B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-4816/2012
U r t e i l v o m 7 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Michael Beusch, Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.
Parteien
A._______ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Heinz Germann,
6020 Emmenbrücke,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Bildung, Forschung
und Innovation SBFI,
Effingerstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Interieursuisse,
Gurzelngasse 27, 4502 Solothurn,
Erstinstanz.
Gegenstand
Beiträge Berufsbildungsfonds.
B-4816/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Am 2. Dezember 2003 erliess der Verband der Innendekorateure,
des Möbelfachhandels und der Sattler (Interieursuisse; nachfolgend: Erst-
instanz) ein Reglement über einen Berufsbildungsfonds "IN" (nachfolgend
auch: Reglement "IN"). Der Berufsbildungsfonds dient der Unterstützung
der Aus- und Weiterbildung in der Inneneinrichtungs- und Sattlerbranche
und umfasst die durch die Erstinstanz betreuten Berufe (inklusive Weiter-
bildungsberufe) Innendekorateur, Innendekorationsnäherin, Wohntextil-
gestalterin, Wohnberater, Einrichtungsberater, Fachpolsterer, Chefboden-
leger und Sattler.
Mit Beschluss vom 27. Oktober 2004 erklärte der Bundesrat den Berufs-
bildungsfonds "IN" für allgemeinverbindlich (vgl. BBl 2008 9277). In der
Folge wurde im Bundesblatt vorerst versehentlich nur das Reglement des
Berufsbildungsfonds "IN" veröffentlicht (vgl. BBl 2004 6603). Die Publika-
tion der Allgemeinverbindlicherklärung erfolgte am 24. Dezember 2008
(vgl. BBl 2008 9277).
A.b Die A._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) betreibt ei-
ne Autosattlerei in (…). Sie ist Mitglied des Verbands der Schweizeri-
schen Carrosseriesattler (nachfolgend auch: VSCS) und bezahlt jährlich
einen Beitrag an diesen Verband.
A.c In den Jahren 2005-2011 stellte die Erstinstanz der Beschwerdefüh-
rerin jeweils Rechnung für Beiträge an den Berufsbildungsfonds "IN" in
der Höhe von Fr. 450.–, erstmals mit Schreiben vom 26. Februar 2005.
Die Beschwerdeführerin verweigerte die Bezahlung dieser Rechnungen
mit der Begründung, dass sie sich bereits mittels Verbandsbeitrag beim
VSCS an der Berufsbildung beteilige und daher von der Beitragspflicht an
einem Berufsbildungsfonds befreit sei.
B.
Mit Verfügung vom 26. April 2011 stellte die Erstinstanz der Beschwerde-
führerin einen Gesamtbetrag in der Höhe von Fr. 3'150.– an Beiträgen an
den Berufsbildungsfonds "IN" in Rechnung. Zur Begründung führte sie
aus, beim Betrieb der Beschwerdeführerin handle es sich nicht aus-
schliesslich um eine Carrosseriesattlerei. Zu ihrem Tätigkeitsbereich ge-
hörten vielmehr auch Inneneinrichtungen im Wohnbereich. Die Gesell-
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schaft sei daher branchenzugehörig und dem Berufsbildungsfonds "IN"
unterstellt. Sie habe trotz mehrfacher Aufforderung keine Deklaration über
ihre Tätigkeiten resp. die AHV-Lohnsumme erteilt, weshalb sie den
Höchstbeitrag von Fr. 450.– pro Jahr schulde.
C.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 26. Mai 2011
Beschwerde beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT
(heute: Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI;
nachfolgend: Vorinstanz). Zur Begründung führte sie aus, sie sei dem Be-
rufsbildungsfonds "IN" nicht unterstellt. Sie führe nur im Ausnahmefall und
im Hinblick auf die Kundenbindung Spezial- und Folgeaufträge ausser-
halb der Carrosseriesattlerei aus. Praktisch sämtliche Arbeiten seien mit
dem Know-how der Ausbildung zum Carrosseriesattler zu bewältigen,
andernfalls vergebe sie Teilaufträge an Unterakkordanten weiter. Sie be-
ziehe ihre Bildungsleistungen vom eigenen Berufsverband, dem VSCS,
und könnte mangels entsprechender Angebote gar nicht von den Angebo-
ten des Berufsbildungsfonds "IN" profitieren. Sie beteilige sich mittels Bei-
trägen an den VSCS an der Berufsbildung und sei daher von weiteren
Beitragszahlungen befreit. Eventualiter machte sie geltend, der Bundes-
ratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungs-
fonds "IN" sei erst im Dezember 2008 im Bundesblatt publiziert worden,
weshalb frühestens ab dem Jahr 2009 Beiträge erhoben werden könnten.
D.
Mit Entscheid vom 6. August 2012 wies die Vorinstanz die Beschwerde
ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdefüh-
rerin erbringe in untergeordnetem Umfang Arbeiten ausserhalb der ei-
gentlichen Autosattlerei und unterstehe daher dem Geltungsbereich des
Berufsbildungsfonds "IN". In ihrem Internetauftritt werbe sie mit Polster-
möbeln für den Wohnbereich. Der Bereich Wohnen/Sattlerei sei gerade
nicht durch die Beiträge an den Berufsverband der Carrosseriesattler ab-
gedeckt. Die Beiträge der Beschwerdeführerin an den VSCS stellten da-
her keine angemessenen Bildungsleistungen dar, welche die Beschwer-
deführerin von jeglichen weiteren Zahlungen (in Berufsbildungsfonds) be-
freiten. Die Erstinstanz habe zu Recht die nach Reglement zulässigen
Höchstbeiträge in Rechnung gestellt, da die Beschwerdeführerin ihrer
Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung nicht nachgekommen
sei. Im Ergebnis sei die Beschwerdeführerin dem Berufsbildungsfonds
"IN" für die Jahre 2005-2011 Beiträge von insgesamt Fr. 3150.– schuldig.
