die Vorinstanz, welche den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG) verletzt (vgl. BGE 131 II 271 E. 11.7.1 und 130 II 449 E. 4.1).
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann Entscheide über die Ergebnisse
von Berufsprüfungen grundsätzlich frei überprüfen. Ebenso wie das Bun-
desgericht (vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1, BGE 121 I 225 E. 4b, mit Hinwei-
sen), der Bundesrat (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden, VPB
62.62 E. 3, VPB 56.16 E. 2.1) sowie die ehemaligen Rekurs- und
Schiedskommissionen des Bundes (vgl. VPB 66.62 E. 4, VPB 64.122
E. 2) auferlegt es sich dabei aber in ständiger Rechtsprechung Zurückhal-
tung, indem es in Fragen, die seitens der Justizbehörden naturgemäss
schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von den Beurteilungen der erst-
instanzlichen Prüfungsorgane und Experten abweicht.
Der Grund dafür liegt darin, dass der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht
alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind und es ihr in
der Regel nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamt-
heit der Leistungen des Beschwerdeführers sowie der übrigen Kandida-
ten zu machen. Hinzu kommt, dass Prüfungen Spezialgebiete zum Ge-
genstand haben, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über kei-
ne eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine umfassende Überprüfung der
Examensbewertung in materieller Hinsicht würde zudem die Gefahr von
Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in
sich bergen. Die Bewertung von akademischen Leistungen und Fachprü-
fungen wird aus diesen Gründen von den Rechtsmittelbehörden nur mit
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Seite 7
Zurückhaltung überprüft (vgl. BVGE 2010/10 E. 4.1 und 2010/11 E. 4.1, je
mit Hinweisen).
Die dargelegte Zurückhaltung gilt jedoch nur für die materielle Bewertung
der Prüfungsleistungen. Sind demgegenüber Auslegung und Anwendung
von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prü-
fungsablauf gerügt, hat die Rechtsmittelbehörde die erhobenen Einwände
umfassend selber zu prüfen (vgl. BVGE 2010/10 E. 4.1 und 2010/11
E. 4.1, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-
1253/2013 vom 12. September 2013 E. 3, B-1352/2010 vom 12. Dezem-
ber 2011 E. 2.1 und B-1353/2010 vom 12. Dezember 2011 E. 2.1).
4.2 Thema der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung bildet vorliegend
die Rechtmässigkeit des (nachträglichen) Ausschlusses des Beschwerde-
führers vom Examen wegen verspäteten Eintreffens im Warteraum. Strei-
tig sind Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften; zudem wer-
den Verfahrensmängel gerügt. Mithin erstreckt sich die Kontrolle durch
die Rechtsmittelinstanz nicht auf eine materielle Bewertung (Benotung)
der Examensleistungen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht den an-
gefochtenen Entscheid grundsätzlich frei überprüft.
5.
5.1 Gemäss Art. 27 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom
13. Dezember 2002 (Berufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10) wird die
höhere Berufsbildung unter anderem durch eine eidgenössische Berufs-
prüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung (Bst. a) erworben.
Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungs-
bedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel,
wobei sie die anschliessenden Bildungsgänge berücksichtigen (Art. 28
Abs. 2 BBG). Entsprechende Vorschriften unterliegen der Genehmigung
durch das SBFI (vormals BBT; Art. 28 Abs. 2 BBG).
5.2 Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 BBG erliess die Trägerorganisation am
25. November 2009 die "Prüfungsordnung für die höhere Fachprüfung für
Steuerexpertinnen und Steuerexperten", welche mit der Genehmigung
durch das BBT am 20. Juni 2011 in Kraft trat (Ziff. 9.3 und 10 der Prü-
fungsordnung). Die erste Abschlussprüfung nach dieser Prüfungsordnung
fand 2012 statt (Ziff. 9.22 der Prüfungsordnung).
5.3 Ziff. 4.3 der Prüfungsordnung, auf welche sich der Ausschluss des
Beschwerdeführers stützt, lautet folgendermassen:
B-4685/2013
Seite 8
4.3 Nichtzulassung und Ausschluss
4.31 Kandidierende, die bezüglich Zulassungsbedingungen wissentlich
falsche Angaben machen, nicht selbst erworbene Modulabschlüsse
einreichen oder die Prüfungskommission auf andere Weise zu täu-
schen versuchen, werden nicht zur Abschlussprüfung zugelassen.
4.32 Von der Abschlussprüfung wird ausgeschlossen, wer:
a) unzulässige Hilfsmittel verwendet;
b) die Prüfungsdisziplin grob verletzt;
c) die Expertinnen und Experten zu täuschen versucht.
4.33 Der Ausschluss von der Prüfung muss von der Prüfungskommission
verfügt werden. Bis ein rechtsgültiger Entscheid vorliegt, hat die
Kandidatin oder der Kandidat Anspruch darauf, die Abschlussprü-
fung unter Vorbehalt abzuschliessen.
Nach Ziff. 6.42 lit. d) der Prüfungsordnung gilt die Abschlussprüfung als
nicht bestanden, wenn der Kandidat von der Prüfung ausgeschlossen
werden muss.
6.
Als Organisation der Arbeitswelt im Sinne von Art. 28 Abs. 2 BBG voll-
zieht die Erstinstanz eine ihr übertragene öffentlich-rechtliche Aufgabe
des Bundes (vgl. auch Art. 1 Abs. 1 und 3 sowie Art. 67 BBG), indem sie
eine eidgenössische höhere Fachprüfung durchführt und dazu nähere
Vorschriften erlässt. Diese werden vom Bund genehmigt und in Form ei-
nes Verweises im Bundesblatt veröffentlicht (Art. 28 Abs. 2 BBG, dritter
und vierter Satz). In der Erfüllung ihrer Aufgabe ist die Erstinstanz des-
halb an die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns (Art. 5 BV; vgl. YVO
HANGARTNER, in: Bernhard Ehrenzeller et al. (Hrsg.), Die schweizerische
Bundesverfassung, Kommentar, 2. A., Zürich / St. Gallen 2008, Art. 5 N.
