B-4765/2013
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B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-4765/2013
U r t e i l v o m 2 6 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Hans Urech,
Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
Parteien
X._______, _______,
c/o _______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 31. Juli 2013.
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Sachverhalt:
A.
Der am '_______' 1972 geborene, in Deutschland wohnhafte deutsche
Staatsangehörige X._______ ist diplomierter Bühnentänzer und diplo-
mierter Tanzpädagoge. Er war ab dem 28. August 1995 im Opernhaus
A._______ als Balletttänzer tätig (IV-act. 3; IV-act. 8 S. 2; IV-act. 37).
B.
Am 29. September 1995 erlitt X._______ einen Arbeitsunfall, indem er
sich bei einer unglücklichen Landung nach einem Tanzsprung eine par-
tielle Längsruptur der Flexor hallucis longus - Sehne rechts zuzog (IV-act.
28; IV-act. 102 S. 21).
C.
Ab dem 31. März 1996 war X._______ nicht mehr als Balletttänzer, son-
dern als Ballettstatist beschäftigt (IV-act. 37). Am 4. Juni 1996 stellte er
wegen eines Fussleidens rechts, welches seit dem Unfall vom 29. Sep-
tember 1995 bestehe, erstmals ein Gesuch um Leistungen der schweize-
rischen Invalidenversicherung (Berufsberatung, Umschulung). Die IV-
Stelle des Kantons Zürich sprach dem Versicherten mit Verfügung vom
15. August 1996 berufliche Massnahmen ab dem 1. September 1996 bis
Sommer 2001 in Form einer Umschulung zum Ingenieur HTL Gartenbau
zu.
Per 28. August 1996 endete das Arbeitsverhältnis mit dem Opernhaus
A._______ (IV-act. 37), wobei der letzte effektive Arbeitstag der 22. Juni
1996 gewesen war.
D.
Nach einer Änderung des Berufswunsches mit Abbruch der am 1. Sep-
tember 1996 begonnenen Umschulung zum Gartenbauingenieur per
6. Mai 1997 sprach die Zürcher IV-Stelle dem Versicherten berufliche
Massnahmen in Form einer Umschulung zum Landschaftsarchitekten
während der Zeit von 1. Juni 1997 bis 28. Februar 2001 zu (Verfügung
vom 17. Juli 1997). Zudem bejahte die IV-Stelle Zürich einen Anspruch
auf berufliche Massnahmen vom 17. September 1997 bis 8. Oktober
1997 in Form eines Grundkurses Word for Windows (Verfügung vom
16. September 1997). Die Ausbildung zum Landschaftsarchitekten brach
der Versicherte per 14. April 1998 ab.
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Die IV-Stelle des Kantons Zürich gewährte X._______ danach berufliche
Massnahmen vom 1. September 1998 bis am 20. Juni 2000 in Form einer
Ausbildung zum Tanzpädagogen in Deutschland (Verfügungen vom
9. September 1998 und 10. Dezember 1998).
E.
Ab dem 1. August 2000 war X._______ bei der B._______ als Flight At-
tendant angestellt (vgl. IV-act. 3 und 37).
Mit Verfügung vom 6. März 2001 schloss die IV-Stelle Zürich die berufli-
chen Massnahmen infolge erfolgreichem Absolvieren der Ausbildung zum
Tanzpädagogen ab. Am 30. November 2001 endete die Anstellung bei
der B._______ wegen deren Grounding (IV-act. 3; IV-act. 8 S. 2). Per
31. Dezember 2001 verlegte X._______ seinen Wohnsitz nach Deutsch-
land (IV-act. 3).
F.
Eine vom Deutschen Arbeitsamt veranlasste Ausbildung zum Touris-
tikassistenten ab April 2002 brach X._______ im September 2002 ge-
sundheitsbedingt ab (IV-act. 3; IV-act. 4 S. 8; IV-act. 37). Ein Arbeitsver-
such vom 1. Februar 2003 bis 15. September 2003 als Ballettlehrer an
einer Tanzschule in Deutschland in einem Pensum von rund 50 % verlief
erfolglos (IV-act. 3; IV-act. 8 S. 2; IV-act. 37).
G.
Vom 1. Dezember 2008 bis am 28. Februar 2009 war X._______ bei
C._______ in A._______ angestellt, wo er zwischenzeitlich wohnte
(IV-act. 8 S. 2; IV-act. 37). Danach kehrte X._______ wieder nach
Deutschland zurück, wo er nicht mehr erwerbstätig war (vgl. IV-act. 37;
IV-act. 102 S. 8).
H.
Am 21. Dezember 2010 meldete X._______ bei der IV-Stelle des Kantons
Zürich sinngemäss eine wesentliche Verschlechterung des psychischen
Gesundheitszustands. Die Zürcher IV-Stelle überwies mit Schreiben vom
18. Januar 2011 die IV-Akten der nunmehr zuständigen IV-Stelle für Ver-
sicherte im Ausland (IVSTA; nachfolgend auch: Vorinstanz). Die IVSTA
holte Auskünfte beim Versicherten (Ergänzungsblatt R vom 26. Mai 2011
[IV-act. 9] betreffend Rückgriff; undatierter EU-Versichertenfragebogen
[Eingang: 27. Mai 2011; IV-act. 30 S. 1-4]) ein und zog Unterlagen der
Deutschen Rentenversicherung bei (IV-act. 4 und 41-43, insbesondere
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das Gutachten von D._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe-
rapie, vom 23. Juli 2011 [IV-act. 42]). Die Deutsche Rentenversicherung
verneinte einen Rentenanspruch (Bescheid vom 26. September 2011, IV-
act. 41).
I.
Am 9. November 2011 stellte die IVSTA dem Versicherten vorbescheid-
weise die Abweisung seines Leistungsbegehrens mangels anspruchsbe-
gründender Invalidität in Aussicht (IV-act. 48). X._______ erhob hierge-
gen mit Schreiben vom 11. November 2011 (IV-act. 49) und 30. Novem-
ber 2011 (IV-act. 51) Einwand. Die IVSTA holte hierauf weitere medizini-
sche Dokumente der Deutschen Rentenversicherung ein (IV-act. 56-58
und 78-82) und liess den Versicherten im Institut E._______ (nachfol-
gend: E._______) in F._______ interdisziplinär begutachten (Gutachten
vom 29. Januar 2013, IV-act. 102).
Mit erneutem Vorbescheid vom 30. April 2013 kündigte die Vorinstanz
dem Versicherten an, rückwirkend ab dem 1. Januar 2012 Anspruch auf
eine halbe Rente zu haben. Für die Zeit vom 11. Oktober 1995 bis am
21. März 1996 bestehe kein Rentenanspruch (IV-act. 117). Auch gegen
diesen Vorbescheid erhob der Versicherte Einwand (E-Mails vom 15. Juni
2013 [IV-act. 120] und 19. Juni 2013 [IV-act. 121]). Am 31. Juli 2013 ver-
fügte die Vorinstanz wie angekündigt (IV-act. 141).
J.
Hiergegen hat der Versicherte am 21. August 2013 unter Beilage diverser
medizinischer Berichte Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbe-
gehren erhoben, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und
rückwirkend ab dem 11. Oktober 1995 eine ganze Invalidenrente zuzu-
sprechen.
Am 21. September 2013 hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde
ergänzt, wobei er an seinem dortigen Antrag festhält.
K.
Daraufhin hat die Vorinstanz dem Versicherten mit Verfügung vom 4. De-
zember 2013 wiedererwägungsweise rückwirkend vom 1. Juni 2011 bis
am 31. März 2012 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad
von 54 % und rückwirkend ab dem 1. April 2012 eine ganze Rente der In-
validenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zugesprochen.
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L.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2013 hat das Bundesverwaltungsge-
richt den Beschwerdeführer aufgefordert, replikweise mitzuteilen, ob und
in welchem Umfang er an der Beschwerde festhalten wolle.
M.
Mit undatierter Eingabe (Eingang am 22. Januar 2014) hat der Be-
schwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht replicando kommentarlos
diverse Fotos von sich als Balletttänzer eingereicht. Mit Verfügung vom
22. Januar 2013 ist diese Eingabe der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht
worden.
N.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge-
richt vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33
Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invali-
denversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen
Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts an-
deres bestimmt. Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund
von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssa-
chen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemei-
nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invali-
denversicherung (Art. 1a bis 26bis und 28 bis 70) anwendbar, soweit das
IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
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1.3 Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer
besonders berührt und hat er ein schutzwürdiges Interesse an deren Än-
derung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG). Die dreissigtägige Beschwerde-
frist (Art. 60 ATSG) ist gewahrt und der eingeforderte Kostenvorschuss
wurde rechtzeitig geleistet. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Anfängliches Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz
vom 31. Juli 2013 (IV-act. 141). Die Vorinstanz hat diese Verfügung je-
doch pendente lite in Wiedererwägung gezogen und am 4. Dezember
2013 die Wiedererwägungsverfügung erlassen (vgl. Sachverhalt Bst. K).
2.2 Der Versicherungsträger kann eine Verfügung, gegen die Beschwerde
erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Be-
schwerdebehörde Stellung nimmt (Art. 53 Abs. 3 ATSG; vgl. auch Art. 58
Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Be-
schwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz
nicht gegenstandslos geworden ist (vgl. Art. 58 Abs. 3 VwVG).
2.3 Da die Vorinstanz in ihrer Wiedererwägungsverfügung dem ursprüng-
lichen Begehren des Beschwerdeführers um Zusprache einer ganzen In-
validenrente rückwirkend ab dem 11. Oktober 1995 nicht vollständig ent-
sprochen hat und der Beschwerdeführer replikweise sinngemäss weiter-
hin an seinem ursprünglichen Rechtsbegehren festhält, ist der Streitge-
genstand vorliegend nicht nachträglich weggefallen. Das Beschwerdever-
fahren ist daher fortzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_329/2012 vom 21. September 2012 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. hierzu
auch BGE 127 V 228 E. 2b/bb und 113 V 237 E. 1a).
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Un-
angemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2 Zur Begründung seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer
sinngemäss im Wesentlichen aus, es handle sich um eine Gesundheits-
beeinträchtigung, die seit dem 29. September 1995 nicht nur in der dama-
ligen Tätigkeit als Balletttänzer eine Arbeitsunfähigkeit und eine Er-
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werbseinbusse von 100 % verursache, sondern generell. Er habe eine
100%ige Schwerbehinderung mit einer schwerwiegenden Gehbehinde-
rung. Das E._______-Gutachten und die Vorinstanz hätten sich über die-
se Tatsachen hinweggesetzt. Er habe die Behinderung unter grössten
Schmerzen jahrelang ertragen. In seiner Beschwerdeergänzung bringt
der Beschwerdeführer zusätzlich sinngemäss vor, dass das E._______
ihn fälschlicherweise als 34 Jahre alt beschrieben habe, was das gesam-
te Gutachten entwerte.
