Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung II
B4818/2010
U r t e i l v om 2 3 . Ma i 2 0 1 1
Besetzung Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),
Richter Marc Steiner, Richter Hans Urech,
Gerichtsschreiberin Kathrin Bigler Schoch.
Parteien Christian Rohner, Guggerstrasse 9, 8702 Zollikon,
vertreten durch Swissberg AG, Postfach, 8034 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Markengesuch Nr. 63982/2007 "Duft von gebrannten
Mandeln" (Geruchsmarke).
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Sachverhalt:
A.
Am 10. Dezember 2007 wurde das Eidgenössische Institut für Geistiges
Eigentum (Vorinstanz) um Eintragung einer Wortmarke (GesuchsNr.
63982/2007) für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen
9, 41 und 42 ersucht.
Mit Beanstandung vom 21. April 2008 erklärte die Vorinstanz, das
Zeichen gehöre zum Gemeingut und könne nicht als Marke geschützt
werden.
Die damalige Anmelderin vertrat mit Stellungnahme vom 27. Oktober
2008 die Auffassung, das angemeldete Zeichen sei
unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig.
Mit Schreiben vom 27. Januar 2009 hielt die Vorinstanz an ihrer
Beanstandung fest.
Am 9. April 2009 teilte die ursprüngliche Anmelderin der Vorinstanz mit,
die angemeldete Marke sei auf eine andere Firma, handelnd durch einen
anderen Rechtsvertreter, übertragen worden.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2009 änderte der Rechtsvertreter das erneut
weiter übertragene Markeneintragungsgesuch Nr. 63982/2007. Neu
ersuchte er um Eintragung einer auf ihn selbst lautenden Duftmarke,
welche für folgende Waren und Dienstleistungen beansprucht wird:
Klasse 14: Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte
oder damit plattierte Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten
sind; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und
Zeitmessinstrumente.
Klasse 28: Spiele, Spielzeug; Turn und Sportartikel, soweit sie nicht in
anderen Klassen enthalten sind; Christbaumschmuck.
Klasse 35: Detailhandel mit Waren aller Art, insbesondere mit
Schmuckwaren, Uhren, Spiele und Spielzeug.
Die Duftmarke wurde mittels eines "Rezepts zur Herstellung des Geruchs
von gebrannten Mandeln in herkömmlicher Küche" unter Beigabe von
Vanille, Zimt und Zucker beschrieben.
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Mit Schreiben vom 15. Juni 2009 wies die Vorinstanz den neuen
Anmelder darauf hin, dass Selbstkontrahieren grundsätzlich unzulässig
sei. Ihres Erachtens ermächtige die Vollmacht der früheren
Markeninhaberin an die Kanzlei ihres Rechtsvertreters diese nicht zum
Erwerb der Marke. Der Rechtsvertreter habe daher eine Bestätigung der
neuen Markeninhaberin einzureichen, aus welcher klar hervorgehe, dass
er zu diesem Geschäft ermächtigt sei.
Der Rechtsvertreter erklärte mit Eingabe vom 18. Juni 2009, es
entspreche den Interessen der neuen Markeninhaberin, dass die Marke
auf ihn übertragen werde. Dies habe insbesondere auch taktische
Gründe (Vertuschen des Gesuches). Die Vollmacht der neuen
Markeninhaberin enthalte insbesondere auch die "Abgabe von
Abstandserklärungen", d.h. er könne die Marke ohne Weiteres löschen
lassen. Eventualiter beantragte der Rechtsvertreter die Umschreibung der
Marke auf X._______, St. Moritz.
Am 14. August 2009 bestätigte die Vorinstanz dem Rechtsvertreter, dass
sie das Markeneintragungsgesuch Nr. 63982/2007 geändert habe. Das
neue Hinterlegungsdatum laute 12. Mai 2009, als Inhaberin sei
X._______ vorgemerkt. In einem separaten Schreiben wies die
Vorinstanz den Rechtsvertreter darauf hin, dass die im
Markenhinterlegungsgesuch beschriebene Markendarstellung nicht
geeignet sei, einen Duft objektiv und eindeutig wiederzugeben. Denn
Mandeln, Vanille, Zimt und Zucker seien Naturprodukte, welche im Duft
variieren könnten. Jede Küche rieche anders und beeinflusse damit auch
den Duft nach Abschluss des Zubereitungsverfahrens von gebrannten
Mandeln. Schliesslich werde der Karamelisierungsgrad und damit der
Duft nicht eindeutig angegeben, da die Zubereitungszeit und die
Kochtemperatur nur in relativen Angaben beschrieben würden.
Mit Schreiben vom 15. September 2009 überwies der Rechtsvertreter
eine von X._______ unterzeichnete Vollmacht.
Am 17. Februar 2010 änderte die Inhaberin das angemeldete Zeichen
und ersuchte um Eintragung der Geruchsmarke "Gebrannte Mandeln".
Sie argumentierte, der Duft von gebrannten Mandeln werde im
Markeneintragungsgesuch in Analogie zu einem Kochrezept dargestellt,
da dieses es dem breiten Publikum ermögliche, die Zubereitung eines
Gerichts leicht zugänglich, verständlich und dauerhaft festzuhalten
respektive das Gericht und damit auch den Duft zu reproduzieren. Der
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von der Vorinstanz beanstandeten ungenügenden Objektivität solle mit
einer genaueren Definition der verwendeten Zutaten, der Umgebung und
des Verfahrens begegnet werden:
Mit Schreiben vom 20. April 2010 wurde die Änderung der Vertreterschaft
bekannt gegeben.
Am 31. Mai 2010 entschied die Vorinstanz, das
Markeneintragungsgesuch Nr. 63982/2007 werde für alle beanspruchten
Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen. Zur Begründung führte die
Vorinstanz zusammenfassend aus, mangels grafischer Darstellbarkeit
erfülle der umschriebene Duft nicht die formellen Voraussetzungen
gemäss Art. 10 MSchV. Die Angabe eines Rezeptes vermöge den
Schutzgegenstand nicht präzise und objektiv wiederzugeben. Das
Eintragungsgesuch sei deshalb gemäss Art. 30 Abs. 2 Bst. a MSchG
zurückzuweisen.
B.
Gegen diese Verfügung erhob X._______ am 1. Juli 2010 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Anträgen:
1. Die Verfügung des IGE vom 31. Mai 2010 sei aufzuheben und
zur erneuten Beurteilung des Gesuchs um Eintragung des
Markeneintragungsgesuchs Nr. 63982/2007 "Duft von
gebrannten Mandeln" (Geruchsmarke) an das IGE
zurückzuweisen.
