B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-4737/2013
U r t e i l v o m 1 8 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Marc Steiner, Richterin Eva Schneeberger,
Gerichtsschreiberin Lorena Studer.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Bildung,
Forschung und Innovation SBFI,
Vorinstanz,
Kommission für Höhere Fach- und
Berufsprüfungen im Detailhandel,
Erstinstanz.
Gegenstand
Berufsprüfung für Detailhandelsspezialisten 2012.
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Sachverhalt:
A.
X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) absolvierte im Herbst 2012
die Berufsprüfung für Detailhandelsspezialisten. Mit Verfügung vom
24. Oktober 2012 teilte die Kommission für Höhere Fach- und Berufsprü-
fungen im Detailhandel (nachfolgend: Erstinstanz) dem Beschwerdefüh-
rer mit, er habe die Prüfung zum Detailhandelsspezialist mit einer Durch-
schnittsnote über alle Fächer von 3.5 nicht bestanden. Gemäss Noten-
blatt erhielt der Beschwerdeführer die Noten Warenbeschaffungsmarkt
3.5, Absatzmarkt 3.0 (2.5 schriftlich und 3.5 mündlich), Logistik und Si-
cherheit 5.0, Finanz- und Rechnungswesen 1.0, Personalwesen 5.0 (4.0
schriftlich und 6.0 mündlich), Kommunikation und Arbeitstechnik 4.5, De-
tailhandelskenntnisse 3.0 und Projektarbeit 2.0.
B.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. November 2012 und
13. Dezember 2012 (Beschwerdeverbesserung) Beschwerde an das
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT, seit dem 1. Januar
2013: Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI;
nachfolgend: Vorinstanz).
Mit Entscheid vom 17. Juli 2013 wies die Vorinstanz die Beschwerde im
Wesentlichen mangels Substantiiertheit ab und auferlegte dem Be-
schwerdeführer Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 860.–.
C.
Mit Eingabe vom 17. August 2013 (Poststempel) sowie 10. September
2013 (Beschwerdeverbesserung) erhob der Beschwerdeführer gegen den
Beschwerdeentscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht. Er beantragt sinngemäss, die Verfügung vom 17. Juli 2013
sei aufzuheben und die Berufsprüfung 2012 sei als bestanden zu werten.
Er begründet dies sinngemäss damit, dass seine Leistung wohl deshalb
als ungenügend eingeschätzt wurde, weil seine Schrift nicht gut leserlich
gewesen sei. Zudem sei seine mündliche Leistung im Fach Projektarbeit
nicht korrekt bewertet worden. Des Weiteren verweist der Beschwerde-
führer auf seine schwierige familiäre Situation.
D.
Mit Vernehmlassung vom 16. Oktober 2013 schliesst die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde.
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E.
Mit Stellungnahme vom 23. Oktober 2013 beantragt die Erstinstanz eben-
falls die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2013 wurden dem Beschwerde-
führer die Vernehmlassungen zugestellt und ihm Gelegenheit gegeben,
bis zum 27. November 2013 eine Replik einzureichen. Innert der ange-
setzten Frist ging keine Replik beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und Art. 34
VGG genannten Behörden, zu denen auch das SBFI zählt (Art. 33 Bst. d
VGG).
Der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 17. Juli 2013 stellt eine
Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VwVG dar. Diese Verfügung kann
im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungs-
rechtspflege (Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezem-
ber 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 und
Art. 37 ff. VGG) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ange-
fochten werden.
Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenom-
men hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die an-
gefochtene Verfügung berührt ist und an deren Aufhebung oder Änderung
ein schutzwürdiges Interesse hat. Der Beschwerdeführer war Partei des
vorinstanzlichen Verfahrens. Als Adressat der Verfügung ist er durch die-
se berührt und hat an ihrer Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges
Interesse.
Die Eingabefrist ist gewahrt (Art. 50 VwVG), der Kostenvorschuss wurde
fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteils-
voraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). Das gilt, mit Ausnahme
von der genügenden Begründung der Beschwerde, auch für die formellen
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Anforderungen an die Beschwerde (Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde
ist somit unter dem erwähnten Vorbehalt einzutreten.
