B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-4830/2012
U r t e i l v o m 1 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Frank Seethaler (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer, Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______,
vertreten durch Violeta I. Ilievska, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente.
B-4830/2012
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Sachverhalt:
A.
Der am 24. April 1947 geborene, mazedonische Staatsangehörige
B._______ (im Folgenden: der Versicherte) arbeitete in den Jahren 1973,
1974, 1977 und 1985 jeweils für mehrere Monate als Maurer in der
Schweiz (vgl. IV-act. 1 S. 3). Vom 1. November 1986 bis 31. Januar 1999
bezog er eine schweizerische Invalidenrente. Mit Verfügung vom 11. De-
zember 1998 hob die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden:
IVSTA) diese Rente auf, weil sie den Grad der Invalidität des Versicherten
nicht mehr als anspruchsbegründend erachtete.
Am 16. Februar 2010 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von
Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an (IV-act. 122).
Mit Verfügung vom 22. August 2012 wies die IVSTA (im Folgenden: Vor-
instanz) das Leistungsbegehren ab, und zwar mit der Begründung, der
Versicherte habe während weniger als drei vollen Jahren Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ent-
richtet, so dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer ordentli-
chen Invalidenrente nicht erfüllt seien (IV-act. 165).
Mit Schreiben vom 15. August 2012 teilte A._______, vertreten durch
Rechtsanwältin Violeta I. Ilievska, der IVSTA mit, dass ihr Ehemann
B._______ am 24. Juli 2012 verstorben sei (IV-act. 166). Daraufhin er-
klärte die IVSTA mit Schreiben vom 14. September 2012, dass sie die To-
desmeldung zur Kenntnis genommen habe und an der Verfügung vom
22. August 2012 festhalte (IV-act. 167).
B.
Am 10. September 2012 erhob A._______ (im Folgenden: Beschwerde-
führerin), wiederum vertreten durch Rechtsanwältin Violeta I. Ilievska, Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die Verfügung
der IVSTA vom 22. August 2012 sei aufzuheben. Ferner forderte sie sinn-
gemäss, es sei ihr für unbefristete Dauer eine in der Person des verstor-
benen Ehemannes entstandene Invalidenrente auszubezahlen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht stellte sie den Antrag, es seien zusätzliche Sach-
verhaltsabklärungen vorzunehmen. Sodann verlangte die Beschwerde-
führerin, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von der Er-
hebung von Verfahrenskosten) und unentgeltliche Rechtsverbeiständung
zu gewähren. Schliesslich beantragte sie die Zusprechung einer Partei-
entschädigung.
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Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin geltend, der Versicherte
sei entgegen der Auffassung der IVSTA bis zu seinem Tod nicht in der
Lage gewesen, seinen angestammten Beruf oder eine angepasste Tätig-
keit auszuüben (wird näher ausgeführt).
C.
Mit Vernehmlassung vom 1. November 2012 beantragte die Vorinstanz,
die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu
bestätigen.
D.
Mit Replik vom 14. November 2012 hielt die Beschwerdeführerin an ihren
Anträgen fest und führte ergänzend insbesondere aus, die von der Vorin-
stanz übernommene ärztliche Beurteilung des Invaliditätsgrades des ver-
storbenen Versicherten sei nicht korrekt bzw. beruhe auf unvollständigen
Abklärungen.
E.
Mit Duplik vom 29. November 2012 beantragte die Vorinstanz erneut die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Ver-
fügung.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2012 hiess das Bundesver-
waltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung gut.
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Be-
weismittel wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwal-
tungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über
die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt
das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland
gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor.
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1.2 Gemäss Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG
keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesge-
setz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG fin-
den die Vorschriften des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a bis
26bis IVG und 28 bis 70 IVG) Anwendung, soweit das IVG nicht ausdrück-
lich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundes-
verwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Der Versicherte hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist
während dieses Verfahrens verstorben. Die Beschwerdeführerin, welche
mit ihm verheiratet war und seine Erbin ist, ist durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Ände-
rung ein schutzwürdiges Interesse. Folglich ist sie im Sinne von Art. 59
ATSG beschwerdelegitimiert.
