B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-4829/2012
U r t e i l v o m 2 8 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Marc Steiner (Vorsitz),
Richter Pascal Richard,
Richter David Aschmann,
Gerichtsschreiberin Sabine Büttler.
Parteien
Land Rover,
Banbury Road, Lighthorne, Warwick,
GB-CV35 Warwickshire,
vertreten durch Rechtsanwalt Brendan Bolli, LL.M.,
E. Blum & Co. AG, Patent- und Markenanwälte VSP,
Vorderberg 11, 8044 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Nissan Motor Co. Ltd.,
No. 2 Takaracho, Kanagawa-ku, Yokohama-shi,
JP- Kanagaw-ken,
vertreten durch TRADAMARCA, Humphrey & Co,
Avenue de la Gare 10, Case postale 1451, 1001 Lausanne,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verfügung vom 6. August 2012 im Widerspruchsverfahren
Nr. 10924, CH-Nr. 432 246 LAND ROVER / CH-Nr. 592 707
LAND GLIDER.
B-4829/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Schweizer Wortmarke Nr. 592 707 LAND GLIDER der Nissan Motor
Co. Ltd. wurde am 27. Mai 2009 hinterlegt und in Swissreg am
29. Oktober 2009 publiziert. Sie beansprucht Markenschutz im Zusam-
menhang mit folgenden Waren:
Classe 12: Véhicules électriques (concept car), à l'exception des véhicu-
les à deux roues.
B.
Gegen diese Eintragung erhob die Land Rover beim Eidgenössischen In-
stitut für Geistiges Eigentum (nachfolgend: Vorinstanz) am 29. Januar
2010 vollumfänglich Widerspruch. Sie stützte sich dabei auf ihre am
8. März 1995 hinterlegte Schweizer Marke Nr. 432 246 LAND ROVER,
welche u. a. für die nachfolgenden Waren registriert wurde:
Klasse 12: Landfahrzeuge.
Zur Begründung des Widerspruchs führte die Widersprechende im We-
sentlichen aus, beide Marken seien aufgrund ihrer identischen Wortan-
fänge sowie ihrer Endung auf "er" visuell und phonetisch sehr ähnlich.
Die angefochtene Marke übernehme auch die Zeichenbildung, nämlich
"Land + Begriff mit Endung auf –er", vollständig. Die Widerspruchsmarke
verfüge aufgrund ihrer Bekanntheit über einen erhöhten Schutzumfang
und eine entsprechend erhöhte Kennzeichnungskraft. Da die bean-
spruchten Waren beider Marken gleichartig seien, müsse die Verwechs-
lungsgefahr streng beurteilt werden. Angesichts dessen sei eine Ver-
wechslungsgefahr zu bejahen, da die Abnehmer aufgrund ihrer Gemein-
samkeiten fälschlicherweise mindestens eine wirtschaftliche Verbindung
vermuten würden.
C.
Mit Verfügung vom 9. August 2010 wurde das Verfahren durch die Vorin-
stanz auf Gesuch der Widerspruchsgegnerin und mit Zustimmung der
Widersprechenden sistiert.
D.
Nachdem die Parteien von der Vorinstanz mit Schreiben vom 22. Dezem-
ber 2011 um Rückmeldung bezüglich der aussergerichtlichen Verhand-
lungen ersucht wurden, ersuchte die Widersprechende mit Schreiben
B-4829/2012
Seite 3
vom 23. Februar 2012 um Wiederaufnahme des Verfahrens. Dem Ge-
such entsprach die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. März 2012 und setz-
te der Widerspruchsgegnerin Frist zur Einreichung einer Widerspruchs-
antwort an, wobei diese die Frist unbenutzt verstreichen liess.
E.
Mit Verfügung vom 10. April 2012 schloss die Vorinstanz den Schriften-
wechsel im Widerspruchsverfahren.
F.
Am 6. August 2012 wies die Vorinstanz den Widerspruch ab. Sie vernein-
te eine Verwechslungsgefahr aufgrund der unterschiedlichen Begriffe
"Rover" und "Glider", welche sie als nicht ähnlich erachte. Selbst ange-
sichts des strengen Massstabs aufgrund der Warengleichartigkeit und
des erhöhten Schutzumfanges der Widerspruchsmarke reiche dieser Un-
terschied aus, um eine Verwechslungsgefahr vollständig zu bannen.
G.
Gegen diese Verfügung erhob die Widersprechende (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin) am 14. September 2012 Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht und beantragte, der Widerspruch sei unter Aufhebung
der angefochtenen Verfügung sowie unter Kostenfolge zu Lasten der Be-
schwerdegegnerin gutzuheissen. Der Beschwerde legte sie ausserdem
eine erste Honorarnote bei.
Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus,
durch die Übernahme ihres Markenbestandteils "Land" sowie der gleich-
artigen Zeichenzusammensetzung "Land + Begriff" bestünde eine Ver-
wechslungsgefahr zwischen den Marken. Ausserdem würden sich der
zweiten Begriffe nur in den Anfangsbuchstaben unterscheiden. Da die
beanspruchten Waren beider Marken gleichartig seien und es sich bei der
Widerspruchsmarke zudem um Marke mit erhöhter Bekanntheit handle,
müsse die Verwechslungsgefahr streng beurteilt werden. Die in der ange-
fochtenen Marke vorhandenen, kleinen Unterschiede reichten nicht aus,
um eine Verwechslungsgefahr zu bannen.
H.
Mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2012 beantragte die Beschwer-
degegnerin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Sich auf die Ar-
gumentation der Vorinstanz stützend verneinte sie eine Zeichenähnlich-
keit sowie das Bestehen einer Verwechslungsgefahr. Aufgrund der erhöh-
B-4829/2012
Seite 4
ten Aufmerksamkeit der Abnehmer und der Tatsache, dass die Be-
schwerdeführerin nicht die einzige bekannte Automobilherstellerin sei,
welche eine Automarke mit der Bildungsweise "Land + Begriff" habe,
könne eine Verwechslungsgefahr klar verneint werden. Der Beschwerde-
antwort war ausserdem eine erste Kostennote beigelegt.
I.
Unter Einreichung aller Vorakten verzichtete die Vorinstanz am
1. November 2012 in einem Schreiben auf die Einreichung einer Ver-
nehmlassung und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwer-
de.
J.
Mit Replik vom 23. Januar 2013 hielt die Beschwerdeführerin ihre
Rechtsbegehren aufrecht und reichte eine zweite Kostennote ein. Sie
stellte namentlich fest, dass die Widerspruchsmarke LAND ROVER im
Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen eine erhöhte Bekanntheit geniesse
und damit über einen erweiterten Schutzumfang verfüge. Mithin habe sich
die jüngere Marke zusätzlich zum Erfordernis des erhöhten Zeichenab-
standes, welcher sich bereits aus der Identität der jeweils beanspruchten
Waren ergebe, nochmals mit erhöhter Deutlichkeit von der Wider-
spruchsmarke zu unterscheiden. Dieses Erfordernis der besonders deut-
lichen Unterscheidbarkeit erfülle die angefochtene Marke LAND GLIDER
klar nicht.
K.
Auch die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Duplik vom 1. März 2013 ihr
Rechtsbegehren aufrecht und führte lediglich ergänzend aus, dass die
angefochtene Marke LAND GLIDER vom schweizerischen Abnehmer im
Sinne von "Land Gleiter" ("planneur terreste") verstanden werde. Im Zu-
sammenhang mit den beanspruchten Waren werde beim Abnehmer das
Bild eines Fahrzeuges geweckt, welches sich der Gravitationskraft ent-
ziehen könne. Gerade dieses Verständnis sei einzig der angefochtenen
Marke eigen und mit dem Zeichenverständnis der Widerspruchsmarke
weder ähnlich noch verwechselbar. Schliesslich reichte auch sie eine
zweite Kostennote ein.
L.
Mit Verfügung vom 5. März 2013 stellte das Bundesverwaltungsgericht
fest, dass der Schriftenwechsel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich
geschlossen werden könne, der Beschwerdeführerin aber Frist zur frei-
B-4829/2012
Seite 5
gestellten Stellungnahme zu den mit der Duplik eingereichten Beilagen
der Beschwerdegegnerin einzuräumen sei.
M.
Mit Schreiben vom 18. März 2013 nahm die Beschwerdeführerin zu den
von der Beschwerdegegnerin mit ihrer Duplik eingereichten Beilagen
Stellung und folgte, dass diese nicht geeignet seien, den von der Be-
schwerdegegnerin geltend gemachten Folgerungen zu deren Gunsten zu
begründen. Ausserdem wurde eine dritte Kostennote eingereicht.
N.
Der Beschwerdegegnerin wurde mit Verfügung vom 19. März 2013 die
Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 18. März 2013 übermittelt.
Gleichzeitig wurde ihr freigestellt, bis zum 27. März 2013 um die Anset-
zung einer Frist zur Stellungnahme zu diesem Schreiben zu ersuchen,
wobei Stillschweigen als Einverständnis mit dem Abschluss des Schrif-
tenwechsels gelte. Diese Frist verstrich unbenutzt.
O.
Die Parteien haben stillschweigend auf die Durchführung einer öffentli-
chen Parteiverhandlung verzichtet.
P.
Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten
Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen der Vorinstanz in Widerspruchssachen zuständig
(Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]). Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen
Frist des Art. 50 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) erhoben und der verlangte
Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet. Als Widerspruchsgegnerin ist die
Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und beschwert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist dem-
nach einzutreten.
B-4829/2012
Seite 6
2.
2.1 Nach der Legaldefinition von Art. 1 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes
vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11) ist die Marke ein Zeichen zur
Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen verschiedener Unter-
nehmen voneinander. Das Markenrecht entsteht mit der Eintragung ins
Register und steht demjenigen zu, der die Marke zuerst hinterlegt
(Art. 5 f. MSchG). Dem Inhaber verleiht es das ausschliessliche Recht,
die Marke zur Kennzeichnung der Waren und Dienstleistungen, für die sie
beansprucht wird, zu gebrauchen und darüber zu verfügen (Art. 13 Abs. 1
MSchG).
2.2 Gestützt auf Art. 3 Abs. 1 MSchG kann der Inhaber der älteren Marke
gegen eine jüngere Markeneintragung innerhalb von drei Monaten nach
der Veröffentlichung deren Eintragung Widerspruch erheben (Art. 31
MSchG). Vorliegend erfolgte der am 29. Januar 2010 von der älteren
Marke CH-Nr. 432 246 LAND ROVER erhobene Widerspruch frist- und
formgerecht (vgl. Art. 31 MSchG und Art. 20 MSchV).
3.
3.1 Zeichen sind gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG vom Markenschutz
ausgeschlossen, wenn sie einer älteren Marke ähnlich und für gleiche
oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen registriert sind, so dass
sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt. Die Beurteilung der Ver-
wechslungsgefahr richtet sich nach der Ähnlichkeit der Zeichen im Erin-
nerungsbild des Letztabnehmers (BGE 121 III 378 E. 2a "BOSS/BOKS",
BGE 119 II 473 E. 2d "Radion/Radiomat"; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts B-7934/2007 vom 26. August 2009 E. 2.1 "Fructa/Fructaid",
B-3578/2007 vom 31. Oktober 2007 E. 2 "Focus/Pure Focus",
B-7492/2006 vom 12. Juli 2007 E. 3 "Aromata/Aromathera"; siehe auch
EUGEN MARBACH, Markenrecht, in: Roland von Büren / Lucas David
[Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd.
