B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-4804/2016
U r t e i l vom 3 1 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz),
Eva Schneeberger und Ronald Flury;
Gerichtsschreiberin Deborah Staub.
Parteien
A._______
B._______
beide vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Binggeli,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,
Laupenstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Superprovisorische Massnahmen (Einsetzung einer
Untersuchungsbeauftragten / Sperrung von Bankkonten).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend:
Vorinstanz) am 30. Juni 2016 (Eröffnung: 6. Juli 2016) eine superproviso-
rische Verfügung gegenüber folgenden Parteien erlassen hat: A._______,
(Adressangaben) und B._______, (Adressangaben);
dass die Vorinstanz mit dieser superprovisorischen Verfügung einen Un-
tersuchungsbeauftragten eingesetzt und die Sperrung sämtlicher Bank-
konten und Depots der A._______ und B._______ angeordnet hat;
dass die Vorinstanz ihrer Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen
hat;
dass die Vorinstanz die A._______ und B._______ eingeladen hat, innert
20 Tagen seit Eröffnung der superprovisorischen Verfügung zu den super-
provisorisch verfügten Massnahmen Stellung zu nehmen;
dass die Vorinstanz ihre Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung verse-
hen hat, wonach dagegen innert 30 Tagen Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht erhoben werden kann;
dass die A._______ und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin-
nen) am 5. August 2016 (Eingang: 8. August 2016) beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhoben haben und unter Kosten- und Entschä-
digungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz die vollumfängliche Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung vom 30. Juni 2016 beantragen, zudem sei fest-
zustellen, dass sie keine bewilligungspflichtige Finanzmarkttätigkeit ausü-
ben und es seien die vorinstanzlich verfügten superprovisorischen Mass-
nahmen einzustellen;
dass die Beschwerdeführerinnen vorbringen, dass sie durch die Verfügung
einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erleiden würden, der sich aus
einem irreversiblen Imageschaden, der Verunmöglichung des Zugangs
zum Börsensegment […] und aus dem Rückzug von Investoren zusam-
mensetze;
dass die Beschwerdeführerinnen zudem vorbringen, es könne leicht fest-
gestellt werden, dass sie keine bewilligungspflichtige Tätigkeit vornehmen
würden, da ihre Aktien nicht öffentlich platziert und der beauftragte Vermitt-
ler von der Vorinstanz rechtmässig zugelassen sei;
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dass die Beschwerdeführerinnen den eingeforderten Kostenvorschuss von
Fr. 1‘000.– fristgereicht am 17. August 2016 einbezahlt haben;
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Finanzmarktaufsicht vor
Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich anfechtbar sind (Art. 54 Abs. 1
des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 [FINMAG, SR 956.1]
i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]);
dass auch selbständig eröffnete Zwischenverfügungen als anfechtbare
Verfügungen gemäss Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 VwVG gelten, wenn
sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 46
Abs. 1 Bst. a VwVG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort
einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Mehrauf-
wand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen
würde (Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG; vgl. MOSER ANDRÉ/BEUSCH MI-
CHAEL/KNEUBÜHLER LORENZ, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.41 ff.);
dass die angefochtene superprovisorische Verfügung im Kontext eines Un-
tersuchungsverfahrens der Vorinstanz zu sehen ist, wobei Gegenstand
dieses Verfahrens die Frage ist, ob die Beschwerdeführerinnen eine nach
den Finanzmarktaufsichtsgesetzen unterstellungspflichtige Tätigkeit ausü-
ben oder nicht;
dass Gegenstand der angefochtenen superprovisorischen Zwischenverfü-
gung die Einsetzung einer Untersuchungsbeauftragten, die Sperrung
sämtlicher Kontoverbindungen und Depots sowie der Entzug der Verfü-
gungsberechtigung der bisherigen Organe der Beschwerdeführerinnen
während der Dauer des Untersuchungsverfahrens ist;
dass daher eine Gutheissung der vorliegenden Beschwerde nicht geeignet
wäre, sofort einen Endentscheid in dem vor der Vorinstanz hängigen Un-
tersuchungsverfahren herbeizuführen (vgl. UHLMANN FELIX/WÄLLE-BÄR
SIMONE, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl.