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E.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 13. September
2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass
sie nicht dem Geltungsbereich des Berufsbildungsfonds "IN" unterstellt
sei. Eventualiter sei festzustellen, dass sie zwar dem Geltungsbereich
des Berufsbildungsfonds "IN" unterstellt, jedoch von der Beitragspflicht
befreit sei. Eventualiter sei die Höhe der Beiträge zu reduzieren und fest-
zustellen, dass eine Beitragspflicht nur ex nunc bestehe. Eventualiter sei
die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle sei zu bestätigen, dass
Art. 68a Abs. 2 der Berufsbildungsverordnung nicht angewendet werden
dürfe. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, es gehe nicht
an, dass eine Tätigkeit zweimal mit Beiträgen belastet werde, nur weil
zwei Berufsbilder sie abdeckten. Zudem sei es nicht zulässig, dass die
Vorinstanz auf den Internetauftritt der Beschwerdeführerin abstelle. Als
Verbandsmitglied des VSCS habe sie Beiträge bezahlt und so ihrer Pflicht
gemäss dem Berufsbildungsgesetz Genüge getan. Die Aus- und Weiter-
bildung des VSCS decke auch Tätigkeiten ausserhalb von Fahrzeugen
ab. Die Erhebung von Differenzbeträgen nach Art. 68a der Berufsbil-
dungsverordnung sei im Lichte von Art. 60 des Berufsbildungsgesetzes
unzulässig. Im Weiteren sei die Publikation des Berufsbildungsfonds "IN"
nicht rechtsgenüglich erfolgt. Auch treffe der Vorwurf, sie habe ihre Mit-
wirkungspflicht verletzt, nicht zu.
F.
Mit Vernehmlassung vom 22. November 2012 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin werde nicht in
ihrer Eigenschaft als Carrosseriesattlerei von der Beitragszahlung an den
Berufsbildungsfonds "IN" erfasst, sondern weil sie Tätigkeiten erbringe,
die in der von der Erstinstanz vertretenen Branche anzusiedeln seien
(z.B. die Reparatur von Polstermöbeln). Die Beschwerdeführerin könne
sich daher nicht Bildungsleistungen ihres Berufsverbandes zu Gute hal-
ten, wenn es um die Beitragszahlungen an den Berufsbildungsfonds der
von der Erstinstanz vertretenen Branche gehe.
G.
Die Erstinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 21. Dezember 2012
die Abweisung der Beschwerde. Die Beitragspflicht der Beschwerdeführe-
rin ergebe sich nicht aus Art. 68a der Berufsbildungsverordnung, welcher
den Fall regle, dass es für die gleiche Branche mehrere Berufsbildungs-
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fonds gebe, sondern aus der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu
mehreren Branchen, nämlich den Branchen der Carrosseriesattlerei und
Innendekoration. Der VSCS, welchem die Beschwerdeführerin angehöre,
biete keine Berufsausbildung für Polsterarbeiten im Wohnbereich an. Die
Beschwerdeführerin leiste demnach mit dem Beitrag an den VSCS kei-
nen Beitrag für die Branche, für die die Erstinstanz zuständig sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier
Kognition, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang auf eine Be-
schwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 S. 45).
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt.
Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden, zu de-
nen auch das SBFI zählt (Art. 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeentscheid
der Vorinstanz vom 6. August 2012 stellt eine Verfügung im Sinne von Art.
5 Abs. 2 VwVG dar und kann daher im Rahmen der allgemeinen Bestim-
mungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege (Art. 61 Abs. 2 des Be-
rufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m.
Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 und 37 ff. VGG) mit Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1.2 Der Streitgegenstand in einem Beschwerdeverfahren umfasst das
durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefoch-
ten wird. Er wird durch zwei Elemente bestimmt: Erstens durch den Ge-
genstand der angefochtenen Verfügung (Anfechtungsgegenstand) und
zweitens durch die Parteibegehren (vgl. dazu FRITZ GYGI, Bundesverwal-
tungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 42 ff. und 127 ff.; BGE 118 V
311 E. 3b, mit Hinweisen). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann
nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach
richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche
die Vorinstanz nicht entschieden hat und über welche sie nicht entschei-
den musste, darf die Rechtsmittelinstanz nicht beurteilen.
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Dieser Grundsatz gilt für das Bundesverwaltungsgericht wie für die Vorin-
stanz. Anfechtungsgegenstand vor der Vorinstanz war lediglich die Bei-
tragsverfügung der Erstinstanz. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren
Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass sie nicht dem Geltungsbe-
reich des Berufsbildungsfonds "IN" unterstellt bzw. eventualiter von der
Beitragspflicht befreit sei, sowie dem Antrag, es sei im Rahmen einer abs-
trakten Normenkontrolle zu bestätigen, dass Art. 68a Abs. 2 der Berufs-
bildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV, SR 412.101) nicht
angewendet werden dürfe, Anträge stellt, die über die Aufhebung der
erstinstanzlichen Beitragsverfügung hinausgehen, kann daher nicht dar-
auf eingetreten werden.
1.3 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilge-
nommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die
angefochtene Verfügung berührt ist und an deren Aufhebung oder Ände-
rung ein schutzwürdiges Interesse hat. Die Beschwerdeführerin war Par-
tei des vorinstanzlichen Verfahrens. Als Adressatin des Beschwerdeent-
scheids ist sie durch diesen berührt und hat an seiner Aufhebung oder
Änderung ein schutzwürdiges Interesse.
1.4 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be-
schwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kosten-
vorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übri-
gen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG).
1.5 Auf die Beschwerde ist somit im dargelegten Umfang einzutreten.
2.
Die Berufsbildung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und
Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Berufsverbände, andere
zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung). Sie
streben ein genügendes Angebot im Bereich der Berufsbildung, insbe-
sondere in zukunftsfähigen Berufsfeldern an. Die Massnahmen des Bun-
des zielen darauf ab, die Initiative der Kantone und der Organisationen
der Arbeitswelt so weit als möglich mit finanziellen und anderen Mitteln zu
fördern. Zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes arbeiten Bund,
Kantone und die Organisationen der Arbeitswelt je unter sich zusammen
(vgl. Art. 1 BBG).
