B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-4848/2013
U r t e i l v o m 1 5 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richter Marc Steiner (Vorsitz),
Richter David Aschmann,
Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiberin Sabine Büttler.
Parteien
Emmentaler Switzerland,
Kapellenstrasse 28, Postfach 6011, 3001 Bern,
vertreten durch Rechtsanwälte Prof. Dr. iur. Jürg Simon
und/oder Dr. iur. Adrian Wyss, Lenz & Staehelin,
Bleicherweg 58, 8027 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Markeneintragungsgesuch Nr. 58735/2012 COURONNÉ.
B-4848/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 20. Juli 2012 meldete die Branchenorganisation Emmentaler Switzer-
land (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit der Gesuchsnummer
58735/2012 die Wortmarke "COURONNÉ" zur Eintragung in das schwei-
zerische Markenregister für folgende Waren an:
Klasse 29: Käse mit der geschützten Ursprungsbezeichnung "Emmentaler".
B.
Nach einer ersten Prüfung beanstandete das Eidgenössische Institut für
Geistiges Eigentum (nachfolgend: Vorinstanz) das Markeneintragungsge-
such mit Schreiben vom 13. November 2012 materiell und wies es als
dem Gemeingut zugehörend zurück. Die massgebenden Verkehrsteil-
nehmer würden den Begriff "couronné" im Zusammenhang mit der bean-
spruchten Ware dahingehend verstehen, dass es sich um einen preisge-
krönten Käse mit der geschützten Ursprungsbezeichnung "Emmentaler"
handle bzw. um einen solchen, der eine Auszeichnung erhalten habe.
Das Zeichen sei somit direkt beschreibend und anpreisend.
C.
Mit Schreiben vom 14. Januar 2013 entgegnete die Beschwerdeführerin,
das Zeichen werde von den Abnehmern als Hinweis auf die Kränzung
des besten Schwingers oder aber mit einer Krone oder einem Kranz as-
soziiert, nicht aber als einen Hinweis auf Käse. Das Zeichen sei mehrdeu-
tig und als solches eintragungsfähig. Schliesslich berief sich die Be-
schwerdeführerin auf diverse Voreintragungen.
D.
Die Vorinstanz hielt mit Schreiben vom 15. April 2013 an ihrer Zurückwei-
sung fest. Sie führte ausserdem aus, dass der Begriff "couronné" im Zu-
sammenhang mit Käse üblich sei.
E.
Mit Stellungnahme vom 24. April 2013 hielt auch die Beschwerdeführerin
an ihrer Argumentation fest. Zusätzlich machte sie geltend, das Zeichen
müsse gedanklich ergänzt werden, um darin eine werbemässige Aussage
zu erkennen.
B-4848/2013
Seite 3
F.
Am 23. Juli 2013 verfügte die Vorinstanz die vollständige Zurückweisung
des Markeneintragungsgesuches Nr. 58735/2012 COURONNÉ gemäss
Art. 2 Bst. a MSchG. Auf Französisch bedeute der Begriff "couronné"
nebst "gekrönt" und "geschmückt" auch "preisgekrönt", was im Zusam-
menhang mit den beanspruchten Waren beschreibend und qualitativ an-
preisend sei.
G.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 28. August
2013 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit den Rechtsbe-
gehren:
"1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 23. Juli 2013 betreffend das Marken-
eintragungsgesuch 58735/2012 'Couronné' sei aufzuheben und die Vor-
instanz sei anzuweisen, das Zeichen 'Couronné' in Klasse 29 für «Käse
mit der geschützten Ursprungsbezeichnung 'Emmentaler'» als Marke
einzutragen.
2. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz vom 23. Juli 2013 betref-
fend das Markeneintragungsgesuch 58735/2012 'Couronné' aufzuheben
und die Vorinstanz anzuweisen, das Zeichen 'Couronné' in Klasse 29 für
«Käse mit der geschützten Ursprungsbezeichnung 'Emmentaler', nicht
kronenförmig» als Marke einzutragen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin an, die Vorinstanz gehe
fehl, wenn sie das Zeichen "couronné" im Zusammenhang mit Emmenta-
ler Käse als direkte Beschreibung einer Eigenschaft des besagten Käses
bezeichnet. Eine Verbindung bestehe allenfalls auf einer rein symboli-
schen bzw. assoziativen Ebene. Um vom Zeichen auf das beanspruchte
Produkt zu schliessen, sei daher ein besonderer Gedankenaufwand er-
forderlich, was die Marke dem Markenschutz zugänglich mache. Weiter
sei der Begriff "couronné" nicht mit "preisgekrönt" gleichzusetzen. Viel-
mehr sei das Adjektiv mit "gekrönt" zu übersetzen. Mit Hinweis auf eine
Internetrecherche stellte sie fest, dass "couronné" im Sinne von "preisge-
krönt" nur im Zusammenhang mit "succès" oder weiteren Begriffen ge-
braucht werde. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass das Zei-
chen im Sinne von "preisgekrönt" übersetzt werden könne, doch würden
die meisten Online-Übersetzungstools das deutsche Wort "preisgekrönt"
auf Französisch mit "primé" oder "lauréat" übersetzen. Erst das Wort "ge-
krönt" werde auf Französisch mit "couronné" übersetzt. Damit werde
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Seite 4
