B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-4729/2012
U r t e i l v o m 11 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richterin Vera Marantelli,
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. iur. Nicolas Roulet, Advokat,
Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Rentenanspruch).
B-4729/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer oder Versicherter) wurde
am 3. Juni 1958 geboren, ist französischer Staatsangehöriger und lebt in
Frankreich. In den Jahren 1991 bis 2010 arbeitete er als Grenzgänger in
der Schweiz und leistete entsprechend die obligatorischen Beiträge an
die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
Zuletzt war er ab dem 1. April 2007 bei der B._______ in C._______ als
Monteur tätig (IV-Akt. 16). Am 17. Oktober 2011 meldete er sich bei der
Sozialversicherungsanstalt C._______ (im Folgenden: kantonale
IV-Stelle) zum Bezug von IV-Leistungen an. Als Krankheitsgründe gab er
eine Polyarthrose mit zerviko-brachialen Neuralgien sowie lumbalen
Schmerzen und eine arterielle Hypertonie an (IV-Akt. 5).
B.
Im Rahmen des Abklärungsverfahrens führte die kantonale IV-Stelle mit
dem Beschwerdeführer am 9. November 2011 ein Erstgespräch. Hier-
nach habe dieser eine berufliche Eingliederung durch die Invalidenversi-
cherung als nicht erforderlich erachtet (IV-Akt. 13), weshalb die kantonale
IV-Stelle ihm am 11. November 2011 mitteilte, sie werde anstelle von be-
ruflichen Massnahmen dessen Anspruch auf eine Invalidenrente prüfen
(IV-Akt. 14).
C.
In der Folge holte die kantonale IV-Stelle einen IV-Bericht beim Hausarzt
des Beschwerdeführers Dr. med. D._______, Facharzt für allgemeine
Medizin, vom 10. November 2011 ein. Hiernach leide der Beschwerdefüh-
rer seit 1990 an Lumbalgien und seit 1995 an Zervikalgien, die sich je-
weils langsam entwickelt hätten, mit häufigen Krankheitsschüben. Seit
2010 bestehe eine arterielle Hypertonie (ohne eine Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit). Der Versicherte beklage ausserdem Gefühlsstörungen
in den oberen Gliedmassen. Vom 15. Juli bis 30. November 2011 sei er
zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. In wechselbelastenden beruflichen Tä-
tigkeiten sei er indessen unter Berücksichtigung der nachfolgenden funk-
tionellen Einschränkungen ganztags arbeitsfähig:
keine schweren Lasten (von über 10 Kilogramm),
kein längeres Stehen,
keine Belastung unter Streckung der oberen Gliedmassen,
B-4729/2012
Seite 3
keine Arbeiten mit Händen über dem Kopf, in hockender oder
kniender Position,
kein Klettern auf Leitern,
keine Arbeiten mit schwingenden Werkzeugen.
Die aktuelle berufliche Tätigkeit sei aufgrund dieser funktionellen Ein-
schränkungen ungünstig (IV-Akt. 15). Mit Stellungnahme vom 27. De-
zember 2011 folgerte der regionale ärztliche Dienst der kantonalen
IV-Stelle (im Folgenden: RAD) aus dem hausärztlichen Bericht, der Be-
schwerdeführer sei in einer angepassten beruflichen Tätigkeit uneinge-
schränkt arbeitsfähig. Als funktionelle Einschränkungen ergänzte er:
kein längeres Gehen in unebenem Gelände,
kein Treppensteigen,
keine Vibrationen von 12/13 Items.
Da hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers kein Be-
lastungsprofil vorliege, könne er die diesbezügliche Arbeitsunfähigkeit
nicht beziffern (IV-Akt. 18). Gemäss dem gestützt auf diese Angaben vor-
genommenen Einkommensvergleich vom 13. April 2012 resultierte ein In-
validitätsgrad von 33 % (IV-Akt. 18).
Mit Vorbescheid vom 13. April 2012 kündigte die kantonale IV-Stelle dem
Beschwerdeführer an, sein Leistungsbegehren werde mangels eines In-
validitätsgrades über 40 % abzuweisen sein (IV-Akt. 20).
