B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-4836/2019
Ur t e i l vom 2 4 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),
Richter Marc Steiner,
Richter Jean-Luc Baechler,
Gerichtsschreiber Pascal Sennhauser.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Zivildienst ZIVI,
Zentralstelle,
Malerweg 6, 3600 Thun,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst.
B-4836/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 30. November 2009 ersuchte A._______ (nachfolgend: Beschwerde-
führer), geb. (Datum), die Zentralstelle der Vollzugsstelle für den Zivildienst
(heute: Bundesamt für Zivildienst, nachfolgend: Vorinstanz) um Zulassung
zum Zivildienst.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2009 liess die Vorinstanz den Beschwer-
deführer zum Zivildienst zu.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2010 legte die Vorinstanz die Gesamtdauer
seiner ordentlichen Dienstleistungen auf 318 Tage fest. Gemäss Vernehm-
lassung der Vorinstanz vom 30. Oktober 2019 verbleiben noch 268 zu leis-
tende Diensttage (Vorinstanz, act. 1c).
B.
Mit Gesuch vom 1. Februar 2018 beantragte der Beschwerdeführer eine
vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst aus medizinischen Gründen, da
er unter belastungsabhängigen Thoraxschmerzen leide (Vorinstanz,
act. 2a, S. 3).
C.
Mit Verfügung vom 27. August 2019 lehnte die Vorinstanz das Gesuch des
Beschwerdeführers um vorzeitige Entlassung aus medizinischen Gründen
ab. Gestützt auf die Beurteilungen der vertrauensärztlichen Untersuchun-
gen (Vorinstanz, act. 4a, 4b, 5a) erwog sie, es liege keine dauerhafte
Arbeitsunfähigkeit vor.
D.
Am 19. September 2019 erhob der Beschwerdeführer hiergegen Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und eine vorzeitige Entlassung
aus dem Zivildienst.
E.
Mit Vernehmlassung vom 30. Oktober 2019 beantragt die Vorinstanz dem
Bundesverwaltungsgericht, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei.
B-4836/2019
Seite 3
F.
Mit Verfügung vom 1. November 2019 räumte das Bundesverwaltungsge-
richt dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Dieser
hat in der Folge auf eine Replik verzichtet.
G.
Mit undatiertem Schreiben (Eingang: 5. November 2019) teilte der Be-
schwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er trotz hängi-
gem Beschwerdeverfahren vom Regionalzentrum mit Schreiben vom
8. Oktober 2019 darauf hingewiesen wurde, er habe im Jahr 2020 eine
Zivildienstleistung mit einer Dauer von mindestens 216 Tagen zu erbringen
und in den Folgejahren bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze im
Durchschnitt noch maximal 26 Diensttage zu leisten. Im Weiteren wurde er
in demselben Schreiben dazu aufgefordert, das Formular zur Leistung
einer Einsatzvereinbarung über 216 Tage bis am 31. Januar 2020 ausge-
füllt einzureichen.
H.
Mit Stellungnahme vom 12. November 2019 teilte das Regionalzentrum
dem Beschwerdeführer mit, dass das Schreiben vom 8. Oktober 2019 als
gegenstandslos betrachtet werden könne, da der Entscheid über die Be-
schwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 27. August 2019 in Be-
zug auf die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst aus medizinischen
Gründen beim Bundesverwaltungsgericht noch nicht getroffen wurde.
I.
Auf die dargelegten und auf weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit
sie rechtserheblich sind, in den nachfolgenden Erwägungen näher einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995
(ZDG, SR 824.0) ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der
vorliegenden Streitsache zuständig.
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Seite 4
1.2 Soweit das ZDG keine Spezialnormen statuiert, richtet sich das Verfah-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach den allgemeinen Bestimmun-
gen über die Bundesrechtspflege (Art. 65 Abs. 4 ZDG).