deutlich, dass "être couronné" auf Deutsch "gekrönt" bedeute und nicht
mit "preisgekrönt" gleichzustellen sei. Im Zusammenhang mit der bean-
spruchten Ware Emmentaler Käse sei der Begriff ungewöhnlich. Der
Emmentaler Käse sei ein traditionelles Schweizer Produkt, welches seit
vielen Jahrhunderten nach der gleichen Rezeptur hergestellt werde. In
Anlehnung an den ebenfalls traditionsreichen Schwingsport habe die Be-
schwerdeführerin einen speziellen Emmentaler entwickelt, welcher auf
besonders traditionelle Art und Weise hergestellt werde. Dabei sei der
Name "couronné" in Anspielung auf das alle drei Jahre stattfindende Eid-
genössische Schwing- und Älplerfest gewählt worden. Damit spiele der
Name des traditionellen Käses auf den mit einem Kranz gekrönten
Schwingerkönig, der in der Romandie "couronné" genannt werde, an. Im
Zusammenhang mit der beanspruchten Ware macht das Zeichen damit
keine Aussage über die Qualität der Ware. Der Rückschluss von der wört-
lichen Bedeutung des Zeichens "couronné" (im Sinne von gekrönt, ge-
kränzt) auf die Ware (Emmentaler Käse) gelinge nur mittels einer Assozi-
ationskette, also mit zusätzlichem Denkaufwand. Das Zeichen werde als
Anspielung auf eine (unbestimmte) Krönung – und damit fantasiehaft –
verstanden. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin einen Anspruch
auf Gleichbehandlung mit der Voreintragung CH-Nr. 425474 COURONNE
geltend, welche im Zusammenhang mit Milchprodukte der Klasse 29 ein-
getragen ist. Die Tatsache, dass diese Eintragung seit mehr als acht Jah-
re im Markenregister eingetragen sei, bedeute nicht, dass ihr überhaupt
kein Gewicht beizumessen sei.
Ihr Eventualbegehren begründete die Beschwerdeführerin damit, dass in
der Schweiz der Begriff "couronne" für Käse bereits geschützt worden sei
und zwar für die internationale Registrierung IR 618'325 "COURONNE".
Diese wurde in der Schweiz mit einer negativen Einschränkung, aus wel-
cher ersichtlich wurde, dass der Käse keine Kronenform aufweise, zum
Markenschutz zugelassen. Aus der Tatsache, dass die internationale Re-
gistrierung in Grossbuchstaben hinterlegt wurde und im Französischen
die entsprechenden Accents in Majuskeln nicht geschrieben werden,
schliesst die Beschwerdeführerin, dass sowohl ihr Zeichen als jenes der
internationalen Registrierung identisch seien und ihre Marke daher mit ei-
ner negativen Einschränkung schutzfähig sei.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. Oktober 2013 beantragte die Vorin-
stanz, die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde vom 28. August
2013 unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Zur Begrün-
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Seite 5
dung verwies sie grundsätzlich auf die bisherige Korrespondenz und ins-
besondere auf die angefochtene Verfügung vom 23. Juli 2013. Ergänzend
stellte sie fest, dass die Bedeutung "preisgekrönt" lexikalisch nachweisbar
sei. Es handle sich daher nicht um eine – wie von der Beschwerdeführe-
rin vorgebracht – "vage Annahme" der Vorinstanz. Der Begriff werde be-
reits heute im Zusammenhang mit Käse gebraucht, und zwar um darauf
hinzuweisen, dass der jeweilige Käse preisgekrönt sei. Als allgemein an-
preisende und qualitative Angabe gehöre er zum Gemeingut. Bezüglich
den weiterhin geltend gemachten Voreintragungen hielt die Vorinstanz
fest, dass diese im Sinne von "Krone" oder "Krönung" verstanden wür-
den, was nicht mit "preisgekrönt" gleichgesetzt werden könne. Abgese-
hen davon, dass die vorgebrachten Sachverhalte nicht vergleichbar sei-
en, betreffe keine der Voreintragungen das Adjektiv "couronné". Zum
Eventualantrag liess die Vorinstanz sich schliesslich dahingehend ver-
nehmen, dass das Zeichen "couronné" vom Abnehmer nicht im Sinne ei-
nes Hinweises auf die Form der Waren verstanden werde, so dass eine
allfällige negative Einschränkung im Sinne von "nicht kronenförmig" das
Zeichen nicht schutzfähig machen würde.
I.
In ihrer Replik vom 29. Oktober 2013 hielt die Beschwerdeführerin ihre
Rechtsbegehren aufrecht. Im Weiteren hielt sie an ihrer Argumentation,
insbesondere jene bezüglich des Zeichenverständnisses, fest.
J.
Mit Schreiben vom 27. November 2013 verzichtete die Vorinstanz auf die
Einreichung einer Duplik.
K.
Soweit erforderlich wird auf weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin
oder der Vorinstanz im Rahmen der folgenden Urteilserwägungen einge-
gangen.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden ge-
gen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig
(Art. 31, 32 und 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]). Als Markenanmelderin und Adressatin der an-
gefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin durch diese beschwert
und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung.
Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1
und 52 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22a Abs. 1 Bst. c VwVG), der Kos-
tenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), und die
Rechtsvertreter haben sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 Abs. 2
VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Marken, die Gemeingut sind, sind vom Markenschutz ausgeschlossen,
sofern sie sich für die Waren und Dienstleistungen, für welche sie bean-
sprucht werden, nicht im Verkehr durchgesetzt haben (Art. 2 Bst. a
MSchG).
2.1 Als Gemeingut gelten einerseits Zeichen, die für den Wirtschaftsver-
kehr freizuhalten sind, und andererseits Zeichen, denen die für eine Indi-
vidualisierung der Ware oder Dienstleistung des Markeninhabers erfor-
derliche Unterscheidungskraft fehlt, wobei beide Fallgruppen eine gewis-
se Schnittmenge aufweisen (BGE 139 III 176 E. 2 "YOU"; BVGE 2010/32
E. 7.3 "PERNATON/PERNADOL 400"; EUGEN MARBACH, Markenrecht, in:
Roland von Büren/Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter-
und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Basel 2009, N. 247 und N. 249; CHRIS-
TOPH WILLI, Markenschutzgesetz, Kommentar zum schweizerischen Mar-
kenrecht unter Berücksichtigung des europäischen und internationalen
Markenrechts, Zürich 2002, Art. 2 N. 34). Ein relatives Freihaltebedürfnis
wird bei Zeichen angenommen, die für den Wirtschaftsverkehr wesentlich
sind (MARBACH, a.a.O., N. 257, WILLI, a.a.O. Art. 2 N. 42). Ist ein Zeichen
sogar unentbehrlich, ist das Freihaltebedürfnis absolut (BGE 134 III 314
E. 2.3.2 "M/M-Joy"; Urteile des Bundesgerichts 4A_434/2009 vom
30. November 2009 E. 3.1 "Radio Suisse Romande" und 4A_370/2008
vom 1. Dezember 2008 E. 5.1 "Post"; BVGE 2013/41 E. 7.2 "Die Post").
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Das Freihaltebedürfnis an einer Marke ist unter Bezugnahme auf die be-
anspruchten Waren und Dienstleistungen zu prüfen (Urteil des Bundesge-
richts 4A_434/2009 vom 30. November 2009 E. 3.1 "Radio Suisse Ro-
mande"). Entscheidend ist dabei der Gesamteindruck, den die Marke hin-
terlässt (BGE 134 III 547 E. 2.3.1 "Freischwinger Panton [3D]"). Die Frage
der Freihaltebedürftigkeit ist aus der Sicht der Konkurrenten zu beurteilen
(WILLI, a.a.O., Art. 2 N. 42, 44).
2.2 Die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt einer Marke insbesonde-
re, wenn sie für die Waren oder Dienstleistungen beschreibend ist, ihren
Gegenstand oder geografische Herkunft unmittelbar benennt oder sich in
einer anpreisenden Bedeutung erschöpft (BGE 129 III 227 f. E. 5.1
"Masterpiece", 128 III 447 E. 1.6 "Premiere"). Der gedankliche Zusam-
menhang mit der Ware oder Dienstleistung muss derart sein, dass der
beschreibende Charakter der Marke ohne besonderen Fantasieaufwand
erkennbar ist (BGE 127 III 160 E. 2b aa mit Hinweisen "Securitas"). Bloss
entfernte gedankliche Assoziationen zwischen dem Zeichen und den be-
anspruchten Waren und Dienstleistungen genügen nicht, um den Ge-
meingutcharakter einer Marke zu begründen (BGE 116 II 609 E. 1c "Fio-
retto", 114 II 371 E. 1 "alta tensione"). Ob einem Zeichen die erforderliche
Unterscheidungskraft fehlt, beurteilt sich aus der Sicht der massgeblichen
Verkehrskreise (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3812/2008 vom
6. Juli 2009 E. 4.2 mit Hinweisen "Radio Suisse Romande"). Gemäss der
Rechtsprechung werden Marken, die im Hinblick auf das Schutzhindernis
des Gemeinguts einen Grenzfall darstellen, eingetragen (BVGE 2013/41
E. 3.5 "Die Post").
2.3 Die Markenprüfung erfolgt in Bezug auf alle vier Landessprachen.
Dabei kommt jeder Sprache der gleiche Stellenwert zu. Ist die Marke aus
Sicht der massgeblichen Verkehrskreise auch nur nach einer Landes-
sprache schutzunfähig, so ist die Eintragung zu verweigern (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-3189/2008 vom 14. Januar 2010 E. 2.6 mit
Hinweisen "terroir [fig.]"; MARBACH, a.a.O., N. 214).
3.
