B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-4710/2014
Ur t e i l vom 1 5 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richter David Aschmann (Vorsitz),
Richter Francesco Brentani, Richterin Maria Amgwerd,
Gerichtsschreiberin Karin Behnke.
Parteien
FVF Messe-Event AG,
Juchstrasse 23, 8500 Frauenfeld,
vertreten durch die Rechtsanwälte
Prof. Dr. iur. Jürg Simon und/oder Dr. Adrian Wyss,
Lenz & Staehelin, Bleicherweg 58, 8027 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Markeneintragungsgesuche CH 62039/2011 SHMESSE (fig.)
und CH 62042/2011 TGMESSE (fig.).
B-4710/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin beantragte am 27. Oktober 2011 die Wort-/Bild-
Marken "SHMESSE " (Gesuch Nr. 62039/2011) und "TGMESSE" (Gesuch
Nr. 62042/2011) in das Schweizer Markenregister einzutragen:
Beide Marken wurden für die folgenden Waren und Dienstleistungen hin-
terlegt:
16
Blöcke [Papier- und Schreibwaren]; Broschüren; Bücher; Büroartikel [ausgenom-
men Möbel]; Druckereierzeugnisse; Kalender; Postkarten; Prospekte; Zeitungen;
Zeitschriften.
35
Büroarbeiten; Sammeln von Daten in Computerdatenbanken; Auskünfte in elekt-
ronischen Medien in Handels- und Geschäftsangelegenheiten und im Bereich
Werbung; Organisation und Veranstaltung von Messen und Ausstellungen für wirt-
schaftliche und Werbezwecke, auch im Internet und sonstigen elektronischen Me-
dien; organisatorische Beratung bei der Vorbereitung, Durchführung und Veran-
staltung von Messen; Präsentation von Unternehmen und deren Produkten und
Dienstleistungen zu Werbezwecken, auch in elektronischen Medien; Vermittlung
von Handels-, und Wirtschaftskontakten sowie Handelsgeschäften im Konsum-
und Investitionsgüterbereich in elektronischen Medien; Vermietung von Ausstel-
lung- und Messeständen; Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations); Werbung, Ver-
mieten von Werbe- und Präsentationsflächen, auch in elektronischen Medien; Er-
stellen von Statistiken; Marketing, Marktforschung und Marktanalyse; Verkaufsför-
derung (Sales Promotion für Dritte).
B-4710/2014
Seite 3
38
Telekommunikation; Übermittlung von Daten und Informationen in Computernetz-
werken und sonstigen elektronischen Medien, Telekommunikation mittels Plattfor-
men und Portalen im Internet; Bereitstellung des Zugriffs auf Programme der Da-
tenverarbeitung im Internet; Bereitstellung des Zugriffs auf Daten und Informatio-
nen im Internet und sonstigen elektronischen Medien, insbesondere in Handels-
und Geschäftsangelegenheiten und im Bereich Werbung.
41
Organisation und Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle, unterhaltende
und sportliche Zwecke, auch im Internet und sonstigen elektronischen Medien; Or-
ganisation und Veranstaltung von Kongressen, Konferenzen, Seminaren und
Workshops (Ausbildung), auch im Internet und sonstigen elektronischen Medien;
Aus- und Fortbildung im Messewesen; Veröffentlichung und Herausgabe von Pub-
likationen (ausgenommen für Werbezwecke), insbesondere von Zeitschriften,
auch über das Internet und sonstige elektronischen Medien.
42
Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Wissenschaftliche und tech-
nologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten im Bereich des Messewe-
sens; Konstruktionsplanung; elektronische Datenspeicherung.
B.
Mit zwei Schreiben vom 2. Februar 2012 beanstandete die Vorinstanz die
Zeichen "SHMESSE (fig.)" und "TGMESSE (fig.)" für die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen, da einer Eintragung die Ausschlussgründe
des Gemeinguts und der geografischen Irreführung entgegenstünden. Die
Zeichenelemente "SH" und "TG" würden als Abkürzung für die Kantone
Schaffhausen und Thurgau erkannt; "Messe" sei eine Veranstaltung mit
Marktcharakter, die sich vor allem an Fachbesucher richte und das wesent-
liche Angebot eines Wirtschaftszweiges vorstelle, erläuterte sie. Im Ge-
samteindruck würden die Zeichen mit dem Sinn "Schaffhauser Messe" und
"Thurgauer Messe" verstanden. Ferner entspreche das Waren- und
Dienstleistungsverzeichnis beider Gesuche nicht den Anforderungen.
C.
