B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-4729/2018
Ur t e i l vom 1 2 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter David Aschmann, Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
Richemont International SA,
Route des Biches 10, 1752 Villars-sur-Glâne,
vertreten durch die Rechtsanwälte
Dr. Roger Staub und Sylvia Anthamatten,
Walder Wyss AG, Seefeldstrasse 123,
Postfach 1236, 8034 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Markeneintragungsgesuch Nr. 58809/2016 [Fisch] (fig.).
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Sachverhalt:
A.
Am 22. Juli 2016 meldete die Beschwerdeführerin die strittige Bildmarke
(Gesuchs-Nr. 58809/2016) bei der Vorinstanz zur Eintragung in das
schweizerische Markenregister an. Das Zeichen wird für folgende Waren
beansprucht:
Klasse 14: Horlogerie et instruments chronométriques; montres; chronomètres;
pendules (horlogerie); boîtiers de montres; cadrans (horlogerie); mouvements
d'horlogerie; réveille-matin.
Sie hat folgendes Aussehen:
B.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2018 wies die Vorinstanz das Markeneintra-
gungsgesuch für sämtliche beanspruchten Waren zurück.
Zur Begründung führte sie aus, das in Frage stehende Zeichen sei eine
Abbildung mit religiösem Inhalt. Die kommerzielle Verwendung des Zei-
chens sei geeignet, die religiösen Gefühle eines durchschnittlichen Ange-
hörigen des Christentums zu verletzen. Die Marke sei wegen Verstosses
gegen die guten Sitten zurückzuweisen und nicht zum Markenschutz zu-
zulassen.
C.
Mit Eingabe vom 16. August 2018 erhob die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der
Ziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 18. Juni 2018 sowie die Anwei-
sung der Vorinstanz, die Bildmarke gemäss dem Markeneintragungsge-
such Nr. 58809/2016 für alle beanspruchten Waren einzutragen.
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Sie führte im Wesentlichen aus, die Vorinstanz verkenne, dass das strittige
Zeichen von den massgebenden Personen gar nicht als religiöses Symbol
wahrgenommen werde. Zudem sei das Zeichen nicht geeignet, das Emp-
finden der betroffenen Bevölkerung zu verletzen. Eine erhebliche Zahl an
Voreintragungen widerspreche dem Standpunkt der Vorinstanz.
D.
Mit Vernehmlassung vom 5. November 2018 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
E.
Mit Eingabe vom 26. November 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine
Stellungnahme ein.
F.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2018 liess sich die Vorinstanz erneut ver-
nehmen und bekräftigte ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. e VGG). Die Beschwerdefüh-
rerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG) und hat den eingeforderten Kostenvorschuss frist-
gerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Art. 2 Bst. d des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 (MSchG,
SR 232.11) soll unter anderem den politischen und sozialen Frieden sowie
die Geschäftsmoral sicherstellen und schliesst den Markenschutz für Zei-
chen aus, welche gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder gel-
tendes Recht verstossen (MATTHIAS STÄDELI/SIMONE BRAUCHBAR BIRKHÄU-
SER, in: David/Frick [Hrsg.], Basler Kommentar, Markenschutzgesetz,
3. Aufl. 2017, Art. 2 N. 329). Im Kennzeichnungsrecht gelten Zeichen als
sittenwidrig, wenn sie geeignet sind, das sozialethische, moralische, religi-
öse oder kulturelle Empfinden breiter Bevölkerungskreise zu verletzen. Sit-
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tenwidrig sind zum Beispiel Zeichen mit rassistischem, religionsfeindli-
chem, einem das religiöse Empfinden verletzendem oder sexuell anstössi-
gem Inhalt (BGE 136 III 474 E. 3 „Madonna [fig.]“; MICHAEL NOTH, in:
Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz [MSchG], 2. Aufl.
