B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-4791/2014
U r t e i l v o m 2 1 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Jean-Luc Baechler,
Richter Stephan Breitenmoser,
Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Regionalzentrum X._______,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufgebot von Amtes wegen zum Zivildiensteinsatz.
B-4791/2014
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren 1980, am
17. August 2012 zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung von
83 Diensttagen verpflichtet worden ist, davon bisher einen Diensttag (Ein-
führungskurs) geleistet hat und Ende 2014 altershalber aus dem Zivil-
dienst entlassen werden wird,
dass der Beschwerdeführer mit Aufgebot von Amtes wegen vom 25. Juli
2013 zu einem Zivildiensteinsatz aufgeboten worden ist und das Bundes-
verwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Be-
schwerde mit Urteil vom 7. Oktober 2013, soweit die Einsatzpflicht 2013
betreffend, abgewiesen hat,
dass der Beschwerdeführer den Zivildiensteinsatz in der Folge nicht an-
getreten hat und der entsprechende Strafbefehl am 11. August 2014 er-
gangen ist,
dass der Beschwerdeführer trotz Mahnungen keine Einsatzvereinbarung
für seine Einsatzpflicht 2014 eingereicht hat und die Vollzugsstelle für den
Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum X._______ (nachfolgend: Vorinstanz),
ihn daher mit Verfügung vom 7. Mai 2014 von Amtes wegen zu einem Zi-
vildiensteinsatz vom 6. Oktober bis zum 2. November 2014 aufgeboten
hat; am 13. Mai 2014 wurde er zudem an die versäumte Einsatz-
pflicht 2013 erinnert und aufgefordert, eine entsprechende Einsatzverein-
barung einzureichen,
dass die Vorinstanz am 28. Juli 2014 ein (weiteres) Aufgebot von Amtes
wegen erlassen hat, da der Beschwerdeführer trotz gewährter Fristerstre-
ckung keine Einsatzvereinbarung eingereicht hatte, und ihn zu einen Zi-
vildiensteinsatz von voraussichtlich 54 Diensttagen beim Einsatzbetrieb
Y._______ aufgeboten hat,
dass der Beschwerdeführer und die Vorinstanz ab Mai 2014 mehrmals
miteinander Kontakt hatten und er schliesslich am 30. Juli 2014 ein Arzt-
zeugnis eingereicht hat, das einen Bandscheibenvorfall bescheinigt, wor-
auf die Vorinstanz dem Beschwerdeführer schriftlich angekündigt hat, sie
beabsichtige, das (erste) Aufgebot von Amtes wegen vom 7. Mai 2014 zu
widerrufen, und ihm das rechtliche Gehör dazu gewährt hat,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. August 2014 (Eingang
am 28. August 2014) gegen ein Aufgebot von Amtes wegen Beschwerde
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vor Bundesverwaltungsgericht erhoben und um "Widerruf des Aufgebots"
aus gesundheitlichen Gründen ersucht hat,
dass, nachdem das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeverbes-
serung eingeholt hat, die Eingabe am 15. September 2014 gestützt auf
Art. 8 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) zuständigkeitshalber der Vorinstanz überwie-
sen hat, da der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe offensichtlich nur
sein rechtliches Gehör hinsichtlich der Ankündigung des Widerrufs durch
die Vorinstanz wahren wollte,
dass die Vorinstanz das Verfahren am 30. September 2014 an das Bun-
desverwaltungsgericht zurücküberwiesen hat, da sich die Beschwerde
gegen das (zweite) Aufgebot von Amtes wegen vom 28. Juli 2014 richte
und dieses nicht widerrufen werde, da mit dem Einsatzbetrieb abgeklärt
worden sei, dass ein Einsatz trotz der gesundheitlichen Einschränkungen
des Beschwerdeführers möglich und erwünscht sei und auch der fehlen-
de Fahrausweis der Kategorie B kein Hindernis für den geplanten Zivil-
diensteinsatz bilde,
dass das erste Aufgebot von Amtes wegen vom 7. Mai 2014 zwischen-
zeitlich widerrufen und dem Beschwerdeführer gleichzeitig mitgeteilt wor-