D.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 25. April 2012 Einwand und
beantragte, von einem internen IV-Arzt untersucht zu werden. Seit rund
einem Monat werde er wegen eines depressiven Zustands behandelt. Für
die Einreichung weiterer spezialärztlicher Berichte aus Frankreich sei ihm
eine neue Frist zu gewähren (IV-Akt. 21). Innert der durch die kantonale
IV-Stelle hierfür angesetzten Nachfrist reichte der Beschwerdeführer ver-
schiedene neue Arztberichte ein (IV-Akt. 22 und 23). Gemäss der RAD-
ärztlichen Stellungnahme vom 26. Juni 2012 werde in diesen Berichten
als neues Element lediglich ein depressiver Zustand, der erst nach dem
Erlass des Vorbescheids vom 13. April 2012 aufgetreten sei, beschrieben.
Demgegenüber fehle die Angabe einer störungsbezogenen Behandlung
oder einer damit einhergehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit,
B-4729/2012
Seite 4
weshalb er empfehle, an der RAD-ärztlichen Stellungnahme vom 27. De-
zember 2011 festzuhalten (IV-Akt. 25).
Mit Verfügung vom 16. Juli 2012 wies die IV-Stelle für Versicherte im Aus-
land IVSTA (im Folgenden: Vorinstanz) das Leistungsbegehren des Be-
schwerdeführers entsprechend ab.
E.
Mit Eingabe vom 12. September 2012 erhob der Beschwerdeführer,
nunmehr vertreten durch Advokat Dr. iur. Nicolas Roulet, Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, es sei die Verfügung
vom 16. Juli 2012 vollumfänglich aufzuheben und die Angelegenheit zur
neuen Abklärung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Er macht im Wesentlichen geltend, die kantonale IV-Stelle habe den me-
dizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt, indem sie lediglich einen
Bericht des Hausarztes eingeholt habe. Die darin erwähnten lumbalen
sowie zervikalen Probleme seien nicht fachärztlich abgeklärt worden. Aus
den durch ihn im Vorbescheidverfahren eingereichten Arztberichten sei
ausserdem zu entnehmen, dass mehrfache degenerative Veränderungen
der Wirbelsäule mit teilweiser Einwirkung auf den jeweiligen Nervenkanal
festgestellt und teilweise auch operativ behandelt worden seien. Die
diesbezüglichen bildgebenden Untersuchungen seien letztmals acht Mo-
nate vor der IV-Anmeldung von Oktober 2011 durchgeführt worden.
Daneben leide er auch an einer Einschränkung der Funktionalität der lin-
ken Hand aufgrund einer Karpaltunnel-Problematik. Der diesbezügliche
Bericht von Juli 2011 sei nicht genügend aktuell. Infolge der multiplen
physischen Beschwerden hätten verschiedene fachärztliche Meinungen
(die eines Rheumatologen, eines Neurologen und eventuell eines Psy-
chiaters) eingeholt werden müssen. Nachdem der Bericht des Hausarztes
nicht begründet sei, genüge dieser nicht als Grundlage für die Beurteilung
des Gesundheitszustandes.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. Oktober 2012 beantragt die Vorinstanz,
die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bes-
tätigen. Zur Begründung verweist sie auf die eingeholte Stellungnahme
der kantonalen IV-Stelle vom 22. Oktober 2012. In dieser legt die kanto-
nale IV-Stelle dar, der Beschwerdeführer sei aufgrund der vorliegenden
Arztberichte sowie der beiden RAD-ärztlichen Stellungnahmen in einer
angepassten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig. Der Hausarzt habe
für die beschriebene depressive Störung keinen ICD-Code angegeben.
B-4729/2012
Seite 5
Da der Beschwerdeführer darunter leide, von potentiellen Arbeitgebern
abgelehnt zu werden, werde das Beschwerdebild durch psychosoziale
Faktoren bestimmt. Demgegenüber fehle eine davon klar unterscheidba-
re, andauernde Depression im fachmännischen Sinne respektive ein da-
mit vergleichbarer psychischer Leidenszustand.
G.