3.3 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung vom 31. Juli
2013 wesentlich damit, dass die Gesundheitsbeeinträchtigung seit dem
11. Oktober 1995 in der letzten Tätigkeit als Balletttänzer eine Arbeits-
unfähigkeit und eine Erwerbseinbusse von 100 % verursache. Andere
leichte, dem Gesundheitszustand besser angepasste Tätigkeiten in
wechselnder Körperhaltung könnten jedoch ausgeübt werden. Die Ar-
beitsunfähigkeit bei der Ausübung einer dieser Tätigkeiten sei 100 % ab
dem 11. Oktober 1995, 0 % ab dem 21. März 1996 und 70 % ab dem
20. Januar 2012. Die Erwerbseinbusse betrage 100 % ab dem 11. Okto-
ber 1995, 30 % ab dem 21. März 1996 und 54 % ab dem 20. Januar 2012
(IV-act. 138). Ihre Wiedererwägungsverfügung vom 4. Dezember 2013
begründet die Vorinstanz damit, dass der ärztliche Dienst eine volle Er-
werbsunfähigkeit ab dem 1. Januar 2012 festgestellt habe.
3.4 Vorliegend ist somit der Anspruch des Beschwerdeführers auf die
Leistung einer ganzen Invalidenrente rückwirkend ab zumindest dem
11. Oktober 1995 streitig und zu prüfen. Dabei ist in diesem Zusammen-
hang insbesondere zu überprüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt
rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat.
3.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist indessen gemäss dem Grundsatz
der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. HÄBERLI,
in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 62 N 40).
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Seite 8
4.
4.1
4.1.1 Der Beschwerdeführer ist ein in Deutschland wohnhafter deutscher
Staatsangehöriger, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Ab-
kommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mit-
gliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR
0.142.112.681) zu beachten ist.
4.1.2 Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicher-
heit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Bürger der
Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das
FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine
Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des
Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der
schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4). Demnach
bestimmt sich vorliegend die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann An-
spruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung be-
steht, alleine aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. Dass die
im FZA erwähnten Verordnungen – insbesondere die Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 – am 1. April 2012 durch die
Verordnungen Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher-
heit sowie Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durch-
führung der Verordnung Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Syste-
me der sozialen Sicherheit abgelöst worden sind, ändert vorliegend an
der Geltung des Schweizer Rechts nichts (vgl. Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts B-194/2013 vom 22. Juli 2013 E. 3.1 und C-3985/2012 vom
25. Februar 2013 E. 2.1). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der An-
spruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung
ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht.
Insbesondere sind die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz
nicht an Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträ-
ger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und
Anspruchsbeginn gebunden (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis
1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen
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auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdi-
gung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge-
richts [seit 1. Januar 2007: Bundesgericht] vom 11. Dezember 1981; zum
Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a).
4.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
gebend, welche bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe-
standes Geltung hatten (BGE 132 V 220 E. 3.1.1 und 131 V 11 E. 1). Ein
allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel
aufgrund der bisherigen sowie ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Das Bundesver-
waltungsgericht stellt dabei auf den Sachverhalt ab, wie er sich bis zum
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung verwirklicht hat (BGE 131
V 242 E. 1.1 mit Hinweisen und BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die
jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegen-
stand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
Nachträgliche Rechtsänderungen sind nur dann zu beachten, wenn ihre
sofortige Anwendung verfahrensrechtlich geboten oder durch spezialge-
setzliche Übergangsbestimmungen angeordnet ist. Rechts- und Sachver-
haltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses
der streitigen Verfügung (hier: 31. Juli 2013) eintraten, sind daher im vor-
liegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 130
V 329, 130 V 138 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b und 129 V 1 E. 1.2, je mit Hin-
weisen).
4.3
4.3.1 Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene
schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der ange-
fochtenen Verfügung vom 31. Juli 2013 in Kraft standen; weiter aber auch
alle übrigen Vorschriften, die für die Beurteilung der streitigen Verfügung
im vorliegend massgeblichen Zeitraum von Belang sind. Da sich der al-
lenfalls anspruchsbegründende Sachverhalt im Zeitraum 29. September
1995 (Datum des Tanzunfalls) bis 31. Juli 2013 (Erlass der angefochte-
nen Verfügung) zugetragen hat, ist vorliegend entsprechend grundsätz-
lich auf die materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV in der Fas-
sung gemäss den am 1. Januar 1992 (3. IV-Revision; AS 1991 2116 und
AS 2377), am 1. Januar 2004 (4. IV-Revision; AS 2003 3837 und AS 2003
3859) und am 1. Januar 2008 (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS
2007 5155) in Kraft getretenen Änderungen abzustellen. Zudem sind die
mit dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision am 1. Januar 2012
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in Kraft getretenen Änderungen des IVG und der IVV (IV-Revision 6a;
IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fas-
sung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]) zu beachten, soweit diese
einschlägig sind.
4.3.2 Da die IV-Revisionen 5 und 6a für die Invaliditätsbemessung keine
substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007
gültig gewesenen Rechtslage brachten, ist bezüglich der entsprechenden
Normen die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung wei-
terhin massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_373/2008 vom
28. August 2008 E. 2.1).
4.3.3 Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September
2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV,
SR 830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Ar-
beitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) sowie der Invalidität
(Art. 8) entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung zur Invali-
denversicherung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130
V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der Revision des
IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006, der IVV und der ATSV vom
28. September 2007 (5. IV-Revision [AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155],
in Kraft seit 1. Januar 2008), des IVG und des ATSG vom 18. März 2011
sowie der IVV und der ATSV vom 16. November 2011 (IV-Revision 6a [AS
2011 5659 bzw. AS 2011 5679], in Kraft seit 1. Januar 2012) nichts geän-
dert, weshalb im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen ver-
wiesen wird.
5.
5.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG; Art. 4, 28,
28a, 29 IVG) und beim Versicherungsfall während mindestens eines vol-
len Jahres (Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden
Fassung) bzw. mindestens dreier Jahre (Art. 36 Abs. 1 IVG in der seit
1. Januar 2008 geltenden Fassung) Beiträge an die Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung geleistet hat. Diese zwei Bedingungen
müssen kumulativ erfüllt sein.
Vorliegend sind die beitragsmässigen Voraussetzungen für den Bezug ei-
ner ordentlichen Invalidenrente erfüllt. Zu prüfen bleibt damit, ob und ge-
gebenenfalls ab wann und in welchem Umfang der Beschwerdeführer im
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rechtsrelevanten Zeitraum als invalid im Sinne des Gesetzes zu betrach-
ten ist.
5.2
5.2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die
Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein
(Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und
nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähig-
keit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei
langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf
oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
5.2.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher
Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von
Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Die Annahme
eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG
sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG im Besonderen setzt grundsätzlich
eine lege artis auf die Vorgaben eines wissenschaftlich anerkannten
Klassifikationssystems abgestützte fachärztliche (psychiatrische) Diagno-
se voraus (vgl. BGE 130 V 396). Eine solche Diagnose ist eine rechtlich
notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für einen invalidisieren-
den Gesundheitsschaden (BGE 132 V 65 E. 3.4). So ist zu beachten,
dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen be-
stehen darf, welche von belastenden psychosozialen oder soziokulturel-
len Faktoren herrühren, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende
Befunde zu umfassen hat, wie zum Beispiel eine von depressiven Ver-
stimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression in
fachmedizinischem Sinne. Solche verselbständigte psychische Störungen
mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar,
damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (Entscheid des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 232/04 vom 10. Januar 2005
E. 5). Nach der Rechtsprechung ist entscheidend, ob der versicherten
Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit (bzw.
der Fähigkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen) so-
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zialpraktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar ist (vgl. BGE 127
V 294 E. 4c und 102 V 165).
Invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun-
gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung
allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten,
abwenden könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2, vgl. auch BGE 102 V 165; AHI-
Praxis 2001 S. 228 E. 2b mit Hinweisen).
5.2.3 In Bezug auf diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstö-
rungen besteht eine Vermutung, dass die Schmerzstörung oder ihre Fol-
gen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Be-
stimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und kon-
stant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess indes-
sen unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über
die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen ver-
fügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall
anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung ei-
ner psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und
Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische
körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krank-
heitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne län-
ger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des
Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer inner-
seelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlasten-
den Konfliktbewältigung; das Scheitern einer konsequent durchgeführten
ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem
therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Per-
son (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausge-
prägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind –
ausnahmsweise – die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensan-
strengung zu verneinen (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen; SVR 2008
IV Nr. 23 S. 72 E. 2.1).
5.2.4 Diese Rechtsprechung, wonach von der Vermutung auszugehen ist,
dass mit zumutbarer Willensanstrengung trotz der Schmerzen eine lei-
densangepasste Tätigkeit ausgeübt werden kann, kommt insbesondere
dann zur Anwendung, wenn zwar gewisse somatische Befunde erhoben
wurden, diese die geklagten Schmerzen jedoch nur zu einem kleineren
Teil erklären können (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesgerichts
8C_591/2009 vom 27. November 2009 E. 4.2). Gemäss dieser im Zu-
B-4765/2013
Seite 13
sammenhang mit der Problematik von somatoformen Schmerzstörungen
entwickelten Rechtsprechung setzt die – nur in Ausnahmefällen anzu-
nehmende – Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung
das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidi-
tät von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber
das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und
Konstanz erfüllter Kriterien voraus (BGE 130 V 352; vgl. auch beispiels-
weise Urteil des Bundesgerichts 8C_362/2009 vom 14. Dezember 2009
E. 5 f.). Eine solche psychische Komorbidität stellt zum Beispiel eine de-
pressive Störung grösseren Ausmasses dar (BGE 132 V 65 E. 4.2.2).
5.3 Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforder-
liche Art und Schwere erreicht hat (sogenannter leistungsspezifischer
Versicherungsfall; vgl. BGE 137 V 417 E. 2.2.1 und 2.2.4; SVR 2007 IV
Nr. 7 E. 1.1).
5.4 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen ge-
ben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine
Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch
auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 %
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abwei-
chende Regelung vorsehen, was für die Staaten der Europäischen Union
(EU) der Fall ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt
diese Vorschrift eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121
V 275 E. 6c).
5.5
5.5.1 Gemäss Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf-
gehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich
verändert hat. Eine Änderung des Invaliditätsgrades wird namentlich
durch eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands impliziert.
Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen un-
B-4765/2013
Seite 14
verändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschiedli-
che Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie
Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (BGE 117
V 199 E. 3b sowie 112 V 390 E. 1b und 372 E. 2b; ZAK 1987 S. 36 ff.).
Ob eine rentenrelevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist,
beurteilt sich durch Vergleich der zeitlich massgeblichen Sachverhalte,
das heisst durch die Entwicklungen in den tatsächlichen Verhältnissen in
dem durch den Rentenbeginn und die streitige Verfügung bestimmten
Zeitraum (BGE 125 V 413 E. 2d; vgl. auch BGE 125 V 369 E. 2).
