B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-4823/2019, B-4827/2019
Ur t e i l vom 1 0 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Martin Kayser,
Richterin Vera Marantelli,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
Heinrich Bauer Verlag KG,
Burchardstrasse 11, DE-20077 Hamburg,
vertreten durch Dr. Jeannette Wibmer, Rechtsanwältin,
Badertscher Rechtsanwälte AG,
Mühlebachstrasse 32, Postfach 769, 8024 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Joyn GmbH,
Landsberger Strasse 110, DE-80339 München,
vertreten durch Wild Schnyder AG,
Forchstrasse 30, Postfach 1067, 8032 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Widerspruchsverfahren Nr. 100949 und 100953,
Berechnung der Widerspruchsfrist.
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der Schweizer Marke Nr. 611438
JOY (fig.) mit Hinterlegungsdatum 23. Dezember 2010. Mit Eingabe vom
23. August 2019 erhob sie Widerspruch gegen die beiden Eintragungen
der Beschwerdegegnerin JOYN (Marke Nr. 731414) und JOYN (fig.) (Mar-
ken Nr. 731415), die am 22. Mai 2019 im Swissreg veröffentlicht wurden.
B.
Mit zwei separaten Verfügungen vom 28. August 2019 trat die Vorinstanz
auf die beiden Widersprüche nicht ein.
Sie führte aus, die Widerspruchsfrist sei am 22. August 2019 abgelaufen,
weshalb die am 23. August 2019 eingereichten Widersprüche verspätet
seien.
C.
Mit Eingaben vom 19. September 2019 erhob die Beschwerdeführerin
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, die Verfü-
gungen der Vorinstanz vom 28. August 2019 seien aufzuheben und die
Widerspruchsverfahren Nr. 100949 und 100953 seien an die Hand zu neh-
men.
Sie führte im Wesentlichen aus, die Widerspruchsfrist laufe gemäss der
jahrzehntelangen Praxis der Vorinstanz erst am 23. August 2019 ab, wes-
halb die Widersprüche nicht verspätet seien. Für eine Praxisänderung wür-
den keine ernsthaften und sachlichen Gründe vorliegen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2019 wurden die beiden Ver-
fahren vereinigt und unter der vorliegenden Verfahrensnummer weiterge-
führt.
E.
Mit Eingabe vom 28. November 2019 reichte die Beschwerdegegnerin die
Beschwerdeantwort ein und beantragte die vollumfängliche Zurückwei-
sung der Anträge der Beschwerdeführerin.
F.
Mit Eingabe vom 31. Januar 2020 reichte die Vorinstanz die Vernehmlas-
sung ein. Sie beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerden.
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Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. e VGG). Die Beschwerdefüh-
rerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat den Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt
(Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht einge-
reicht (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
2.1 Die Vorinstanz ist auf die beiden Widersprüche der Beschwerdeführe-
rin nicht eingetreten. Sie führt aus, der Widerspruch sei innert drei Monaten
nach der Veröffentlichung der Eintragung einzureichen. Die Frist beginne
am Tag der Publikation zu laufen. Die beiden angefochtenen Marken seien
am 22. Mai 2019 im Swissreg veröffentlicht worden. Folglich ende die Frist
am 22. August 2019. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. August
2019 sei demnach verspätet.
2.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet, die Vorinstanz verkenne, dass die
Widerspruchsfrist seit Bestehen des neuen Markenschutzgesetzes nicht
etwa bereits um 24.00 Uhr, sondern eine logische Sekunde später, nämlich
um 00.00 Uhr zu laufen beginne. Die Widerspruchsfrist laufe daher vorlie-
gend erst am 23. August 2019 ab. Dies habe die Vorinstanz in einer Präzi-
sierung der Berechnung der Widerspruchsfrist im Jahr 2001 selbst aus-
drücklich klargestellt. Die neue interne Praxis der Vorinstanz würde dazu
führen, dass die gesetzliche Widerspruchsfrist von drei Monaten um einen
Tag verkürzt werde. Damit würde sie gesetzeswidrig weniger als drei Mo-
nate betragen. Niemand verfolge die Publikation im Swissreg am gleichen
Tag. Dies geschehe jeweils erst einen Tag später, wenn die Kollisionshin-
weise der entsprechenden Überwachungstools eintreffen. Die gesetzliche
Rechtslage (Art. 31 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes vom 28. August
1992 [MSchG, SR 232.11]) sei klar. Für eine Praxisänderung würden keine
ernsthaften und sachlichen Gründe sprechen.