1.3 Als belasteter Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Be-
schwerdeführer zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Be-
schwerdeschrift wurde fristgerecht eingereicht (Art. 66 Bst. b ZDG); sie ent-
spricht den gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich Form und Inhalt
(Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 1 ZDG leisten Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst
mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, auf Gesuch hin einen länger
dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst). Nach Art. 10 Abs. 1 ZDG be-
ginnt die Zivildienstpflicht, sobald der Entscheid über die Zulassung zum
Zivildienst rechtskräftig geworden ist; gleichzeitig erlischt die Militärdienst-
pflicht.
2.2 Am 30. November 2009 ersuchte der Beschwerdeführer um Zulassung
zum Zivildienst. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2009 wurde sein Gesuch
gutgeheissen. Nach unbenutztem Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist
erwuchs der Zulassungsentscheid in formelle Rechtskraft. Damit begann
gemäss Art. 10 Abs. 1 ZDG die Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers,
während gleichzeitig seine Militärdienstpflicht erlosch.
3.
Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die Verfügung vom
27. August 2019, mit welcher die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerde-
führers um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst aus medizinischen
Gründen abwies.
4.
4.1 Art. 11 ZDG regelt das Ende der Zivildienstpflicht. Gestützt auf Art. 11
Abs. 3 ZDG verfügt die Vollzugsstelle die vorzeitige Entlassung aus dem
Zivildienst, wenn die zivildienstpflichtige Person voraussichtlich dauerhaft
arbeitsunfähig ist (Bst. a), oder gesundheitlich beeinträchtigt ist und für sie
im Zivildienst keine mit der Beeinträchtigung vereinbare Einsatzmöglichkeit
besteht (Bst. b).
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Seite 5
4.2 Ausführungsbestimmungen zu Art. 11 Abs. 3 ZDG finden sich in Art. 18
der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996 (ZDV, SR 824.01) ZDV.
Diese Verordnungsbestimmung bezieht sich auf eine allfällige Arbeitsunfä-
higkeit und gesundheitliche Beeinträchtigung einer zivildienstpflichtigen
Person. Deren Abs. 1 lautet wie folgt:
1 Die Vollzugsstelle kann eine zivildienstpflichtige Person auf deren begründe-
tes und mit den notwendigen Beilagen versehenes Gesuch um vorzeitige Ent-
lassung hin oder von Amtes wegen von einer Vertrauensärztin oder einem
Vertrauensarzt untersuchen lassen.
Die Absätze 2 bis 6 konkretisieren die vertrauensärztliche Beurteilung und
die Modalitäten des entsprechenden Verfahrens.
Die Absätze 7 und 8 von Art. 18 ZDV lauten:
7 Als dauernd arbeitsunfähig gilt insbesondere eine zivildienstpflichtige Per-
son, der von den zuständigen Stellen ein Invaliditätsgrad von mindestens
70 Prozent bescheinigt wurde. In diesem Fall erfolgt kein Beizug einer Ver-
trauensärztin oder eines Vertrauensarztes durch das ZIVI.
8 Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person als dauernd arbeitsunfähig
bezeichnen, wenn sie unter einer schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf
oder periodischen Auftreten leidet, die wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfä-
higkeit führt. Es zieht dazu eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt
bei.
5.
5.1 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde-
verfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 40 BZP in
Verbindung mit Art. 19 VwVG). Danach hat das Bundesverwaltungsgericht
die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie um-
fassend und pflichtgemäss zu würdigen (vgl. BGE 125 V 351, 352, E. 3a).
5.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ-
ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet
sind (BGE 125 V 351 E. 3; Urteil des BVGer B-3858/2019 vom 23. Oktober
2019 E. 4.1).
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Seite 6
5.3 Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten
externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei
der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, sind bei
der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon-
krete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. dazu
das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bun-
desgericht] I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis unter an-
derem auf BGE 125 V 351 E. 3b/bb; Urteil des BVGer B-1188/2017 vom
8. Juni 2017 S. 6).
5.4 Der Richter soll und darf in Bezug auf Berichte von Hausärzten der Er-
fahrungstatsache Rechnung tragen, wonach Hausärzte mitunter im Hin-
blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher
zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und 3b;
122 V 160 E. 1c; 123 V 178 E. 3.4 sowie UELI KIESER, ATSG-Kommentar,
3. Aufl. 2015, Art. 43 Rz. 55).
6.