5.5.2 Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist die anspruchsbeeinflussende Änderung
von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden
kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem
Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentlichen Unterbruch drei
Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
5.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszu-
stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig
ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für
die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zu-
gemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die – ar-
beitsmedizinische – Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich
dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen
oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist.
5.7
5.7.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah-
ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi-
cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das
heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss
zu würdigen.
5.7.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
B-4765/2013
Seite 15
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si-
tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und
Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Be-
zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts
I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352
E. 3a).
5.7.3
5.7.3.1 Die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) setzen die für die Invali-
denversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungs-
fähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tä-
tigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen
Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis Satz 2 und 3
IVG).
5.7.3.2 Nach der Rechtsprechung kann auf Stellungnahmen der RAD ab-
gestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforde-
rungen an einen ärztlichen Bericht genügen (vgl. dazu E. 5.7.2 hiervor).
Die Stellungnahmen müssen insbesondere in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden sein und in der Beschreibung der medi-
zinischen Situation und Zusammenhänge einleuchten; die Schlussfolge-
rungen sind zu begründen. Die Ärzte und Ärztinnen des RAD müssen so-
dann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifi-
kationen verfügen. Bezüglich dieser materiellen und formellen Anforde-
rungen sind sie im Beschwerdefall gerichtlich überprüfbar (zum Ganzen:
Urteile des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 [publiziert in
SVR 2009 IV Nr. 56] E. 4.3.1 mit Hinweisen und 9C_1059/2009 vom
4. August 2010 E. 1.2).
5.7.3.3 Es ist nicht zwingend erforderlich, dass die versicherte Person un-
tersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung
der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur "bei
Bedarf" selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen
stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab.
Das Absehen von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund,
um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann,
wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medi-
B-4765/2013
Seite 16
zinischen Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der
versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des Bundesge-
richts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom
14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen).
5.8 Bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztli-
chen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen, denn
das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im
Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dabei
hat das Gericht grundsätzlich die Wahl, ob es die Sache zur weiteren
Beweiserhebung an die verfügende Instanz zurückweisen oder die erfor-
derlichen Instruktionen insbesondere durch Anordnung eines Gerichts-
gutachtens selber vornehmen will (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a, mit Hinwei-
sen; AHI 2001, S. 113 E. 3a; RKUV 1999 Nr. U 332, S. 193 E. 2a/bb und
1998 Nr. U 313, S. 475 E. 2a).
6.
6.1 Aus den vorliegenden ärztlichen Unterlagen geht im Wesentlichen
Folgendes hervor:
6.2 Dr. med. G._______, Orthopäde an der Klinik H._______, berichtete
der Zürcher IV-Stelle am 19. Juni 1996, im bisherigen Beruf habe vom
29. September 1995 bis am 20. März 1996 eine 100%ige und vom
21. März 1996 bis am 20. April 1996 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit be-
standen. Die bleibende Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf sei mit ei-
nem entsprechenden Experten zu bestimmen. Die Flexor hallucis longus -
Sehne bleibe potentiell gefährdet, solange sie der Beschwerdeführer als
Profitänzer beanspruche. Es wäre wahrscheinlich sinnvoll, wenn er seine
Spitzentanztätigkeit aufgeben würde und sich mehr einer weniger bean-
spruchenden Tätigkeit im gleichen Beruf widmen würde, beispielsweise
als Lehrer. Die Belastung der Flexor hallucis longus - Sehne als Profibal-
letttänzer sei zu hoch, um eine allfällige Ruptur in der Zukunft definitiv
ausschliessen zu können. Der Beschwerdeführer könne wohl einen Beruf
ausüben, bei dem er die Flexor hallucis longus - Sehne beanspruche,
aber nicht im Ausmass wie ein Profiballetttänzer. Das Tanzen sei sicher-
lich nicht kontraindiziert, allerdings in einem geringeren Masse als bei ei-
nem 100%ig arbeitenden Profiballetttänzer, wie z.B. Lehrer in einer Bal-
B-4765/2013
Seite 17
lettschule. Die vorgeschlagene Tätigkeit wäre zu 100 % zumutbar. Eine
behinderungsangepasste Tätigkeit wäre seit März 1996 zumutbar.
6.3 Dr. med. I._______, Spezialarzt FMH für physikalische Medizin und
Rheumaerkrankungen, berichtete der Unfallversicherung am 27. Juni
1996, dass der Beschwerdeführer für Ballettvorführungen nicht einsatzfä-
hig sei. Mit einer wesentlichen Verbesserung sei nicht mehr zu rechnen.
In einer anderen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ohne Weiteres voll
einsatzfähig (IV-act. 11).
6.4 Am 30. Juni 1998 schrieb Dr. G._______ der Zürcher IV-Stelle, dass
die verschiedenen abgebrochenen Ausbildungen nichts mit der Fusssi-
tuation, sondern sehr wahrscheinlich vielmehr mit der persönlichen, psy-
chologischen Situation des Beschwerdeführers zu tun hätten. Im Übrigen
bestätigte Dr. G._______ seinen Bericht vom 19. Juni 1996.
6.5 Am 4. März 2002 berichtete Dr. I._______ der Unfallversicherung,
dass Schmerzen im Bereich der operierten Sehne den Beschwerdeführer
hinderten, grössere Belastungen des Fusses durchzuführen, insbesonde-
re Sprünge oder längerdauernde Belastungen. Mit einer wesentlichen
Besserung und einer Zunahme der Belastbarkeit in der Tätigkeit als Tän-
zer oder Ausbilder in dieser Sparte sei nicht zu rechnen. Ein weniger be-
lastender Beruf sei wohl möglich. Der Beschwerdeführer sei in der Be-
lastbarkeit seines rechten Fusses deutlich eingeschränkt (IV-act. 28 S. 3-
4).
6.6 Dr. J._______, Oberarzt, und Dipl.-Psych. K._______, beide tätig im
Zentrum für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie des Kranken-
hauses L._______, wiesen in ihrer sozialmedizinischen Beurteilung vom
25. August 2004 (IV-act. 19) zuhanden der Deutschen Agentur für Arbeit
in M._______ darauf hin, dass zum Aufnahmezeitpunkt (26. Juli 2004) ei-
ne schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10
F32.2) diagnostiziert worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich moti-
viert gezeigt, sich engagiert neue berufliche Perspektiven zu erschlies-
sen. Auf der Basis der positiven Entwicklung im Rahmen der tagesklini-
schen Behandlung sei der Beschwerdeführer für eine baldige Teilnahme
an einer Arbeitserprobung voll geeignet. Die erforderlichen Vorausset-
zungen dafür – Ausdauer, Konzentration und Belastbarkeit – hätten sich
deutlich gebessert. Für eine weitere Stabilisierung sei es ausserordentlich
hilfreich, ihm baldmöglichst eine neue berufliche Orientierung zu ermögli-
chen. Der Beschwerdeführer leide unter der mangelnden beruflichen
B-4765/2013
Seite 18
Identität. Er bedürfe der Unterstützung bei der beruflichen Orientierung im
Sinne einer Arbeitserprobung. Eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit sei
derzeit nicht festzustellen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass weitere
Wartezeiten bis zum Beginn einer Arbeitserprobungs- bzw. einer folgen-
den Umschulungsmassnahme wiederum zu einer reaktiven Verschlechte-
rung der psychischen Befindlichkeit führten. Dauerhafte Einschränkungen
bestünden lediglich bezüglich der bekannten Beschwerden des rechten
oberen Sprunggelenks bei Zustand nach Bänderriss. Von einer Tätigkeit,
in der längeres Gehen oder Stehen erforderlich sei, sollte daher abgese-
hen werden.
6.7
6.7.1 Dr. med. N._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothe-
rapie, tätig als Leitender Arzt Psychosomatik in der Rehaklinik
O._______, führte in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 13. April
2005 (IV-act. 20) zuhanden der Unfallversicherung aus, dass aktuell kei-
ne psychische Störung von Krankheitswert vorliege. Aus psychiatrischer
Sicht sei aktuell die Arbeitsfähigkeit voll gegeben (S. 6).
6.7.2 Dr. med. P._______, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, tä-
tig als Leitender Arzt Orthopädisch-Traumatologische Rehabilitation in der
Rehaklinik O._______, und Dr. N._______, hielten in ihrem orthopädi-
schen-psychiatrischen Gutachten vom 10. Mai 2005 (IV-act. 21) zuhan-
den der Unfallversicherung als Diagnose leichte bis mässige, vor allem
belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des Malleoluswinkels rechts
nach Ruptur des Flexor hallucis longus und operativer Sanierung fest.
Seit dem Nähen der gerissenen Sehne bestehe eine herabgesetzte Funk-
tion sowie ein chronisches Schmerzsyndrom, vor allem bei Belastung.
Genau dieses Schmerzsyndrom bzw. die herabgesetzte Belastungsmög-
lichkeit dieser einzelnen Sehne hätten es dem Beschwerdeführer verun-
möglicht, seinen Beruf als klassischer Balletttänzer weiter auszuüben.
Auch die Tätigkeit als Tanzpädagoge sei aus diesem Grund schliesslich
nicht möglich gewesen. Er habe diese Tätigkeit wegen anhaltenden, zum
Teil starken Schmerzen abbrechen müssen. Hingegen sei die Tätigkeit
als Flight Attendant praktisch uneingeschränkt möglich gewesen (S. 13).
In seinem Beruf als klassischer Balletttänzer seien ihm sämtliche, in der
Diagonale ausgeführten grossen Sprünge wie Balancen, Pirouetten, Re-
volta, Grand Plié und jede Art von anderen Sprüngen nicht mehr möglich.
Auch als Tanzpädagoge sei es unabdingbar, Balancen, Pirouetten und
andere Spränge sowie Ansätze zu kleinen Sprüngen, aber auch Grand
B-4765/2013
Seite 19
Plié, vorzuzeigen. Dies sei mit so starken Beschwerden einhergegangen,
dass er nicht richtig habe schlafen können und regelmässig habe Valoron
einnehmen müssen. Aus diesem Grund seien auch die genannten Kör-
perbelastungen für den Beschwerdeführer nicht mehr ausführbar. Man
müsse die Arbeitsunfähigkeit realistischerweise ab dem Unfall bis heute
[10. Mai 2005] in der Funktion als klassischer Balletttänzer und Tanzpä-
dagoge mit 100 % veranschlagen (S. 16). In normalen anderen Tätigkei-
ten, welche nicht mit den physischen Leistungen einhergingen, die den
Flexor hallucis longus speziell beanspruchten, sei der Beschwerdeführer
normalerweise zu 100 % einsetzbar. Was die Belastung der oberen Ex-
tremitäten betreffe, seien keine Einschränkungen gegeben. Mittelschwere
Tätigkeiten seien ganztags zumutbar, insofern die Flexor hallucis longus -
Sehne rechts nicht stark oder repetitiv belastet werde (S. 17).