2. Eventualiter: Die Verfügung des IGE vom 31. Mai 2010 sei
aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei Im
Markeneintragungsgesuch Nr. 63982/2007 "Duft von gebrannten
Mandeln" (Geruchsmarke) die Möglichkeit zu geben, das
Zeichen der Markenanmeldung zu ändern.
3. Subeventualiter: Das IGE sei anzuweisen, das
Markeneintragungsgesuch Nr. 63982/2007 "Duft von gebrannten
Mandeln" (Geruchsmarke) im schweizerischen Markenregister
einzutragen.
Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Beschwerdegegnerin / zu Lasten der Staatskasse.
Zur Begründung hielt sie fest, die Vorinstanz habe einerseits ihren
Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das Vertrauensschutzprinzip
verletzt. In materieller Hinsicht erklärte X._______ andererseits, sie habe
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die Geruchsmarke "Duft von gebrannten Mandeln" mittels Abbildung
eines konkreten Kochrezepts umschrieben und dabei präzise und objektiv
bestimmbare Werte und Angaben verwendet. Die Zutaten seien entweder
durch chemische Formeln umschrieben oder aber, wie auch die
Zubereitungsart, exakt definiert worden. Insofern lasse sich der "Duft von
gebrannten Mandeln" in sich abgeschlossen, eindeutig, leicht zugänglich,
verständlich, dauerhaft und objektiv darstellen. Entgegen dem
Nachspielen von Musiknoten erfordere das Nachkochen eines
Kochrezeptes wesentlich geringere Fachkenntnisse und sei im Gesamten
für den Durchschnittskonsumenten sogar noch einfacher zu
bewerkstelligen. Schliesslich wies die Beschwerdeführerin darauf hin,
dass in einigen Ländern Europas, aber auch vom HABM selber, bereits
Geruchsmarken eingetragen worden seien. Es sei also nicht einzusehen,
weshalb dies nicht auch in der Schweiz geschehen solle. Der von ihr
gewählte Ansatz zur Darstellung eines Geruchs sei neu und weder so in
der Literatur oder Rechtsprechung bereits diskutiert, geschweige denn als
untauglich abgelehnt worden. Mit den von ihr vorgenommenen
Anpassungen des Gesuches sei sie der Meinung, den Anforderungen
einer Geruchsmarke zu genügen.
C.
Am 5. August 2010 teilte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht
unter Beilage einer Übertragungserklärung vom 23. Juli 2010 mit, dass
X._______ die strittige Marke auf Dr. Christian Rohner
(Beschwerdeführer) übertragen habe.
Der Beschwerdeführer informierte das Bundesverwaltungsgericht mit
Eingabe vom 16. August 2010 über diese Übertragung.
Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2010 stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass als neuer Beschwerdeführer
Dr. Christian Rohner figuriert.
D.
Mit Stellungnahme vom 22. Oktober 2010 beantragt die Vorinstanz, die
Beschwerde sei im Haupt und Subeventualpunkt abzuweisen, und auf
den Eventualantrag sei nicht einzutreten. Zur Begründung verweist sie
namentlich auf die in der angefochtenen Verfügung gemachten
Ausführungen. Ergänzend hält sie fest, sie erachte die Rüge der
Beschwerdeführerin, wonach sie den Anspruch der Beschwerdeführerin
auf rechtliches Gehör verletzt habe, als nicht begründet. Im Weiteren
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habe sie den Grundsatz von Treu und Glauben respektive des
Vertrauensschutzes nicht verletzt. Auf den Eventualantrag sei nicht
einzutreten, weil die Beurteilung eines neuen Zeichens, welches zum
jetzigen Zeitpunkt noch nicht einmal bekannt sei, zu einer Ausweitung
des Streitgegenstandes führen würde. Schliesslich sei in der Lehre
unbestritten, dass die Darstellung einer Geruchsmarke mittels
Umschreibung des Duftes den Anforderungen von Art. 10 Abs. 1 MSchV
nicht genüge. Einer solchen Darstellung fehle die nötige Klarheit und
Objektivität. Hinzu komme, dass es sich beim vorliegenden Zeichen nicht
um eine unmittelbare Umschreibung des Dufts, sondern um eine
Anleitung zu seiner Erzeugung handle. Somit wäre nicht die Marke selbst
im Register dargestellt, sondern eine umständliche, nicht eindeutige und
für Dritte nicht unmittelbar zugängliche Erzeugungsmethode. Daran habe
auch die Eingabe eines geänderten Zeichens am 17. Februar 2010 nichts
geändert.
E.
Der Beschwerdeführer hat stillschweigend auf die Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen
zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Eingabefrist und form sind
gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]), der verlangte Kostenvorschuss wurde fristgemäss geleistet
(Art. 63 Abs. 4 VwVG).
1.2. Die strittige Marke wurde während des vorinstanzlichen Verfahrens
und des Beschwerdeverfahrens mehrmals übertragen, letztmals von
X._______ auf Dr. Christian Rohner.
Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über
den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273), der auf Grund von Art. 4 VwVG
anwendbar ist, ist ein Wechsel der Partei nur mit Zustimmung der
Gegenpartei gestattet. Im vorliegenden Verfahren besteht keine
eigentliche Gegenpartei. Indessen hat die Vorinstanz auf Grund der
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Übertragungserklärung vom 23. Juli 2010 Dr. Christian Rohner als neuen
Markeninhaber eingetragen (vgl. SwissregauszugMarken vom 4. August
2010) und auch in der Vernehmlassung vom 22. Oktober 2010 dem
Parteiwechsel stillschweigend zugestimmt (vgl. auch Urteil B3259/2007
des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] vom 30. September 2008 E. 3 –
Oerlikon). Entsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit
Zwischenverfügung vom 31. August 2010 mitgeteilt, dass im vorliegenden
Beschwerdeverfahren Dr. Christian Rohner als neuer Beschwerdeführer
figuriert.
Als neuer Inhaber der angemeldeten Marke ist der Beschwerdeführer
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und wie ein
Verfügungsadressat beschwert (Art. 48 Abs. 1 Bst. bc VwVG; vgl. Urteil
des BVGer B127/2010 vom 29. März 2010 E. 1 – V [fig.]).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer beantragt zunächst, die Ziffern 1–5 des in der
angefochtenen Verfügung geschilderten Sachverhalts im vorliegenden
Sachverhalt nicht aufzunehmen, insbesondere im Hinblick auf eine
Publikation des vorliegenden Beschwerdeentscheids.