Der Beschwerdeführer macht vor Bundesverwaltungsgericht gesundheitli-
che Beeinträchtigungen geltend. Im Weiteren sieht er sich und seine Fami-
lie in finanziellen Schwierigkeiten, sollte er nicht vorzeitig aus dem Zivil-
dienst entlassen werden. Es sei fraglich, wer die Pflege seiner Mutter über-
nehme und wie der Familienbetrieb nach Ableben seines Vaters weiterge-
führt werden könne, sollte der Beschwerdeführer aufgrund des Zivildiens-
tes ausfallen (Beschwerde, S. 1 f.).
7.
7.1 Der Diagnose vom 20. November 2017 des behandelnden Arztes zu-
folge habe der Beschwerdeführer unter einem chronisch pan-thorakalem
Schmerzsyndrom gelitten (Vorinstanz, act. 2c). Gemäss dessen Arztbericht
vom 25. Januar 2018 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % seit 1. Januar
2016 vorgelegen und mit der Wiederherstellung einer vollen Arbeitsfähig-
keit habe im Umfang von 80 % dauerhaft gerechnet werden können
(Vorinstanz, act. 2d). Demselben Arztbericht zufolge liege die Gewichtsli-
mite hinsichtlich Heben und Tragen von Gewichten bei 10 kg. Zudem
könne der Beschwerdeführer höchstens 6 Stunden pro Tag die im Gesuch
um vorzeitige Entlassung aus medizinischen Gründen genannten Tätigkei-
ten ausüben (siehe E. 8.4; VI, act. 2a, 2d). Im Arztbericht vom 12. Dezem-
ber 2018 bestätigte sein behandelnder Arzt, dass sich seit Juni 2018 keine
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substantiellen Änderungen ergeben und die im Bericht vom 25. Januar
2018 gemachten Feststellungen im Wesentlichen unverändert Gültigkeit
hätten (Vorinstanz, act. 2e).
7.2 Die Vorinstanz liess die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ver-
trauensärztlich abklären. Im Arztbericht vom 15. April 2019 stellten die Ver-
trauensärzte fest, eindrücklich sei die "ausgeprägte cardiale, muskuläre
und propriozeptive Dekonditionierung. [Der Beschwerdeführer] gerät
anlässlich der körperlichen Untersuchung, welche unter anderem den Kau-
ertest, Hüpfen im Einbeinstand und Hüpfen im Kauerstand beinhaltet aus-
ser Atem und schwitzt stark" (Vorinstanz, act. 4a, S. 2). Insgesamt kommen
die Vertrauensärzte jedoch zum Schluss, dass – basierend auf der klini-
schen Untersuchung hinsichtlich Erkrankungen aus dem rheumatologi-
schen Formenkreis – keine generelle Arbeitsunfähigkeit vorliege
(Vorinstanz, act. 4a, S. 3 Rz. 3.1). Hinsichtlich des Beschwerdebilds sei
aus rheumatologischer Perspektive von einer Wiederherstellung der vollen
Arbeitsfähigkeit auszugehen. Eine Tätigkeitsanpassung könne anhand
einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit und einem psychiatri-
schen Gutachten erfolgen (Vorinstanz, act. 4a, S. 3 Rz. 3.2).
7.3 Dem vertrauensärztlichen psychiatrischen Gutachten vom 19. August
2019 lässt sich entnehmen, dass aus rein psychiatrischer Perspektive eine
100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten beruflichen Tätigkeit und im
Zivildienst vorliege. Die Prognose sei zudem gut (Vorinstanz, act. 5a,
S. 13).
7.4 Der Beschwerdeführer hat sich nicht bei der Invalidenversicherung an-
gemeldet (Vorinstanz, act. 2a, S. 4, Rz. 3.3). Damit bestehen keine Hin-
weise auf eine Invalidität gemäss Art. 18 Abs. 7 ZDV.
