Abtei lung II
B-4771/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . A p r i l 2 0 0 9
Richter Francesco Brentani (Vorsitz),
Richter Jean-Luc Baechler,
Richter Philippe Weissenberger,
Gerichtsschreiber Michael Barnikol.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
KV Schweiz,
Prüfungssekretariat, Hans-Huber-Strasse 4,
Postfach 1853, 8027 Zürich,
Erstinstanz,
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT),
Effingerstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Höhere Fachprüfung für Experten in Rechnungslegung
und Controlling 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-4771/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer legte im Frühling 2007 die Höhere Fachprüfung
für Experten in Rechnungslegung und Controlling ab. Mit Verfügung
vom 8. Mai 2007 teilte ihm die Prüfungskommission des Kaufmänni-
schen Verbands Schweiz (Erstinstanz) mit, dass er die Prüfung nicht
bestanden habe. Gemäss Notenblatt erhielt er im Fach Controlling die
Note 3.0, im Fach Internationale Rechnungslegung die Note 3.5, im
Fach Steuern die Note 4.0, im Fach Betriebs- und Volkswirtschaftsleh-
re die Note 2.5, im Fach Fallstudie die Note 4.5 und in der mündlichen
Prüfung die Note 4.5 sowie die ungenügende Gesamtnote 3.7.
B.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 7. Juni 2007
Beschwerde beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT,
Vorinstanz). Er machte unter anderem geltend, seine Prüfungsleistung
in den obgenannten schriftlichen Prüfungsfächern seien in mehrfacher
Hinsicht unterbewertet worden.
C.
Im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren unterzogen die Prüfungsex-
perten die Arbeiten des Beschwerdeführers einer Nachkontrolle und
nahmen zu den Rügen des Beschwerdeführers Stellung. Sie kamen
zum Ergebnis, dass die Punktezahl im Fach Controlling von 33,25 auf
33,75, im Fach Internationale Rechnungslegung von 17 auf 18, im
Fach Steuern von 55,25 auf 57,25 und im Fach Betriebs- und Volks-
wirtschaftslehre von 15 auf 16,25 anzuheben sei. Im Fach Fallstudie
könnten hingegen keine weiteren Punkte vergeben werden. Aus der
neuen Punkteverteilung folge, dass im Fach Betriebs- und Volkswirt-
schaftslehre eine 3.0 statt einer 2.5 erteilt werden müsse, während die
übrigen Fachnoten gleich blieben. Insgesamt werde daher nach wie
vor keine genügende Gesamtnote erreicht.
D.
Mit Entscheid vom 18. Juni 2008 wies die Vorinstanz die Beschwerde
ab. Sie setzte sich mit den Rügen, welche die Fächer Controlling und
Steuern betreffen, auseinander und kam zum Ergebnis, unter Beach-
tung der eingeschränkten Kognition bei Beschwerden gegen Prüfun-
gen stehe aufgrund der Nachkorrektur und der Stellungnahme der Ex-
perten fest, dass der Beschwerdeführer in diesen Fächern zu Recht
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ungenügende Noten erhalten habe. Da aufgrund dieser Leistungen die
Prüfung gemäss Reglement nicht bestanden sei, könne darauf ver-
zichtet werden, die Rügen in Bezug auf weitere Fächer zu prüfen.
E.
Gegen den Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 18. Juni 2008
legte der Beschwerdeführer am 16. Juli 2008 beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde ein. Er begehrt die Aufhebung des angefoch-
tenen Entscheides sowie die Erteilung des Diploms und stellt folgende
Anträge:
1. Der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben.
2. Der Examensentscheid sei wegen rechtserheblicher Verfahrensmängel
sowie wegen offensichtlicher Unterbewertung meiner Prüfungsarbeit auf-
zuheben und die Prüfung sei durch unabhängige Experten neu zu korri-
gieren.
3. Die beantragte Punktekorrektur sei zu bewilligen und die Prüfungsnoten
anzupassen.
4. Im Wesentlichen seien auch die Prüfungsfächer 'Fallstudie' und 'Interna-
tionale Rechnungslegung' in der Beurteilung zu berücksichtigen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegeg-
ners.
Zur Begründung führt er an, die Vorinstanz habe sich zu Unrecht auf
die Prüfung der materiellen Rügen in zwei Fächern beschränkt. Selbst
wenn die Beurteilung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer
bereits aufgrund seiner Leistungen in den Fächern Steuern und Cont-
rolling nicht bestanden habe, zuträfe, sei es zwingend erforderlich ge-
wesen, auf sämtliche Rügen einzugehen. Aufgrund der einschlägigen
Grenzfallregelung sei es möglich, die Punktezahl weiter aufzuwerten,
etwa um zwei Punkte basierend auf einer Skala von 100 Punkten. Be-
rücksichtige man dies, würde eine genügende Note in einzelnen Fä-
chern nur sehr knapp verfehlt. Aus diesem Grund sei eine besonders
sorgfältige Prüfung sämtlicher Rügen notwendig.
Ferner sei die Vorinstanz nur teilweise auf seine Rüge im Fach Steu-
ern eingegangen. Es sei aus der Aufgabenstellung nicht klar hervorge-
gangen, dass jeweils der genaue Gesetzesartikel mit Absatz- und Zif-
ferbezeichnung anzugeben sei. Vielmehr sei im Aufgabentext lediglich
"der Gesetzesartikel" verlangt worden. Auch sei die Einschätzung der
Prüfungsexperten bei der Beurteilung einzelner Aufgaben nicht kor-
rekt. Die Vorinstanz habe sich ferner einseitig auf die Beurteilung der
Experten verlassen.