2017, Art. 2 lit. d N. 23; EUGEN MARBACH, Markenrecht, in: SIWR Bd. III/1,
2. Aufl. 2009, N. 666 ff.; MATHIS BERGER, Sittenwidrige Zeichen sind nicht
schutzfähig, in: sic! Sondernummer 2005, 125 Jahre Markenhinterlegung,
S. 41 ff., 43).
2.2 In Bezug auf die Prüfung der Eintragungsfähigkeit im Lichte von Art. 2
Bst. d MSchG ist nicht auf das Verständnis der Abnehmer im Sinne eines
Verkehrskreises, sondern auf dasjenige der allgemeinen Öffentlichkeit
bzw. weiter Volkskreise abzustellen (BERGER, a.a.O., S. 44 mit Fn. 32). Die
Bestimmung der relevanten Sichtweise hat hier eine etwas andere Funk-
tion als im Rahmen von Art. 2 Bst. a-c MSchG (vgl. dazu ausführlich NOTH,
a.a.O., Art. 2 lit. d N. 7). Dabei ist nicht erforderlich, dass sich ein erhebli-
cher Teil der Bevölkerung in seinem sittlichen Empfinden betroffen fühlt,
sondern es ist auch auf Minderheiten Rücksicht zu nehmen, wobei extreme
Sensibilitäten unberücksichtigt bleiben müssen (STÄDELI/BRAUCHBAR BIRK-
HÄUSER, a.a.O., Art. 2 N. 345; zum Ganzen BGE 136 III 474 E. 4.2 „Ma-
donna [fig.]“).
2.3 Als sittenwidrig gelten Zeichen, die geeignet sind, das religiöse Emp-
finden zu verletzen. Religiöse Namen und Symbole sind regelmässig
ethisch hoch besetzt. Sittenwidrig ist dabei nicht der Inhalt, sondern die
Wahl des Zeichens zur kommerziellen Nutzung. Die markenmässige Kom-
merzialisierung solcher Zeichen kann eine Verletzung des religiösen Emp-
findens der betroffenen Religionsangehörigen bewirken (BGE 136 III 474
E. 3 „Madonna [fig.]“). Zeichen, denen nach dem Verständnis der betroffe-
nen Religionsgemeinschaft ein wichtiger religiöser Sinngehalt zukommt,
sind unabhängig von den beanspruchten Waren und Dienstleistungen vom
Markenschutz auszuschliessen. Die beanspruchten Waren und Dienstleis-
tungen können ausnahmsweise berücksichtigt werden, wenn geltend ge-
macht wird, dass die kommerzielle Verwendung des Zeichens durch Ge-
wöhnung allgemein akzeptiert ist (z.B. bei Heiligennamen für alkoholische
Getränke) oder das Zeichen ausschliesslich für Waren und Dienstleistun-
gen mit klarem religiösem Bezug verwendet wird (BGE 136 III 474 E. 4.2
„Madonna [fig.]“ m.w.H.; vgl. auch zum Designrecht Urteil des BVGer
B-4975/2013 vom 26. Februar 2016 E. 3.7 „Medaillon“).
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3.
Mit Blick auf die Eintragungs- und Schutzfähigkeit der strittigen Marke sind
vorab die massgeblichen Verkehrskreise zu bestimmen. Die Vorinstanz
führt dazu aus, im Rahmen von Art. 2 Bst. d MSchG sei nicht auf das Ver-
ständnis der Abnehmer im Sinne eines Verkehrskreises, sondern auf das-
jenige der allgemeinen Öffentlichkeit bzw. „weiter Volkskreise“ abzustellen.
Der Beurteilung sei die Sichtweise des durchschnittlichen Angehörigen der
entsprechenden Bevölkerungsgruppe zu Grunde zu legen. Massgebend
sei vorliegend das Verständnis von durchschnittlichen Angehörigen des
Christentums. Diese Auffassung wird von der Beschwerdeführerin nicht an-
gezweifelt und ist unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung auch nicht zu beanstanden (vgl. BGE 136 III 474 E. 4 „Madonna
[fig.]“).
4.
Die Beschwerdeführerin bringt im Hauptstandpunkt vor, das strittige Zei-
chen werde von den massgebenden Personen nicht als religiöses Symbol
wahrgenommen.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung und der Vernehm-
lassung aus, das vorliegende Zeichen sei eine Strichzeichnung aus drei
gewölbten Linien, die schematisch einen Fisch ergeben würden. Der Fisch
(Ichthys) sei eines der zentralen Symbole des Christentums. Das Zeichen
werde von den massgebenden Verkehrskreisen als christliches Ichthys-
Symbol wahrgenommen. Dass das strittige Zeichen wesentlich von diesem
Symbol abweiche, stimme nicht. Die abweichenden Merkmale (geschlos-
sene und im Verhältnis zum Körper relativ grosse Schwanzflosse) würden
den Gesamteindruck des Zeichens nicht wesentlich verändern und der
Wahrnehmung als Ichthys-Symbol nicht entgegenstehen. Es handle sich
um eine übliche Darstellung des Symbols.