Bei den betroffenen Bereichen des Sachverhalts handelt es sich um das
im Rahmen des vorliegenden Markeneintragungsverfahrens gestellte
Gesuch um Eintragung einer Wortmarke.
Der Beschwerdeführer hätte auch eine neue Marke anmelden können; in
diesem Fall hätte sich die Wiedergabe von Ziffer 1–5 des Sachverhalts
erübrigt. Dem Begehren des Beschwerdeführers kann indessen insofern
entsprochen werden, als die Namen der dort involvierten Personen sowie
die ursprünglich angemeldete Wortmarke nicht genannt werden.
3.
Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 28. August 1992 über den
Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz,
MSchG; SR 232.11) ist die Marke ein Zeichen, das geeignet ist, Waren
oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer
Unternehmen zu unterscheiden. Marken können insbesondere Wörter,
Buchstaben, Zahlen, bildliche Darstellungen, dreidimensionale Formen
oder Verbindungen solcher Elemente untereinander oder mit Farben sein
(Art. 1 Abs. 2 MSchG).
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Jede Person kann eine Marke hinterlegen (Art. 28 Abs. 1 MSchG).
Gemäss Art. 28 Abs. 2 MSchG sind für die Hinterlegung beim Institut
einzureichen: a. das Eintragungsgesuch mit Angabe des Namens oder
der Firma des Hinterlegers; b. die Wiedergabe der Marke; c. das
Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für welche die Marke
beansprucht wird.
Die Marke muss grafisch darstellbar sein. Das Institut kann für besondere
Markentypen weitere Arten der Darstellung zulassen (Art. 10 Abs. 1 der
Markenschutzverordnung vom 23. Dezember 1992, MSchV, SR
232.111). Handelt es sich um einen besonderen Markentyp,
beispielsweise ein dreidimensionales Zeichen, so muss dies im
Eintragungsgesuch vermerkt werden (Art. 10 Abs. 3 MSchV).
Zu Art. 10 Abs. 1 MSchV führt die Vorinstanz wie bereits in ihren
Richtlinien vom 1. Juli 2008 in Markensachen (Ziff. 3.2.11) in ihren
Richtlinien vom 1. Januar 2011 (Ziff. 3.2.10) Folgendes aus:
"Bis anhin ist keine Methode zur Darstellung von Gerüchen bekannt, welche
den Anforderungen an die grafische Darstellbarkeit gemäss Art. 10 MSchV
gerecht würde (…). Weder eine chemische Formel, noch eine Umschreibung
mit Worten noch ein Geruchsmuster, noch eine Kombination dieser Elemente
erfüllen die in diesem Zusammenhang massgebenden Kriterien (…).
Geruchsmarken können deshalb erst nach einer allfälligen Zulassung
weiterer Darstellungsarten durch das Institut elektronisch dargestellt werden
(vgl. Art. 10 Abs. 1 MSchV in fine)."
4.
In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer zunächst, die Vorinstanz
habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Konkret macht er
geltend, bei dem mit der Stellungnahme zur Beanstandung vom 17.
Februar 2010 eingereichten Zeichen handle es sich um ein neues
Zeichen. Denn es sei ein neues, grundlegend angepasstes Kochrezept
als 8x8 cm grosse Abbildung eingereicht worden. Diese Abbildung
unterscheide sich klar von der ursprünglich eingereichten. Die Vorinstanz
habe in ihrer Beanstandung vom 14. August 2009 nicht erwähnt, dass es
sich um eine letztmalige Stellungnahme in dieser Sache handle; sie habe
auch nicht die Art und Weise der Wiedergabe des Zeichens im Grundsatz
beanstandet. Er sei daher überrascht gewesen, als die Vorinstanz mit
ihrem Schreiben vom 1. Juni 2010 die definitive Zurückweisung des
Eintragungsgesuches verfügt habe. Erst dort habe die Vorinstanz
festgestellt, dass ein Kochrezept grundsätzlich die formellen
Voraussetzungen gemäss Art. 10 Abs. 1 MSchV nicht erfülle und das
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Gesuch somit zurückzuweisen sei. Wolle die Vorinstanz ihre Verfügung
auf neue, in dieser Art von den Betroffenen nicht vorhersehbaren
Argumente stützen, so müsse es zuvor die möglichen Betroffenen
informieren und rechtliches Gehör gewähren. Diese Art der Vorwarnung
sei im vorliegenden Fall unterblieben. Hinzu komme, dass die Vorinstanz
auf die mit der Abänderung des Zeichens gemachten Anpassungen hätte
eingehen müssen. Dies habe sie unterlassen; vielmehr habe sie im
Grundsatz die grafische Darstellungsfähigkeit von Düften in Abrede
gestellt.
Die Vorinstanz erachtet die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach sie
den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt
habe, als nicht begründet. Denn sie habe in ihrem Schreiben vom
14. August 2010 das Markeneintragungsgesuch mit der ausdrücklichen
Begründung beanstandet, die Umschreibung der Geruchsmarke in
Worten genüge nicht den Anforderungen an der grafischen Darstellung
einer Marke gemäss Art. 10 MSchV. Somit habe sie bereits in diesem
Schreiben die rechtliche Grundlage genannt, auf Grund welcher sie die
Verfügung erlassen habe. Unabhängig davon sei diese Begründung nicht
völlig neu oder unüblich, denn sie habe diese bereits in ihre Richtlinien
vom 1. Juli 2005 aufgenommen und seither unverändert beibehalten.
Sodann habe sie der Beschwerdeführerin eine Frist zur Behebung des
Mangels angesetzt. Das von der Beschwerdeführerin am 17. Februar
2010 eingereichte Zeichen stelle bloss eine Präzisierung der
ursprünglichen Umschreibung der Geruchsmarke und kein neues
Zeichen dar, weshalb sie eine Verschiebung des Hinterlegungsdatums für
nicht angebracht gehalten habe. In der angefochtenen Verfügung habe
sie zu den wesentlichen Argumenten Stellung genommen, insbesondere
auch zur von der Beschwerdeführerin behaupteten Analogie in der
Darstellung von akustischen Marken und Geruchsmarken. Durch die
Berücksichtigung und Würdigung der wesentlichen Tatsachen und die
genügende Begründung des Entscheids habe sie den Anspruch auf
rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin gewahrt.