7.5 Unter dem Aspekt der "Arbeitsunfähigkeit" ist zu prüfen, ob der Be-
schwerdeführer allenfalls unter einer schweren Krankheit mit schubhaftem
Verlauf oder periodischem Auftreten leidet, welche wiederholt zu Phasen
der Arbeitsunfähigkeit führt (Art. 18 Abs. 8 ZDV).
7.6 Das Auftreten einer solch schweren Krankheit, welche wiederholt zu
Arbeitsausfällen geführt hätte, wird weder vom Beschwerdeführer noch
von seinem behandelnden Arzt geltend gemacht. Aus den Schilderungen
der Vertrauensärzte ergeben sich auch keine Hinweise auf eine derart
schwere Krankheit.
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7.7 Wie die Vorinstanz richtig feststellt, stehen der vertrauensärztliche Be-
richt vom 15. April 2019 (Vorinstanz, act. 4a) und das vertrauensärztliche
psychiatrische Gutachten vom 19. August 2019 (Vorinstanz, act. 5a), wel-
che dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestieren, in
Widerspruch zu den Feststellungen der Diagnose vom 20. November 2017
(Vorinstanz, act. 2c) und des Berichts vom 25. Januar 2018 (Vorinstanz,
act. 2d) des behandelnden Arztes, die er am 12. Dezember 2018 bestätigt
hat (Vorinstanz, act. 2e).
7.8 Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Vorsprache im Regionalzent-
rum aufgrund des Gesuchs um vorzeitige Entlassung aus medizinischen
Gründen am 12. Dezember 2018 zu Protokoll, eine Arbeitsfähigkeit von
100 % würde "nie mehr möglich sein" und die "Diagnose sei nach wie vor
ungewiss" (Vorinstanz, act. 3, S. 3). Der vertrauensärztliche Bericht vom
15. April 2019 stellte dazu jedoch fest, dass es nicht plausibel sei, dass der
behandelnde Arzt "bei dem 30-jährigen Patienten" befinde, eine Arbeitsfä-
higkeit von 100 Prozent werde nie mehr möglich sein, da die Diagnose
nach wie vor ungewiss sei (eine fachärztliche Mitbeurteilung jedoch nie
veranlasst wurde). Gemäss vertrauensärztlichem Bericht sei dies insbe-
sondere nicht plausibel, da auch keine "intensivierte multimodalkomplexe
interprofessionelle muskuloskelettale Rehabilitation", keine Ergotherapie,
sowie auch keine IV-Früherfassung erfolgt sei (Vorinstanz, act. 4a, S. 2).
7.9 Zusammengefasst liegt – wie die Vorinstanz zurecht feststellt – basie-
rend auf den Berichten der vertrauensärztlichen Untersuchung hinsichtlich
Erkrankungen aus dem muskuloskelettalen und rheumatischen Formen-
kreis eine volle Arbeitsfähigkeit vor, was bedeutet, dass der Beschwerde-
führer ohne zeitliche Limitierung dazu fähig ist, ganztägig bei voller Leis-
tung rein sitzende sowie wechselbelastende und vorwiegend im Gehen
ausgeführte Tätigkeiten auszuüben (Vorinstanz, act. 4a, S.2 und act. 4b,
S. 4).
7.10 Aus psychiatrischer Sicht liegt gemäss Exploration ebenfalls eine
100%ige Arbeitsfähigkeit mit guter Prognose vor (Vorinstanz, act 5a,
S. 13).
7.11 Es liegen gemäss Angaben der Vertrauensärzte und des behandeln-
den Arztes zufolge keine Hinweise auf eine schwere Krankheit mit schub-
haftem Verlauf oder periodischen Auftreten vor, die wiederholt zu Phasen
der Arbeitsunfähigkeit führen könnte (Vorinstanz, act. 2a, 2c, 2d, 4a, 5a).