III/1, Basel 2009 [hiernach: MARBACH, SIWR III/1], N. 867) und nach dem
Mass an Gleichartigkeit zwischen den geschützten Waren und Dienstleis-
tungen. Zwischen diesen beiden Elementen besteht eine Wechselwir-
kung: An die Verschiedenheit der Zeichen sind umso höhere Anforderun-
gen zu stellen, je ähnlicher die Waren und/oder Dienstleistungen sind,
und umgekehrt (LUCAS DAVID, in: Kommentar zum schweizerischen Pri-
vatrecht, Markenschutzgesetz/Muster- und Modellgesetz, 2. Aufl., Basel
1999, MSchG Art. 3 N. 8).
B-4829/2012
Seite 7
3.2 Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr gemäss Art. 3 Abs. 1
MSchG ist ausschlaggebend, ob aufgrund der Ähnlichkeit Fehlzurech-
nungen zu befürchten sind, welche das besser berechtigte Zeichen in
seiner Individualisierungsfunktion gefährden (BGE 127 III 166 E. 2a "Se-
curitas"). Eine Verwechslungsgefahr ist anzunehmen, wenn eines der zu
vergleichenden Zeichen für das andere gehalten wird ("unmittelbare Ver-
wechslungsgefahr"), aber auch dann, wenn die massgeblichen Verkehrs-
kreise die Zeichen zwar auseinanderhalten, dahinter aber unrichtige wirt-
schaftliche Zusammenhänge vermuten und namentlich annehmen, dass
beide gekennzeichneten Angebote aus demselben Unternehmen stam-
men ("mittelbare Verwechslungsgefahr", vgl. BGE 128 III 97 f. E. 2a "Orfi-
na/Orfina", BGE 127 III 166 E. 2a "Securitas", Urteil des Bundesgerichts
4C.171/2001 vom 5. Oktober 2001 E. 1b "Stoxx/StockX [fig.]", in: sic!
2002 S. 99, BGE 122 III 382 ff. "Kamillosan").
3.3 Weiter sind bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Einzelfall
der Aufmerksamkeitsgrad, mit dem die Abnehmer bestimmte Waren oder
Dienstleistungen nachfragen, sowie die Kennzeichnungskraft der Zei-
chen, da diese massgeblich den Schutzumfang einer Marke bestimmt, zu
berücksichtigen (GALLUS JOLLER, in: Michael G. Noth/Gregor Bühler/ Flo-
rent Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz [MSchG], Bern 2009, Art. 3
N. 45; siehe auch CHRISTOPH WILLI, Markenschutzgesetz, Kommentar
zum schweizerischen Markenrecht unter Berücksichtigung des europäi-
schen und internationalen Markenrechts, Zürich 2002, Art. 3, N. 17 ff.).
Für schwächere Marken ist der geschützte Ähnlichkeitsbereich kleiner als
für starke. Bei schwachen Marken genügen daher schon bescheidenere
Abweichungen, um eine hinreichende Unterscheidbarkeit zu schaffen
(BGE 122 III 382 E. 2a "Kamillosan"; Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts B-6046/2008 vom 3. November 2010 E. 3.3 "R Rothmans
[fig.]/Roseman Crown Agencies KING SIZE [fig.]", B-2653/2008 vom
1. Dezember 2008 E. 3.3 "monari c./ANNA MOLINARI"). Als schwach gel-
ten insbesondere Marken, deren wesentliche Bestandteile sich eng an
Sachbegriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs anlehnen (BVGE
2010/32 E. 7.3 "Pernaton/Pernadol", Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts B-7492/2006 vom 12. Juli 2007 E. 5 "Aromata/Aromathera"). Stark
sind demgegenüber Marken, die entweder aufgrund ihres fantasiehaften
Gehalts auffallen oder aber sich im Verkehr durchgesetzt haben (BGE
122 III 382 E. 2a "Kamillosan", mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts
4C.258/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 2.2 "Yello"; MARBACH, SIWR III/1,
N. 979 mit Hinweis auf Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-
7475/2006 vom 20. Juni 2007 E. 6 und 7 "Converse All Stars [fig.]/Army
B-4829/2012
Seite 8
tex [fig.]" und Entscheid der Rekurskommission für geistiges Eigentum
[RKGE] vom 26. Oktober 2006 E. 7 "Red Bull [fig.]/Red, Red Devil", in:
sic! 2007 S. 531). Die Verwechselbarkeit zweier Zeichen ist daher nicht
aufgrund eines abstrakten Zeichenvergleichs, sondern stets vor dem Hin-
tergrund der gesamten Umstände zu beurteilen (Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts B-6046/2008 vom 3. November 2010 "R Rothmans [fig]/
Roseman Crown Agencies KING SIZE [fig.]").
4.
In einem ersten Schritt sind die massgeblichen Verkehrskreise für die im
Widerspruch stehenden Waren zu bestimmen (EUGEN MARBACH, Die Ver-
kehrskreise im Markenrecht, in: sic! 1/2007, S. 1, 6 f. und 11). Ausgangs-
punkt für die Bestimmung der Verkehrskreise ist das Warenverzeichnis
der älteren Marke (vgl. JOLLER, a.a.O., Art. 3 N. 49). Die Widerspruchs-
marke stützt ihren Widerspruch auf die Waren "Landfahrzeuge" in Klasse
12. Zu dem massgebenden Verkehrskreis sind Autohändler und Fahr-
zeugfahrer, d.h. nebst dem Endkonsumenten auch professionelle Fahrer,
zu zählen.