Dem hielt die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 6. August 2012 ent-
gegen, bei den beanstandeten Zeichen handle es sich um Wort-/Bildmar-
ken mit gelbem bzw. grünem Farbanspruch, die mit Bezug auf sämtliche
beanspruchten Waren und Dienstleistungen über einen zumindest minimal
B-4710/2014
Seite 4
unterscheidungskräftigen Gesamteindruck verfügten. Die Vorinstanz ver-
wende eine in einzelne Zeichenbestandteile zergliedernde Betrachtungs-
weise, die die grafische und farbliche Gestaltung des Zeichens ausblende.
Schweizerische Durchschnittsabnehmer hielten die Zeichen aber nicht für
direkt beschreibend für den Inhalt der in Klasse 16 beanspruchten Waren
oder für die in den Klassen 35, 38, 41 und 42 beanspruchten Dienstleistun-
gen. Mit der vorgeschlagenen Änderung des Waren- und Dienstleistungs-
verzeichnisses erklärte die Beschwerdeführerin sich einverstanden.
D.
Mit zwei Schreiben vom 7. November 2012 hielt die Vorinstanz an ihren
Beanstandungen teilweise fest. In Bezug auf die beanstandeten Waren in
Klasse 16 und Dienstleistungen in Klassen 35 und 41 beschreibe das Zei-
chen den Inhalt bzw. das Thema, das Objekt, den Zweck und Anlass sowie
den Ort der Dienstleistungserbringung, so dass den Zeichen dafür die kon-
krete Unterscheidungskraft fehle. Eine geografische Irreführungsgefahr
bestehe für Waren in Klasse 16, die ohne Inhalt erworben werden.
E.
Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingaben vom 13. Mai 2013 Stellung.
Sie führte aus, das Zeichen "SHMESSE (fig.)" lese sich phonetisch wie
"Smesse" oder "Schmesse", das Zeichen "TGMESSE (fig.)" wie "TeeGee-
Messe" oder "Th-gh-Messe". Beide hätten somit keine Bedeutung; viel-
mehr lägen originelle Laute vor, welche die Fantasie des Konsumenten zu-
erst "anregten". Erst bei genauerem Hinsehen erkenne ein Leser die Ein-
zelkomponenten "SH" und "MESSE" bzw. "TG" und "MESSE". Die Marken
seien daher im Gesamteindruck nicht direkt beschreibend für ein Land,
eine Ortschaft oder Region. Die Komponenten "SH" und "TG" als Abkür-
zungen würden nicht unbesehen als direkte geografische Herkunftshin-
weise gedeutet. Denn beide hätten mehrere Bedeutungen, die genauso
naheliegend wie Schaffhausen (Schadenhäufigkeit, Soforthilfe und Sul-
fhydryl) und Thurgau (Tagegeld, Tarifgemeinschaft und Temperaturgrenze)
seien. Die grafische und farbliche Gestaltung unberücksichtigt zu lassen,
gehe nicht an. Ferner seien in der Schweiz andere Wort-Bildmarken mit
den Wortelementen "TG" ,"SH", "Messe Zürich", "Messe Basel" zugelas-
sen worden. Aufgrund der fehlenden eindeutigen Herkunftsangaben der
Zeichen "SHMESSE (fig.)" und "TGMESSE (fig.)" sei auch eine geografi-
sche Irreführungsgefahr ausgeschlossen.
B-4710/2014
Seite 5
F.
F.a Mit Verfügungen vom 20. Juni 2014 hielt die Vorinstanz an ihrer bishe-
rigen Ansicht fest. Für einen Teil der in Klasse 16 beanspruchten Waren
(Broschüren; Bücher; Druckereierzeugnisse; Kalender, Postkarten, Pros-
pekte; Zeitungen, Zeitschriften) beschrieben die Zeichen direkt deren In-
halt. Für diese wie für Blöcke (Papier- und Schreibwaren), Büroartikel (aus-
genommen Möbel) stellten sie zudem einen Hinweis auf den Verkaufsort
dar. In Bezug auf die in Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen seien
die Zeichen zum Teil als direkt beschreibend bezüglich deren Gegenstand
zurückzuweisen (Organisation und Veranstaltung von Messen und Aus-
stellungen für wirtschaftliche und Werbezwecke, auch im Internet und
sonstigen elektronischen Medien). Für einen anderen Teil beschrieben sie
den Anlass und Ort der Dienstleistungserbringung (Auskünfte in elektroni-
schen Medien in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Öffentlichkeits-
arbeit; Werbe- und Marketingdienstleitungen; Präsentation von Unterneh-
men und deren Produkten und Dienstleistungen, auch in elektronischen
Medien; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten sowie Han-
delsgeschäften in Konsum- und Investitionsgüterbereich in elektronischen
Medien, Verkaufsförderung [Sales Promotion für Dritte], Vermietung von
Ausstellungs- und Messeständen, Werbe- und Präsentationsflächen, Er-
stellen von Statistiken; Marktforschung und Marktanalyse). Auch bezüglich
eines Teils der in Klasse 41 aufgeführten Dienstleistungen seien die Zei-
chen direkt beschreibend (Organisation und Veranstaltung von Ausstellun-
gen für kulturelle, unterhaltende und sportliche Zwecke, auch im Internet
und sonstigen elektronischen Medien; Organisation und Veranstaltung von
Kongressen, Konferenzen, Seminaren und Workshops (Ausbildung), auch
im Internet und sonstigen elektronischen Medien; Aus- und Fortbildung im
Messewesen).
