B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-470/2014
Ur t e i l vom 11 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),
Richter Pascal Richard, Richter David Aschmann,
Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
Parteien
X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Clemens Wymann,
‚_______‘,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Y._______,
2. Z._______,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Beeler,
‚_______‘,
Beschwerdegegner,
Landwirtschaft und Wald (lawa),
Abteilung Landwirtschaft,
Centralstrasse 33, Postfach, 6210 Sursee,
Vorinstanz.
Gegenstand
Direktzahlungen.
B-470/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Brüder A._______ und B._______ sind laut Grundbuch C._______
(Ortsteil D._______, Betrieb Nr. ‚_______‘) als einfache Gesellschafter Ge-
samteigentümer des landwirtschaftlichen Betriebs "E._______",
F._______, in D._______ (Kanton Luzern). Sie haben diesen Betrieb mit
Pachtvertrag vom 31. Dezember 1999, ihren Eltern, Y._______ und
Z._______, verpachtet. Gemäss Pachtvertrag beträgt die Pachtdauer min-
destens sechs Jahre (Ziff. 1) und verlängert sich jeweils um sechs Jahre,
wenn nicht oder nicht fristgerecht gekündigt wird (Ziff. 3). Die Pächter dür-
fen die gepachteten Grundstücke oder Teile derselben nicht in Unterpacht
geben. Eine zeitlich beschränkte Teilnutzung durch einen anderen Bewirt-
schafter ist vertragsgemäss erlaubt, wobei die Fremdnutzung jedoch nur
auf ein Jahr zugesagt werden darf (Ziff. 12). Eine Kündigung dieses Pacht-
vertrages ist bis heute nicht erfolgt.
A.b Am 14. Juni 2002 schlossen die Eheleute [Y._______ und Z._______]
zwecks "der gemeinsamen Bewirtschaftung des Landwirtschaftsbetriebs"
mit der Ehefrau von B._______, X._______, einen "Vertrag über die Errich-
tung der Personengemeinschaft LWB G._______ E._______" als Zusam-
menschluss einer einfachen Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. OR mit
Gültigkeit ab 1. Juli 2002. Dabei wurde vereinbart, dass sich der Gesell-
schaftsvertrag jeweils stillschweigend um ein Jahr verlängert, sofern er
nicht von einer Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem
Jahr mit eingeschriebenem Brief auf den 31. Dezember des folgenden Jah-
res gekündigt wird (Ziff. 1.3).
Diese ursprüngliche Übereinkunft ist mit Vertrag vom 10. Mai 2003, be-
zeichnet als "Version 3", rückwirkend ab Januar 2003 unter anderem inso-
fern geändert worden, als dass X._______ neu als Betriebsleiterin und –
im Falle einer Auflösung dieses Gesellschaftsvertrags – als designierte al-
leinige Pächterin und Bewirtschafterin bezeichnet worden ist (Ziff. 1.3).
Y._______ und Z._______ bestreiten, diese Version des Vertrags unter-
schrieben zu haben (vgl. die schriftliche Erklärung von Y._______ und
Z._______ vom 26. August 2011).
A.c Mittels Formular "Bestätigung Bewirtschafterwechsel" vom 20. August
2010 meldete sich A._______ bei der Dienststelle Landwirtschaft und Wald
(lawa; Vorinstanz) des Kantons Luzern als neuer Bewirtschafter des
"E._______s".
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Seite 3
A.d Am 10. Oktober 2010 kündigten Y._______ und Z._______ den Ge-
sellschaftsvertrag mit X._______ schriftlich rückwirkend per 31. Dezember
2009. Sie hielten dabei fest, dass der Landwirtschaftsbetrieb ab 1. Januar
2010 durch A._______ weitergeführt werde.
Y._______ und Z._______ bestätigten gegenüber X._______ am 16. De-
zember 2010 die Kündigung des Vertrages der Generationengemeinschaft
G._______ und führten aus, dass der Landwirtschaftsbetrieb "E._______"
durch A._______ und dessen Ehegattin H._______ weitergeführt werde.
X._______ bestätigte am 3. Januar 2011 die einseitige Kündigung und hielt
fest, dass diese – wie sie bereits im Schreiben vom 23. Oktober 2010 er-
wähnt habe – erst auf Ende 2011 wirksam werde und sie nach Auflösung
der Generationengemeinschaft automatisch alleinige Pächterin und Be-
wirtschafterin sei.
A.e Mit Eingabe vom 18. März 2011 zog A._______ seine Anmeldung als
neuer Bewirtschafter des "E._______s" bei der Vorinstanz zurück.
B.
Am 5. Mai 2011 beantragte Y._______ bei der Vorinstanz die Ausrichtung
von landwirtschaftlichen Direktzahlungen für das Jahr 2011. Mit Schreiben
vom 13. Mai 2011 stellte X._______ ein gleiches Gesuch (Datum des For-
mulars "Betriebsdatenblatt 2011": 11. Mai 2011).
C.
C.a Am 29. August 2011 teilte die Vorinstanz Y._______, Z._______ und
X._______ schriftlich mit, dass gemäss ihren Informationen H._______
und A._______ zusammen mit Y._______ und Z._______ den Betrieb be-
wirtschaften. Nach den schriftlichen Ausführungen von X._______ führe
sie keine betrieblichen Handlungen durch. Die Vorinstanz halte daher fest,
dass X._______, da sie keine aktive Rolle im täglichen Geschehen und in
der Betriebsführung wahrnehme, nicht Bewirtschafterin und damit nicht
beitragsberechtigt sei. Y._______ (Jahrgang ‚_______‘) und Z._______
(Jahrgang ‚_______‘) seien infolge Überschreitung des AHV-Alters nicht
beitragsberechtigt. Weder die Personengesellschaft noch die einzelnen
Mitglieder erfüllten alle Bedingungen der Direktzahlungsverordnung.
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C.b Mit Schreiben vom 9. Februar 2012 hielt die Vorinstanz gegenüber der
Generationengemeinschaft von Y._______, Z._______ und X._______ er-
neut fest, dass die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Direktzahlun-
gen für das Jahr 2011 nicht erfüllt seien. Falls sie mit dieser Mittei-
lung/Schlussfolgerung nicht einverstanden seien, könne bis 9. März 2012
ein beschwerdefähiger Entscheid verlangt werden.
C.c Mit E-Mail vom 5. März 2012 erhob X._______ hiergegen Einsprache.
C.d Am 1. Mai 2012 ersuchte Y._______ die Vorinstanz mittels des Formu-
lars "Bestätigung Bewirtschafterwechsel" um Bestätigung als neuer Bewirt-
schafter des "E._______s". X._______ bestritt diesen Bewirtschafterwech-
sel und ersuchte am 11. Mai 2012 schriftlich um Ausrichtung von landwirt-
schaftlichen Direktzahlungen auch für das Jahr 2012.
D.
Am 13. November 2012 teilte die Vorinstanz der Generationengemein-
schaft Y._______, Z._______ und X._______ mit, dass dem Gesuch um
Direktzahlungen für das Jahr 2012 nicht entsprochen werden könne, da
der Bewirtschafterwechsel bestritten werde und weder die Personengesell-
schaft noch die einzelnen Bewirtschafter alle Bedingungen für den Bezug
von Direktzahlungen erfüllten.
Y._______ und Z._______ wendeten hiergegen mit Schreiben vom 25. No-
vember 2012 ein, dass die Personengesellschaft per 31. Dezember 2011
aufgelöst worden sei und daher seit dem 1. Januar 2012 nicht mehr exis-
tiere. Der Betrieb "E._______" müsse ab dem 1. Januar 2012 auf die recht-
mässigen Pächter Y._______ und Z._______ registriert sein.
E.
Mit Schreiben vom 8. Mai 2013 gab die Vorinstanz Y._______, Z._______
und X._______ bekannt, dass es ihr nicht möglich sei, den Status des Be-
triebes abschliessend festzulegen. Damit lägen auch Gesuche um Direkt-
zahlungen ab dem Jahr 2012 in der Schwebe. Am 9. Mai 2013 stellte
X._______ ein schriftliches Gesuch um Ausrichtung von landwirtschaftli-
chen Direktzahlungen für das Jahr 2013.
Hierauf ersuchten Y._______ und Z._______ die Vorinstanz mit Schreiben
vom 19. Juli 2013, sie rückwirkend ab dem 1. Januar 2012 als Bewirtschaf-
ter des Landwirtschaftsbetriebs "E._______" anzuerkennen. In ihrer Stel-
lungnahme vom 9. Oktober 2013 bestritt X._______, dass Y._______ und
Z._______ die rechtmässigen Bewirtschafter des "E._______s" seien.
