Abtei lung II
B-4848/2009
{T 1/2}
U r t e i l v o m 1 4 . A p r i l 2 0 1 0
Richter David Aschmann (Vorsitz), Richter Hans Urech,
Richter Claude Morvant,
Gerichtsschreiberin Sibylle Wenger Berger.
B-4848/2009 und B-4851/2009
Volkswagen AG, DE-38436 Wolfsburg,
vertreten durch Frédéric Brand, Isler & Pedrazzini AG,
Patent- & Markenanwälte, Postfach 1772, 8027 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügungen vom 23. Juni 2009 betreffend die
Markeneintragungsgesuche Nr. 56773/2008 TRENDLINE
und Nr. 56774/2008 COMFORTLINE.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-4848/2009
Sachverhalt:
A.
Mit Gesuchen Nr. 56773/2008 und Nr. 56774/2008 vom 29. Mai 2008
beantragte die Beschwerdeführerin beim Eidgenössischen Institut für
Geistiges Eigentum (Vorinstanz) die Eintragung der Wortmarken
TRENDLINE und COMFORTLINE für folgende Waren und Dienstleis-
tungen der Klasse 12:
Kraftfahrzeuge und deren Teile, soweit in Klasse 12 enthalten, Anhänger und
Sattelauflieger für Kraftfahrzeuge und deren Teile, soweit in Klasse 12 enthal-
ten, Motoren für Landfahrzeuge, Reifen (Pneus), Felgen und Kompletträder
sowie deren Teile für Landfahrzeuge, Alarmanlagen für Kraftfahrzeuge, Dieb-
stahlsicherungen für Kraftfahrzeuge.
B.
Mit Schreiben vom 4. September 2008 beanstandete die Vorinstanz
die Anmeldung mit der Begründung, die angemeldeten Zeichen ge-
hörten zum Gemeingut und könnten deshalb nach Art. 2 Bst. a des
Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.22)
nicht als Marken geschützt werden. Die schweizerische Bevölkerung
verfüge über ein Mass an Englischkenntnissen, das zumindest den
Grundwortschatz umfasse. Die verwendeten englischen Worte TREND
bzw. COMFORT und LINE zählten zum Grundwortschatz. Daher sei
ihre deutsche Bedeutung, "die Trend-Linie" bzw. "die Komfort-Linie",
dem Schweizer Abnehmer bekannt und geläufig. In der Werbung wür-
de TREND als Umschreibung für modische, neue Entwicklungen ver-
wendet und COMFORT bzw. "Komfort" sei im Zusammenhang mit
Fahrzeugen ein beliebtes Wort, da es auf Fahrzeuge hinweise, die
Bequemlichkeit und Behaglichkeit vermittelten. LINE bzw. "Linie" sei
die übliche Bezeichnung für eine Produktelinie. In Zusammenhang mit
der umschriebenen Ware werde also von einer "trendigen" bzw.
"komfortablen" Produktelinie ausgegangen, was direkt und unmittelbar
die Qualität der beanspruchten Waren umschreibe und gleichzeitig
auch eine werbemässige Anpreisung darstelle.
C.
Mit Schreiben vom 5. November 2008 widersprach die Beschwerdefüh-
rerin dieser Beanstandung. Sie führte aus, dass die erwähnten engli -
schen Begriffe eine Vielzahl von verschiedenen Bedeutungen hätten,
so dass die zu prüfenden Marken von den Markenadressaten im Zu-
sammenhang mit den beanspruchten Waren auf vielfältige Weise inter-
Seite 2
B-4848/2009
pretiert werden könnten. Deshalb beschreibe keiner der vielen mögli-
chen Sinngehalte der Marken TRENDLINE und COMFORTLINE die
Waren in direkter Weise oder preise deren Qualität direkt an. Der Mar -
kenadressat müsse Gedankenarbeit leisten und seine Fantasie walten
lassen, um diese Zeichen in einen konkreten Bezug zu den bean-
spruchten Waren zu setzen. Folglich seien die Marken TRENDLINE
und COMFORTLINE weder direkt beschreibend noch unmittelbar an-
preisend. Schliesslich wies die Beschwerdeführerin auf eine Reihe be-
reits bestehender Registrierungen hin, die das Wortelement "line" ent -
halten und aufgrund ihrer Struktur mit den vorliegend zu prüfenden
Marken vergleichbar seien (Swissline, Bio-Line, Job-Line, Color Line
etc.).
