B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-4727/2012
U r t e i l v o m 4 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiberin Bianca Spescha.
Parteien
X._______, Thailand,
Zustelladresse in der Schweiz,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Rentenanspruch).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz)
mit Verfügung vom 31. Juli 2012 das Leistungsbegehren von X._______
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) abgewiesen hat,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. September 2012 ge-
gen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob
und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung sowie die Gewährung ei-
ner Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur
Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen und anschliessenden
Neubeurteilung, beantragte,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 18. Februar 2013 nach
Rücksprache mit diversen RAD-Ärzten vom 7. Februar 2013 beantragte,
die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben
und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Verwaltung zu-
rückzuweisen,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Inva-
lidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist,
dass die IV-Stelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vor-
liegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde
(Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit auf die
Beschwerde einzutreten ist,
dass die RAD-Ärzte in ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2013 zusam-
mengefasst festgehalten haben, dass die eingereichten medizinischen
Unterlagen keine gesicherten Schlüsse zuliessen, weshalb die Durchfüh-
rung einer psychiatrische Begutachtung in der Schweiz notwendig sei,
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dass sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 18. Februar 2013
der Beurteilung des ärztlichen Dienstes anschloss und beantragte, die
Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben und die Sache sei im Sinne der Stellungnahme des ärztlichen Diens-
tes an die Verwaltung zurückzuweisen,
dass die Vorinstanz sich damit sinngemäss der Meinung der Beschwer-
deführerin anschliesst, dass die Verfügung vom 31. Juli 2012 auf einer
mangelhaft ermittelten tatbestandlichen Grundlage beruhe und die Durch-
führung weiterer medizinischer Abklärungen notwendig seien,
dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, die gegen diese
übereinstimmende Auffassung sprechen würden,
dass ein materieller Entscheid daher nicht möglich ist,
dass auch von der Anordnung eines Gerichtsgutachtens abzusehen ist,
da im vorinstanzlichen Verfahren noch keine psychiatrische Begutachtung
durchgeführt worden ist und diesbezüglich wichtige Fragen ungeklärt
geblieben sind (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4),
dass in Bezug auf das sinngemässe Eventualbegehren der Beschwerde-
führerin, es sei die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen, somit übereinstimmende Rechtsbegehren
der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz vorliegen, denen aufgrund
der Rechts- und Aktenlage entsprochen werden kann,
dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
vom 31. Juli 2012 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes, insbesondere zur Durchführung einer
psychiatrischen Begutachtung in der Schweiz, und zum Erlass einer neu-
en Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1
VwVG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG),
dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz
oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis-
mässig hohe Kosten zusprechen kann,
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dass der obsiegenden Beschwerdeführerin, welche nicht anwaltlich ver-
treten ist, keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, so dass
ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 4 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.310.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene
Verfügung vom 31. Juli 2012 aufgehoben und die Sache zur Durchfüh-
rung einer psychiatrischen Begutachtung in der Schweiz und zum Erlass
einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Vera Marantelli Bianca Spescha
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: 5. März 2013