1.4 Die Beschwerdeführerin hat Rechtsanwältin Violeta I. Ilievska mit
Vollmacht vom 10. September 2012 rechtsgültig bevollmächtigt
(vgl. Art. 37 ATSG). Zudem wurde die Beschwerde frist- und formgerecht
eingereicht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG). Das Bundesverwaltungsge-
richt hat sodann mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2012 das
Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege gutge-
heissen, weshalb sie von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschus-
ses entbunden ist.
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Der Versicherte war Staatsangehöriger von Mazedonien und lebte zu-
letzt dort (vgl. IV-act. 122 S. 1 und IV-act. 129 S. 1), so dass vorliegend
das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über
Soziale Sicherheit vom 9. Dezember 1999 (SR 0.831.109.520.1) an-
wendbar ist. Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Abkommens sind die Staatsange-
hörigen des einen Vertragsstaates sowie deren Familienangehörige und
Hinterlassene unter Vorbehalt abweichender Vorschriften des Abkom-
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mens in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des an-
deren Vertragsstaates den Angehörigen dieses Vertragsstaates bzw. de-
ren Familienangehörigen und Hinterlassenen gleichgestellt.
Folglich bestimmt sich der streitige Anspruch auf Leistungen der schwei-
zerischen Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem innerstaatli-
chen schweizerischen Recht, insbesondere dem IVG.
2.2 In zeitlicher Hinsicht sind sodann grundsätzlich diejenigen Rechtssät-
ze massgebend, welche bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1).
Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel
aufgrund der bisherigen sowie ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Das IVG ist somit grundsätzlich in der im Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung (22. August 2012) geltenden Fassung vom 18. März 2011 (ers-
tes Massnahmepaket der 6. IV-Revision, in Kraft seit 1. Januar 2012
[AS 2011 5659]) bzw. pro rata temporis in den bei der Erfüllung des zu
Rechtsfolgen führenden Sachverhalts gültig gewesenen Fassungen an-
wendbar.
2.3 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im
Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser
Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein
Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 f. ATSG;
BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum ande-
ren umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbe-
sehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr
bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnis-
ses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich
sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streiti-
gen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. PATRICK L. KRAUS-
KOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxis-
kommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 12 N. 28 ff.). In diesem
Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgericht
zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn
hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten er-
gebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282
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Seite 6
E. 4a mit Hinweis; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgericht
[EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht] I 520/99 vom 20. Juli 2000).
3.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat,
wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim
Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträ-
ge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) ge-
leistet hat, d.h. während mindestens eines vollen Jahres gemäss Art. 36
Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung bzw. wäh-
rend mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar
2008 geltenden Fassung vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision, AS 2007
5129). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein; ist eine
davon nicht erfüllt, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die an-
dere zu bejahen ist.
4.
Vorliegend steht die Anwendung des per 1. Januar 2008 revidierten
Art. 36 Abs. 1 IVG mit der in dieser Bestimmung enthaltenen (und auf
diesen Zeitpunkt geänderten) Regelung der Mindestbeitragsdauer in Fra-
ge. Weil aus intertemporalrechtlicher Sicht das bei Erfüllung des zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes geltende Recht ausschlaggebend
ist (vgl. vorn E. 2.2), ist vorab zu klären, wann die Voraussetzungen für
einen allfälligen Leistungsanspruch erfüllt waren bzw. wann der Versiche-
rungsfall frühestens eingetreten ist.