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Seite 5
F.
Mit Entscheid vom 12. Dezember 2013 stellte die Vorinstanz bezüglich der
Gesuche um Ausrichtungen der Direktzahlungen für die Jahre 2011, 2012
und 2013 fest, dass „die Eheleute Y._______ und Z._______ rechtmässige
Bewirtschafter des landwirtschaftlichen Betriebs "E._______", F._______,
‚_______‘ D._______ (Betr. Nr. ‚_______‘) sind“.
Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass es angesichts der für
den landwirtschaftlichen Betrieb „E._______“ eingereichten Gesuche im
Hinblick auf die Feststellung der Beitragsberechtigung und der Festsetzung
der Beiträge aus prozessökonomischen Gründen angezeigt sei, vorerst dar-
über zu befinden, wer als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin des landwirt-
schaftlichen Betriebes „E._______“ zu gelten hat. Der landwirtschaftliche
Betrieb "E._______" sei gemäss ungekündigtem Vertrag vom 31. Dezember
1999 an die Eheleute Y._______ und Z._______ verpachtet. Strittig sei die
zivilrechtliche Nutzungsberechtigung von X._______. Diese habe zwar die
Kündigung des Gesellschaftsvertrages per 31. Dezember 2011 akzeptiert,
berufe sich aber darauf, dass sie bei Auflösung des Gesellschaftsvertrages
nach dessen Ziff. 1.3 Pächterin des Betriebes sei. Hinsichtlich der Nut-
zungsberechtigung von X._______ stellten sich zivilrechtliche Fragen, die
nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht von der Vorinstanz vorfra-
geweise zu entscheiden seien. Zivilrechtlich hinreichend abgestützt sei le-
diglich das Nutzungsrecht der Eheleute Y._______ und Z._______, deren
Handlungsfähigkeit und Bewirtschaftung des Betriebs auf eigene Rech-
nung und Gefahr mit Angestellten unbestritten seien. Deshalb könnten nur
diese als rechtmässige Bewirtschafter des Betriebs "E._______" gelten.
G.
Gegen diesen Entscheid hat X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführe-
rin) am 28. Januar 2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhoben mit folgenden Rechtsbegehren:
"1. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin rechtmässige Bewirt-
schafterin des landwirtschaftlichen Betriebs E._______, F._______,
‚_______‘ D._______ (Betr. Nr. ‚_______‘), ist.
2. Eventualiter sei festzustellen, dass die einfache Gesellschaft "Generatio-
nengemeinschaft G._______", bestehend aus Y._______, Z._______ und
der Beschwerdeführerin, rechtmässige Bewirtschafterin des landwirtschaft-
lichen Betriebs E._______, F._______, ‚_______‘ D._______
(Betr. Nr. ‚_______‘), ist.
3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.)."
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Seite 6
Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, gestützt auf den Ge-
sellschaftsvertrag vom 10. Mai 2003 sei nebst den Eheleuten [Y._______
und Z._______] auch sie Pächterin und rechtmässige Bewirtschafterin des
"E._______s" geworden. Unter Ziff. 1.3 dieses Vertrags hätten die Parteien
vereinbart, dass sie im Falle der Kündigung des Vertrags die Rechtsnach-
folge als alleinige Pächterin und Bewirtschafterin mit sofortiger Wirkung
übernehme. Der Gesellschaftsvertrag sei von den Eheleuten [Y._______
und Z._______] auf den 31. Dezember 2011 gekündigt worden. Aufgrund
der Nachfolgeklausel im Vertrag vom 10. Mai 2003 sei sie rechtmässige
Bewirtschafterin des "E._______s". Falls die Rechtmässigkeit ihrer Bewirt-
schafterstellung von zivilen Instanzen zu klären sei, müsse die "Generati-
onengemeinschaft G._______" vorläufig als rechtmässige Bewirtschafterin
des "E._______s" qualifiziert werden. Keinesfalls dürfe auf die tatsächli-
chen Bewirtschaftungsverhältnisse abgestellt werden. Nach der Kündi-
gung des Gesellschaftsvertrages hätten A._______ und H._______ zu-
sammen mit den Beschwerdegegnern systematisch versucht, eine tat-
sächliche Bewirtschaftung durch die Beschwerdeführerin zu verhindern.
H.
In ihrer Stellungnahme vom 21. März 2014 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Sie bringt zur Begründung im Wesentlichen
vor, dass die Klausel im Gesellschaftsvertrag, wonach die Pacht bei ihrer
Kündigung an die Beschwerdeführerin übergehe, keine Aussage hinsicht-
lich der effektiven Bewirtschaftungsverhältnisse beinhalte. Auch die Über-
weisung des Pachtzinses durch die Beschwerdeführerin stelle kein Indiz
dafür dar, dass sie effektiv Bewirtschafterin sei. Bei der letzten von sämtli-
chen Beteiligten akzeptierten Bewirtschaftungssituation handle es sich
wohl um die Bewirtschaftung durch die Beschwerdegegner vor der Grün-
dung der Personengesellschaft. Die Beschwerdeführerin habe nie eine ak-
tive Rolle bei der Bewirtschaftung des Betriebs wahrgenommen.
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Seite 7
I.
Y._______ und Z._______ (nachfolgend: Beschwerdegegner) beantragen
in ihrer Stellungnahme vom 29. April 2014 Folgendes:
"1. Die Beschwerde vom 28. Januar 2014 gegen den Entscheid der Dienst-
stelle Landwirtschaft und Wald (lawa) des Kantons Luzern vom 12. Dezem-
ber 2013 sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde-
führerin."
Die Beschwerdegegner begründen ihr Rechtsbegehren im Wesentlichen
damit, dass sie den Landwirtschaftsbetrieb "E._______" seit der Kündi-
gung aller Pachtverträge mit den Nachbarn und der Auflösung der Gene-
rationengemeinschaft – ab dem 1. Januar 2012 – mit Hilfe von A._______
und H._______ bewirtschafteten. Sie hätten den Gesellschaftsvertrag mit
der behaupteten Nachfolgeklausel nie unterschrieben. Einzig sie seien die
rechtmässigen Bewirtschafter des "E._______s". Sie hätten seit jeher Be-
wirtschafterstellung und diese sei bis zum aktuellen Zeitpunkt nicht aufge-
geben worden. Die Beschwerdeführerin habe seit dem 1. Januar 2012 we-
der rechtlich noch tatsächlich etwas mit dem Betrieb "E._______" zu tun
gehabt. Es sei unerheblich, dass die Beschwerdeführerin im Gesellschafts-
vertrag als Betriebsleiterin aufgeführt sei. Für den Ausschluss der Be-
schwerdeführerin als Bewirtschafterin sei keine Liquidation der "Personen-
gesellschaft LWB G._______ E._______" nötig. Die Beschwerdeführerin
sei weder tatsächlich noch rechtlich in der Lage, die landwirtschaftlichen
Flächen des "E._______s" zu bewirtschaften. Betriebsleiter-Fähigkeiten
fehlten ihr gänzlich und sie habe auch keinen wirklichen Bewirtschaftungs-
willen.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2014 hat das Bundesverwaltungsge-
richt den Antrag der Beschwerdegegner, der Beschwerde sei die aufschie-
bende Wirkung zu entziehen, abgewiesen.
K.
In ihrer Replik vom 30. Juni 2014 hält die Beschwerdeführerin an ihren
Rechtsbegehren fest. Mit dem Gesellschaftsvertrag vom 10. Mai 2003 sei
das Pachtverhältnis auf die "Generationengemeinschaft G._______" über-
gegangen und die Beschwerdeführerin sei rechtmässige Bewirtschafterin
geworden. Nach aussen seien stets alle drei Gesellschafter als Pächter
und Bewirtschafter der gepachteten Grundstücke aufgetreten und auch
von der Vorinstanz als Bewirtschafter qualifiziert worden. Anlässlich des
B-470/2014
Seite 8
Augenscheins vom 24. August 2011 habe A._______ anerkannt, dass die
Beschwerdeführerin rechtmässige Bewirtschafterin gewesen sei. Das
zentrale Motiv für die Gründung der "Generationengemeinschaft
G._______" sei gewesen, dass die Beschwerdegegner (Jahrgang
‚_______‘ bzw. ‚_______‘) den Betrieb nicht mehr alleine weiterbewirt-
schaften und nur mit dem Einbezug der Beschwerdeführerin als Pächterin
der Anspruch auf Direktzahlungen gewahrt werden konnte. Nach der Kün-
digung der Generationengemeinschaft durch die Beschwerdegegner sei
gestützt auf die Nachfolgeklausel das Pachtverhältnis per 1. Januar 2012
auf sie übergegangen. Sie habe nach der Kündigung die Bewirtschaftung
einzig deshalb nicht übernommen, weil die Beschwerdegegner sowie
A._______ und H._______ es ihr verwehrt hätten. Sie sei zur Bewirtschaf-
tung sehr wohl imstande und habe vor dem 1. Januar 2012 bei der Bewirt-
schaftung eine wichtige Rolle eingenommen. Bezeichnenderweise sei sie
mit dem Vertrag vom 10. Mai 2003 als Betriebsleiterin eingesetzt worden.