Die massgeblichen Verkehrskreise für Käse mit der geschützten Ur-
sprungsbezeichnung "Emmentaler" in Klasse 29 bestehen mit Blick auf
die Frage nach der Unterscheidungskraft aus Konsumenten, welche Käse
im Detailhandel kaufen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-
2225/2011 vom 7. Mai 2012 E. 4 "EIN STÜCK SCHWEIZ", B-892/2009
vom 19. Juli 2010 E. 6.10 "Heidiland/Heidi-Alpen"). Was die Beurteilung
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einer allfälligen Freihaltebedürftigkeit angeht, so ist die Perspektive der
Branche, insbesondere diejenige der Konkurrenten massgeblich (WILLI,
a.a.O., Art. 2 N. 42). Die hier massgebliche "Branche" besteht nicht etwa
bloss aus den Produzenten und Vertreibern von Käse mit der geschützten
Ursprungsbezeichnung "Emmentaler", sondern muss auch die Hersteller
und Vertreiber anderer vergleichbarer Käsesorten, wie etwa Gruyère, Ap-
penzeller, etc. mit einschliessen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-
2225/2011 vom 7. Mai 2012 E. 4 "EIN STÜCK SCHWEIZ").
4.
4.1 Die strittige Wortmarke besteht aus dem französischen Begriff "cou-
ronné". Die Beschwerdeführerin bringt hierzu diverse Übersetzungen vor
(vgl. Beilage 3 der Beschwerde), welche aber allesamt das Substantiv
"couronne" betreffen und damit nichts über den Sinngehalt des hinterleg-
ten Zeichens aussagen. Das strittige Zeichen entspricht dem französi-
schen Adjektiv "couronné". Dieses bedeutet zum Einen "qui porte une
couronne" und zum Anderen "qui a reçu un prix", wobei sich "qui" in der
letztgenannten Konstellation sowohl auf eine Person als auch auf ein Ob-
jekt (z.B. ein "ouvrage couronné") bezieht (Eintrag zu "couronné" in: LE
PETIT ROBERT, Dictionnaire alphabétique et analogique de la langue
française, édition 2012, S. 569). Das Verb "couronner", wovon das Zei-
chen abgeleitet ist, bedeutet in vergleichbarer Weise nicht nur "mettre
une couronne sur la tête de quelqu'un" bzw. "poser solennellement une
couronne sur la tête de quelqu'un pour le faire roi, reine", sondern auch
"récompenser quelqu'un, son oeuvre par un prix, une distinction" (vgl.
Eintrag zu 'couronner' in: LAROUSSE DICTIONNAIRE DE FRANÇAIS, abrufbar
unter: ). Damit steht entgegen der Ansicht der Be-
schwerdeführerin fest, dass der Begriff nicht nur auf die physische Krö-
nung einer Person, d.h. die wortwörtliche Krönung, hindeutet (vgl. Be-
schwerde, Rn. 18), sondern vom französischsprachigen Abnehmer ohne
Gedankenaufwand im Sinne von "gekrönt" bzw. "ausgezeichnet, preisge-
krönt" verstanden wird. Etwas anderes bedeutet "qui a reçu un prix" nicht.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde,
Rn. 24 ff.) bedarf es keiner Ergänzung um den Begriff in Alleinstellung im
Sinne von "mit einem Preis ausgezeichnet" zu verstehen. Auf Deutsch
übersetzt kommt dem Adjektiv zumindest auch die Bedeutung "preisge-
krönt" zu (vgl. Eintrag zu 'couronné' in: PONS WÖRTERBUCH FRANZÖ-
SISCH-DEUTSCH [Beilage 1 der angefochtenen Verfügung]).
4.2 Obschon die Beschwerdeführerin den dargestellten Sinngehalt im
Wesentlichen nicht bestreitet (vgl. Beschwerde, Rn. 21), hält sie fest,
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dass der Begriff im Sinne von "preisgekrönt, ausgezeichnet" gemäss ei-
ner Google-Recherche nicht ohne Zusatz und insbesondere nicht im Zu-
sammenhang mit Käse gebraucht werde (vgl. Beschwerde, Rn. 24 ff.).