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F.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. August 2008 beantragt die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde. Die Beurteilung in den Fächern
Fallstudie und Internationale Rechnungslegung habe sie nicht auf et-
waige Mängel überprüfen müssen, weil die Prüfung wegen den in den
Fächern Controlling und Steuern erzielten Noten als nicht bestanden
gelte. Die einzelnen Noten seien keine eigenständigen Anfechtungsob-
jekte, weshalb sich die Begründung der angefochtenen Verfügung nur
auf die Gesamtnote, nicht aber auf einzelne Fachnoten zu beziehen
habe. Etwas anderes folge auch nicht aus dem Umstand, dass gemäss
Prüfungsreglement im Fall der erstmaligen Wiederholung einer nicht
bestandenen Prüfung nur solche Fächer erneut geprüft werden, in de-
nen nicht mindestens die Note "gut" (5.0) erzielt wurde. Nach der stän-
digen, bis 2007 geltenden Rechtsprechung der Rekurskommission
EVD und des Bundesverwaltungsgerichts sei die Anfechtung eines
Prüfungsergebnisses nur insofern als zulässig erachtet worden, als
damit gleichzeitig eine Änderung im Dispositiv bewirkt werden könne.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 18. Juni 2008 stellt eine Verfügung
im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungs-
verfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Nach
Art. 31 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 5 und 44 VwVG können Verfügun-
gen des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie mit Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Der
Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch
diese berührt. Er hat, jedenfalls sofern die angefochtene Verfügung
das Nichtbestehen der Prüfung betrifft, ein schutzwürdiges Interesse
an ihrer Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist und -form sind ge-
wahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde frist-
gemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteils-
voraussetzungen liegen vor. Auf die Beschwerde ist daher insofern
einzutreten.
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2.
Mit dem Bestehen der höheren Fachprüfung für Experten in Rech-
nungslegung und Controlling erwirbt der Kandidat ein Diplom, das ihn
berechtigt, den geschützten Titel "Diplomierte Expertin/Diplomierter
Experte in Rechnungslegung und Controlling" zu führen (Art. 21
Abs. 1 und 2 Reglement über die höhere Fachprüfung Expertin/Exper-
te in Rechnungslegung und Controlling vom 5. November 1999 [nach-
folgend Prüfungsreglement]).
Die Prüfung umfasst die Fächer Controlling, Internationale Rech-
nungslegung, Steuern, Betriebs- und Volkswirtschaftslehre, Fallstudie
(fächerübergreifend) und eine mündliche Prüfung (Art. 16 Abs. 1 Prü-
fungsreglement).
Die Leistungen des Kandidaten werden mit Noten von 1 bis 6 bewer-
tet, wobei die Note 4 und höhere genügende Leistungen, Noten unter
4 hingegen ungenügende Leistungen bezeichnen (Art. 17 Abs. 1 S. 1
Prüfungsreglement). Unzulässig sind andere als halbe Zwischennoten
(Art. 17 Abs. 1 S. 2 Prüfungsreglement). Die Gesamtnote wird aus
dem Mittel der Fachnoten gebildet und auf eine Dezimalstelle gerundet
(Art. 17 Abs. 3 Prüfungsreglement). Dabei sind die Noten in den Fä-
chern Controlling und Fallstudie doppelt und die übrigen Noten einfach
zu gewichten (Art. 16 Abs. 1 Prüfungsreglement). Die Prüfung ist be-
standen, wenn die Gesamtnote mindestens 4.0 beträgt (Art. 19 Abs. 1
Prüfungsreglement). Eine nicht bestandene Prüfung kann höchstens
zweimal wiederholt werden (Art. 20 Abs. 1 Prüfungsreglement). Bei der
ersten Wiederholung der Prüfung bezieht sich diese nur auf Fächer, in
denen bei der nicht bestandenen ersten Prüfung nicht mindestens die
Note "gut" (also 5.0, vgl. Art. 17 Abs. 2 Prüfungsreglement) erzielt wur-
de (Art. 20 Abs. 2 S. 1 Prüfungsreglement).
3.
Nach Art. 49 VwVG kann mit der Verwaltungsbeschwerde die Verlet-
zung von Bundesrecht, einschliesslich die Überschreitung oder der
Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemes-
senheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden. Wie der Bundes-
rat (VPB 62.62 E. 3, 56.16 E. 2.1) und das Bundesgericht (BGE 131 I
467 E. 3.1, 121 I 225 E. 4b, 118 Ia 488 E. 4c, 106 Ia 1 E. 3c) auferlegt
sich auch das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung von
Examensleistungen selbst bei Vorliegen eigener Fachkenntnisse Zu-
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rückhaltung, indem es in Fragen, die seitens der Verwaltungsbehörden
naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von der Beurtei-
lung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten abweicht
(BVGE 2007/6 E. 3). Dies erfolgt, weil der Rechtsmittelbehörde zu-
meist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind
und es ihr in der Regel nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild
über die Gesamtheit der Leistungen des Beschwerdeführers in der
Prüfung und der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Über-
dies haben Prüfungen häufig Spezialgebiete zum Gegenstand, in de-
nen die Rechtsmittelbehörde über keine eigenen Fachkenntnisse ver-
fügt. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung
würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten
gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen. Diese Zurückhaltung
rechtfertigt sich allerdings nur bei der Bewertung von fachlichen Prü-
fungsleistungen. Sind demgegenüber die Auslegung und Anwendung
von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prü-
fungsablauf gerügt, hat die Rechtsmittelbehörde die erhobenen Ein-
wendungen mit uneingeschränkter Prüfungsdichte zu prüfen. Andern-
falls würde sie eine formelle Rechtsverweigerung begehen (BVGE
2007/6 E. 3).