3) und an die Grundrechte (Art. 35 Abs. 2 BV) gebunden. Soweit sie da-
bei (durch ihre Prüfungskommission) verfügt (vgl. Art. 36 Abs. 1 der Ver-
ordnung über die Berufsbildung vom 19. November 2003, Berufsbil-
dungsverordnung, BBV, SR 412.101; Ziff. 4.33 der Prüfungsordnung), ge-
langt das VwVG zur Anwendung (Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG; vgl. PIERRE
TSCHANNEN, in: Christoph Auer / Markus Müller / Benjamin Schindler
(Hrsg.): Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
(VwVG), Zürich 2008, Art. 1 N. 23; vgl. BGE 137 II 409 E. 7.4.2).
7.
B-4685/2013
Seite 9
7.1 Dem Beschwerdeführer wird sein verspätetes Erscheinen im Warte-
raum vor der mündlichen Prüfung vom 15. Oktober 2012 und vor dem
Kurzreferat vom 19. Oktober 2012 zum Vorwurf gemacht. Wie die Erstin-
stanz darlegt, prüfen beim mündlichen Examen zwei Experten während
eines halben Tages ("Prüfungsblock") drei Kandidaten 60 Minuten lang. In
den Pausen zwischen den einzelnen Prüfungen haben die Experten Ge-
legenheit, sich provisorisch über die Leistungen der Kandidaten auszu-
tauschen. Am Ende des Prüfungsblocks legen sie die Noten fest, wobei
sie jeweils drei Kandidaten miteinander vergleichen können, da in einem
Prüfungsblock übereinstimmende Fragen verwendet werden. Auf diese
Weise soll eine "Gleichbewertung" der Kandidaten im Sinne des Gleich-
behandlungsgebotes erzielt werden. Durch die mehrfache Verwendung
derselben Frage- bzw. Problemstellung könne ausserdem der Vorberei-
tungsaufwand der Experten erheblich reduziert werden. Beim Kurzreferat
müssten die Kandidaten innerhalb von 30 Minuten ohne Hilfsmittel einen
Vortrag von 15 Minuten Dauer zu einem von drei vorgegebenen Themen
ausfertigen und halten. Zwei Experten nähmen pro Halbtag sechs Kurzre-
ferate ab. Dabei sei gegenüber den mündlichen Prüfungen regelmässig
ein noch besserer Quervergleich möglich, weil die meisten Kandidaten zu
demselben Thema referierten.
Organisatorisch sei bei den mündlichen Prüfungen und beim Kurzreferat
zu gewährleisten, dass sich die Kandidaten nicht über die Problemstel-
lungen austauschen könnten. Daher seien die betreffenden Kandidaten
entweder nach der Prüfung zurückzuhalten oder vor der Prüfung in einen
abgeschotteten Warteraum aufzubieten. Dort finde bereits die erste Iden-
titätskontrolle statt, und die Kandidaten müssten ihre Kommunikationsmit-
tel in ein verschlossenes Couvert legen, welches erst nach der Prüfung
wieder geöffnet werden dürfe.
7.2 Mit Schreiben vom 14. September 2012 bot der Prüfungsleiter den
Beschwerdeführer zur mündlichen Prüfung vom 15. Oktober 2012 (Exper-
tengespräch im Fach "Steuern allgemein" von 09.30 bis 10.30 Uhr) und
zum Kurzreferat vom 19. Oktober 2012 (Vorbereitung von 09.55 bis 10.15
Uhr, Prüfung von 10.30 bis 10.45 Uhr) auf. Das diesem Schreiben beige-
fügte "Merkblatt Aufgebot Mündliche Prüfung" lautet wie folgt:
"Bitte beachten Sie folgendes:
Achten Sie genau auf die Anfangszeiten.
Orientieren Sie sich über den Standort der Prüfungszimmer an der
Hinweistafel im Lichthof.
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Begeben Sie sich rechtzeitig direkt vor das Prüfungszimmer und war-
ten Sie, bis Sie von den Experten hereingebeten werden.
Bringen Sie an die Prüfung einen gültigen Ausweis mit Foto mit und
legen Sie ihn unaufgefordert den Experten vor.
An der mündlichen Prüfung sind keine Hilfsmittel erlaubt.
Bei Schwierigkeiten melden Sie sich bitte im Prüfungssekretariat
(Zimmer 602a).
Für Verpflegung und Aufenthalt steht Ihnen die Mensa zur Verfü-
gung. Bitte beachten Sie die offiziellen Öffnungszeiten.
Warteraum – voraussichtlich Zimmer 620
Alle Kandidatinnen und Kandidaten werden gebeten, am Prüfungsvormittag
oder -nachmittag sich entweder um 08:00 Uhr oder 13:00 Uhr in den Warte-
raum zu begeben. Somit sind alle Kandidaten, die an einem Vormittag ge-
prüft werden, gleichzeitig um 08:00 Uhr im Warteraum. Ebenfalls sind alle
Kandidaten, die am Nachmittag geprüft werden, gleichzeitig um 13:00 Uhr im
Warteraum.
In diesem Warteraum werden Sie gebeten, Ihr Natel, iPhone, Blackberry
usw. in ein für Sie angeschriebenes Couvert zu deponieren. Die Aufsichts-
person, die diesen Warteraum begleitet, wird Sie zur richtigen Zeit aus dem
Warteraum "entlassen" damit Sie sich für die Prüfung "Steuern Allgemein" di-
rekt vor das Expertenzimmer begeben können oder dass Sie in den definier-
ten und ebenfalls begleiteten Vorbereitungsraum für das Kurzreferat gehen
können. Ihr persönliches Couvert nehmen Sie jeweils mit an die Prüfung und
zeigen es den Experten. Nach absolvierter Prüfung werden Sie Ihr Couvert
wieder öffnen dürfen. Sie sind gebeten, das Prüfungsareal unverzüglich zu
verlassen.