Sie sei sowohl willens und fachlich geeignet als auch dazu berechtigt, den
"E._______" zu bewirtschaften. Es könne daher nicht angehen, einzig auf
die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen und das widerrechtliche Verhal-
ten der Beschwerdegegner zu belohnen.
L.
Die Vorinstanz hat sich hierzu am 10. Juli 2014 in abweisendem Sinne ver-
nehmen lassen. Sie könne nicht vorfrageweise über die zivilrechtliche
Rechtmässigkeit der Bewirtschaftung befinden, wenn über die Gültigkeit
eines Pachtvertrags Streit bestehe. In solchen Fällen seien Direktzahlun-
gen nach den vorläufigen Verhältnissen auszurichten. Deshalb sei für die
Bestimmung der rechtmässigen Bewirtschafter auf das zivilrechtlich hinrei-
chend abgestützte Nutzungsrecht der Beschwerdegegner abgestellt wor-
den.
M.
Die Beschwerdegegner halten in ihrer Duplik vom 18. August 2014 eben-
falls an ihrem Begehren auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde
fest. Sie hätten den Gesellschaftsvertrag vom 10. Mai 2003 mit der be-
haupteten Nachfolgeklausel nie unterschrieben. Am Augenschein vom
2. August 2011 sei darüber Auskunft gegeben worden, wer die gepachte-
ten Flächen im Jahre 2011 bewirtschaftet habe. Seit dem 1. Januar 2012
habe die Beschwerdeführerin nichts mehr mit der Bewirtschaftung zu tun.
Die Auflösung der Generationengemeinschaft tangiere das eingegangene
Pachtverhältnis nicht, weil der Pachtvertrag nicht gemeinsam (von der Be-
schwerdeführerin und den Beschwerdegegnerin zusammen) unterzeichnet
B-470/2014
Seite 9
worden und das Pachtverhältnis mit der Auflösung des Gesellschaftsver-
trages wieder an die Beschwerdegegner zurückgefallen sei. Die Beschwer-
deführerin habe sich seit dem Beitritt der Generationengemeinschaft nicht
oder nur ganz spärlich an der Bewirtschaftung beteiligt. Sie sei unter allen
relevanten Aspekten nicht in der Lage und vor allem nicht willens gewesen,
die anfängliche Planung umzusetzen, dass sie bis zur Realisierung einer
definitiven Lösung der Bewirtschaftungsfrage das landwirtschaftliche Ge-
werbe mitbewirtschaften solle. Die Beschwerdegegner seien wiederum al-
leine Bewirtschafter des Betriebs "E._______". In der Phase des rechtli-
chen Bestands der Generationengemeinschaft sei die Beschwerdeführerin
nicht an der Bewirtschaftung des Betriebs gehindert worden. Ohne Ausbil-
dung und ohne landwirtschaftliches Interesse sei es für die Beschwerde-
führerin nicht möglich, einen solchen Produktionsbetrieb zu bewirtschaften.
Mit der von allen Beteiligten unterzeichneten Vereinbarung vom 17. No-
vember 2010 sei schon im Jahre 2010 klar gewesen, dass die Generatio-
nengemeinschaft hinfällig und die Beschwerdeführerin als formelle Mitbe-
wirtschafterin ausscheiden würde. Ab dem 1. Januar 2012 seien allein die
Beschwerdegegner die rechtmässigen Bewirtschafter des landwirtschaftli-
chen Betriebs.
N.
Am 21. Oktober 2014 hat das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) als
Fachbehörde Stellung zum vorliegenden Verfahren genommen. Die Be-
schwerdegegner verfügten gestützt auf den ungekündigten Pachtvertrag
vom 31. Dezember 1999 über ein hinreichend abgestütztes Nutzungs-
recht. Zudem seien sie handlungsfähig und bewirtschafteten den Betrieb
auf eigene Rechnung und Gefahr.
O.
Am 28. November 2014 hat die Beschwerdeführerin Stellung zum Schrei-
ben des Bundesamtes für Landwirtschaft vom 21. Oktober 2014 genom-
men und dargelegt, dass sich dieses kaum mit der Frage auseinander-
setze, wer rechtmässiger Bewirtschafter des "E._______s" sei.
P.
Mit Eingabe vom 5. Dezember 2014 teilte die Beschwerdeführerin dem
Bundesverwaltungsgericht mit, das Verwaltungsgericht des Kantons Lu-
zern habe mit Urteil vom 5. März 2014 über die Frage entschieden, ob die
landwirtschaftlichen Grundstücke, welche den Brüdern A._______ und
B-470/2014
Seite 10
B._______ im Gesamteigentum gehörten, ein landwirtschaftliches Ge-
werbe bildeten. Dieses Urteil sei inzwischen ans Bundesgericht weiterge-
zogen worden.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Parteien zu einer allfälligen
Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zur Eröffnung des Urteils des
Bundesgerichts im Beschwerdeverfahren gegen das Urteil der verwal-
tungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom
5. März 2014 betreffend bäuerliches Bodenrecht angehört hatte, ist mit In-
struktionsverfügung vom 19. März 2015 auf eine Sistierung des vorliegen-
den Verfahrens verzichtet worden.
Q.
Mit Urteil 2C_342/2014 vom 17. April 2015 hat das Bundesgericht die Be-
schwerde von B._______ gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kan-
tons Luzern vom 5. März 2014 abgewiesen. Laut Bundesgericht handelt es
sich beim landwirtschaftlichen Betrieb F._______ nach wie vor um ein land-
wirtschaftliches Gewerbe im Sinne des Bundesgesetzes vom 4. Oktober
1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11).
R.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereich-
ten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid vom 12. Dezember 2013 der Dienststelle
lawa ist in Anwendung von Bundesverwaltungsrecht ergangen und stellt
somit eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrens-
gesetz, VwVG; SR 172.021) dar. Es handelt sich um einen Teilentscheid
des lawa auf dem Gebiet der Direktzahlungen gestützt auf das Bundesge-
setz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz,
LwG; SR 910.1). Zudem stammt der genannte Entscheid von einer letzten
kantonalen Instanz gemäss Art. 33 Bst. i des Bundesgesetzes über das
Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz,
B-470/2014
Seite 11
VGG; SR 173.32) und § 94 Abs. 4 des Kantonalen Landwirtschaftsgeset-
zes vom 12. September 1995 (Systematische Rechtssammlung des Kan-
tons Luzern [SRL] 902). Gemäss Art. 166 Abs. 2 LwG (in der Fassung vom
22. März 2013, AS 2013 3481) kann damit gegen den Entscheid beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden, und zwar im Rah-
men der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechts-
pflege (Art. 31 ff. und 37 ff. VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 31 VGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat als di-
rekte Entscheidadressatin ein schutzwürdiges Interesse an dessen Ände-
rung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Die Eingabe ist rechtzeitig erfolgt (Art. 50 VwVG). Der Kostenvorschuss ist
fristgerecht bezahlt worden (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Die Anforderungen an
Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 52
Abs. 1 VwVG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen ebenfalls
vor (Art. 44 ff. VwVG).
1.3 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Mit Gesuch vom 5. Mai 2011 beantragte Y._______ beim lawa die Aus-
richtung von Direktzahlungen für das Jahr 2011. Am 13. Mai 2011 stellte
X._______ als Mitglied der einfachen Gesellschaft
Y._______/Z._______/X._______ ebenfalls ein Gesuch um Ausrichtung
der Direktzahlungen für das Jahr 2011. Auch für die Jahre 2012 und 2013
reichte X._______ jeweils ein Gesuch für Direktzahlungen ein. Ebenso be-
antragte Y._______ Direktzahlungen für die Bewirtschaftung des
„E._______s“. Mit Entscheid vom 12. Dezember 2013 stellte das lawa fest,
dass die Eheleute Y._______ und Z._______ in den Jahren 2011, 2012 und
2013 rechtmässige Bewirtschafter des landwirtschaftlichen Betriebs
"E._______" in F._______, D._______, gewesen sind. Die weiteren Vo-
raussetzungen für die Ausrichtung der Direktzahlungen sind nicht Gegen-
stand dieser Verfügung. Damit beschränkt sich der Streitgegenstand auf
die Frage, wer in den massgeblichen Jahren Bewirtschafter/-in des land-
wirtschaftlichen Betriebes „E._______“ war.