5.
In Bezug auf die Gleichartigkeit der beanspruchten Fahrzeuge der Klasse
12 der sich gegenüberstehenden Marken ist festzustellen, dass diese un-
bestrittenermassen gleichartig sind.
6.
Angesichts der Gleichartigkeit zwischen den in Klasse 12 beanspruchten
Waren gilt es nun zu prüfen, ob vorliegend eine Zeichenähnlichkeit be-
steht. Wird eine solche bejaht, so ist zu klären, welche Kennzeichnungs-
kraft der Widerspruchsmarke zukommt und damit, wie ähnlich die Marken
sein dürfen, die jene neben sich zu dulden hat.
6.1
6.1.1 Entscheidend bei der Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Zeichen ist
der Gesamteindruck, den die Zeichen bei den massgebenden Verkehrs-
kreisen hinterlassen (MARBACH, SIWR III/1, N. 864). Beim Zeichenver-
gleich ist von den Eintragungen im Register auszugehen (Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts B-5325/2007 vom 12. November 2007 E. 3 "Ad-
wista/ad-vista" mit Hinweisen; siehe auch MARBACH, SIWR III/1, N. 705),
doch gilt es zu berücksichtigen, dass das angesprochene Publikum die
beiden Marken in der Regel nicht gleichzeitig vor sich hat. Deshalb ist auf
das Erinnerungsbild abzustellen, welches die Abnehmer von den einge-
B-4829/2012
Seite 9
tragenen Marken bewahren (Entscheid der RKGE vom 27. April 2006 E. 6
"O [fig.]", in: sic! 2006 S. 673 f.). Diesem Erinnerungsbild haftet zwangs-
läufig eine gewisse Verschwommenheit an (MARBACH, SIWR III/1,
N. 867 f.), weshalb es wesentlich durch das Erscheinungsbild der kenn-
zeichnungskräftigen Markenelemente geprägt wird (BGE 122 III 386
E. 2a "Kamillosan"). Schwache oder gemeinfreie Markenbestandteile dür-
fen jedoch bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit nicht einfach aus-
geblendet werden (MARBACH, SIWR III/1, N. 866 mit Hinweis auf BGE
122 III 382 E. 5b "Kamillosan"; WILLI, a.a.O., Art. 3 N. 65). Vielmehr ist im
Einzelfall zu entscheiden, ob und inwieweit dieselben das Markenbild un-
geachtet ihrer Kennzeichnungsschwäche beeinflussen (MARBACH, SIWR
III/1, N. 865 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-
1085/2008 vom 13. November 2008 "Red Bull/Stierbräu"). Eine Differen-
zierung und damit eine Gewichtung der Zeichenelemente ist zulässig
(MARBACH, SIWR III/1, N. 866 mit Hinweis auf BGE 96 II 400 "Eden
Club").
6.1.2 Der Gesamteindruck von Wortmarken wird durch Klang, Schriftbild
und Sinngehalt geprägt (MARBACH, SIWR II/1, N. 872 ff.). Den Wortklang
prägen insbesondere das Silbenmass, die Aussprachekadenz und das
Aufeinanderfolgen der Vokale, während das Schriftbild vor allem durch
die Wortlänge und durch die Eigenheiten der Buchstaben gekennzeichnet
ist (BGE 122 III 382 S. 388 E. 5a "Kamillosan"; BGE 121 III 377 S. 379
E. 2b "Boss/Boks"; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2235/2008
vom 2. März 2010 E. 5 "DERMOXANE/DERMASAN").
6.2 Im vorliegenden Fall stehen sich die zwei Wortmarken "LAND RO-
VER" und "LAND GLIDER" gegenüber. Beide Marken bestehen aus drei-
silbigen Wortkombinationen, bei welchen die Betonung auf der ersten Sil-
be liegt. Die Vokalfolge der Widerspruchsmarke lautet "A-O-E", jene der
angefochtenen Marke "A-I-E". Weiter stehen sich die Konsonantenfolge
"L-N-D-R-V-R" und "L-N-D-G-L-D-R" gegenüber. Die Marken stimmen
demnach im Wort "Land" sowie in der Endung des zweiten Wortelements,
nämlich "-ER", überein. Damit besteht eine klangliche Übereinstimmung
bezüglich der Anfangs- und Endsilben.
6.3 Beide Marken weisen die nahezu identische Buchstabenanzahl auf,
nämlich 8 (Widerspruchsmarke) bzw. 9 (angefochtene Marke). Identisch
ist ausserdem der Zeichenaufbau, nämlich " LAND {Begriff mit Endung
auf -ER}". Es bestehen dadurch Gemeinsamkeiten im Schriftbild.
B-4829/2012
Seite 10
6.4
6.4.1 Das allen Marken gemeinsame Zeichenelement "LAND" gehört zum
englischen Grundwortschatz und wird auf Deutsch mit "Land, Boden,
Ackerland, Grundstück" übersetzt (Eintrag zu "Land" in: PONS BASIS-
WÖRTERBUCH SCHULE ENGLISCH, Berlin 2006). Als Begriff des englischen
Grundwortschatzes wird das Zeichenelement sowohl von den Fachkrei-
sen als auch von den Durchschnittsabnehmern ohne Gedankenaufwand
im dargelegten Sinn erkannt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-
3663/2011 vom 17. April 2013 E. 6.5.1 "INTEL INSIDE, intel inside
[fig.]/GALDAT INSIDE" und B-8028/2010 vom 2. Mai 2012 E. 6.3.1.1
"VIEW/SWISSVIEW [fig.]", je mit weiteren Hinweisen). Die angefochtene
Marke übernimmt dieses Element der Widerspruchsmarke.