Der Beschwerdeführer repliziert am 29. November 2012, der von der kan-
tonalen IV-Stelle erwähnte RAD-Bericht sei am 13. April 2012 auf einem
Feststellungsblatt festgehalten worden. Er könne nicht nachvollziehen,
weshalb diese Aktennotiz erst dreieinhalb Monate nach der Erstellung
des RAD-Berichts vom 27. Dezember 2011 erfasst worden sei. Der RAD
habe im erwähnten Bericht lediglich den Arztbericht des Hausarztes
Dr. med. D._______ vom 10. November 2011 berücksichtigt, unter Aus-
schluss der neueren Berichte, in welchen Dr. med. D._______ nicht aus-
drücklich an seiner ursprünglichen Feststellung einer vollen Arbeitsfähig-
keit in einer Verweisungstätigkeiten festgehalten habe. Der durch die Vor-
instanz anerkannte Invaliditätsgrad beruhe lediglich auf den Einschrän-
kungen des Bewegungsapparates, ohne dass das neu hinzugetretene
depressive Syndrom berücksichtigt worden wäre. Der Invaliditätsgrad
könne erst nach der Einholung eines polydisziplinären Gutachtens zwei-
felsfrei bestimmt werden.
H.
In ihrer Duplik vom 15. Januar 2013 hält die Vorinstanz an ihrem Antrag
auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Ver-
fügung fest. Sie verweist auf die erneut eingeholte Stellungnahme der
kantonalen IV-Stelle vom 7. Januar 2013. Diese erwidert darin, die neu
eingereichten Arztberichte seien dem RAD – entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers – vorgelegt worden, was im Feststellungsblatt
vom 5. Juli 2012 dokumentiert sei.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterla-
gen wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
B-4729/2012
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG,
SR 173.32) und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invali-
denversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen
Verfügungen der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland
IVSTA.
Im Streit liegt die Verfügung der IVSTA (Vorinstanz) vom 16. Juli 2012.
Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG besteht nicht. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwer-
de zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung vom 16. Juli
2012 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist.
1.3 Auf die frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundes-
gesetzes über das Verwaltungsverfahren VwVG; SR 172.021) eingereich-
te Beschwerde ist, nachdem auch der einverlangte Kostenvorschuss
rechtzeitig überwiesen wurde, einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer arbeitete vor Eintritt der Invalidität als Grenzgän-
ger in der Schweiz. Wie in der Zuständigkeitsregelung des Art. 40 Abs. 2
IVV hierfür vorgesehen, hat die kantonale IV-Stelle, in deren Tätigkeits-
gebiet der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Grenzgänger eine
Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, in korrekter Weise die Anmeldung für Leis-
tungen der schweizerischen Invalidenversicherung entgegengenommen
und geprüft, während die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom
16. Juli 2012 erlassen hat.
3.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
B-4729/2012
Seite 7
3.1 Der Beschwerdeführer ist französischer Staatsangehöriger und lebt in
Frankreich, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zur Anwen-
dung gelangt. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA
ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA)
Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des
FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertrags-
parteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienan-
gehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
(SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die
Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die
Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung
der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige
sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und
abwandern (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72),
oder gleichwertige Vorschriften an. Dabei ist im Rahmen des FZA auch
die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnun-
gen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA). Dass die im FZA
erwähnten Verordnungen – insbesondere die Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) – am
1. April 2012 durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung
der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Fest-
legung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
abgelöst worden sind, ändert vorliegend an der Geltung des Schweizer
Rechts nichts (vgl. hierzu auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
194/2013 vom 22. Juli 2013 E. 3.1, B-8566/2010 vom 15. August 2013,
E. 6.1 und C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1).
Nach Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger eines
Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers
für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich,
wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbe-
standsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung als über-
einstimmend anerkannt sind. Eine solche anerkannte Übereinstimmung
B-4729/2012
Seite 8
besteht für das Verhältnis zwischen einzelnen EU-Mitgliedstaaten und der
Schweiz nicht. Der Invaliditätsgrad bestimmt sich daher auch im Gel-
tungsbereich des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253
E. 2.4).
3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 16. Juli 2012)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die
jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegens-
tand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
3.3 Weiter sind in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer über-
gangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (Urteil des Bundes-
gerichts 8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.1, BGE 132 V 215
E. 3.1.1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem
Rechtswechsel auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach
den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
4.
Im vorliegenden Verfahren ist in der Hauptsache streitig und vom Bun-
desverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht den An-
spruch des Beschwerdeführers auf eine schweizerische Invalidenrente
verneint hat.