4.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, beim Zeichen handle es
sich um einen einfachen Fisch und damit um ein wertneutrales Objekt.
Ähnliche Fischsymbole seien im Wirtschaftsverkehr weit verbreitet. Zudem
weiche das Zeichen klar vom Ichthys-Symbol ab. Dieses bestehe aus zwei
gekrümmten Linien, die in ihrer Kombination einen Fisch mit offengelasse-
ner Schwanzflosse darstellen würden. Diese offene Schwanzflosse sei
zentral und begriffswesentlich. Die Flosse des Ichthys-Fisches sei verhält-
nismässig klein. Das vorliegende Zeichen habe jedoch eine geschlossene
Schwanzflosse, welche im Verhältnis zum Körper einen wesentlichen Teil
ausmache. Die relevanten Christen würden das strittige Zeichen deshalb
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gerade nicht als Ichthys-Symbol erkennen, sondern einen strichartig skiz-
zierten Fisch wahrnehmen.
4.3 Die strittige Bildmarke besteht aus drei gewölbten Linien, die so ange-
ordnet sind, dass daraus eine schematische Darstellung eines Fisches ent-
steht. Die beiden längeren Linien sind spiegelverkehrt deckungsgleich und
die dritte, deutlich kürzere Linie schliesst die Schwanzflosse des Fisches.
So ergibt sich eine in sich geschlossene Form mit zwei leeren Innenräu-
men. Der Körper des Fisches befindet sich dabei auf der linken Seite, die
geschlossene Schwanzflosse auf der rechten. Das Grössenverhältnis vom
Körper zur Schwanzflosse auf der Längsachse entspricht in etwa 2:1. Die
beiden Teile sind im vertikalen Verhältnis beinahe gleich hoch.
4.4 Als Symbol spielt der Fisch in vielen Kulturen und Religionen eine wich-
tige Rolle – auch in der christlichen Symbolik. Das Frühchristentum be-
nutzte das Symbol vor allem in der Grabeskunst. Die Symbolik sowie die
Ausprägung der Darstellung sind jedoch vielfältig. So bezieht sich der Fisch
beispielsweise auf die Taufe oder den Taufvorgang. Auch Christus selbst
wird zuweilen als grosser Fisch und die Gläubigen als kleine Fische be-
zeichnet (GERD HEINZ-MOHR, Lexikon der Symbole: Bilder und Zeichen der
christlichen Kunst, 1998 [Neuausg.], S. 114 ff.; ENGELBERT KIRSCHBAUM et
al. [Hrsg.], Lexikon der christlichen Ikonographie, Allgemeine Ikonographie
Bd. 2, 2012 [1968], S. 55 ff.; ALOIS M. HAAS, Ichthys: Fischsymbolik im frü-
hen Christentum, in: Paul Michel [Hrsg.], Tiersymbolik, 1991, S. 77 ff.;
GÉRARD-HENRY BAUDRY, Handbuch der frühchristlichen Ikonographie,
2010, S. 41 f. und 101). Das Wort Ichthys kommt aus dem Griechischen
und bedeutet Fisch (vgl. ,
abgerufen am 6.12.2018). Die einzelnen Buchstaben des griechischen
Wortes enthalten ein kurz gefasstes Glaubensbekenntnis (Jesus Christus,
Gottes Sohn, Erlöser). Das aus zwei gekrümmten Linien bestehende Sym-
bol, welches vorliegend zur Diskussion steht, entstammt dem Frühchris-
tentum. Überliefert wird, dass das Symbol als Erkennungs- und Geheim-
zeichen verwendet wurde. Eine Person zeichnete eine gekrümmte Linie in
den Sand und die andere Person ergänzte sie durch eine gegenläufig ge-
krümmte Linie, sodass ebendieses Fischsymbol entstand. So gaben sich
die beiden Personen als Christen zu erkennen. Das Zeichen verschwand
hernach in der Versenkung und spielte jahrhundertelang keine Rolle mehr,
bis es in den 1970er Jahren wieder auftauchte und seither als Aufkleber
auf Fahrzeugen, in Schmuckform und in diversen weiteren Ausprägungen
verwendet wird (vgl. GÉRARD-HENRY BAUDRY, a.a.O., S. 41 f.; https://www.