6.8 Dr. med. Q._______, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie
und Psychotherapie, hielt in seinem Zeugnis vom 11. November 2010 (IV-
act. 27) zuhanden der Unfallversicherung fest, dass der Beschwerdefüh-
rer an einer Dysthymie (ICD-10 F34.1), aktuell remittierte rezidivierende
Depression (ICD-10 F33.4) leide. Er habe nach dem Unfall ein ausge-
prägtes Schmerzsyndrom entwickelt. Dies habe zu einer ausgeprägten
dysthymen Störung mit Verminderung der Leistungsfähigkeit auf Dauer
geführt. Die Prognose sei schlecht.
6.9 D._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnosti-
zierte in ihrem psychiatrischen Gutachten vom 23. Juli 2011 (IV-act. 42)
zuhanden der Deutschen Rentenversicherung eine Dysthymie gemäss
ICD-10 F34.1G und anamnestisch eine HIV-Positivität (S. 8). Aus psychi-
atrischer Sicht lägen zurzeit keine Einschränkungen vor, die eine Leis-
tungsminderung darstellten. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, sechs
Stunden und mehr eine Tätigkeit auszuführen, welche die Einschränkun-
gen im Bewegungs- und Haltungsapparat berücksichtigen sollte. Er solle
auch nicht in besonders körperlich anstrengende oder durch Gefähr-
dungs- und Belastungsfaktoren gekennzeichnete Arbeitsplätze eingesetzt
werden. Die geistige und psychische Belastbarkeit sei vollschichtig erhal-
ten (S. 9).
6.10 Dr. Q._______ nannte in seinem Bericht vom 9. März 2012 (IV-act.
67), der dem Rentenantrag bei der Deutschen Rentenversicherung beige-
legt wurde, als rentenantragsbezogene Diagnosen eine chronifizierte the-
rapieresistente Dysthymie mit chronique fatigue bei schwerer Schmerz-
störung (ICD-10 F34.1), eine HIV-Infektion (ICD-10 B24), eine aktuell re-
B-4765/2013
Seite 20
mittierte rezidivierende Depression (ICD-10 F33.4) und eine Lumboischi-
algie (ICD-10 M54.4). Eine Arbeit in seinem Beruf sei ausgeschlossen.
Eine Teilhabestörung sei vor allem im Rahmen der beruflichen Umgebung
gegeben. Der Beschwerdeführer könne auch drei bis vier Stunden leich-
ter Arbeit kaum kontinuierlich ohne depressive Rezidive erfüllen. Bei feh-
lender beruflicher Perspektive sei kaum eine Besserung der Symptomatik
zu erreichen. Die Arbeitsunfähigkeit bestehe seit mehr als sechs Mona-
ten. In den letzten zwölf Monaten hätten keine Befundänderungen statt-
gefunden. Eine Besserung der Leistungsfähigkeit sei nicht möglich. Da
die Problematik komplex sei, solle eine gutachterliche Vorstellung und
ausführliche Klärung folgen. Alternativ sei auch eine Kur mit Klärung der
Motivations- und Arbeitsfähigkeit möglich.
6.11 Dr. med. R._______, Facharzt für Anästhesiologie und Ärztlicher Lei-
ter des Schmerzzentrums S._______, berichtete am 22. November 2012
(IV-act. 102 S. 37-38), es handle sich um einen chronischen Schmerzpa-
tienten mit somatischen und psychischen Anteilen. Es sei eine Persön-
lichkeitsveränderung aufgrund chronischer Schmerzen sowie ein depres-
sives Syndrom vorhanden. Die Belastbarkeit sei praktisch nicht mehr vor-
handen. Der Beschwerdeführer sei in keiner Weise mehr belastbar.
6.12
6.12.1 Dr. med. T._______, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin
schrieb im polydisziplinären E._______-Gutachten vom 29. Januar 2013
(IV-act. 102), welches er zusammen mit Dr. med. U._______, Facharzt
FMH für Orthopädische Chirurgie, Dr. med. V._______, Facharzt FMH für
Neurologie, und Dr. med. W._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, zuhanden der Vorinstanz erstellte, dass aus allgemeinin-
ternistischer Sicht die floride Hepatitis C eine gewisse Müdigkeit des Be-
schwerdeführers erklären würde. Auch die regelmässige medikamentöse
antiretrovirale Therapie schränke die Leistungsfähigkeit möglicherweise
ein. Insgesamt bestehe eine maximal 30%ige Einschränkung der Leis-
tungsfähigkeit für alle Tätigkeiten aufgrund der Hepatitis C und der anti-
retroviralen Therapie. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus allge-
meininternistischer Sicht könne seit mindestens dem Zeitpunkt des ersten
Erwähnen der Hepatitis C - Infektion (Bericht Dr. R._______ vom Novem-
ber 2012) bestätigt werden (S. 9). Aufgrund der HIV-Infektion mit medi-
kamentöser Therapie und der Hepatitis C - Infektion sei eine 30%ige Ein-
schränkung der Leistungsfähigkeit vorhanden (S. 30).
B-4765/2013
Seite 21
6.12.2 Dr. W._______ nannte als psychiatrische Diagnosen mit Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0)
sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und
histrionischen Anteilen (ICD-10 F61.0). Psychiatrische Diagnosen ohne
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte Dr. W._______ nicht. Aus psy-
chiatrischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von
20 %. Dies sei durch die psychischen Störungen bedingt (S. 13). Dadurch
komme es zu einer erhöhten Ermüdbarkeit mit Gereiztheit, Dramatisie-
rung und verbaler Aggressivität, was bei einer Arbeit einen vermehrten
Pausenbedarf erfordere (S. 13 f.). Trotz der Störung sei es dem Be-
schwerdeführer möglich gewesen, früher mit voller Leistung als Bühnen-
tänzer zu arbeiten. Der Längsverlauf mit früher voller Leistungsfähigkeit
spreche vor allem gegen das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung mit
deutlichem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Dem Beschwerdeführer kön-
ne aus psychiatrischer Sicht zugemutet werden, einer seinen körperlichen
Einschränkungen angepassten und seinen Fähigkeiten entsprechenden
Tätigkeit zu 80 % nachzugehen. Es könne sich dabei auch um ein ganz-
tägiges Pensum handeln mit der Möglichkeit zu vermehrten Pausen. Von
der eingeschätzten leichtgradig eingeschränkten Arbeits- bzw. Leistungs-
unfähigkeit könne mit Sicherheit seit der aktuellen Untersuchung ausge-
gangen werden. Auch im Verlauf könne eine länger dauernde höhergra-
dige psychiatrische Arbeitsunfähigkeit nicht bestätigt werden. Während
der psychiatrischen Hospitalisation im Jahre 2008 könne von einer
50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, aufgrund einer damals
mittelgradigen depressiven Episode im Rahmen der rezidivierenden de-
pressiven Störung (S. 14).
6.12.3 Als orthopädische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
erwähnte Dr. U._______ (S. 21 f.):
1. chronische Beschwerden an Fuss, Unter- und Oberschenkel sowie
Gesäss rechts (ICD-10 M79.60 / T93.5);
Status nach traumatischer partieller Längsruptur der Flexor hallu-
cis longus - Sehne am 29. September 1995 auf Höhe des Retina-
kulum retromalleolär;
Status nach Exploration, Débridement und Sehnennaht am
13. Oktober 1995;
anamnestisch Status nach beidseits ambulant durchgeführtem
Eingriff am Innenknöchelbereich beidseits im Jahre 1999;
radiologisch unauffälliger Befund im Bereich des rechten Fusses
(Magnetresonanztomographie [MRI] vom 16. Oktober 2008);
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Seite 22
klinisch gute Sehnenfunktion und fehlende objektivierbare Hinwei-
se für länger dauernde Schonung der Extremität;
2. chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5); ra-
diologisch Osteochondrose und Diskusprotrusion Lendenwirbelkör-
per(LWK)5/Sakralwirbelkörper(SWK)1 (MRI vom 16. Oktober 2008).
Als orthopädische Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hielt
Dr. U._______ einen anamnestischen Status nach Osteosynthese bei
Klavikulafraktur links zirka im Jahre 2003 (ICD-10 T92.1 / Z98.8) sowie
einen massiven Verdacht auf Schmerzausweitung fest (S. 22). Für die
angestammte Tätigkeit als Tänzer könne eine vollständige Arbeitsunfä-
higkeit angenommen werden, wenngleich festzuhalten sei, dass siebzehn
Jahre nach partieller Längsruptur der Flexor hallucis longus - Sehne so-
wohl klinisch als auch radiologisch ein weitgehend unauffälliger Befund
bestehe. Für körperlich leichte bis zumindest mittelschwere Tätigkeiten
unter Wechselbelastung liege aus rein orthopädischer Sicht eine zeitlich
und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vor. Das häufige
Heben und Tragen von Lasten über 15 kg solle dabei vermieden werden.
In Anbetracht der heute [27. November 2012; S. 1] erhobenen Befunde
komme es bei einer derart angepassten Tätigkeit im Vergleich zum jetzi-
gen Alltagsleben wohl kaum zu einer wesentlichen Schmerzprovokation,
so dass diese Tätigkeit auch zumutbar sei. Seit der am 29. September
1995 erlittenen Fussverletzung könne von einer praktisch durchgehen-
den, bleibenden und vollständigen Arbeitsunfähigkeit im angestammten
Beruf ausgegangen werden. Für körperlich leichte bis zumindest mittel-
schwere Tätigkeiten unter Wechselbelastung könne dagegen eine zeitlich
und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit ab März 1996 at-
testiert werden (S. 23). Inwieweit eine partielle Längsruptur jener Sehne,
die des Öfteren für rekonstruktive Massnahmen an anderen Orten ent-
nommen werde, tatsächlich eine Einschränkung für den angestammten
Beruf darstelle, müsse bezweifelt werden. In jedem Fall könne für Ver-
weistätigkeiten keine zeitliche oder leistungsmässige Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit attestiert werden (S. 24).
6.12.4 Dr. V._______ schrieb, dass sich keine Einschränkung der Arbeits-
fähigkeit aus neurologischer Sicht ergebe, weder für eine stehende noch
für eine gehende Tätigkeit. Inwieweit die Arbeitsfähigkeit allenfalls tempo-
rär in den Jahren 2003 und 2008 beeinträchtigt gewesen sei, könne re-
trospektiv nicht beurteilt werden. Über grössere Zeiträume gesehen habe
wohl die aktuelle Einschätzung schon immer gegolten (S. 28).
