B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-4827/2017
Ur t e i l vom 2 4 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Ronald Flury, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Karin Behnke.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Peter Bettoni, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Berufsverbot.
B-4827/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (der Beschwerdeführer) absolvierte eine kaufmännische
Lehre bei einer Bank.
A.b Ab November 2001 bis 10. Oktober 2002 arbeitete er als Assistent im
Private Banking der B._______ in Zürich. Diese wurde am 10. Oktober
2002 von der Bank O._______ übernommen. Bei der Bank O._______ ar-
beitete er bis am 29. August 2004 als Assistent im Private Banking in Zürich
und war in dieser Funktion hauptsächlich für C._______ tätig. Von März
2004 bis Mitte August 2006 war der Beschwerdeführer bei der Bank
O._______ als Börsenhändler tätig. Mitte August 2006 schied er aus der
Bank O._______ aus und war bis Januar 2008 für das Family Office der
Familie D._______ in S._______ tätig. Ab April 2008 widmete er sich der
Gründung der Bank L.______.
A.c E._______ war Gründer, Co-Chief Investment Officer und indirekter
Shareholder der in London kotierten G._______, die verschiedene Hedge-
Fonds verwaltete. Die G._______ war als Fondsverwaltung für Fondsge-
sellschaften tätig. Am 21. Mai 2007 wurde die Ehe von E._______ mit
H.______ geschieden. Mit offenem Brief vom 18. September 2007 verkün-
dete E._______ seinen Rücktritt aus der Geschäftsleitung der G._______.
In der Folge stürzte der Kurs der G.______-Aktien drastisch ab und die
Anleger der verwalteten Fondsgesellschaften erhoben den Vorwurf,
E._______ sei mit mehr als 150 Millionen Euro "untergetaucht".
A.d Im Juni 2009 wurde die L.______ AG gegründet (in der Folge mehrfach
umfirmiert). Ab Juni 2009 war A.______ COO (Compliance/Risk Con-
trol/Controlling/IKS/Back Office) und Mitglied der erweiterten Geschäftslei-
tung der L.________. Am 14. Dezember 2011 erfolgte seine Wahl in die
Geschäftsleitung mit Verantwortung für den Geschäftsbereich «Compli-
ance, Risk Control & Administration». Der Beschwerdeführer war seit Auf-
nahme der Geschäftstätigkeit der Bank L.______ bis August 2014 für die
Compliance zuständig. Per 25. Juni 2016 wurde er als Direktor aus dem
Handelsregister gelöscht.
A.e Im September 2009 eröffnete H.______ ein Konto bei der Bank
L.______ und transferierte ihre Vermögenswerte von der Bank O.______
auf dieses Konto. Ebenso eröffnete die M.______ Stiftung, an der
H._______ wirtschaftlich berechtigt war, sowie die N._______ Stiftung, an
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der die beiden gemeinsamen Kinder von E._______ und H._______ wirt-
schaftlich berechtigt waren, je ein Konto bei der Bank L._______, und
transferierten Vermögenswerte von Konten dieser Stiftungen bei der Bank
O.______ und einer anderen Bank auf die neu eröffneten Konten bei der
Bank L.______
A.f Mit Editionsverfügungen vom 24. Mai 2011 und 31. Mai 2011 verlangte
die Bundesanwaltschaft von der Bank L._______ Auskünfte über alle Kon-
ten der Bank, bei denen E._______ als Kunde, wirtschaftlich Berechtigter
oder Bevollmächtigter figuriere beziehungsweise über alle Konten der
M._______ Stiftung sowie über alle Konten, an denen der wirtschaftlich
Berechtigte oder der Bevollmächtigte der M._______ Stiftung Kunde, wirt-
schaftlich Berechtigter oder Bevollmächtigter sei. In den Editionsverfügun-
gen wurde den Organen und Mitarbeitern der Bank unter Strafandrohung
verboten, die betreffenden Kunden, wirtschaftlich Berechtigten, Vertreter
oder andere Dritte über diese Editionsverfügungen zu informieren. In der
Begründung der Editionsverfügungen wurde unter anderem ausgeführt,
gegen E._______ werde eine Strafuntersuchung geführt wegen qualifizier-
ter Geldwäscherei. Ihm werde vorgeworfen, Vermögenswerte, die aus kri-
minellen Tätigkeiten, insbesondere aus Betrugsdelikten in den Vereinigten
Staaten von Amerika stammten, in der Schweiz verborgen zu haben.
B.
B.a Mit Verfügung vom 24. April 2015 setzte die Eidgenössische Finanz-
marktaufsicht (FINMA; nachfolgend Vorinstanz) die P._______ als Unter-
suchungsbeauftragte bei der Bank ein, um vermutete Mängel im Bereich
der Geldwäscherei zu untersuchen.
B.b Am 22. Februar 2016 eröffnete die Vorinstanz gegen den Beschwer-
deführer ein eingreifendes Verwaltungsverfahren (Enforcementverfahren).
B.c Mit Verfügung vom 30. Juni 2017 verbot die Vorinstanz dem Beschwer-
deführer die Tätigkeit in leitender Stellung bei einem von der FINMA Be-
aufsichtigten für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft der Verfügung
(Berufsverbot; Dispositiv-Ziff. 1). Für den Fall der Widerhandlung gegen die
Dispositiv-Ziff. 1 verwies die Vorinstanz auf Art. 48 des Finanzmarktauf-
sichtsgesetzes und die darin vorgesehene Strafandrohung (Dispositiv-Ziff.