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Zur Förderung der Berufsbildung können Organisationen der Arbeitswelt,
die für Bildung und Weiterbildung sowie Prüfungen zuständig sind, eigene
Berufsbildungsfonds schaffen und äufnen. Die Organisationen umschrei-
ben den Förderungszweck ihres Berufsbildungsfonds. Insbesondere sol-
len sie die Betriebe in ihrer Branche in der berufsspezifischen Weiterbil-
dung unterstützen (Art. 60 Abs. 1 und 2 BBG).
Der Bundesrat kann auf Antrag der zuständigen Organisation deren Be-
rufsbildungsfonds für alle Betriebe der Branche verbindlich erklären und
diese zur Entrichtung von Bildungsbeiträgen verpflichten. Dabei gelten
sinngemäss die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 28. September
1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen
(SR 221.215.311; vgl. Art. 60 Abs. 3 BBG). Voraussetzung für die
Verbindlicherklärung ist, dass sich mindestens 30 Prozent der Betriebe
mit mindestens 30 Prozent der Arbeitnehmenden und der Lernenden die-
ser Branche bereits finanziell am Bildungsfonds beteiligen, die Organisa-
tion über eine eigene Bildungsinstitution verfügt, die Beiträge ausschliess-
lich für die branchentypischen Berufe erhoben werden und die Beiträge
für Massnahmen in der Berufsbildung eingesetzt werden, die allen Be-
trieben zugutekommen (Art. 60 Abs. 4 Bst. a-d BBG). Die Bildungsbeiträ-
ge richten sich in Art und Höhe nach dem für die Kosten der Berufsbil-
dung bestimmten Beitrag der Mitglieder der entsprechenden Organisati-
on. Der Bundesrat legt die maximale Höhe fest; dabei kann er die
Höchstbeträge nach Branchen differenzieren (Art. 60 Abs. 5 BBG). Be-
triebe, die sich bereits mittels Verbandsbeitrag an der Berufsbildung be-
teiligen, in einen Berufsbildungsfonds einbezahlen oder sonst nachweis-
bar angemessene Bildungs- oder Weiterbildungsleistungen erbringen,
dürfen nicht zu weiteren Zahlungen in allgemein verbindlich erklärte Bil-
dungsfonds verpflichtet werden (Art. 60 Abs. 6 BBG).
Durch die Allgemeinverbindlicherklärung werden grundsätzlich alle Be-
triebe einer Branche verpflichtet, unabhängig davon, ob sie Mitglied des
entsprechenden Verbandes sind oder nicht, Beiträge an den Berufsbil-
dungsfonds derselben zu leisten (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_58/2009 vom 4. Februar 2010 E. 2.2). Durch die Allgemeinver-
bindlicherklärung wird ferner der betreffenden Organisation der Arbeits-
welt, in der Regel einem als privatrechtlicher Verein organisierten Ver-
band, das Recht eingeräumt, hoheitlich zu handeln. Die im Reglement
des Verbands verankerte, ursprünglich privatrechtliche Verpflichtung, ei-
nen Beitrag an den Berufsbildungsfonds zu bezahlen, wird dadurch zu ei-
ner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung mit Wirkung gegen Dritte (vgl.
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BGE 137 II 399 E. 1.6 f.). Mit der Einführung von Art. 68a BBV (in Kraft
seit 1. Januar 2011) erhielten die Trägerorganisationen dieser Berufsbil-
dungsfonds auch die Ermächtigung, selbst gegenüber den Betrieben die
Beiträge zu verfügen.
3.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Erstinstanz habe sie zu Unrecht dem
Geltungsbereich des Berufsbildungsfonds "IN" unterstellt. Es gehe nicht
an, dass eine Tätigkeit zweimal mit Beiträgen belastet werde, nur weil
zwei Berufsbilder sie abdeckten. Als Verbandsmitglied des VSCS habe
sie Beiträge an diesen Verband bezahlt und so ihrer Pflicht gemäss dem
Berufsbildungsgesetz Genüge getan. Mit dem Know-how als Carrosse-
riesattler sei es ohne Weiteres möglich, einen Polsterstuhl zu beziehen.
Das Polstern gehöre damit zum Kerngeschäft des Carrosseriesattlers.
Wesentlich sei, ob für die konkrete Tätigkeit, z.B. über den Verband, Bil-
dungsleistungen erbracht würden oder nicht. Dies sei vorliegend der Fall.
Zudem seien von der Aus- und Weiterbildung des Verbandes auch Tätig-
keiten ausserhalb von Fahrzeugen gedeckt.
Die Vorinstanz dagegen stellt sich auf den Standpunkt, die Beschwerde-
führerin gehe zu Unrecht davon aus, dass ein Betrieb, der sich an den
Kosten der Bildungsaktivitäten eines Verbandes beteilige, von weiteren
Zahlungen in Berufsbildungsfonds befreit sei. Ein sogenannter Mischbe-
trieb, d.h. ein Betrieb, der in mehr als einer Branche tätig sei, könne sehr
wohl zur Bezahlung von Beiträgen für die Bildung der Berufsangehörigen
in mehreren Branchen verpflichtet sein, wobei es sich hierbei sowohl um
Mitgliederbeiträge als auch um Beiträge an einen Berufsbildungsfonds
handeln könne. Die Beschwerdeführerin könne sich daher nicht Bildungs-
leistungen ihres Berufsverbandes zu Gute halten, wenn es um die Bei-
tragszahlungen an den Berufsbildungsfonds der von der Erstinstanz ver-
tretenen Branche gehe. Sie sei denn auch nicht in ihrer Eigenschaft als
Carrosseriesattlerei zur Beitragszahlung an den Berufsbildungsfonds "IN"
verpflichtet worden, sondern weil sie Tätigkeiten erbringe, die in der von
Interieursuisse vertretenen Branche anzusiedeln seien, wie beispielswei-
se die Reparatur von Polstermöbeln. Für den betrieblichen Geltungsbe-
reich seien nicht die Abschlüsse und Qualifikationen der Personen, die in
einem Betrieb arbeiteten, sondern die effektiv ausgeführten Tätigkeiten
entscheidend. Es spiele daher keine Rolle, ob die Arbeiten im Betrieb der
Beschwerdeführerin mit dem Know-how eines Carrosseriesattlers erledigt
werden könnten. Die Beschwerdeführerin selbst habe in der von ihr im
Jahr 2011 abgegebenen Selbstdeklaration erklärt, im Umfang von 7,5%
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dem Berufsbildungsfonds "IN" unterstellte Tätigkeiten auszuführen. Ak-
tenkundig sei zudem ihr Internetauftritt, in welchem sie mit Polstermöbeln
für den Wohnbereich werbe. Es sei daher von der Branchenzugehörigkeit
der Beschwerdeführerin zur Inneneinrichtungs- und Sattlerbranche aus-
zugehen. Damit sei die Beschwerdeführerin dem Geltungsbereich des
Berufsbildungsfonds "IN" unterstellt und beitragspflichtig.