4.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) haben die Parteien Anspruch
auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der
Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die
Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren
Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden
Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen,
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Seite 10
Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört
zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder
mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn
dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E.
3.1, mit Verweis auf BGE 129 II 504 E. 2.2, BGE 127 I 56 E. 2b, BGE 127
III 578 E. 2c, BGE 126 V 131 E. 2b).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass die
verfahrensbeteiligte Partei die Gelegenheit erhalten muss, sich zu jedem
möglichen Ergebnis, das von der entscheidenden Behörde ins Auge
gefasst wird, zu äussern. Die Behörde hat in diesem Sinne nicht ihre
Begründung den Parteien vorweg zur Stellungnahme zu unterbreiten. Es
genügt, dass sich die Parteien zu den Grundlagen des Entscheids,
insbesondere zum Sachverhalt sowie zu den anwendbaren
Rechtsnormen, vorweg äussern und ihre Standpunkte einbringen können
(BGE 132 II 257 E. 4.2).
4.2. Bereits in ihrer Beanstandung vom 14. August 2009 erklärte die
Vorinstanz unter anderem Folgendes:
"Das abgeänderte Gesuch verlangt neu den Schutz für eine Duftmarke. Den
zu schützenden Duft beschreiben Sie dabei in einem Text, den Sie in einem
Block von 8x8 cm dargestellt haben. Diese Darstellung ist jedoch aus
folgenden Gründen nicht geeignet, um einen Duft objektiv und eindeutig
wiederzugeben:
Gemäss Richtlinien in Markensachen 2008, Teil 1, Ziff. 3.2.11, unter
, wird eine Umschreibung in Worten nicht den Anforderungen an
die grafische Darstellbarkeit einer Marke gemäss Art. 10 MSchV gerecht
(...).
Mandeln, Vanille, Zimt und Zucker sind Naturprodukte und können im Duft
variieren.
Jede Küche riecht anders und beeinflusst damit auch den Duft nach
Abschluss des Zubereitungsverfahrens von gebrannten Mandeln.
Wir bitten Sie, die erwähnten Beanstandungspunkte bis zum 15. 10. 2009 zu
erledigen."
Daraus geht klar hervor, dass die Vorinstanz die angemeldete Duftmarke
als nicht grafisch darstellbar im Sinne von Art. 10 Abs. 1 MSchV erachtet.
Insofern hatte sie grundsätzliche Einwände gegen die vom
Beschwerdeführer gewählte Darstellung der Duftmarke "Duft von
gebrannten Mandeln" in Form eines Rezeptes. Denn ein Rezept zur
Herstellung eines Duftes ist nichts anderes als eine "Umschreibung in
Worten", welchen Ausdruck die Vorinstanz in der genannten
Beanstandung gewählt hat. Dazu wies die Vorinstanz auf die mangelnde
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Objektivität hin, weil Naturprodukte verwendet werden und
Küchengrunddüfte den Geruch von gebrannten Mandeln beeinflussen
können. Daher hätte der Beschwerdeführer erkennen müssen, dass er
sein Gesuch grundlegend überarbeiten, d.h. eine andere
Darstellungsform hätte wählen müssen, um es zu "retten". Stattdessen
nahm er lediglich Anpassungen des Rezeptes vor, welche die Vorinstanz
zu Recht nicht dazu veranlassten, einerseits auf Grund von Art. 29 Abs. 2
MSchG das Hinterlegungsdatum zu verschieben und andererseits eine
neue Gelegenheit zur Stellungnahme zu bieten (vgl. hierzu nachstehende
E. 5.2). Auf Grund der von der Vorinstanz vertretenen Haltung, dass ein
Kochrezept den Anforderungen von Art. 10 MSchV nicht genügt, um eine
Duftmarke darzustellen, ist im Weiteren nachvollziehbar, dass sie in der
angefochtenen Verfügung nicht mehr einzeln auf die Änderungen des
Kochrezeptes, sondern lediglich auf die ihrer Ansicht nach unmögliche
Darstellbarkeit einer Duftmarke mittels eines Rezeptes einging.
Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass dem
Beschwerdeführer gestützt auf die Beanstandung vom 14. August 2009
die sachlichen und rechtlichen Grundlagen in den Grundzügen bekannt
waren, dass er zur vorgenannten Beanstandung Stellung nehmen konnte,
und dass ihm die Vorinstanz keine weitere Gelegenheit zur
Stellungnahme bieten musste. Nebenbei sei anzumerken, dass sich der
Beschwerdeführer im Markeneintragungsverfahren Nr. 63982/2007
insgesamt zwei Mal gegenüber der Vorinstanz in materieller Hinsicht
geäussert hat, nämlich am 27. Oktober 2008 zur Beanstandung der
zunächst angemeldeten Wortmarke, und am 17. Februar 2010 zur
Beanstandung des geänderten ursprünglichen Zeichens, nämlich der hier
strittigen Duftmarke. Der angefochtene Entscheid beruht schliesslich
weder auf nachträglich eingetretenen oder dem Beschwerdeführer
unbekannten tatsächlichen Umständen noch auf neuen,
unvorhersehbaren Rechtsgrundlagen.
Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe seinen Anspruch
auf rechtliches Gehör verletzt, erweist sich somit als unbegründet.
5.
Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe gegen das
aus Art. 9 BV abgeleitete Vertrauensschutzprinzip verstossen. Die
Vorinstanz weise jeweils darauf hin, wenn es sich aus ihrer Sicht um die
Möglichkeit einer allfälligen "letztmaligen Stellungnahme" handle; dies sei
ihr im vorliegenden Fall nicht mitgeteilt worden und so habe sie nach
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erfolgter Abänderung des hinterlegten Zeichens umso mehr darauf
vertrauen dürfen, dass die Vorinstanz zu diesem neuen, abgeänderten
Zeichen Stellung nehmen werde, falls die Vorinstanz dieses neue
Zeichen weiterhin nicht eintragen wolle. Im Weiteren habe die Vorinstanz
zuerst den gewählten Ansatz als zu unpräzise beanstandet, diesen nach
Behebung der Mängel aber grundsätzlich zurückgewiesen.