F.b Ins Markenregister eingetragen wurden dagegen Büroarbeiten; Sam-
meln von Dateien in Computerdatenbanken (Klasse 35), Telekommunika-
tion; Übermittlung von Daten und Informationen in Computernetzwerken
und sonstigen elektronischen Medien, Telekommunikation mittels Plattfor-
men und Portalen im Internet; Bereitstellung des Zugriffs auf Programme
der Datenverarbeitung im Internet; Bereitstellung des Zugriffs auf Daten
und Informationen im Internet und sonstigen elektronischen Medien, ins-
besondere in Handels- und Geschäftsangelegenheiten und im Bereich
Werbung (Klasse 38), Veröffentlichung und Herausgabe von Publikationen
(ausgenommen für Werbezwecke), insbesondere von Zeitschriften, auch
über das Internet und sonstige elektronische Medien (Klasse 41), Erstellen
B-4710/2014
Seite 6
von Programmen für die Datenverarbeitung; Wissenschaftliche und tech-
nologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten im Bereich des Mes-
sewesens; Konstruktionsplanung; elektronische Datenspeicherung
(Klasse 42).
G.
Gegen diese Verfügungen erhob die Beschwerdeführerin am 22. August
2014 Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, je-
weils Ziffer 1 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen die Zeichen
"SHMESSE (fig.)" und "TGMESSE (fig.)" für alle beanspruchten Waren und
Dienstleistungen einzutragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Ferner beantragte sie in beiden Verfahren eine öffentliche mündliche Par-
teiverhandlung im Sinn von Art. 40 VGG und Art. 6 EMRK.
H.
Mit Vernehmlassungen vom 6. November 2014 beantragte die Vorinstanz
die kostenfällige Abweisung beider Beschwerden.
I.
Replikando hielt die Beschwerdeführerin am 6. Januar 2015 an den in der
Beschwerden gestellten Rechtsbegehren sowie dem prozessualen Antrag
auf eine öffentliche Verhandlung fest.
J.
Duplikando hielt die Vorinstanz am 9. Februar 2015 an ihrem Antrag auf
kostenfällige Abweisung der Beschwerden fest.
K.
Am 15. Februar 2016 hat die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Durch-
führung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung zurückgezogen
und eine unaufgeforderte Stellungnahme eingereicht.
L.
Mit Verfügung vom 15. Februar 2016 des Instruktionsrichters ging die Ein-
gabe der Beschwerdeführerin der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zu.
M.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien ist in den nachfolgenden Erwä-
gungen einzugehen, soweit sie rechtserheblich sind.
B-4710/2014
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig
(Art. 31, 32 und 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]).
Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügungen
durch diese beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Eingabefrist und -form sind
gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde
fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), der Vertreter hat sich rechts-
genüglich ausgewiesen (Art. 11 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraus-
setzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG).
Auf die Beschwerden ist daher einzutreten.
1.2 Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbständiges
Anfechtungsobjekt und ist deshalb einzeln anzufechten. Es rechtfertigt sich
jedoch, von diesem Grundsatz abzuweichen und – in sinngemässer An-
wendung von Art. 24 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess
vom 4. Dezember 1997 (SR 273) BZP i.V.m. Art. 4 VwVG – die Anfechtung
in einer gemeinsamen Beschwerdeschrift und in einem gemeinsamen Ver-
fahren mit einem einzigen Urteil zuzulassen, wenn die einzelnen Sachver-
halte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen oder gar iden-
tisch sind und sich in allen Fällen gleiche oder ähnliche Rechtsfragen stel-
len. Unter den gleichen Voraussetzungen können auch getrennt einge-
reichte Beschwerden in einem Verfahren vereinigt werden, und zwar unge-
achtet des Umstandes, dass separate Entscheide der Vorinstanz ergangen
sind. Ein solches Verfahren dient der Verfahrensökonomie und liegt im In-
teresse aller Beteiligten. Die instruierende Behörde verfügt in dieser Frage
über einen grossen Ermessensspielraum und kann die Vereinigung in je-
dem Stadium des Verfahrens anordnen (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.17).