Für das Ausmass der vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden
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Seite 9
habe es nach einer anamnestischen und klinischen Konsultation gemäss
vertrauensärztlicher Beurteilung vom 15. April 2019 keine Hinweise für eine
erklärende Ursache auf somatischer Ebene gegeben (Vorinstanz, act. 4a,
S. 1).
Im Weiteren wird festgestellt, dass sich die Vertrauensärzte mit den vorge-
brachten Beschwerden des Beschwerdeführers einlässlich auseinander-
setzten. Das rheumatologische Gutachten (Vorinstanz, act. 4a) sowie das
psychiatrische Gutachten (Vorinstanz, act. 5a) enthalten eine Auflistung
der medizinischen Vorakten und jeweils ausführliche Anamnesen und neh-
men zu den beklagten Beschwerden Stellung. Die Einschätzung der Ein-
satzfähigkeit des Beschwerdeführers stützt sich jeweils auf eine fachärztli-
che Untersuchung. Die Gutachter setzten sich zudem mit den medizini-
schen Vorakten auseinander. Die Schlussfolgerungen der Gutachter sind
begründet, plausibel und nachvollziehbar. Verglichen mit den ausführlichen
Gutachten der Fachärzte ist der Arztbericht seines behandelnden Arztes
kurzgehalten, jedoch nachvollziehbar. Es liegen keine Indizien vor, die
gegen die Zuverlässigkeit der vertrauensärztlichen Gutachten sprechen
würden.
7.12 Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Verfü-
gungszeitpunkt arbeitsfähig gewesen ist.
8.
8.1 Da beim Beschwerdeführer eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit (vgl.
Art. 11 Abs. 3 Bst. a ZDG) verneint werden kann, bleibt zu prüfen, ob der
Beschwerdeführer gesundheitlich beeinträchtigt ist, und falls ja, ob eine mit
der Beeinträchtigung vereinbare Einsatzmöglichkeit besteht (Art. 11 Abs. 3
Bst. b ZDG).
8.2 Die Botschaft vom 27. August 2014 zur Änderung des ZDG hält zu
Bst. b Folgendes fest (BBl 2014 6741, 6764 f.; nachfolgend "Botschaft"):
In der Praxis hat sich gezeigt, dass in Einzelfällen für Zivildienstpflichtige mit
gesundheitlichen Beeinträchtigungen keine geeigneten Einsatzmöglichkeiten
bestehen, auch wenn sie im Zivilleben an Arbeitsplätzen, die speziell auf ihre
Situation ausgerichtet sind, arbeitsfähig sind. Es ist deshalb nicht sachgerecht,
wenn die vorzeitige Entlassung aus gesundheitlichen Gründen allein gestützt
auf die voraussichtlich dauerhafte Arbeitsunfähigkeit möglich ist. In Buchstabe
b ist nur eine minime Ausdehnung der Entlassungsmöglichkeiten vorgesehen,
die, wie die bisherige Vollzugserfahrung zeigt, nur in den seltenen Ausnahme-
fällen zum Zug kommen soll, für die bisher eine Lösung fehlte. Zur Abklärung
B-4836/2019
Seite 10
der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird stets eine ärztliche Untersuchung
anzuordnen sein (vgl. Art. 33 Abs. 1).
8.3 Als gesundheitliche Beeinträchtigung gab der behandelnde Arzt im
Arztbericht vom 25. Januar 2018 (Vorinstanz, act. 2d) und im Gesuch um
vorzeitige Entlassung aus medizinischen Gründen vom 1. Februar 2018
(Vorinstanz, act. 2a, S. 3) an, der Beschwerdeführer leide unter "belas-
tungsunabhängigen Thoraxschmerzen", welche "je nach körperlichen Be-
lastung medial und dorsal" auftreten würden. Die Prognose sei offen. Zur
Frage, welche andauernden gesundheitlichen Beeinträchtigungen
("körperlich, geistig, psychisch") bezüglich Leistens von Zivileinsätzen be-
stünden, gab der behandelnde Arzt an, aufgrund des Beschwerdebildes
sei der Beschwerdeführer vermindert körperlich belastbar und diese ge-
sundheitliche Beeinträchtigung würde Arbeitstätigkeiten im Zivildienstein-
satz verunmöglichen. Die Beeinträchtigungen liessen sich nicht durch Mas-
snahmen vermindern. Der Beschwerdeführer dürfe höchstens Gewichte
von bis zu 10 kg "heben/tragen".