Die Vorinstanz hält dagegen, gemäss Art. 16 Abs. 1 MSchV müsse sie
dem Hinterleger eine Frist zur Behebung eines formellen Mangels
einräumen. Darüber hinaus sei sie nicht verpflichtet, weitere Fristen
anzusetzen, könne dies aber gemäss Art. 16 Abs. 2 MSchV
ausnahmsweise tun. Sie nutze diese Bestimmung nach den Umständen
des konkreten Falls, insbesondere um zu allfälligen wesentlichen
Argumenten des Hinterlegers Stellung zu nehmen, bevor eine Verfügung
erlassen werde. Fehlten wesentliche Argumente seitens des Hinterlegers,
verzichte sie auf eine weitere Stellungnahme und erlasse eine Verfügung.
Somit habe sie keine berechtigte Erwartung geweckt, wonach sie stets
die Gelegenheit zu einer "letztmaligen Stellungnahme" einräume.
5.1. Indem der Beschwerdeführer bemängelt, ihm sei von der Vorinstanz
nicht wie üblich mitgeteilt worden, dass es sich bei der Stellungnahme zur
Beanstandung vom 14. August 2009 um eine letztmalige Stellungnahme
handle, rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, die Vorinstanz habe eine
Auskunft unterlassen.
Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift oder obwohl
sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die
Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft
gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5, mit Verweis auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung). Abgeleitet aus dem Grundsatz von
Treu und Glauben, welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen
auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von
Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom
materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden
gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, 1. wenn
die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte
Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden
Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die
Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3.
wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte
oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen
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Auskunft nicht hätte rechnen müssen; 4. wenn sie im Vertrauen auf die
Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne
Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. wenn die
gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren
hat (BGE 131 V 472 E. 5, mit Verweis auf BGE 127 I 36 E. 3a, BGE 126
II 387 E. 3a).
5.2. Anschliessend an die Kritik des Eintragungsgesuchs (vgl. Zitat in E.
4.2) hielt die Vorinstanz in der Beanstandung vom 14. August 2009
Folgendes fest:
"Wir bitten Sie, die erwähnten Beanstandungspunkte bis zum 15. 10. 2009 zu
erledigen. Bitte beachten Sie, dass wir Ihr Gesuch bzw. Ihren Antrag
zurückweisen müssen, wenn Sie die erwähnte Handlung nicht fristgerecht
durchführen (Art. 30 Abs. 2 Markenschutzgesetz in Verbindung mit Art. 16
und 17 Markenschutzverordnung)".
Im vorgenannten Art. 30 Abs. 2 MSchG wird erläutert, in welchen Fällen
die Vorinstanz ein Eintragungsgesuch zurückweisen kann. Dies ist unter
anderem der Fall, wenn "die Hinterlegung den in diesem Gesetz oder in
der Verordnung festgelegten formalen Erfordernissen nicht entspricht"
(Art. 30 Abs. 2 Bst. a MSchG). Vorher setzt die Vorinstanz dem
Hinterleger eine Frist zur Behebung des Mangels an (vgl. Art. 16 Abs. 1
MSchV). Wird der Mangel nicht fristgerecht behoben, so wird das
Eintragungsgesuch ganz oder teilweise zurückgewiesen. Das Institut
kann ausnahmsweise weitere Fristen ansetzen (Art. 16 Abs. 2 MSchV).
Diese für die Formalprüfung geltende Regelung entspricht auch
derjenigen für die materielle Prüfung (vgl. Art. 17 MSchV). Auch dort kann
die Vorinstanz "ausnahmweise weitere Fristen ansetzen" (Art. 17 Abs. 2
MSchV), bevor sie ein Gesuch zurückweist, weil absolute
Ausschlussgründe vorliegen (Art. 30 Abs. 2 Bst. c MSchG) respektive
wenn eine Garantie oder Kollektivmarke den Erfordernissen der Art.
21–23 nicht entspricht (Art. 30 Abs. 2 Bst. d MSchG).
Auf Grund der von der Vorinstanz gewählten Formulierung, welche auf
Art. 30 Abs. 2 MSchG und somit auf die drohende
Zurückweisungsverfügung hinweist, musste dem Beschwerdeführer klar
sein, dass ihm lediglich eine Frist zur Verfügung steht, um die
Beanstandungspunkte zu erledigen, ansonsten das Eintragungsgesuch
zurückgewiesen würde. Auf eine weitere, ausnahmsweise angesetzte
Frist konnte er demnach selbst ohne den expliziten Hinweis, dass es sich
um eine letztmalige Stellungnahme handeln würde, nicht vertrauen. Auch
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aus den Richtlinien in Markensachen vom 1. Juli 2008 ergibt sich nichts
anderes (vgl. Ziff. 3.2 der Richtlinien). Denn wie bereits in E. 4.2
ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer mit dem abgeänderten
Rezept sein Gesuch nicht derart verändert, dass die Vorinstanz dazu
nochmals in einer weiteren Beanstandung mit Fristansetzung an den
Beschwerdeführer hätte Stellung beziehen müssen.
Im Weiteren hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, dass die
Vorinstanz dadurch eine Vertrauensgrundlage geschaffen hat, indem sie
in einer Reihe anderer Fälle eine weitere Frist zur Stellungnahme im
Sinne von Art. 16 Abs. 2 oder Art. 17 Abs. 2 MSchV (jeweils 2. Satz)
angesetzt hat, wenn sie sich der vorgenannten Formulierung bedient hat.
Mangels Vertrauensgrundlage sind somit die Voraussetzungen für den
Vertrauensschutz im Sinne von Art. 9 BV nicht erfüllt. Bei diesem
Ergebnis ist der 1. Antrag des Beschwerdeführers auf Zurückweisung der
Streitsache an die Vorinstanz abzuweisen.
6.
Die Vorinstanz hat die grafische Darstellbarkeit der angemeldeten
Geruchsmarke verneint, ohne sich zur Unterscheidungskraft zu äussern.