4.
Der Beschwerdeführer rügt, die Beurteilung seiner fachlichen Prü-
fungsleistungen sei fehlerhaft. Mängel im Ablauf des Prüfungsverfah-
rens macht er hingegen nicht geltend. In seiner Beschwerdeschrift be-
anstandet er zudem, die Vorinstanz sei auf einen Teil seines Vorbrin-
gens zu Unrecht nicht eingegangen.
4.1 Er begehrt die Anhebung der Fachnoten in den Fächern Control-
ling (von 3.0 auf 3.5), Internationale Rechnungslegung (von 3.5 auf 4),
Steuern (von 4 auf 4.5) und Fallstudie (von 4.5 auf 5) um jeweils eine
halbe Note. In den Fächern erreichte er (vor der Korrektur durch die
Erst- bzw. Vorinstanz) jeweils 33,25 (Controlling), 17 (Internationale
Rechnungslegung), 55,25 (Steuern) und 52 Punkte (Fallstudie). Für
die begehrte Anhebung der Noten hätte er 46 (Controlling), 21 (Inter-
nationale Rechnungslegung), 62 (Steuern) bzw. 58 Punkte (Fallstudie)
erreichen müssen.
4.2 Die Vorinstanz prüfte die Beurteilung in den Fächern Controlling
und Steuern. Sie stellte fest, dass die Prüfung zu Recht als nicht be-
standen beurteilt worden sei und verzichtete auf die Untersuchung der
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Rügen in den Fächern Internationale Rechnungslegung und Fallstudie.
Eine erneute Überprüfung dieser Fächer sei nicht notwendig, da die
Prüfung wegen der Leistungen des Beschwerdeführers in den Fächern
Controlling und Steuern nicht bestanden sei, selbst wenn die bean-
tragten Noten 4 und 5 in Internationaler Rechnungslegung und in der
Fallstudie erreicht würden.
5.
Daher ist vorab zu prüfen, ob die Beurteilung der Vorinstanz, wonach
die Experten die Leistungsbeurteilung in den Fächern Controlling und
Steuern weitgehend nachvollziehbar und insofern korrekt vornahmen,
zutrifft.
5.1 Wie dargelegt (vgl. E. 3 hievor) überprüft das Bundesverwaltungs-
gericht die Bewertung von Examensleistungen nur mit Zurückhaltung
und weicht nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen
Prüfungsorgane ab. Den Examinatoren kommt bei der Beurteilung der
Frage, ob ein Kandidat eine Prüfungsaufgabe richtig gelöst hat und
welche Antworten als vertretbare Lösungen in Betracht kommen, ein
grosser Beurteilungsspielraum zu. Es kann daher nicht Aufgabe der
Beschwerdeinstanz sein, die gesamte Bewertung der Prüfung in den
fraglichen Fächern gewissermassen zu wiederholen. Die Rügen des
Beschwerdeführers, wonach die Bewertung seiner Prüfungsleistungen
offensichtlich unangemessen gewesen sei, müssen daher von objekti-
ven Argumenten und Beweismitteln getragen sein. Ergeben sich sol-
che eindeutigen Anhaltspunkte nicht bereits aus den Akten, so kann
von der Beschwerdeinstanz nur dann verlangt werden, dass sie auf
alle die Bewertung der Examensleistung betreffenden Rügen detailliert
eingeht, wenn der Beschwerdeführer selber substanziierte und über-
zeugende Anhaltspunkte dafür liefert, dass eindeutig zu hohe Anforde-
rungen gestellt oder die Prüfungsleistung offensichtlich unterbewertet
wurde. Haben die Examinatoren im Einzelnen dargelegt, warum eine
Lösung des Beschwerdeführers falsch oder unvollständig ist und er
daher nicht die Maximalpunktzahl erhalten hat, so wird der Beschwer-
deführer den Anforderungen an eine genügende Substanziierung sei-
ner Rügen nicht gerecht, wenn er sich einfach darauf beschränkt zu
behaupten, seine Lösung sei vollständig und korrekt, ohne diese Be-
hauptung näher zu begründen oder zu belegen.
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5.2 In den Aufgaben 1, und 2 Pos. 3.3 im Fach Controlling sowie 2.2,
3.1 und 4.1 im Fach Steuern sind die Experten den Rügen des Be-
schwerdeführers gefolgt und haben die Punktzahl entsprechend ange-
hoben. In Bezug auf die Aufgabe 6.1 im Fach Steuern erachtete die
Vorinstanz die Bewertung nicht als nachvollziehbar, hielt aber zu
Recht fest, dass die Erteilung des maximal möglichen zusätzlichen
Punktes nicht zur Erhöhung der Note führen könne, weil hierfür 4,75
zusätzliche Punkte nötig wären.
5.3 In den Aufgaben 1, und 2d im Fach Controlling sowie Aufgabe 4.1
im Fach Steuern rügt der Beschwerdeführer, der Rechenweg, den er
bei der Lösung dieser Aufgaben beschritten habe, sei zu Unrecht als
falsch bewertet worden.