2.3 Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Eingabe aus, aus den Richtlinien
der Vorinstanz gehe hervor, dass die Widerspruchfrist durch die Publikation
der Marke im Swissreg ausgelöst werde und am Tag der Publikation um
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Mitternacht zu laufen beginne. In diesen Richtlinien würden sich sogar Be-
rechnungsbeispiele finden, um allfällige falsche Berechnungen vorzubeu-
gen.
2.4 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, weder das Marken-
schutzgesetz noch die Markenschutzverordnung würden die Frage beant-
worten, an welchem Tag die Frist zu laufen beginne. Auch Art. 20 Abs. 1
VwVG finde keine Anwendung, da sich die Widerspruchsfrist nicht in Tagen
bemesse. Das Bundesgericht habe schon mehrfach festgestellt, dass der
letzte Tag einer Beschwerdefrist von drei Monaten auf den gleichen Mo-
natstag falle, an welchem der angefochtene Entscheid eröffnet (zugestellt)
worden sei. Die ehemalige Eidgenössische Rekurskommission für Geisti-
ges Eigentum (RKGE) habe ebenfalls verbindlich festgehalten, dass die
Widerspruchsfrist am Tag der Veröffentlichung zu laufen beginne. Die Pub-
likation von Schweizer Marken sei früher im SHAB erfolgt. Dieses sei an-
fangs nur gedruckt erschienen, weshalb es postalisch zugestellt werden
musste. Folglich habe die Widerspruchsfrist am nächsten Werktag, der auf
dem auf dem SHAB aufgedruckten Ausgabetag gefolgt sei, zu laufen be-
gonnen. Im Jahr 2006 sei man dazu übergegangen, Markenregistrierungen
im SHAB auch elektronisch zu eröffnen. Mit dieser Publikation habe man
den Adressaten ermöglicht, am gleichen Tag von der Markenregistrierung
zu erfahren. Damit habe sich der Fristbeginn im Vergleich zur vorherigen
Konstellation um einen Tag verkürzt. Seit dem 1. Juli 2008 werde die Wi-
derspruchsfrist durch die Publikation der Schweizer Marke im Swissreg
ausgelöst. Die ursprüngliche Regelung des Instituts sei als Ausnahmere-
gelung zum Grundsatz zu werten, wonach die Frist am Tag der Veröffentli-
chung zu laufen beginne. Für die Praxisänderung im Jahr 2006 würden
ernsthafte und sachliche Gründe vorliegen und über diese sei auch aus-
führlich kommuniziert worden. In den Richtlinien sei die seit 2007 geltende
Fristberechnung für jedermann ersichtlich. Die am 23. August 2019 einge-
reichten Widersprüche seien somit verspätet.
2.5 Aufgrund der Akten steht fest, dass die beiden angefochtenen Marken
am 22. Mai 2019 im Swissreg veröffentlicht wurden. Dass die Beschwer-
deführerin den Widerspruch gegen die beiden Eintragungen am 23. August
2019 erhoben hat, ist unstrittig. Strittig ist, ob der Widerspruch innerhalb
der dreimonatigen Frist von Art. 31 Abs. 2 MSchG erfolgt ist.
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Seite 5
3.
Die Widerspruchsfrist findet ihre Regelung in Art. 31 Abs. 2 MSchG und
ergänzend in Art. 2 der Markenschutzverordnung vom 23. Dezember 1992
(MSchV, SR 232.111). Die Gesetzesbestimmung lautet wie folgt:
"Der Widerspruch ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der
Eintragung beim IGE schriftlich mit Begründung einzureichen. Innerhalb dieser
Frist ist auch die Widerspruchsgebühr zu bezahlen."
Die Verordnung führt zur Fristberechnung in Art. 2 MSchV aus:
"Berechnet sich eine Frist nach Monaten oder Jahren, so endet sie im letzten
Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem sie zu laufen
begann. Fehlt ein entsprechender Tag, so endet die Frist am letzten Tag des
letzten Monats."
4.