Sie verweist ausserdem auf eine Google-Bildrecherche zum Begriff "cou-
ronné", welche einzig Bilder von Kronen anzeigte (vgl. Beilage 4 der Be-
schwerde). Diese Rechercheergebnisse würden aufzeigen, dass der Beg-
riff "couronné" ohne Zusatz und insbesondere im Zusammenhang mit Kä-
se nicht als anpreisende oder gar beschreibende Bezeichnung verstan-
den werde. Auch mit der vergleichsweisen Aufführung der schweizeri-
schen Marken Nr. 538958 "COURONNE D'OR" (beansprucht Waren der
Klassen 32 und 33), Nr. 402845 "KRÖNUNG" (beansprucht Waren der
Klasse 30) sowie Nr. 429526 "MEDAILLE D'OR" (für "Kaffee" eingetra-
gen) will die Beschwerdeführerin aufzeigen, dass Begriffe wie "couronne
d'or" und "Krönung" – und damit ihrer Ansicht nach auch das strittige Zei-
chen – im Zusammenhang mit Waren ungewöhnlich sind. So zeige ins-
besondere die Tatsache, dass die Inhaberin der Marke "Krönung" diese in
der Romandie als "Medaille d'Or" verwende, dass 'couronné' im Franzö-
sischen für die Anpreisung einer Ware ungewöhnlich sei, denn dieser
Ausdruck "wäre die deutlich naheliegendere Übersetzung für 'Krönung'
gewesen als der Begriff 'Medaille d'Or'" (vgl. Beschwerde, Rn. 47). Dieser
Einwand verfängt allerdings nicht. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass
der Begriff als solcher bis anhin im Zusammenhang mit Käse selten ge-
braucht wird, doch ändert dies an dessen Verständlichkeit nichts. Anders
als von der Beschwerdeführerin vorgebracht, bedarf es keines Zusatzes
(wie etwa "d'un prix"), um im Wort "couronné" den Sinngehalt "ausge-
zeichnet, preisgekrönt" zu erkennen (vgl. E. 4.1 hiervor). Ein Ausdruck,
der generell im Zusammenhang mit einer Sache auf deren Auszeichnung
hinweist, wird unabhängig von dessen Üblichkeit im anpreisenden Sinne
– in casu "ausgezeichnet, preisgekrönt" – verstanden. Entgegen der An-
sicht der Beschwerdeführerin wird der frankophone Abnehmer jedenfalls
sprachlich nicht derart überrascht werden (vgl. Beschwerde, Rn. 29 und
31), dass er das Zeichen in Alleinstellung im Zusammenhang mit der be-
anspruchten Ware "Emmentaler" ohne Fantasieaufwand nicht im Sinne
von "ausgezeichnet, preisgekrönt" versteht. Selbst wenn demnach davon
auszugehen wäre, dass der Begriff für Käse nicht gängig ist, kann die Be-
schwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten (Urteil des
Bundesgerichts 4A_109/2010 vom 27. Mai 2010 E. 2.3.1 "terroir [fig.]" mit
Hinweisen). Kommt hinzu, dass es sich bei Käse und sogar bei traditions-
reichen Sorten wie dem Emmentaler um Lebensmittel handelt, deren
Produzenten sich in Wettbewerben wie dem Swiss Cheese Award oder
der Käseweltmeisterschaft (vgl. und
B-4848/2013
Seite 10
) messen. Zum Käseweltmeister
wurde 2014 sogar ein Emmentaler aus der Schweiz gekürt (vgl. SDA-
Meldung vom 20. März 2014 online u.a. abrufbar unter
/panorama/news/story/Dieser-Emmentaler-ist-der-beste-Kaese-
der-Welt-14162790 und
emmentaler-zum-weltbesten-kaese-gekuert-1.18267099). Dass die Kä-
sesorte in casu – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht (vgl. Be-
schwerde, Rn. 15) – nur gemäss einem bestimmten Pflichtenheft herge-
stellt wird, schliesst die Auszeichnung von Emmentaler Käse nicht aus.
Entsprechend kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn
diese im hinterlegten Zeichen den anpreisenden Sinngehalt aufgrund sei-
ner Unüblichkeit als nicht im Vordergrund stehend erachtet.
4.3 Die Beschwerdeführerin argumentiert denn auch hauptsächlich mit
einer der deutschen Übersetzungen des Begriffs "couronné", nämlich
"gekrönt", sowie den französischen Rückübersetzungen des deutschen
Adjektivs "preisgekrönt" mit "primé" bzw. "lauréat" (vgl. Beschwerde,
Rn. 21 ff.). Gemäss ihren Angaben wird einzig der Begriff "gekrönt" als
"couronné" ins Französische rückübersetzt (vgl. Beschwerde, Rn. 22).
Dazu ist festzuhalten, dass eine Rückübersetzung nichts über den lexika-
lisch festgestellten Sinngehalt eines hinterlegten Zeichens aussagt. Es ist
daher unbedeutend, ob das deutsche Adjektiv "preisgekrönt" ins Franzö-
sische allenfalls mit "primé", "lauréat" oder "couronné" rückübersetzt wird
(vgl. Beschwerde, Rn. 21 f.). Die deutsche oder italienische Übersetzung
der Marke ist insofern irrelevant, als dass die vorliegend zu beurteilende
Marke ein französisches Adjektiv ist und dieses von den französischspra-
chigen Abnehmern ohne besondere Denkarbeit und ohne Fantasieauf-
wand unmittelbar im lexikalischen, beschreibenden Sinne verstanden
wird (vgl. E. 2.3 hiervor sowie BGE 131 III 495 E. 5 "FELSENKELLER";
Urteil des Bundesgerichts 4A_109/2010 vom 27. Mai 2010 E. 2.3.1 "ter-
roir [fig.]"). Mindestens die französischsprachigen Abnehmer werden das