6.4.2 Als weiteres Wortelement führt die Widerspruchsmarke den Begriff
"ROVER" auf. Übersetzt wird er mit "Wanderer" bzw. "Vagabund" (Eintrag
zu "rover" in: LANGENSCHEIDT HANDWÖRTERBUCH ENGLISCH, Berlin 2005;
Eintrag zu "rover" in: PONS ONLINE-WÖRTERBUCH DEUTSCH-ENGLISCH,
abrufbar unter ). Die Parteien und die Vorinstanz sind
sich einig, dass dieser Begriff dem englischen Grundwortschatz nicht an-
gehört und damit vom schweizerischen Abnehmer nicht ohne Gedanken-
aufwand im lexikalischen Sinn verstanden und daher grundsätzlich als
Fantasiebegriff wahrgenommen wird.
6.4.3 Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz gehen übereinstim-
mend davon aus, dass der zweite Markenbestandteil der angefochtenen
Marke "glider" vom schweizerischen Abnehmer im Sinne von "Gleiter"
verstanden wird (vgl. angefochtene Verfügung, Teil III/C, Ziff. 5; Be-
schwerdeantwort, Rz. 13). Diese von der Vorinstanz mit Hinweis auf das
online-Wörterbuch vorgenommene Übersetzung lässt sich zwar
durch Standardwerke nicht bestätigen, denn gemäss diesen wird "glider"
mit "Gleitboot" bzw. "Segelflugzeug" übersetzt (Eintrag zu "glider" in:
LANGENSCHEIDT HANDWÖRTERBUCH ENGLISCH, Berlin 2005; Eintrag zu
"glider" in: PONS Wörterbücher, Deutsch-Englisch, abrufbar unter
). Auch die Beschwerdeführerin führt diese Überset-
zungen auf (vgl. Beschwerde, Rz. 17 Abs. 3). Doch ist der Beschwerde-
gegnerin und der Vorinstanz insofern beizupflichten, dass insbesondere
von deutschsprachigen Abnehmern das Wort "glider" aufgrund seiner
phonetischen Nähe zum deutschen Begriff "Gleiter" sowie als Substanti-
vierung des Verbs "glide" ohne weiteres in diesem Sinne verstanden wird.
Das Verb "glide" gehört jedoch entgegen der Ansicht der Beschwerdefüh-
rerin (vgl. Beschwerde, Rz. 17 Abs. 3) jedenfalls zum englischen Grund-
B-4829/2012
Seite 11
wortschatz (Eintrag zu "glider" in: LANGENSCHEIDT PREMIUM SCHULWÖR-
TERBUCH ENGLISCH, Berlin 2009; Eintrag zu "glider" in: PONS BASISWÖR-
TERBUCH SCHULE ENGLISCH, Berlin 2006), weshalb er vom schweizeri-
schen Abnehmer mindestens im Sinne von "Segelflugzeug" verstanden
wird. Dieses Zeichenelement wird demnach nicht als Fantasiebegriff
wahrgenommen sondern im dargelegten Sinne von "Gleiter" bzw. "Segel-
flugzeug" oder "Segler" verstanden.
6.4.4 Aus dem Gesagten kann geschlossen werden, dass eine tatsächli-
che Übereinstimmung im Sinngehalt der Marken nur bezüglich dem Ele-
ment "Land" besteht. Überspitzt formuliert, wandert bzw. vagabundiert
das mit der Widerspruchsmarke gekennzeichnete Fahrzeug übers Land
und das mit der angefochtenen Marke gekennzeichnete gleitet bzw. se-
gelt darüber. In beiden Fällen spielt der lexikalische Sinngehalt – sofern
er denn im Fall der Widerspruchsmarke überhaupt erkannt wird – auf ein
Verhalten des Fahrzeuges an, aber übereinstimmend sind diese Sinnge-
halte von "Landwanderer/Landvagabund" sowie "Landgleiter/Land Segel-
flugzeug" nicht. Inwiefern die Abnehmer darüber hinaus – wie von der
Beschwerdegegnerin vorgebracht (vgl. Beschwerdeantwort, Rz. 13;
Duplik, S. 3 und Duplikbeilage 1) – in der angefochtenen Marke "Land
Glider" einen Hinweis auf das "Landspeeder" genannte Fahrzeug des
Filmcharakters Luke Skywalker erkennen, kann vorliegend offen bleiben
und würde am Vergleich der Sinngehalte auch nichts ändern.
6.5 Damit ist festzustellen, dass die angefochtene Marke den Zeichen-
aufbau, das erste Wortelement sowie die Wortendung des zweiten Mar-
kenbestandteils vollkommen übernimmt. Daraus ergeben sich gewisse
Ähnlichkeiten im Klang und im Schriftbild. Wohl bestehen zwischen den
jeweils zweiten Markenbestandteilen ausser in deren Endung keine Ähn-
lichkeiten. Doch sind die Marken im Gesamteindruck miteinander zu ver-
gleichen, weshalb selbst die festgestellten Unterschiede an der Zeichen-
ähnlichkeit nichts zu ändern vermögen (Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts B-3663/2011 vom 17. April 2013 E. 6.6 "INTEL INSIDE, intel inside
[fig.]/GALDAT INSIDE"). Die Vorinstanz hat die Zeichenähnlichkeit daher
zu Recht bejaht.
7.