Ein offensichtlicher Bewertungsmangel, der auch bei der hier gebote-
nen Einschränkung der gerichtlichen Prüfungsdichte berücksichtigt
werden müsste, wäre zwar ohne weiteres gegeben, wenn die Beurtei-
lung der Experten nicht mit den Regeln der Mathematik bzw. Logik in
Einklang stünde. Indessen haben die Experten detailliert begründet,
weshalb die Berechnungen des Beschwerdeführers nicht den Anforde-
rungen der Aufgaben entsprachen. Demgegenüber kann der Be-
schwerdeführer nicht darlegen, dass die Ausführungen der Experten
ihrerseits unlogisch oder widersprüchlich sind. Er beschränkt sich auf
die Behauptung, seine Berechnung sei korrekt. Die Bewertung der Ex-
perten ist daher nicht zu beanstanden.
5.4 Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, in den Aufgaben 1
und 2 Pos. 1.4 im Fach Controlling, seien einzelne Teile seiner Lösung
als Folgefehler anzusehen. Die Experten hätten diese Aufgabenteile
zu Unrecht als falsch bewertet und somit zu wenig Punkte vergeben.
Die Experten haben aber dargelegt, dass die vom Beschwerdeführer
angeführten Folgefehler als solche erkannt wurden und nicht zu einem
Punktabzug führten. Punkte seien nur dort nicht erteilt worden, wo die
Berechnung des Kandidaten nachweislich unrichtig gewesen sei. Kor-
rekte Berechnungen, die auf einem vorherigen Fehler aufbauten, hät-
ten dagegen keineswegs zur Folge gehabt, dass dem Kandidaten we-
niger Punkte erteilt worden seien. Dies ist nachvollziehbar und nicht zu
beanstanden.
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5.5 In Bezug auf die Aufgaben 2 e und 4.3.1 im Fach Controlling
bringt der Beschwerdeführer vor, einzelne, unbestritten richtige Ant-
worten bzw. Teilergebnisse seien bei der Bewertung nicht berücksich-
tigt worden. Die Experten weisen jedoch darauf hin, dass diese Teile
der Lösung bereits in der Aufgabenstellung vorgegeben gewesen sei-
en. In der Tat kann der Beschwerdeführer nicht erwarten, Punkte für
die sinngemässe Wiedergabe des Aufgabentextes zu erhalten. Die
Rüge erweist sich damit als offensichtlich unbegründet.
5.6 Ebenso offensichtlich unbegründet sind die Rügen des Beschwer-
deführers betreffend die Aufgaben 1 und 4.1 im Fach Steuern, soweit
dieser vorbringt, es seien keine Punkte für Teile seiner Lösung erteilt
worden. Denn aus dem hinreichend substanziierten Vorbringen der Ex-
perten folgt, dass in der Aufgabenstellung nach dem Teil seiner Lö-
sung, für den er zusätzliche Punkte begehrt, überhaupt nicht gefragt
wurde.
5.7 Bezüglich Aufgabe 9.3 im Fach Steuern beschränkt sich der Be-
schwerdeführer auf die Behauptung, seine Lösung sei richtig. Wie er-
wähnt, ist eine solche Rüge nicht hinreichend substanziiert (siehe
oben, E. 5.1).
5.8 Weiterhin rügt der Beschwerdeführer in Aufgabe 5.2 im Fach Steu-
ern, Teile seiner Lösung seien entgegen der Ansicht der Experten rich-
tig gelöst und führt Nachweise aus Literatur und Bundesgerichtspraxis
an. Allerdings konnten die Experten nachvollziehbar darlegen, dass
ihre Korrektur nicht im Widerspruch zu den vom Beschwerdeführer an-
geführten Quellen steht. Der Beschwerdeführer hat seinerseits nichts
vorgebracht, um diese Darlegung der Experten als offensichtlich unzu-
treffend zu widerlegen. Es liegt deshalb keine offensichtliche Fehlbe-
wertung der Aufgabe 5.2 im Fach Steuern vor.
5.9 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, in Aufgabe 1.2 im
Fach Steuern sei nur ein halber Punkt vergeben worden, obwohl er
entsprechend der Aufgabestellung den korrekten Artikel zitiert habe.
Die Experten machen dagegen geltend, der Beschwerdeführer habe
zwar den richtigen Artikel, nicht aber den einschlägigen Absatz ge-
nannt. Da die zitierte Norm in drei Absätzen Verschiedenes regle, hät-
te der Beschwerdeführer das Normzitat präzisieren müssen.
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Aufgabe 1.2 im Fach Steuern lautet: "Berechnen Sie die Einlageent-
steuerung der MWST unter der Annahme, dass die Belege die Form-
vorschriften erfüllen und dass die Waren zuvor in Gebrauch genom-
men wurden. Detaillierte Berechnung verlangt und die Nennung des
Gesetzesartikels". Gemäss Musterlösung wird für die Nennung von
Art. 42 Abs. 3 MWSTG ein voller Punkt vergeben. Der Wortlaut der
Aufgabenstellung verlangt die Nennung des Gesetzesartikels. Man
könnte sich fragen, ob sich der Beschwerdeführer in guten Treuen dar-
auf verlassen durfte, dass die Angabe des Gesetzesartikels ohne Dif-
ferenzierung nach Absätzen ausreichen würde. In diesem Zusammen-
hang scheint es nicht ausgeschlossen, dem Beschwerdeführer einen
weiteren halben Punkt im Fach Steuern zuzugestehen.