/aktuelles/aktuelle-artikel/symbole-das-kreuz-mit-dem-fisch;
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fisch-zum-kreuz-bildmotive-des-christentums;
Fisch_(Christentum); alle abgerufen am 6.12.2018).
4.5 Wie die Beschwerdeführerin vorbringt, besteht das Ichthys-Symbol zur
grossen Mehrheit aus zwei Linien (vgl. Beschwerdebeilagen 17 und 18 so-
wie Beilagen 1-3 der angefochtenen Verfügung), wohingegen das strittige
Zeichen aus drei Linien besteht und eine geschlossene Schwanzflosse
aufweist. Ebenfalls zutreffend ist, dass bei den meisten auffindbaren Icht-
hys-Zeichen der Körper des Fisches einen Grossteil des ganzen Zeichens
ausmacht und die Schwanzflosse proportional eher kleiner ist als in der
Bildmarke der Beschwerdeführerin. Trotzdem wird das strittige Zeichen
vom durchschnittlichen Angehörigen des Christentums ohne Weiteres als
Ichthys-Symbol erkannt. Dies liegt daran, dass die konkrete Darstellung
des Motivs in der praktischen Verwendung sehr stark variiert und die vor-
liegende Bildmarke die wesentlichen Merkmale – zwei gebogene Striche,
die in Kombination einen stilisierten Fisch ergeben – aufweist. Wie die Vor-
instanz zutreffend ausführt, verändern die abweichenden Merkmale den
Gesamteindruck des Zeichens nicht wesentlich, weshalb die Bildmarke
von den massgebenden Adressaten nicht nur als Fisch, sondern auch als
Ichthys-Symbol und damit als religiöses Zeichen wahrgenommen wird.
5.
Im Sinne eines Eventualstandpunktes bringt die Beschwerdeführerin vor,
das Zeichen sei nicht geeignet, religiöse Gefühle zu verletzen und somit
zum Markenschutz zuzulassen.
5.1 Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, das zur Diskussion stehende
Zeichen werde als das christliche Ichthys-Symbol wahrgenommen, habe
einen religiösen Gehalt und sei deshalb geeignet, das religiöse Empfinden
der entsprechenden Religionskreise zu verletzen. Der Fisch sei, neben
dem Kreuz, eines der zentralen Symbole des Christentums. Es sei ein ver-
breitetes Bildmotiv in der frühchristlichen Kunst und werde auch heute als
Kennzeichen christlicher Gesinnung verwendet. Das Zeichen sei mit dem
Zeichen „Madonna (fig.)“, welches in BGE 136 III 474 wegen Sittenwidrig-
keit als nicht eintragungsfähig erachtet wurde, vergleichbar.
5.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, es komme nicht nur auf
die Wahrnehmung an, sondern auch auf das Empfinden des Publikums.
Es gehe nicht an, jegliche Zeichen bereits bei entfernter Verwandtschaft
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mit irgendeinem religiösen Symbol pauschal vom Markenschutz auszu-
schliessen. Die Bedeutung des Ichthys-Symbols sei für den durchschnittli-
chen Schweizer Christen eher gering. Die bisherigen vom Markenschutz
ausgeschlossenen Zeichen beträfen höchst zentrale religiöse Figuren. Die
Vorinstanz könne nicht belegen, dass es sich beim Ichthys-Symbol neben
dem Kreuz um ein zentrales Bildzeichen der christlichen Religion handle.