Sie ist zu Recht so vorgegangen, denn bevor im Rahmen der materiellen
Markenprüfung das Vorhandensein von absoluten Ausschlussgründen
geprüft wird, stellt sich die Frage, ob das zur Eintragung angemeldete
Zeichen überhaupt eine Marke im Sinne von Art. 1 MSchG darstellen
kann, und ob die formellen Voraussetzungen gemäss Art. 10 Abs. 1
MSchV erfüllt sind (Urteil des BVGer B7423/2006 vom 4. Oktober 2007
E. 4.1 – Webstamp).
6.1. Implizit hat die Vorinstanz die Markenfähigkeit (vgl. Art. 1 MSchG)
von Geruchsmarken anerkannt und lediglich die grafische Darstellbarkeit
(vgl. Art. 10 MSchV) dieser Markenkategorie verneint (vgl. Ziff. B.I.3 der
angefochtenen Verfügung). Dies entspricht denn auch einem Teil der
Literatur (vgl. MICHAEL NOTH / FLORENT THOUVENIN, in: Michael Noth /
Gregor Bühler / Florent Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz, Bern
2009, Art. 1, N. 63; CHRISTOPH WILLI, Markenschutzgesetz, Zürich 2002,
Art. 1, N. 27; a.M. insbesondere: EUGEN MARBACH, Markenrecht, in:
Roland von Büren / Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches
Immaterialgüter und Wettbewerbsrecht [SIWR], Bd. III/1, Basel 2009, N.
156 ff., und LUCAS DAVID, Kommentar zum Markenschutzgesetz, in:
Heinrich Honsell / Nedim Peter Vogt / Lucas David, Markenschutzgesetz /
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Muster und Modellgesetz, Basel 1999, Art. 1, N. 8), weshalb im
Folgenden das Augenmerk auf diese Thematik zu legen ist.
6.2. Das Markenschutzgesetz regelt nicht, wie die in Art. 28 Abs. 2 Bst. b
MSchG geforderte Wiedergabe der Marke zu erfolgen hat.
Diesbezügliche Vorgaben finden sich einzig in der
Markenschutzverordnung, die in Art. 10 Abs. 1 bestimmt, dass die Marke
mittels grafischen oder anderen von der Vorinstanz zugelassenen Mitteln
darstellbar sein muss.
Art. 10 MSchV hat zum Ziel, dass Dritte das Schutzobjekt mit Sicherheit
erkennen können und dient damit der Rechtssicherheit, mithin dem
Schutz der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 2 lit. d MSchG. Nur
wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, kann das hinterlegte Zeichen vom
Konkurrenten als geschlossenes Ganzes und einprägsames Zeichen
erkannt werden. Das Erfordernis der graphischen Darstellbarkeit hat nicht
den Zweck, den Registerschutz markenfähiger Zeichen zu erschweren.
Vielmehr soll aus Gründen der Rechtsklarheit sichergestellt werden, dass
der Schutzgegenstand einer eingetragenen Marke unmittelbar und
eindeutig aus dem Markenregister ersichtlich ist. Hierzu muss die Marke
registermässig erfasst und dokumentiert werden können. Um der vom
Gesetzgeber gewollten Schutzfähigkeit aller markenfähigen Zeichen
Geltung zu verschaffen, ist es also erforderlich, für jede in Betracht
kommende Markenform eine zweckmässige Darstellung zu finden.
Insbesondere kann das Markenregister seine Publizitätsfunktion nur
erfüllen, wenn das Schutzobjekt klar und eindeutig definiert ist (Urteil des
BVGer B7423/2006 vom 4. Oktober 2007 E. 4.3 – Webstamp, mit
Verweisen; vgl. auch LARA DORIGO, in: Michael Noth / Gregor Bühler /
Florent Thouvenin, Markenschutzgesetz, a.a.O., Art. 28, N. 32 ff.).
6.2.1. Diesbezüglich hielt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
fest, der Duft sei nicht im eigentlichen Sinn grafisch dargestellt worden,
sondern lediglich auf einer 8x8 grossen Abbildung umschrieben. Gemäss
ihren Richtlinien werde eine Umschreibung in Worten jedoch den
Anforderungen an die grafische Darstellbarkeit einer Marke gemäss Art.
10 MSchV nicht gerecht. Zudem habe der EuGH festgehalten, dass es
sich bei der Beschreibung eines Geruchs zwar um eine grafische
Darstellung handle, sie aber nicht klar, eindeutig und objektiv genug sei.
Anders als etwa akustische Marken oder Farbmarken gebe es für Düfte
keine allgemein anerkannte internationale Klassifikation. Die objektive
und präzise Erkennung einer Duftmarke sei demzufolge nicht im gleichen
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Umfang wie bei Farb oder akustischen Marken möglich. Ferner werde
durch die Angabe eines Rezeptes auch nicht der Duft selbst
umschrieben, sondern nur, wie er hergestellt werde. Da Kuchen etwa
immer anders herauskomme, auch wenn das selbe Rezept verwendet
werde, könne die Angabe eines Rezepts nicht eindeutig und präzise sein.
Sie ermögliche auch nicht, alle subjektiven Elemente bei der Erkennung
und Wahrnehmung des angemeldeten Zeichens auszuschliessen.
Der Beschwerdeführer hält dagegen, er habe die Geruchsmarke "Duft
von gebrannten Mandeln" mittels Abbildung eines konkreten Kochrezepts
umschrieben und dabei präzise und objektiv bestimmbare Werte und
Angaben verwendet. Die Zutaten seien entweder durch chemische
Formeln umschrieben oder aber, wie auch die Zubereitungsart, exakt
definiert worden. Insofern lasse sich der "Duft von gebrannten Mandeln"
in sich abgeschlossen, eindeutig, leicht zugänglich, verständlich,
dauerhaft und objektiv darstellen. Entgegen dem Nachspielen von
Musiknoten erfordere das Nachkochen eines Kochrezeptes wesentlich
geringere Fachkenntnisse und sei im Gesamten für den
Durchschnittskonsumenten sogar noch einfacher zu bewerkstelligen.
Schliesslich wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass in einigen
Ländern Europas, aber auch vom HABM selber, bereits Geruchsmarken
eingetragen worden seien. Es sei also nicht einzusehen, weshalb dies
nicht auch in der Schweiz geschehen solle. Der von ihm gewählte Ansatz
zur Darstellung eines Geruchs sei neu und weder so in der Literatur oder
Rechtsprechung bereits diskutiert, geschweige denn als untauglich
abgelehnt worden. Mit den von ihm vorgenommenen Anpassungen des
Gesuches sei er der Meinung, den Anforderungen einer Geruchsmarke
zu genügen.