4.1 Die Bestimmung von Art. 31 Abs. 2 MSchG regelt das fristauslösende
Ereignis ("die Veröffentlichung der Eintragung beim IGE") sowie die Dauer
der Frist ("innerhalb von drei Monaten"), spricht sich aber zum Beginn der
Fristberechnung nicht aus. Art. 2 MSchV bestimmt für die Monatsfrist, dass
der Tag des Fristablaufs dieselbe Zahl trägt wie der Tag des Fristbeginns,
es sei denn, dass ein solcher Tag (z.B. 31. Tag des Kalendermonates) fehlt;
in diesem Fall gilt für die Frist von drei Monaten der letzte Tag des dritten
Monates (z.B. 30. Tag des Kalendermonates) als Fristende. Der Beginn der
Frist wird auch durch diese Bestimmung nicht geregelt. Das Verwaltungs-
verfahrensgesetz enthält zwar eine Regelung zur Fristberechnung, die vor-
sieht, dass nach dem jeweils fristauslösenden Ereignis die Frist am folgen-
den Tag zu laufen beginnt (vgl. Art. 20 VwVG). Die Regelung gilt indes nur,
wenn sich die Frist nach Tagen berechnet (Art. 20 Abs. 1 VwVG Ingress).
4.2 Das Bundesgericht stützt die Berechnung einer Frist, die sich nach Mo-
naten bestimmt, auf allgemeine Grundsätze und zieht die Bestimmung von
Art. 77 OR heran, die den gleichen Gehalt wie Art. 2 MSchV hat. Der Ablauf
einer Frist fällt danach "auf denjenigen Tag des letzten Monates, der durch
seine Zahl dem Tage des Vertragsabschlusses entspricht, und, wenn die-
ser Tag in dem letzten Monate fehlt, auf den letzten Tag dieses Monates"
(Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR). Das Gericht hielt zur Fristberechnung fest, dass
die Frist am Kalendertag endet, der nach seiner Zahl dem Eröffnungstag
(jour de la notification) entspricht, oder wenn ein entsprechender Kalender-
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tag fehlt, am letzten Tag des zutreffenden Monats; wäre auf den dem Be-
ginn des Fristenlaufs entsprechenden Tag abzustellen, würde sich die Frist
ungerechtfertigterweise um einen Tag verlängern (BGE 125 V 37 E. 4a).
Mit Blick auf Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR führte es aus, bei der Fristberechnung
im Falle einer nach Monaten bestimmten Frist sei vom Eröffnungstag (be-
ziehungsweise dem Tag des Ereignisses im Rahmen von Art. 77 OR) und
nicht vom Tag des Fristbeginns auszugehen. Mit der Beibehaltung des glei-
chen Monatstages werde dem Umstand bereits Rechnung getragen, dass
der Tag der Eröffnung der Frist oder der Mitteilung eines Entscheides bei
der Fristberechnung nicht mitgezählt werde (Urteil des BGer M 6/05 vom
3. April 2006 E. 5.1). Das Gericht geht davon aus, dass die Frist erst am
Folgetag des fristauslösenden Ereignisses zu laufen beginnt (00.00 Uhr),
wenn es ausführt, die Frist falle auf den ersten Tag nach dem Eröffnungs-
tag (Urteil des BGer M 6/05 vom 3. April 2006 E. 5.3).
Die Rechtsprechung kommt weiter zum Schluss, dass das Europäische
Übereinkommen über die Berechnung von Fristen, für die Schweiz in Kraft
getreten am 28. April 1983 (SR 0.221.122.3), zu keinem anderen Ergebnis
führe (BGE 125 V 37 E. 4b). Das Übereinkommen ist nach Art. 1 anwend-
bar auf die Berechnung von Fristen auf dem Gebiet des Zivil-, Handels-
und Verwaltungsrechts einschliesslich des diese Gebiete betreffenden Ver-
fahrensrechts, soweit die Fristen unter anderem durch Gesetz festgesetzt
worden sind (vgl. Abs. 1 Bst. a-c); auf Fristen, die zurückberechnet werden,
ist es nicht anwendbar (Abs. 2). Das Widerspruchsverfahren knüpft an die
Eintragung der Marke im Register an. Die Widerspruchsfrist im Sinne von
Art. 31 Abs. 2 MSchG i.V.m. Art. 2 MSchV stellt eine gesetzliche Frist auf
dem Gebiet des Verwaltungsrechts dar, die nicht zurückberechnet wird.