2). Schliesslich auferlegte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Ver-
fahrenskosten von Fr. 15’000.- (Dispositiv-Ziff. 3). Die Vorinstanz begrün-
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dete die Anordnung des auf zwei Jahre befristeten Berufsverbots im We-
sentlichen damit, dass der Beschwerdeführer persönlich für diverse Verlet-
zungen von elementaren Sorgfaltspflichten im Bereich der Bekämpfung
der Geldwäscherei verantwortlich sei.
C.
Am 28. August 2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht. Er stellt die folgenden Anträge:
1. Es sei die Verfügung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht
FINMA vom 30. Juni 2017 aufzuheben und es sei das Verfahren
gegen den Beschwerdeführer einzustellen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staats-
kasse.
Zur Begründung führte er aus:
Gemäss der angefochtenen Verfügung sei der Beschwerdeführer seiner
Dokumentationspflicht nach Art. 7 GwG bei der Kontoeröffnung, der Nach-
qualifizierung als Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken (GmeR), der
Plausibilisierung und bei den Kundenbeziehungen der L._______ mit
H._______, der M._______ Stiftung, der N._______ Stiftung und der
Q._______ AG nur ungenügend oder überhaupt nicht nachgekommen. Die
von der Bank angewandten Prozesse mit Bezug auf die Geldwäschereibe-
kämpfung seien sowohl von der internen als auch von der externen Prüf-
gesellschaft unter Benchmark-Aspekten regelmässig überprüft worden.
Die Prozesse zur Geldwäschereibekämpfung, die Organisation seien stets
als angemessen qualifiziert worden. Auf diese Atteste habe der Beschwer-
deführer als Compliance-Verantwortlicher der Bank vertrauen können,
umso mehr als die externe Prüfgesellschaft als verlängerter Arm der
FINMA aufgetreten sei.
Es treffe sodann zu, dass die Bank L._______ ihre GmeR bis und mit 2012
auf manuellen Listen und nicht im Bankensystem geführt habe. Ab 2013
sei ein anderes IT-System implementiert worden. Die Untersuchungsbe-
auftragte habe für die Periode nach 2013 klare Verbesserungen bezüglich
GmeR als auch Transaktionen mit erhöhten Risiken (TmeR) festgestellt. In
der angefochtenen Verfügung rüge die Vorinstanz, dass bis Januar 2012
nur drei von insgesamt 480 Beziehungen als GmeR erfasst gewesen seien,
wogegen ab 2014 von insgesamt 313 offenen Geschäftsbeziehungen neu
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103 solche nachträglich als GmeR eingestuft worden seien. Dass anfäng-
lich keine systematische automatische Erkennung von GmeR erfolgt seien,
sondern manuelle Abklärungen vorgenommen werden mussten, sei nicht
per se ein Nachteil gewesen. In der angefochtenen Verfügung werde die
mangelnde Dokumentation bei der Eröffnung des Kontos der M._______
Stiftung, deren Begünstigte H._______ gewesen sei, beanstandet. Für die
Bank habe nicht die Person des Stifters, sondern die wirtschaftlich Berech-
tigte im Vordergrund gestanden. Dieser Frage sei sie mit Sorgfalt nachge-
gangen und habe dies auch entsprechend dokumentiert.
Es verstehe sich von selbst, dass sich der Beschwerdeführer nicht zur
Richtigkeit der an C._______ gerichteten Vorwürfe äussern könne; wie be-
reits mehrfach ausgeführt, habe er seinem CEO stets vertraut. Die Vo-
rinstanz verhalte sich krass widersprüchlich. Im Verfahren gegen
C._______ werfe sie dem vormaligen CEO der L._______ Bank vor, dass
er die Geldwäschereifachstelle pflichtwidrig nicht über die für eine Meldung
an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) wesentlichen Umstände auf-
geklärt habe und im Verfahren gegen den Beschwerdeführer nehme sie
den Standpunkt ein, der Beschwerdeführer habe es nach Eingang der ers-
ten beiden Editionsverfügungen der Bundesanwaltschaft unterlassen, wei-
tere Abklärungen zu tätigen und eine Meldung betreffend die M._______
Stiftung, H._______ und die N._______ Stiftung an die MROS zu erstatten.
Die Vorinstanz werfe dem Beschwerdeführer pflichtwidrige Unterlassungen
vor: Obwohl er aufgrund seiner Vorkenntnisse rund um E._______, ent-
sprechender Hinweise und den öffentlich zugänglichen Berichten über
E._______ bereits bei der Eröffnung der Kontobeziehungen zu H._______,
der M._______ Stiftung und der N._______ Stiftung und der Q._______
AG einen Verdacht habe hegen können, habe er es nach Eingang der ers-
ten Editionsverfügungen der Bundesanwaltschaft unterlassen, weitere Ab-
klärungen einzuleiten und eine Meldung betreffend H._______, die
M._______ Stiftung, die N._______ Stiftung und die Q._______ AG an die
MROS zu erstatten. Es bleibe zu prüfen, ob die Editionsverfügungen der
Bundesanwaltschaft an die Bank L._______ eine Pflicht zur Überprüfung
bzw. zur Meldung an die MROS ausgelöst hätten. Dies sei zu verneinen.