8.4 Gemäss Arztbericht des behandelnden Arztes vom 25. Januar 2018
(Vorinstanz, act. 2d) und dem Fragebogen "Gesuch um vorzeitige Entlas-
sung aus medizinischen Gründen" vom 1. Februar 2018 (Vorinstanz,
act. 2a, S. 5) könne der Beschwerdeführer höchstens sechs Stunden pro
Tag folgende Tätigkeiten ausüben: "Tätigkeiten rein im Sitzen, Tätigkeiten
rein im Stehen, wechselbelastete Tätigkeiten, vorwiegend im Gehen aus-
geübte Tätigkeiten, Gehen auf unebenem Gelände, Bücken, Über-Kopf-
Arbeiten, Kauern, Knien, auf Leitern/Gerüste steigen, Treppensteigen,
Konzentriertes Arbeiten, Arbeiten im Team, selbständiges Arbeiten" und
"Heben/Tragen mit Gewichtslimite von 10 kg".
8.5 Das Regionalzentrum Thun schlug im Bericht vom 12. Dezember 2018
drei Pflichtenhefte für Einsatzmöglichkeiten vor, welche die gesundheitli-
chen Beeinträchtigungen und die Fähigkeiten des Beschwerdeführers
bestmöglich berücksichtigten: "1. Bienenhaus – für Mutter und Kind";
"2. Mithilfe bei der Betreuung Kinder und Jugendlicher sowie Haushalt und
Umgebung" und "3. Fahren mit Betreuungsaufgaben" (Vorinstanz, act. 3,
S. 3; vgl. Vorinstanz, act. 5b-d). Alle drei Einsatzmöglichkeiten wurden vom
Beschwerdeführer als unzumutbar erachtet mit der Begründung: "Krank-
heit, Zukunft ungewiss" (Vorinstanz, act. 3, S. 3).
8.6 Gemäss Bericht der Vertrauensärzte vom 15. April 2019 und dem
Fragebogen zur vertrauensärztlichen Beurteilung vom 31. Mai 2019
werden die Einsatzbereiche in den drei vorgenannten Pflichtenhefte dem
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Seite 11
Beschwerdeführer aus "muskulo-skelettaler rheumatologischer Perspek-
tive" jeweils als zumutbar erachtet. Im Weiteren seien dem Beschwerde-
führer Einsätze im Sozialwesen, z.B. in Wohnheimen und Werkstätten für
Betagte, Jugendliche und Behinderte, in heilpädagogischen Wohngemein-
schaften, im Asylwesen, im Sucht- und Arbeitslosenbereich und im Bereich
Kulturgütererhaltung zumutbar. Einsätze im Umwelt- und Naturschutz, in
der Landwirtschaft und in der Entwicklungszusammenarbeit werden auf-
grund fehlender Konditionierung des Beschwerdeführers als unzumutbar
erachtet (Vorinstanz, act. 4a, S. 4 und act. 4b, S. 4 ff.).
8.7 Die psychiatrische Abklärung des Vertrauensarztes vom 19. August
2019 hat ergeben, dass in Bezug auf die Angsterkrankung "allenfalls ein
leichtes Zustandsbild" vorliege, "zumal bei ihm keine Ängste mehr" bestün-
den, "diese sich allenfalls in körperlichen Symptomen" äusserten, "deren
Häufigkeit und Intensität aber weiter" abnehme (Vorinstanz, act. 5a, S. 12).
Gegenwärtig bestünden beim Beschwerdeführer noch (abnehmende)
körperliche Symptome, aber keine Angstgefühle mehr. In Anbetracht des
bisherigen Verlaufs handle es sich um eine eher moderate Störung, die
multifaktoriell ausgelöst worden sei und bei der Untersuchung milde Symp-
tome gezeigt habe. Aus psychiatrischer Sicht erschienen eine längerdau-
ernde Inaktivierung und Schonung kontraindiziert. Folglich liege eine
100%ige Arbeitsfähigkeit ohne Einschränkungen in der angestammten be-
ruflichen Tätigkeit und im Zivildienst vor (Vorinstanz, act. 5a, S. 12 f.).