Die beiden Verfahren B-4699/2014 und B-4710/2014 sind daher zu verei-
nigen und unter B-4710/2014 weiterzuführen.
B-4710/2014
Seite 8
2.
Angefochten ist die in den angefochtenen Verfügungen zurückgewiesene
Eintragung der Zeichen "SHMESSE (fig.)" und "THMESSE (fig.)" für alle
beantragten Waren der Klasse 16 und für einen bedeutenden Teil der be-
antragten Dienstleistungen der Klassen 35 und 41.
Soweit die Vorinstanz verfügte, die Zeichen "SHMESSE (fig.)" und
"TGMESSE (fig.)" für einen Teil der beanspruchten Dienstleistungen der
Klassen 35 und 41 und für alle Dienstleitungen der Klassen 38 und 42 ins
Markenregister einzutragen, sind die entsprechenden Dispositiv-Ziffern 2
unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts B-7405/2006 vom 21. September 2007 E. 2.3 Mobility).
3.
3.1 Als Gemeingut gelten einerseits Zeichen, die für den Wirtschaftsver-
kehr freizuhalten sind, und andererseits Zeichen, denen die für eine Indivi-
dualisierung der Ware oder Dienstleistung des Markeninhabers erforderli-
che Unterscheidungskraft fehlt (CHRISTOPH WILLI, Markenschutzgesetz,
Kommentar zum schweizerischen Markenrecht unter Berücksichtigung des
europäischen und internationalen Markenrechts, 2002, N. 34 zu Art. 2; EU-
GEN MARBACH, Markenrecht, in von Büren/David [Hrsg.], Schweizerisches
Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, 2. Aufl. 2009, N. 247).
Nach Art. 2 Bst. a MSchG sind dem Gemeingut zugehörige Zeichen vom
Markenschutz ausgeschlossen. Darunter fallen unter anderem Angaben,
die den geographischen Herkunftsort beschreiben (BGE 128 III 454 E. 2.1
Yukon). Der beschreibende Charakter muss vom angesprochenen Publi-
kum ohne besondere Denkarbeit und ohne Fantasieaufwand unmittelbar
erkennbar sein (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2642/2008 vom
30. September 2009 E. 2.3 Park Avenue).
3.2 Bei Wortverbindungen oder aus mehreren Einzelwörtern zusammen-
gesetzten Zeichen ist zunächst der Sinn der einzelnen Bestandteile zu er-
mitteln und dann zu prüfen, ob sich aus ihrer Verbindung im Gesamtein-
druck ein die Waren oder die Dienstleistungen beschreibender, unmittelbar
verständlicher Sinn ergibt. Dabei ist beachtlich, ob sich die Sinngehalte der
Einzelwörter zunächst zu einem Gesamtsinn kombinieren und semantisch
verbinden oder aber je einzeln auf die gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen hinweisen. Auf jeder Stufe dieser Sinnermittlung, sei es
der Einzelwörter oder des Zeichens im Gesamteindruck, können mehrere
Sinngehalte zur Auswahl stehen. Eine solche Mehrdeutigkeit eines Zei-
chens kann zur Schutzfähigkeit als Marke führen. Vorausgesetzt ist, dass
B-4710/2014
Seite 9
im konkreten Zusammenhang mit den gekennzeichneten Waren und
Dienstleistungen entweder ein nicht beschreibender Sinngehalt im Vorder-
grund steht und den beschreibenden Sinngehalt verdrängt oder keine der
möglichen Bedeutungen dominiert, so dass die Marke unbestimmt wirkt
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6246/2010 vom 28. Juli 2011
E. 4.5 JumboLine m.w.H.). Der Erfahrungssatz, dass ein geografischer
Markenbestandteil die Herkunft der gekennzeichneten Waren erwarten
lässt, sofern er bekannt ist, gilt grundsätzlich auch für aus geografischen
und nichtgeografischen Bestandteilen zusammengesetzte Marken. Aller-
dings kann dieser Rückschluss im Gesamteindruck der Marke überwunden
werden und sein Zusammenspiel mit den übrigen Markenbestandteilen
eine Herkunftserwartung verhindern (vgl. Urteil des Bundesgerichts