Im Falle nämlich, in welchem die Abklärungspflicht nicht mehr hervorbringe
als das, was die Strafverfolgungsbehörde mit der Editions- und/oder Be-
schlagnahmeverfügung bereits einfordere, könne der Geldwäschereiver-
antwortliche der Bank auf eine zusätzliche Meldung an die MROS verzich-
ten.
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Das Berufsverbot gemäss Art. 33 FINMAG dürfe nur im Falle einer schwe-
ren Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen auferlegt werden. In
korrekter Würdigung des Sachverhalts könne zusammenfassend keine
Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer gegen elementare GwG-
Sorgfaltspflichten und interne Weisungen der Bank L._______ in schwer-
wiegender Weise verstossen habe. Was die causa E._______ betreffe, so
habe anhand der Chronologie und der beruflichen Stationen des Be-
schwerdeführers klar aufgezeigt werden können, dass er nicht im Entfern-
testen ein Vorwissen gehabt habe.
Die fraglichen Vorgänge aus den Jahren 2011/2012 lägen im heutigen Zeit-
punkt denn auch schon bereits 5 bzw. 6 Jahre zurück, was es unter dem
Aspekt der Verhältnismässigkeit des Berufsverbots ebenfalls zu berück-
sichtigen gelte.
D.
Mit Vernehmlassung vom 20. September 2017 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwer-
deführers.
E.
Mit Replik vom 6. Oktober 2017 hält der Beschwerdeführer an seinen An-
trägen und Ausführungen vollumfänglich fest.
F.
In ihrer Eingabe vom 23. Oktober 2017 verzichtet die Vorinstanz auf die
Einreichung einer Duplik und verweist in tatsächlicher und rechtlicher Hin-
sicht vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung sowie auf die Ver-
nehmlassung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 54 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom
22. Juni 2007 [FINMAG; SR 956.1] i.V.m. Art. 31 f. und Art. 33 Bst. e des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]).
Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilge-
nommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die
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angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]).
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen.
Er ist formeller Adressat der angefochtenen Verfügung und durch sie be-
sonders berührt.
Der Beschwerdeführer beantragt im Hauptbegehren nicht nur die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung, sondern zusätzlich die Einstellung des
Verfahrens gegen ihn. Im Unterschied zu anderen Verfahrensordnungen
(z.B. Art. 319 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober
2007 [StPO, SR 312.0]) kennt weder die Finanzmarktgesetzgebung noch
die allgemeine Verwaltungsverfahrensordnung eine Verfahrenseinstellung
im technischen Sinn, die durch eine formelle Einstellungsverfügung erfolgt.
Ein Interesse des Beschwerdeführers daran, dass nicht nur die angefoch-
tene Verfügung aufgehoben, sondern darüber hinaus noch eine ausdrück-
liche Einstellungsverfügung durch die Vorinstanz erlassen wird, ist daher
nicht ersichtlich. Insoweit ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die übri-
gen Sachverhaltsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs.
1 und Art. 44 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher im dargelegten Umfang einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen
fest (sog. Untersuchungsgrundsatz; Art. 12 VwVG) und prüft grundsätzlich
uneingeschränkt, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig ermittelt hat (Art. 49 Bst. b VwVG). Dabei würdigt es
die Beweise nach freier Überzeugung (sog. freie Beweiswürdigung; Art. 19
VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den
Bundeszivilprozess [BZP; SR 273]); vgl. Urteil des BVGer B-3625/2014
vom 6. Oktober 2015 E. 4.3).
3.
Ändert sich das anwendbare Recht während eines hängigen Verwaltungs-
verfahrens, so sind bei Fehlen ausdrücklicher Übergangsbestimmungen
die in diesem Zusammenhang von der Rechtsprechung entwickelten Prin-
zipien heranzuziehen. Die Beurteilung der Frage, welches Recht bei einer
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derartigen Änderung Anwendung findet, richtet sich nach dem Grundsatz,
dass in materieller Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die
bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 126 III 431 E. 2a und 2b;
TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl.
2014, § 24 Rz. 18 ff; RENÉ WIEDERKEHR/PAUL RICHLI, Praxis des allgemei-
nen Verwaltungsrechts, Band I, 2012, Rz. 777, S. 256; Urteil des BVGer
B-7096/2013 E. 2).
Für den Untersuchungszeitraum (1. September 2009 bis 31. Dezember
2015) ergeben sich die Sorgfaltspflichten im Bereich der Bekämpfung der
Geldwäscherei aus dem Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Be-
kämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwä-
schereigesetz, GwG, Fassung in Kraft vom 1. Februar 2009 bis 31. De-
zember 2014; SR 955.0) und der aGwV-FINMA vom 8. Dezember 2010
(GwV-FINMA; SR 955.033.0) sowie der aGwV-FINMA 3 vom 6. November
2008 (AS 2008 5313) hervor.
4.