6.2.2. Für Geruchs und Geschmacksmarken ist zurzeit noch keine
Methode bekannt, mittels derer sich alle Gerüche oder Geschmäcker
verständlich, dauerhaft und objektiv darstellen lassen (LARA DORIGO, in:
Michael Noth / Gregor Bühler / Florent Thouvenin, Markenschutzgesetz,
a.a.O., Art. 28, N. 58; JOACHIM NOVAK, Die Darstellung von besonderen
Markenformen, Bern 2007, S. 155 ff., Überblick auf S. 243 ff. und 296 ff.;
DAVID, Kommentar MSchG, Art. 1, N. 8; MARBACH, SIWR III/1, N. 158). So
ist nach NOVAK bei einigen Wiedergabeformen des Schutzgegenstandes
"Geruch" der registerrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz nicht gewahrt,
nämlich sowohl bei der von Subjektivität geprägten Umschreibung durch
Alltagssprache als auch bei der Umschreibung durch den "Terminus
technicus der Parfümeure" (NOVAK, a.a.O., S. 159 ff.). Dies gelte auch bei
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einer Verfahrensangabe/Rezeptur (NOVAK, a.a.O., S. 191 ff.), beim
allgemein gebräuchlichen Stoffnamen (NOVAK, a.a.O., S. 195 ff.) sowie
bei der chemischen Fachbezeichnung (NOVAK, a.a.O., S. 201 ff.).
Gewisse Wiedergabeformen könnten zwar eine Substanz wiedergeben,
machten aber keine Angaben über den von der Substanz verströmten
Geruch. Dies sei bei chemischen Formeln (NOVAK, a.a.O., S. 204 ff.;
MARBACH, SIWR III/1, N. 158), bei der Chromatografie (NOVAK, a.a.O., S.
211 ff.) und bei der Massenspektroskopie (NOVAK, a.a.O., S. 218) der
Fall. Anhand eines Aromagramms lasse sich der Schutzgegenstand nicht
reproduzieren (NOVAK, a.a.O., S. 219 ff.); dies treffe auch auf das
Elektroolfaktogramm zu, dem es zudem an der erforderlichen Objektivität
mangle (NOVAK, a.a.O., S. 234 f.). Schliesslich könne die Subjektivität der
wörtlichen Umschreibung auch nicht durch Kombination mit einer
Abbildung beseitigt werden, da diese Assoziationen wecke, welche selbst
von Subjektivität geprägt seien (NOVAK, a.a.O., S. 235 ff.; MARBACH,
SIWR III/1, N. 158).
6.3. Der Beschwerdeführer bedient sich für die Wiedergabe des zur
Eintragung vorgelegten Zeichens einer Kombination von zwei
Darstellungsformen, nämlich einerseits der Umschreibung des Duftes in
Worten ("Duft von gebrannten Mandeln"), andererseits eines
Kochrezeptes, welches der Erzeugung des "Duftes von gebrannten
Mandeln" dient.
6.3.1. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes
(EuGH) handelt es sich bei der Beschreibung eines Geruchs zwar um
eine grafische Darstellung. Sie sei aber nicht klar, eindeutig und objektiv
genug (Urteil des EuGH C273/00 vom 12. Dezember 2002 Ziff. 70 –
Sieckmann). Da der Duft von gebrannten Mandeln je nach verwendeter
Gewürzmischung variieren kann, und die Erinnerung an den Duft
unterschiedlich ist, je nachdem, ob man gebrannte Mandeln nur in
abgepackter Form kennt, oder bei der Zubereitung dabei war und so den
Duft am Ende des Zubereitungsverfahrens eingeatmet hat, teilt das
Bundesverwaltungsgericht die vorerwähnte Ansicht des EuGH.
6.3.2. Was die unbestrittenermassen neue Darstellungsform "Kochrezept"
anbelangt, um welche es dem Beschwerdeführer primär geht, zieht die
Vorinstanz im Wesentlichen dieselben Argumente (fehlende Eindeutigkeit
und Präzision, Subjektivität) herbei, um die mangelnde grafische
Darstellbarkeit zu begründen. Tatsächlich ist auch das am 17. Februar
2010 vom Beschwerdeführer eingereichte überarbeitete Kochrezept mit
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zahlreichen Unklarheiten behaftet, welche Auswirkungen auf das
Resultat, d.h. den "Duft von gebrannten Mandeln", haben können. So ist
etwa "Wasser aus dem Schweizer Trinkwassernetz" ein relativer Begriff,
denn es besteht nicht nur aus H2O, sondern auch aus Mineralien,
welches dem Wasser einen ortsspezifischen Geschmack verleiht. Im
Weiteren ist für die Geruchsintensität entscheidend, wie fein und vor wie
langer Zeit der zu verwendende CeylonZimt gemahlen wurde. Bei den
Mandeln handelt es sich um ein Naturprodukt, weswegen deren
Geschmack und Duft variieren kann. Schliesslich können Fremdaromen,
welche in der Küche oder an der Bratpfanne haften, das Endresultat
beeinflussen. Hinzu kommt, dass es nicht einfach ist, den Duft so zu
reproduzieren, wie er gemäss dem Rezept hergestellt wird.
Beispielsweise stellt die Messung der erforderlichen Kochtemperatur
(250° C respektive 160° C) ein Problem dar, da diese innerhalb der
Pfanne grosse Schwankungen aufweisen kann. Von Bedeutung sind
auch die Vorkenntnisse der Person, welche die gebrannten Mandeln
produziert. Sie entscheidet zum Beispiel, wann der "Zucker trocken wird",
und ob die Mandeln nach 2 Minuten Kochzeit tatsächlich als
karamellisiert betrachtet werden dürfen, bevor sie auf das Backblech
geschüttelt werden können. Zwar könnten einige der genannten
Unklarheiten ausgemerzt werden, z.B. durch Angabe des Mahlgrades
des Zimts. Doch die Objektivität leidet darunter, dass mit der
produzierenden Person eine menschliche Komponente ins Spiel kommt,
welche vom Markeninhaber nicht beeinflusst werden kann. Als Beispiel
führt die Vorinstanz den Kuchen an, welcher – durch dieselbe Person
oder eine andere Person ein weiteres Mal gebacken – selbst nach dem
gleichen Rezept nicht identisch herauskommt. Der Vorinstanz ist somit
zuzustimmen, dass die Angabe eines Kochrezeptes zur Herstellung eines
Duftes den Schutzgegenstand nicht präzise und objektiv wiederzugeben
vermag. Insofern leidet diese Darstellungsform an den gleichen
respektive ähnlichen Mängeln wie die Umschreibung eines Duftes durch
die Alltagssprache.
Auch die vom Beschwerdeführer gewählte Kombination der verbalen
Umschreibung des Duftes mit der Angabe eines Kochrezeptes zur
Herstellung dieses Duftes vermag die genannten Mängel nicht
auszugleichen.