Abschliessend ist in einer Gesamtbetrachtung und unter Berücksichti-
gung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sowie des Auf-
merksamkeitsgrades, den die massgeblichen Verkehrskreise bei der
B-4829/2012
Seite 12
Nachfrage der beanspruchten Waren walten lassen, über die Verwechs-
lungsgefahr zu urteilen.
7.1
7.1.1 Vorliegend macht die Beschwerdeführerin die erhöhte Bekanntheit
ihrer Marke "Land Rover" geltend. Sie stützt sich hierbei einerseits auf
den Entscheid der RKGE vom 31. Januar 2000 "Land Rover/Rovers (fig.)"
(veröffentlicht in: sic! 2000, 301 ff.) in welchem festgestellt wurde, dass
die Marke "Land Rover" in der Schweiz für Fahrzeuge der Klasse 12 über
eine erhöhte Bekanntheit verfüge (vgl. E. 7 des Entscheids). Sie ist aus-
serdem der Ansicht, dass es sich bei der Widerspruchsmarke um eine in-
stituts- und gerichtsnotorisch bekannte Marke für Kraftfahrzeuge handelt
(vgl. Beschwerde, Rz. 17 Abs. 2).
7.1.2 Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdegegnerin bestreiten
die erhöhte Bekanntheit der Widerspruchsmarke grundsätzlich nicht (vgl.
angefochtene Verfügung, Teil III/D, Ziff. 5; Beschwerdeantwort, Rz. 14).
Indessen lässt die Vorinstanz offen, ob die Marke der Beschwerdeführerin
einen gesteigerten Schutzumfang geniesst, indem sie von einem "zumin-
dest" normalen Schutzumfang ausgeht (angefochtene Verfügung, Teil
III/D, Ziff 4). Während die Beschwerdegegnerin aber auf die fehlenden
Belege hinweist, und damit die tatsächliche "Höhe" dieser Bekanntheit in
Frage stellt (vgl. Beschwerdeantwort, Rz. 14), schliesst die Vorinstanz
nicht aus, dass sich die erhöhte Bekanntheit in erster Linie auf das Ele-
ment "rover" bezieht (vgl. angefochtene Verfügung, Teil III/D, Ziff. 5). Ent-
sprechend sind beide der Ansicht, dass die Unterschiede bezüglich Rover
und Glider ausreichen, um eine Verwechslungsgefahr trotz allfälliger er-
höhter Bekanntheit zu verneinen.
7.1.3 In Bezug auf die Bekanntheit der Widerspruchsmarke ist der Be-
schwerdeführerin zuzustimmen, dass diese im Zusammenhang mit Land-
fahrzeugen – insbesondere Allradfahrzeugen – notorisch ist, handelt es
sich doch bei "Land Rover" um eine der ältesten Marken für Allradfahr-
zeuge, deren hinreichende Gebrauchsintensität ausser Frage steht. Da-
bei ist das Fahrzeug nicht als "Rover" sondern als "Land Rover" bekannt.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung, Teil
III/D, Ziff. 5) schadet die Tatsache, dass der einzelne Begriff "Land" im
Zusammenhang mit Landfahrzeugen womöglich als beschreibend qualifi-
ziert werden kann, weder der Kennzeichnungskraft der Widerspruchs-
marke als Ganzes (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
28. November 2013 E. 5.1 "VZ VermögensZentrum/SVZ Schweizer Vor-
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sorgeZentrum") noch deren Bekanntheit. Im Übrigen ändert daran auch
nichts, dass das Markenportfolio der Beschwerdeführerin u.a. die Marken
"Range Rover" und "Rover" umfasst (vgl. angefochtene Verfügung, Teil
III/C, Ziff. 5), wobei offen bleiben kann, inwiefern der Endkonsument
weiss, dass ein "Rover" nicht ein "Land Rover" und ein "Range Rover" ei-
gentlich nur ein Modell des Land Rovers ist. Der Widerspruchsmarke als
Ganzes ist daher im Zusammenhang mit den von ihr beanspruchten
Landfahrzeugen eine gesteigerte Kennzeichnungskraft und damit ein er-
höhter Schutzumfang zuzusprechen.
7.2 Weiter ist im Rahmen der Prüfung einer allfälligen Verwechslungsge-
fahr beider Marken der Aufmerksamkeitsgrad der Abnehmer von Bedeu-
tung. Je höher die Aufmerksamkeit bei der Inanspruchnahme der fragli-
chen Waren ist, desto höher ist das Unterscheidungsvermögen der ange-
sprochenen Abnehmerkreise (JOLLER, a.a.O., Art. 3 N. 52).
7.2.1 Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdeführerin führen aus,
die beanspruchten Fahrzeuge würden "zumindest mit einem normalen
Aufmerksamkeitsgrad" gekauft (vgl. Beschwerde, Rz. 19; angefochtene
Verfügung, Teil III/D, Ziff. 5). Die Beschwerdegegnerin ist hingegen der
Ansicht, die beanspruchten Waren würden von den Abnehmern mit er-
höhter Aufmerksamkeit nachgefragt (vgl. Beschwerdeantwort, Rz. 7). Sie
verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Gerichtshofs der
Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 12. Januar 2006 in Sachen
"Picasso/Picaro" in welchem festgestellt wurde, dass der Aufmerksam-
keitsgrad der massgeblichen Verkehrskreise beim Kauf von Waren wie
Kraftfahrzeugen besonders hoch sei, da diese Waren aufgrund ihrer Na-
tur sowie insbesondere ihres Preises und ihres sehr technischen Charak-
ters erst nach einer besonders aufmerksamen Prüfung gekauft würden
(Urteil des EuGH vom 12. Januar 2006 C-361/04 P "Picasso/Picaro",
Slg. 2006 I-00643 Rn. 11 und 23; siehe auch SIMON HOLZER, "Picas-
so/Picaro": Markenschutz von Familiennamen – Urteil des EuGH [erste
Kammer] vom 12. Januar 2006 in der Rechtssache C-361/04 betreffend
ein Rechtsmittel nach Artikel 56 der Satzung des Gerichtshofes, in:
sic! 2006, S. 600 ff.).