Die Vorinstanz begründete die Anordnung eines Berufsverbots gegenüber
dem Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass er persönlich für di-
verse Verletzungen von elementaren Sorgfaltspflichten im Bereich der Be-
kämpfung der Geldwäscherei verantwortlich sei. Die Kundenbeziehungen
der Bank L._______ mit H._______, der M._______ Stiftung, der
N._______ Stiftung und der Q._______ AG hätten alle einen Bezug zu
E._______ aufgewiesen und hätten als Geschäftsbeziehung mit erhöhtem
Risiko (GmeR) eingestuft werden müssen. Aufgrund seines Vorwissens als
Assistent des Kundenberaters bei der Bank O._______, wo er für
E._______, H._______ und die M._______ Stiftung zuständig gewesen
sei, und seiner Nähe zu E._______ hätte der Beschwerdeführer genügend
Hinweise gehabt, dass die zur Bank L._______ transferierten Gelder von
E._______ stammten oder stammen könnten und möglicherweise einen
deliktischen Ursprung gehabt hätten. Dennoch habe er es unterlassen,
seine Vorkenntnisse bei der Identifizierung und Abklärung der Kundenbe-
ziehung zu berücksichtigen und zu dokumentieren. Statt die entsprechen-
den Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit der notwendigen Tiefe
und Sorgfalt abzuklären, habe er wesentliche Elemente zur Beurteilung der
mit der Beziehung verbundenen Risiken verheimlicht. Der Beschwerdefüh-
rer sei seiner Dokumentationspflicht nach Art. 7 GwG bei der Kontoeröff-
nung, der Nachqualifizierung als GmeR, der Plausibilisierung und periodi-
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schen Überwachung von Geschäftsbeziehungen und –transaktionen allge-
mein und bei den Kundenbeziehungen der Bank L._______ mit
H._______, der M._______ Stiftung, der N._______ Stiftung und der
Q._______ AG insbesondere nur ungenügend oder überhaupt nicht nach-
gekommen. Der Beschwerdeführer sei als Compliance Officer und Geld-
wäschereifachstelle für die Prüfung und die Erstattung der Verdachtsmel-
dung an die Meldestelle für Geldwäscherei verantwortlich gewesen. Ihm
sei demzufolge in Bezug auf die Meldepflicht eine aufsichtsrechtliche
Handlungspflicht zugekommen. Mit der Editionsverfügung der Bundesan-
waltschaft vom 24. Mai 2011 sei das Kriterium der GwG-Weisung, wonach
der Kundenverantwortliche aus andern Gründen hätte ernsthaftes Miss-
trauen hegen sollen, bei H._______, der M._______ Stiftung, der
N._______ Stiftung und der Q._______ AG erfüllt gewesen. Aufgrund des-
sen wäre vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, dass er alle vorer-
wähnten Kundenbeziehungen unmittelbar nach dem Eingang der Editions-
verfügung resp. bei der Eröffnung (Q._______ AG) als GmeR klassifiziert
hätte. Der Kontoeröffnungsprozess habe vorgesehen, dass die Freigabe
zur Kontoeröffnung durch Compliance erfolge. Die GwG-Weisung habe je-
doch keine Angaben erhalten, wie die GmeR-Kriterien zu verstehen seien.
Aufgrund der Tatsache, dass Compliance ihre Handlungen nicht dokumen-
tiert habe, sei nicht nachvollziehbar gewesen, welche Prüfungshandlungen
der Beschwerdeführer überhaupt vorgenommen habe. Als Folge der will-
kürlichen Risikoklassifizierung habe es der Beschwerdeführer unterlassen,
sowohl bei der Kontoeröffnung als auch zu einem späteren Zeitpunkt die
gesetzlich vorgeschriebenen zusätzlichen Abklärungen bei erhöhten Risi-
ken gemäss Art. 6 Abs. 2 GwG i.V. m. Art. 15 GwV-FINMA und der bankin-
ternen GwG-Weisung Ziff. 4 einzufordern. Die Untersuchungsbeauftragte
habe keine einzige diesbezügliche dokumentierte Rückfrage des Be-
schwerdeführers an den CEO festgestellt, dies obwohl dessen Abklärun-
gen vielfach als ungenügend bzw. unvollständig zu qualifizieren gewesen
seien.
Der Beschwerdeführer rügt, der von der Vorinstanz aufgeführte Sachver-
halt weise Fehler und Ungenauigkeiten auf. Die Vorinstanz suggeriere,
dass der Bank die Bewilligung wegen Verstosses gegen Geldwäscherei-
normen entzogen worden sei. Dem sei nicht so, vielmehr sei gegen die
Bank L._______ ein Verfahren wegen eines (angeblichen) Verstosses der
Eigenmittelvorschriften eröffnet worden. Der Beschwerdeführer habe bei
der Bank O._______ bis ins Jahr 2004 lediglich Assistenzfunktion für den
Kundenberater von E._______, H._______ und der M._______ Stiftung
gehabt. Die Funktion eines Assistenten des Kundenberaters könne nicht
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mit der Tätigkeit des Kundenberaters verglichen, geschweige denn gleich-
gestellt werden. Dies gelte auch mit Bezug auf das behauptete Vorwissen.