8.8 Gemäss vertrauensärztlichem psychiatrischem Gutachten vom 19. Au-
gust 2019 nach sind die Einsatzbereiche gemäss Pflichtenhefte "1. Bienen-
haus – für Mutter und Kind; 2. Mithilfe bei der Betreuung Kinder und
Jugendlicher sowie Haushalt und Umgebung; 3. Fahren mit Betreuungs-
aufgaben" für jeweils 180 Tage zumutbar (Vorinstanz, act. 5a, S. 16). Als
weitere Einsatzmöglichkeiten werden Pflegearbeiten im Gesundheits- und
im Sozialwesen als zumutbar angegeben, wie z.B. die Unterstützung von
Betagten und Behinderten bei Haushaltsarbeiten, sozialpädagogische Be-
treuung von Jugendlichen (vorgenannte mit der Einschränkung "kein
Schicht-Nachdienst zu Beginn der Tätigkeit"), sowie Unterstützungsarbei-
ten in heilpädagogischen Wohngemeinschaften, im Asylwesen, in der Kul-
turgütererhaltung, im Umwelt- und Naturschutz, in der Landwirtschaft und
in der Entwicklungszusammenarbeit (ebd., S. 16 f.).
B-4836/2019
Seite 12
8.9 Den Vertrauensärzten zufolge sind also die ihnen zur Stellungnahme
vorgelegten Pflichtenhefte und Einsatzmöglichkeiten sowohl in somati-
scher wie in psychologischer Hinsicht – Letztere beschränkt auf eine Dauer
von 180 Diensttagen – mit den geltend gemachten Beeinträchtigungen ver-
einbar, wobei eine (weitere) Tätigkeitsanpassung anhand einer Evaluation
der funktionellen Leistungsfähigkeit erfolgen könne (E. 7.2; Vorinstanz,
act. 4a, S. 3 Rz. 3.2). Damit kann bei der Auswahl des Leistungsbetriebs
der festgestellten cardialen, muskulären und propriozeptiven Dekonditio-
nierung Rechnung getragen werden (vgl. E. 7.2 vorstehend; Vorinstanz,
act. 4a, S. 2).
8.10 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung der Vertrauens-
ärzte, zumal keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Befragung des Be-
schwerdeführers nicht korrekt abgelaufen wäre. Folglich bestehen für den
Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht keine grundsätzlichen Ein-
schränkungen betreffend die von der Vorinstanz vorgeschlagenen Einsatz-
möglichkeiten, abgesehen von der erwähnten körperlichen Beschränkung
(vgl. E. 7.1, E. 8.3, E. 8.4) und der Einsatzdauer (E. 8.8, E. 8.9 [180 Tage]),
weshalb auch kein Anwendungsfall von Art. 11 Abs. 3 Bst. b ZDG vorliegt
(vgl. Urteil des BVGer B-4849/2017 vom 8. Mai 2018, E. 5.4). Dem Be-
schwerdeführer ist es somit zumutbar, einen für ihn geeigneten Einsatzort
zu finden.
9.
9.1 Wie die Vorinstanz richtig feststellt, kennt das Zivildienstrecht keine
konkrete Regelung zu einer (vorzeitigen) Entlassung aus dem Zivildienst
aus den vom Beschwerdeführer angeführten familiären, beruflichen oder
finanziellen Gründen.
10.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen und die
angefochtene Verfügung zu bestätigen ist.
11.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos, sofern es
sich nicht um mutwillige Beschwerdeführung handelt; Parteientschädigun-
gen werden keine ausgerichtet (Art. 65 Abs. 1 ZDG). Daher sind vorliegend
keine Verfahrenskosten zu erheben, und es ist keine Parteientschädigung
auszusprechen.
B-4836/2019
Seite 13
12.
Gegen diesen Entscheid steht die Beschwerde an das Bundesgericht nicht
offen, weshalb er endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben);
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben; Vorakten zurück);
– das Bundesamt für Zivildienst, Regionalzentrum Thun, Malerweg 6,
3600 Thun (Einschreiben).
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Maria Amgwerd Pascal Sennhauser
Versand: 24. Januar 2020