D.
Die Vorinstanz hielt mit Schreiben vom 5. Februar 2009 an ihrer Ein-
schätzung der Rechtslage fest.
E.
Die Beschwerdeführerin teilte der Vorinstanz mit zwei Schreiben vom
23. März 2009 mit, dass auf eine weitere Stellungnahme verzichtet
und der Erlass von beschwerdefähigen Verfügungen erbeten werde.
F.
Mit Verfügungen vom 23. Juni 2009 wies die Vorinstanz die Marken-
eintragungsgesuche Nr. 56773/2008 TRENDLINE und Nr. 56774/2008
COMFORTLINE für sämtliche beanspruchten Waren ab. Zur Begrün-
dung hielt sie fest, dass die Kennzeichen einen direkt beschreibenden
Sinngehalt bezüglich der Qualität der beanspruchten Waren aufwiesen
und es sich dabei auch um werbemässige Anpreisungen handle.
G.
Gegen diese Verfügungen erhob die Beschwerdeführerin am 24. Juli
2009 Beschwerden vor dem Bundesverwaltungsgericht und stellte die
Rechtsbegehren, dass die Verfügungen der Vorinstanz vom 23. Juni
2009 aufzuheben seien, den Schweizer Markeneintragungsgesuchen
Nr. 56773/2008 und Nr. 56774/2008 stattzugeben sei und die Marken
für die beantragten Waren der Klasse 12 einzutragen seien, alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. Zur Begrün-
dung verwies sie auf die Ausführungen in den vorinstanzlichen Verfah-
ren.
Seite 3
B-4848/2009
H.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2009 wurden die Verfahren unter
der Nummer B-4848/2009 vereinigt.
I.
Mit Vernehmlassung vom 21. September 2009 beantragte die Vor-
instanz die Beschwerden vollumfänglich abzuweisen. Zur Begründung
verwies sie auf ihre Ausführungen in den vorinstanzlichen Verfahren.
J.
Eine Parteiverhandlung wurde nicht durchgeführt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zu-
ständig (Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]). Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen
Frist von Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver-
fahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) eingereicht, und
der verlangte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet. Durch die
angefochtene Verfügung ist die Beschwerdeführerin besonders berührt
und zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist darum einzu-
treten.
2.
2.1 Nach Art. 2 Bst. a MSchG sind Zeichen, die zum Gemeingut ge-
hören, vom Markenschutz ausgeschlossen, sofern sie sich nicht im
Verkehr durchgesetzt haben.
2.2 Als Gemeingut gelten einerseits Zeichen, die für den Wirtschafts-
verkehr freizuhalten sind, und andererseits Zeichen, denen die für die
Individualisierung der Ware oder Dienstleistung des Markeninhabers
erforderliche Unterscheidungskraft fehlt (Eidgenössische Rekurskom-
mission für geistiges Eigentum [RKGE] in: Zeitschrift für Immaterialgü-
ter-, Informations- und Wettbewerbsrecht [sic!] 2003 S. 495 E. 2 Royal
Comfort; CHRISTOPH WILLI, Markenschutzgesetz, Kommentar zum
schweizerischen Markenrecht unter Berücksichtigung des europäi-
Seite 4
B-4848/2009
schen und internationalen Markenrechts, Zürich 2002, Art. 2 N. 34;
EUGEN MARBACH, Markenrecht, in: Roland von Büren/Lucas David
[Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd.
III/1, Basel 2009, N. 247). Zu den Zeichen mit fehlender Unterschei-
dungskraft zählen u.a. Sachbezeichnungen sowie Hinweise auf Eigen-
schaften wie die Beschaffenheit, die Bestimmung, den Verwendungs-
zweck, die Zeit der Erzeugung oder die Wirkungsweise der Waren oder
Dienstleistungen, für welche das Zeichen hinterlegt wurde (BGE 128
III 447 E. 1.5 Prèmiere; BGE 127 III 160 E. 2b/aa Securitas; RKGE in:
sic! 2003 S. 495 E. 2 Royal Comfort, mit Verweis auf das Urteil des
Bundesgerichts vom 23. März 1998 Avantgarde, in: sic! 1998 S. 397;
vgl. auch Art. 6quinquies lit. b Ziff. 2 der Pariser Verbandsübereinkunft zum
Schutz des gewerblichen Eigentums, revidiert in Stockholm am 14. Juli
1967 [PVÜ, SR 0.232.04]). Als Gemeingut schutzunfähig sind auch
Zeichen, die sich in allgemeinen Qualitätshinweisen oder rekla-
mehaften Anpreisungen erschöpfen (Urteil des Bundesgerichts
4A.161/2007 vom 18. Juli 2007 E. 4.3 we make ideas work; BGE 129
III 225 E. 5.1 Masterpiece).
