B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-4740/2017
Ur t e i l vom 1 8 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Francesco Brentani,
Richter Stephan Breitenmoser,
Gerichtsschreiberin Myriam Senn.
Parteien
Prof. Dr. med. X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Vincenzo Amberg,
Beschwerdeführerin,
gegen
Medizinalberufekommission MEBEKO,
Ressort Ausbildung,
Vorinstanz.
Gegenstand
Diplomanerkennung.
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Sachverhalt:
A.
X._______, geboren am (…), von Mazedonien (nachfolgend: Beschwerde-
führerin), erwarb am 7. April 1986 in Mazedonien ein Arztdiplom.
Sie war in Mazedonien als Ärztin und Fachärztin tätig. Im Jahr 2005 wurde
sie an der Universität Skopje zur Privat-Dozentin ernannt. Zwischen Okto-
ber 2007 und Ende 2014 war sie als leitende Ärztin und klinische Studien-
leiterin an der Augenklinik des Universitätsspitals (…) tätig. Seit Januar
2015 übt sie den Beruf in privaten Kliniken in unselbständiger Stellung aus.
B.
Am 26. August 2015 stellte sie beim Bundesamt für Gesundheit BAG, Me-
dizinalberufekommission MEBEKO, Ressort Ausbildung (nachfolgend:
Vorinstanz) einen Antrag auf Erwerb des eidgenössischen Arztdiploms.
C.
Mit Entscheid vom 8. Oktober 2015 verfügte die Vorinstanz, dass die Be-
schwerdeführerin direkt zur eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin
zugelassen werden könne. Sie hielt weiter fest, dass diese Prüfung auf die
aus zwei MC-Teilprüfungen zusammengesetzte theoretische Einzelprü-
fung reduziert sei.
C.a Am 9. November 2015 reichte die Beschwerdeführerin Beschwerde
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht ein und bean-
tragte seine Aufhebung.
C.b Mit Urteil B-7161/2015 vom 10. Januar 2017 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerde teilweise gut, hob die angefochtene Verfü-
gung vom 8. Oktober 2015 auf und wies die Sache an die Vorinstanz zu-
rück, damit sie unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des
Bundesgerichts und der Umstände des konkreten Einzelfalls erneut dar-
über entscheide, ob bzw. in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin
eine Prüfung abzulegen habe, um das eidgenössische Arztdiplom zu er-
werben.
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D.
Mit Entscheid vom 24. Juli 2017 wies die Vorinstanz das Gesuch der Be-
schwerdeführerin um Erteilung des eidgenössischen Arztdiploms ohne Auf-
lage einer Prüfung ab. Sie verfügte, dass die Beschwerdeführerin direkt zur
eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin zugelassen werde, wobei die
Prüfung auf die aus zwei MC-Teilprüfungen zusammengesetzte theoreti-
sche Einzelprüfung reduziert sei. Zur Begründung verwies sie auf ihren
umfassenden Ermessensspielraum. Sie stelle auf ein Raster möglicher
Fallkonstellationen ab, um ihr Ermessen willkürfrei auszuüben. Sie weiche
vom Grundsatz der Auferlegung einer Prüfung ab, wenn es die Besonder-
heiten des Einzelfalls rechtfertigten und diese durch spezifische formelle
Nachweise bestätigt seien. Erforderlich seien insbesondere eine in der
Schweiz abgeschlossene Weiterbildung inklusive bestandene Facharzt-
prüfung oder eine durch den entsprechenden akademischen Titel (PD) in
der Schweiz erworbene akademische Qualifikation. Damit setze sie be-
wusst eine hohe Hürde, was aus ihrer Sicht jedoch angesichts der Bedeu-
tung der Notwendigkeit der Sicherung der Qualität der Berufsausübung un-
bedingt erforderlich und daher auch gerechtfertigt sei. Die universitären Tä-
tigkeiten der Beschwerdeführerin hätten indessen weder zur Habilitation
noch zur Umhabilitation in der Schweiz geführt. Sie habe auch weder vor-
gebracht noch nachgewiesen, dass sie erfolgreich an der Facharztprüfung
ihres Fachgebietes (Augenheilkunde) teilgenommen habe. Die Vorinstanz
als Bundesbehörde sei auch nicht an die kantonalen Berufsausübungsbe-
willigungen, welche die Kantone (…) und (…) erteilt hätten, gebunden. Die
Auferlegung von allfälligen anderen Voraussetzungen als die Absolvierung
einer reduzierten Prüfung, beispielsweise in Form eines Prüfungsge-
sprächs, sei im vorliegenden Fall nicht opportun.
E.
Am 23. August 2017 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt dessen
Aufhebung. Ihr sei das eidgenössische Arztdiplom (Diplom in Humanmedi-
zin) ohne vorgängige Auflage zur Prüfung und ohne anderweitige Voraus-
setzungen zu erteilen. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz vom
24. Juli 2017 aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 9. Oktober 2017 beantragt die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde.
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G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten-
stücke wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 24. Juli 2017 stellt eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 VwVG dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Be-
urteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 31 und Art. 33 Bst. d
VGG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen, ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Auf-
hebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist sowie Anforderungen an Form
und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52
Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63
Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin rügt eine unrichtige und unvollständige Feststel-
lung des Sachverhalts sowie qualifizierte Ermessensfehler im Einzelnen.
Die Vorinstanz habe die von ihr geltend gemachten Besonderheiten des
konkreten Falls zwar im Rahmen der Darlegung der Prozessgeschichte
aufgeführt, bei ihrer Ermessensausübung aber nicht berücksichtigt. Sie
könne eine rund zehnjährige professionelle und in der Schweiz anerkannte
Laufbahn vorweisen. Sie sei während rund sechs Jahren als Mitglied der
Klinikleitung der Augenklinik und gleichzeitig als leitende Ärztin der statio-
nären Abteilung der Augenchirurgie sowie der Tagesklinik an der Universi-
tät (…) und als leitende Ärztin der von ihr mitbegründeten Abteilung (…)
tätig gewesen. Während sieben Jahren habe sie nicht nur Studierende an
der Universität (…) unterrichtet und dort Prüfungen abgenommen, sondern
sie sei sogar als Tutorin für Assistenzärzte im Rahmen der FMH-Weiterbil-
dung und als Examinatorin an den eidgenössischen Prüfungen tätig gewe-
sen. Sie habe zudem eine Vielzahl von fachärztlichen Artikeln in anerkann-
ten Fachzeitschriften publiziert. Für die Ermessensausübung hätte auch
relevant sein müssen, dass sie eine akademische Ausbildung in Mazedo-
nien und Deutschland absolviert und dort über mehrere Jahre als aner-
kannte Ärztin gearbeitet habe. Es gehe nicht an, den direkten Erwerb eines
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Diploms von einem formellen Nachweis wie einer in der Schweiz erworbe-
nen Habilitation oder einer fachärztlich spezifischen Weiterbildung abhän-
gig zu machen. Weiter hätte die Vorinstanz auch berücksichtigen und an-
ders gewichten müssen, dass ihr vom Kanton (…) eine „Bewilligung zur
Ausübung einer privatärztlichen Tätigkeit von Leitenden Ärztinnen/Ärzten“
und vom Kanton (…) eine (Stellvertreter-)Bewilligung erteilt worden seien.
Die Vorinstanz weist auf den ihr zustehenden Ermessensspielraum hin,
den das Bundesgericht ausdrücklich anerkannt habe. Sie entscheide nicht
ausschliesslich schematisch, sondern berücksichtige die Umstände der
vorgelegten Einzelfälle. Bei ihren Entscheidungen reiche ihr Spektrum von
der Auflage eines dreijährigen Masterstudiums mit eidgenössischer Prü-
fung bis hin zur Diplomerteilung ohne Auflage einer Prüfung oder ander-
weitiger Auflagen. Sie gehe in zwei Schritten vor: Sie bestimme die anzu-
wendenden Kriterien generell und lege alsdann die Voraussetzungen für
den Diplomerwerb anhand dieser Kriterien fest. Wenn sie von einer Prü-
fung absehe, müssten die entsprechenden Kriterien mit formellen Nach-
weisen belegt sein. Dies seien eine in der Schweiz abgeschlossene Wei-
terbildung inklusive bestandener Facharztprüfung (formell bestätigt durch
das Schweizerische Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung SIWF der
FMH) oder eine durch den entsprechenden akademischen Titel (PD) in der
Schweiz erworbene akademische Qualifikation. Im vorliegenden Fall habe
die Beschwerdeführerin keine derartigen formellen Nachweise erbracht.
Falls sie eine akademische Qualifikation wie eine Habilitation bzw. PD in
der Schweiz erworben hätte, oder falls die in Mazedonien erworbene Ha-
bilitation formell durch eine schweizerische medizinische Fakultät über-
nommen worden wäre (Umhabilitation) oder die medizinische Fakultät der
Universität (…) sich dazu veranlasst gesehen hätte, bezüglich der im Aus-
land erworbenen akademischen Qualifikation eine Umhabilitation vorzu-
nehmen, hätte eine Diplomerteilung ohne Auflage einer Prüfung erfolgen
können.
2.1 Gemäss Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die universitären Me-
dizinalberufe vom 23. Juni 2006 (Medizinalberufegesetz, MedBG,
SR 811.1) wird mit der eidgenössischen Prüfung abgeklärt, ob die Studie-
renden über die fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sowie
über die Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz verfügen, die sie zur
Ausübung des entsprechenden Medizinalberufes benötigen (Bst. a) und
die Voraussetzungen für die erforderliche Weiterbildung erfüllen (Bst. b).
Ein ausländisches Diplom wird anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit
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einem eidgenössischen Diplom in einem Vertrag über die gegenseitige An-
erkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist (Art. 15 Abs. 1
MedBG). Das MedBG legt fest, dass die Vorinstanz für die Anerkennung
der ausländischen Diplome zuständig ist (Art. 15 Abs. 3 MedBG). Sie ent-
scheidet, unter welchen Voraussetzungen das eidgenössische Diplom er-
worben werden kann, wenn sie ein ausländisches Diplom nicht anerkennt
(Art. 15 Abs. 4 und Art. 50 Abs. 1 Bst. d MedBG).
Gestützt darauf wurden die Voraussetzungen zur Erlangung des eidgenös-
sischen Diploms konkretisiert (Art. 6 der Verordnung über die eidgenössi-
schen Prüfungen der universitären Medizinalberufe vom 26. November
2008 [Prüfungsverordnung MedBG, SR 811.113.3] und in Art. 3 Bst. e und
g des Geschäftsreglements der Medizinalberufekommission [MEBEKO]
vom 19. April 2007 [SR 811.117.2]). Diese Bestimmungen sehen vor, dass
die Vorinstanz über die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
sowie darüber entscheidet, ob die ganze Prüfung oder nur Teile davon ab-
zulegen seien (Art. 6 Abs. 1 Prüfungsverordnung MedBG; vgl. Urteil des
BGer 2C_839/2015 vom 26. Mai 2016 E. 3.4.2-3.4.3). Sie berücksichtigt
dabei die bisherige berufliche Laufbahn und die Berufserfahrung der Kan-
didaten insbesondere im schweizerischen Gesundheitswesen (Art. 6 Abs.
2 Prüfungsverordnung MedBG).
2.2 Art. 15 MedBG verlangt nicht, dass in jedem Fall eine Prüfung abgelegt
werden muss, sei es auch nur der theoretische Teil der Prüfung. Vielmehr
räumt diese Bestimmung der Vorinstanz einen grossen Ermessensspiel-
raum ein. Obschon ihr ein gewisser Schematismus bei der Prüfung der
Fälle und Festlegung der Bedingungen für die Anerkennung zuzugestehen
ist, darf sie dabei aber nicht in Automatismus verfallen und die besonderen
Umstände des konkreten Einzelfalls unberücksichtigt lassen. Dies gilt vor
allem, wenn eine Kandidatin bereits einen anerkannten beruflichen Werde-
gang in der Schweiz absolviert hat (vgl. Urteil 2C_839/2015 E. 3.4.3).
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
Wenn es um die Beurteilung technischer Fragen durch eine spezialisierte
Vorinstanz geht, auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht aber mit
Blick auf deren Fachwissen trotz voller Kognition eine gewisse Zurückhal-
tung, sofern im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder
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unvollständige Feststellung des Sachverhalts bestehen und die speziali-
sierte Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte ge-
prüft und ihre Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen hat.
Die Rechtsmittelinstanz greift nur ein, wenn die Vorinstanz den ihr zu-
stehenden Ermessensspielraum rechtsfehlerhaft, d.h. insbesondere will-
kürlich oder rechtsungleich, genutzt hat (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; Urteil
des BGer 2C_354/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 3.2).
2.4 Das geschützte Rechtsgut, die Gesundheit, liegt im öffentlichen Inte-
resse und dient dem Schutz Dritter, die auf medizinische Leistungen ange-
wiesen sind. Mit der Erteilung des eidgenössischen Diploms bestätigt die
Vorinstanz, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind und die Siche-
rung der Qualität der Berufsausübung gewährleistet ist. Die von ihr aufge-
stellten Kriterien dienen dazu, die Kompetenzen der Kandidaten, die über
einen ausländischen Titel verfügen, der nicht aufgrund eines Abkommens
zwischen der Schweiz und dem betroffenen Staat anerkannt werden kann,
zu beurteilen. Dabei können, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, allfäl-
lige erteilte kantonale Berufsausübungsbewilligungen die Prüfung der
Äquivalenz der Ausbildungen und Diplome nicht ersetzen und bleiben für
sie unverbindlich (vgl. Urteil des BVGer B-7026/2016 vom 24. April 2017
E. 5.3).
2.5 Im vorliegenden Fall ist unbestritten und aktenmässig erstellt, dass die
Beschwerdeführerin eine über zehnjährige berufliche Erfahrung und eine
in der Schweiz anerkannte Laufbahn vorweist. Sie war seit 2007 in der Au-
genklinik des Universitätsspitals (…) und während rund sechs Jahren als
Mitglied der Klinikleitung dieser Augenklinik tätig (2008-2014). Gleichzeitig
war sie als leitende Ärztin der stationären Abteilung (Bettenstation), der Au-
genchirurgie (zwei OP-Säle) sowie der Tagesklinik des Universitätsspitals
(2008-2014) bzw. als leitende Ärztin der von ihr mitbegründeten Abteilung
(…) tätig. Als leitende Ärztin war sie unter anderem für die Ausbildung und
Supervision von Assistenzärzten und Oberärzten zuständig. Insgesamt hat
sie somit die von der Vorinstanz geforderte 60-monatige klinische Berufs-
erfahrung in der Schweiz weit überschritten. Seit 2015 ist sie vollumfäng-
lich in der Privatwirtschaft tätig. Die Beschwerdeführerin hat auch als Be-
raterin für spezialisierte Privatunternehmen in der Pharmaindustrie –
A._______ AG (2007-2010) und B._______ AG (2010-2013) – gearbeitet.
Zudem war sie Professorin und Prüfungsverantwortliche während rund sie-
ben Jahren (2007-2014), wobei sie nicht nur Studierende an der Universität
(…) unterrichtete und dort Prüfungen abnahm. Sie war auch als Tutorin für
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Assistenzärzte im Rahmen der FMH-Weiterbildung und an den eidgenös-
sischen Prüfungen als Examinatorin tätig (2012-2014). Seit 2008 hat sie
eine Vielzahl von fachärztlichen Artikeln in anerkannten Zeitschriften publi-
ziert und war Gutachterin für nationale und internationale Fachzeitschriften
und für die C._______ Stiftung tätig. Sie nahm auch an zahlreichen Wei-
terbildungen und Kongressen im In- und Ausland zwischen 2007 und 2016
teil. Dabei setzte sie sich als Referentin oder Organisatorin bzw. Kursleite-
rin ein.
2.6 In den Vorakten befindet sich eine von der Beschwerdeführerin einge-
reichte Arbeitsbestätigung des Universitätsspitals (…) vom 31. August
2015. Darin hielt das Universitätsspital (…) Folgendes fest: „Die Habilita-
tion ist eine Voraussetzung für eine Anstellung als Leitende Ärztin bzw. Lei-
tender Arzt im Universitätsspital (…). Frau Prof. X._______ hat somit in der
Rolle als Leitende Ärztin in der Augenklinik den Titel Privat-Dozentin (PD)
getragen.“
Aus dieser Bestätigung ergibt sich somit implizit, dass die mazedonische
Habilitation der Beschwerdeführerin vorfrageweise vor dem Beginn dieser
Tätigkeit durch die Universität (…) als gleichwertig anerkannt worden war,
und ausdrücklich, dass sie in der Folge und als leitende Ärztin in der Au-
genklinik den Titel „Privat-Dozentin“ (PD) trug.
2.7 Wie die Vorinstanz selbst ausführt, entspricht es ihrer Praxis, im Fall
einer Habilitation oder Umhabilitation einer ausländischen akademischen
Qualifikation durch eine schweizerische Universität oder einer durch den
entsprechenden akademischen Titel (PD) in der Schweiz erworbenen aka-
demischen Qualifikation vom Erfordernis einer Prüfung abzusehen. Da die
Vorinstanz bei der Ausübung ihres Ermessens an den Grundsatz der
Rechtsgleichheit gebunden ist, hat die Beschwerdeführerin Anspruch da-
rauf, dass diese Praxis auch auf sie angewendet wird.
Zwar ist unbestritten, dass die medizinische Fakultät der Universität (…)
keine formelle Umhabilitation der Beschwerdeführerin vorgenommen und
ihr in diesem Zusammenhang den akademischen Titel einer Privat-Dozen-
tin (PD) verliehen hat. Das Universitätsspital (…) hat indessen in seiner
Arbeitsbestätigung ausdrücklich ausgeführt, dass die Habilitation eine Vo-
raussetzung für eine Anstellung als leitende Ärztin gewesen sei, womit es
implizit bestätigt hat, dass die mazedonische Habilitation der Beschwerde-
führerin als gleichwertig angesehen wurde. Auch hat das Universitätsspital
(…) dargelegt, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer
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Tätigkeit als Leitende Ärztin in der Augenklinik berechtigt war, den akade-
mischen Titel Privat-Dozentin (PD) zu tragen.
Unter diesen Umständen ist nicht nachvollziehbar, worin die Vorinstanz ei-
nen wesentlichen Unterschied zu einer formellen Umhabilitation einer aus-
ländischen akademischen Qualifikation durch eine schweizerische Univer-
sität oder zu einem durch eine medizinische Fakultät verliehenen akade-
mischen Titel (PD) sieht. Jedenfalls leuchtet nicht ein, warum derartige
"spezifischen formellen Nachweise" einen höheren Beweis- oder Aussage-
wert haben sollten als die sich in den Akten befindliche schriftliche Bestäti-
gung des Universitätsspitals (…).
2.8 Unter diesen Umständen erscheint die Verweigerung des prüfungs-
freien Erwerbs des eidgenössischen Arztdiploms durch die Vorinstanz als
rechtsfehlerhaft.
3.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Dementsprechend erübrigt es
sich, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen.
4.
Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuer-
legen, wobei Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden
(Art. 63 Abs. 2 VwVG).
5.
Die Beschwerdeinstanz kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen
oder auf Begehren zu Lasten der unterliegenden Gegenpartei eine Partei-
entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 Reglement über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008, VGKE [SR173.320.2]). Die Beschwerdeführerin war im
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anwaltlich vertreten, hat in-
dessen keine Kostennote eingereicht, weshalb die ihr zuzusprechende
Parteientschädigung ermessensweise und aufgrund der Akten festzuset-
zen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführerin ist das eid-
genössische Diplom in Humanmedizin ohne Prüfung zu erteilen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh-
rerin geleistete Kostenvorschuss von CHF 1‘000.– wird ihr nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von CHF 2‘500.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular);
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 712.0001.0000-24320; Gerichtsurkunde);
– das Eidgenössische Departement des Innern (Gerichtsurkunde).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Myriam Senn
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 18. Dezember 2018