den ist, mit Bezug auf seinen Antrag, das zweite Aufgebot vom 28. Juli
2014 ebenfalls zu widerrufen, werde das Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts abgewartet,
dass das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren am 1. Oktober 2014
wieder aufgenommen hat,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Oktober 2014 erneut
seinen Gesundheitszustand dargelegt hat,
dass die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle (nachfolgend:
Zentralstelle), mit Vernehmlassung vom 13. Oktober 2014 die Abweisung
der Beschwerde beantragt hat,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde
zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995
über den zivilen Ersatzdienst [ZDG, SR 824.0] i.V.m. Art. 31 und 33 Bst. d
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),
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dass der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung
zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), die Eingabefrist so-
wie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift gewahrt
sind (Art. 66 Bst. b ZDG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) und die übrigen Sachur-
teilsvoraussetzungen vorliegen (Art. 44 ff. VwVG), weshalb auf die Be-
schwerde im Umfang einzutreten ist, als sich diese auf das Aufgebot von
Amtes wegen vom 28. Juli 2014 bezieht,
dass, soweit der Beschwerdeführer sinngemäss die (vorzeitige) Entlas-
sung aus dem Zivildienst beantragt, mangels Zuständigkeit nicht auf die
Beschwerde einzutreten ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-
4419/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 1.3.1),
dass die Zivildienstpflicht gemäss Art. 9 Bst. d ZDG die Pflicht zur Er-
bringung ordentlicher Zivildienstleistungen umfasst, bis die Gesamtdauer
nach Art. 8 ZDG erreicht ist,
dass die zivildienstpflichtige Person ihre Einsätze so zu planen und zu
leisten hat, dass sie die Gesamtheit der nach Art. 8 ZDG verfügten or-
dentlichen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienst-
pflicht erbracht hat (Art. 35 Abs. 1 der Zivildienstverordnung vom 11. Sep-
tember 1996 [ZDV, SR 824.01]),
dass die zivildienstpflichtige Person, die – wie vorliegend – eine Rekru-
tenschule bestanden hat, spätestens im Jahr nach Eintritt der Rechtskraft
ihrer Zulassungsverfügung die erforderlichen Einführungs- und Ausbil-
dungskurse sowie einen Einsatz von mindestens 54 Diensttagen absol-
viert (Art. 38 Abs. 3 Bst. a ZDV),
dass die zivildienstpflichtige Person Einsatzbetriebe sucht und die Ein-
sätze mit ihnen abspricht (Art. 31a Abs. 1 ZDV),
dass, soweit ein Aufgebot wegen Ergebnislosigkeit der Suche nach einem
Zivildiensteinsatz nicht erlassen werden kann, die Vollzugsstelle in einem
Aufgebot selbst festlegt, wann und wo ein Einsatz zu leisten ist (sog. Auf-
gebot von Amtes wegen), wobei die Eignung der zivildienstpflichtigen
Person und die Interessen eines geordneten Vollzugs zu berücksichtigen
sind (Art. 31a Abs. 4 ZDV),
dass die Vollzugsstelle die Beurteilung der Eignung einer zivildienstpflich-
tigen Person für einen Einsatz (Art. 19 Abs. 2 ZDG) insbesondere auf das
Ergebnis der Absprache mit dem Einsatzbetrieb stützt und darauf, ob die
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Person die besonderen Anforderungen erfüllt, die der Einsatz gemäss
Pflichtenheft an sie stellt (Art. 32a ZDV),
dass der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des angefochte-
nen Aufgebots aus gesundheitlichen Gründen beantragt und geltend
macht, er sei für diesen Zivildiensteinsatz nicht geeignet, und im Übrigen
verfüge er auch nicht über einen Fahrausweis der Kategorie B, der ge-
mäss Pflichtenheft für den Einsatz erforderlich sei,
dass der behandelnde Arzt mit Zeugnis vom 25. Juli 2014 erklärt, der Be-
schwerdeführer leide an einem Bandscheibenvorfall; die Arbeitsfähigkeit
sei zwar grundsätzlich gegeben, allerdings seien längeres Stehen ebenso
kontraindiziert wie längeres Sitzen (jeweils nicht mehr als zwei Stunden),
der Beschwerdeführer könne nicht mehr als 5 kg heben, vollständig aus-
geschlossen seien alle Tätigkeiten, bei denen eine Erschütterung der
Wirbelsäule vorkommen könne, und die Dauer der gesundheitlichen Ein-
schränkung lasse sich zur Zeit noch nicht abschätzen,
dass die Zentralstelle zutreffenderweise darlegt, die Vorinstanz habe
durch die Wahl des Einsatzbetriebs auf die gesundheitliche Situation des
Beschwerdeführers ausreichend Rücksicht genommen und sei damit ih-
rer Pflicht nach Art. 19 Abs. 2 ZDG i.V.m. Art. 32a ZDV nachgekommen,
dass der Einsatzbetrieb seinerseits zugesichert hat, er sei bereit, den
Einsatz des Beschwerdeführers durchzuführen, ein Fahrausweis der Ka-
tegorie B sei nicht notwendig, und die gesundheitlichen Einschränkungen
würden bei der Arbeitsplanung berücksichtigt,
dass damit die Vereinbarkeit des geplanten Einsatzes mit der gesundheit-
lichen Situation des Beschwerdeführers offensichtlich und daher zumut-
bar ist,
dass eine voraussichtlich dauernde Arbeitsunfähigkeit, die nach Art. 11
Abs. 3 Bst. a ZDG die vorzeitige Entlassung aus der Zivildienstpflicht er-
lauben würde, nicht vorliegt,
dass der Beschwerdeführer überdies die Möglichkeit, einen Einsatz nach
seinen Wünschen betreffend Zeitpunkt und Einsatzort bzw. -betrieb mit-
zugestalten, zu keinem Zeitpunkt genutzt hat (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts B-1089/2014 vom 4. Juni 2014, S. 6),
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dass der Beschwerdeführer darüber hinaus nicht geltend macht, das Auf-
gebot sei aus anderen Gründen zu Unrecht erfolgt, und er auch keine
Dienstverschiebungsgründe nach Art. 46 ZDV geltend macht,
dass schliesslich zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer die
Altersgrenze für die ordentliche Entlassung aus dem Zivildienst (Art. 11
Abs. 2 ZDG i.V.m. Art. 13 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 [MG,
SR 510.10]) Ende 2014 erreicht haben wird,
dass der Erlass des Aufgebots von Amtes wegen vom 28. Juli 2014 daher
bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist,
dass der Beschwerdeführer gegen die ordnungsgemäss und im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen erhobene Gebühr (Art. 111b und
Art. 111c ZDV) nichts vorbringt,
dass sich die vorliegende Beschwerde daher als unbegründet erweist und
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, und der Beschwerdeführer
den Zivildiensteinsatz aufgebotsgemäss vom 8. November bis zum
31. Dezember 2014 beim Einsatzbetrieb Y._______ zu leisten hat, den
genauen Zeitpunkt und den Ort des Einsatzbeginns sowie weitere Details
zum Einsatz mit dem Einsatzbetrieb direkt zu vereinbaren hat, und für
das Aufgebot eine Gebühr von Fr. 270.– zu leisten hat,
dass Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Zivildiens-
tes kostenlos sind, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerde-
führung handelt (Art. 65 Abs. 1 ZDG),
dass sich die vorliegende Beschwerde als mutwillig erweist, da sie von
Vornherein aussichtslos war, es dem Beschwerdeführer, auch angesichts
seines früheren Verhaltens (vgl. die Sachverhaltsdarstellung in der Ver-
nehmlassung der Zentralstelle vom 13. Oktober 2014) und der strafrecht-
lichen Verurteilung wegen Verstosses gegen das Zivildienstgesetz, offen-
sichtlich einzig darum ging, keinen Zivildienst zu leisten, und ihm daher
Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– aufzuerlegen sind,
dass das vorliegende Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück;
Beilage: Einzahlungsschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Thun
(Einschreiben; Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Astrid Hirzel
Versand: 21. Oktober 2014