Hinsichtlich des beruflichen Werdegangs des Beschwerdeführers gelte es
zu beachten, dass er im Zeitraum zwischen März 2004 und Mitte August
2006, mithin bis zu seinem Ausscheiden bei der Bank O._______ als Bör-
senhändler tätig gewesen sei. Vom 15. August 2006 bis und mit 31. Januar
2008 sei der Beschwerdeführer als Alleinangestellter für das Familiy Office
der Familie D._______ in S._______ tätig gewesen. Der Beschwerdefüh-
rer habe demnach kein Vorwissen gehabt, wie von der Vorinstanz behaup-
tet. Die Ausgestaltung der Compliance und die Einhaltung der Geldwä-
schereivorschriften sei sowohl von der internen wie auch von der externen
Revision stets als der Grösse der Bank angemessen beurteilt worden.
4.1 Die Frage, mit welchem Ergebnis das Enforcementverfahren gegen die
Bank L._______ geendet hat, ist für das vorliegende Verfahren nicht rele-
vant, da die Bindung an eine rechtskräftige Entscheidung sich grundsätz-
lich nur auf die Parteien des betreffenden Verfahrens erstreckt (BGE 142 II
243 E. 2.3). Auf die Frage, warum die Vorinstanz gegenüber der Bank
L._______ keine schwere Verletzung von GwG-Pflichten festgestellt oder
entsprechende Sanktionen oder Massnahmen verfügt habe, nachdem sich
die Bank L._______ vom Beschwerdeführer getrennt hatte und die Bank
nach Auffassung der Vorinstanz ohnehin wegen fehlender Erfüllung der Ei-
genmittelvorschriften zu liquidieren war, braucht daher nicht weiter einge-
gangen zu werden.
4.2 Das seit 1. April 1998 in Kraft stehende Geldwäschereigesetz dient na-
mentlich der Bekämpfung der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) und der Si-
cherstellung der Sorgfalt bei Finanzgeschäften (Art. 1 GwG). In Ergänzung
zu den strafrechtlichen Bestimmungen soll das Geldwäschereigesetz ver-
hindern, dass Gelder verbrecherischen Ursprungs in den ordentlichen
Geldkreislauf gelangen. Das Geldwäschereigesetz leistet mit seinen Sorg-
falts- und Verhaltenspflichten einen eigenständigen Beitrag zur Bekämp-
fung der Geldwäscherei und dient darüber hinaus der Deliktsprävention,
der Risikoverminderung für die Finanzintermediäre und schliesslich der
Aufrechterhaltung des Ansehens des Finanzplatzes Schweiz (Botschaft
zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financi-
ère [GAFI] vom 15. Juni 2007, BBl 2007 6276 [nachfolgend: Botschaft
GAFI]; vgl. auch CHRISTOPH K. GRABER, in: Das neue GwG, 3. Aufl. 2009,
Art. 1 N. 1; RALPH WYSS, in: GwG, Geldwäschereigesetz , 2. Aufl. 2009,
Art. 1 N. 2, 5). Die Geldwäschereigesetzgebung zielt insbesondere auch
darauf, die für die Geldwäscherei verantwortlichen Personen zu ermitteln
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und strafrechtlich zu belangen (Botschaft zum Bundesgesetz zur Bekämp-
fung der Geldwäscherei im Finanzsektor vom 17. Juni 1996 [Geldwä-
schereigesetz, GwG], BBl 1996 III 1102, 1116 [nachfolgend: Botschaft
GwG]; BGE 134 III 529 E. 4.2). Dem Geldwäschereigesetz liegt somit eine
umfassende Zielsetzung zu Grunde, welche über den Zweck und das In-
strumentarium des Strafgesetzbuches hinausreicht (Botschaft GwG,
S. 1102, 1113).
4.3 Der Finanzintermediär hat die wirtschaftlichen Hintergründe und den
Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abzuklären, wenn
sie ungewöhnlich erscheinen und ihre Rechtmässigkeit nicht erkennbar ist
(Art. 6 Abs. 2 Bst. a GwG) oder Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögens-
werte aus einem Verbrechen herrühren (Art. 6 Abs. 2 Bst. b GwG). Art. 6
Abs. 2 Bst. b GwG stellt dabei kein zusätzlicher Tatbestand dar, sondern
lediglich die Hervorhebung von besonders ungewöhnlichen Geschäften im
Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. a GwG (vgl. WERNER DE CAPITANI, in: Kom-
mentar, Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band II,
2002, Art. 6 N. 5, 144). Als Anhaltspunkte im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. b
GwG haben bereits schwache Verdachtsmomente zu gelten (vgl. DE CAPI-
TANI, a.a.O., Art. 6, N. 156 ff.; MICHAEL REINLE, Die Meldepflicht im Geld-
wäschereigesetz, 2007, Rz. 422; GRABER, a.a.O., Art. 6 N. 7).
Die aus den Abklärungen erlangten Informationen müssen schriftlich fest-
gehalten und aufbewahrt werden (Urteil des BVGer B-2318/2006 vom
23. Juni 2008 E. 6.1.1 Ziff. 6). Um der Dokumentationspflicht zu genügen,
muss der Finanzintermediär die Belege über die nach dem Geldwäscherei-
gesetz erforderlichen Abklärungen so erstellen, dass die Vorinstanz, eine
zugelassene Prüfgesellschaft oder ein Untersuchungsbeauftragter, sich in-
nert angemessener Frist ein zuverlässiges Urteil über die Transaktionen
und Geschäftsbeziehungen sowie über die Einhaltung der Pflichten zur
Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung bilden kön-
nen (Art. 7 Abs. 1 GwG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GwV-FINMA bzw. Art. 34 Abs.