Verpflegung im Warteraum
Im Warteraum werden Sie genügend Verpflegungsmöglichkeiten haben, sei
dies Kaffee, Fruchtsaft, Coca-Cola oder Mineralwasser. Ebenfalls stehen
Backwaren und Früchte zur freien Verfügung.
[…]"
7.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Termine für die mündlichen Prü-
fungen seien in der zweiten Septemberhälfte schriftlich mitgeteilt worden.
Nach der Registrierung der Prüfungsdaten habe er die Prüfungsunterla-
gen beiseitegelegt, weil die Prüfungswoche – zumal angesichts des ge-
drängten Arbeits- und Sitzungsprogrammes an seinem Arbeitsplatz und
der parallel dazu erforderlichen Prüfungsvorbereitungen – noch in relativ
weiter Ferne gelegen habe. Das exakte Datum der Zustellung dieser Un-
terlagen sei ihm nicht mehr erinnerlich; er habe die Unterlagen auch nicht
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Seite 11
konserviert. Hierzu habe er nach dem 2. Oktober 2012 auch keinen An-
lass mehr gehabt, was sich wie folgt erkläre:
Zunächst sei eine nebenamtliche Richterin eines Gerichts als Co-
Examinatorin vorgesehen gewesen, bei welchem er während etwa drei
Jahren als Gerichtsschreiber gearbeitet habe. Sie habe deshalb eine Um-
teilung veranlasst. Hierüber sei er mit E-Mail der Prüfungsleitung vom
2. Oktober 2012 informiert worden. Diesem E-Mail sei als Anhang sein
neuer Prüfungsplan beigefügt gewesen. Die frühere Zusendung betref-
fend die mündliche Prüfung habe für ihn damit ihre Relevanz verloren; er
habe sich schlichtweg nicht mehr an dem zuvor zugestellten Prüfungs-
plan beigelegte ergänzende Merkblätter oder Ähnliches erinnert. Hätte er
vielleicht Kontakt zu anderen Kursabsolventen gepflegt, wäre er mögli-
cherweise auf allfällige über die effektiven Prüfungszeiten hinausgehende
zeitliche Vorgaben aufmerksam gemacht worden. Diese Beschränkung
der Kontakte auf den Kursbesuch erkläre sich unter anderem mit dem Al-
tersunterschied zur Mehrzahl der Kommilitonen sowie der anders gela-
gerten beruflichen Tätigkeit wie auch mit den vermutlich differierenden In-
teressen.
7.4 Seiner Schilderung zufolge nutzte der Beschwerdeführer am 15. Ok-
tober 2012 die ihm zur Verfügung stehenden knapp 40 Minuten zwischen
der Ankunft am Hauptbahnhof Zürich und dem Prüfungsbeginn, um die
15 - 20 Minuten beanspruchende Strecke zur Kantonsschule Rämibühl,
dem Prüfungsort, zu Fuss zurückzulegen und dabei noch einmal richtig
durchzuatmen. Nach seinem Eintreffen im Warteraum kurz nach 09.00
Uhr hätten ihn seine Kommilitonen darüber informiert, dass "offiziell" um
08.00 Uhr Besammlung gewesen sei. Er sei freundlich angewiesen wor-
den, sein Natel in einem Couvert zu deponieren. Ansonsten sei er noch
auf die Verpflegungsmöglichkeiten und die Zeitungslektüre hingewiesen
worden. Kurz darauf habe er sich zum Prüfungszimmer begeben.
Das gleiche Prozedere sei ihm am 19. Oktober 2012 sinnvoll erschienen,
da er gemäss Prüfungsprogramm um 09.55 Uhr mit den Vorbereitungen
für das Kurzreferat habe beginnen müssen. Er sei um ca. 09.15 Uhr im
Warteraum eingetroffen. Nach absolviertem Kurzreferat sei ihm von der
Assistentin des Prüfungsleiters beschieden worden, man werde eine Mit-
teilung an die Prüfungskommission machen müssen. Dies habe er mit der
sinngemässen Feststellung zur Kenntnis genommen, dass es sich bei der
fraglichen Anordnung betreffend Einfinden im Warteraum wohl höchstens
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um eine Ordnungsvorschrift handeln könne, er indessen das fragliche
Merkblatt nicht mehr zur Hand habe.
Weder am 15. Oktober 2012 noch am 19. Oktober 2012 sei ihm gegen-
über mündlich, geschweige denn schriftlich, irgendein Vorbehalt oder so-
gar ein Hinweis auf einen drohenden Prüfungsausschluss angebracht
worden.
7.5 Die Erstinstanz bzw. ihre Prüfungskommission macht nicht geltend,
und es ergibt sich auch nicht aus den Akten, dass der geordnete Ablauf
der Prüfungen durch das verspätete Erscheinen des Beschwerdeführers
im Warteraum gestört worden wäre oder dass der Beschwerdeführer da-
durch einen unrechtmässigen Vorteil erlangt hätte.
8.
Der Beschwerdeführer moniert, dem von der Vorinstanz geschützten Prü-
fungsausschluss gebreche es an der erforderlichen gesetzlichen Grund-
lage. Aus der Mitteilung vom 29. Oktober 2012 gehe nicht hervor, welcher
Ausschlussgrund ihm angelastet werde. In Frage komme einzig eine gro-
be Verletzung der Prüfungsdisziplin gemäss Ziff. 4.32 lit. b) der Prüfungs-
ordnung.
8.1 In E. 8.1 ihres Beschwerdeentscheides führte die Vorinstanz aus,
gemäss Art. 28 Abs. 2 BBG sei in der Prüfungsordnung das Qualifikati-
onsverfahren zu regeln. Gestützt darauf statuiere die Prüfungsordnung im
Abschnitt "Durchführung der Abschlussprüfung" in Ziff. 4.32 lit. b), dass
von der Prüfung ausgeschlossen werde, wer die Prüfungsdisziplin grob
verletze. Was als grobe Verletzung der Prüfungsdisziplin gelte, sei nir-
gends näher konkretisiert, womit ein unbestimmter Rechtsbegriff vorliege.