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Seite 23
6.12.5 Zusammenfassend nannten die E._______-Gutachter folgende
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 28 f.):
1. leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0);
2. kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und histrioni-
schen Anteilen (ICD-10 F61.0);
3. HIV-Infektion CDCA2 (ICD-10 Z21);
4. Hepatitis C (ICD-10 B18.2); HCVCAP-PCR 3'995'123 Mio. lU/mm am
1. November 2012;
5. chronische Beschwerden an Fuss, Unter- und Oberschenkel sowie
Gesäss rechts (ICD-10 M79.60 / T93.5)
Status nach traumatischer partieller Längsruptur der Flexor hallu-
cis longus - Sehne am 29. September 1995 auf Höhe des Retina-
kulum retromalleolär;
Status nach Exploration, Débridement und Sehnennaht am
13. Oktober 1995;
anamnestisch Status nach beidseits ambulant durchgeführtem
Eingriff am Innenknöchelbereich beidseits im Jahre 1999;
radiologisch unauffälliger Befund im Bereich des rechten Fusses
(MRI vom 16. Oktober 2008);
klinisch gute Sehnenfunktion und fehlende objektivierbare Hinwei-
se für länger dauernde Schonung der Extremität;
6. chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5)
radiologisch Osteochondrose und Diskusprotrusion LWK5/SWK1
(MRI vom 16. Oktober 2008);
keine Anhaltspunkte für relevante Radikulopathie.
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die
E._______-Experten (S. 29):
1. Übergewicht mit Body-Mass-Index von 26.5 kg/m2 (ICD-10 E66.9);
2. Nikotinabusus (ICD-10 F17.1);
3. anale intraepitheliale Neoplasie Grad II (ICD-10 C21.1);
4. Status nach AP-positiver Antrumgastritis 04/10 (ICD-10 K29.6Z);
5. Status nach Hepatitis B;
6. Lues-Infektion (ICD-10 A53.0); TPPA Titer 1:>20'480 (1:>80);
7. anamnestisch Status nach Osteosynthese bei Klavikulafraktur links
zirka im Jahre 2003 (ICD-10 T92.1 / Z98.8).
Aus polydisziplinärer Sicht bestehe für die angestammten Tätigkeiten als
Tänzer bzw. Tanzpädagoge keine zumutbare Arbeitsfähigkeit mehr. Für
körperlich leichte bis zumindest mittelschwere Tätigkeiten unter Wechsel-
belastung ohne der Notwendigkeit, Lasten über 15 kg zu heben, sei eine
Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 % vorhanden. Es sei ein Ganzta-
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Seite 24
gespensum möglich mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit von 30 %. Die
Einschränkungen aus somatischer und psychiatrischer Sicht ergänzten
sich, sie addierten sich nicht. Es könnten die gleichen Zeitabschnitte für
Pausen und Erholung genutzt werden. Die eingeschränkte Arbeitsfähig-
keit für die angestammte Tätigkeit als Tänzer bzw. Tanzpädagoge beste-
he seit dem erlittenen Unfall im September 1995. Ab März 1996 könne für
körperlich leichte bis mittelschwere, angepasste Tätigkeiten von einer vol-
len Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Während der psychiatrischen
Hospitalisation im Jahre 2008 könne eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit an-
genommen werden. Ansonsten gälten die gemachten Feststellungen zur
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten ab dem
Zeitpunkt der Untersuchung [27. November 2012; S. 1] bzw. seit dem
Jahr 1996 (S. 30). Zusammenfassend bestehe keine zumutbare Arbeits-
fähigkeit für die Tätigkeiten als Tänzer und Tanzpädagoge sowie für an-
dere körperlich schwer belastende Tätigkeiten. Für körperlich leichte bis
mittelschwere, angepasste Tätigkeiten sei eine Arbeits- und Leistungsfä-
higkeit von 70 % in Form eines Ganztagespensums mit um 30 % redu-
zierter Leistungsfähigkeit gegeben (S. 31).
6.13 Dr. med. Y._______, Arzt des medizinischen Dienstes der Vorinstanz
und Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, hielt in seiner Stellung-
nahme vom 22. Februar 2013 (IV-act. 107) als Hauptdiagnose eine leich-
te depressive Episode (ICD-10 F33.0) und eine gemischte Persönlich-
keitsstörung mit narzisstischen und histrionischen Elementen (ICD-10
F61.0) fest. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte
Dr. Y._______:
HIV-Infektion Stadium A2;
Hepatitis C;
chronisches Schmerzsyndrom des unteren Körpergliedes rechts;
Zustand nach traumatischem Riss der langen Beugesehne des
grossen Zehs;
objektive Abwesenheit von Zeichen des langanhaltenden Nicht-
gebrauchs des unteren Körpergliedes rechts;
chronisches Lumbovertebralsyndrom.
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit übernahm
Dr. Y._______ diejenigen, welche die E._______-Experten aus polydiszi-
plinärer Sicht gestellt hatten (E. 6.12.5 hiervor).
In der angestammten Tätigkeit bestehe seit dem 11. Oktober 1995 eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit. In Verweisungstätigkeiten sei ab dem
B-4765/2013
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21. März 1996 keine Arbeitsunfähigkeit gegeben gewesen. Seit dem
20. Januar 2012 sei in Verweisungstätigkeiten eine 30%ige Arbeitsunfä-
higkeit vorhanden. Es sei eine vollzeitliche Arbeit möglich in wechselnder
Arbeitsposition und mit Lastentragen von höchstens 15 kg. Der Gehradi-
us sei beschränkt. Die Arbeitsleistung sei vermindert. Eine infektiöse Pa-
thologie rechtfertige eine teilweise Arbeitsunfähigkeit von 30 % und eine
psychische Störung eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %, nicht additiv. Die
Tatsache, dass der Beschwerdeführer es nicht schaffe, seine künstleri-
sche Tätigkeit in den Wind zu schlagen, und dass er unangemessene
Reaktionen habe, rechtfertige gemäss der übereinstimmenden Meinung
aller in Deutschland und der Schweiz durchgeführten psychiatrischen Ex-
pertisen keine Arbeitsunfähigkeit in einem wesentlichen Grad in einer be-
hinderungsangepassten Tätigkeit. Die Arbeitsfähigkeit bleibe objektiv
vermindert.
6.14 In seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2013 (IV-act. 131) wies
Dr. Y._______ darauf hin, dass es keine neuen Elemente gebe, welche es
erlaubten, die Stellungnahme vom 22. Februar 2013 zu ändern. Das
Dossier müsse noch einmal von einem Psychiater angesehen werden.
6.15 Anlässlich ihres Rapports vom 31. Oktober 2013 kamen die Ärzte
des internen medizinischen Dienstes der Vorinstanz Dr. Z._______, Spe-
zialist FMH in Psychiatrie, Dr. Y._______, Dr. AA._______, Spezialist
FMH in Psychiatrie, Dr. BB._______, Spezialistin FMH in physikalischer
Medizin und Rehabilitation, Dr. CC._______, Spezialarzt FMH in Rheu-
matologie, und Dr. DD._______, Spezialarzt FMH in physikalischer Medi-
zin und Rehabilitation, überein, dass es nicht erklärbar sei, warum die
E._______-Experten die Arbeitsunfähigkeit während der Hospitalisation
vom 17. Juni 2008 bis am 18. August 2008 mit 50 % beziffert hätten. Die
Gutachter hätten keine Persönlichkeitsstörung festgestellt. Die Berichte
von Dr. EE._______ vom 21. November 2012 und Dr. R._______ vom
22. November 2012 seien den E._______-Gutachter zur Verfügung ge-
standen, aber nicht kommentiert worden. Es fehle im Dossier eine klare
psychiatrische Meinung des medizinischen Dienstes. Das Dossier sei
nach der Rückkehr aus der Begutachtung nicht mehr dem Ärzterapport
unterbreitet worden. Der Beschwerdeführer leide gemäss den aktuellen
Psychiatern an einer schweren Persönlichkeitsstörung, welche die Aus-
übung des Tanzberufs zu kompensieren erlaubt hätte. Diese Persönlich-
keitsstörung sei attestiert worden insbesondere durch den Bericht
FF._______ über die Hospitalisation vom 16. Mai 2012 bis am 26. Mai
2012 wie auch durch die Briefe und E-Mails des Beschwerdeführers und
B-4765/2013
Seite 26
die internen telefonischen Notizen, über welche die Gutachter nicht ver-
fügt hätten. Eine progressive Verschlimmerung sei klar. Der Rhythmus
der Hospitalisationen im psychiatrischen Umfeld habe sich intensiviert mit
rezidivierenden depressiven Störungen. Die Arbeitsunfähigkeit sei seit
dem 20. Januar 2012 vollständig. In der alten Tätigkeit bestehe seit dem
11. Oktober 1995 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In angepassten Ver-
weisungstätigkeiten sei seit dem 21. März 1996 eine 30%ige Arbeitsunfä-
higkeit und seit dem 20. Januar 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
gegeben (Protokoll vom 1. November 2013, IV-act. 152).
7.
7.1 Der Beschwerdeführer äusserte sich gegenüber den E._______-
Gutachtern, dass er sich keine berufliche Tätigkeit vorstellen könne, die
für ihn noch möglich wäre (IV-act. 102 S. 8 und 29). Er war
Dr. W._______ gegenüber überzeugt, wegen Schmerzen und Depressio-
nen nicht mehr arbeiten zu können (IV-act. 102 S. 13). Dr. U._______ ge-
genüber äusserte der Beschwerdeführer, dass wegen der Schmerzen
auch eine sitzende Tätigkeit nicht mehr möglich sei (IV-act. 102 S. 26).
Für die E._______-Gutachter schien er in keiner Weise motiviert, einer
körperlich leichten bis zumindest mittelschweren Tätigkeit nachzugehen
(IV-act. 102 S. 23). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass für die
Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit die subjektive Einschätzung des Be-
schwerdeführers nicht entscheidend ist. Massgebend ist die medizinisch
begründete und nachvollziehbare Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Da-
bei handelt es sich um eine medizinisch-theoretische Beurteilung. Des-
halb ist es nicht entscheidend, ob eine versicherte Person die ihr auf-
grund der medizinischen Befunde und Diagnosen an sich mögliche Ar-
beitsfähigkeit auch tatsächlich verwertet.
7.2 In somatischer Hinsicht erfolgte die E._______-Begutachtung umfas-
send und auf allseitigen klinischen Untersuchungen beruhend.
7.2.1 Der Internist Dr. T._______ hielt die gesundheitlichen Klagen des
Beschwerdeführers detailliert fest (S. 7). Dr. T._______ fiel dabei auf,
dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die floride Hepatitis C keine
Müdigkeit angab, obgleich der HCVCAPPCR-Wert stark erhöht war und
zum Begutachtungszeitpunkt keine Therapie erfolgte (S. 9). Eine Labor-
untersuchung war nicht möglich, da der Beschwerdeführer die Blutent-
nahme verweigerte. Der Internist konnte anstelle dessen aber die Ergeb-
nisse von ausführlichen Laboruntersuchungen von Dr. GG._______ vom
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Seite 27
1. November 2012 heranziehen (S. 9). Dass der offensichtliche Fehler
Dr. T._______' hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers im Untersu-
chungszeitpunkt – 34- statt 40jährig (S. 8) – in der Folge zu einer unzu-
treffenden Einschätzung des somatischen Gesundheitszustands führte,
ist aus den Akten nicht ersichtlich.