Das Übereinkommen ist somit anwendbar (GREGOR W ILD, in: Noth/Büh-
ler/Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz [MSchG], 2. Aufl. 2017, Art. 31
N. 54; EUGEN MARBACH, in: von Büren/David [Hrsg.], Schweizerisches Im-
materialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht, 2. Aufl. 2009,
N. 1146; URS PETER CAVELTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Vorbe-
merkungen zu Art. 20-24 Rz. 2). Nach Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens
laufen Fristen, die in Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückt
sind, von Mitternacht des dies a quo bis Mitternacht des dies ad quem.
Art. 4 Abs. 2 des Übereinkommens bestimmt für Fristen in ganzen Mona-
ten: Ist eine Frist in Monaten ausgedrückt, so ist der dies ad quem der Tag
des letzten Monats, der nach seiner Zahl dem dies a quo entspricht, oder,
wenn ein entsprechender Tag fehlt, der letzte Tag des letzten Monats.
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4.3 Die Richtlinien der Vorinstanz bilden genau die Regelung des genann-
ten Übereinkommens ab. Die Anwendung auf den vorliegenden Fall ergibt
Folgendes: Der Tag der Veröffentlichung im Swissreg (hier: 22. Mai 2019)
ist der dies a quo, womit die Frist um Mitternacht (24.00 Uhr) zu laufen
begann. Die Frist endete am Tag des letzten (hier: dritten) Monats, der nach
seiner Zahl dem Tag des Fristenbeginns entspricht (hier: 22. August 2019),
und zwar endete der dies ad quem wiederum um Mitternacht (24.00 Uhr).
Die Widerspruchserhebung am 23. August 2019 erfolgt mithin verspätet.
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf eine logische Sekunde und bringt
damit vor, die Widerspruchsfrist habe am 23. Mai 2019 (00.00 Uhr) zu lau-
fen begonnen. Sie kann sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung
insoweit berufen, als danach nicht der dies a quo, sondern der Folgetag für
den Fristenbeginn gilt. Der Folgetag wird vom Bundesgericht in die Berech-
nung eingebaut, wirkt sich indes auf die Bestimmung des Fristendes nicht
aus. Auch nach der dargelegten Rechtsprechung wäre von der Veröffentli-
chung im Swissreg auszugehen (hier: 22. Mai 2019). Der Fristbeginn fiele
zwar nicht auf den Tag der Veröffentlichung um Mitternacht (24.00 Uhr),
sondern auf den Folgetag (hier: 23. Mai 2019), d.h. einer logischen Se-
kunde später (00.00 Uhr). Dennoch würde die Dreimonatsfrist am Kalen-
dertag enden, der nach seiner Zahl dem Tag der Veröffentlichung ent-
spricht, und zwar auch hier um Mitternacht (also ebenfalls am 22. August
2019, 24.00 Uhr). Für die Berechnung der Widerspruchsfrist im Sinne von
Art. 31 Abs. 2 MSchG braucht es den Umweg über einen Folgetag jeden-
falls nicht. Damit ist festzuhalten, dass die Frist zur Widerspruchserhebung
um Mitternacht der elektronischen Veröffentlichung im Swissreg zu laufen
beginnt.
4.4 Die Lehre spricht sich unter Verweis auf die vorinstanzlichen Richtlinien
einhellig dafür aus, dass die Widerspruchsfrist bei Schweizer Marken am
Tag der Publikation zu laufen beginnt (BERNARD VOLKEN, in: David/Frick
[Hrsg.], Kommentar zum Markenschutz- und Wappenschutzgesetz, 3. Aufl.
2017, Art. 31 N. 53; EUGEN MARBACH, a.a.O., N. 1145, insbesondere
Fn. 1421; GREGOR WILD, a.a.O., Art. 31 N. 55). Innerhalb der Frist ist auch
die Gebühr zu bezahlen (Art. 31 Abs. 2 MSchG). Bereits die Rechtspre-
chung der RKGE hielt dafür, dass die Frist für die Zahlung der Wider-
spruchsgebühr am Tag der Publikation im SHAB zu laufen beginnt (Ent-
scheid der RKGE vom 4. August 2000, in: sic! 2000 S. 614 ff., 615 E. 4).
4.5 Die Widerspruchserhebung der Beschwerdeführerin am 23. August
2019 gegen die beiden Eintragungen erfolgte mithin verspätet.
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Seite 8
5.