5.10 Die Note im Fach Controlling ändert sich nach dem bisher Ge-
sagten nicht. Nach der Anhebung der Punktezahl im Fach Steuern von
58.25 Punkten um einen halben Punkt auf 58.75 Punkte kann eben-
falls keine Verbesserung der Fachnote erfolgen. Dies gilt auch unter
Berücksichtigung der einschlägigen Grenzfallregelung. Hiernach kann,
wenn in einem Fach maximal 100 Punkte erreicht werden können, das
Total der Punkte in diesem Fach höchstens um zwei Punkte aufgewer-
tet werden. Demnach könnte der Beschwerdeführer unter Berücksich-
tung der Grenzfallregelung im Fach Steuern höchstens 60.75 Punkte
erreichen. Für eine bessere Fachnote (4.5) sind aber laut Notenskala
62 Punkte erforderlich. Die Benotung des Beschwerdeführers in den
Fächern Steuern und Controlling ist daher im Ergebnis nicht zu bean-
standen.
6.
Wie dargelegt, führt nach Ansicht der Vorinstanz bereits der Umstand,
dass die Noten in den Fächern Steuern und Controlling keiner Korrek-
tur bedürfen, dazu, dass die angefochtene Verfügung insgesamt recht-
mässig sei. Deshalb bedürfe es keiner Überprüfung seiner weiteren
Rügen betreffend die übrigen Fachnoten.
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist jedenfalls der Ent-
scheid darüber, ob der Beschwerdeführer die höhere Fachprüfung be-
standen hat, oder nicht. Dies ist der Fall, wenn die (gerundete) Ge-
samtnote mindestens 4.0 beträgt (Art. 19 Abs. 1 i. V. m. Art. 17 Abs. 3
Prüfungsreglement). Zu prüfen ist daher erstens, ob die weiteren Rü-
gen des Beschwerdeführers in Anbetracht der bereits geprüften Rügen
noch geeignet sind, eine genügende Gesamtnote zu begründen. Auch
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wenn dies nicht der Fall ist, muss zweitens die Frage geklärt werden,
ob das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die weiteren
Fachnoten ausnahmsweise doch berücksichtigt werden muss, weil die-
se möglicherweise einen eigenen Streitgegenstand bilden.
6.1 Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer keine
genügende Gesamtnote erreichen würde, falls es zu keiner Verbesse-
rung der Noten in den Fächern Steuern und Controlling kommt, und
zwar selbst wenn seine Rügen im Übrigen begründet wären. Der Be-
schwerdeführer macht dagegen geltend, dass er die Prüfung unabhän-
gig von der Note im Fach Controlling bestehen würde, wenn er im
Fach Fallstudie sechs und im Fach Internationale Rechnungslegung
drei zusätzliche Punkte erhalten würde. Dies trifft aber nicht zu. Selbst
wenn es in den Fächern Internationale Rechnungslegung und Fallstu-
die jeweils zu einer Verbesserung der Note um 0.5 käme, würde der
Beschwerdeführer die ungenügende Gesamtnote 3.9 erhalten (zur Be-
rechnung der Gesamtnote, siehe oben E. 2). Die Vorinstanz ging daher
zutreffend davon aus, dass die Rügen des Beschwerdeführers bereits
wegen seiner Leistungen in den Fächern Controlling und Steuern ins-
gesamt nichts an der ungenügenden Gesamtbeurteilung ändern kön-
nen.
6.2 Somit konnte sich die Vorinstanz hinsichtlich der Frage, ob der
Beschwerdeführer die Prüfung insgesamt bestanden hat, auf die Über-
prüfung der Rügen, die die Fächer Steuern und Controlling betreffen,
beschränken. Sie hätte aber - wie die nachfolgenden Erwägungen zei-
gen - die Rügen des Beschwerdeführers, welche die übrigen Fächer
betreffen, prüfen müssen, wenn die Noten in diesen Fächern einen ei-
genen Streitgegenstand bilden und somit selbständig anfechtbar sind.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Frage, ob die
Prozessvoraussetzungen gegeben sind, zwar grundsätzlich von Amtes
wegen zu prüfen ist (BGE 123 II 56 E. 2), dass es aber, soweit das
Vorhandensein eines Rechtsschutzinteresses nicht offensichtlich ist,
Sache des Beschwerdeführers wäre, dieses darzutun. Im vorliegenden
Fall fällt auf, dass der Beschwerdeführer selbst die Anfechtung der
Note im Fach Fallstudie nicht damit begründet hat, dass er, soweit ihm
die Note 5 erteilt würde, die Prüfung nicht mehr wiederholen müsste.
Nachdem diese Interessenlage jedoch von der Vorinstanz explizit ein-
gebracht wurde, erscheint es angezeigt, dass das Bundesverwaltungs-
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gericht vom Vorhandensein eines entsprechenden Rechtsschutzinte-
resses beim Beschwerdeführer auszugehen hat.
6.2.1 Sowohl die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
(BVGE 2007/6 E. 1.2) und des Bundesgerichts (Urteil des Bundesge-
richts vom 7. November 2002 2 P.177/2002 E. 5.2.2), als auch die Leh-
re (MARTIN AUBERT, Bildungsrechtliche Leistungsbeurteilungen in der
Schweiz, Bern 1997, S. 31 ff. und 73; WERNER SCHNYDER, Rechtsfragen
der beruflichen Weiterbildung in der Schweiz, Zürich 1999, Rz. 234 ff.)
gehen übereinstimmend davon aus, dass grundsätzlich nur das Prü-
fungsergebnis als Streitgegenstand aufzufassen ist. Einzelne Fachno-
ten stellen demgegenüber zumeist nur Begründungselemente dar, die
letztlich zur Gesamtbeurteilung führen und deshalb kein Rechtsver-
hältnis regeln. Deswegen wird davon ausgegangen, dass einzelne
Fachnoten in der Regel nicht selbständig angefochten werden können.