4.1 Die Invalidität bzw. der Versicherungsfall Invalidenrente gilt erst mit
der Entstehung des Rentenanspruchs als eingetreten, also frühestens mit
Ablauf des Wartejahrs gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (in der bis zum
31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 28 Abs. 1 Bst. b
IVG (in der seit dem 1. Januar 2008 gültigen Fassung) (vgl. das zur Pub-
likation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2012 vom
18. Oktober 2012 E. 3 mit Hinweisen). Mit anderen Worten muss der Ver-
sicherte während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sein (vgl. Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung bzw. Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG in der seit 1. Januar
2008 geltenden Fassung).
4.2 Die Vorinstanz hatte in ihrer Verfügung vom 11. Dezember 1998 aus-
geführt, der Versicherte sei seit dem 8. Dezember 1992 in der Lage, voll-
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zeitig seinem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeiten auszuüben.
Dabei sei davon auszugehen, dass er gegebenenfalls mehr als die Hälfte
des Erwerbseinkommens erzielen würde, welches bei fehlender Invalidi-
tät erreicht würde. Infolgedessen bestehe ab dem 1. Februar 1999 kein
Anspruch mehr auf eine Rente der Invalidenversicherung (IV-act. 112).
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin führte in einem Schreiben
vom 26. August 2010 aus, der Versicherte sei seit dem 29. November
1985 arbeitsunfähig (IV-act. 129 S. 1). Die Beschwerdeführerin macht
geltend, der Versicherte sei seit dem 29. Dezember 1989 in seiner Ar-
beitsfähigkeit stark eingeschränkt gewesen. Zudem bestreitet sie die in
der Verfügung vom 11. Dezember 1998 getroffene Annahme, dass der
Versicherte zu 100 % eine angepasste Tätigkeit hätte verrichten können.
Sie rügt diesbezüglich, die Sachverhaltsabklärungen seien unvollständig
bzw. nicht korrekt durchgeführt worden (Beschwerde, S. 2; Replik, S. 1).
Mit diesen Ausführungen bezieht sich die Beschwerdeführerin auf den
Versicherungsfall, welcher zur Ausrichtung der zwischenzeitlich rechts-
kräftig aufgehobenen, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bil-
denden Invalidenrente vom 1. November 1986 bis 31. Januar 1999 ge-
führt hat. Dass dieser Versicherungsfall bei Erlass der Verfügung vom
11. Dezember 1998 unrichtig bzw. gestützt auf unzureichende Sachver-
haltsabklärungen beurteilt worden sei, macht die Beschwerdeführerin in-
des nicht substantiiert geltend. Ebenso wenig ist substantiiert, dass vor
dem 1. Januar 2008 ein neuer Versicherungsfall eingetreten ist. Entspre-
chendes lässt sich auch nicht den Akten entnehmen, auch wenn ein am
27. Oktober 2010 erstellter Arztbericht dem Versicherten eine halbseitige
Lähmung infolge eines Schlaganfalles attestiert (vgl. IV-act. 148 S. 1 und
IV-act. 157 S. 1). Es kann davon ausgegangen werden, dass der Versi-
cherte diesen Schlaganfall erst nach dem 1. Januar 2008 erlitt. Denn zum
einen behauptet die Beschwerdeführerin nichts Gegenteiliges. Zum ande-
ren wurde vorliegend die Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 28 Abs. 2 ATSG so-
wie vorn E. 2.3) nicht erfüllt, war die Anwältin der Beschwerdeführerin
doch als damalige Vertreterin des Versicherten mit Schreiben vom
5. September 2011 ohne Erfolg dazu aufgefordert worden, einen aktuel-
len ärztlichen Verlaufsbericht mit dem genauen Datum des Schlaganfalles
des Versicherten einzureichen (vgl. IV-act. 164).
Unter Berücksichtigung der einjährigen Wartezeit von Art. 29 Abs. 1 Bst. b
IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung bzw.
Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung ist
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nach dem Ausgeführten mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der
Versicherungsfall nach dem 1. Januar 2008 eingetreten ist. Keine Rolle
spielt in diesem Zusammenhang der Umstand, dass die Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung irrtümlich den 27. Oktober 2011 als Zeitpunkt
des Eintrittes der Invalidität nannte und sich dabei vermutlich auf den er-
wähnten Arztbericht vom 27. Oktober 2010 bezog (vgl. IV-act. 165 S. 1).
5.
Da der Versicherungsfall nach dem 1. Januar 2008 eintreten ist, beträgt
die erforderliche Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der
seit diesem Zeitpunkt geltenden Fassung drei Jahre (vgl. vorn E. 3).
5.1 Die Beitragsdauer bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in
den individuellen Konten der versicherten Person (vgl. Art. 30ter Abs. 1
AHVG).
Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, welche für ihn
ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Ein-
tragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141
Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]). Wird kein Kontenauszug
oder keine Berichtigung verlangt oder das Berichtigungsbegehren abge-
lehnt, kann laut Art. 141 Abs. 3 AHVV bei Eintritt des Versicherungsfalles
die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt
werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle
Beweis erbracht wird.
Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit ein, indem der volle Beweis gefordert wird. Freilich bedeu-
tet dies nicht, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versi-
cherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr heisst dies ledig-
lich, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als
dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder
das Gericht bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3196/2008 vom 25. Juni
2009 E. 3.1.3 mit Rechtsprechungshinweis).
5.2 Vorliegend weisen die individuellen Beitragskonten des Versicherten
Beitragszahlungen für insgesamt 35 Monate aus (vgl. IV-act. 134 S. 2 und
IV- act. 135 S. 2). Die entsprechenden Aufstellungen sind ohne Weiteres
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Seite 9
nachvollziehbar und werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet sie als beweisrechtlich schlüssig,
so dass darauf abzustellen ist.
Die Vorinstanz hat somit zu Recht angenommen, dass der Versicherte
nur während 35 Monaten Beiträge geleistet hat und damit die erforderli-
che Mindestbeitragszeit nicht erfüllt ist.
6.
Da – wie aufgezeigt – die Anspruchsvoraussetzung der dreijährigen Min-
destbeitragsdauer gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG nicht erfüllt ist, muss hier
der Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe die Invalidität des
Versicherten unrichtig beurteilt, nicht weiter nachgegangen werden.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen und die ange-
fochtene Verfügung vom 22. August 2012 zu bestätigen.
7.
7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das
Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver-
weigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kosten-
pflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden
Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der unterliegenden Beschwerde-
führerin sind zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mittels
Verfügung vom 12. Dezember 2012 keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 65 Abs. 1 VwVG).
7.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Verfah-
rensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) e contrario).
Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2012 wurde das Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung gutgeheissen. Wie sich nachträglich her-
ausstellte, erfüllt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die Vor-
aussetzungen zur Bestellung als unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht
(vgl. dazu Art. 65 Abs. 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen
und Anwälte [Anwaltsgesetz, BGFA, SR 935.61] sowie BGE 132 V 200
E. 5.1.3 f.). Aus Gründen des Vertrauensschutzes (vgl. Art. 9 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
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Seite 10
[BV, SR 101]) erscheint es jedoch nicht als angezeigt, auf die genannte
Verfügung zurückzukommen. Der Rechtsanwältin Violeta I. Ilievska wird
deshalb in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE aus der Gerichts-
kasse ein Honorar von Fr. 2'000.- (inkl. Auslagenersatz, keine Mehr-
wertsteuer geschuldet) zugesprochen. Gelangt die Beschwerdeführerin
später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, dem Bundesver-
waltungsgericht Honorar und Kosten der Rechtsanwältin zu vergüten
(Art. 65 Abs. 4 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Der amtlichen Anwältin, Violeta I. Ilievska, wird ein Honorar von insge-
samt Fr. 2'000.- ausgerichtet, zahlbar durch die Gerichtskasse nach Ein-
tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein);
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde);
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde).
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Frank Seethaler Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 5. Februar 2013