4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG; Art. 4, 28,
28a, 29 IVG) und beim Versicherungsfall mindestens während dreier Jah-
re (Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung geleistet hat. Diese zwei Bedingungen müssen kumula-
tiv erfüllt sein.
Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz während der Dauer von rund
20 Jahren Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche-
rung geleistet, womit die beitragsmässigen Voraussetzungen für den Be-
zug einer ordentlichen Invalidenrente erfüllt sind. Zu prüfen bleibt damit,
ob und gegebenenfalls ab wann und in welchem Umfang er invalid im
Sinne des Gesetzes (geworden) ist.
B-4729/2012
Seite 9
4.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist In-
validität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der
durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ver-
ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist
die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi-
schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisheri-
gen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer
Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder
Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.3 Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 28
Abs. 1 IVG. Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in
dem Versicherte ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliede-
rungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(Bst. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind (Bst.
b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid
verbleiben (Bst. c).
4.3.1 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen
geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch
auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Pro-
zent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem In-
validitätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente
(Art. 28 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die ei-
nem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent entsprechen, nur an
Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt
(Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvor-
schrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121
V 275 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni
2002 für Schweizer Bürger und – wie vorliegend – Staatsangehörige der
Europäischen Gemeinschaft, denen bei einem Invaliditätsgrad ab
40 Prozent eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben.
B-4729/2012
Seite 10
4.3.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie-
hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG in
Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 aIVG bzw. Art. 28a Abs. 1 IVG).
4.3.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt
des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und In-
valideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfälli-
ge rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Ver-
fügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222, 128 V 174; SVR
2003 IV Nr. 11 E. 3.1.1).
4.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszu-
stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig
ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für
die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zu-
gemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die – ar-
beitsmedizinische – Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich
dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen
oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist.
Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der medi-
zinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten
der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht von
der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw. von der Be-
rufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts I 457/04 [heute: Bundesgericht] vom 26. Oktober 2004, in:
SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 17 E. 2b).
4.5 Zu bemerken bleibt, dass auf Grund des im gesamten Sozialversi-
cherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein
invalider Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit im ange-
stammten oder einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und
B-4729/2012
Seite 11
anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28
E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am
Vertrauensarzt einer IV-Stelle aus medizinischer Sicht zu bestimmen, in
welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei
zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versi-
cherte anrechnen zu lassen.
5.
Die angefochtene Verfügung vom 16. Juli 2012 sowie bereits der Vorbe-
scheid vom 13. April 2012 basieren hauptsächlich auf dem IV-Bericht von
Dr. med. D._______ vom 10. November 2011 (IV-Akt. 15) sowie der dies-
bezüglich eingeholten RAD-ärztlichen Stellungnahme vom 27. Dezember
2011 (IV-Akt. 18). Hiernach werde die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde-
führers lediglich durch Zervikalgien und Lumbalgien eingeschränkt. Unter
Vermeidung von Lasten über 10 Kilogramm, Arbeiten über Kopf, Bücken,
Knien, längerem Stehen und Gehen in unebenem Gelände, Treppenstei-
gen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Vibrationen (12/13 Items)
sei ihm eine wechselbelastende Verweisungstätigkeit vollschichtig zu-
mutbar (vgl. Sachverhalt Bst. C).
6.
Der Beschwerdeführer rügt im Beschwerdeverfahren, die Vorinstanz habe
die durch ihn im Vorbescheidverfahren eingereichten Arztberichte nicht
genügend berücksichtigt (IV-Akt. 23). Diese sind nachfolgend wieder-
zugeben und zu prüfen.
6.1 Dr. med. D._______ berichtete am 14. Februar 2011, es sei ein Ader-
lass nach Ernährungsumstellung durchgeführt worden. Das Stoffwechsel-
syndrom habe hierdurch stabilisiert werden können.
6.2 Dr. med. E._______, Facharzt für Erkrankungen der Leber und des
Verdauungsapparates, stellte im Bericht vom 14. Februar 2011 bezüglich
der Leber, der Gallenblase, der Bauchspeicheldrüse, Aorta, Milz und der
Nieren durchwegs normal Befunde.