1 GwV-FINMA 3).
In engem Zusammenhang mit der Abklärungspflicht in Art. 6 Abs. 2 Bst. b
GwG steht die Meldepflicht des Finanzintermediärs gemäss Art. 9 Abs. 1
GwG. Der Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei
(Art. 23 GwG) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er weiss oder den be-
gründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten
Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren (Art. 9 Abs. 1 Bst. a
Ziff. 2 GwG). Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen "herrühren" sind
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insbesondere Vermögenswerte, die durch ein Verbrechen erlangt wurden
(vgl. DE CAPITANI, a.a.O., Art. 6 N. 152). Als Verbrechen gelten gemäss
Art. 10 Abs. 2 StGB Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren
bedroht sind (vgl. DAVE ZOLLINGER, GwG, Geldwäschereigesetz, 2. Aufl.,
2009., Art. 305bis N. 12; BGE 126 IV 255 E. 3a). Als begründet ist ein Ver-
dacht anzusehen, wenn er auf einem konkreten Hinweis oder mehreren
Anhaltspunkten beruht, die auf eine verbrecherische Herkunft der Vermö-
genswerte hindeuten (Botschaft GwG; GRABER, a.a.O., Art. 9 N. 8; DANIEL
THELESKLAF, Geldwäschereigesetz, GwG, 2. Aufl. 2009, Art. 9 N. 9; DE CA-
PITANI, a.a.O., Art. 9 N. 40; Entscheid des Bundesgerichts 4A_313/2008
vom 27. November 2008 E. 4.2.2.3). Hat der Finanzintermediär konkrete
Kenntnisse davon, dass ein Strafverfahren wegen einer schweren Straftat
gegen seinen Kunden angehoben wurde und die betroffenen Vermögens-
werte damit in Zusammenhang stehen könnten, so muss er sich in der Re-
gel für eine Meldung nach Art. 9 GwG entscheiden (vgl. ZOLLINGER, a.a.O.,
Art. 305ter StGB N. 26; GRABER, a.a.O., Art. 9 N. 11; CARLO LOMBARDINI,
Banques et blanchiment d'argent, 2e éd., 2013, Rz. 501 f.). Im Zweifel ist
immer eine Meldung zu erstatten (vgl. THELESKLAF, a.a.O., Art. 9 N. 9; DE
CAPITANI, a.a.O., Art. 9 N. 43 ff.; THOMAS ZWIEFELHOFER, Die Sorgfalts-
pflichten des liechtensteinischen Geldwäschereirechts verglichen mit den
entsprechenden Bestimmungen des schweizerischen Rechts, 2007,
S. 446 f.). Die Meldung muss unverzüglich erfolgen. Damit ist der Zeitpunkt
gemeint, in dem das Wissen eintritt bzw. der Verdacht sich erhärtet hat,
dass Vermögenswerte mit deliktischem Umfeld in die Geschäftsbeziehung
involviert sind (vgl. THELESKLAF, a.a.O., Art. 9 N. 15; vgl. Urteil des BVGer
B-6815/2013 vom 10. Juni 2014 Erw. 4.1-4.3).
4.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe kein Vorwissen
gehabt, da er bis März 2004 lediglich eine Assistenzfunktion des Kunden-
beraters innegehabt habe, danach sei er Börsenhändler gewesen und von
Mitte August 2006 bis Januar 2008 sei er für einen ganz anderen Arbeitge-
ber tätig gewesen, ist ihm was folgt entgegenzuhalten: Spätestens mit den
vier Editionsverfügungen der Bundesanwaltschaft vom 24. Mai 2011,
31. Mai 2011, 3. November 2011 und 7. November 2011 war das Kriterium
der GwG-Weisung, wonach der Compliance Officer aus andern Gründen
ernsthaftes Misstrauen hegen sollte, bei H._______, der M._______ Stif-
tung, der N._______ Stiftung und der Q._______ AG erfüllt. Aufgrund des-
sen wäre vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, dass er alle vorer-
wähnten Kundenbeziehungen unmittelbar nach dem Eingang der Editions-
verfügung resp. bei der Eröffnung (Q._______ AG) als GmeR klassifiziert
hätte.
B-4827/2017
Seite 13
4.5 Es ist unbestritten, dass die Vermögenswerte, die H._______, die
M._______ Stiftung und die N._______ Stiftung zur Bank L._______ trans-
ferierten, von E._______ stammten und dass der Beschwerdeführer dies
aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Assistent des Kundenbetreuers der
Familie E._______ bei der Bank O._______ wusste. Es ist zwar nicht zwei-
felsfrei erstellt, aber doch mehr als wahrscheinlich, dass der Beschwerde-
führer auch darüber informiert war, dass nach dem «Abtauchen» von
E._______ die G._______ beziehungsweise die geschädigten Anleger der-
jenigen Hedgefonds, die durch G._______ verwaltet worden waren, ge-
genüber E._______ die Anschuldigungen erhoben, er habe diese Hedge-
fonds in betrügerischer Weise geschädigt. Spätestens aber mit Editions-
verfügungen vom 24. Mai 2011 und 31. Mai 2011 informierte die Bundes-
anwaltschaft die Bank L._______ konkret darüber, dass gegen E._______
eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter Geldwäscherei eröffnet wor-
den sei, weil ihm vorgeworfen werde, Vermögenswerte, die aus kriminellen
Tätigkeiten, insbesondere aus Betrugsdelikten in den Vereinigten Staaten
von Amerika stammten, in der Schweiz verborgen zu haben.