2.3 Der Umstand, dass die Marke Gedankenassoziationen weckt oder
Anspielungen enthält, die nur entfernt auf die Waren oder Dienstleis-
tungen hindeuten, macht ein Zeichen aber nicht schon zum Gemein-
gut. Der gedankliche Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleis-
tungen muss vielmehr derart sein, dass der beschreibende Charakter
der Marke für einen wesentlichen Teil der schweizerischen Markenad-
ressaten ohne Zuhilfenahme der Fantasie zu erkennen ist (BGE 128 III
447 E. 1.5 Première; BGE 127 III 160 E. 2b/aa Securitas; Urteil des
Bundesgerichts 4A_265/2007 vom 26. September 2007 E. 2.1 Ameri-
can Beauty).
2.4 Setzt sich die Marke aus Wörtern einer anderen als einer schwei -
zerischen Landessprache zusammen, so ist auf die Sprachkenntnisse
der angesprochenen schweizerischen Verkehrskreise abzustellen. Die
englische Sprache ist dem schweizerischen Durchschnittsverbraucher
zumindest in den Grundzügen vertraut, so dass nicht nur einfache
Wörter mit leicht verständlichem Sinngehalt, sondern auch komplexe
Aussagen verstanden werden (WILLI, a.a.O., Art. 2 N. 17). Englische
Begriffe müssen mit anderen Worten berücksichtigt werden, sofern sie
einem wesentlichen Teil der Bevölkerung unseres Landes bekannt sind
(BGE 129 III 225 E. 5.1 Masterpiece; Urteile des Bundesverwaltungs-
Seite 5
B-4848/2009
gerichts B-516/2008 vom 23. Januar 2009 E. 3 After hours;
B-8371/2007 vom 19. Juni 2008 E. 5 Leader).
2.5 Bei Wortverbindungen oder aus mehreren Einzelwörtern zusam-
mengesetzten Zeichen ist zunächst der Sinn der einzelnen Bestand-
teile zu ermitteln und dann zu prüfen, ob sich aus ihrer Verbindung im
Gesamteindruck ein die Ware oder die Dienstleistung beschreibender,
unmittelbar verständlicher Sinn ergibt (Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts B-516/2008 vom 23. Januar 2009 E. 3 After hours; B-5518/
2007 vom 18. April 2008 E. 4.2 Peach Mallow). Dabei ist darauf zu
achten, ob sich die Sinngehalte der Einzelwörter zunächst zu einem
Gesamtsinn kombinieren und semantisch verbinden oder aber je ein-
zeln auf die gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen beziehen.
2.6 Auf jeder Stufe dieser Sinnermittlung, sei es der Einzelwörter oder
des Zeichens als Ganzem, können mehrere Sinngehalte zur Auswahl
stehen. Diese Mehrdeutigkeit der Zeichen kann unter Umständen zur
Schutzfähigkeit als Marke führen (Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts B-958/2007 vom 9. Juni 2008 E. 4.5 Post; B- 2125/2008 vom
15. Mai 2009 E. 2.3 Total Trader; RKGE in: sic! 2007 S. 269 E. 4
Royal). Vorausgesetzt wird, dass im konkreten Zusammenhang mit
den gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen entweder ein nicht
beschreibender Sinngehalt im Vordergrund steht und den beschrei-
benden Sinngehalt verdrängt (BGE 128 III 451 E. 1.6 Premiere; Urteil
des Bundesgerichts 4A.1/2005 vom 8. April 2005, in: sic! 2005
S. 650 f. E. 2.3 Globale Post) oder keine der möglichen Bedeutungen
dominiert (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7395/2006 vom 16.