4A_357/ 2015 vom 4. Dezember 2015 E. 4.5 Indian MotorCycle; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-1279/2008 vom 16. Juni 2010 E. 3.2 Altec
Lansing m.w.H.). Strittig ist im vorliegenden Fall insbesondere die Frage,
ob "SHMESSE" und "TGMESSE" Raum für eine mögliche Aufteilung in
Wortelemente bietet, und im bejahenden Fall, welche Aufteilungsmöglich-
keiten in Frage kommen. Bei der Gesamtwürdigung der einzelnen Be-
standteile einer Marke ist eine zergliedernde, analytische Betrachtungs-
weise – wie die Beschwerdeführerin zu Recht festhält – tatsächlich nicht
immer zielführend, zumindest dann nicht, wenn die Aufgliederung für den
Verkehr nicht naheliegend ist. Eine Unterteilung eines einzelnen Worts in
weitere Einzelteile ist dort nicht hilfreich, wo das Wortelement für sich allein
die einzige sinngebende Leseart des Zeichens darstellt oder wenn für die
angesprochenen Verkehrskreise kein Anlass besteht, das Zeichen in wei-
tere Bestandteile zu zerlegen. Kommt einem Zeichen als Einheit keine Be-
deutung zu, versucht der Abnehmer in einem nächsten Schritt, sich aus
Teilen des Zeichens einen Sinn zu erschliessen. Soweit sich ein Zeichen
ohne Weiteres in zwei (oder) mehr verständliche Wortteile zerlegen lässt,
stellt die Zerlegung noch keinen speziellen Gedankenaufwand dar, der die
Qualifizierung des Zeichens als direkt beschreibend entgegenstehen
würde.
4.
In einem ersten Schritt sind die massgebenden Verkehrskreise zu ermit-
teln. Hinsichtlich der Frage der Unterscheidungskraft sind die massgeben-
den Verkehrskreise die Abnehmer (WILLI, a.a.O., N. 41 zu Art. 2; VON BÜ-
REN, MARBACH, DUCREY, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 3. Aufl.
2008, N. 577).
B-4710/2014
Seite 10
4.1 Beantragt wird der Schutz der strittigen Zeichen "SHMESSE (fig.)" und
"TGMESSE (fig.)" für folgende Waren:
Blöcke [Papier- und Schreibwaren]; Broschüren; Bücher; Büroartikel [ausgenom-
men Möbel]; Druckereierzeugnisse; Kalender; Postkarten; Prospekte; Zeitungen;
Zeitschriften.
und Dienstleistungen:
Auskünfte in elektronischen Medien in Handels- und Geschäftsangelegenheiten
und im Bereich Werbung; Organisation und Veranstaltung von Messen und Aus-
stellungen für wirtschaftliche und Werbezwecke, auch im Internet und sonstigen
elektronischen Medien; organisatorische Beratung bei der Vorbereitung, Durch-
führung und Veranstaltung von Messen; Präsentation von Unternehmen und de-
ren Produkten und Dienstleistungen, auch in elektronischen Medien; Vermittlung
von Handels-, und Wirtschaftskontakten sowie Handelsgeschäften im Konsum-
und Investitionsgüterbereich in elektronischen Medien; Vermietung von Ausstel-
lungs- und Messeständen; Öffentlichkeitsarbeit (public relations); Werbung, Ver-
mieten von Werbe- und Präsentationsflächen, auch in elektronischen Medien; Er-
stellen von Statistiken; Marketing, Marktforschung und Marktanalyse; Verkaufsför-
derung (Sales Promotion für Dritte). Organisation und Veranstaltung von Ausstel-
lungen für kulturelle, unterhaltende und sportliche Zwecke, auch im Internet und
sonstigen elektronischen Medien; Organisation und Veranstaltung von Kongres-
sen, Konferenzen, Seminaren und Workshops (Ausbildung), auch im Internet und
sonstigen elektronischen Medien; Ausbildung und Fortbildung im Messewesen.
Der Verkehrskreis der potentiellen Abnehmer ist nach dem Registereintrag
der beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu bestimmen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-8005/2010 vom 22. März 2011 E. 3 Clean-
tech Switzerland).