Ob dieses Strafverfahren letztlich zu einer rechtskräftigen Verurteilung füh-
ren wird oder ob die E._______ vorgeworfenen Betrugsdelikte den Tatbe-
stand von GwG-relevanten Vortaten nicht erfüllen, ist entgegen der Auffas-
sung des Beschwerdeführers nicht entscheidend. Ebenso wenig kann dem
Umstand entscheidende Bedeutung zugemessen werden, dass die in
Frage stehenden Vermögenswerte nicht durch E._______ selbst bei der
Bank L._______ deponiert wurden, sondern durch dessen Ex-Frau. Es ist
unbestritten, dass E._______ wenige Monate vor seinem "Untertauchen"
H._______ aufgrund der Scheidungskonvention verschiedene Vermö-
genswerte, darunter insbesondere ein grosses Paket von G._______-Ak-
tien, übertragen hatte. H._______ veräusserte in der Folge diese Aktien
und deponierte die vom Erlös erworbenen Wertschriften bei der Bank
L._______. Auch wenn die in Frage stehenden Vermögenswerte nicht
durch E._______ selbst bei der Bank L._______ deponiert worden waren,
stammten sie doch offensichtlich aus der beruflichen Tätigkeit von
E._______.
Spätestens durch die Editionsverfügungen der Bundesanwaltschaft wusste
der Beschwerdeführer konkret, dass gegen E._______ eine Strafuntersu-
chung wegen qualifizierter Geldwäscherei eröffnet worden war, weil ihm
vorgeworfen wurde, Vermögenswerte, die aus kriminellen Tätigkeiten, ins-
besondere aus Betrugsdelikten in den Vereinigten Staaten von Amerika
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Seite 14
stammten, in der Schweiz verborgen zu haben. Als zuständiger Compli-
ance-Officer und «second line of defence» hätte er diese Geschäftsbezie-
hungen als Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken (GmeR) einstufen
und entsprechend dokumentieren sowie eine Verdachtsmeldung an die
Meldestelle für Geldwäscherei machen müssen.
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer diesen Pflichten als zustän-
diger Compliance-Officer nicht nachgekommen ist.
4.6 Am 20. August 2011 eröffnete die Bank eine Kontobeziehung mit der
Q._______ AG. Auch an diesem Konto war H._______ wirtschaftlich be-
rechtigt, so dass bezüglich diesem Konto die gleichen Verdachtsmomente
vorlagen. Auch in diesem Kundendossier hat der Beschwerdeführer als zu-
ständiger Compliance-Officer pflichtwidrig nicht dokumentiert, dass auf-
grund der Editionsverfügung der Bundesanwaltschaft konkreter Verdacht
auf eine verbrecherische Herkunft bestand, noch hat er eine Verdachtsmel-
dung an die Meldestelle für Geldwäscherei veranlasst.
4.7 Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen zum Schluss gekommen
ist, dass der Beschwerdeführer persönlich für diverse Verletzungen von
elementaren Sorgfaltspflichten im Bereich der Bekämpfung der Geldwä-
scherei verantwortlich sei, ist das daher nicht zu beanstanden.
5.
Der Beschwerdeführer rügt weiter, das Berufsverbot gemäss Art. 33 FIN-
MAG dürfe nur im Falle einer schweren Verletzung aufsichtsrechtlicher
Bestimmungen auferlegt werden. An die Klarheit und Bestimmtheit der im
konkreten Fall verletzten Bestimmungen bzw. der sich aus diesen erge-
benden Pflichten für die Beaufsichtigten seien aufgrund des Legalitätsprin-
zips hohe Anforderungen zu stellen, damit die Massnahme bzw. die Sank-
tion für die potentiell durch ein Berufsverbot Betroffenen voraussehbar sei.
In korrekter Würdigung des Sachverhalts könne zusammenfassend keine
Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer gegen elementare GwG-
Sorgfaltspflichten und interne Weisungen der Bank L._______ in schwer-
wiegender Weise verstossen und damit die aufsichtsrechtlichen Anforde-
rungen an die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit schwer ver-
letzt habe. Der Beschwerdeführer habe vielmehr glaubhaft dargelegt, nach
Massgabe seines Kenntnisstandes und seiner Erfahrung im Bereich der
Compliance zu jeder Zeit die Vorgaben des GwG und der internen Weisun-
gen unter Verwendung der jeweilig vorhandenen Hilfsmittel bestmöglich
und konsequent um- und durchgesetzt zu haben. Die fraglichen Vorgänge
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aus den Jahren 2011/2012 lägen im heutigen Zeitpunkt denn auch schon
bereits 5 bzw. 6 Jahre zurück, was es unter dem Aspekt der Verhältnismäs-
sigkeit zu berücksichtigen sei.