7.2.2 Der Orthopäde Dr. U._______ nahm eingehend Kenntnis von den
Klagen des Beschwerdeführers (S. 17-19), insbesondere jenen über ei-
nen grossen Dauerschmerz am Flexor rechts und den subjektiv damit zu-
sammenhängenden Schmerz bis in den dritten Lendenwirbel (S. 17). Der
orthopädische Experte setzte sich mit den Leidensschilderungen und
dem Verhalten des Beschwerdeführers ausführlich auseinander. So fiel
dem Gutachter bei der Untersuchung auf, dass der Beschwerdeführer
nach dem Abrollen über den rechten Vorfuss im Sinne einer ruckartigen
Supination weggeknickt sei (S. 19). Auch bemerkte der Orthopäde, dass
die anamnestisch seit drei Jahren getragenen Sportschuhe praktisch
symmetrisch abgetragen gewesen seien (S. 18). Für Dr. U._______ war
das Verhalten des körperlich bestens trainiert wirkenden Beschwerdefüh-
rers äusserst auffällig. Das auffallende Gebaren beim ebenen Gang sei
keinesfalls reproduzierbar. Ausgerechnet an der vermeintlich geschonten
rechten Grosszehe bestehe eine vermehrte plantare Beschwielung. Die
symmetrischen Umfangsmasse der unteren Extremitäten seien mit der
angegebenen Schonung der rechten Seite keinesfalls vereinbar. Zumin-
dest drei von fünf Waddell-Zeichen seien positiv. Die vom Beschwerde-
führer geklagten Beschwerden liessen sich durch die klinischen und ra-
diologischen Befunde in keiner Weise begründen. Die erheblichen Inkon-
sistenzen und die fehlende Besserung trotz langjähriger Arbeitskarenz
könnten als Hinweis für eine massive nichtorganische Beschwerdekom-
ponente angesehen werden. Der Beschwerdeführer wirke durch die Tat-
sache, nicht mehr als Tänzer tätig zu sein, verletzt (S. 22). Bei der Unter-
suchung seien massive Hinweise für eine Schmerzausweitung (S. 24)
und deutliche Hinweise auf eine nichtorganische Ursache der geklagten
Beschwerden (S. 30) vorgelegen. Die Diskrepanz zwischen den anam-
nestischen Schmerzschilderungen und den anlässlich der Untersuchung
objektivierbaren Befunden sei erheblich (S. 24). Der Befund sei sowohl
klinisch als auch radiologisch weitgehend unauffällig gewesen (S. 23).
Die von Dr. U._______ entsprechend vorgenommene Würdigung der or-
thopädisch relevanten Klagen des Beschwerdeführers überzeugt. Dem
Experten waren die Vorakten bekannt. Er stützte sich auf sie insbesonde-
re in der Diagnosestellung (vgl. S. 21-22). Die Einschätzung
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Seite 28
Dr. U._______s, dass für die angestammte Tätigkeit als Balletttänzer seit
dem 29. September 1995 praktisch durchgehend eine 100%ige Arbeits-
unfähigkeit bestanden habe, aber Verweisungstätigkeiten ab März 1996
zu 100 % zumutbar gewesen seien (S. 23), stützt sich offensichtlich auf
die entsprechende Beurteilung Dr. G._______s vom 19. Juni 1996 (E. 6.2
hiervor) und 30. Juni 1998 (E. 6.4 vorstehend).
7.2.3 Der Neurologe Dr. V._______ befragte den Beschwerdeführer ein-
gehend nach seinen konstanten Schmerzen hinsichtlich des rechten In-
nenknöchels, insbesondere die von unten her dauernd vorhandene
Schmerzausstrahlung bis ins Kreuz rechts (S. 25-26). Der neurologische
Experte nahm Rücksicht auf die geklagten Beschwerden, so auch auf die
Schilderung des Beschwerdeführers, dass an der rechten Grosszehe
konstant eine Taubheit bestehe und er im rechten Bein 'wie eine Läh-
mung' empfinde (S. 26). Der Gutachter setzte sich mit diesen wie auch
mit dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Dabei fielen
Dr. V._______ die symmetrische Trophik an den Beinen beziehungsweise
die etwas grösseren Umfänge rechts auf. Er ging aufgrund dessen davon
aus, dass das rechte Bein im Alltag nicht relevant geschont werde.
Dr. V._______ stellte eine erhebliche Diskrepanz zwischen den angege-
benen Beschwerden und deren Auswirkungen im Alltag und bei der Arbeit
fest. Objektivierbare Befunde würden fehlen (S. 28). Der Experte würdigte
die Klagen des Beschwerdeführers entsprechend und ging schliesslich
von einer Schmerzfehlverarbeitung aus (S. 28). Dr. V._______ berück-
sichtigte die geklagten Beschwerden in Kenntnis der Vorakten (S. 25).
7.2.4 Die von Dr. T._______, Dr. U._______ und Dr. V._______ darge-
stellten medizinischen Zusammenhänge und ihre Beurteilungen sind
nachvollziehbar. Die Schlussfolgerung der Experten, dass somatischer-
seits für die bisherige Tätigkeit als Balletttänzer seit dem 29. September
1995 keine Arbeitsfähigkeit mehr, für behinderungsangepasste Tätigkei-
ten zum Gutachtenszeitpunkt hingegen insgesamt nur eine Arbeitsunfä-
higkeit von 30 % vorhanden sei (S. 30), ist somit nachvollziehbar begrün-
det.
7.3 Die übrigen medizinischen Unterlagen vermögen die Einschätzung
der E._______-Experten in somatischer Hinsicht nicht zu erschüttern.
7.3.1 Wie bereits in E. 7.2.2 vorstehend erwähnt, entspricht die von
Dr. U._______ vorgenommene orthopädische Einschätzung der verblei-
benden Arbeitsfähigkeit den Beurteilungen von Dr. G._______ vom
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Seite 29
19. Juni 1996 (E. 6.2 vorstehend) und 30. Juni 1998 (E. 6.4 hiervor). Die
Aussagen Dr. I._______s in seinen Berichten vom 27. Juni 1996 (E. 6.3
hiervor) und 4. März 2002 (E. 6.5 vorstehend) stimmen mit den Einschät-
zungen Dr. G._______s und damit jenen des E._______-Orthopäden
Dr. U._______ ebenfalls überein. Entsprechend besteht kein Widerspruch
in zwischen ihren Einschätzungen der verbleibenden Arbeitsfähigkeit.
7.3.2 Dr. P._______ stellte in seinem zusammen mit Dr. N._______ ver-
fassten Gutachten vom 10. Mai 2005 (E. 6.7.2 hiervor) bei der Begrün-
dung vornehmlich auf die subjektiven Schmerzäusserungen und die ei-
genen Einschätzungen des Beschwerdeführers ab. Folglich vermöchte
diese Begründung die objektiv nachvollziehbare Beurteilung
Dr. U._______s von vornherein nicht zu widerlegen. Ein wesentlicher Wi-
derspruch ist indessen nicht vorhanden. Zwar betrachteten Dr. P._______
und Dr. N._______ nicht nur die bisherige Tätigkeit als Balletttänzer, son-
dern in weiterer Ausdifferenzierung ausdrücklich auch eine Tätigkeit als
Tanzpädagoge seit dem Unfall vom 29. September 1995 als unzumutbar
und beschrieben die Verweisungstätigkeiten näher. Abgesehen davon ist
im Ergebnis jedoch keine abweichende Meinung von derjenigen
Dr. U._______s ersichtlich.
7.3.3 Dr. R._______ nahm in seinem Bericht vom 22. November 2012
(E. 6.12 vorstehend) keine eigene Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit
vor. Äusserungen dazu, in welchen Tätigkeiten in welchem Umfang wäh-
rend welcher Dauer von einer Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist, fehlen
gänzlich. Entsprechend kann dieser Bericht die somatische Einschätzung
der E._______-Gutachter ebenfalls nicht in Zweifel ziehen.
7.3.4 Insoweit Dr. Y._______ somatischerseits von der Beurteilung der
E._______-Experten abweicht, ist seine Einschätzung in den Stellung-
nahmen vom 22. Februar 2013 (E. 6.13 hiervor) und 28. Juni 2013
(E. 6.14 vorstehend) klarerweise nicht nachvollziehbar: Aus welchem
Grund Dr. Y._______ den Beginn der dauerhaften 100%igen Arbeitsunfä-
higkeit in der angestammten Tätigkeit als Balletttänzer auf den 11. Okto-
ber 1995 und nicht wie Dr. U._______ auf das Unfalldatum 29. Septem-
ber 1995 festlegte, geht aus den Stellungnahmen Dr. Y._______s nicht
hervor. Dass zwischenzeitlich eine Arbeitsfähigkeit bestanden haben soll-
te, ist überdies nicht einsichtig, da sich der Beschwerdeführer die aus-
schlaggebende Fussverletzung bereits an jenem Septembertag zuzog. Im
Weiteren gab Dr. Y._______ an, dass die 30%ige Arbeitsunfähigkeit in
Verweisungstätigkeiten seit dem 20. Januar 2012 und zwar infolge einer
B-4765/2013
Seite 30
infektiösen Pathologie bestehe. Am 20. Januar 2012 beging der Be-
schwerdeführer einen Selbstmordversuch (IV-act. 60). Weshalb gerade
dieses Ereignis zu einer infektiösen Pathologie und einer ab dato dauer-
haften 30%igen Arbeitsunfähigkeit in Verweisungstätigkeiten geführt ha-
ben soll, geht weder aus den Ausführungen Dr. Y._______s noch aus den
vorliegenden Akten hervor. Die diesbezügliche Begründung
Dr. Y._______s vermag damit nicht zu überzeugen.
Anlass für die von Dr. Y._______ vorgenommene genaue Datierung des
Beginnes der Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten auf den
21. März 1996 war hingegen offensichtlich die entsprechende Aussage
von Dr. G._______ vom 19. Juni 1996 (E. 6.2 vorstehend), welche auch
Grundlage der Datierung seitens von Dr. U._______ war.
7.4 Psychiatrischerseits kann hingegen auf die vorhandenen medizini-
schen Berichte nur teilweise abgestellt werden.
7.4.1 Das E._______-Gutachten entspricht in psychiatrischer Hinsicht
nicht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert eines Arzt-
berichts.
Zwar hielt der Experte Dr. W._______ die Äusserung des Beschwerde-
führers fest, sich 'sowieso' umzubringen, falls er keine Invalidenrente er-
halten sollte (S. 19). Gemäss Dr. W._______ bestanden jedoch keine
Hinweise auf ein akutes selbst- und fremdgefährliches Verhalten (S. 12).