3.1 Obligatorische Beiträge an einen allgemeinverbindlich erklärten Be-
rufsbildungsfonds sind Zwangsabgaben, die lediglich einer bestimmten
Gruppe von Pflichtigen auferlegt werden, weil diese Personen zum vom
Gemeinwesen vorgeschriebenen Förderungsfonds eine nähere Bezie-
hung haben als andere Personen. Die Beiträge werden zwecks Finanzie-
rung der eigenen, im öffentlichen Interesse stehenden Förderungsmass-
nahmen für die Berufsbildung eingezogen und sind gegenleistungslos
geschuldet. Solche Abgaben haben eine gewisse Verwandtschaft zur
Vorzugslast (Beiträgen), doch unterscheiden sie sich von dieser dadurch,
dass kein individueller, dem einzelnen Pflichtigen zurechenbarer Sonder-
vorteil vorliegen muss, der die Erhebung der Abgabe rechtfertigt. Es be-
steht daher eine noch grössere Ähnlichkeit zu den so genannten
Kostenanlastungsabgaben, die ebenfalls gegenleistungslos, d.h. unab-
hängig vom konkreten Nutzen oder vom konkreten Verursacheranteil des
Pflichtigen, geschuldet sind und daher zu den Steuern zählen. Obligatori-
sche Beiträge an einen allgemeinverbindlich erklärten Berufsbildungs-
fonds sind daher als mit Kostenanlastungssteuern vergleichbare Sonder-
abgaben zu qualifizieren, auch wenn ihre Einziehung und Verwendung
einer privaten Organisation übertragen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_58/2009 vom 4. Februar 2010 E. 2.3).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stehen Kosten-
anlastungssteuern bzw. -abgaben insbesondere in einem Spannungsver-
hältnis zum Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung. Eine derartige
Sondersteuer setzt voraus, dass sachlich haltbare Gründe bestehen, die
betreffenden staatlichen Aufwendungen der erfassten Personengruppe
anzulasten. Zudem muss die allfällige Abgrenzung nach haltbaren Kriteri-
en erfolgen; andernfalls verletzt die Abgabe das in Art. 8 Abs. 1 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) enthaltene Gleichheitsgebot (vgl. BGE 129 I 346; BGE
128 I 155 E. 2.2). Kostenanlastungssteuern bzw. -abgaben sind somit
Sondersteuern, welche einer bestimmten Gruppe von Pflichtigen aufer-
legt werden, weil diese Personen zu bestimmten Aufwendungen des Ge-
meinwesens eine nähere Beziehung haben als die Gesamtheit der Steu-
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erpflichtigen. Solche Abgaben haben eine gewisse Verwandtschaft zur
Vorzugslast (Beiträgen), doch unterscheiden sie sich von dieser dadurch,
dass kein individueller, dem einzelnen Pflichtigen zurechenbarer Sonder-
vorteil vorliegen muss, der die Erhebung der Abgabe rechtfertigt. Es ge-
nügt, dass die betreffenden Aufwendungen dem abgabepflichtig erklärten
Personenkreis eher anzulasten sind als der Allgemeinheit, sei es, weil
diese Gruppe von den Leistungen generell (abstrakt) stärker profitiert als
andere oder weil sie – abstrakt – als hauptsächlicher Verursacher dieser
Aufwendungen angesehen werden kann. Die Kostenanlastungsabgabe
stellt – da sie gegenleistungslos, d.h. unabhängig vom konkreten Nutzen
oder vom konkreten Verursacheranteil des Pflichtigen, erhoben wird – ei-
ne Steuer dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.62/2005 vom 22. März
2006 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2A.246/2004 vom
21. Dezember 2004 E. 6.2 f.; ADRIANO MARANTELLI, Grundprobleme des
schweizerischen Tourismusabgaberechts, Bern 1991, S. 21 ff.).
Das in Art. 127 Abs. 1 BV und in Art. 164 Abs. 1 Bst. d BV ausdrücklich
verankerte und inhaltlich umschriebene Legalitätsprinzip ist einer der
wichtigsten Grundsätze im Steuer- und Abgaberecht. Es gilt sowohl im
Steuerrecht als auch im Kausalabgabenrecht (vgl. BGE 132 II 371 E. 2.1;
KLAUS A. VALLENDER/RENÉ WIEDERKEHR, in: Ehrenzeller/Mastronardi/
Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung,
Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, N. 4 zu Art. 127 BV). Für
Steuern gilt ohne Ausnahmen, dass ihre wesentlichen Elemente durch ein
Gesetz im formellen Sinn festzulegen sind (BGE 131 II 271 E. 6.1). Das
Legalitätsprinzip kann seine Funktionen nur dann erfüllen, wenn der
Rechtssatz einen hinreichenden Bestimmtheitsgrad aufweist. Es sind die-
jenigen Elemente des Steuerverhältnisses zu regeln, die für die betroffe-
nen Bürgerinnen und Bürger das Ausmass, den Umfang und die Grenzen
der Steuerpflicht festlegen. Dazu gehören zumindest der Kreis der Abga-
bepflichtigen, der Gegenstand und die Bemessungsgrundlage. Delegiert
folglich das Gesetz die Kompetenz zur Festlegung der Steuer an den
Verordnungsgeber, so hat es zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen,
den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen der Abgabe selber
festzulegen (BGE 131 II 271 E. 6.1; vgl. VALLENDER/WIEDERKEHR, a.a.O.,
N. 6 zu Art. 127 BV).
3.2 Für die Beantwortung der Frage, wie der Kreis der Abgabepflichtigen
im vorliegenden Fall zu definieren ist, ist daher primär auf das Gesetz
selbst abzustellen. Weder der Berufsbildungsverordnung noch dem Be-
rufsbildungsfonds-Reglement "IN" kann selbständige Bedeutung insofern
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zukommen, als durch sie dieser Kreis weiter gezogen werden könnte, als
dies das Gesetz selbst vorsieht.