B-470/2014
Seite 12
2.2 Grundsätzlich finden diejenigen Rechtssätze Anwendung, die im Zeit-
punkt der Erfüllung eines rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen füh-
renden Tatbestandes Geltung hatten, es sei denn, der Gesetzgeber hätte
eine davon abweichende Übergangsregelung getroffen. Die hier zu beur-
teilenden Sachverhalte beziehen sich auf die Bewirtschaftungsverhältnisse
der Jahre 2011, 2012 und 2013, weshalb die damals geltenden Rechtss-
ätze anzuwenden sind (Urteil des BGer 2C.44/2011 vom 26. Juli 2011
E. 4.1; vgl. auch Urteil des BGer 2A.227/2003 vom 22. Oktober 2003 E. 2.3
sowie Urteile des BVGer B-3608/2009 vom 14. Juli 2010 E. 4, B-1055/2009
vom 30. April 2010 E. 3.2 und B-8363/2007 vom 18. Dezember 2008 E.
3.2). Da zwischenzeitlich relevante Bestimmungen der Direktzahlungsver-
ordnung vom 7. Dezember 1998 (DZV; AS 1999 229), der Verordnung vom
7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung
von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV;
SR 910.91) und des damit zusammenhängenden Gesetzesrechts geän-
dert worden sind, wird nachfolgend – soweit nötig – die dem massgebli-
chen Zeitpunkt entsprechende Fundstelle in der Amtlichen Sammlung des
Bundesrechts (AS) zitiert, ansonsten die unveränderte Fassung der Syste-
matischen Sammlung des Bundesrechts (SR).
2.3
2.3.1 Gemäss Art. 104 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
(BV; SR 101) fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen
Betriebe ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nö-
tigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. Er ergänzt
unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises das
bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines ange-
messenen Entgelts für die erbrachten Leistungen (Art. 104 Abs. 3 Bst. a
BV). Art. 70 Abs. 5 LwG (in der Fassung vom 20. Juni 2003 [AS 2003
4223]) ermächtigt den Bundesrat, Vorschriften für den Bezug der Direkt-
zahlungen zu erlassen und bestimmte Grenzwerte festzulegen:
"5 Der Bundesrat bestimmt für den Bezug der allgemeinen Direktzahlungen, der
Ökobeiträge und der Ethobeiträge:
a. ein minimales Arbeitsaufkommen in Standardarbeitskräften auf dem be-
wirtschafteten Betrieb;
b. eine Altersgrenze;
c. Grenzwerte für die Summe der Beiträge pro Standardarbeitskraft;
d. […]
e. Anforderungen an die landwirtschaftliche Ausbildung. Der Bundesrat regelt
die Einzelheiten und bestimmt die Ausnahmen;
B-470/2014
Seite 13
f. Grenzwerte bezüglich steuerbarem Einkommen und Vermögen der Bewirt-
schafter oder Bewirtschafterinnen, ab denen die Summe der Beiträge ge-
kürzt wird oder keine Beiträge ausgerichtet werden. Für verheiratete Be-
wirtschafter oder Bewirtschafterinnen legt der Bundesrat höhere Grenz-
werte fest."
Zudem kann der Bundesrat laut Art. 70 Abs. 6 LwG (in derselben Fassung)
für die allgemeinen Direktzahlungen, die Ökobeiträge und die Ethobei-
träge:
"a. die Direktzahlungen unter Berücksichtigung der Produktionserschwernisse
abstufen;
b. Direktzahlungen für Flächen in der ausländischen Wirtschaftszone nach
Artikel 28 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 ausrichten;
c. die Ausrichtung der Beiträge mit Auflagen verknüpfen."
Laut der Grundsatzbestimmung von Art. 70 Abs. 1 LwG (ebenfalls in dieser
Fassung) bzw. Art. 70 Abs. 1-2 i.V.m. Art. 70a Abs. 1 Bst. a-b LwG in der
Fassung vom 22. März 2013 [AS 2013 3468]) richtet der Bund Bewirtschaf-
tern und Bewirtschafterinnen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Be-
trieben unter der Voraussetzung des ökologischen Leistungsnachweises
allgemeine Direktzahlungen, Ökobeiträge und Ethobeiträge aus.
2.3.2 Der Vollzug der vom Bund ausgerichteten Direktzahlungen obliegt
weitgehend den Kantonen (Art. 178 LwG). Insbesondere überträgt ihnen
der Bund gewisse Kontrollmassnahmen (Art. 181 Abs. 3 LwG in der nach
wie vor in Kraft stehenden ursprünglichen Fassung). Die Kantone erheben
die notwendigen Daten auf sämtlichen Landwirtschaftsbetrieben, berech-
nen die Direktzahlungen für jeden Betrieb und zahlen die Beiträge aus.
Darüber hinaus obliegen ihnen die Kontrolle der Richtigkeit der Angaben
sowie die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen (Art. 181 Abs. 3 LwG;
Art. 66 Abs. 3 DZV in der Fassung vom 7. Dezember 1998 [AS 1999 249]).
Der Kanton stellt namentlich auch die Beitragsberechtigung des Gesuch-
stellers oder der Gesuchstellerin fest und setzt die Beiträge aufgrund der
Verhältnisse am Stichtag fest (Art. 67 Abs. 1, erster Satz DZV in den Fas-
sungen vom 25. Juni 2008 [AS 2008 3782] und vom 26. Oktober 2011 [AS
2011 5295]). Als Stichtag gilt das Datum für die Erhebung von landwirt-
schaftlichen Daten. Gemäss Verordnungsrecht handelt es sich um einen
Tag anfangs Mai, wobei das genaue Stichdatum vom Bundesamt für Land-
wirtschaft festgesetzt wird (Art. 67 Abs. 2 DZV in der Fassung vom 7. De-
zember 1998 [AS 1999 249] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 7. De-
zember 1998 über die Erhebung und Bearbeitung von landwirtschaftlichen
Daten [Landwirtschaftliche Datenverordnung]; BGE 134 II 287 E. 2.3).
B-470/2014
Seite 14
Vorliegend haben sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwer-
degegner fristgerecht um landwirtschaftliche Direktzahlungen für die Jahre
2011, 2012 und 2013 ersucht.
2.3.3 Grundlage für die Ausrichtung von Direktzahlungen bilden daher –
gestützt auf Art. 104 BV – die Art. 70 ff. des LwG sowie die vom Bundesrat
– unter anderem gestützt auf Art. 70 Abs. 5 und Abs. 6 LwG (in der Fassung
vom 20. Juni 2003 [AS 2003 4223] i.V.m. der Fassung vom 22. Juni 2007
[AS 2007 6099]) bzw. Art. 70 Abs. 3 und Art. 70a Abs. 3-5 LwG in der Fas-
sung vom 22. März 2013 (AS 2013 3468) –
erlassene DZV.
2.3.4 Keine Direktzahlungen erhalten Bewirtschafter oder Bewirtschafte-
rinnen, die vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr erreicht
haben (Art. 19 Abs. 1 DZV in der Fassung vom 7. Dezember 1998, AS 1999
233). Wird aber ein Betrieb von einer Personengesellschaft bewirtschaftet,
so ist das Alter des jüngsten Bewirtschafters oder der jüngsten Bewirt-
schafterin massgebend (Art. 19 Abs. 2 DZV in der Fassung vom 26. No-
vember 2003, AS 2003 5323). Laut Art. 19 Abs. 3 DZV (in der Fassung vom
26. November 2003, AS 2003 5323) gilt Abs. 2 nur, wenn die Gesellschafter
oder Gesellschafterinnen ihre Funktion als Mitbewirtschafter bzw. Mitbe-
wirtschafterinnen wahrnehmen (Bst. a) und nicht mehr als 75 % ausserhalb
des Betriebes arbeiten (Bst. b).
2.3.5 Nach Art. 2 Abs. 1 DZV in der Fassung vom 26. November 2003
(AS 2003 5321) erhalten Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen Direkt-
zahlungen, welche: einen Betrieb führen (Bst. a), ihren zivilrechtlichen
Wohnsitz in der Schweiz haben (Bst. b) und über eine berufliche Grundbil-
dung mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Art. 37 oder einem Eid-
genössischen Fähigkeitszeugnis nach Art. 38 des Berufsbildungsgesetzes
vom 13. Dezember 2002 (BBG) als Landwirt/Landwirtin, als Bauer/Bäuerin
mit Fachausweis nach Art. 42 BBG oder eine gleichwertige Ausbildung in
einem landwirtschaftlichen Spezialberuf verfügen (Bst. c).
3.
3.1 Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristi-
sche Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene
Rechnung und Gefahr führt (Art. 2 Abs. 1 der landwirtschaftlichen Begriffs-
verordnung, LBV; SR 910.91; in der Fassung vom 7. Dezember 1998 [AS
1999 62]).
B-470/2014
Seite 15
3.1.1 Laut den vom Bundesamt für Landwirtschaft hierzu erlassenen Wei-
sungen und Erläuterungen – welche in den Jahren 2011 und 2013 diesbe-
züglich gleich lauten – stellt die Begriffsverordnung selbst grundsätzlich
keine Anforderungen an die Person des Bewirtschafters oder der Bewirt-
schafterin, ausser dass er oder sie handlungsfähig, das heisst urteilsfähig
und mündig (Art. 12 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. De-
zember 1907 [ZGB, SR 210]) ist und den Betrieb auf eigene Rechnung und
Gefahr bewirtschaftet (Bundesamt für Landwirtschaft, Weisungen und Er-
läuterungen zur Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die An-
erkennung von Betriebsformen [Landwirtschaftliche Begriffsverordnung,
LBV; SR 910.91] vom 7. Dezember 1998 [nachfolgend: LBV-Weisungen],
S. 2). Als Verwaltungsverordnung sind diese Weisungen und Erläuterun-
gen für das Bundesverwaltungsgericht nicht bindend, können jedoch, so-
weit sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung
der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften zulassen, gleichwohl mitbe-
rücksichtigt werden (vgl. BGE 132 V 200 E. 5.1.2, 130 V 163 E. 4.3.1 und
115 V 4 E. 1b).
3.1.2 Für die Anspruchsberechtigung auf Direktzahlungen ist demnach
eine wirtschaftliche Sichtweise der Verhältnisse massgebend. Namentlich
stehen dabei die Fragen nach dem Träger des unternehmerischen Risikos
sowie nach der für die Produktion entscheidenden Arbeitskraft und Inves-
titionen im Zentrum. Primär ist dabei von Bedeutung, dass die Bewirtschaf-
ter die Voraussetzungen von Art. 2 LBV erfüllen und für den Bezug von
Direktzahlungen den Anforderungen von Art. 2 DZV genügen (vgl. Urteil
des BVGer B-6936/2007 vom 2. Juli 2009 E. 6.3).
3.1.3 Das LwG und die DZV gehen ferner davon aus, dass die Direktzah-
lungen nur an Personen, die im Betrieb eine massgebende Funktion bei
der Führung und Entscheidfällung einnehmen (Betriebsleitung) sowie eine
aktive Rolle im täglichen Geschehen ausüben und selber Hand anlegen,
ausgerichtet werden. Somit genügt eine bloss gelegentliche Mithilfe im Be-
trieb nicht, um als Bewirtschafter bzw. als anspruchsberechtigte Person
gelten zu können (vgl. Urteil des BVGer B-2225/2006 vom 14. August 2007
E. 4.2.2 mit Hinweisen).
3.2
3.2.1 Als Betrieb gilt gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. a-e LBV (in der Fassung
vom 26. November 2003 [AS 2003 4874]) ein landwirtschaftliches Unter-
nehmen, das Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige
B-470/2014
Seite 16
betreibt; eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst; rechtlich, wirt-
schaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von
anderen Betrieben ist; ein eigenes Betriebsergebnis ausweist und während
des ganzen Jahres bewirtschaftet wird.
Landwirtschaftliche Betriebe müssen vom Kanton anerkannt werden, wo-
bei unter anderem die Voraussetzungen von Art. 6 LBV zu prüfen sind (Art.
30 Abs. 1 LBV in der Fassung vom 9. Juni 2006 [AS 2006 2495]).
Die Kantone überprüfen periodisch, ob die Betriebe die Voraussetzungen
noch erfüllen; ist dies nicht der Fall, so widerrufen sie die Anerkennung (Art.
30a Abs. 1 LBV in der Fassung vom 9. Juni 2006 [AS 2006 2495]). Gemäss
Weisungen zu Art. 30 LBV, der das Anerkennungsverfahren regelt, sind
Betriebs- und Gemeinschaftsformen, welche vor dem Inkrafttreten der LBV
(1. Januar 1999) bestanden haben, stillschweigend anerkannt.
3.2.2 Unbestritten ist, dass der landwirtschaftliche Betrieb „E._______“ als
solcher seit Jahren vom Kanton Luzern als landwirtschaftlicher Betrieb an-
erkannt ist. Ebenso steht fest, dass es sich beim Landwirtschaftsbetrieb
um ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des Bundesgesetzes über
das Bäuerliche Bodenrecht handelt (vgl. Urteil des BGer 2C_342/2014 vom
17. April 2015).
Des Weiteren steht fest, dass auf dem Landwirtschaftsbetrieb „E._______“
Obstbau betrieben wird, dass dieser mehrere Grundstücke und Ökonomie-
gebäude umfasst, dass er unabhängig von andern Betrieben ist, dass das
landwirtschaftliche Unternehmen ein eigenes Betriebsergebnis ausweist
und während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird.
3.3 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt die selbständige
rechtliche Bewirtschaftung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. c LBV notwendi-
gerweise voraus, zur landwirtschaftlichen Nutzung eines Betriebes berech-
tigt zu sein. Denn wer über diese Berechtigung nicht verfügt, kann auch
nicht allein in zulässiger Weise die erforderlichen Entscheide und Mass-
nahmen treffen. Faktische Verfügungsmacht über einen Betrieb ersetzt
nicht die rechtliche Herrschafts- und Entscheidungsgewalt. Es kann nicht
der Sinn der gesetzlichen Regelung über die Direktzahlungen sein, rechts-
widriges Verhalten zu fördern, selbst wenn die rein faktischen Ziele der
Verhaltenslenkung erreicht würden (BGE 134 III 287 E. 3.3 und 3.5).
Daraus folgt, dass nicht nur entscheidend sein kann, wer die tatsächlichen
Leistungen erbringt, die mit den Direktzahlungen gefördert werden sollen,
B-470/2014
Seite 17
sondern auch die rechtlichen Verhältnisse ausschlaggebend sind und folg-
lich nur als Bewirtschafter gilt, wer auch über eine rechtsgültige Berechti-
gung zur Bewirtschaftung eines Betriebes verfügt.
3.4 Zur Beurteilung dieser Fragen ist von folgendem Sachverhalt auszuge-
hen:
Seit dem 1. Januar 1999 sind A._______ und B._______ als einfache Ge-
sellschafter Gesamteigentümer des "E._______s" (Grundbuch C._______
[Ortsteil D._______], Betrieb Nr. ‚_______‘). Sie haben mit Vertrag vom
31. Dezember 1999 den Betrieb per 1. Januar 2000 an die Beschwerde-
gegner verpachtet, welche am 14. Juni 2002 mit einem "Vertrag über die
Errichtung der Personengemeinschaft LWB G._______ E._______" mit der
Beschwerdeführerin per 1. Juli 2002 eine einfache Gesellschaft zur (Wei-
ter-) Bewirtschaftung des Betriebs errichteten. Die Gesellschaft bezweckt
die gemeinsame Bewirtschaftung des Landwirtschaftsbetriebes (Ziff. 1.2).
Nach Angaben der Beschwerdeführerin ist die Übereinkunft vom 14. Juni
2002 mit Vertrag vom 10. Mai 2003, bezeichnet als "Version 3", rückwir-
kend ab Januar 2003 unter anderem insofern geändert worden, dass
X._______ neu als Betriebsleiterin und – im Falle einer Auflösung dieses
Gesellschaftsvertrags – als designierte alleinige Pächterin und Bewirt-
schafterin bezeichnet worden ist (Ziff. 1.3). Die Beschwerdegegner bestrei-
ten den geänderten Vertrag unterzeichnet zu haben. Am 10. Oktober 2010
kündigten die Beschwerdegegner den Gesellschaftsvertrag rückwirkend
auf den 31. Dezember 2009.
3.5
3.5.1 Mit der Kündigung des Vertrages vom 10. Oktober 2010 traten be-
züglich der Berechtigung zur Bewirtschaftung des "E._______s" unklare
Verfügungsverhältnisse ein. So ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, sie
sei – gestützt auf Ziff. 1.3 des Personengemeinschaftsvertrages – ab 1. Ja-
nuar 2012 nun rechtmässige Bewirtschafterin. Ebenso vertreten die Be-
schwerdegegner die Auffassung, dass mit der Kündigung des Gesell-
schaftsvertrages sie als Pächter des „E._______s“ zur Bewirtschaftung be-
rechtigt seien.
3.5.2 Da nebst der tatsächlichen Bewirtschaftung eines Betriebes, die (wei-
tere) Voraussetzung erfüllt sein muss, dass der Bewirtschafter sich auf ein
zivilrechtlich hinreichendes Nutzungsrecht stützen kann, sind auch die pri-
vatrechtlichen Beziehungen mit zu berücksichtigen (BGE 134 II 287 E. 3.3
und 4.1).
B-470/2014
Seite 18
3.5.3 Die Zuständigkeit von Gerichten zur vorfrageweisen Beurteilung so-
genannter „fremdrechtlicher“ Fragen – das heisst von Rechtsfragen, für
welche die entscheidende Instanz an sich keine Sachzuständigkeit hat –
ist im Grundsatz allgemein anerkannt, sofern das Gesetz nichts anderes
sagt und die zuständige Instanz über die Vorfrage noch nicht entschieden
hat, andernfalls ist deren Beurteilung verbindlich (BGE 120 V 378 E. 3a;
130 III 197 E.3.3; Urteil des BVGer B-6065/2015 vom 6. Mai 2016 E. 1.2.8;
THOMAS FLÜCKIGER, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., 2016, Art. 7 Rz.
38; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl.
2016, Rz. 1744 f.).
3.5.4 Im vorliegenden Fall liegt kein Entscheid des zuständigen Zivilrich-
ters zur Frage der privatrechtlichen Verhältnisse – wer nach Auflösung des
Gesellschaftsvertrages nun Pächter ist – vor. Aus den Akten ist auch nicht
ersichtlich, dass ein zivilrechtliches Verfahren hängig wäre. Daher kann
das Bundesverwaltungsgericht vorfrageweise über diese Frage befinden
(vgl. Urteil des BGer 5A_670/2012 vom 30. Januar 2013 E.3.2.1.3).
4.
Zunächst ist zu prüfen, wer den landwirtschaftlichen Betrieb „E._______“
im Jahr 2011 effektiv bewirtschaftet hat und dazu privatrechtlich auch be-
rechtigt war.
4.1 Für das Jahr 2011 beantragte die Beschwerdeführerin anfangs Mai
2011 die Ausrichtung von Direktzahlungen an die einfache Gesellschaft
"Personengemeinschaft LWB G._______ E._______". Ebenfalls für 2011
stellte Y._______ ein Gesuch um Ausrichtung von Direktzahlungen an sich
und seine Ehefrau.
4.2 Am 10. Oktober 2010 hatten die Beschwerdegegner den Gesell-
schaftsvertrag mit der Beschwerdeführerin rückwirkend per 31. Dezember
2009 gekündigt. Die Beschwerdeführerin bestritt die Rechtmässigkeit des
Kündigungstermins und machte geltend, diese einseitige Kündigung werde
gemäss Vertrag erst per Ende Dezember 2011 rechtsgültig wirksam. Die
Beschwerdegegner bestätigten daraufhin ihre Kündigung mit Schreiben
vom 16. Dezember 2010 auf den „nächstmöglichen Termin“. Der Vertrag
über die "Personengemeinschaft LWB G._______ E._______" sieht in
Ziff. 1.3 vor, dass der Vertrag von einer Partei unter Einhaltung einer Kün-
digungsfrist von einem Jahr mit eingeschriebenem Brief auf den 31. De-
zember des folgenden Jahres gekündigt werden kann. Da die Kündigung
B-470/2014
Seite 19
durch die Beschwerdegegner am 10. Oktober 2010 erfolgte, ist der Gesell-
schaftsvertrag – gemäss Ziff. 1.3 des Vertrages – frühestens auf 31. De-
zember 2011 kündbar gewesen. Davon gehen (zwischenzeitlich) auch die
Beschwerdegegner aus, indem sie in verschiedenen Eingaben jeweils fest-
gehalten haben, dass die Personengemeinschaft bis Ende 2011 bestanden
habe und die Beschwerdegegner ab 1. Januar 2012 den landwirtschaftli-
chen Betrieb „E._______“ bewirtschaftet hätten (vgl. unter anderem die
Stellungnahme vom 29. April 2014 S. 8). Damit steht fest, dass die "Perso-
nengemeinschaft LWB G._______ E._______" und ihre Mitglieder bis zum
31. Dezember 2011 zur Bewirtschaftung des „E._______s“ berechtigt wa-
ren. Ferner ergibt sich auch aus den übereinstimmenden Ausführungen der
Beschwerdeführerin sowie der Beschwerdegegner, dass sowohl
Y._______ und Z._______ als auch X._______ im Jahr 2011 – wenn auch
in unterschiedlichem Umfang – sich auf dem landwirtschaftlichen Betrieb
„E._______“ effektiv betätigt haben.
4.3 Daher ist der Eventualantrag der Beschwerdeführerin – soweit das Jahr
2011 betreffend – gutzuheissen, wonach festzustellen sei, dass die einfa-
che Gesellschaft "Personengemeinschaft LWB G._______ E._______",
bestehend aus den Beschwerdegegnern und der Beschwerdeführerin,
rechtmässige Bewirtschafter des Landwirtschaftsbetriebs „E._______“ ist.
5.
Im Folgenden sind die Bewirtschafterverhältnisse in den Jahren 2012 und
2013 (nach Auflösung des Vertrages der "Personengemeinschaft LWB
G._______ E._______") zu prüfen.
5.1
5.1.1 Die Vorinstanz legt in ihrer Stellungnahme vom 21. März 2014 dar,
dass es sich bei der letzten von sämtlichen Beteiligten akzeptierten Bewirt-
schaftungssituation wohl um die Bewirtschaftung durch die Beschwerde-
gegner vor der Gründung der Personengesellschaft handle. Die Beschwer-
deführerin habe nie eine aktive Rolle bei der Bewirtschaftung des Betriebs
wahrgenommen. Zudem weist die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom
10. Juli 2014 darauf hin, dass sie nicht vorfrageweise über die zivilrechtli-
che Rechtmässigkeit der Bewirtschaftung befinden könne, wenn über die
Gültigkeit eines Pachtvertrags Streit bestehe. Deshalb sei für die Bestim-
mung der rechtmässigen Bewirtschafter auf das zivilrechtlich hinreichend
abgestützte Nutzungsrecht der Beschwerdegegner abgestellt worden.
B-470/2014
Seite 20
5.1.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 28. Januar
2014 geltend, unter Ziff. 1.3 des Vertrags vom 10. Mai 2003 hätten die Par-
teien vereinbart, dass sie im Falle der Kündigung des Vertrags die Rechts-
nachfolge als alleinige Bewirtschafterin mit sofortiger Wirkung übernehme.
Diese Nachfolgeregelung sei getroffen worden, weil absehbar gewesen
sei, dass die Eltern [Y._______ und Z._______] einmal nicht mehr auf dem
Hof tätig sein würden und sie die einzige gewesen sei, welche die Bereit-
schaft gezeigt habe, die Bewirtschaftung weiterzuführen. Aufgrund der
Nachfolgeklausel im Vertrag vom 10. Mai 2003 sei festzustellen, dass sie
rechtmässige Bewirtschafterin des "E._______s" sei.
In ihrer Replik vom 30. Juni 2014 weist die Beschwerdeführerin erneut da-
rauf hin, dass sie mit dem Übergang des Pachtverhältnisses auf die "Ge-
nerationengemeinschaft G._______" aufgrund des Vertrages vom 10. Mai
2003 rechtmässige Bewirtschafterin geworden sei. Nach aussen seien
stets alle Gesellschafter als Bewirtschafter der gepachteten Grundstücke
aufgetreten. Alle drei Personen seien von der Vorinstanz als Bewirtschafter
und damit als Direktzahlungsberechtigte qualifiziert worden. Anlässlich des
Augenscheins vom 24. August 2011 habe A._______ anerkannt, dass sie
rechtmässige Bewirtschafterin sei. Das zentrale Motiv für die Gründung der
"Generationengemeinschaft G._______" sei gewesen, dass die bisherigen
Bewirtschafter, die Beschwerdegegner, angesichts ihres fortgeschrittenen
Alters den Betrieb unmöglich alleine weiterbewirtschaften und nur mit dem
Einbezug der Beschwerdeführerin als Pächterin der Anspruch auf Direkt-
zahlungen habe gewahrt werden können. Sie selbst habe nach der Kündi-
gung der Generationengemeinschaft die Bewirtschaftung nicht übernom-
men, da ihr die Übernahme der Bewirtschaftung von den Beschwerdegeg-
nern und A._______ und dessen Ehefrau verwehrt worden sei. Sie wäre
zur Bewirtschaftung sehr wohl imstande und habe vor dem 1. Januar 2012
bei der Bewirtschaftung eine wichtige Rolle eingenommen. Sie sei syste-
matisch daran gehindert worden, den "E._______" zu bewirtschaften, ob-
wohl sie dazu willens und fachlich in der Lage wäre und auch dazu berech-
tigt sei.