6.3 Gemäss dem Bericht des Krankenhauses F._______ vom 18. Februar
2011 sei der Versicherte wegen einer Dysästhesie (Empfindungsstörung)
der oberen und unteren Gliedmassen sowie einer Lumbalgie untersucht
worden. Es wurden anlässlich dieser Untersuchung zwei Magnetreso-
nanztomographien (MRI) in der Sagittalebene im Bereich des Rückens
B-4729/2012
Seite 12
und Nackens sowie im Bereich der Lenden und des Rückens durchge-
führt. Hierbei sei eine Uncodiskarthrose im Bereich C2 bis D1, eine dege-
nerative Diskopathie im Bereich L2 bis L5 sowie eine beidseitige, rechts
dominierende Arthrose der Zygapophysen im Bereich L5-S1 festgestellt
worden.
6.4 Dr. G._______, Facharzt für allgemeine und digestive Chirurgie, be-
fand im Bericht vom 8. Mai 2011, der Versicherte weise ertastbare,
schmerzhafte Schwellungen im Leistenbereich auf. Es handle sich hierbei
sehr wahrscheinlich um eine Hernie, die einer weiteren Abklärung bedür-
fe.
6.5 Gemäss dem Bericht von Dr. H._______ der auf Rheumatologie, phy-
sische Medizin, funktionelle Untersuchungen der Neuromus-kulatur und
Osteodensitometrie spezialisierten Ärztepraxis in F._______ vom 21. Juni
2011 sei beim Versicherte in der Vergangenheit eine hypertonische Kar-
diopathie festgestellt worden. Seit 15 bis 20 Jahren beklage er sich aus-
serdem über Zervikalgien und Lumbalgien, begleitet von Parästhesien
beim Beugen der drei ersten Finger beider Hände sowie Schmerzen in
den Fingern. Er weise jedoch kein eindeutiges Rheuma auf. Ein kürzlich
erstelltes MRI der Lenden und des Nackens habe eine zervikale Diskarth-
rose im Bereich C3 bis C6 aufgezeigt, das den Wirbelkanal einenge. Im
Lendenbereich L3-L4 und L4-L5 sei eine Diskopathie zu vermerken. Es
handle sich hierbei um degenerative Verletzungen, deren Symptomatolo-
gie sich offensichtlich durch die bisher ausgeübte berufliche Tätigkeit ver-
schlechtert habe.
6.6 Im Bericht vom 20. Juli 2011 gab der Neurologe Dr. I._______ die Un-
tersuchungsbefunde nach einer Elektroneuromyographie der oberen
Gliedmassen wieder. Hiernach leide der Versicherte an nächtlichen
Parästhesien der Hände infolge einer leichten Verengung des Nervus
medianus rechts zum Karpaltunnel (Handwurzelkanal). Es stehe indes-
sen fest, dass keine objektive Wurzelleiden bestünden. Bei schmerzhaf-
ten Schüben könnten eine Behandlung mit Massagen sowie Physiothera-
pie der Wirbelsäule helfen. Die Symptomatik werde durch die aktuelle be-
rufliche Tätigkeit verschärft.
6.7 Dr. J._______ führte am 21. September 2011 eine Echokardiographie
respektive eine vaskulare Echo-Doppler-Untersuchung durch. Diese habe
stabilisierte Blutdruckwerte, ein stabiles, mässiggradiges Atherom der Ko-
B-4729/2012
Seite 13
ronararterien und der Bauchaorta, eine gute Funktion des linken Ventri-
kels und keine nachweisbare Koronarinsuffizienz angegeben.
6.8 Dr. K._______, Arzt für Rehabilitation, berichtete am 6. Oktober 2011,
der Versicherte leide an Zervikalgien und Lumbalgien, die infolge einer in
einem aktuellen MRI bestätigten, protrusiven Diskopathie zugenommen
hätten. Der Versicherte wünsche, für einige Zeit die frühere (physiothera-
peutische) Behandlung mittels Klimmzüge, die seine Schmerzen gelindert
habe, wieder aufzunehmen, was aus ärztlicher Sicht sinnvoll sei.