4.2 Nach dem Nachschlagwerk Lexikonredaktion des Bibliographischen In-
stituts (Hrsg.): Meyers Grosses Universal Lexikon in 15 Bänden, Band 9,
Mannheim 1983, S.298, wird unter einer Messe eine Schauveranstaltung
mit Marktcharakter, die ein umfassendes Angebot eines oder mehrerer
Wirtschaftszweige bietet (allg. Messe oder Fach-Messe), verstanden. Sie
findet im allg. einmal oder mehrmals im Jahr jeweils am gleichen Ort und
zu bestimmten Zeiten statt. Die heutigen Messen sind überwiegend Mus-
termessen (nicht mehr wie früher Verkaufs-Messen), auf denen Ab-
schlüsse zwischen den Herstellern und den Wiederverkäufern getätigt wer-
den. Die Käufer (der Handel) können sich mit verhältnismässig geringem
B-4710/2014
Seite 11
Aufwand einen umfassenden Überblick über das gesamte Angebot ver-
schaffen; die Verkäufer (Hersteller bzw. Grosshandel) lernen einerseits das
Angebot und die Leistungsfähigkeit der Konkurrenten, andererseits die Be-
dürfnisse der Nachfrager (aus der Sicht des Handels) kennen. Die Ab-
schlüsse auf den Märkten (zumal auf den traditionsreichen) sind ausser-
dem wichtige Konjunkturbarometer, die Hinweise für Produktionsplanung
und Preisgestaltung liefern. Die faktische Standortgebundenheit vieler
Messen spiegelt sich im Namen bekannter Messen (Bernexpo (www.bern-
), artgenève (), BEA (; Bern),
LUGA (; Luzern), muba (; Basel), olma (www.ol-
; St. Gallen), züspa (; Zürich) und führt zu einer Ge-
wöhnung beim Publikum, den Namen einer Messe mit einem bestimmten
Standort zu verbinden. Unter Messe wird ferner (in Nebenbedeutungen)
ein Speise- und Aufenthaltsraum der Offiziere, Unteroffiziere und Mann-
schaften auf grösseren Schiffen (1) sowie die Tischgesellschaft selbst (2)
verstanden. Laut DUDEN handelt es sich bei einer Messe (vgl. DUDEN,
Die Deutsche Rechtsschreibung, 26. Aufl., Berlin 2013, S. 715) um einen
katholischen Gottesdienst mit Eucharistiefeier; Chorwerk (1) oder um einen
Grossmarkt bzw. eine Ausstellung (2). Wie die Vorinstanz zu Recht festhält
ist SH auch Abkürzung für die (in der Schweiz) wenig geläufigen Ausdrücke
Schadenhäufigkeit, Soforthilfe und Sulfhydril. Weiter wird Schleswig-Hol-
stein, Sommerhalbjahr, Sonderheft und Staatshauptmann mit SH abge-
kürzt (vgl. , besucht am
14. Januar 2016). TG ist – auch hier ist der Vorinstanz zuzustimmen – eine
Kurzform für Tagegeld, Tarifgemeinschaft sowie Temperaturgrenze.
4.3 Messen sind öffentliche Verkaufsveranstaltungen einer Zahl voneinan-
der unabhängiger Anbieter. Messen werden kaum von Einzelpersonen,
sondern vorab von Unternehmen, Verbänden, Vereinen und öffentlichen
Organisationen beansprucht bzw. von Verkäufern oder Herstellern (Urteil
des Bundesgerichts 4A_492/2007 vom 14. Februar 2008 Gipfeltreffen). Die
strittigen Waren richten sich hingegen an einen sehr breiten Abnehmerkreis
von mehrheitlich erwachsenen Verbrauchern (vgl. Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts B-3528/2012 vom 17. Dezember 2013 E. 3 Venus (fig.),
B-5786/2011 vom 23. November 2012 E. 3 Qatar Airways, B-3269/ 2009
vom 25. März 2011 E. 4 Grand Casino Luzern).
4.4 Nach dem Gesagten kombiniert das in Frage stehende Zeichen die
Sinngehalte "SH" und "Messe". Das Element "Messe" bezieht sich seman-
tisch auf das vorangestellte "SH". Erst die Kombination "SHMESSE" ergibt
B-4710/2014
Seite 12
in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen einen Ge-
samtsinn. Das Gleiche gilt für "TGMESSE". Im Gebrauchskontext von Aus-
stellungen und Öffentlichkeit wird ein entsprechendes Verständnis von
"MESSE" als Schauveranstaltung mit Marktcharakter nachgelegt. "SH"
oder "TG" geographisch zu interpretieren, ist naheliegend, weil Messen
häufig mit einem geographischen Element benannt sind. Auch die Farban-
sprüche "SH" (gelb) und "TG" (grün) vermögen den Zeichen keine originäre
Kennzeichnungskraft zu verleihen (vgl. E. 4.2 hiervor).