2.
Nach Art. 49 VwVG kann mit der Verwaltungsbeschwerde die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich die Überschreitung oder der Missbrauch
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit der ange-
fochtenen Verfügung gerügt werden.
Ähnlich wie das Bundesgericht (BGE 131 I 467 E. 3.1 mit Hinweisen) und
der Bundesrat (VPB 62.62 E. 3, VPB 56.16 E. 2.1) auferlegt sich auch
das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung von Prüfungsleistun-
gen eine gewisse Zurückhaltung, indem es in Fragen, die seitens der
Verwaltungsbehörde naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne
Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Exper-
ten abweicht. Dies erfolgt, weil der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle
massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind und es ihr in der
Regel nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit
der Leistungen des Beschwerdeführers in der Prüfung und der Leistun-
gen der übrigen Kandidaten zu machen. Überdies haben Prüfungen häu-
fig Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde
über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine freie und umfassende
Überprüfung der Examensbewertung würde zudem die Gefahr von Unge-
rechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich
bergen. Das Bundesverwaltungsgericht weicht daher nicht von der Beur-
teilung durch die Prüfungsexperten ab, solange keine konkreten Hinweise
auf deren Befangenheit vorliegen und die Prüfungsexperten im Rahmen
der Vernehmlassung der Prüfungskommission die substantiierten Rügen
des Beschwerdeführers beantwortet haben und ihre Auffassung, insbe-
sondere soweit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht,
nachvollziehbar und einleuchtend ist (BVGE 2010/10 E. 4.1, BVGE
2008/14 E. 3.1, BVGE 2007/6 E. 3; kritisch dazu PATRICIA EGLI, Gerichtli-
cher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, in:
Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht 10/2011,
S. 555 ff.).
3.
Der Beschwerdeführer absolvierte im Herbst 2012 zum dritten Mal die
Berufsprüfung zum Detailhandelsspezialist. Als Repetent erhielt er nach
der Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für Detailhandelsspezia-
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list/Detailhandelsspezialistin vom 20. Oktober 2009 (nachfolgend: Prü-
fungsordnung, abrufbar unter Berufsver-
zeichnis > D > Detailhandelsspezialist mit eidg. Fachausweis/Detailhan-
delsspezialistin mit eidg. Fachausweis > Prüfungsordnung, besucht am
18. Februar 2014) Gelegenheit, bis zwei Jahre nach Inkrafttreten der Prü-
fungsordnung (1. Januar 2011) seine Prüfung nach dem bisherigen Prü-
fungsreglement über die Berufsprüfung für Detailhandelsspezialis-
tin/Detailhandelsspezialist mit eidgenössischem Fachausweis vom
29. Juli 1997 (nachfolgend: Prüfungsreglement, abrufbar unter
, besucht am 18. Feb-
ruar 2014) zu wiederholen (Ziff. 9.3 Prüfungsordnung).
Gemäss Art. 2 des Prüfungsreglements haben die Kandidaten an der Be-
rufsprüfung den Nachweis zu erbringen, dass sie die notwendigen Kennt-
nisse und Fähigkeiten besitzen, um die Stellung von Vorgesetzten zu be-
kleiden und eine verantwortungsvolle Funktion im Detailhandel auszu-
üben. Die Prüfung ist auf zwei Tage verteilt und umfasst nach Art. 15
Ziff. 1 des Prüfungsreglements die Fächer Warenbeschaffungsmarkt
(mündlich), Absatzmarkt (mündlich und schriftlich; zählt doppelt), Logistik
und Sicherheit (mündlich), Finanz- und Rechnungswesen (schriftlich),
Personalwesen (mündlich und schriftlich; zählt doppelt), Kommunikation
und Arbeitstechnik (mündlich), Detailhandelskenntnisse (schriftlich) sowie
eine Projektarbeit (mündlich und schriftlich). Die Leistungen werden mit
Noten von 6 bis 1 bewertet, wobei die Note 4 und höhere genügende
Leistungen bezeichnen (Art. 18 Ziff. 1 Prüfungsreglement). Die Prüfung
ist bestanden, wenn im Gesamtdurchschnitt mindestens die Note 4.0 und
in nicht mehr als einem Fach eine schlechtere Note als 4.0 erreicht wird
sowie keine Note unter 2.0 liegt (Art. 19 Ziff. 1 Prüfungsreglement).