5.3 Zu prüfen ist, ob eine markenmässige Verwendung des vorliegenden
Zeichens das religiöse Empfinden des durchschnittlichen Angehörigen des
Christentums zu verletzen vermag. Die Rechtsprechung hat unter anderem
folgende Zeichen wegen Sittenwidrigkeit infolge Verletzung des religiösen
Befindens zurückgewiesen: „Messias“ (Urteil des BGer, in: PMMBI 1972,
67), „Dalailama“ (Urteil des BPatGer, in: GRUR 1994, 377), „Siddhartha“
(Urteil RKGE vom 5. Oktober 2000, in: sic! 1/2001 31, E. 4 unter Hinweis
auf „Lady Buddha“, „Mohammed“, „Buddha“, „Deus“, „Islam“, und „Jesus
Christ Superstar“), „Buddha-Bar“ (Urteil des BVGer B-438/2010 vom 9. De-
zember 2010) und „Madonna (fig.)“ (BGE 136 III 474; Urteil des BVGer
B-2419/2008 vom 12. April 2010). Dabei handelt es sich fast ausschliess-
lich um Figuren, die in den jeweiligen Religionen eine zentrale Position ein-
nehmen. Deshalb ist bei der Prüfung religiöser Motive die Stellung im je-
weiligen Glaubenssystem zu prüfen (Urteil B-2419/2008 E. 7). Zum Zei-
chen „Madonna (fig.)“ führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Um-
stand, dass die Madonna nicht Teil der im Christentum zentralen Trinität
sei, führe nicht schon dazu, dass die Sittenwidrigkeit der Kommerzialisie-
rung ausgeschlossen werden könne. Die intensive Madonnenverehrung,
welche über die Verehrung gewisser Heiliger deutlich hinausgehe, lege
eine zentrale Rolle für die Mehrheit der Christen, die der katholischen Kir-
che zugehören, nahe (Urteil B-2419/2008 E. 5.2). Daraus geht hervor, dass
unter bestimmten Umständen auch die kommerzielle Verwendung von Zei-
chen, die in einer Religionsgemeinschaft nicht unmittelbar zentral sind, als
sittenwidrig erachtet werden können. Andererseits ist nicht jedes Zeichen,
das eine religiöse Bedeutung hat, auch gleich sittenwidrig. Vielmehr muss
das strittige Zeichen in der fraglichen Religionsgemeinschaft eine zentrale
Rolle einnehmen. Dem Zeichen muss ein wichtiger religiöser Sinngehalt
zukommen und die Kommerzialisierung des Zeichens muss geeignet sein,
das religiöse Empfinden des entsprechenden Angehörigen dieser Religion
zu verletzen und den sozialen Frieden zu gefährden (vgl. BGE 136 III 474
E. 4.2 „Madonna [fig.]“).
5.4 Die Bildmarke der Beschwerdeführerin wird, wie bereits festgehalten,
als Ichthys-Symbol wahrgenommen (E. 4.5). Dieses Zeichen ist zweifellos
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religiös konnotiert. Im Vergleich mit den bisher wegen Verletzung des reli-
giösen Empfindens als sittenwidrig erachteten Zeichen kommt der strittigen
Marke jedoch kein wichtiger religiöser Sinngehalt zu. Sicherlich trifft zu,
dass das Fischsymbol im Frühchristentum eine wesentliche Bedeutung
hatte, es kam aber schon damals in sehr unterschiedlichen Ausprägungen
vor. Das aus zwei gekrümmten Linien bestehende Symbol verschwand da-
nach fast zwei Jahrtausende von der Bildfläche. Erst in den 1970er Jahren
wurde es in der vorliegenden Ausprägung wieder neu entdeckt. Als Symbol
für Jesus ist das Zeichen dagegen eher nachrangig. Zentrales Zeichen des
Christentums ist und bleibt das Kreuz (vgl.