7.2.2 Zunächst gilt es festzustellen, dass sich die Parteien und die Vorin-
stanz dahingehend einig sind, dass Fahrzeuge nicht Waren des täglichen
Bedarfs sind und der Aufmerksamkeitsgrad der Abnehmer damit nicht tief
ist. Auch schliessen die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz nicht aus,
dass Fahrzeuge von Endkonsumenten mit erhöhter Aufmerksamkeit er-
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worben werden (vgl. E. 7.2.1 hiervor). Es ist indessen der Beschwerde-
gegnerin zuzustimmen, dass dem Erwerb eines Fahrzeugs – insbesonde-
re eines Neuwagens – meist eine gründliche Informationsbeschaffung
durch den Käufer vorausgeht. Dieser vergleicht dabei Ausstattungen,
technische Daten und Preise sowie Automarken und allenfalls deren
Wert. Nicht selten soll im Übrigen die Fahrzeugwahl eine Aussage zur
gesellschaftlichen Stellung des Käufers mitumfassen. Ein Fahrzeug wird
demnach in den wenigsten Fällen spontan und ohne vorgängige Informa-
tion gekauft. Es ist daher davon auszugehen, dass auch der Endabneh-
mer die beanspruchten Waren der Klasse 12 mit erhöhter Aufmerksam-
keit in Anspruch nimmt. Der Aufmerksamkeitsgrad der Fachkreise ist per
se erhöht (JOLLER, a.a.O., Art. 3 N. 58).
7.3 Im Sinne einer gesamthaften Würdigung kann nach dem Gesagten
festgestellt werden, dass aufgrund der engen Gleichartigkeit der jeweils
beanspruchten Waren, der vorhandenen Ähnlichkeiten im Vergleich der
Zeichen insgesamt (vgl. E. 6.2 hiervor) sowie des erhöhten Schutzum-
fanges der Widerspruchsmarke sich die Anforderungen an den Zeichen-
abstand erhöhen. Zwar ist davon auszugehen, dass die massgeblichen
Abnehmer bei der Betrachtung der Marken im Zusammenhang mit den
beanspruchten Waren eine erhöhte Aufmerksamkeit walten lassen
(vgl. E. 7.2 hiervor). Dieses Kriterium und die festgestellten Unterschiede
im Sinngehalt genügen aber aufgrund des erhöhten Schutzumfanges der
Widerspruchsmarke sowie der festgestellten Gleichartigkeit der Waren
nicht, um eine Verwechslungsgefahr zu bannen (Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 17. April 2013 E. 7.5 "INTEL INSIDE, intel inside
[fig.]/GALDAT INSIDE"). So besteht insbesondere die Gefahr, dass die
Abnehmer im Zusammenhang mit den beanspruchten Fahrzeugen in der
angefochtenen Marke eine Variante der Widerspruchsmarke vermuten
und damit fälschlicherweise auf wirtschaftliche Zusammenhänge zwi-
schen beide Marken schliessen.
7.4 Schliesslich kann auch das von der Beschwerdegegnerin geltend
gemachte Argument, die Gefahr einer Verwechslung könne ausgeschlos-
sen werden, weil weitere Automarken den Begriff "Land" enthielten, nicht
gehört werden. Ihrer Meinung nach deutet dies darauf, dass die Wider-
spruchsmarke deren Existenz geduldet habe und das Element "Land"
somit verwässert worden sei. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden,
denn selbst die mehrfache Registrierung eines Zeichenelementes führt
noch nicht automatisch zu einer Verwässerung (MARBACH, SIWR III/1,
N. 982). Vielmehr muss diese in der Wahrnehmung der Abnehmer nach-
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gewiesen sein (MARBACH, SIWR III/1, N. 980 mit Hinweis auf den Ent-
scheid der RKGE vom 16. November 2006 "Médecins sans frontiè-
res/Homéopathes sans frontières II", in: sic! 2007, S. 533 ff.). Vorliegend
fehlt ein solcher Nachweis. Auch ist irrelevant, ob es bisher zu konkreten
Verwechslungen zwischen der Widerspruchsmarke und der angefochte-
nen Marke gekommen ist oder nicht (vgl. BGE 126 III 315 E. 4b Apiella;
JOLLER, a.a.O., Art. 3 N. 38 ff.). Die diesbezüglichen Umstände haben
demnach keinen Einfluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen einer
Verwechslungsgefahr.
8.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass dem Rechtsbegehren der Be-
schwerdeführerin stattzugeben und die Beschwerde gutzuheissen ist. Der
angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 6. August 2012 ist aufzuhe-
ben, soweit er die Abweisung des Widerspruchs vorsieht. Entsprechend
ist die Eintragung der Marke Nr. 592 707 LAND GLIDER im schweizeri-
schen Register zu widerrufen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kos-
ten- und entschädigungspflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 64 Abs. 1
VwVG).