3.3 Zur Frage, wie der Kreis der Abgabepflichtigen zu definieren ist, ent-
hält das Berufsbildungsgesetz zwei Aussagen: Einerseits können durch
die Allgemeinverbindlicherklärung lediglich die Betriebe "der Branche" un-
terstellt werden (vgl. Art. 60 Abs. 3 BBG). Andererseits darf ein Betrieb,
der sich bereits mittels Verbandsbeitrag an der Berufsbildung beteiligt, in
einen Berufsbildungsfonds einbezahlt oder sonst nachweisbar angemes-
sene Bildungs- oder Weiterbildungsleistungen erbringt, nicht zu weiteren
Zahlungen verpflichtet werden (vgl. Art. 60 Abs. 6 BBG).
3.3.1 Für die Auslegung, was als Betrieb "der Branche" zu verstehen ist,
ist vorab der Wortlaut zu betrachten. Diesbezüglich impliziert der Um-
stand, dass sowohl in Abs. 2 als auch Abs. 3 und Abs. 4 Bst. a von Art. 60
BBG auf die Betriebe "ihrer" bzw. "der" bzw. "dieser Branche" verwiesen
wird, dass dabei immer vom gleichen Branchenzugehörigkeitsbegriff aus-
gegangen wird.
3.3.2 Aus den historischen Materialien ergibt sich, dass mit der Allge-
meinverbindlicherklärung das "Trittbrettfahrertum" verhindert werden soll-
te, d.h., dass ein Betrieb von den Leistungen des Fonds profitiert, ohne
selbst zu dessen Finanzierung beizutragen. Eine stärkere Beteiligung der
Unternehmen wurde dort als angemessen erachtet, wo ein direkter Vorteil
ersichtlich sei. Aus ordnungspolitischer Sicht sei die Einrichtung derartiger
Berufsbildungsfonds unbedenklich, denn branchenbezogene Fonds er-
möglichten eine solidarische Lastenverteilung. Staatliches Handeln erfol-
ge ausschliesslich auf Antrag der Betroffenen (vgl. Botschaft des Bundes-
rates vom 6. September 2000 zu einem neuen Bundesgesetz über die
Berufsbildung, BBl 2000 5690, 5745 und 5762).
Auch aufgrund dieser historischen Auslegung ist somit davon auszuge-
hen, dass der Kreis der beitragsverpflichteten Betriebe mit dem Kreis der
potentiell von den in Frage stehenden Berufsbildungsleistungen profitie-
renden Betrieben und den für das Quorum gemäss Art. 60 Abs. 4 Bst. a
BBG massgeblichen Betrieben identisch ist.
3.3.3 In systematischer Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass Art. 60
Abs. 3 BBG ausdrücklich auf das Bundesgesetz über die Allgemeinver-
bindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen verweist und dessen Be-
stimmungen als sinngemäss anwendbar erklärt. Es ist daher nahelie-
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gend, bezüglich der Frage, was als Betrieb "der Branche" zu verstehen
ist, auf die Lehre und Rechtsprechung zum Geltungsbereich von Ge-
samtarbeitsverträgen abzustellen.
Diesbezüglich gilt der Grundsatz der Tarifeinheit; dieser besagt, dass auf
einen bestimmten Einzelarbeitsvertrag stets nur ein Gesamtarbeitsvertrag
zur Anwendung kommt, und dass ein Branchenvertrag grundsätzlich für
den gesamten Betrieb gilt (vgl. FRANK VISCHER, in: Zürcher Kommentar V
Obligationenrecht, Teilband V 2c, Der Arbeitsvertrag, Art. 319-362 OR,
3. Aufl., Zürich 1996, N. 119 zu Art. 356 OR; JEAN-FRITZ STÖCKLI, Berner
Kommentar VI Obligationenrecht, 2. Teilband, Der Arbeitsvertrag, 3. Ab-
schnitt, Art. 356-360 OR, Bern 1999 N. 54 und 67 zu Art. 356 OR). Aller-
dings kann ein Unternehmen mehrere Betriebe umfassen, welche unter-
schiedlichen Branchen angehören, oder es können innerhalb ein und
desselben Betriebes mehrere Teile bestehen, welche eine unterschiedli-
che Zuordnung rechtfertigen, weil sie eine genügende, auch nach aussen
erkennbare Selbständigkeit aufweisen. In diesen Fällen können auf die
einzelnen Teile des Unternehmens unterschiedliche Gesamtarbeitsverträ-
ge zur Anwendung gelangen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.45/2002
vom 11.Juli 2002 E. 2.1.1). Von einem derartigen selbständigen Betrieb
oder einem Betriebsteil innerhalb eines Mischunternehmens kann aller-
dings nur gesprochen werden, wenn dieser eine eigene organisatorische
Einheit bildet. Das setzt voraus, dass die einzelnen Arbeitnehmer klar zu-
geordnet werden können und die entsprechenden Arbeiten im Rahmen
der übrigen Tätigkeiten des Unternehmens nicht nur hilfsweise erbracht
werden. Im Interesse der Rechtssicherheit ist zudem zu fordern, dass der
Betriebsteil mit seinen besonderen Produkten oder Dienstleistungen inso-
fern auch nach Aussen als entsprechender Anbieter gegenüber den Kun-
den in Erscheinung tritt. Demgegenüber bedarf der Betriebsteil keiner ei-
genen Verwaltung oder gar einer separaten Rechnungsführung, um als
solcher gelten zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.350/2000
vom 12. März 2001 E. 3.d).