7.
Der Beschwerdeführer gibt im Weiteren zu bedenken, dass in einigen
Ländern Europas bereits Geruchsmarken eingetragen worden seien. Es
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sei also nicht einzusehen, wieso dies nicht auch in der Schweiz
geschehen solle.
Tatsächlich sind in Europa schon vereinzelt Geruchsmarken eingetragen
worden, nämlich etwa durch das BeneluxMarkenamt (BX 591.693 – DE
GEUR VAN VERSGEMAAID GRAS, hinterlegt am 19. Juli 1996, vgl.
hierzu: NOVAK, a.a.O., S. 159 f.) und durch einen Entscheid der 2.
Beschwerdekammer des HABM (Entscheid vom 11. Februar 1999, R
156/19982 – smell of fresh cut grass, vgl. hierzu: NOVAK, a.a.O., S. 160
ff.). Abgesehen davon, dass ausländische Entscheide nach ständiger
Praxis keine präjudizielle Wirkung haben, ist auf den bereits zitierten
neueren Entscheid "Sieckmann" des EuGH hinzuweisen. Darin hielt der
EuGH unmissverständlich fest, dass die Beschreibung eines Geruchs
nicht klar, eindeutig und objektiv genug sei (Urteil des EuGH C273/00
vom 12. Dezember 2002 Ziff. 70 – Sieckmann). Zu diesem Schluss ist
das Bundesverwaltungsgericht wie erwähnt auch gekommen. Der
Beschwerdeführer kann daher mit seinem Hinweis auf die europäische
Praxis nichts zu seinen Gunsten ableiten.
8.
Hinsichtlich des Eventualantrags auf Zurückweisung des Gesuchs zur
Beurteilung eines neuen Zeichens (2. Antrag) beantragt die Vorinstanz
Nichteintreten. Zur Begründung bringt sie vor, die Beurteilung eines
neuen Zeichens, welches zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht einmal
bekannt sei, würde zu einer Ausweitung des Streitgegenstandes führen.
8.1. Nach dem Prinzip des Devolutiveffekts (vgl. Art. 54 VwVG) geht die
Zuständigkeit zum Entscheid über eine angefochtene Verfügung
grundsätzlich an die Beschwerdeinstanz über; mit der Rechtshängigkeit
wird der Verwaltung mit andern Worten die Herrschaft über den
Streitgegenstand, insbesondere auch in Bezug auf die tatsächlichen
Verfügungs und Entscheidungsgrundlagen, grundsätzlich entzogen
(BGE 130 V 138 E. 4.2).
Die Devolutivwirkung gilt nur für das, was (in sachlicher, zeitlicher und
personeller Hinsicht) Streitgegenstand ist, mithin nur soweit die
Vorinstanz verfügt hat und die Verfügung angefochten worden ist. Die
Beschwerdeinstanz kann nicht entscheiden, wo die Vorinstanz gar nicht
verfügt hat. Vorbehalten ist eine zeitliche oder sachliche Ausdehnung des
Streitgegenstandes durch die Beschwerdeinstanz, soweit eine solche
überhaupt zulässig ist (HANSJÖRG SEILER, in: Bernhard Waldmann /
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Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, Art. 54, N. 27 f.). Nach der
Rechtsprechung des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts
kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen
Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h.
ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses
liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem
bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer
Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die
Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer
Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 501 E. 1.2, mit Verweis auf
BGE 122 V 34 E. 2a).
8.2. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist das überarbeitete
Markeneintragungsgesuch, wie es vom Beschwerdeführer am 17.
Februar 2010 vor der Vorinstanz eingereicht worden ist. Über ein anderes
Gesuch, welches unter Umständen auf einer anderen Darstellungsform
basiert hätte, hat die Vorinstanz mangels eines derartigen Gesuchs,
welches der Beschwerdeführer an Stelle des überarbeiteten Rezepts
hätte einreichen können, nicht verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht hat
somit lediglich zu beurteilen, ob die angefochtene Verfügung, welche das
überarbeitete Markeneintragungsgesuch vom 17. Februar 2010 zum
Thema hatte, rechtens ist. Da das Geschäft im Übrigen spruchreif ist, hat
das Bundesverwaltungsgericht auch keine Veranlassung, dieses an die
Vorinstanz zur erneuten Beurteilung zurückzuweisen. Eine Ausdehnung
des Streitgegenstandes vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt der
Beschwerdeführer nicht. Eine solche würde denn auch nur unter den in E.
8.1 erwähnten Bedingungen in Frage kommen. Die Frage, ob diese erfüllt
wären, stellt sich im vorliegenden Fall nicht, da der Beschwerdeführer
auch hier keinen Vorschlag eingereicht hat, wie der "Duft von gebrannten
Mandeln" anders als in der kritisierten Form dargestellt werden könnte.
Auf den Eventualantrag auf Zurückweisung des Gesuchs zur Beurteilung
eines neuen Zeichens (Antrag 2) ist nach dem Gesagten in
Übereinstimmung mit der Meinung der Vorinstanz nicht einzutreten.
9.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf den Antrag 2 nicht
einzutreten ist, während die Anträge 1 und 3 abzuweisen sind. Die
Beschwerde erweist sich demnach insgesamt als unbegründet und ist
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Seite 21
10.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die Gerichtsgebühren sind
nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung
und finanzieller Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG,
Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Bei Markeneintragungen geht es um Vermögensinteressen.
Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich nach dem Streitwert (Art. 4
VGKE). Die Schätzung des Streitwertes hat sich nach Lehre und
Rechtsprechung an Erfahrungswerten aus der Praxis zu orientieren,
wobei bei eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich ein Streitwert
zwischen Fr. 50'000.– und Fr. 100'000.– angenommen werden darf (BGE
133 III 490 E. 3.3 – Turbinenfuss). Von diesem Erfahrungswert ist auch
im vorliegenden Verfahren auszugehen. Es sprechen keine konkreten
Anhaltspunkte für einen höheren oder niedrigeren Wert der strittigen
Marke.
Eine Parteientschädigung ist dem unterliegenden Beschwerdeführer nicht
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem Kostenvorschuss von Fr. 2'500.−
verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
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Seite 22
4.
Dieser Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. 6398/2007; Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement EJPD
(Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Maria Amgwerd Kathrin Bigler Schoch
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt
werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art.
42 BGG).
Versand: 26. Mai 2011