Hiervon ist jedoch eine Ausnahme zu machen, wenn an die Höhe der
Fachnote bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind. Dies soll insbesonde-
re der Fall sein, wenn ein Teilergebnis, das in einer einzelnen Fachno-
te erreicht wurde, Zulassungsvoraussetzung für einen weiteren Bil-
dungsgang ist (vgl. MARTIN AUBERT, Bildungsrechtliche Leistungsbeurtei-
lungen im Verwaltungsprozess, Bern 1997, S. 74 f.). Weiter wird ange-
nommen, dass einzelne Fachnoten ausnahmsweise selbständig an-
fechtbar sein können, wenn erst bei Erreichen einer bestimmten Note
die Möglichkeit besteht, bestimmte zusätzliche Kurse oder Weiterbil-
dungen zu absolvieren, oder wenn sich die Note später als Erfah-
rungsnote in weiteren Prüfungen auswirkt (BVGE 2007/6 E. 1.2; VERA
MARANTELLI-SONANINI / SAID HUBER in: Waldmann/Weissenberger, Praxis-
kommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 48 N 16).
6.2.2 Vorliegend verhält es sich so, dass ein Kandidat, der die Prüfung
zum ersten Mal wiederholen muss, nicht erneut in denjenigen Fächern
geprüft wird, in welchen er die Note "gut" (5.0) erreicht hat (Art. 20
Abs. 2 Prüfungsreglement). Das Bundesverwaltungsgericht ist in ei-
nem vergleichbaren Fall davon ausgegangen, dass eine einzelne
Fachnote ausnahmsweise selbständig angefochten werden kann,
wenn die Neubewertung und Anhebung einer Fachnote im vorinstanzli-
chen Verfahren dazu führt, dass das betreffende Fach bei einer Wie-
derholung der Prüfung nicht mehr abgelegt werden muss (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-2214/2006 vom 16. August 2007 E. 4.3).
Es hat insofern die ständige Rechtsprechung der Rekurskommission
EVD, wonach die allfälligen mit einer Wiederholung der Prüfung ver-
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bundenen Vor- bzw. Nachteile nicht Gegenstand des Verfahrens vor
der Rekurskommission EVD sind (vgl. unveröffentlichte Entscheide der
REKO/EVD HB/2005-15 vom 3. November 2006, E. 4.2 ff.,
HB/2002-10 vom 13. Dezember 2002, E. 5.3, je mit weiteren Hinwei-
sen sowie HB/1999-21 vom 13. Dezember 1999, E. 4), ausdrücklich
aufgegeben.
6.2.3 Die Vorinstanz ist indessen der Ansicht, dass im vorliegenden
Fall dennoch keine solche Ausnahme gemacht werden könne. Es sei
keiner der von der Rechtsprechung und Literatur angeführten Ausnah-
metatbestände erfüllt. Weder beeinflusse die Höhe einer Fachnote vor-
liegend die Zulassung zu einem weiteren Bildungsgang, noch gehe es
um die Übernahme einer Erfahrungsnote. Die Möglichkeit der selb-
ständigen Anfechtung einzelner Prüfungsnoten könne ferner zu verfah-
rensrechtlichen Problemen führen, weil selbständig anfechtbare Noten
nach Ablauf der Beschwerdefrist (formell) rechtskräftig und damit un-
anfechtbar würden.
6.2.4 Der Gegenstand des Rechtsstreits wird durch den Gegenstand
der angefochtenen Verfügung und durch das Parteibegehren bestimmt
(ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 403). Das Begeh-
ren des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers lässt sich
durchaus so verstehen, dass er die Benotung in den einzelnen Fä-
chern anficht. In Ziffer 4 seines Rechtsbegehrens beantragt er aus-
drücklich, die Prüfungsfächer Fallstudie und Internationale Rech-
nungslegung bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Zudem beantragt
er in Ziffer 3 des Begehrens die Anpassung der einzelnen Prüfungsno-
ten (vgl. hierzu auch die vor der Vorinstanz in der Beschwerdeergän-
zung vom 19. September 2007 gestellten Rechtsbegehren; Beilage 9
der Vorakten).
6.2.5 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus Art. 20 Abs. 2 S. 1 des Prü-
fungsreglements, dass ein Kandidat, der die eine Fachnote von min-
destens 5.0 erreicht, die Prüfung aber insgesamt nicht besteht, bei der
erstmaligen Wiederholung der Prüfung in dem betreffenden Fach nicht
nochmals geprüft wird. Das Prüfungsreglement knüpft an die Höhe der
Fachnoten eine Rechtsfolge, welche über die Entscheidung der Frage,
ob der Kandidat eine bestimmte Gesamtnote erreicht und damit be-
standen hat, hinausgeht. Indem die Prüfungskommission eine be-
stimmte Fachnote vergibt, entscheidet sie somit unter gewissen Vor-
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aussetzungen bewusst und verbindlich darüber, ob der Kandidat in
einzelnen Fächern erneut geprüft wird. Die Funktion der Fachnoten er-
schöpft sich nicht darin, die Gesamtnote zu bestimmen bzw. zu be-
gründen. Vielmehr legen sie, sofern der Kandidat die Prüfung erstmalig
nicht bestanden hat, zusätzlich den Umfang der Wiederholungsprü-
fung fest. Dieser Entscheid betrifft den Kandidaten unmittelbar in tat-
sächlicher und rechtlicher Hinsicht. Die Vergabe einer bestimmten
Fachnote dient in diesem Fall nicht allein der Begründung der Gesamt-
note und damit des Entscheids über das Bestehen bzw. Nichtbestehen
der Prüfung. Die Fachnoten sind unter diesen Umständen nicht nur
Begründungselement, sondern haben darüber hinaus, soweit sie sich
direkt auf den Umfang der zu wiederholenden Prüfung auswirken, dis-
positiven Charakter, weshalb sie als eigenständige Verfügungen anzu-
sehen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat, wie erwähnt, in einer
vergleichbaren Fallkonstellation entschieden, dass Fachnoten in sol-
chen Fällen als selbständiges Anfechtungsobjekt betrachtet werden
können und hält daran ausdrücklich fest (Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts B-2214/2006 vom 16. August 2007 E. 4.3). Folglich sind
die Fachnoten als eigene Verfügungen anzusehen und daher selbstän-
dig anfechtbar, wenn sie sich wie im vorliegenden Fall konkret auf den
Umfang der zu wiederholenden Prüfung auswirken.
6.2.6 Nach Ansicht der Vorinstanz spricht indessen gegen die selb-
ständige Anfechtbarkeit von Fachnoten, dass diese, sofern es sich um
Verfügungen und somit um eigenständige Anfechtungsobjekte handelt,
in Rechtskraft erwachsen könnten, wenn sie nicht ausdrücklich ange-
fochten würden. Dies könne zum Ergebnis führen, dass die Note auch
für das Gesamtergebnis unüberprüfbar werde, was verfahrensrechtlich
problematisch sei.
Ob dieser Rechtsansicht zu folgen ist, erscheint zumindest zweifelhaft.
Immerhin darf erwähnt werden, dass sich der Streitgegenstand nicht
nur aus dem Anfechtungsobjekt, sondern auch aus den Rechtsbegeh-
ren ergibt. Im vorliegenden Fall ist wie bereits erwähnt davon auszuge-
hen, dass mit der Laienbeschwerde sowohl die einzelne Prüfungsnote
als auch das Gesamtergebnis der Prüfung bzw. die Diplomverweige-
rung angefochten ist. Die von der Vorinstanz aufgeworfene Problematik
stellt sich in casu nicht und es kann offen bleiben, ob die Anfechtung
des Gesamtergebnisses einer nicht bestandenen Prüfung entspre-
chend dem Grundsatz a maiore minus auch die Anfechtung einer Ein-
zelnote mit Dispositivcharakter miteinschliesst oder ob die aufgehobe-
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ne Einzelnote mit Dispositivcharakter in Rechtskraft erwachsen und
bei der Überprüfung des Gesamtergebnisses entsprechend zu berück-
sichtigen ist. Da im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, dass die
Einzelnoten auch vor der Vorinstanz angefochten wurden, liegt jeden-
falls keine unzulässige Ausweitung des Streitgegenstands vor.
6.2.7 Ob eine Verfügung im Sinne des VwVG vorliegt, richtet sich nach
dem Inhalt der betreffenden behördlichen Handlung. Dieser wird durch
die Rechtsnorm, auf die sie sich stützt, bestimmt. Art. 20 Abs. 2 S. 1
Prüfungsreglement ist eindeutig. Die Vorschrift ist so formuliert, dass
sie dem Kandidaten im Hinblick auf die Wiederholung der Prüfung ei-
nen Anspruch darauf einräumt, in Fächern, in denen er die Note 5.0
(oder höher) erreicht, nicht mehr geprüft zu werden. Dieser Anspruch
muss auch verfahrensrechtlich durchsetzbar sein, was nur möglich ist,
wenn die Einzelnoten bei gegebener entsprechender Interessenlage
gesondert anfechtbar sind. Sofern damit in verfahrensrechtlicher Hin-
sicht Probleme verbunden sein können, wären diese de lege lata zu
akzeptieren.
6.2.8 Fraglich ist schliesslich, ob der Beschwerdeführer ein schutzwür-
diges Interesse an der Änderung aller in Ziffer 4 seines Rechtsbegeh-
rens genannten Fachnoten hat. Ein schutzwürdiges Interesse im Sinne
von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG besteht, wenn es für den Beschwerde-
führer in wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anders gearteter
Weise von praktischem Nutzen wäre, wenn das Gericht die Beschwer-
de entsprechend seinem Begehren gutheissen würde (vgl. BGE 104 Ib
245 E. 5b). Zu prüfen ist daher, ob die Position des Beschwerdeführers
sich in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht überhaupt verbessern
würde, wenn die einzelnen Prüfungsnoten gemäss seinem Begehren
korrigiert würden. Der Beschwerdeführer beantragt die Anhebung der
Note im Fach Internationale Rechnungslegung von 3.5 auf 4 und im
Fach Fallstudie von 4.5 auf 5. Falls dieses Begehren begründet sein
sollte, wird er nur im Fach Fallstudie bei einer Wiederholung der Prü-
fung nicht mehr geprüft. Hingegen muss er die Prüfung im Fach Inter-
nationale Rechnungslegung erneut ablegen. Die Gutheissung des Be-
gehrens des Beschwerdeführers würde deshalb nur im Fach Fallstudie
zu einer Verbesserung seiner Rechtsposition führen, so dass er ledig-
lich an der erneuten Überprüfung dieses einen Faches ein schutzwür-
diges Interesse hat. Bezüglich des Fachs Internationale Rechnungsle-
gung fehlt hingegen ein solches Interesse, weshalb die Vorinstanz zu
Recht keine weiteren Ausführungen zu den Rügen, die dieses Fach
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betreffen, gemacht hat. Soweit der Beschwerdeführer eine Anhebung
der einzelnen Noten auf weniger als den Notenwert 5 zu seinem Be-
gehren machte, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
6.3 Die Vorinstanz hätte nach dem Gesagten über das Begehren des
Beschwerdeführers, die Note im Fach Fallstudie von 4.5 auf 5 anzuhe-
ben, entscheiden müssen.