Nach konstanter Praxis und Lehre sei bei der Überprüfung der Auslegung
und Anwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen Zurückhaltung zu
üben und der Prüfungskommission ein gewisser Beurteilungsspielraum
zuzugestehen, da diese den örtlichen, technischen und persönlichen Ver-
hältnissen näher stehe als das SBFI. Das SBFI habe daher erst einzu-
schreiten, wenn die Auslegung der Prüfungskommission als nicht mehr
vertretbar erscheine.
Dem Beschwerdeführer habe klar sein müssen, dass er um 08:00 Uhr im
Warteraum habe sein müssen. Da ihm dies im Vorfeld der Prüfung unter
Betonung der Wichtigkeit schriftlich mitgeteilt worden sei, sei es für das
SBFI einleuchtend, dass die Prüfungskommission das zu späte Erschei-
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Seite 13
nen im Warteraum als grobe Verletzung der Prüfungsdisziplin ansehe. Es
liege somit eine ausreichende gesetzliche Grundlage vor, um jemanden
von der Prüfung auszuschliessen, der sich zu spät im Warteraum einfin-
de. Daran vermöge der Umstand nichts zu ändern, dass im Merkblatt die
Rechtsfolge der Verspätung nicht erwähnt sei, zumal dem Beschwerde-
führer habe klar sein müssen, dass ein Verstoss gegen die Vorschriften
des Merkblattes Rechtsfolgen nach sich ziehe.
8.2 Zur Begründung seiner Rüge hält der Beschwerdeführer fest, der
Ausschluss von einer Prüfung sei die gravierendste disziplinarische (Ad-
ministrativ-) Massnahme, woraus folge, dass sie nur unter den Voraus-
setzungen von Art. 36 BV verhängt werden dürfe. Vorab bedürfe ein sol-
cher Ausschluss daher einer klar umschriebenen reglementarischen
Grundlage. Dies sei bei Ziff. 4.32 lit. b) der Prüfungsordnung nicht der
Fall. Zumindest bedürfte es hierfür einer ergänzenden, nicht abschlies-
senden, beispielhaften Nennung von Verhaltensweisen. Abgesehen da-
von sei angesichts der einschneidenden Wirkung einer solchen Mass-
nahme fraglich, ob eine reglementarische Grundlage genüge oder nicht
vielmehr eine entsprechende Grundlage in einer (Bundes-) Verordnung
zu postulieren sei. Unabhängig vom Bestehen einer hinreichenden reg-
lementarischen Grundlage im erwähnten Sinne müssten organisatorische
Vorkehren, deren Nichtbeachtung zu einem Prüfungsausschluss führe,
zwingend mit einer entsprechenden schriftlichen Androhung verbunden
sein.
Die Argumentation der Vorinstanz bezeichnet der Beschwerdeführer als
schlichtweg nicht nachvollziehbar. Sie heisse nichts anderes, als dass de-
ren subjektive Sicht ("einleuchtend") betreffend die subjektive Beurteilung
eines Sachverhaltes durch die Prüfungskommission ("ansieht") eine aus-
reichende gesetzliche Grundlage darstelle. Weiter gibt er zu bedenken:
"Welche Rolle könnten 'örtliche, technische oder persönliche Verhältnisse'
(denen die Prüfungskommission näher stehen könnte als die Vorinstanz)
bei der Beurteilung der Frage spielen, ob für den Ausschluss von einer
Prüfung eine hinreichende gesetzliche Grundlage besteht und/oder der
Ausschluss gehörig angedroht wurde?" Vorliegend komme hinzu, dass
der Warteraum gemäss den vorinstanzlichen Erhebungen auf die Prüfun-
gen 2012 neu eingeführt worden sei. Eine Praxis, die sich auf bessere
Kenntnis der örtlichen, technischen oder persönlichen Verhältnisse stütze
und allenfalls als Massstab hätte dienen und von der Vorinstanz verteidigt
werden können (wobei damit nichts über die Rechtmässigkeit dieser all-
fälligen Verteidigung gesagt wäre), bestehe offenkundig nicht.
B-4685/2013
Seite 14
8.3 Beim Ausschluss von der Prüfung wegen "grober Verletzung der Prü-
fungsdisziplin" gemäss Ziff. 4.32 f. der Prüfungsordnung handelt es sich
um eine administrative Massnahme disziplinarischen Charakters. Primär
soll mit ihr spezial- und generalpräventiv ein geordneter Prüfungsablauf
sichergestellt werden; sekundär kommt ihr auch eine repressive Funktion
zu (vgl. ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich 2010, N. 1192; BERNHARD WALDMANN,
Das Disziplinarwesen, in: Isabelle Häner / Bernhard Waldmann (Hrsg.):
Verwaltungsstrafrecht und sanktionierendes Verwaltungsrecht, Zürich
2010, S. 97, 104 und 121). Vorliegend sanktioniert sie die dem Be-
schwerdeführer zur Last gelegte teilweise Nichtbeachtung einer organisa-
torischen Vorkehr in Gestalt eines die Kandidaten der mündlichen Ex-
amen abschottenden Warteraums. BBG und BBV erwähnen weder die
Sanktion noch eine entsprechende Verhaltenspflicht oder -obliegenheit.
9.
Beschwerdeführer und SBFI beurteilen den Prüfungsausschluss als
Grundrechtseinschränkung nach Art. 36 BV. Im angefochtenen Entscheid
hielt die Vorinstanz fest, der Prüfungsausschluss könne als Einschrän-
kung der in Art. 27 Abs. 2 BV verankerten Berufsfreiheit angesehen wer-
den. Inwiefern eine solche Grundrechtseinschränkung vorliegt, kann je-
doch offengelassen werden, da sich die im Folgenden zu prüfende Frage,
ob die strittige Massnahme auf einer ausreichend bestimmten Rechts-
grundlage beruht, schon unter dem Blickwinkel eines möglichen Verstos-
ses gegen Art. 5 BV stellt (vgl. etwa GIOVANNI BIAGGINI, BV, Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2007, Art. 5 N.