4.5 Für einen Teil der in Klasse 16 beanspruchten Waren erschöpfen sich
die Zeichen "SHMESSE" und "TGMESSE" in einem direkt beschreibenden
Bezug zum Inhalt und für alle Waren der Klasse 16 im Verkaufsort. Daran
ändert nichts, dass die heutigen Messen überwiegend Mustermessen sind,
auf denen Abschlüsse zwischen den Herstellern und den Wiederverkäu-
fern nicht getätigt werden (vgl. E. 4.2 hiervor). Für alle Dienstleistungen
(Auskünfte in elektronischen Medien in Handels- und Geschäftsangelegen-
heiten und im Bereich Werbung; Organisation und Veranstaltung von Mes-
sen und Ausstellungen für wirtschaftliche und Werbezwecke, auch im In-
ternet und sonstigen elektronischen Medien; organisatorische Beratung bei
der Vorbereitung, Durchführung und Veranstaltung von Messen; Präsenta-
tion von Unternehmen und deren Produkten und Dienstleistungen zu Wer-
bezwecken, auch in elektronischen Medien; Vermittlung von Handels-, und
Wirtschaftskontakten sowie Handelsgeschäften im Konsum- und Investiti-
onsgüterbereich in elektronischen Medien; Vermietung von Ausstellungs-
und Messeständen; Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations); Werbung, Ver-
mieten von Werbe- und Präsentationsflächen, auch in elektronischen Me-
dien; Erstellen von Statistiken; Marketing, Marktforschung und Marktana-
lyse; Verkaufsförderung [Sales Promotion für Dritte]; Organisation und Ver-
anstaltung von Ausstellungen für kulturelle, unterhaltende und sportliche
Zwecke, auch im Internet und sonstigen elektronischen Medien; Organisa-
tion und Veranstaltung von Kongressen, Konferenzen, Seminaren und
Workshops [Ausbildung], auch im Internet und sonstigen elektronischen
Medien; Ausbildung und Fortbildung im Messewesen) ist das Zeichen be-
schreibend. Die Silben "SH" und "TG" weisen auf die jeweiligen Kantone
hin und "Messe" auf eine Schauveranstaltung mit Marktcharakter, die ein
umfassendes Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige bietet.
Ohne nennenswerten Gedankenaufwand gelangt der Abnehmer der obge-
nannten Dienstleistungen zum Schluss, dass diese von der Schaffhauser
oder Thurgauer Messe erbracht werden.
B-4710/2014
Seite 13
5.
Ergänzend beruft sich die Beschwerdeführerin auf das Gleichbehand-
lungsgebot und verlangt, dass ihre Zeichen zumindest aufgrund früherer
Eintragungen von vergleichbaren Marken durch die Vorinstanz einzutragen
seien. Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz im Rahmen von Art. 8
Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sind juristische Sachverhalte nach Mass-
gabe ihrer Gleichheit gleich zu behandeln.
Die Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes hängt davon ab, ob das zu
beurteilende Zeichen in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienst-
leistungen mit anderen Marken in den beurteilungsrelevanten Punkten ver-
gleichbar ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-681/2011 vom 3. De-
zember 2011 E. 6.8 Tokyo by Kenzo; RGKE vom 30. März 2004, in: sic!
10/2004 S. 776 E. 10 Ready2Snack). Im Markenrecht ist dieser Grundsatz
mit Zurückhaltung anzuwenden, weil bei Marken selbst geringe Unter-
schiede im Hinblick auf die Unterscheidungskraft von erheblicher Bedeu-
tung sind; von einer einheitlichen Ähnlichkeit mit einer einzelnen Marke ist
nicht leichthin auf eine gleiche Beurteilung zu schliessen (Urteil des Bun-
desgerichts 4A.13/1995 vom 20. August 1996, in: sic! 2/1997 S. 161 E. 5c
Elle).
Demgegenüber besteht in der Regel kein Anspruch auf Gleichbehandlung
im Unrecht, selbst wenn eine bisher abweichende Praxis bestanden haben
sollte. Frühere – allenfalls fehlerhafte – Entscheide sollen nicht als Richt-
schnur für alle Zeiten Geltung haben müssen. Der Anspruch auf Gleichbe-
handlung im Unrecht wird indessen ausnahmsweise anerkannt, wenn eine
ständige gesetzeswidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vor-
liegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von
dieser Praxis abzuweichen gedenke (Urteil des Bundesgerichts 4A.5/2004
vom 25. November 2004, in sic! 4/2005 279 E. 4.3 Firemaster; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-7427/2006 vom 9. Januar 2008 E. 9.1
Chocolat Pavot [fig.]).