6.9 Im Bericht vom 13. Mai 2012 zählte Dr. med. D._______ folgende ge-
sundheitliche Vorgeschichte des Versicherten auf:
Stoffwechselsyndrom mit Hyperferritinämie, behandelt durch
Aderlass;
arterielle Hypertonie;
operierte Inguinalhernie (Leistenbruch);
Neurolyse des linken Nervus medianus;
degenerative, hauptsächlich zervikale Rhachialgie (Rücken-
schmerz);
depressives Syndrom seit der Kündigung.
Es sei offensichtlich, dass der Versicherte stark eingeschränkt sei durch
seine Wirbelsäule sowie das Bauchmuskelband. Diese würden ihm
schwere Arbeiten, die ein Durchstrecken der Wirbelsäule oder das Heben
der Hände über Kopfniveau erfordern, untersagen. Praktisch täglich be-
nötige er Schmerzmittel. Sein Invaliditätsgrad sei deshalb zu überprüfen.
7.
Neben den im Zeitpunkt der RAD-ärztlichen Stellungnahme vom
27. Dezember 2011 bereits bekannten Rückenleiden (Lumbalgien und
Zervikalgien) geht insbesondere aus dem Bericht vom 18. Februar 2011
respektive den in diesem wiedergegebenen MRI-Befunden zusätzlich ei-
ne Uncodiskarthrose im Bereich C2 bis D1, eine degenerative Disko-
pathie im Bereich L2 bis L5 sowie eine beidseitige, rechts dominierende
Arthrose der Zygapophysen im Bereich L5-S1 hervor (E. 6.3). Gemäss
dem Bericht von Dr. H._______ vom 21. Juni 2011 habe sich deren
Symptomatologie (durch die Ausübung der damaligen beruflichen Tätig-
keit) verschlechtert (E. 6.5). Gemäss den Berichten von Dr. G._______
vom 8. Mai 2011 (E. 6.4) und von Dr. med. D._______ vom 13. Mai 2012
B-4729/2012
Seite 14
(E. 6.9) scheint ausserdem ein kürzlich erfolgter Leistenbruch operativ
behandelt worden zu sein. Weder der entsprechende Operationsbericht
noch ein Befund über den postoperativen Verlauf liegen indessen in den
vorliegenden Medizinalakten. Die vom Beschwerdeführer gemäss dem
ersten Bericht von Dr. med. D._______ vom 10. November 2011 beklag-
ten Gefühlsstörungen in den oberen Gliedmassen werden alsdann im Be-
richt von Dr. I._______ vom 20. Juli 2011 durch eine Verengung des Ner-
vus medianus zum Karpaltunnel begründet, welche zu nächtlichen Pa-
rästhesien der Hände führe (E. 6.6). Schliesslich erwähnte Dr. med.
D._______ in seinem letzten Bericht vom 13. Mai 2012 ein depressives
Syndrom, das seit der Kündigung der bisherigen beruflichen Tätigkeit
aufgetreten sei (E. 6.9).
Entgegen der RAD-ärztlichen Stellungnahme vom 26. Juni 2012 (IV-Akt.
25) liegen damit in den durch den Beschwerdeführer im Vorbescheidver-
fahren neu eingereichten medizinischen Unterlagen durchaus (in ar-
beitsmedizinischer Hinsicht) noch zu würdigende neue gesundheitliche
Elemente vor. Während hinsichtlich der depressiven Verstimmung, ohne
weitere Elemente (insbesondere einer nachgewiesenen psychotherapeu-
tischen Behandlung; vgl. BGE 127 V 294 E. 5a), sowie der lediglich
nachts auftretenden Parästhesien beider Hände eine fehlende Auswir-
kung auf die Arbeitsfähigkeit in vertretbarer Ermessensausübung ange-
nommen werden könnte, bedürfte eine solche Annahme hinsichtlich der
neu hinzugetretenen Bandscheibenproblematik (Uncodiskarthrose sowie
degenerative Diskopathie) einer genaueren Erläuterung. Obwohl die MRI-
Bilder von Februar 2011 im Zeitpunkt der ersten RAD-Stellungnahme vom
27. Dezember 2011 bereits existierten, befanden sich diese zu jenem
Zeitpunkt noch nicht in den vorinstanzlichen Akten. In der zweiten RAD-
Stellungnahme vom 26. Juni 2012, welche die kantonale IV-Stelle auf-
grund der durch den Beschwerdeführer neu eingereichten Berichte ein-
geholt hatte, verzichtete der RAD auf eine Auseinandersetzung mit den
diesen MRI-Bildern zu entnehmenden Befunden. Betreffend die durchge-
führte Operation des zwar eher harmloseren und deshalb wohl nicht inva-
lidisierenden Leistenbruchs sowie deren postoperativen Verlaufs fehlen
ebenfalls jegliche Informationen. Unter diesen Umständen erweisen sich
die vorliegenden Medizinalakten als offensichtlich unvollständig. Mangels
hinreichender Abklärungen respektive einer genauen Begründung kann
ausserdem der RAD-ärztlichen Feststellung, wonach sich der in seiner
früheren Stellungnahme vom 27. Dezember 2011 dargelegte Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers sowie die gestützt darauf festge-
stellte volle Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit aufgrund der ak-
B-4729/2012
Seite 15
tuelleren medizinischen Berichte in keiner Weise verändert hätten, nicht
gefolgt werden.