Zeichen im Zusammenhang mit Emmentaler Käse als eine Anpreisung
verstehen, nämlich dass der damit gekennzeichnete Laib im Sinne von
"qui a reçu un prix" "couronné" ist, sprich dass es sich um einen mit ei-
nem Preis ausgezeichneten Käse handelt. Damit ist das Zeichen bezo-
gen auf die beanspruchte Ware "Käse mit der geschützten Ursprungsbe-
zeichnung 'Emmentaler'" zum Gemeingut zu zählen, und zwar entgegen
der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, Rn. 16) auch
dann, wenn sich der Sinngehalt des Zeichens nicht in einer Beschreibung
einer Eigenschaft des damit gekennzeichneten Käses erschöpft, sondern
sich auf dessen Qualität bezieht (Urteil des Bundesgerichts 4A_109/2010
B-4848/2013
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vom 27. Mai 2010 E. 2.3.1 "terroir [fig.]"). Das Zeichen ist ausserdem un-
abhängig davon zum Gemeingut zu zählen, ob der Abnehmer – wie von
der Beschwerdeführerin vorgebracht (vgl. Beschwerde, Rn. 35 f.) – den
Begriff auch im Sinne von "Krönung" bzw. "gekränzt" versteht und folglich
in der Marke auch noch den bildsprachlichen Sinn von "zum König/zur
Königin gekrönt" erkennt. Inwiefern dieser Sinngehalt im Zusammenhang
mit der strittigen Ware beschreibend ist, kann offen bleiben. Selbst die all-
fällige Doppel- oder Mehrfachbedeutung eines Zeichens führt nicht zu
dessen Schutzfähigkeit, sofern mindestens eine dieser Bedeutungen eine
unmittelbare Aussage über die betreffende Ware oder Dienstleistung dar-
stellt (Urteil des Bundesgericht 4A_492/2007 vom 14. Februar 2008
E. 3.4 "GIPFELTREFFEN", BGE 116 II 609 E. 2a "Fioretto"). Liegt der be-
schreibende Sinn eines Zeichens – wie vorliegend – offen auf der Hand
(vgl. E. 4.1 hiervor), kann die Möglichkeit weiterer, weniger nahe liegen-
der Deutungen den Gemeingutcharakter nicht aufheben (Urteil des Bun-
desgerichts 4A_492/2007 vom 14. Februar 2008 E. 3.4 "GIPFELTREF-
FEN"; MARBACH, a.a.O., N. 306). Was die Beschwerdeführerin aus einer
Mehrdeutigkeit oder einem vagen, symbolhaften Sinngehalt des strittigen
Zeichens ableiten will, vermag daher nicht durchzudringen.
4.4 Auch aus der Tatsache, dass die Hinterlegerin als Sponsorin des Eid-
genössischen Schwingfestes auftritt und die Marke in Anlehnung an die
Krönung des Schwingerkönigs gewählt hat, ändert am anpreisenden
Sinngehalt der Marke nichts. Die marketingmässige Positionierung der
kennzeichneten Ware, deren Bewerbung sowie die Idee hinter der Marke
spielen bei der Prüfung des Gemeingutcharakters keine Rolle. Wie von
der Vorinstanz festgestellt, könnte diesen Faktoren allenfalls im Rahmen
der Prüfung einer Verkehrsdurchsetzung Gewicht zukommen, doch
macht die Beschwerdeführerin diese auch im Beschwerdeverfahren nicht
geltend. Schliesslich ändert auch die Tatsache, dass der entsprechende
Emmentaler in der Deutschschweiz mit "Eidgenoss" gekennzeichnet wird,
und dieser Begriff als Marke eingetragen wurde, nichts am Sinngehalt der
vorliegend strittigen Marke, zumal die beide Begriffe "couronné" und
"Eidgenoss" keine sinngehaltliche Verbindung haben.
4.5 Nach dem Gesagten ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass sich
der Sinngehalt des Zeichens "couronné" zumindest für den frankophonen
Abnehmer unmittelbar und ohne Gedankenaufwand in der Anpreisung
der damit gekennzeichneten Ware erschöpft. Mangels eines individuali-
sierenden Elementes können die Abnehmer damit im Zeichen keinen be-
B-4848/2013
Seite 12
trieblichen Herkunftshinweis erkennen. Die Marke ist folglich dem Ge-
meingut zuzurechnen und vom Markenschutz auszuschliessen.
4.6 Ob auch ein Freihaltebedürfnis am Zeichen in Bezug auf die bean-
spruchten Dienstleistung besteht, kann in casu offen gelassen werden, da
es der Marke bereits an der konkreten Unterscheidungskraft fehlt (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts B-3528/2012 vom 17. Dezember 2013
E. 5.6 "VENUS [fig.]").
5.
Die Beschwerdeführerin weist im Weiteren darauf hin, dass die Vorin-
stanz vergleichbare Zeichen im Zusammenhang mit Milchprodukten der
Klasse 29 bzw. Lebensmitteln der Klasse 30 sowie Getränken der Klas-
sen 32 und 33 den Markenschutz gewährt hat. Angesichts dieser Regist-
rierungen erachtete sie die Zurückweisung des vorliegenden Markenge-
suchs als Ungleichbehandlung und verlangt dessen Gleichbehandlung.
5.1 Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz sind juristische Sachverhalte
nach Massgabe ihrer Gleichheit gleich zu behandeln. Dieselbe Behörde
darf nicht ohne sachlichen Grund zwei rechtlich gleiche Sachverhalte un-
terschiedlich beurteilen. Nicht erforderlich ist, dass die Sachverhalte in all
ihren tatsächlichen Elementen identisch sind (WILLI, a.a.O., Art. 2, N. 28).