elles/aktuelle-artikel/symbole-das-kreuz-mit-dem-fisch). Zwar ist die Ver-
breitung des Ichthys-Symbols, vor allem als Autoaufkleber, relativ gross,
aber die religiöse Bedeutung für das Christentum liegt nicht auf der glei-
chen Ebene wie die Trinität (Vater, Sohn und Heiliger Geist) oder das
Kreuzsymbol. Der Sinngehalt des Zeichens ist auch nicht vergleichbar mit
dem Stellenwert der Mutter Jesu (Madonna), die intensiv verehrt wird, wes-
halb ihr auch eine zentrale Rolle zukommt. Dem Ichthys-Symbol kommt
keine zentrale Rolle zu. Das Symbol wird namentlich nicht eingesetzt bei
religiösen Riten, wird weder verehrt noch angebetet. Dass es nicht zentral
ist, zeigt sich auch daran, dass es über beinahe zwei Jahrtausende nicht
mehr in Erscheinung trat (vgl. E. 4.4). Der Sinngehalt des Symbols teilt so-
mit das Schicksal zahlreicher christlicher Zeichen, die religiös konnotiert
sind, aber keine zentrale Bedeutung in der Religionsgemeinschaft oder in
der religiösen Symbolik einnehmen wie etwa die Zeichen Alpha und
Omega, Anker, Taube, Wasser usw. (vgl. GÉRARD-HENRY BAUDRY, a.a.O.,
S. 58, 93, 111, 132;
tums; beide ab-
gerufen am 6.12.18). Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht annehmen,
dass die Kommerzialisierung des Zeichens der Beschwerdeführerin geeig-
net ist, das religiöse Empfinden des durchschnittlichen Angehörigen des
Christentums zu verletzen, zumal extreme Sensibilitäten unberücksichtigt
bleiben (vgl. BGE 136 III 474 E. 4.2 „Madonna [fig.]“; NOTH, a.a.O., Art. 2
lit. d N. 7). Hinzu kommt, dass – wie die Beschwerdeführerin aufzeigt –
zahlreiche Voreintragungen von Marken bestehen, die das strittige Ichthys-
Symbol deutlich erkennen lassen (vgl. Beschwerde N. 24). Ähnliche Zei-
chen werden im Wirtschaftsverkehr bereits seit längerer Zeit verwendet,
ohne dass eine Verletzung des religiösen Empfindens ersichtlich ist.
5.5 Das Bundesgericht leitet in der Rechtsprechung aus dem Schutzzweck
von Art. 2 Bst. d MSchG ab, dass Zeichen, denen nach dem Verständnis
der betroffenen Religionsgemeinschaft ein wichtiger religiöser Sinngehalt
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zukommt, unabhängig von den beanspruchten Waren und Dienstleistun-
gen vom Markenschutz auszuschliessen seien, bzw. sie seien in Bezug auf
alle Waren und Dienstleistungen als sittenwidrig zu beurteilen. Denn allein
schon die Zuerkennung eines Ausschliesslichkeitsrechts für die kommerzi-
elle Verwendung des Zeichens sei geeignet, das religiöse Empfinden der
Angehörigen der betroffenen Religionsgemeinschaft zu verletzen und den
sozialen Frieden zu gefährden (BGE 136 III 474 E. 4.2 „Madonna [fig.]“).
Die Lehre vertritt teilweise die Auffassung, die Beurteilung der Sittenwidrig-
keit müsse stets im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleis-
tungen erfolgen (MICHAEL NOTH, Gedanken zur Sittenwidrigkeit – BGE
4A_302/2010, in: sic! 2011, S. 89 ff, insb. S. 90; MARBACH, a.a.O., N. 665).
Die Frage, wie es sich damit im Einzelnen verhält, braucht nicht vertieft zu
werden, da feststeht, dass dem strittigen Zeichen kein wichtiger religiöser
Sinngehalt zukommt. Zumindest in Bezug auf die vorliegend beanspruch-
ten Waren verstösst das Zeichen nicht gegen die guten Sitten im Sinne von
Art. 2 Bst. d MSchG. Weitere Ausschlussgründe werden nicht geltend ge-
macht und sind auch nicht ersichtlich, weshalb die Bildmarke der Be-
schwerdeführerin vom Markenschutz nicht ausgeschlossen ist.
6.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzu-
heben und die Vorinstanz anzuweisen, die Bildmarke der Beschwerdefüh-
rerin (Gesuchs-Nr. 58809/2016) für alle beanspruchten Waren der Klasse
14 zum Markenschutz zuzulassen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kosten-
vorschuss von Fr. 3'000.– nach Eintritt der Rechtskraft zurückzuerstatten.
7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG,
Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Da der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat,
setzt das Gericht die Parteientschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14
Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungs-
faktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist sie auf Fr. 3'500.– festzusetzen. Die
Vorinstanz ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Par-
teientschädigung zu entrichten.
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 18. Juni 2018 wird
aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, der Marke der Beschwer-
deführerin (Gesuchs-Nr. 58809/2016) für alle beanspruchten Waren der
Klasse 14 Markenschutz zu gewähren.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 3'000.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 3'500.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde;
Beilage: Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 58809/2016 [fig.]; Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
(Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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Seite 12
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden
(Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 17. Dezember 2018