Viele Jahre zurückliegende Beispiele genügen für die Annahme einer ak-
tuellen rechtswidrigen Praxis nicht. Über acht Jahre alte Urteile vermögen
einen Gleichbehandlungsanspruch darum nicht allein zu begründen, kön-
nen im Zusammenhang mit jüngeren Urteilen aber mitberücksichtigt wer-
den (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-6246/2010 vom 28. Juli
2011 E. 8.1 JumboLine, B-6959/2009 vom 21. Juni 2010 E. 5 Capri und
B-6068/2014 vom 1. Februar 2016 Goldbären).
B-4710/2014
Seite 14
Weiter müssen die zitierten Präjudizien wirklich vergleichbar sein. Die Ver-
gleichbarkeit liegt dann nicht auf der Hand, wenn Marken für andere Waren
oder Dienstleistungen beansprucht werden (Urteil des Bundesgerichts
4A.5/ 2004 vom 25. November 2004 E.3 Firemaster).
Vorliegend sind die angeführten Marken "VS" (Nr. 457'294), "GL"
(Nr. 520'993), "GR" (Nr. 426'551), "GE" (Nr. 507'462), "BS (fig.)"
(Nr. 361'670), "VD (fig.)" (Nr. 531'530), "MCH MESSE BASEL"
(Nr. 491'814), "MBS MESSE BASEL" (Nr. 482'108), "Messe Zürich"
(Nr. 426'084) sowie "FM MESSE" (Nr. 510'739) durch Bildbestandteile in-
dividualisiert und ausserdem zu weit zurückliegend, um einen Anspruch auf
Gleichbehandlung im Unrecht zu begründen. Auch die Marken CH 587'801
"Swiss SG" und CH 635'401 "TI CHIC" weisen ein zusätzliches Wortele-
ment auf, das mit "Messe" nicht vergleichbar ist. Die Zeichen CH 615'080
Messe Basel (fig.) und CH 615'077 Messe Zürich (fig.) unterscheiden sich
ebenfalls durch eine dominante Eckklammer. Die Eintragung CH 625'277
Messe Luzern (fig.) ist eine Wort-Bildmarke, die den Farbanspruch rot mit
einem besonderen grafischen Element verbindet, so dass sich auch aus
dieser Voreintragung kein Anspruch auf Gleichbehandlung ableiten lässt.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Zeichen "SHMESSE (fig.)"
und "TGMESSE (fig.)" in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienst-
leistungen der Klassen 16, 35 und 41 Gemeingut im Sinne von Art. 2 Bst. a
MSchG sind. Die Vorinstanz hat ihre Eintragung damit zu Recht zurückge-
wiesen. Die Beschwerden erweisen sich als unbegründet und sind abzu-
weisen.
8.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten der Beschwerdeverfahren der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und werden dem
geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Die Gerichtsgebühren sind nach
Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und fi-
nanzieller Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2
Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]).
Bei Markeneintragungen geht es um Vermögensinteressen. Die Gerichts-
gebühr bemisst sich folglich nach dem Streitwert (Art. 4 VGKE). Die Schät-
zung des Streitwertes hat sich nach Lehre und Rechtsprechung an Erfah-
rungswerten aus der Praxis zu orientieren, wobei bei eher unbedeutenden
Zeichen grundsätzlich ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.– und
B-4710/2014
Seite 15
Fr. 100'000.– angenommen werden darf (BGE 133 III 490 E. 3.3 Turbinen-
fuss [3D]). Von diesem Erfahrungswert ist auch in den vorliegenden Ver-
fahren auszugehen. Es sprechen keine konkreten Anhaltspunkte für einen
höheren oder niedrigeren Wert der strittigen Marke. Infolge Vereinigung der
Verfahren ist der Beschwerdeführerin eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.–
aufzuerlegen und den geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 3'500.– zu
entnehmen. Der Vorinstanz ist als Bundesbehörde keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfahren werden unter der Nummer B-4710/2014 vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen und die Verfügungen vom 20. Juni
2014 werden bestätigt.
3.
Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 4'500.– werden der Beschwerde-
führerin auferlegt und nach Rechtskraft dieses Urteils dem erhobenen Kos-
tenvorschuss von Fr. 7'000.– entnommen. Die Differenz von Fr. 2'500.–
wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
B-4710/2014
Seite 16
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde;
Beilage: Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 62039/2011; Gerichtsurkunde)
– das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Aschmann Karin Behnke
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden
(Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 17. März 2016