7.
Die Vorinstanz hat die Rügen des Beschwerdeführers nur in Bezug auf
die Fächer Steuern und Controlling geprüft. Mit den Rügen betreffend
das Fach Fallstudie hat sie sich nicht auseinandergesetzt. Hebt das
Bundesverwaltungsgericht eine rechtsfehlerhafte Verfügung auf, ent-
scheidet es in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit
verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1
VwVG).
7.1 Als reformatorisches Rechtsmittel gestattet die Verwaltungsbe-
schwerde der Rechtsmittelinstanz, über die Kassation hinaus, in der
Sache selbst abschliessend zu entscheiden, also das streitige Rechts-
verhältnis zu regeln. Damit wird prozessökonomisch das Verfahren ab-
gekürzt, indem sich nicht nochmals die Vorinstanz und allenfalls erneut
die Rechtsmittelinstanz mit der Sache befassen muss. Wenn es um
Fragen geht, die besondere Sachkenntnis bedingen oder wenn weitere
Tatsachen festzustellen sind, ist es jedoch in der Regel nicht Sache
des Bundesverwaltungsgerichts, als erste Instanz in einem Fachbe-
reich zu entscheiden, in dem ein erheblicher Beurteilungsspielraum
der fachkundigeren Vorinstanz zu respektieren ist (vgl. zu allem FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 232 f, mit
weiteren Hinweisen und statt vieler BGE 131 V 407 E. 2.1.1). Nament-
lich in Prüfungsfällen ist beim Entscheid über die Frage, ob kassato-
risch oder reformatorisch zu entscheiden ist, auch die Dauer des Ver-
fahrens mitzuberücksichtigen.
7.2 Im vorliegenden Fall wurde das vorinstanzliche Verfahren mit Be-
schwerde vom 7. Juni 2007, also vor bald zwei Jahren anhängig ge-
macht. Im Weiteren zeigt vorab die Prüfung der Stellungnahmen der
Examinatoren vom 14. November und 2. Dezember 2007 sowie die
Replik des Beschwerdeführers vom 17. Januar 2008, dass sich das
Begehren um Notenerhöhung betreffend das Fach Fallstudie als
spruchreif erweist. Die Examinatoren haben zu den Rügen des Be-
schwerdeführers sowohl zur Fallstudie 1 als auch zur Fallstudie 2 ein-
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gehend Stellung bezogen und ihre Bewertung insofern nachvollziehbar
begründet. Mit der Replik vom 17. Januar 2007 brachte der Beschwer-
deführer weitgehend neue Argumente vor. In Bezug auf die Fallstudie
1 bringt der Beschwerdeführer lediglich zum Ausdruck, dass "aus be-
triebswirtschaftlicher Sicht eine markt- wie auch betriebliche Betrach-
tung durchaus realistisch" sei. Eine substanziierte aufgabenbezogene
weitergehende Argumentation, welche sich mit den Begründungen des
Prüfungsexperten auseinandersetzt, fehlt. Wie auch teilweise in Bezug
auf die Fallstudie 2 beschränkt sich das Vorbringen im Übrigen auf Kri-
tik gegenüber den methodisch-didaktischen Fähigkeiten der Prüfungs-
experten. Auch die Vorbringen zur Fallstudie 2 kritisieren die Aufga-
benstellung und gehen zum grössten Teil aber nicht konkret auf die
Antworten der Prüfungsexperten ein. Unter diesen Umständen beste-
hen an der Beurteilung der Prüfungsexperten keine begründeten Zwei-
fel, weshalb auch das Begehren, die Note 4.5 im Fach Fallstudie auf
die Note 5 anzuheben, abzuweisen ist.
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zwar zu Unrecht
nicht über das Begehren des Beschwerdeführers betreffend das Fach
Fallstudie entschieden hat. Sie ging aber zutreffend davon aus, dass
der Beschwerdeführer die Prüfung insgesamt nicht bestanden hat.
Nachdem sich auch das Begehren um Notenanhebung im Fach Fall-
studie als unbegründet erweist, ist die Beschwerde gänzlich abzuwei-
sen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als un-
terliegend, weshalb ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl.
Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang
und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzi-
eller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 S. 1 des Reglements über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesverwal-
tungsgericht erachtet eine Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 1'100.-
als angemessen. Diese ist mit dem am 31. Juli 2008 geleisteten Kos-
tenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'100.- zu verrechnen.
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10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine
Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7
Abs. 1 VGKE).
11.
Dieses Urteil kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weiter-
gezogen werden (Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist somit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'100.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'100.- ver-
rechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
- die Erstinstanz (Einschreiben; Vorakten zurück)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. (...); Einschreiben; Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Francesco Brentani Michael Barnikol
Versand: 24. April 2009
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