8.
Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift sinn-
gemäss, die hinsichtlich der degenerativen Beschwerden durchgeführten
bildgebenden Untersuchungen vom 18. Februar 2011 seien als Grundla-
ge für die Beurteilung seiner Invalidität nicht genügend aktuell (vgl. Sach-
verhalt Bst. E).
8.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si-
tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und
Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit
grundsätzlich weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder als Gutachten. Nach der Praxis ist bei Gerichtsgutachten nicht
ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Exper-
ten abzuweichen, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Ge-
richtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt
medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann indessen vor-
liegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist (vgl. hierzu BGE
125 V 352 E. 3a mit Hinweisen).
8.2 Gemäss den Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Rheuma-
tologie zur Begutachtung rheumatologischer Krankheiten und Unfallfolgen
(publiziert in der Schweizerischen Ärztezeitung 2007; 88: 17, S. 736 ff.,
Download unter:
17/2007-17-188.PDF [abgerufen am 11. April 2014]) gilt die konventionel-
le Röntgenaufnahme als Standarduntersuchung. Bildgebende Untersu-
chungen sind in der Regel zu wiederholen, falls die zur Verfügung ste-
henden Bilder älter als sechs Monate sind. Indessen reichen bei einem
stabilen Beschwerdebild und (gemäss den Akten) unveränderten klini-
schen Befund auch ältere konventionelle Aufnahmen aus.
8.3 Im Urteil I 633/05 vom 2. Januar 2006 E. 4.2.2 hat das Bundesgericht
einen 18 Monate alten Arztbericht als in zeitlicher Hinsicht nicht rechtsge-
nügliche Beurteilungsgrundlage bezeichnet. Das Bundesverwaltungsge-
B-4729/2012
Seite 16
richt hat sodann ein zwei Jahre altes Leistungskalkül als ebenfalls nicht
genügend aktuell betrachtet (Urteil C-7279/2010 vom 15. Oktober 2012
E. 3.3 Abs. 2).
8.4 Die vorliegend in Frage stehenden MRI-Bilder des unteren und obe-
ren Rückenbereichs vom 14. Februar 2011, auf welche einige der voran-
gehend erwähnten Berichte (vgl. E. 6.3, 6.5 und 6.8) abstellten, waren im
Zeitpunkt der RAD-ärztlichen Stellungnahme vom 26. Juni 2012 bereits
über 16 Monate alt. Nachdem bei degenerativen Veränderungen der Wir-
belsäule nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich diese im Laufe
der Zeit verschlimmern, bezeichnen diese definitionsgemäss kein stabiles
Beschwerdebild. Auch die wenigen diesbezüglich vorliegenden medizini-
schen Befunde lassen nicht ohne Weiteres auf einen unveränderten klini-
schen Befund schliessen, zumal da Dr. H._______ in seinem Bericht vom
21. Juni 2011 ausdrücklich eine Verschlechterung der Beschwerden er-
wähnte. Wie bereits dargelegt, hätte der RAD nicht auf eine genaue Aus-
einandersetzung mit den Befunden gemäss den MRI-Bildern von Februar
2011 verzichten dürfen (vgl. 7 Abs. 2). In zeitlicher Hinsicht stellten diese
Bilder ausserdem keine genügende medizinische Grundlage dar. Für den
Fall, dass der RAD zum Schluss gelänge, die neu hinzugetretenen Band-
scheibenerkrankungen könnten eine zusätzliche Einschränkung der Ar-
beitsfähigkeit des Beschwerdeführers bedeuten, hätte dieser deshalb ei-
ne aktualisierte bildgebende Untersuchung des Rückenbereichs einzuho-
len.