Anamnestisch hätten Hinweise auf eine verminderte Affektsteuerung mit
Streitereien mit Ämtern ohne Hinweise auf deutliche Impulskontrollstö-
rungen bestanden (S. 12-13). Der Beschwerdeführer sei nicht suizidal. Er
könne zwar drohen, was auch ernst genommen werden müsse. Er sei
aber nicht akut fremdgefährlich (S. 14). Er demoliere nicht Gegenstände
und gehe auch nicht auf andere Menschen los. Er reagiere unter Belas-
tungen mit den Ämtern vielmehr verbal aggressiv und könne auch dro-
hen, was im Rahmen der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung erklär-
bar sei (S. 15).
Den Akten kann entnommen werden, dass diese Einschätzung
Dr. W._______s den Tatsachen klarerweise nicht entspricht. So geht aus
dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. N._______ vom 13. April 2005
(IV-act. 20) hervor, dass der Beschwerdeführer erzählte, Ende 2003 über
längere Zeit suizidal gewesen zu sein (S. 3). Am 17. Juni 2008 wurde der
Beschwerdeführer wegen Suizidgefahr in das Zentrum für Neurologie,
B-4765/2013
Seite 31
Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik des Krankenhauses
L._______ eingeliefert (Bericht von Dr. med. HH._______ vom 18. Juni
2008, IV-act. 22). Gegenüber Dr. R._______ gab der Beschwerdeführer
an, beinahe jeden Tag Todes- und Suizidgedanken zu haben (Befundbe-
richt vom 19. September 2008, IV-act. 25 S. 8). Der vormalige Vertreter
des Beschwerdeführers, II._______, wies darauf hin, dass dieser bereits
mehrmals mit einem Suizid gedroht und dies am 20. Januar 2012 auch
versucht habe (Schreiben vom 7. Februar 2012 [IV-act. 60], unter Beilage
von einschlägigen Auszügen aus SMS und Briefen des Beschwerdefüh-
rers [IV-act. 61]). Am 16. Mai 2012 schrieb das S._______er Bezirksamt
JJ._______, der Beschwerdeführer habe ein Verhalten mit fremdgefähr-
dendem Charakter gezeigt, bei dem er Personal bedroht und mit einem
Messer gefächelt habe. Er habe fremdgefährdende Impulse und es sei
eine Eigengefährdung gegeben (Unterbringungsantrag von dato, IV-act.
76). Prof. Dr. KK._______, Klinikdirektor, Dr. LL._______, Oberärztin, und
MM._______, Fachärztin, alle am FF._______ NN._______-Klinikum in
S._______ (Deutschland) tätig, berichteten am 6. Juli 2012, dass der Be-
schwerdeführer am 22. Mai 2012 bedrohlich und aggressiv gewesen sei
und versucht habe, mit zwei Stühlen auf einen Mitpatienten einzuschla-
gen. Es habe eine akute Eigen- und Fremdgefährdung bestanden und ei-
ne körperliche Auseinandersetzung gedroht. Der Beschwerdeführer habe
mit Mord gedroht (IV-act. 83). II._______ schrieb am 21. September 2012
der Vorinstanz, dass er vom Beschwerdeführer bedroht worden sei (IV-
act. 89). Am 19. November 2012 schrieb der Beschwerdeführer einer Ärz-
tin, dass er eine Rente brauche oder sich umbringe (IV-act. 102 S. 36).
Dr. W._______ kannte zwar die wesentlichen medizinischen Unterlagen
und die Ätiologie der vom Beschwerdeführer geklagten Leiden weitge-
hend. Vollständig lagen die Vorakten dem Gutachter aber nicht vor. Denn
aus der Auflistung der dem Gutachter vorhandenen Akten (IV-act. 102
S. 3-5) geht hervor, dass ihm in Bezug auf die vorstehend namentlich er-
wähnten Dokumente lediglich das psychiatrische Teilgutachten von
Dr. N._______ vom 13. April 2005 (IV-act. 20), der Bericht von
Dr. HH._______ vom 18. Juni 2008 (IV-act. 22) und der Austrittsbericht
des FF._______ NN._______-Klinikum vom 6. Juli 2012 (IV-act. 83) be-
kannt waren. Dr. W._______ bemerkte so nicht, dass eine Eigengefähr-
dung seit dem Jahr 2003 und schliesslich auch eine Fremdgefährdung
seit Mitte Mai 2012 wiederholt und in zunehmend ernsterer Weise auftrat.
Dies ist nicht verständlich, zumal der E._______-Experte selbst festhielt,
dass die teils massiven Drohungen des Beschwerdeführers durchaus
ernst zu nehmen seien. Dass er weder akut suizidal noch akut fremdge-
B-4765/2013
Seite 32
fährlich sei, wie der E._______-Psychiater festhielt, ist somit nicht nach-
vollziehbar. Auch ist unklar, wie in körperlich leidensangepassten Tätigkei-
ten eine 80%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sein soll. Das Gutachten über-
zeugt daher in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusam-
menhänge nicht. Die Begründung der Schlussfolgerungen des medizini-
schen Experten sind für eine rechtsanwendende Person nicht nachvoll-
ziehbar.
7.4.2 Angesichts der vorstehend in E. 7.4.1 erwähnten Tatsachen er-
scheint es durchaus als nachvollziehbar, dass die Ärzte des medizini-
schen Dienstes, Dr. Z._______, Dr. Y._______, Dr. BB._______,
Dr. CC._______ und Dr. DD._______ in ihrem gemeinsamen Rapport
vom 31. Oktober 2013 (E. 6.16 hiervor) psychiatrisch bedingt von einer
seit dem 20. Januar 2012 vorhandenen vollständigen Arbeitsunfähigkeit
auch in körperlich angepassten Verweistätigkeiten ausgingen. Am 20. Ja-
nuar 2012 hatte der Beschwerdeführer konkret versucht, Selbstmord zu
begehen (E. 7.4.1 hiervor). Dass die E._______-Gutachter keine Persön-
lichkeitsstörung festgestellt hätten, trifft zwar nicht zu. Wie in E. 7.4.1
hiervor ausgeführt kann auf die psychiatrische Einschätzung der
E._______-Experten aber nicht abgestellt werden, so dass die Ärzte des
vorinstanzlichen medizinischen Dienstes ohnehin eine eigene Einschät-
zung hätten vornehmen müssen. Ferner kannten die E._______-
Gutachter die Briefe und E-Mails des Beschwerdeführers sowie die tele-
fonischen Notizen der Vorinstanz nicht, welche den Ärzten ihres internen
medizinischen Dienstes vorlagen. Diese Briefe, E-Mails und Telefonnoti-
zen können bei der Beurteilung des psychischen Gesundheitszustands
des Beschwerdeführer nicht ausser Acht gelassen werden.
Die Ärzte des vorinstanzlichen medizinischen Dienstes haben nachvoll-
ziehbar eine eindeutige wesentliche Verschlechterung des psychischen
Zustands seit Januar 2012 aufgezeigt. Die Stellungnahme von
Dr. Z._______, Dr. Y._______, Dr. AA._______, Dr. BB._______,
Dr. CC._______ und Dr. DD._______ vom 31. Oktober 2013 hinsichtlich
des psychiatrisch relevanten Gesundheitszustands in der Zeit ab dem
20. Januar 2012 genügt den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderun-
gen an einen ärztlichen Bericht (vgl. hierzu Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht] I 694/05 vom
15. Dezember 2006 E. 2). Für den genannten Zeitraum ab dem 20. Janu-
ar 2012 kann auf diese Stellungnahme abgestellt werden.
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Seite 33
Was die Zeit vor dem 20. Januar 2012 anbelangt, fehlt hingegen eine ob-
jektiv nachvollziehbare Begründung dafür, weshalb der Beschwerdeführer
in angepassten Verweisungstätigkeiten in der Zeit vom 21. März 1996 bis
am 19. Januar 2012 nur zu 30 % arbeitsunfähig gewesen sein soll.
Dr. Z._______, Dr. Y._______, Dr. BB._______, Dr. CC._______ und
Dr. DD._______ hielten diesbezüglich bloss fest, dass die Einschätzung
der E._______-Experten, vom 17. Juni 2008 bis am 18. August 2008 ha-
be eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, nicht erklärbar sei. Eine
Auseinandersetzung damit, wie sich die offensichtlich zunehmende we-
sentliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands im
Verlauf entwickelte, fehlt. Unklar ist deshalb auch die Entwicklung der
Auswirkungen des psychischen Zustands auf die Arbeitsfähigkeit vor Ja-
nuar 2012. Die in vorstehend E. 7.4.1 aufgeführten Tatsachen lassen eine
plötzlich am 20. Januar 2012 eingetretene wesentliche Verschlechterung
als offensichtlich unzutreffend erscheinen. Somit lässt sich die Entwick-
lung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit in der Zeit vom
21. März 1996 bis am 19. Januar 2012 anhand der Stellungnahme von
Dr. Z._______, Dr. Y._______, Dr. BB._______, Dr. CC._______ und
Dr. DD._______ nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen
Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beurteilen.
7.4.3 Die übrigen psychiatrisch relevanten Berichte ändern daran nichts.
7.4.3.1 Dr. G._______ (E. 6.4 hiervor) und Dr. R._______ (E. 6.11 vorste-
hend) haben sich zwar auch in psychiatrischer Hinsicht geäussert. Sie
sind selbst jedoch keine psychiatrische Fachärzte, so dass ihre Einschät-
zungen solche von Psychiatern von vornherein nicht in Zweifel zu ziehen
vermögen. Bei der Aussage Dr. G._______s handelt sich zudem nur um
die Äusserung einer Vermutung ohne Angabe einer psychiatrischen Di-
agnose und/oder Befundung. Dr. R._______ hinwiederum hat seine Aus-
sage, dass nahezu keine Belastbarkeit mehr vorhanden sei, weder mit
einer qualifizierten psychiatrischen Diagnose gemäss einem anerkannten
Klassifikationssystem noch mit einem genauen objektiven psychiatrischen
Befund begründet.
7.4.3.2 Dr. Q._______ war der Ansicht, dass die seines Erachtens kom-
plexe Symptomatik einer näheren Abklärung, im Rahmen eines Gutach-
tens oder eine Kur, bedürfe. Konkret hielt der Psychiater lediglich fest,
dass seit mehr als sechs Monaten eine vollständige Arbeitsfähigkeit im
bisherigen Beruf vorhanden sei (E. 6.10 hiervor). Dieses Attest deckt sich
mit der von den E._______-Experten festgehaltenen Beeinträchtigung der
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Seite 34
Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf. Im Übrigen kann den Aussagen
von Dr. Q._______ nur entnommen werden, dass die Leistungsfähigkeit
auf Dauer vermindert sei (E. 6.8 und E. 6.10 vorstehend). Dr. Q._______
nahm keine eigene abschliessende Abschätzung der verbleibenden Ar-
beitsfähigkeit vor. Zur Frage, seit wann in welchen leidensangepassten
Tätigkeiten in welchem Umfang von einer Arbeitsfähigkeit ausgegangen
werden kann, äusserte sich Dr. Q._______ nicht.