5.1 In Durchbrechung des Grundsatzes der Institutsaufsicht kann die
FINMA Personen, die durch ihr individuelles Fehlverhalten kausal und
schuldhaft eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen
bewirkt haben, für eine Dauer von bis zu fünf Jahren die Tätigkeit in leiten-
der Stellung bei einer oder einem Beaufsichtigten untersagen (Art. 33 FIN-
MAG; BGE 142 II 243 E. 2.2).
Das Berufsverbot gemäss Art. 33 FINMAG ist repressiver Natur, hat aber
primär einen generalpräventiven Zweck (HSU/RASHID BAHAR/DANIEL FLÜH-
MANN, BSK FINMAG, Art. 33 N. 6; FELIX UHLMANN, Das Berufsverbot nach
Art. 33 FINMAG, in: SZW 2011, S. 437 ff.; CHRISTOPH KUHN, Das Berufs-
verbot nach Art. 33 FINMAG, Zürich/Basel/Genf 2014, S. 40). Die Bot-
schaft spricht bezüglich des Berufsverbots von einem verwaltungsrechtli-
chen Sanktionsinstrument, das die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte si-
cherstellen und den Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger, der Anlege-
rinnen und Anleger und der Versicherten gewährleisten soll (Botschaft zum
Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 1. Feb-
ruar 2006 [hiernach: Botschaft FINMAG], BBl 2006 2829 ff., 2849). Der
Funktionsschutz der Finanzmärkte und der Schutz der Marktteilnehmer
stehen nach der gesetzgeberischen Konzeption somit im Vordergrund
(Botschaft FINMAG, BBl 2006 2882). Die Eröffnung des personellen An-
wendungsbereichs der Norm von Art. 33 FINMAG setzt nicht voraus, dass
die mit einer Sanktion zu belegenden Person in einer bestimmten Bezie-
hung zu einer oder einem Beaufsichtigten steht, weshalb das finanzmarkt-
rechtliche Berufsverbot auch nach beendetem Arbeitsverhältnis ausge-
sprochen werden kann (BGE 142 II 243 E. 2.2).
Ein derartiges Berufsverbot stellt eine erhebliche Beschränkung der Wirt-
schaftsfreiheit des Betroffenen dar. Entsprechend hat die Vorinstanz bei
der Bemessung der Dauer den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu be-
achten (Urteil des BGer 2C_929/2017 vom 23. April 2018 E. 3).
5.2 Ob ein Berufsverbot erforderlich und verhältnismässig ist, ist eine
Frage, in Bezug auf deren Beantwortung der Vorinstanz technisches Er-
messen zukommt, weshalb die Rechtsmittelinstanz sich bei der Beurtei-
lung eine gewisse Zurückhaltung auferlegt.
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Seite 16
5.3 Wie dargelegt, ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum
Schluss gekommen ist, dass der Beschwerdeführer persönlich für diverse
Verletzungen von elementaren Sorgfaltspflichten im Bereich der Bekämp-
fung der Geldwäscherei und damit kausal und schuldhaft für eine schwere
Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen durch die Bank L._______
verantwortlich sei.
5.4 Der Rüge des Beschwerdeführers, die fraglichen Vorgänge aus den
Jahren 2011/2012 lägen denn auch schon bereits 5 bzw. 6 Jahre zurück,
ist zumindest unpräzis. Richtig ist, dass die in Frage stehenden Konten
bereits im Jahr 2009 eröffnet wurden und dass der Beschwerdeführer mit
einer gewissen Wahrscheinlichkeit damals wusste, dass Verdacht auf eine
verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte auf diesen Konten bestand,
mit Sicherheit aber seit den Editionsverfügungen der Bundesanwaltschaft
im Jahr 2011. Bereits damals hätte er daher diese Verdachtsgründe doku-
mentieren und die entsprechenden Meldungen vornehmen müssen. Indes-
sen tat er dies nicht nur damals nicht, sondern er kam diesen Pflichten auch
in den folgenden Jahren bis zu seinem Ausscheiden aus der Compliance
im Jahr 2014 nicht nach.
5.5 Angesichts der wiederholten Pflichtverletzungen und deren Schwere ist
das ausgesprochene Berufsverbot nicht zu beanstanden. Die Dauer des
Berufsverbotes erweist sich im Ergebnis als ebenfalls verhältnismässig.
Die Vorinstanz setzt sie in der unteren Hälfte der gesetzlich vorgesehenen
Dauer an. In der Interessenabwägung zwischen dem Regelungszweck des
FINMAG und den Nachteilen im wirtschaftlichen Fortkommen des Betroffe-
nen berücksichtigt sie die persönliche und berufliche Situation des Be-
schwerdeführers. Dass sie wesentliche Punkte nicht oder nicht genügend
berücksichtigt habe, bringt er nicht vor. Er macht auch keine ungewöhnlich
lange faktische Vorwirkung des Berufsverbotes geltend, die in der Bemes-
sung der Massnahme hätte einfliessen sollen. Solches ist auch nicht er-
sichtlich. Schliesslich hält die Dauer des Berufsverbots auch unter Berück-
sichtigung des beruflichen Werdeganges, der Funktion und der Tätigkeit
des Beschwerdeführers bei der Bank L._______ vor Bundesrecht stand.
6.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet, weshalb
sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
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Seite 17
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.
Als vollständig unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer keinen An-
spruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Karin Behnke
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss
Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn
die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht
eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge-
ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 26. Februar 2020