Sind die Anwendungsbereiche zweier Gesamtarbeitsverträge so um-
schrieben, dass grundsätzlich beide auf ein konkretes Arbeitsverhältnis
Anwendung finden wollen, und enthält keiner der Verträge eine Subsidia-
ritätsbestimmung, welche dem anderen den Vortritt belässt, so liegt echte
Konkurrenz zwischen den beiden Gesamtarbeitsverträgen vor. In einem
derartigen Fall ist zu ermitteln, welchem Wirtschaftszweig ein Unterneh-
men zuzurechnen ist. Massgebliches Kriterium für die Zuordnung zu einer
bestimmten Branche und damit zur Unterstellung unter den betreffenden
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Seite 13
Gesamtarbeitsvertrag ist die Art der Tätigkeit, die dem Betrieb oder dem
selbständigen Betriebsteil das Gepräge gibt. Entscheidend ist dabei nicht
der Handelsregistereintrag, sondern die tatsächliche Tätigkeit (vgl. BGE
134 III 11 E. 2.1, mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 4A_256/2007
vom 8. November 2007 E. 2.1; 4C.45/2002 vom 11. Juli 2002 E. 2.1.1;
4C.350/2000 vom 12. März 2001 E. 3b).
Bei Betrieben, welche mehrere Tätigkeiten ausführen, von denen die ei-
nen unter einen Gesamtarbeitsvertrag fallen, die andern hingegen nicht,
ist massgeblich, welche Tätigkeit dem Betrieb das Gepräge gibt, sofern
nicht klar erkennbare unterschiedliche Betriebsteile bestehen, welche ei-
ne unterschiedliche Zuordnung rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesge-
richts 9C_614/2009 vom 28. Januar 2010 E. 2; 4C.350/2000 vom
12. März 2001 E. 3.e ff).
Aufgrund des Verweises in Art. 60 Abs. 3 BBG, wonach die Bestimmun-
gen des Gesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtar-
beitsverträgen sinngemäss anwendbar sind, drängt es sich auf, diese
Rechtsprechung bzw. das entsprechende Verständnis, wann ein Betrieb
einer bestimmten Branche zuzurechnen ist, analog auf die Frage nach
einer Unterstellung unter einen allgemeinverbindlich erklärten Berufsbil-
dungsfonds anzuwenden.
3.3.4 In teleologischer Hinsicht erscheint einmal das sinngemässe Argu-
ment der Beschwerdeführerin, dass der Kreis derjenigen Betriebe, die für
das Quorum von Art. 60 Abs. 4 Bst. a BBG zu berücksichtigen sind, und
der Kreis der dem allgemeinverbindlich erklärten Berufsbildungsfonds un-
terstellten Betriebe identisch sein sollten, als überzeugend.
Weiter gilt bei allen Kostenanlastungssteuern, dass sie einer bestimmten
Gruppe von Pflichtigen auferlegt werden, weil diese Personen zu be-
stimmten Aufwendungen des Gemeinwesens eine nähere Beziehung ha-
ben als die Gesamtheit der Steuerpflichtigen. Zwar muss kein individuel-
ler, dem einzelnen Pflichtigen zurechenbarer Sondervorteil vorliegen,
doch müssen die betreffenden Aufwendungen dem abgabepflichtig erklär-
ten Personenkreis eher anzulasten sein als der Allgemeinheit, weil diese
Gruppe von den Leistungen entweder generell (abstrakt) stärker profitiert
als andere oder weil sie – abstrakt – als hauptsächlicher Verursacher die-
ser Aufwendungen angesehen werden kann (BGE 129 I 346 E. 5.1 f.). In-
sofern ist auch bei den Beiträgen an einen allgemeinverbindlich erklärten
Berufsbildungsfonds zu fragen, wer – generell oder abstrakt – überhaupt
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Seite 14
Nutzniesser der fraglichen Berufsbildungsleistungen ist. Diesbezüglich ist
unbestritten und ergibt sich auch aus dem Reglement "IN", dass der Be-
rufsbildungsfonds "IN" Einführungskurse, Lehrabschlussprüfungen, Wei-
terbildungskurse und Weiterbildungsprüfungen sowie die dazu gehören-
den Grundlagenarbeiten in Bezug auf die Berufe Innendekorateur, Innen-
dekorationsnäherin, Wohntextilgestalterin, Wohnberater, Einrichtungsbe-
rater, Fachpolsterer, Chefbodenleger und Sattler fördert, prioritär aber die
Grundausbildung (vgl. Ziff. 1 und 2 Reglement "IN"). Als potentieller Nutz-
niesser dieser Leistungen kommen daher nur Betriebe in Frage, die Be-
rufsleute und angehende Berufsleute aus diesen Berufen beschäftigen.
Der Verkauf von Produkten oder die Erbringung von Dienstleistungen, die
typischerweise von Berufsleuten der im Reglement "IN" aufgeführten Be-
rufe erbracht werden, erscheint dagegen für sich allein kein geeigneter
Anknüpfungspunkt.
3.3.5 Als Zwischenergebnis ist somit davon auszugehen, dass der Auf-
fassung der Vorinstanzen, wonach jede auch noch so untergeordnete Tä-
tigkeit in einem für die Branche des allgemeinverbindlich erklärten Be-
rufsbildungsfonds branchentypischen Tätigkeitsbereich ausreicht, um ei-
nen Betrieb ganz oder teilweise der Beitragspflicht zu unterstellen, nicht
gefolgt werden kann. Die Branchenzugehörigkeit ist vielmehr eine eindeu-
tige Zuordnung; sie kann zwar möglicherweise für selbständige Teile ei-
nes Unternehmens unterschiedlich beantwortet werden, doch kann kein
Betrieb bzw. kein selbständiger Betriebsteil gleichzeitig mehr als einer
Branche angehören. Massgeblich für die Unterstellung eines Betriebes
unter die Beitragspflicht an einen allgemeinverbindlichen Berufsbildungs-
fonds ist daher, ob der betroffene Betrieb aufgrund der Art seiner Tätig-
keit, die ihm das Gepräge gibt, und von ihm hauptsächlich beschäftigen
Berufsleute der Branche des in Frage stehenden Berufsbildungsfonds
oder aber einer anderen Branche zuzurechnen ist.