4, sowie WALDMANN, S. 95 ff., 113; vgl. BGE 134 I 153 E. 4.1 f.) und sich
Art. 36 Abs. 1 BV in der Sache mit dem allgemeinen Legalitätsprinzip des
Art. 5 Abs. 1 BV deckt (PIERRE TSCHANNEN / ULRICH ZIMMERLI / MARKUS
MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. A., Bern 2009, § 19 N. 42).
10.
10.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 BV ist das Recht Grundlage und Schranke
staatlichen Handelns. Art. 5 Abs. 1 BV statuiert den Vorbehalt und den
Vorrang des Rechtssatzes. Ersterer verlangt insbesondere, dass sich be-
hördliche Akte auf eine hinreichend bestimmte generell-abstrakte Norm
stützen, letzterer, dass sich rechtsanwendende Organe an das geltende
Recht halten und rechtsetzende die Normenhierarchie beachten. Durch
den Vorbehalt des Rechtssatzes sollen die Rechtssicherheit im Sinne der
Vorhersehbarkeit sowie die Rechtsgleichheit verwirklicht werden (vgl.
B-4685/2013
Seite 15
BGE 131 II 13 E. 6.3 ff.; BIAGGINI, Art. 5 N. 8; HANGARTNER, Art. 5 N. 2 ff.).
Neben der Frage nach der gebotenen Normstufe (vgl. Art. 36 Abs. 1 und
Art. 164 Abs. 1 BV) stellt sich namentlich diejenige nach der erforderli-
chen Normdichte (Normbestimmtheit).
Die erwähnten Prinzipien gelten selbstredend auch für disziplinarische
Massnahmen (vgl. HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, N. 1202). Sie erstrecken
sich sowohl auf die Verhaltenspflicht, zu deren Durchsetzung die Diszipli-
narmassnahme dient, als auch auf diese selbst (vgl. THOMAS FLEINER-
GERSTER, Grundzüge des allgemeinen und schweizerischen Verwal-
tungsrechts, 2. A., Zürich 1980, N. 28/36).
10.2 Der Beschwerdeführer wirft die Frage auf, ob der Ausschluss von
der Prüfung statt einer reglementarischen einer Verordnungsgrundlage
bedürfte (Frage der Normstufe). Art. 28 Abs. 2 BBG delegiert namentlich
die Regelung des Qualifikationsverfahrens sowie der Ausweise direkt an
die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt, welche für das Angebot
und die Durchführung der eidgenössischen höheren Fachprüfung eine
Trägerschaft bilden (Art. 24 Abs. 2 BBV). Insofern bleibt kein Raum für
Ausführungsbestimmungen des Bundesrates (Art. 65 Abs. 1 BBG). Nach
Art. 190 BV sind Bundesgesetze für die rechtsanwendenden Behörden
massgebend, weshalb das Bundesverwaltungsgericht die Delegations-
norm von Art. 28 Abs. 2 BBG zu beachten hat.
10.3 Art. 5 Abs. 1 BV beinhaltet das Bestimmtheitsgebot, ein Element des
Rechtssatzvorbehaltes. Je wichtiger das Staatshandeln ist und je stärker
es auf das Individuum einwirkt, desto klarer müssen grundsätzlich die
massgebenden Vorschriften sein (HANGARTNER, Art. 5 N. 11). Im Sinne
eines rechtsstaatlichen Minimums müssen Normen, gleich welcher Stufe,
so präzise formuliert werden, dass die Adressaten ihr Verhalten danach
richten und dessen Folgen mit einem den Umständen entsprechenden
Mass an Gewissheit erkennen können (vgl. BVGE 2011/32 E. 4.3 und E.
11.3 sowie die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4038/2010 vom
29. September 2010 E. 9 und B-1092/2009 vom 5. Januar 2010 E. 5.2, je
mit Hinweisen; BIAGGINI, Art. 5 N. 8 und 10 sowie Art. 36 N. 11 f.;
TSCHANNEN / ZIMMERLI / MÜLLER, § 19 N. 19 ff.). Laut bundesgerichtlicher
Rechtsprechung lässt sich der Grad der erforderlichen Bestimmtheit nicht
abstrakt festlegen; er hängt unter anderem von der Vielfalt der zu ord-
nenden Sachverhalte, der Komplexität und Vorhersehbarkeit der Ent-
scheidung im Einzelfall, den Normadressaten sowie der Schwere des
Eingriffs in Verfassungsrechte ab (BGE 131 II 13 E. 6.5.1 mit Hinweisen
B-4685/2013
Seite 16
auf frühere Entscheide des Bundesgerichts; vgl. BENJAMIN SCHINDLER,
Verwaltungsermessen, Gestaltungskompetenzen der öffentlichen Verwal-
tung in der Schweiz, Zürich / St. Gallen 2010, N. 393 ff.).
Bei sog. besonderen Rechtsverhältnissen lässt die Praxis bisweilen eine
geringere Normbestimmtheit zu (vgl. HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, N.
1202, für Disziplinarmassnahmen). So erwog das Bundesgericht, im
schulischen Disziplinarrecht müsse die gesetzliche Regelung – abgese-
hen von der Begründung des Sonderstatusverhältnisses – nicht bis ins
letzte Detail gehen, sondern dürfe der Natur des Rechtsverhältnisses
entsprechend weit gefasst sein (BGE 129 I 12 E. 8.5). Besondere
Rechtsverhältnisse zeichnen sich durch eine dreifache Eingliederung in
die staatliche Sphäre aus: eine personale, eine räumliche und eine büro-
kratisch-hierarchische. Die personale umfasst einerseits die gegenüber
der allgemeinen staatsbürgerlichen Einbindung gesteigerte Inpflichtnah-
me des Individuums (z.B. in Form der Treuepflichten öffentlich Bedienste-
ter, der Verhaltensregeln für Armeeangehörige und der disziplinarischen
Regeln für Schüler), andererseits die Schutz- und Fürsorgepflicht des
Staates, dessen Aufgabe darin besteht, die aus der Inpflichtnahme resul-
tierenden Freiheitseinbussen zu kompensieren. Eine für das Sondersta-
tusverhältnis charakteristische räumliche Eingliederung entsteht, wenn
sich das betroffene Individuum rechtsverhältnisbedingt während einer
gewissen Zeitspanne in den Räumen des Staates (z.B. in einer Gefäng-
niszelle, einem Spitalzimmer oder einem Verwaltungsgebäude) aufhalten
und diesem dabei die Schutz- und Kontrollmacht über wesentliche seiner
Rechtsgüter überantworten muss (zum Ganzen: TSCHANNEN / ZIMMERLI /
MÜLLER, § 43 N. 25 ff. und BVGE 2011/57 E. 3.2.3).