9.
Zusammenfassend basieren die vorliegenden RAD-ärztlichen Stellung-
nahmen sowohl vom 27. Dezember 2011 als auch vom 26. Juni 2012 auf
unvollständigen medizinischen Abklärungen. Als er am 27. Dezember
2011 erstmals Stellung nahm, lag dem RAD lediglich ein Bericht des
Hausarztes Dr. med. D._______ vom 10. November 2011 vor. Anlässlich
der zweiten Stellungnahme vom 26. Juni 2012 wurden dem RAD zwar
zusätzlich die weiteren vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte un-
terbreitet. Dennoch hat er auf eine genaue Auseinandersetzung mit die-
sen sowie die Einholung aktueller Abklärungen, insbesondere entspre-
chender bildgebender Untersuchungen, verzichtet. Insgesamt beruht da-
mit die angefochtene Verfügung vom 16. Juli 2012 auf einer unvollständi-
gen medizinischen Aktenlage und ist aufzuheben.
9.1 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Gericht, das
den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, die Wahl, die Sache
B-4729/2012
Seite 17
zur weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuweisen oder
selber die nötigen Instruktionen vorzunehmen. Bei festgestellter Abklä-
rungsbedürftigkeit verletzt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung
als solche weder den Untersuchungsgrundsatz noch das Gebot eines
einfachen und raschen Verfahrens. Anders verhielte es sich nur dann,
wenn die Rückweisung an die Verwaltung einer Verweigerung des ge-
richtlichen Rechtsschutzes gleichkäme (beispielsweise dann, wenn auf-
grund besonderer Gegebenheiten nur ein Gerichtsgutachten bzw. andere
gerichtliche Beweismassnahmen geeignet wären, zur Abklärung des
Sachverhalts beizutragen, vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4), oder wenn die
Rückweisung nach den konkreten Umständen als unverhältnismässig be-
zeichnet werden müsste (BGE 122 V 163 E. 1d).
9.2 Vorliegend fehlt in den vorinstanzlichen Akten eine nachvollziehbare,
auf einem umfassend sowie aktuell abgeklärten Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers basierende Stellungnahme zu dessen Arbeitsfähig-
keit. Der medizinische Sachverhalt wurde damit nicht genügend abge-
klärt. Es sind keine Gründe ersichtlich, die einer Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärung entgegenstehen würden.
Die Sache ist deshalb zur Einholung ergänzender medizinischer Abklä-
rungen, insbesondere aktueller bildgebender Untersuchungen des Rü-
ckens sowie einem darauf basierenden Leistungskalkül respektive einer
Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, und zum Er-
lass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
10.
10.1 Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklä-
rung und neuer Verfügung gilt praxisgemäss als volles Obsiegen der Be-
schwerde führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6; KIESER, a.a.O., Art. 61
N 117). Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 400.– ist dem Beschwerdeführer auf ein von ihm zu be-
zeichnendes Konto zurückzuerstatten.
10.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat ge-
mäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Partei-
entschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Da sein Rechtsvertreter keine
Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung aufgrund der Akten
festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des
B-4729/2012
Seite 18
Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der
Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beur-
teilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen ge-
sprochenen Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von
Fr. 1'700.– (inkl. Auslagen). Nicht zu entschädigen ist die Mehrwertsteuer
(Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 des Mehrwertsteuer-
gesetzes vom 12. Juni 2009; MWSTG SR 641.20).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die Verfügung vom
16. Juli 2012 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewie-
sen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen neu über den Leistungs-
anspruch des Beschwerdeführers verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss in Höhe von Fr. 400.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstat-
tet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen
ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 1'700.– auszurichten.
B-4729/2012
Seite 19
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rücker-
stattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Urech Marion Sutter
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwer-
deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 12. Juni 2014