9.1 Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsa-
che, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien fest-
zulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Beschwerdeverfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht ist dafür ein Streitwert zu veranschla-
gen (Art. 4 VGKE), wobei dafür im Widerspruchsbeschwerdeverfahren
das Interesse der Widersprecherin an der Löschung, beziehungsweise
der Widerspruchsgegnerin am Bestand der angefochtenen Marke zu ver-
anschlagen ist. Es würde allerdings zu weit führen und könnte im Verhält-
nis zu den geringen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens abschre-
ckend wirken, wenn dafür im Einzelfall stets konkrete Aufwandsnachwei-
se verlangt würden. Bei eher unbedeutenden Zeichen darf von einem
Streitwert zwischen Fr. 50'000.– und Fr. 100'000.– ausgegangen werden
(BGE 133 III 492 E. 3.3 "Turbinenfuss" mit Hinweisen). Von diesem Erfah-
rungswert ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen. Nach dem
Gesagten rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf
Fr. 4'000.– festzulegen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der
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von der Beschwerdeführerin in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss
ist ihr zurückzuerstatten.
9.2 Im vorinstanzlichen Verfahren ist die Beschwerdeführerin unterlegen.
Aufgrund des Verfahrensausgangs vor Bundesverwaltungsgericht hat sie
aber nunmehr auch mit Bezug auf die vorinstanzlichen Kosten als obsie-
gend zu gelten. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf
Fr. 800.– festgelegt und von der Beschwerdeführerin vorgeleistet. Die
Widerspruchsgebühr verbleibt gemäss der Ziffer 2 des angefochtenen
Entscheids der Vorinstanz. Indessen sind der unterliegenden Beschwer-
degegnerin die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren aufzuerlegen
und sie hat diese der Beschwerdeführerin zu ersetzen.
9.3 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Antrag eine
Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zulasten des
Beschwerdeführers zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Ver-
bindung mit Art. 7 Abs. 1 VKGE). Die Parteientschädigung umfasst die
Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der
Partei (Art. 8 VGKE). Vorliegen ist die Parteientschädigung zugunsten der
Beschwerdeführerin auf Grund der eingereichten Kostennoten vom
14. September 2012 sowie vom 23. Januar und 19. März 2013 festzu-
setzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Das geltend ge-
machte Honorar von insgesamt Fr. 9'500.– (exkl. MWST) erscheint für
das Beschwerdeverfahren trotz des doppelten Schriftenwechsels als zu
hoch. Diese ist daher sowohl in Bezug auf die Stundenanzahl als auch
auf den verwendeten Stundenansatz angemessen herabzusetzen und
zwar auf 20 Stunden sowie den üblichen Ansatz von Fr. 300.– (Art. 10
Abs. 2 VGKE; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-
8028/2010 vom 2. Mai 2012 E. 8.4 mit weiteren Hinweisen
"VIEW/SWISSVIEW [fig.]"). Insgesamt erscheint damit eine Parteient-
schädigung von Fr. 6'000.– zzgl. der geltend gemachten Kleinspesen von
Fr. 145.– (Art. 13 lit. a VGKE), d.h. gesamthaft Fr. 6'145.–, für das Be-
schwerdeverfahren als angemessen. Eine Mehrwertsteuer ist vorliegend
nicht geschuldet, da die Dienstleistungen der Rechtsvertreter der Be-
schwerdegegnerin nicht im Inland erbracht wurden, weil Letztere ihren
Sitz im Ausland hat (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Mehr-
wertsteuer vom 12. Juni 2009 [Mehrwertsteuergesetz; MWSTG, SR
641.20] in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c
VGKE).
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9.4 Gemäss Art. 34 MSchG bestimmt die Vorinstanz in welchem Masse
die Kosten der obsiegenden Partei im vorinstanzlichen Verfahren von der
unterliegenden zu ersetzen sind. Die Vorinstanz sprach für das erstin-
stanzliche Verfahren keiner der Parteien eine Entschädigung zu. Ange-
sichts des Verfahrensausgangs ist diese Regelung aufzuheben. Entspre-
chend ist die Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren auf
Fr. 1'000.– festzusetzen und der Beschwerdeführerin zulasten der Be-
schwerdegegnerin zuzusprechen.
10.
Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht zur
Verfügung (Art. 73 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Es erwächst demnach bei Zustellung in Rechtskraft.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Ziffer 1 der Verfügung der Vorin-
stanz vom 6. August 2012 im Widerspruchsverfahren Nr. 10924 wird da-
hingehend abgeändert, dass der Widerspruch vollumfänglich gutgeheis-
sen wird. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Eintragung der Schweizer
Marke Nr. 592 707 LAND GLIDER im Register zu widerrufen.
2.
2.1 Die Kosten des vorliegenden Verfahrens von Fr. 4'000.– werden der
Beschwerdegegnerin auferlegt. Sie hat diese innert 30 Tagen ab Eröff-
nung dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
2.2 Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 4'000.– aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
2.3 Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens werden der Beschwerde-
gegnerin auferlegt. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin
die geleisteten Fr. 800.– zu erstatten.
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Seite 18
3.
3.1 Der Beschwerdeführerin wird vor das vorliegende Verfahren zulasten
der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 6'145.– zuge-
sprochen.
3.2 Die Ziffer 3 der Verfügung der Vorinstanz vom 6. August 2012 im Wi-
derspruchsverfahren Nr. 10924 wird aufgehoben. Die Beschwerdegegne-
rin hat die Beschwerdeführerin als Parteientschädigung für das erstin-
stanzliche Verfahren mit Fr. 1'000.– zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter; Einschreiben; Beilagen:
Rückerstattungsformular sowie Beschwerdebeilagen)
– die Beschwerdegegnerin (Rechtsvertreter; Einschreiben; Beilagen:
Einzahlungsschein sowie Beilagen)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. W10924; Einschreiben; Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Marc Steiner Sabine Büttler
Versand: 5. August 2014