3.4 Das Berufsbildungsgesetz enthält weiter die Bestimmung, wonach ein
Betrieb, der sich bereits mittels Verbandsbeitrag an der Berufsbildung be-
teiligt, in einen Berufsbildungsfonds einbezahlt oder sonst nachweisbar
angemessene Bildungs- oder Weiterbildungsleistungen erbringt, nicht zu
weiteren Zahlungen verpflichtet werden darf (vgl. Art. 60 Abs. 6 BBG).
3.4.1 Der Wortlaut dieser Bestimmung wirkt völlig klar; er drängt die Aus-
legung auf, dass ein Betrieb höchstens einmal Beiträge an berufliche Bil-
dungs- und Weiterbildungsleistungen bezahlen muss. Anhaltspunkte da-
für, dass der in Frage stehende Berufsverband in Bezug auf das identi-
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Seite 15
sche Tätigkeitsfeld Berufsbildungsleistungen erbringen müsste, damit das
Mehrfachbelastungsverbot überhaupt zur Anwendung kommen würde,
wie das die Vorinstanz vertritt, können dem Wortlaut von Art. 60 Abs. 6
BBG nicht entnommen werden.
3.4.2 Art. 60 Abs. 6 BBG wurde erst während der parlamentarischen De-
batten in das Gesetz aufgenommen, weshalb die Botschaft sich noch
nicht dazu äussert. In den Debatten wurde lediglich klargestellt, dass die-
se Bestimmung verhindern soll, dass gewisse Betriebe mehrfach bezah-
len müssen (vgl. Amtliches Bulletin der Bundesversammlung, AB 2001
N 1755).
3.4.3 Auch in teleologischer Hinsicht kann dieser Bestimmung keine an-
dere Bedeutung beigemessen werden.
Die Situation, dass sich zwei Berufsbildungsfonds mit identischen Bil-
dungsleistungen konkurrenzieren oder dass ein Berufsverband (weiter-
hin) identische Bildungsleistungen anbieten würde, obwohl ein allgemein-
verbindlich erklärter Berufsbildungsfonds mit dem gleichen Angebot exis-
tiert, erscheint als ausgesprochen unrealistisch. Dies gilt insbesondere
etwa für die Entwicklung von Verordnungen und Reglementen, wo die
Vorinstanz in den Prozess involviert ist und sicherstellt, dass nicht zwei
Organisationen Verordnungen für sich in wesentlichen Bereichen über-
schneidende Tätigkeiten entwickeln. So verlangt sie beispielsweise vor
der Entwicklung einer derartigen Verordnung, dass bei Anhaltspunkten
auf Überschneidungen das Berufsfeld der in Frage stehenden beruflichen
Tätigkeit analysiert wird. Es erscheint daher als unwahrscheinlich, dass
dem Gesetzgeber das Szenario von zwei Berufsbildungsfonds mit identi-
schen Bildungsleistungen als einziger Anwendungsfall der Regelung von
Art. 60 Abs. 6 BBG vorschwebte.
Das Mehrfachbelastungsverbot von Art. 60 Abs. 6 BBG bietet sich weiter
auch als einfache und praktikable Methode an, um Abgrenzungsfragen
oder Unterstellungsstreitigkeiten der vorliegenden Art zu lösen. Der vor-
liegende Fall zeigt die Notwendigkeit einer derartigen einfachen und prak-
tikablen Methode exemplarisch am Vergleich mit der Abgrenzungsmetho-
de, welche die Vorinstanzen praktizieren möchten: Wie sich aus der Be-
gründung der angefochtenen Verfügung und den Vernehmlassungen der
Vorinstanzen ergibt, gehen diese davon aus, dass ein Betrieb, der ne-
benbei auch branchenfremde Produkte herstellt oder Tätigkeiten ausführt
und in der Folge von einem allgemeinverbindlich erklärten Berufsbil-
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Seite 16
dungsfonds der anderen Branche mit Forderungen konfrontiert wird, je-
des Jahr mittels detaillierten Belegen über seine Geschäftstätigkeit bzw.
seine Mitarbeiter nachweisen müsste, dass er nicht bzw. nur in welchem
Umfang er Tätigkeiten ausgeführt hat, die jenem Berufsbildungsfonds zu-
rechenbar sein könnten. Bei geltend gemachten Beiträgen von brutto
höchstens Fr. 450.– pro Betrieb (vgl. Art. 2 Reglement "IN") würde der
Aufwand für den betroffenen Betrieb und der Administrativaufwand für
den Fonds, der die Belege prüfen und auswerten und allfällige Differenz-
beiträge berechnen müsste, offensichtlich in einem krassen Missverhält-
nis zu den den Bildungsleistungen des Fonds letztlich zufliessenden Mit-
teln stehen. Der Vergleich mit diesem Ablauf zeigt, wie notwendig eine
einfache und praktikable Abgrenzungsmethode, wie sie Art. 60 Abs. 6
BBG anbietet, ist.
3.4.4 Als weiteres Zwischenergebnis ist daher davon auszugehen, dass
Art. 60 Abs. 6 BBG so auszulegen ist, dass ein Betrieb, der den Nachweis
erbringt, dass er bereits Beiträge an einen anderen Berufsbildungsfonds
oder an seinen Berufsverband, der selbst Berufsbildungsleistungen er-
bringt, bezahlt, von weiteren Beiträgen an einen allgemeinverbindlichen
Berufsbildungsfonds befreit ist.