Herabgesetzte Anforderungen an die Normbestimmtheit (und die Norm-
stufe) gelten nur für Rechtsbeschränkungen, die sich in voraussehbarer
Weise aus dem Zweck des konkreten Rechtsverhältnisses ableiten las-
sen und die zudem nicht schwer wiegen (TSCHANNEN / ZIMMERLI / MÜL-
LER, § 43 N. 31 mit Hinweisen). Auch im Sonderstatusverhältnis müssen
die Rechte und Pflichten jedenfalls in den Grundzügen im Gesetz selber
festgelegt werden (HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, N. 486).
Der Beschwerdeführer unterlag zwar der disziplinarischen, in Ziff. 4.32
der Prüfungsordnung verankerten Ausschlussgewalt der Prüfungskom-
mission. Anders als beispielsweise Schüler, Studenten oder Anstaltsin-
sassen war er jedoch nicht über einen längeren Zeitraum hinweg in eine
bürokratisch-hierarchische, zur staatlichen Sphäre gehörende Struktur
B-4685/2013
Seite 17
eingegliedert. Ebensowenig musste er dem Staat die Schutz- und Kon-
trollmacht über wesentliche seiner Rechtsgüter anheimstellen. Mithin fehlt
es an der für ein besonderes Rechtsverhältnis zur Trägerorganisation
oder zur Prüfungskommission erforderlichen Intensität der Einbindung
des Beschwerdeführers in die staatliche Sphäre. Im hier zu beurteilenden
Fall verbietet es sich daher namentlich unter dem Blickwinkel der Rechts-
figur "Sonderstatusverhältnis", die Anforderungen an die Normbestimmt-
heit herabzusetzen. Ohnedies ist materiell kein Grund ersichtlich, das Be-
stimmtheitsgebot vorliegend aufzuweichen.
10.4 In ihrem Schreiben vom 29. Oktober 2012 an den Beschwerdeführer
bezog sich die Prüfungskommission auf Ziff. 4.3 der Prüfungsordnung,
erwähnte aber nicht, gestützt auf welchen der drei in Ziff. 4.32 genannten
Tatbestände sie ihn von der Prüfung ausschloss. Erst in ihrer Stellung-
nahme vom 20. Dezember 2012 zu Handen des SBFI sprach sie von ei-
ner groben Verletzung der Prüfungsdisziplin und verwies auf ihr Protokoll
vom 25. Oktober 2012, wo unter Ziff. 6 explizit festgehalten wird, der Be-
schwerdeführer habe "gemäss Ziff. 4.32 lit. b) die Prüfungsdisziplin grob
verletzt". Nachfolgend wird daher untersucht, ob Ziff. 4.32 lit. b) der Prü-
fungsordnung dem Bestimmtheitsgebot genügt.
10.5 Den Tatbestand der groben Verletzung der Prüfungsdisziplin qualifi-
zierte die Vorinstanz als unbestimmten Rechtsbegriff, worauf sie ihre
Überprüfungsbefugnis nur zurückhaltend ausübte, was der Beschwerde-
führer als widerrechtliche Kognitionsbeschränkung und damit als formelle
Rechtsverweigerung taxiert. Die Vorinstanz stellte demnach zwar fest,
dass Ziff. 4.32 lit. b) der Prüfungsordnung unbestimmt formuliert ist. Sie
klärte jedoch nicht ab, ob dies dem Bestimmtheitsgebot von Art. 5 Abs. 1
BV zuwiderläuft. Hierbei handelt es sich freilich um eine Frage der Ausle-
gung von Rechtsnormen, welche, anders als etwa die Bewertung von
Examensleistungen, keine Zurückhaltung in der Prüfung durch höhere In-
stanzen erheischt (vgl. oben E. 4). Für die Beurteilung, ob Ziff. 4.32 lit. b),
eine reglementarische Vorschrift, im Einklang mit Art. 5 Abs. 1 BV steht
und eine genügende Rechtsgrundlage für den Ausschluss des Be-
schwerdeführers bildet, spielt die besondere Nähe zu "den örtlichen,
technischen oder persönlichen Verhältnissen" keine Rolle. Analoges gilt
für die Frage, ob das verspätete Erscheinen im Warteraum eine grobe
Verletzung der Prüfungsdisziplin darstellt. Ihre Beantwortung bedarf nicht
des besonderen Fachwissens einer Prüfungskommission (vgl. BGE 135 II
384 E. 2.2.2), und mit Blick auf die einschneidende Sanktion des Aus-
schlusses vom Examen verbietet sich vorab unter dem Gesichtspunkt der
B-4685/2013
Seite 18
Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) eine weitgehend einzelfallorientierte
Betrachtungsweise anhand individueller Verhältnisse.
10.6 Gemäss Ziff. 4.32 lit. b) der Prüfungsordnung wird von der Ab-
schlussprüfung ausgeschlossen, "wer die Prüfungsdisziplin grob verletzt".