7.4.3.3 Sowohl Dr. J._______ und Dipl.-Psych. K._______ (E. 6.6 hiervor)
als auch Dr. N._______ (E. 6.7 vorstehend) und D._______ (E. 6.9 hier-
vor) stellten überhaupt keine psychiatrisch bedingte Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit fest. Diese Beurteilungen überzeugen allein schon auf-
grund der in E. 7.4.1-2 angeführten psychiatrisch relevanten Geschehnis-
se nicht. Denn es ist objektiv nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerde-
führer psychiatrischerseits bei dem sich seit zumindest dem Jahr 2003
zunehmend verschlechternden psychischen Gesundheitszustand und
dem Verhalten, wie er und es in den Akten beschrieben werden, als voll-
ständig arbeitsfähig betrachtet werden kann.
7.5 Der massgebende medizinische Sachverhalt steht damit nur für die
Zeit vom 29. September 1995 bis am 20. März 1996 und ab dem 20. Ja-
nuar 2012 mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit fest. Dass der medizinische Dienst der Vorinstanz – sowie
in der Folge gestützt auf dessen Stellungnahmen die Vorinstanz selber –
befand, in leidensangepassten Tätigkeiten habe vom 21. März 1996 bis
am 19. Januar 2012 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden, überzeugt
nicht. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in behinderungsange-
passten Tätigkeiten im Verlauf im Zeitraum vom 21. März 1996 bis am
19. Januar 2012 ist unklar, womit der diesbezügliche Rentenanspruch
nicht rechtskonform beurteilt werden kann.
8.
8.1 Schliesslich ist zu prüfen, ob die Vorinstanz bei der Ermittlung der
Höhe der ab dem 1. April 2012 zugesprochenen ganzen Rente auf die
richtige Rentenskala abgestellt hat.
8.2
8.2.1 Für die Berechnung der ordentlichen Renten der Invalidenversiche-
rung sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar. Der
Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen (Art. 36 Abs. 2 IVG).
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Seite 35
Gemäss Art. 32 Abs. 1 IVV gelten die Art. 50-53bis AHVV sinngemäss für
die ordentlichen Renten der Invalidenversicherung.
8.2.2 Die ordentlichen Renten werden ausgerichtet als: a. Vollrenten für
Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer; b. Teilrenten für Versicherte
mit unvollständiger Beitragsdauer (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Für die Renten-
berechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erzie-
hungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwi-
schen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem
31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigt (Art. 29bis
Abs. 1 AHVG).
8.2.3 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der
Regel nach den Einträgen in ihrem individuellen Konto, das für alle bei-
tragspflichtigen Versicherten geführt wird. Darin sind die für die Berech-
nung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben einzutragen
(Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Dazu gehören insbesondere das Beitragsjahr
und die Beitragsdauer in Monaten sowie das Jahreseinkommen in Fran-
ken (vgl. Art. 140 Abs. 1 Bst. d f. AHVV; Rz. 2301 der Wegleitung über
Versicherungsausweis und individuelles Konto [nachfolgend: WL VA/IK] in
der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung). Die Beitragsdauer ent-
spricht bei Arbeitnehmern in der Regel der Dauer der Erwerbstätigkeit in-
nerhalb eines Kalenderjahres, für die ein Lohn ausgerichtet wurde. Die
Beitragsdauer wird mit den Zahlen derjenigen Monate eingetragen, in de-
nen die dem aufzuzeichnenden Einkommen entsprechende Beitragsdau-
er begonnen und geendet hat (vgl. WL VA/IK Rz. 2316 f.).
8.2.4 Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Bei-
tragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Die Teilren-
te entspricht einem Bruchteil der gemäss den Art. 34-37 AHVG zu ermit-
telnden Vollrente. Bei der Berechnung des Bruchteils werden das Ver-
hältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten zu denjeni-
gen seines Jahrganges sowie die eingetretenen Veränderungen der Bei-
tragsansätze berücksichtigt. Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften
über die Abstufung der Renten (Art. 38 AHVG). Die Teilrenten werden in
Prozenten einer Vollrente, entsprechend dem Verhältnis zwischen den
vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahr-
gangs, abgestuft (vgl. Art. 52 AHVV). Das Bundesamt für Sozialversiche-
rungen stellt verbindliche Rententabellen auf (Art. 53 Abs. 1, Satz 1
AHVV).
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Seite 36
8.2.5 Für die Skalenbestimmung ist auf die vollen Beitragsjahre abzustel-
len (vgl. Art. 38 Abs. 2 AHVG).
8.3 Vorliegend ist insgesamt von 92 Monaten bzw. von 7 für die Skalen-
bestimmung massgeblichen ganzen Versicherungsjahren auszugehen
(IV-act. 140). Da der Jahrgang des Beschwerdeführers (1972) im Jahre
2012 eine vollständige Versicherungsdauer von 19 Jahren aufweist, ist
somit auf die Rentenskala 17 abzustützen. Danach besteht bei einem an-
rechenbaren durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 38'904.– – der
Beschwerdeführer verdiente in den versicherten 92 Monaten insgesamt
Fr. 298'279.– (IV-act. 139 S. 2) – für eine ganze Invalidenrente ein An-
spruch auf Fr. 658.– pro Monat (vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen
[BSV], Rententabellen 2011 AHV/IV, gültig ab 1. Januar 2011, S. 8, 11
und 72). Dieser Betrag gilt für die das Jahr 2012 betreffenden Renten. Im
Jahre 2013 beträgt die Rente Fr. 664.– monatlich (vgl. BSV, Rententabel-
len 2013 AHV/IV, gültig ab 1. Januar 2013, S. 72). Für die Rentenhöhe in
den darauffolgenden Jahren gilt Entsprechendes.
Damit erweist sich die von der Vorinstanz berechnete Höhe der monatli-
chen Renten von Fr. 791.– im Jahre 2012 und Fr. 798.– im Jahre 2013
als unrichtig. Die Rentenhöhe ist von der Vorinstanz gemäss den vorste-
henden Ausführungen neu zu bestimmen.
9.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass aufgrund der vorliegenden me-
dizinischen Stellungnahmen eine rechtskonforme Beurteilung des Ge-
sundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit im Verlauf vom 21. März
1996 bis am 19. Januar 2012 nicht möglich ist. Sowohl die angefochtene
Verfügung als auch die Wiedererwägungsverfügung beruhen in Bezug
auf diesen Zeitraum auf einer lückenhaften medizinischen Aktenlage.
Zudem ist die Höhe der ganzen Invalidenrente, welche dem Beschwerde-
führer in der Wiedererwägungsverfügung rückwirkend ab dem 1. April
2012 zu Recht zugesprochen wurde, wie vorstehend in E. 8.3 ausgeführt
auf der Basis des durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 38'904.–
und der Rentenskala 17 neu zu bestimmen.
Daher ist die angefochtene Verfügung vollständig sowie die Wiedererwä-
gungsverfügung in Bezug auf den Rentenanspruch für die Zeit bis und mit
31. März 2012 und hinsichtlich der Rentenhöhe ab dem 1. April 2014 auf-
zuheben.
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Seite 37
10.
10.1 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Gericht, das
den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, die Wahl, die Sache
zur weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuweisen oder
selber die nötigen Instruktionen vorzunehmen. Bei festgestellter Abklä-
rungsbedürftigkeit verletzt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung
als solche weder den Untersuchungsgrundsatz noch das Gebot eines
einfachen und raschen Verfahrens. Anders verhielte es sich nur dann,
wenn die Rückweisung an die Verwaltung einer Verweigerung des ge-
richtlichen Rechtsschutzes gleichkäme (beispielsweise dann, wenn auf-
grund besonderer Gegebenheiten nur ein Gerichtsgutachten bzw. andere
gerichtliche Beweismassnahmen geeignet wären, zur Abklärung des
Sachverhalts beizutragen, vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4), oder wenn die
Rückweisung nach den konkreten Umständen als unverhältnismässig be-
zeichnet werden müsste (BGE 122 V 163 E. 1d). In casu sind keine
Gründe ersichtlich, die der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zwecks weiterer Abklärung entgegenstehen.
Angesichts aller Umstände kann auf die vorgängige Einräumung des
rechtlichen Gehörs verzichtet werden (vgl. BGE 137 V 314 E. 3.2.4 und
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7988/2007 vom 27. Mai 2009
E. 2.4; SVR 1997 IV Nr. 104).
10.2 Von der Verwaltung sind ergänzende, auf einer persönlichen Unter-
suchung des Beschwerdeführers basierende fachärztliche (namentlich
psychiatrische) – vorzugsweise ergänzungsgutachterliche – Abklärungen
vorzunehmen, die sich schlüssig und nachvollziehbar namentlich zur
Entwicklung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in leidensange-
passten Tätigkeiten in der Zeit vom 21. März 1996 bis am 19. Januar
2012 zu äussern haben. Die behinderungsangepassten Tätigkeiten sind
dabei näher zu beschreiben. Anschliessend an diese Gutachtensergän-
zung (vgl. hierzu BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4) ist von der Verwaltung hin-
sichtlich dieses Zeitraums über den Rentenanspruch neu zu verfügen.
10.3 Rechnung zu tragen sein wird dabei auch der Tatsache, dass es sich
bei dem chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndrom (ICD-10
M54.5), welches die E._______-Gutachter diagnostizierten (E. 6.12.5
hiervor), um ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Be-
schwerdebild ohne nachweisbar ausreichende organische Grundlage
handelt, dessen invalidisierender Charakter in rechtlicher Hinsicht nach
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Seite 38
den in BGE 130 V 352 entwickelten Kriterien zu beurteilen ist (vgl. etwa:
Urteil des Bundesgerichts 9C_673/2012 vom 28. November 2012 E. 3.1
mit Hinweisen).
11.
11.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine
Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden
Partei (BGE 132 V 215 E. 6), so dass dem Beschwerdeführer keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen sind. Da aufgrund von Art. 63 Abs. 2 VwVG
auch der unterliegenden Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt
werden können, ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu
verzichten.
11.2 Dem unvertretenen Beschwerdeführer sind keine unverhältnismäs-
sig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung
zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario, Art. 7 Abs. 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Die Vorin-
stanz hat nach Art. 7 Abs. 3 VGKE ebenfalls keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 31. Juli 2013 wird vollständig und die
Wiedererwägungsverfügung vom 4. Dezember 2013 in Bezug auf den
Rentenanspruch für die Zeit bis 31. März 2012 und in Bezug auf die Ren-
tenhöhe ab dem 1. April 2014 aufgehoben und die Sache im Sinne der
Erwägungen zur weiteren Abklärung des Sachverhalts sowie zum Erlass
einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer
geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 482.76 wird diesem nach
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Seite 39
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die von ihm anzuge-
bende Zahlungsstelle zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein;
Beilage: Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Vera Marantelli Andrea Giorgia Röllin
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: 2. Juli 2014