5.1 Es trifft zu, dass die Vorinstanz ihre Amtspraxis auf den 1. Januar 2007
geändert hat. Vor der Änderung begann die Widerspruchsfrist am Werktag,
der dem aufgedruckten Ausgabetag derjenigen Nummer des SHAB folgt,
welche die Eintragung der Marke enthält (Präzisierung der Praxis bei der
Berechnung der Widerspruchsfrist, in: sic 1/2001 S. 73 f.). Die Vorinstanz
begründet ihre frühere Praxis in der Vernehmlassung damit, dass das
SHAB ursprünglich nur in gedruckter Form erschien, per Post zugestellt
wurde und daher erst zu diesem Zweitpunkt öffentlich zugänglich gewesen
sei. Im Jahre 2006 sei die elektronische Publikation eingeführt worden, was
den Adressaten erlaubt habe, am Tag der Fristauslösung, also am Tag der
Veröffentlichung, von der Markenregistrierung zu erfahren.
5.2 Die Vorinstanz hat die Praxisänderung öffentlich kommuniziert. Sie tat
dies mit Newsletter vom 18. Dezember 2006, in dem sie ausführt, dass sich
aufgrund der elektronischen Publikation des SHAB die Widerspruchsfrist
neu berechne und um einen Tag verkürze. Die Ausführung wurde mit einem
praktischen Beispiel illustriert (vgl. Vernehmlassungsbeilage 5). Seit dem
1. Januar 2007 findet sich die aktuelle Berechnung der Widerspruchsfrist
in den Richtlinien der Vorinstanz (vgl. Vernehmlassungsbeilage 8).
5.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hatte die Vorinstanz
ernsthafte und sachliche Gründe, ihre Amtspraxis grundsätzlich zu ändern.
Die aktuelle Praxis wird seit nunmehr 13 Jahren befolgt. Die Beschwerde-
führerin kann aus der damaligen Änderung nichts zu ihren Gunsten ablei-
ten, zumal sie angekündigt wurde und eine Abwägung ergibt, dass das In-
teresse an der als richtig erkannten Rechtsanwendung jenes an der
Rechtssicherheit überwiegt (vgl. zur Praxisänderung TSCHANNEN/ZIM-
MERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 23 Rz. 14
ff.). Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführerin auf eine Beibehaltung
der damaligen Praxis hätte vertrauen dürfen, sind nicht ersichtlich und wer-
den auch nicht geltend gemacht.
6.
Aus dem Gesagten folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht
nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
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Seite 9
7.
7.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrens-
kosten werden in Anwendung von Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1
VGKE mit Blick auf den Verfahrensaufwand, die Schwierigkeit der Streitsa-
che und den Aktenumfang auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Antrag eine
Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zugesprochen
werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VKGE). Die Parteient-
schädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere not-
wendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Die Beschwerdegegnerin ist
vertreten und hat eine Kostennote eingereicht. Sie macht einen Aufwand
von Fr. 1'560.– für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht geltend.
Bezüglich des geltend gemachten Arbeitsaufwands geht aus der Kosten-
note allerdings nicht im Detail hervor, wie sich der Aufwand auf die einzel-
nen Arbeiten verteilt. An den Detaillierungsgrad der Kostennote sind jedoch
gewisse Anforderungen zu stellen, damit überprüft werden kann, ob der
geltend gemachte Aufwand vollumfänglich notwendig und damit entschä-
digungsberechtigt ist. Daher soll aus der Kostennote nicht nur ersichtlich
sein, welche Arbeiten durchgeführt worden sind und wer wie viel Zeit zu
welchem Ansatz aufgewendet hat, sondern auch, wie sich der geltend ge-
machte Aufwand auf die einzelnen Arbeiten verteilt (Urteile des BVGer
B-4992/2015 vom 6. September 2017 E. 5.3.4 und B-4637/2016 vom
17. März 2017 E. 7; MICHAEL BEUSCH, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl.
2019, Rz. 18 zu Art. 64). Die vorliegend erstellte Kostennote ist nicht in die-
sem Sinne detailliert, weshalb die Parteientschädigung gestützt auf die Ak-
ten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 1 und 2 VGKE). Unter Berücksichtigung
der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist die
Parteientschädigung auf Fr. 750.– festzusetzen.
8.
Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht offen
(Art. 73 BGG). Es wird mit Eröffnung rechtskräftig.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Der Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Partei-
entschädigung von Fr. 750.– zu Lasten der Beschwerdeführerin zugespro-
chen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen zurück)
– die Beschwerdegegnerin (Einschreiben; Beilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 100949 und 100953; Einschreiben;
Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: