Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung II
B4764/2011
U r t e i l v om 7 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richterin Madeleine HirsigVouilloz,
Richterin Eva Schneeberger,
Gerichtsschreiberin Bianca Spescha.
Parteien X._______, Österreich,
Beschwerdeführer,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IVStelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz)
mit Verfügung vom 28. Juli 2011 das Leistungsbegehren von X._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer) abgewiesen hat,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. August 2011 gegen
diese Verfügung Beschwerde erhoben und in der verbesserten
Beschwerdeschrift vom 7. Oktober 2011 sinngemäss beantragt hat, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze
Invalidenrente zuzusprechen,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 11. Januar 2012 unter
Bezugnahme auf die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der
Vorinstanz vom 18. Dezember 2011 beantragt hat, die Beschwerde sei
gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Verwaltung zurückzuweisen,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in
Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33
VGG zuständig ist,
dass die IVStelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und
vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist und formgerecht eingereicht wurde
(Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit auf die
Beschwerde einzutreten ist,
dass Dr. med. A._______ des ärztlichen Dienstes der Vorinstanz in
seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 2011 darauf hingewiesen hat,
dass aufgrund der neu eingereichten medizinischen Unterlagen die
diagnostische Situation des Beschwerdeführers unklar sei. Dr. med.
B._______ habe in seinem Bericht vom 31. August 2011 dem
Beschwerdeführer zusätzlich eine Persönlichkeitsstörung und eine
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Depression attestiert, ohne diese beiden Diagnosen hinsichtlich
Symptomatik, objektiver Befunde, Verlauf und Schweregrad näher zu
begründen. Zudem mache er keine Aussage zur Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers. Im Bericht von Dr. med. C._______ vom 23. August
2011 werde überdies eine Multiple Sklerose diskutiert. Er schlage
deshalb vor, den Beschwerdeführer gutachterlich untersuchen zu lassen,
dass sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 11. Januar 2012
der Beurteilung des ärztlichen Dienstes angeschlossen hat,
dass die Vorinstanz damit sinngemäss festgestellt hat, dass die
Verfügung vom 28. Juli 2011 auf einem mangelhaft eruierten
medizinischen Sachverhalt beruht und sich die Durchführung
ergänzender medizinischer Abklärungen als notwendig erweist,
dass vorliegend von der Anordnung eines Gerichtsgutachtens abzusehen
ist, da im vorinstanzlichen Verfahren wichtige Fragen in psychiatrischer
und neurologischer Hinsicht ungeklärt geblieben sind und keine
polydisziplinäre Begutachtung durchgeführt worden ist,
dass somit dem Verfahren im jetzigen Zeitpunkt die Entscheidungsreife
mangelt und es sich deshalb rechtfertigt, die Streitsache zur Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts, insbesondere zur Durchführung der
erforderlichen Begutachtung und zum Erlass einer neuen Verfügung an
die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass eine derartige Rückweisung in Bezug auf die Kostenfrage
praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu
betrachten ist (BGE 132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu
erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht anwaltlich
vertreten ist, keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, so
dass ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Ar. 7 Abs. 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung vom 28. Juli 2011
aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit
diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den
Leistungsanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (RefNr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Bianca Spescha
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 7. Februar 2012