Demgegenüber besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Gleichbehand-
lung im Unrecht, selbst wenn eine bisher abweichende Praxis bestanden
haben sollte. Frühere – allenfalls fehlerhafte – Entscheide sollen nicht als
Richtschnur für alle Zeiten Geltung haben müssen (Urteil des Bundes-
gerichts 4A_62/2012 vom 18. Juni 2012 E. 3 "Doppelhelix [fig.]" mit Hin-
weisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2419/2008 vom 12. April
2010, auszugsweise publiziert in: BVGE 2010/47, E. 10.1 "Madonna" mit
Hinweisen). Nach Rechtsprechung von Bundesgericht und Bundesver-
waltungsgericht wird der Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht
ausnahmsweise anerkannt, wenn eine ständige gesetzwidrige Praxis ei-
ner rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen
gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen ge-
denke (Urteil des Bundesgerichts 4A_250/2009 vom 10. September 2009
E. 4 "UNOX [fig.]"; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-1165/2012
vom 5. Februar 2014 E. 8.1 "Mischgeräte [3D]", B-7427/2006 vom
9. Januar 2008 E. 9.1 "Chocolat Pavot I [fig.]"). Verletzungen des Gleich-
behandlungsgebots müssen sodann im Rechtsmittelverfahren grundsätz-
lich ausdrücklich gerügt werden, was auch die Obliegenheit einschliesst,
B-4848/2013
Seite 13
entsprechende Vergleichsfälle anzugeben (vgl. etwa BVGE 2007/16
E. 6.4 mit weiteren Hinweisen).
5.2
5.2.1 Zum Vorwurf, die Schutzverweigerung des strittigen Markeneintra-
gungsgesuches verletze angesichts der Registrierung der schweizeri-
schen Marke Nr. 425 474 "COURONNE" u.a. für Milch und Milchprodukte
in Klasse 29 das Gleichbehandlungsgebot, hält die Vorinstanz fest, die
Voreintragung sei 1996 und damit vor mehr als acht Jahren eingetragen
worden, weshalb sie nicht mehr als Grundlage zur Gleichbehandlung he-
rangezogen werden könne. Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen,
dass diese Argumentation zu kurz greife: Einer älteren Marke könne im
vergleichbaren Fall nicht deshalb überhaupt kein Gewicht zukommen nur
weil sie vor mehr als acht Jahren eingetragen worden sei. Eine zeitliche
Beschränkung sei vor allem dann sinnvoll, wenn im betroffenen Markt
markenrechtlich relevante Veränderungen stattgefunden hätten. Dies
könne in Bezug auf die fraglichen Milchprodukte verneint werden, sodass
eine zeitliche Beschränkung der Gleichbehandlung nicht gerechtfertigt
sei. Entsprechend nimmt die Beschwerdeführerin den Zeichenvergleich
vor und schliesst, da sowohl "COURONNE" als auch "COURONNÉ" in
Majuskeln hinterlegt wurde und der Akut in Majuskeln "in der Regel ohne-
hin nicht geschrieben" werde, auf deren Identität.
5.2.2 Die Beschwerdeführerin verlangt eine flexiblere Handhabung der Al-
tersfrist bezüglich Voreintragungen. So lautet die Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts, dass eine Voreintragung, welche vor mehr als acht Jah-
ren zum Markenschutz zugelassen wurde, in der Regel nicht zur Gleich-
behandlung herangezogen werden kann (Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts B-5296/2012 vom 30. Oktober 2013 E. 4.8 "toppharm Apotheken
[fig.]" mit Hinweis auf B-6246/2010 vom 28. Juli 2011 E. 8.1 "JumboLi-
ne"). Wohl hat sich das Bundesverwaltungsgericht – wie die Beschwerde-
führerin ausführt – in seinem Urteil B-6097/2010 vom 16. März 2011
("Belladerm") dafür ausgesprochen, dass eine starre Frist angesichts der
Unberechenbarkeit im Hinblick auf die Entwicklung von Sprache nicht
sachgerecht erscheine (siehe E. 6.2.1). Sich darauf stützend hielt es im
Urteil B-8005/2010 vom 22. März 2011 ("Cleantech Switzerland") in Er-
wägung 5.2 fest, dass selbst unter Berücksichtigung dieser Unberechen-
barkeit eine zehn Jahre alte Voreintragung zur Gleichbehandlung nicht
herangezogen werden könne. Nun ist die Voreintragung im vorliegenden
Fall bereits zum Zeitpunkt als die Beschwerdeführerin im Eintragungsver-
fahren eine Gleichbehandlung darauf stützte, seit 16 Jahren zum Mar-
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Seite 14
kenschutz zugelassen worden. Damit kann die Beschwerdeführerin im
Lichte der bisherigen Rechtsprechung aus der entsprechenden Vorein-
tragung jedenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Entsprechend erüb-
rigt es sich, auf die Argumentation der Beschwerdeführerin einzugehen,
wonach "COURONNE" und "COURONNÉ" im Grunde identische Wörter
seien, weil man im Französischen den Akut als Majuskel nicht zwingend
schreibe.
5.3 Die Beschwerdeführerin führt ausserdem die schweizerischen Marken
CH-Nr. 538958 "COURONNE D'OR" (2005 für alkoholische und nicht-
alkoholische Getränke der Klassen 32 und 33 eingetragen), CH-
Nr. 402845 "KRÖNUNG" (1993 für "Kaffee, Kaffee-Extrakte, Kaffee-
Ersatz" der Klasse 30 eingetragen) sowie CH-Nr. 429526 "MEDAILLE
D'OR" (1996 für "Kaffee" der Klasse 30 eingetragen) zum Vergleich an.