5.1.3 Die Beschwerdegegner wenden in ihrer Stellungnahme vom 29. April
2014 ein, dass sie seit dem 1. Januar 2012 mit Unterstützung von
H._______ und A._______ den Betrieb "E._______" bewirtschaften. Die
Beschwerdeführerin habe seit diesem Zeitpunkt weder rechtlich noch tat-
sächlich etwas mit dem Landwirtschaftsbetrieb zu tun gehabt. Sie habe
keinerlei landwirtschaftliche Tätigkeiten auf dem „E._______“ verrichtet:
B-470/2014
Seite 21
keine Bäume geschnitten, keine Pflanzenschutzanwendungen oder ir-
gendwelche anderen Pflegemassnahmen im Obstbau ausgeführt und sich
auch den Erntearbeiten nicht betätigt. Die Beschwerdeführerin verfüge
weder über die erforderlichen Kenntnisse im Erwerbsobstbau noch über
den entsprechenden Willen, den Landwirtschaftsbetrieb weiterzuführen,
weshalb der Gesellschaftsvertrag auf den 1. Januar 2012 gekündigt wor-
den sei. Mit dem Eintritt des Auflösungsgrundes seien die Beschwerdegeg-
ner alleinige Bewirtschafter des landwirtschaftlichen Betriebes
"E._______" geworden.
In ihrer Duplik vom 18. August 2014 bringen die Beschwerdegegner vor,
sie hätten den Gesellschaftsvertrag in der Version vom 10. Mai 2003 (mit
der Nachfolgeklausel) niemals unterzeichnet, da ihnen klar gewesen sei,
dass die Beschwerdeführerin ausser Stande sei, ein landwirtschaftliches
Gewerbe zu bewirtschaften. Die Beschwerdeführerin könne nicht als Be-
wirtschafterin betrachtet werden, nur weil das öffentliche Recht die Be-
zeichnung eines Vertreters der Gemeinschaft verlange, und die Beschwer-
deführerin diese Funktion formell eine beschränkte Zeit inne gehabt habe.
Anfänglich sei geplant gewesen, dass die Beschwerdeführerin das land-
wirtschaftliche Gewerbe "E._______" im Nebenerwerb mitbewirtschaften
solle, bis eine definitive Bewirtschaftungslösung realisiert werden könne.
Der Versuch, die Beschwerdeführerin für die Bewirtschaftung des landwirt-
schaftlichen Gewerbes zu motivieren bzw. sie entsprechend auszubilden,
sei gescheitert. Die Beschwerdeführerin sei in der Phase des rechtlichen
Bestandes der Generationengemeinschaft nicht an der Bewirtschaftung
des Betriebes gehindert worden. Mangels Ausbildung und Interesse sei es
für die Beschwerdeführerin nicht möglich, einen solchen Produktionsbe-
trieb zu bewirtschaften. Mit der Vereinbarung vom 17. November 2010 sei
schon im Jahre 2010 klar gewesen, dass die Beschwerdeführerin als for-
melle Mitbewirtschafterin ausscheide. Die rechtlichen und tatsächlichen
Verhältnisse ab dem 1. Januar 2012 machten klar, dass allein die Be-
schwerdegegner die rechtmässigen Bewirtschafter des landwirtschaftli-
chen Betriebes "E._______" seien.
5.2 Nach den übereinstimmenden Ausführungen der Beschwerdeführerin
und der Beschwerdegegner steht fest, dass die Beschwerdeführerin in den
Jahren 2012 und 2013 keine Tätigkeiten im landwirtschaftlichen Betrieb
mehr ausgeübt hat und die Beschwerdegegner mit Unterstützung von
A._______ und H._______ die Arbeiten auf dem Betrieb ausgeführt haben.
Damit ist erstellt, dass die tatsächlichen Leistungen auf dem landwirtschaft-
lichen Betrieb in den Jahren 2012 und 2013 von den Beschwerdegegnern
B-470/2014
Seite 22
erbracht wurden und diese die effektiven Bewirtschafter in diesem Zeit-
raum waren.
5.3 Die Beschwerdeführerin wendet jedoch ein, dass sie mit der Kündigung
des Personengesellschaftsvertrages am 1. Januar 2012 als alleinige Päch-
terin zur Bewirtschaftung des Betriebes berechtigt, aber seit 2012 von den
Beschwerdegegnern daran gehindert worden sei. Ebenso führen die Be-
schwerdegegner aus, mit der Auflösung des Gesellschaftsvertrages stehe
ihnen als Pächter das Nutzungsrecht zu.
5.3.1 Mit Pachtvertrag vom 31. Dezember 1999 haben B._______ und
A._______ die in der Gemeinde D._______ liegenden Grundstücke
Nr. ‚_______‘, ‚_______‘ und ‚_______‘ auf sechs Jahre (Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 5
dieses Vertrags) an die Beschwerdegegner verpachtet. Der Pachtvertrag
erneuert sich jeweils um sechs Jahre, wenn die Pacht nicht gekündigt wird
(Ziff. 3 des Vertrages). Allfällige weitere Vereinbarungen sind im Anhang 4
(Zusatzvereinbarungen) festzuhalten und jeweils von beiden Parteien zu
unterzeichnen (Ziff. 15 des Vertrages).
5.3.2 Mit Vertrag vom 14. Juni 2002 errichteten die Beschwerdegegner zu-
sammen mit der Beschwerdeführerin per 1. Juli 2002 eine einfache Gesell-
schaft im Sinne von Art. 530 ff. des Bundesgesetzes vom 30. März 2011
betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter
Teil: Obligationenrecht; OR, SR 220) (Ziff. 1.1 i.V.m. Ziff. 1.3 dieses Ver-
trags), welche sie "Personengemeinschaft LWB G._______ E._______"
nannten. Zweck dieser Gesellschaft war die gemeinsame Bewirtschaftung
des Landwirtschaftsbetriebes (Ziff. 1.2 des Vertrags). Die Gesellschafter
vereinbarten, dass sich der Vertrag jeweils stillschweigend um ein Jahr ver-
längere, sofern er nicht von einer Partei unter Einhaltung einer einjährigen
Kündigungsfrist mit eingeschriebenem Brief auf den 31. Dezember des fol-
genden Jahres gekündigt werde (Ziff. 1.3 des Vertrags).
5.3.3 Im geänderten, ab 1. Januar 2003 gültigen Vertrag über die Errich-
tung der "Personengemeinschaft LWB G._______ E._______" vom
10. Mai 2003, wird bei der Nennung der Vertragspartner die Beschwerde-
führerin neu als Betriebsleiterin bezeichnet. Gemäss Ziff. 1.3 haben die
Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegner neu zusätzlich vereinbart,
dass der Vertrag nebst einer Kündigung jeweils auch dann aufgelöst
werde, wenn eine Behörde die Personengemeinschaft nicht oder nicht
mehr anerkennen sollte. Trete einer der Auflösungsfälle ein, gelte Partner 1
– die Beschwerdeführerin – ab diesem Zeitpunkt automatisch als alleiniger
B-470/2014
Seite 23
Pächter und Bewirtschafter. Die Gültigkeit dieser Vertragsänderung, insbe-
sondere die in Ziff. 1.3 festgehaltene Nachfolgeklausel, wird von den Be-
schwerdegegnern allerdings – wie schon erwähnt – bestritten. Die Be-
schwerdegegner bestreiten, diese Vertragsänderung vereinbart und unter-
zeichnet zu haben. Umstritten ist auch die Existenz eines mündlichen
Pachtvertrages, welcher ab 1. Januar 2003 an die Stelle des schriftlichen
Pachtvertrags vom 31. Dezember 1999 getreten sein soll (vgl. Bestätigung
vom 12. Oktober 2013, [nur] unterzeichnet von B._______ und
X._______).