Weder in der Prüfungsordnung selbst noch in ihr über- oder untergeord-
neten Normen wird näher ausgeführt, welche Verhaltensweisen unter
diesen Tatbestand fallen (können). Auch eine entsprechende (konstante)
Praxis der Erstinstanz, namentlich betreffend das verspätete Erscheinen
in einem Warteraum, ist nicht bekannt oder aktenkundig. Nirgends finden
sich Anhaltspunkte dafür, was unter "Prüfungsdisziplin" zu verstehen ist,
in welchen Fällen sie als verletzt gilt und wann eine solche Verletzung
noch als leicht, ab wann sie hingegen als "grob" gewertet wird. Wohl las-
sen sich verschiedene Verhaltensweisen unter Ziff. 4.32 lit. b) der Prü-
fungsordnung subsumieren, und die Prüfungskommission bedarf einer
gewissen Flexibilität, um allerlei unziemliches Benehmen sanktionieren
zu können. Auf der anderen Seite dürfte es nicht schwerfallen, einige ver-
pönte Verhaltensweisen mindestens beispielshalber explizit in der Prü-
fungsordnung festzuschreiben und damit dem Tatbestand präzisere Kon-
turen zu verleihen. Ein entsprechendes Bedürfnis besteht umso mehr, als
mit dem Ausschluss die gravierendste Sanktion angedroht wird.
Verspätet erschien der Beschwerdeführer zwar im Warteraum, nicht je-
doch an den mündlichen Prüfungen selbst. Der Wortlaut von Ziff. 4.32 lit.
b) der Prüfungsordnung legt nun aber nicht ohne Weiteres den Schluss
nahe, es würden auch Verhaltensweisen sanktioniert, welche sich im Vor-
feld der Prüfung abspielen, in einem Zeitraum sogar, der denjenigen der
mündlichen Prüfung um ein Mehrfaches übersteigen kann. Mangels eines
Hinweises auf den Warteraum wird der Begriff der Prüfungsdisziplin stark
strapaziert, zumal es sich bei der räumlichen Abschottung der Kandidaten
nicht um eine bei mündlichen Prüfungen ohnehin übliche Einrichtung
handelt.
Ob der Warteraum eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit (Art. 10
Abs. 2 BV) bedeutet und ob gegebenenfalls die Anforderungen von Art.
36 BV, insbesondere diejenigen an die Normstufe, erfüllt sind, kann vor
diesem Hintergrund offengelassen werden.
10.7 Der Warteraum wird in keiner hier anwendbaren Rechtsnorm er-
wähnt. Allein im "Merkblatt Aufgebot Mündliche Prüfung", welches mit
dem Schreiben des Prüfungsleiters vom 14. September 2012 verschickt
B-4685/2013
Seite 19
wurde, finden sich Ausführungen darüber (zitiert oben in E. 7.2). Sie ent-
halten allerdings keinerlei Hinweis auf mögliche disziplinarische Konse-
quenzen bei verspätetem Eintreffen im Warteraum, geschweige denn auf
Ziff. 4.3, insbesondere Ziff. 4.32 lit. b), der Prüfungsordnung. Abgesehen
davon erweckt die Formulierung, wonach alle Kandidatinnen und Kandi-
daten "gebeten" wurden, sich um 08.00 Uhr oder um 13.00 Uhr in den
Warteraum zu begeben, nicht gerade den Eindruck, das unter Umständen
sehr frühzeitige Erscheinen vor der Prüfung sei obligatorisch und eine all-
fällige Verspätung werde als grobe Verletzung der Prüfungsdisziplin mit
einem Ausschluss von der Prüfung geahndet. Nach Treu und Glauben
(Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) darf ein Prüfungskandidat in der Situation
des Beschwerdeführers aber erwarten, dass ein derartiger Ausschluss
etwa im Merkblatt explizit angedroht würde, gerade wenn dieses den
Warteraum schon so detailliert darstellt.
Es wäre im Übrigen ein Leichtes gewesen, wenigstens im Merkblatt auf
die Funktion des Warteraums hinzuweisen und disziplinarische Mass-
nahmen für verspätetes Eintreffen in Aussicht zu stellen. Eine solche An-
drohung erfolgte aber nicht einmal, als der Beschwerdeführer am 15. Ok-
tober 2012 kurz nach 09.00 Uhr statt schon um 08.00 Uhr im Warteraum
erschien. Mit anderen Worten wurde die offen formulierte Ziff. 4.32 lit. b)
der Prüfungsordnung auch auf tieferer Stufe nie konkretisiert, bevor der
Ausschluss des Beschwerdeführers verfügt wurde.
In der Lehre wird zwar die Auffassung vertreten, disziplinarische Mass-
nahmen müssten nicht angedroht werden (HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN,
N. 1150, 1207). Ob dem so ist, kann hier dahingestellt bleiben. Mit der
Formulierung des Merkblattes wird allerdings, auch wegen des Fehlens
eines Hinweises auf einen möglichen Ausschluss von der Prüfung oder
zumindest auf die Sanktionsnorm, eher suggeriert, dass jedenfalls mit ei-
nem Ausschluss von der Prüfung nicht gerechnet werden muss.
10.8 Unter dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitsgebotes lässt sich da-
her festhalten, dass keine ausreichende Rechtsgrundlage besteht, um
den Beschwerdeführer wegen seines verspäteten Erscheinens im Warte-
raum von der Prüfung auszuschliessen. Ziff. 4.32 lit. b) der Prüfungsord-
nung weist einen offen formulierten Tatbestand auf, welcher dem Erfor-
dernis der Vorhersehbarkeit eines solchen Ausschlusses nicht genügt,
zumal aus der Perspektive des Beschwerdeführers auch sonst keine
Hinweise vorlagen, die ihn hätten veranlassen müssen, die disziplinari-
sche Massnahme als Konsequenz seines Verhaltens vorherzusehen. An-
B-4685/2013
Seite 20
gesichts dessen erübrigen sich Erwägungen zur Frage nach der adäqua-
ten Normstufe einer entsprechenden Regelung.
11.