Es ist der Beschwerdeführerin insofern beizupflichten, als dass zwischen
dem strittige Zeichen "couronné" und den Begriffen "couronne d'or", "Krö-
nung" und "medaille d'or" ein sprachlicher Zusammenhang besteht. Es
muss aber sogleich festgehalten werden, dass die Marke CH-Nr. 429526
"Medaille d'or" als durchgesetzte Marke ins Register eingetragen wurde
und bereits aus diesem Grunde nicht zum Vergleich herangezogen wer-
den kann. Doch auch aus den weiteren Voreintragungen kann die Be-
schwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. So sind diese Marken
nicht im Zusammenhang mit Milchwaren, sondern für Getränke und Kaf-
fee hinterlegt, so dass keine vergleichbaren Sachverhalte vorliegen. Wei-
ter ist die Marke CH-Nr. 402845 "KRÖNUNG" im Jahre 1993 und die
Marke CH-Nr. 538958 "COURONNE D'OR" im Jahre 2005 eingetragen
worden. Im Lichte der bisherigen Rechtsprechung (vgl. E. 5.2.2 hiervor)
rechtfertigt es sich, diese 20 und 10 Jahre alten Voreintragungen nicht
zum Vergleich zuzulassen. Zwar war die Marke CH-Nr. 538958 "COU-
RONNE D'OR" zum Zeitpunkt als die Beschwerdeführerin im Beschwer-
deverfahren eine Gleichbehandlung verlangte, 9 Jahre alt und damit nah
an der erwähnten 8-Jahre-Alterslimite (vgl. E. 5.2.1 f. hiervor). Doch
selbst wenn man diese Voreintragung trotz deren Alter und ihrem unter-
schiedlichen Warenverzeichnis zum Vergleich heranzieht, vermag die Be-
schwerdeführerin aus diesem Einzelfall nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Eine einzelne Voreintragung vermag, selbst wenn sie vergleichbar ist,
keine Praxis zu begründen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-
3541/2011 vom 17. Februar 2012 E. 6.2 mit Hinweisen "LUMINOUS").
B-4848/2013
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5.4 Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe das Gleich-
behandlungsgebot verletzt, stösst somit ins Leere.
6.
Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin eventualiter die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung unter Anweisung der Vorinstanz, das Zei-
chen "couronné" in Klasse 29 für "Käse mit der geschützten Ursprungs-
bezeichnung 'Emmentaler', nicht kronenförmig" als Marke einzutragen.
Die Vorinstanz beantragt die Abweisung dieses Antrages mit der Begrün-
dung, dass diese Präzisierung bezüglich der Warenform den Gemeingut-
scharakter des anpreisenden Zeichens nicht aufheben würde, da das
Zeichen nicht im Sinne von "kronenförmig" verstanden werde. Dieser Ein-
schätzung ist zu folgen: "couronné" ist nicht mit "kronenförmig" gleichzu-
setzen und wird vom frankophonen Abnehmer auch nicht in diesem Sinne
verstanden (vgl. E. 2.3 und 4.1 hiervor). Entsprechend ändert eine nega-
tive Einschränkung im beantragten Sinne nichts am Gemeingutscharakter
des hinterlegten Zeichens. Dem Eventualantrag kann folglich nicht statt-
gegeben werden.
7.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Vorinstanz das Markenein-
tragungsgesuch Nr. 58735/2012 "COURONNÉ" zu Recht für die bean-
spruchte Ware "Käse mit der geschützten Ursprungsbezeichnung 'Em-
mentaler'" in der Klasse 29 zurückgewiesen hat. Die Beschwerde erweist
sich als unbegründet und ist daher im Haupt- und im Eventualstandpunkt
abzuweisen.
8.
8.1 Angesichts dieses Verfahrensausgangs sind die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Die Gerichtsgebühren sind nach Umfang und Schwierigkeit der
Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien
festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Markeneintragungen
geht es um Vermögensinteressen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folg-
lich nach dem Streitwert (Art. 4 VGKE). Die Schätzung des Streitwertes
hat sich nach Lehre und Rechtsprechung an Erfahrungswerten aus der
Praxis zu orientieren, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen grundsätz-
lich ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.– und Fr. 100'000.– anzunehmen
ist (BGE 133 III 490 E. 3.3 "Turbinenfuss [3D]"). Von diesem Erfahrungs-
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Seite 16
wert ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen. Von diesem Erfah-
rungswert ist auch für das vorliegende Verfahren auszugehen. Die daher
auf Fr. 2'500.– festzusetzenden Gerichtskosten sind angesichts des Ver-
fahrensausgangs der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der von ihr ein-
bezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
8.2 Eine Parteientschädigung ist weder der unterliegenden Beschwerde-
führerin noch der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7
Abs. 1 und 3 VGKE).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
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Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Umfang von Fr. 2'500.– wer-
den der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von ihr in derselben Höhe
einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten
verwendet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. Nr. 58735/2012; Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD (Gerichts-
urkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Marc Steiner Sabine Büttler
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt wer-
den (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 20. August 2014