Juli 2007 E. 7 Projob; vgl. WILLI, a.a.O., Art. 2 N. 90). An die Stelle einer
bei abstrakter Betrachtung vorhandenen Mehrdeutigkeit eines Zei-
chens kann andererseits auch ein eindeutiger Sinn mit beschreiben-
dem Charakter treten, wenn das Zeichen in Beziehung zu einer be-
stimmten Ware oder Dienstleistung gesetzt wird (Urteil des Bundesge-
richts 4A.5/2004 vom 25. November 2004, in: sic! 2005 S. 279 E. 3.3
Firemaster).
3.
Die strittigen Zeichen sind hinterlegt für verschiedene Waren und
Dienstleistungen der Klasse 12 und richten sich sowohl an Fachleute
als auch an Durchschnittskonsumenten. Dies sind vorliegend vor allem
fahrfähige Erwachsene, die ein Fahrzeug für private oder berufliche
Zwecke erwerben wollen und bei welchen somit auch eine entspre-
Seite 6
B-4848/2009
chende Aufmerksamkeit erwartet werden kann. Für die Beurteilung der
Unterscheidungskraft der Zeichen ist darum vom Verständnis dieser
Durchschnittskonsumenten auszugehen.
4.
Die Beschwerdeführerin gibt zu bedenken, die Zeichen TRENDLINE
bzw. COMFORTLINE liessen sich nicht ohne Weiteres in die Wortbe-
standteile TREND und LINE bzw. COMFORT und LINE zerlegen. Die-
se Annahme der Vorinstanz sei falsch, weil die Marken aus je einem
einzigen Begriff bestünden.
Soweit sich ein Zeichen in der Wahrnehmung der Verkehrskreise
naheliegenderweise in zwei oder mehr verständliche Wortteile zer legt,
erfordert diese Aufgliederung keinen speziellen Gedankenaufwand,
der der Qualifizierung des Zeichens als direkt beschreibend ent-
gegenstünde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7395/ 2006
vom 16. Juli 2007 E. 6 Projob). Vorliegend wird die Gliederung durch
das in einem Begriff unübliche Zusammenstossen von drei Konsonan-
ten, nämlich ND-L bzw. RT-L nahegelegt. Die strittigen Zeichen
TRENDLINE und COMFORTLINE gliedern sich dadurch für aufmerk-
same Betrachter mit elementaren Englischkenntnissen ohne Weiteres
in TREND, COMFORT und LINE. Diese haben ihren Ursprung in der
englischen Sprache, existieren aber in fast gleicher Schreibweise auch
auf Deutsch als "Trend", "Komfort" und "Linie", auf Französisch als
"trend", "confort" und "ligne" und auf Italienisch als "trend", "conforto"
und "linea". Der Abnehmer spaltet die Zeichen automatisch in Begriffe,
die er kennt; übersetzt also TREND bzw. COMFORT und LINE je ein-
zeln.
5.
5.1 Bei den Zeichenkombinationen TRENDLINE und COMFORTLINE
handelt es sich damit um Wortneuschöpfungen, die je aus zwei Wör-
tern zusammengesetzt sind. Die englischen Zeichenelemente TREND
bzw. COMFORT bedeuten "Bestrebung, Entwicklung, Entwicklungs-
tendenz, Lauf, Neigung" bzw. "Behaglichkeit, Bequemlichkeit, Komfort,
Liebesgabe, Trost". LINE wird ins Deutsche übersetzt mit "Linie (für
Richtung oder für Strich), Falte, Gesichtszug, Zeile, Richtlinien, Art
und Weise, Grenze" (LANGESCHEIDTS e-Handwörterbuch Englisch-
Deutsch 5.0). TREND, COMFORT und LINE sind aufgrund der Ver-
breitung der englischen Sprache und der Ähnlichkeiten der verwende-
ten Wörter mit ihren Entsprechungen in den schweizerischen Landes-
Seite 7
B-4848/2009
sprachen für die massgeblichen Abnehmerkreise verständlich. Es kann
davon ausgegangen werden, dass sie zum englischen Grundwort-
schatz des durchschnittlichen Fahrzeugkäufers gehören. In diesem Zu-
sammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Sinngehalte TREND
bzw. COMFORT und LINE sich zu einem Gesamtsinn kombinieren. LI-
NE bezieht sich als Wortgruppe semantisch auf TREND bzw. COM-
FORT. Erst die Kombinationen TRENDLINE und COMFORTLINE erge-
ben einen Gesamtsinn in Bezug auf die Ware. Dieser ist im Folgenden
zu erörtern.