Vor diesem Hintergrund braucht namentlich die Verhältnismässigkeit der
gegen den Beschwerdeführer verhängten Massnahme im konkreten Fall
nicht geprüft zu werden (Art. 5 Abs. 2 BV; vgl. BGE 129 I 12 E. 9.1 und
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-582/2012 vom 25. Oktober 2012
E. 6.1).
12.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Beschwerdeent-
scheid des SBFI vom 26. Juli 2013 sowie der erstinstanzliche Ausschluss
des Beschwerdeführers von der höheren Fachprüfung für Steuerexperten
vom 29. Oktober 2012 wegen Verletzung von Bundesrecht im Sinne von
Art. 49 Bst. a VwVG aufzuheben sind. Die Erstinstanz ist anzuweisen,
dem Beschwerdeführer das Ergebnis seiner Steuerexpertenprüfung nach
Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils unverzüglich zu eröffnen.
13.
Abschliessend ist noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung zu befinden.
13.1 Die Verfahrenskosten sind den Parteien nach Massgabe ihres Unter-
liegens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglementes
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt vom 21. Februar 2008, VGKE, SR 173.320.2). Keine Verfahrenskos-
ten werden Vorinstanzen auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Im vorliegen-
den Fall obsiegt der Beschwerdeführer, während die Vorinstanz und die
Erstinstanz unterliegen. Daher sind keine Verfahrenskosten zu erheben;
der Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– ist dem Beschwerdeführer nach Ein-
tritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten.
13.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei patentierter Anwalt. Auf je-
den Fall sei ihm eine angemessene Umtriebsentschädigung zu Lasten
der Vorinstanzen auszurichten. Auch wenn er sich selber vertrete, recht-
fertige sich allerdings eine reguläre Parteientschädigung. Es könne kei-
nen Unterschied machen, ob ein Rechtsanwalt eine Eingabe in eigener
Sache eigenhändig unterschreibe oder durch einen Rechtsanwaltskolle-
gen unterzeichnen bzw. von diesem einreichen lasse, so die gerichtsnoto-
rische Praxis von in eigener Sache prozessierenden Anwälten. Er bean-
B-4685/2013
Seite 21
tragt, die Vorinstanzen seien zu verpflichten, die allfällige Parteientschä-
digung samt angemessener Umtriebsentschädigung einer näher be-
zeichneten karitativen Institution zukommen zu lassen. Ihm sei eine ent-
sprechende Bestätigung zuzustellen, damit er die Spende steuerlich zum
Abzug bringen könne.
Nach Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder
teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten zusprechen. Gemäss Art. 8 Abs. 1 VGKE umfasst die Parteient-
schädigung die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen
der Partei. Der in eigener Sache handelnde Anwalt kann nach der Praxis
nur ausnahmsweise, bei Vorliegen spezieller Verhältnisse, eine Parteient-
schädigung beanspruchen (ANDRÉ MOSER / MICHAEL BEUSCH / LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. A.,
Basel 2013, N. 4.77 mit Hinweisen; MICHAEL BEUSCH, in: Auer / Müller /
Schindler, Art. 64 N. 14 mit Hinweisen). Laut bundesgerichtlicher Recht-
sprechung müssen dafür kumulativ folgende Voraussetzungen gegeben
sein: eine komplexe Sache mit hohem Streitwert, hoher Arbeitsaufwand
sowie ein vernünftiges Verhältnis zwischen diesem und dem Ergebnis der
Interessenwahrung (BGE 129 V 113 E. 4.1 mit Hinweisen). Wie das Bun-
desgericht in seinem Urteil 2C_350/2011 vom 17. Oktober 2011 (E. 3.4
mit Hinweis) ausführte, kann seine Rechtsprechung zu Art. 68 Abs. 2 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) analog
auf das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht Anwendung finden, wo-
bei sich der Anspruch auf die unter dem Titel der weiteren durch den
Rechtsstreit verursachten Kosten beschränke. Da die Beschwerdeführe-
rin in ihrer Beschwerde aber nicht konkret darlege, in welchem Umfang
ihr ein ausserordentlicher Aufwand entstanden sei – allein auf Grund des
Streitwertes und eines doppelten Schriftenwechsels sei dieser noch nicht
zumindest glaubhaft gemacht – habe ihr unter diesem Titel keine Ent-
schädigung zugesprochen werden müssen.
Als weitere notwendige Auslagen der Partei (neben den Kosten der Ver-
tretung) nennt Art. 13 VGKE einerseits Spesen für Reisen, Essen, Über-
nachtung und Kopien (Bst. a i.V.m. Art. 11 VGKE), soweit sie Fr. 100.–
übersteigen, andererseits den Verdienstausfall der Partei, soweit er einen
Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen
Verhältnissen lebt (Bst. b). MOSER / BEUSCH / KNEUBÜHLER (N. 4.78) hal-
ten diesbezüglich fest, es sei nicht einzusehen, weshalb Anwältinnen und
B-4685/2013
Seite 22
berufsmässige Vertreter beim Prozessieren in eigener Sache anders be-
handelt werden sollten als andere Berufsgruppen.
Vorliegend wurde weder (konkret) dargelegt, noch bestehen Hinweise da-
für, dass dem Beschwerdeführer ausserordentlicher Aufwand im Sinne
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entstanden wäre, dass er mehr
als Fr. 100.– an Spesen ausgegeben oder einen Verdienstausfall, welcher
einen Tagesverdienst übersteigt, erlitten hätte. Eine Parteientschädigung
ist ihm daher nicht zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdeentscheid des SBFI
vom 26. Juli 2013 und der erstinstanzliche Ausschluss des Beschwerde-
führers von der höheren Fachprüfung für Steuerexperten vom 29. Okto-
ber 2012 werden aufgehoben. Die Erstinstanz wird angewiesen, dem Be-
schwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils das Ergebnis
seiner Steuerexpertenprüfung ohne Verzug schriftlich zu eröffnen.
2.
Verfahrenskosten werden keine erhoben. Der Kostenvorschuss von
Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft die-
ses Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
B-4685/2013
Seite 23
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer;
– die Vorinstanz;
– die Erstinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Maria Amgwerd Urs Küpfer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 5. März 2014