5.3.4 Unbestritten ist, dass der Pachtvertrag vom 31. Dezember 1999 zwi-
schen den Beschwerdegegnern (Pächter) und A._______ und B._______
(Verpächter) abgeschlossen worden ist und die Beschwerdeführerin nicht
Partei dieses Pachtvertrages war. Eine Kündigung des Pachtvertrages von
1999 ist aus den Akten nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin macht je-
doch geltend im Jahr 2003 (mündlich) mit den Verpächtern und den Be-
schwerdegegnern eine Nachfolgeklausel vereinbart zu haben. Die Be-
schwerdegegner und einer der Verpächter bestreiten eine solche Verein-
barung abgeschlossen bzw. eine Vertragsänderung vorgenommen zu ha-
ben. Nach Ziff. 15 des Pachtvertrages vom 31. Dezember 1999 sind allfäl-
lige weitere Zusatzvereinbarungen im Anhang festzuhalten und jeweils von
beiden Parteien zu unterzeichnen. In den Akten finden sich keine Doku-
mente, welche die Angaben der Beschwerdeführerin stützen könnten. Da-
mit ist eine Änderung im Pachtvertrag im Sinne einer Nachfolgeklausel zu
Gunsten der Beschwerdeführerin nicht erstellt. Dem Vorbringen der Be-
schwerdeführerin, mit der Auflösung des Gesellschaftsvertrages sei sie ge-
mäss Ziff. 1.3 dieses Vertrages nun alleinige Pächterin und Bewirtschafte-
rin geworden, kann nicht gefolgt werden. Denn ein Pächterwechsel kann –
wie das Bundesgericht bezüglich der hier zu beurteilenden Frage festge-
stellt hat – nicht ohne Zustimmung der Verpächter durch blossen Gesell-
schaftsvertrag der bisherigen Pächter mit einem Dritten erfolgen; zumin-
dest einer der Verpächter bestreitet, einer Verpachtung an die Beschwer-
deführerin zugestimmt zu haben (Urteil 2C_342/2014 E. 3.7.1).
5.3.5 Allerdings sieht Art. 12 des Pachtvertrages vom 31. Dezember 1999
eine Ausnahmebestimmung für die Bewirtschaftung des Pachtgegenstan-
des durch Dritte vor. Der Inhalt einer Vertragsbestimmung ist gemäss Art.
18 Abs. 1 OR nach dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien
auszulegen. Nur wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbe-
wiesen bleibt, ist der Vertrag nach dem Vertrauensgrundsatz auszulegen.
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Die empirische oder subjektive hat gegenüber der normativen oder objek-
tivierten Vertragsauslegung den Vorrang (Urteil des BGer 4A_705/2015
vom 14. März 2016 E. 4.2; BGE 138 III 659 E. 4.2.1; 137 III 145 E. 3.2.1).
Art. 12 des Pachtvertrages lautet wie folgt: „Der Pächter darf die gepach-
teten Grundstücke oder Teile derselben nicht in Unterpacht geben. Eine
zeitlich beschränkte Teilnutzung durch einen andern Bewirtschafter ist je-
doch erlaubt. Die Fremdnutzung darf jedoch nur auf ein Jahr zugesagt wer-
den:“ Vorliegend ist die Vertragsbestimmung klar und der übereinstim-
mende wirkliche Willen der Parteien lässt sich feststellen. Demnach ist es
den Pächtern nicht erlaubt, den Pachtgegenstand als solchen (weiter) zu
verpachten. Hingegen haben die Pächter die Möglichkeit einen Teil der ge-
pachteten landwirtschaftlichen Grundstücke einem Dritten für maximal ein
Jahr zur Bewirtschaftung zu überlassen, eine Bewirtschaftung des (gesam-
ten) Pachtgegenstandes für ein Jahr ist jedoch ausgeschlossen. Soweit
nun die Beschwerdeführerin geltend macht – nach Auflösung des Gesell-
schaftsvertrages – sei sie nach Ziff. 1.3 des Gesellschaftsvertrages ab 1.
Januar 2012 an Stelle der Beschwerdegegner alleinige Bewirtschafterin
und Pächterin des (gesamten) Pachtgegenstandes geworden, geht dies
über eine zeitlich beschränkte Teilnutzung, wie dies Art. 12 des Pachtver-
trages zulässt, hinaus. Für einen solchen Pächterwechsel bedürfte es, wie
erwähnt, der Zustimmung der (beiden) Verpächter (vgl. E. 5.3).
5.3.6 Da nicht aktenkundig ist, dass der mit den Beschwerdegegnern am
31. Dezember 1999 abgeschlossene Pachtvertrag zwischenzeitlich (auf
Pächterseite) Änderungen erfahren hat, verfügen die Beschwerdegegner
über ein hinreichend abgestütztes Nutzungsrecht und gelten somit als
rechtmässige Bewirtschafter in den Jahren 2012 und 2013.
6.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass im Jahre 2011 die "Personenge-
meinschaft LWB G._______ E._______" und in den Jahren 2012 und 2013
die Beschwerdegegner rechtmässige Bewirtschafter des landwirtschaftli-
chen Betriebs „E._______“ waren. Die Beschwerde erweist sich somit im
Eventualantrag in Bezug auf das Jahr 2011 als begründet, nicht aber hin-
sichtlich der Jahre 2012 und 2013, weshalb sie teilweise gutzuheissen und
der angefochtene Entscheid aufzuheben ist.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der un-
terliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG so-
wie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten werden unter Berücksichtigung des
Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfah-
ren auf Fr. 2'400.– festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 1, 2 und
4 VGKE). Dabei sind nach Massgabe ihres Unterliegens der Beschwerde-
führerin zwei Drittel der Gerichtskosten (Fr. 1'600.–) und den Beschwerde-
gegnern in der Hauptsache ein Drittel dieser Kosten (Fr. 800.–) sowie Kos-
ten für die Zwischenverfügung vom 5. Juni 2014 von Fr. 300.– aufzuerle-
gen. Der von der Beschwerdeführerin einbezahlte Kostenvorschuss in
Höhe von Fr. 1'000.– ist zur Bezahlung ihres Anteils an den Verfahrenskos-
ten zu verwenden. Von den Beschwerdegegnern ist ein Verfahrenskosten-
anteil in Höhe von Fr. 1'100.– nachzufordern.
7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Par-
tei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art.
64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21.
Februar über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die
Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der
Partei (Art. 8 VGKE).
Die Beschwerdeführerin ist durch Rechtsanwalt lic. iur. Clemens Wymann
und die Beschwerdegegner sind durch Rechtsanwalt Dr. iur. Bruno Beeler
vertreten. Ihnen ist daher eine je anteilmässige Parteientschädigung für die
ihnen entstandenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Da keine Kosten-
noten eingereicht wurden, ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten
festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Nachdem die Beschwerdeführerin zu
einem Drittel und die Beschwerdegegner zu zwei Drittel in der Hauptsache
obsiegen, rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Pro-
zessentschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) und den
Beschwerdegegnern eine solche von Fr. 4'000.– (inkl. Mehrwertsteuerzu-
schlag) zuzusprechen. Für den Aufwand im Rahmen der Zwischenverfü-
gung vom 5. Juni 2014 haben die Beschwerdegegner die Beschwerdefüh-
rerin mit Fr. 400.– zu entschädigen. Nach gegenseitiger Verrechnung ergibt
sich, dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegnern eine redu-
zierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'600.– zu leisten hat.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Ent-
scheid aufgehoben.
2.
Es wird festgestellt, dass im Jahre 2011 die "Personengemeinschaft LWB
G._______ E._______" und in den Jahren 2012 und 2013 die Beschwer-
degegner rechtmässige Bewirtschafter des landwirtschaftlichen Betriebs
„E._______“ waren.
3.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten in der Hauptsache von Fr. 2'400.– werden zu
Fr. 1'600.– der Beschwerdeführerin und zu Fr. 800.– den Beschwerdegeg-
nern auferlegt. Den Beschwerdegegnern werden zusätzlich die Kosten der
Zwischenverfügung von Fr. 300.– auferlegt.
Der von der Beschwerdeführerin einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe
von Fr. 1'000.– wird den Verfahrenskosten von Fr. 1'600.– angerechnet.
Der Restbetrag von Fr. 600.– ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zu bezahlen. Die Beschwerdegegner haben
den Verfahrenskostenanteil in Höhe von Fr. 1'100.– innert 30 Tagen nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die Gerichtskasse zu
bezahlen.
Die Zustellung der Einzahlungsscheine erfolgt mit separater Post.
5.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern innert
30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine redu-
zierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'600.– auszurichten.
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6.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Landwirtschaft BLW (Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und
Forschung (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Maria Amgwerd Andrea Giorgia Röllin
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: 14. Juli 2016