2016, Art. 46 N. 22 ff.);
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil B-7038/2009 vom 20. No-
vember 2009 entschieden hat, dass das Vorliegen eines nicht wieder gut
zu machenden Nachteils bei superprovisorischen Verfügungen über vor-
sorgliche Massnahmen im Bereich der Finanzmarktaufsicht in der Regel
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zu verneinen ist, weil die Aufsichtsbehörde nach Erlass der superproviso-
rischen Verfügung das rechtliche Gehör zu gewähren und innert kurzer
Frist über die Bestätigung oder Änderung ihrer superprovisorisch verfügten
Massnahmen zu verfügen hat, weshalb der nicht wieder gut zu machende
Nachteil sich daher lediglich aus dem Abwarten dieser zweiten Verfügung
ergeben würde;
dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung bereits
eingehend dazu geäussert hat, wann eine superprovisorische Zwischen-
verfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von
Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG bewirken kann und daher mit Beschwerde an-
fechtbar ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7038/2009 vom
20. November 2009 E. 1.4);
dass diesbezüglich in erster Linie entscheidend ist, ob bzw. innert welcher
Frist die Vorinstanz im konkreten Einzelfall nach der Gewährung des recht-
lichen Gehörs über die Bestätigung, Modifizierung oder Aufhebung der su-
perprovisorisch verfügten Massnahmen verfügen sollte, und ob konkrete
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie dies nicht zeitgerecht tun wird oder
gar bereits im Verzug ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-7038/2009 vom 20. November 2009 E. 1.6);
dass die Beschwerdeführerinnen keinen derartigen Nachteil substantiiert
dargetan und keine Aufhebung des Entzugs der aufschiebende Wirkung
verlangt, sondern erst gegen Ende der 30-tägigen Beschwerdefrist ein
Rechtsmittel erhoben haben, was offensichtlich gegen eine derartige
Dringlichkeit spricht (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 2.219 ff., 3.19 ff. und 3.32 ff.);
dass im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte dargetan oder ersichtlich
sind, dass die Vorinstanz über die Bestätigung oder Nichtbestätigung ihrer
superprovisorischen Massnahmen nicht unmittelbar nach der Gewährung
des rechtlichen Gehörs und damit nach Eingang der Einwände der Be-
schwerdeführerinnen verfügen wird;
dass darin allein, dass die Beschwerdeführerinnen ihre Einwände zuerst
bei der Vorinstanz vorbringen müssen und erst die dadurch erwirkte Verfü-
gung – falls noch erforderlich – beim Bundesverwaltungsgericht anfechten
können, kein nicht wieder gutzumachender Nachteil gesehen werden
kann, sofern keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Vorinstanz ihre Ver-
fügung nicht zeitgerecht erlassen wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts B-7038/2009 vom 20. November 2009 E. 1.8);
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dass sich nach dem Gesagten die angefochtene superprovisorische Zwi-
schenverfügung als nicht selbständig anfechtbar erweist und auf die Be-
schwerde daher nicht einzutreten ist;
dass vorliegend die Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz und
der Beizug der Vorakten lediglich eine leere Formalität darstellen würden,
die im Widerspruch zum Beschleunigungsgebot steht, weshalb darauf ver-
zichtet wird (Art. 57 Abs. 1 VwVG);
dass die Beschwerdeschrift aber nach dem Gesagten an die Vorinstanz zu
überweisen ist, damit sie die darin vorgebrachten Einwände der Beschwer-
deführerinnen prüfe und unverzüglich über die Bestätigung oder Nichtbe-
stätigung ihrer bisher erst superprovoisorisch verfügten Massnahmen ent-
scheide;
dass bei diesem Verfahrensausgang den Beschwerdeführerinnen in An-
wendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten aufzuerlegen
sind, die gestützt auf Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 3 des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
vom 21. Februar 2008 (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 600.– festgelegt und
mit dem von den Beschwerdeführerinnen geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1‘000.– verrechnet werden;
dass angesichts des Verfahrensausgangs den Beschwerdeführerinnen
keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7
Abs. 1 VGKE) und der Vorinstanz kein Anspruch auf Parteientschädigung
zusteht (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Eingabe wird an die Vor-
instanz überwiesen zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwä-
gungen.
2.
Den Beschwerdeführerinnen werden Verfahrenskosten von Fr. 600.– auf-
erlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft mit dem geleisteten Kos-
tenvorschuss von Fr. 1‘000.– verrechnet und Fr. 400.– werden den Be-
schwerdeführerinnen zurückerstattet.
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3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde;
Beilage: Rückerstattungsformular);
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde;
Beilage: Kopie der Beschwerde).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stephan Breitenmoser Deborah Staub
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tage nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den
Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 1. September 2016