5.2 Mit dem Begriff "Komfort" wird allgemein eine gewisse besondere
Annehmlichkeit einer Ware (z.B. Sitzkomfort) oder ihre Handhabung
(z.B. Bedienungskomfort) ausgedrückt. Es handelt sich um eine direkte
und auf zahlreiche Waren anwendbare Qualitätsangabe (RKGE in: sic!
1998 S. 476, Finn comfort). Diese Bedeutung liegt im Zusammenhang
mit den in Frage stehenden Waren näher als die von der Beschwerde-
führerin vorgeschlagenen weiteren Übersetzungen wie "Trost",
"Tröstung" oder "Liebesgabe". So steht im Zusammenhang mit Kraft-
fahrzeugen und deren Teilen die Bedeutung "Bequemlichkeit oder
Behaglichkeit" im Vordergrund. Auch im Zeichen "Trend" ist ein Be-
schaffenheitshinweis zu erkennen. Produkte, die mit diesem Zeichen
versehen sind, sollen einer neuen Moderichtung oder Entwicklung
entsprechen (Urteil des Bundesgerichts in: PMMBI 1984 S. 80 Trend).
Es ist darum naheliegend, dass im Zusammenhang mit den be-
anspruchten Waren der Klasse 12 an "die Richtung einer neuen
modischen Entwicklung" gedacht wird und die anderen Bedeutungen
wie "Bestrebung", "Lauf" oder "Neigung" in den Hintergrund rücken.
Setzt man TRENDLINE bzw. COMFORTLINE in Bezug zu den an-
gemeldeten Waren der Klasse 12, steht schliesslich auch der Be-
standteil LINE naheliegenderweise für eine Produktlinie der ange-
sprochenen Waren. Die weiteren Bedeutungen wie "Telefonlinie",
"linienmässig verkehrende Transportmittel" oder "Linienführung"
rücken in diesem Sachzusammenhang in den Hintergrund. Der Bun-
desgerichtsentscheid "Swissline", nach welchem das Zeichenelement
LINE nicht nur die Vorstellung eines Angebotssortiments weckt, son-
dern auch die oben genannten Assoziationen wie "Telefonlinie",
"linienmässig verkehrende Transportmittel" etc. aufruft, lässt sich
darum nicht analog auf den vorliegenden Fall übertragen (Urteil des
Bundesgerichts in: sic! 1999 S. 30 E. 4 Swissline). Denn wie die
Vorinstanz richtig annahm, weist SWISS nicht so direkt auf eine
Produktelinie hin, wie dies bei TREND und COMFORT der Fall ist.
Seite 8
B-4848/2009
Diese sind aus diesem Grund auch mehrdeutiger. Vorliegend kann
mithin davon ausgegangen werden, dass die Markenadressaten die
Zeichen TRENDLINE bzw. COMFORTLINE ohne Zuhilfenahme der
Fantasie im Sinne von "trendiger Produktlinie" bzw. "komfortabler
Produktlinie" verstehen.
5.3 Die Marken erweisen sich damit als nicht unterscheidungskräftig.
6.
Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz sind juristische Sachverhalte
nach Massgabe ihrer Gleichheit gleich zu behandlen (Art. 8 Abs. 1
BV). Die gleiche Behörde darf nicht ohne sachlichen Grund zwei recht -
lich gleiche Sachverhalte unterschiedlich beurteilen (WILLI, a.a.O.,
Art. 2 N. 28). Wegen der Problematik einer erneuten Beurteilung der
Eintragungsfähigkeit einer Marke, die seit Jahren im Markenregister
eingetragen ist, muss das Kriterium, wonach Sachverhalte "ohne Wei-
teres" vergleichbar sein müssen, restriktiv angewendet werden, zumal
bereits geringfügige Unterschiede im Hinblick auf die Beurteilung der
Schutzfähigkeit eines Zeichens von grosser Bedeutung sein können
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-653/2009 E. 7.1 Express Ad-
vantage). Es muss sich für eine Vergleichbarkeit allerdings nicht um
die gleichen Waren oder Dienstleistungen handeln (RKGE in: sic!