3.5 Wird der Sachverhalt des vorliegenden Falles unter die dargelegten
Auslegungsergebnisse subsumiert, ergibt sich Folgendes:
3.5.1 Das Reglement "IN" umschreibt den persönlichen Geltungsbereich
des Berufsbildungsfonds wie folgt:
"Er umfasst alle Berufe, inklusive Weiterbildungsberufe, die durch interieur-
suisse betreut werden: Innendekorateur, Innendekorationsnäherin, Wohntex-
tilgestalterin, Wohnberater, Einrichtungsberater, Fachpolsterer, Chefboden-
leger und Sattler." (Ziff. 1 Reglement "IN")
Carrosseriesattler ist bzw. war ein eigenständiger, vom Beruf des Sattlers
klar abgegrenzter Beruf mit einer eigenen Berufslehre. Seit dem
1. Januar 2012 gibt es zwar neu die Berufsbezeichnung des Fachmanns
bzw. der Fachfrau Leder und Textil EFZ (mit drei Fachrichtungen) als
Nachfolgeberuf des Carrosseriesattlers und des Sattlers. Im Zeitpunkt
des Erlasses und der Allgemeinverbindlicherklärung des Reglements "IN"
war Carrosseriesattler indessen ein eigenständiger Beruf mit einer eige-
nen Berufslehre; das entsprechende Reglement über die Ausbildung und
die Lehrabschlussprüfung zum Carrosseriesattler wurde erst per 31. De-
zember 2011 aufgehoben, wobei eine Übergangsfrist von drei Jahren gilt.
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Seite 17
Insofern ist offensichtlich und unbestritten, dass der Beruf des Carrosse-
riesattlers nicht unter die Aufzählung in Ziff. 1 des Reglements "IN" fällt.
3.5.2 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in den fraglichen
Jahren Tätigkeiten ausführte, die typischerweise von dem Berufsbildungs-
fonds "IN" unterstellten Berufsleuten ausgeführt werden. Sie macht in-
dessen geltend, dass sie dies lediglich in völlig untergeordnetem Aus-
mass getan habe und dass ihr Betrieb in erster Linie Tätigkeiten anbot
und ausführte, die nicht in die Branche von "IN", sondern in das Berufs-
feld der Carrosseriesattler fallen. Sie beschäftige auch keine Berufsleute
aus dieser Branche, sondern setzte lediglich im Bedarfsfall Unterakkord-
anten mit den entsprechenden Spezialkenntnissen ein.
Diese Behauptung erscheint aufgrund des Handelsregistereintrags und
der in den Akten befindlichen Internetausdrucke als glaubhaft. Anhalts-
punkte dafür, dass sie nicht zutreffen könnte, sind nicht ersichtlich. Die
Vorinstanz stellt sich diesbezüglich sinngemäss auf den Standpunkt, zwar
obliege die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für eine Unter-
stellung gegeben seien, der Erstinstanz und nicht der Beschwerdeführe-
rin, indessen sei die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht
nachgekommen, weshalb ein Untersuchungsnotstand vorliege und eine
ermessensweise Einschätzung auf den Maximalbetrag gerechtfertigt ge-
wesen sei. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Entgegen
der Behauptung im angefochtenen Entscheid wurde die Beschwerdefüh-
rerin von den Vorinstanzen nie konkret aufgefordert, Nachweise darüber
zu erbringen, welche Art von Berufsleuten sie beschäftigt oder welche Tä-
tigkeiten sie ausübt. Aktenkundig sind lediglich Aufforderungen der Erstin-
stanz an die Beschwerdeführerin, AHV-Abrechnungen oder den Handels-
registerauszug einzureichen. Diesbezüglich rügt die Beschwerdeführerin
aber offensichtlich zu Recht, dass AHV-Abrechnungen bezüglich dieser
Frage ohne jede Aussagekraft gewesen wären. Der Handelsregisterein-
trag dagegen war der Erstinstanz ohnehin zugänglich. Es ist daher – ent-
gegen der Auffassung der Vorinstanz – nicht ersichtlich, warum die Be-
weislast in Bezug auf diese Fragen umgekehrt werden sollte.
In sachverhaltlicher Hinsicht ist daher davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin in den fraglichen Jahren in erster Linie und ganz über-
wiegend Tätigkeiten anbot und ausführte, die nicht in die Branche von
"IN", sondern in das Berufsfeld der Carrosseriesattler fallen, und dass sie
keine Mitarbeiter beschäftigte, die einen der dem Berufsbildungsfonds
"IN" unterstellten Berufe lernen oder gelernt haben.
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3.5.3 Angesichts dieser Sachverhaltsumstände kann nicht zweifelhaft
sein, dass die Beschwerdeführerin der Branche der Carrosseriesattler
angehört. Sie zählt daher nicht zur Branche "IN" und ist dem Berufsbil-
dungsfonds "IN" nicht unterstellt.
3.6 Unbestritten und aktenmässig erstellt ist ferner, dass die Beschwerde-
führerin in den fraglichen Jahren Beiträge an den Berufsverband VSCS
bezahlte und dass dieser Verband Berufsbildungsleistungen im Sinne von
Art. 60 BBG erbrachte. Auch aus diesem Grund durfte sie daher nicht zu
Beiträgen an den Berufsbildungsfonds "IN" verpflichtet werden.
4.
Bei diesem Ergebnis braucht auf die Rügen der Beschwerdeführerin be-
züglich des Zeitpunkts der Publikation der Allgemeinverbindlicherklärung
und bezüglich der Verhandlungen und Kommunikationsprobleme zwi-
schen den betroffenen Verbänden nicht weiter eingegangen zu werden,
weshalb sich auch die Abnahme der zu diesen Fragen angebotenen Be-
weise erübrigt.
5.
Die Beschwerde erweist sich daher als begründet und ist gutzuheissen,
soweit darauf einzutreten ist.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als im
Wesentlichen obsiegende Partei, weshalb ihr keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten
werden Vorinstanzen auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
7.
Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfälli-
ge weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführerin
war im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anwaltlich vertreten,
hat indessen keine Kostennote eingereicht, weshalb die ihr zuzuspre-
chende Parteientschädigung (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ermes-
sensweise und aufgrund der Akten auf Fr. 4'500.– festzusetzen ist
(Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE).
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der
Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 6. August 2012 sowie die Bei-
tragsverfügung der Erstinstanz vom 26. April 2011 werden aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der von der Beschwerde-
führerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 4'500.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 2821 / pem; Gerichtsurkunde)
– die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und For-
schung WBF (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin
Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann
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Seite 20
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 8. November 2013