4.
Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Unterbewertung seiner Prü-
fungsleistung.
4.1 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist
es im Rahmen der reduzierten Prüfungsdichte (vgl. oben E. 2) nicht Auf-
gabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistung gewis-
sermassen zu wiederholen. Auf Rügen bezüglich der Bewertung von Prü-
fungsleistungen hat die Rechtsmittelinstanz daher nur dann detailliert ein-
zugehen, wenn der Beschwerdeführer selbst substantiierte und überzeu-
gende Anhaltspunkte dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht ver-
tretbar ist bzw. die Prüfungsleistung offensichtlich unterbewertet worden
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ist. Die entsprechenden Rügen müssen von objektiven Argumenten und
Beweismitteln getragen sein. Der Beschwerdeführer wird den Anforde-
rungen an eine genügende Substantiierung seiner Rügen insbesondere
dann nicht gerecht, wenn er sich einfach darauf beschränkt zu behaup-
ten, seine Lösung sei vollständig und korrekt, ohne diese Behauptung
näher zu begründen oder zu belegen. Solange die Bewertung nicht als
fehlerhaft oder offensichtlich unangemessen erscheint bzw. keine An-
haltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Examinierenden von sachfrem-
den Kriterien haben leiten lassen, ist auf die Meinung der Experten abzu-
stellen und es besteht kein Anlass, von der vorgenommenen Beurteilung
abzuweichen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich lediglich davon zu
überzeugen, dass die Korrekturen bzw. Bewertungen insgesamt nach-
vollziehbar und schlüssig sind (BVGE 2010/21 E. 5.1, BVGE 2010/11
E. 4.3, BVGE 2010/10 E. 4.1).
4.2 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, seine Prüfungsleis-
tung sei wohl aufgrund der schlechten Lesbarkeit seiner Schrift unterbe-
wertet worden. Mit mehr Zeit und gutem Willen seitens der Experten wä-
ren seine Antworten lesbar gewesen.
Der Beschwerdeführer unterlässt es, seine Rüge näher zu begründen
oder zu belegen. Er führt weder aus, wie er zu diesem Schluss gekom-
men ist, noch zeigt er auf, bei welchen Fragen er aufgrund seiner Schrift
keine oder zu wenig Punkte erhalten haben soll. Auch aus den Akten er-
geben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Leistung des Beschwer-
deführers aufgrund seiner Schrift offensichtlich unterbewertet worden wä-
re. Aus den Prüfungsauszügen zeigt sich vielmehr, dass die Schrift des
Beschwerdeführers lesbar ist.
Der Beschwerdeführer unterlässt es somit, seine Rüge genügend zu be-
gründen oder zu belegen bzw. seiner Substantiierungspflicht nachzu-
kommen. Er ist damit nicht zu hören. Gleiches gilt, soweit er sich sinnge-
mäss auf seine sprachlichen Fähigkeiten beruft. Mit der Vorinstanz ist
darauf hinzuweisen, dass sich die Prüfungskandidaten auch auf Italie-
nisch prüfen lassen können (Art. 10 Abs. 2 des Prüfungsreglements).
4.3 Sodann macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, bei der
Bewertung seiner mündlichen Projektarbeit sei er zu tief bewertet worden.
Er habe seiner Erinnerung nach alle Fragen der Experten beantwortet.
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Gemäss Prüfungsreglement erweist sich der Kandidat mit der Projektar-
beit fähig, ein betriebliches Problem strukturiert und verständlich darzu-
stellen und daraus eine praktikable und begründbare Lösung zu entwi-
ckeln. Die Prüfungskommission stellt drei Themen zur Auswahl und dem
Kandidaten stehen zwölf Wochen zum Verfassen der Projektarbeit zur
Verfügung. An der mündlichen Prüfung wird auf einzelne Themen der
Projektarbeit eingegangen, wobei mindestens zwei Experten die mündli-
che Prüfung abnehmen und die Leistungen bewerten (Art. 13 Ziff. 2,
Art. 16 Ziff. 8 Prüfungsreglement).
Die mündliche Prüfung zur Projektarbeit des Beschwerdeführers wurde
durch zwei Experten abgenommen und die Experten haben über die
mündliche Prüfung das "Protokollblatt bei ungenügender Note" ausgefüllt.
Darin ist detailliert aufgelistet, in welchen Punkten der Beschwerdeführer
über ein gutes Wissen verfügte, in welchen er zu wenig wusste und ins-
besondere über was er nichts wusste. Die beiden Experten legen im Pro-
tokoll mit Bezugnahme auf die einzelnen Seiten der Projektarbeit nach-
vollziehbar und schlüssig dar, welche Fragen durch den Beschwerdefüh-
rer falsch, nicht beantwortet oder nur mit Hilfe beantwortet werden konn-
ten.
Der Beschwerdeführer führt dagegen aus, alle Fragen beantwortet zu ha-
ben. Er bringt diesbezüglich jedoch nichts vor, was die Darlegung der Ex-
perten im Protokoll als offensichtlich unzutreffend widerlegen würde, bei-
spielsweise in welchen Punkten das Protokoll nicht stimme bzw. welche
seiner Antworten nicht bewertet worden seien. Des Weiteren äussert er
sich auch nicht dazu, dass durch die Experten im Protokoll nicht nur feh-
lende, sondern auch falsche Antworten bemängelt wurden. Auf die nicht
substantiierten Rügen ist damit nicht einzutreten.
4.4 Schliesslich verweist der Beschwerdeführer sinngemäss auf seine
schwierige familiäre Situation, welche von den Prüfungsexperten nicht
berücksichtigt worden sei.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung vom 17. Juli 2013 fest, dass die
vom Beschwerdeführer geltend gemachten beruflichen, persönlichen und
familiären Verhältnisse prüfungsfremde Elemente darstellten, welche
nicht in die Prüfungsbewertung einbezogen werden dürften, weil dafür
ausschliesslich die anlässlich der Prüfung erbrachten Leistungen mass-
geblich sein dürften. Würde die Vorinstanz die oben genannten Sachver-
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halte in Betracht ziehen, verstiesse sie gegen das Gebot der rechtsglei-
chen Behandlung.
Ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten familiären Probleme
insbesondere bei der Vorbereitung auf die Prüfung eine Belastung dar-
stellten, ist für die Bewertung seiner Leistung unbeachtlich. Es ist der Vor-
instanz darin zuzustimmen, dass private Probleme und damit prüfungs-
fremde Elemente bei der anschliessenden Prüfungsbewertung nicht mit
einbezogen werden dürfen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich der
Beschwerdeführer trotz der geltend gemachten Schwierigkeiten zur Prü-
fung angemeldet und an ihr teilgenommen hat.
5.
Zusammenfassend liefert der Beschwerdeführer keine ausreichend sub-
stantiierten und überzeugenden Anhaltspunkte dafür, dass eine offen-
sichtliche Unterbewertung seiner Prüfung stattgefunden hätte. Die Be-
schwerde genügt damit nicht den Anforderungen nach Art. 52 VwVG.
Soweit auf die Beschwerde überhaupt einzutreten ist, erweist sie sich als
offensichtlich unbegründet.
6.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer
die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des
Prüfungsreglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Diese werden angesichts des geringen Aufwands für das
Gericht auf Fr. 800.– festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 1'200.– verrechnet. Der die Verfahrenskosten
übersteigende Betrag von Fr. 400.– ist dem Beschwerdeführer aus der
Gerichtskasse zurückzuerstatten. Es ist keine Parteientschädigung aus-
zurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
7.
Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– verrech-
net. Der Restbetrag von Fr. 400.– wird dem Beschwerdeführer aus der
Gerichtskasse zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen:
Rückerstattungsformular sowie Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]/trp; Einschreiben; Vorakten zurück)
– die Erstinstanz (Einschreiben; Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Lorena Studer
Versand: 25. Februar 2014