2004, S. 575 E. 8 Swiss Business Hub; Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts B-1710/2008 vom 6. November 2008 E. 4.1 Swistec). Ein
Anspruch auf Eintragung eines Zeichens unter dem Titel der
Gleichbehandlung besteht nur, wenn beim Präzedenzfall das Recht
richtig angewendet worden ist. Weicht die Praxis in Einzelfällen vom
Recht ab, kann aufgrund eines solchen Voreintrags kein Recht auf
Gleichbehandlung im Unrecht geltend gemacht werden. Der Anspruch
auf Gleichbehandlung im Unrecht wird indessen ausnahmsweise an-
erkannt, wenn eine ständige gesetzeswidrige Praxis einer rechtsan-
wendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass
sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke (Ur-
teil des Bundesgerichts 4A.5/2004 vom 25. November 2004 E. 4.3
Firemaster; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-2052/2008 vom
6. November 2008 E. 4.2 Kugeldreieck [fig.]; B-7412/2006 vom 1. Ok-
tober 2008 E. 9 Chocolat Pavot [fig.]). Vorliegend beantragt die Be-
schwerdeführerin eine Gleichbehandlung mit folgenden schweizeri-
schen Eintragungen mit der Endung "line": "Bio-Line", "Job-Line", "Co-
lor-Line", "Lack-Line", "Secur-Line", "Power-Line", "Slim-Line", "Direct-
Line", "Direct Line", "Swiss Ticket Line", "Xund-Line", "Farmer-Line",
Seite 9
B-4848/2009
"Smart-Line", "Driver's Line", "Trim-Line", "Flex-Line", "Harmony-Line"
und "Easy Line". Des Weiteren nennt sie auch die internationalen Re-
gistrierungen "Speed-Comfort", "Rain Comfort", "Comfort Plug" und
"Comfort-Life".
Für die Vergleichbarkeit der angeführten Zeichen ist allerdings nicht
ausreichend, dass die genannten Marken gleich wie die Zeichen
TRENDLINE bzw. COMFORTLINE aufgebaut sind, d.h. aus englischen
Wörtern bestehen, zum Teil das Zeichen LINE als Endung haben und
mit oder ohne Bindestrich geschrieben werden. Die von der Beschwer-
deführerin genannten Marken ergeben im Gesamteindruck nämlich in
der Regel keinen direkt beschreibenden Sinngehalt für die bean-
spruchten Waren. Die zusätzlichen Wortelemente verleihen den mei-
sten Zeichen Kennzeichnungskraft, so dass dadurch entweder eine
unübliche oder eine unbestimmte Bezeichnung im Zusammenhang mit
den beanspruchten Waren und Dienstleistungen entsteht. Mehrere
Markeneintragungen datieren aus den Jahren vor 2000, widerspiegeln
so aufgrund ihres Alters nicht die aktuelle Praxis der Vorinstanz und
müssen unter dem Aspekt der Gleichbehandlung unbeachtet bleiben.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Eintragung der
Marken TRENDLINE und COMFORTLINE zu Recht zurückgewiesen
hat, weshalb die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen ist.
8.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
Die Gerichtsgebühren sind nach Umfang und Schwierigkeiten der
Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien
festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Bei Markeneintra-
gungen geht es um Vermögensinteressen, die Gerichtsgebühr bemisst
sich folglich in erster Linie nach dem Streitwert (Art. 4 VGKE). Die
Schätzung des Streitwerts hat sich nach Lehre und Rechtssprechung
an Erfahrungswerten aus der Praxis zu orientieren, wobei bei eher un-
bedeutenden Zeichen grundsätzlich ein Streitwert zwischen
Fr. 50'000.– und Fr. 100'000.– pro strittiger Markenhinterlegung ange-
nommen werden darf (BGE 133 III 490 E. 3.3 Turbinenfuss [3D]; ferner
Seite 10
B-4848/2009
statt anderer Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-958/2007 vom
9. Juni 2008 E. 9 Post). Die Kosten des vorliegenden Verfahrens, das
zwei Beschwerden vereinigt, sind damit total auf Fr. 3'000.– festzule-
gen. Der Vorinstanz als Bundesbehörde ist keine Parteientschädigung
auszurichten (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen und die angefochtenen Entscheide
werden bestätigt.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 6'000.– verrechnet. Die Differenz von Fr. 3'000.– wird der Be-
schwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurück-
erstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage; Rückerstat-
tungsformular)
- die Vorinstanz (Ref; ghc; Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD
(Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Aschmann Sibylle Wenger Berger
Seite 11
B-4848/2009
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt
werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 72 ff., 90 ff. und
100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR
173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache ab-
zufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 20. April 2010
Seite 12