B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-4849/2017
Ur t e i l vom 8 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz),
Richter Jean-Luc Baechler,
Richterin Maria Amgwerd,
Gerichtsschreiber Thomas Reidy.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Zentralstelle,
Malerweg 6, 3600 Thun,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ablehnung des Gesuchs um vorzeitige Entlassung
aus medizinischen Gründen.
B-4849/2017
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Sachverhalt:
A.
Am 9. November 2011 ersuchte A._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rer; geb. 14.09.1989) die Zentralstelle der Vollzugsstelle für den Zivildienst
(nachfolgend: Vorinstanz) um Zulassung zum Zivildienst.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2011 liess die Vorinstanz den Beschwer-
deführer zum Zivildienst zu und legte die Gesamtdauer seiner ordentlichen
Dienstleistungen auf 387 Tage fest. Davon hat er bis anhin 34 Tage absol-
viert.
B.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2012 erinnerte das Regionalzentrum Aarau
(nachfolgend: Regionalzentrum) den Beschwerdeführer an seine Einsatz-
pflicht für das Jahr 2013 und wies zudem darauf hin, dass er spätestens
am 1. September 2014 seinen langen Einsatz beginnen müsse.
Auf Gesuch des Beschwerdeführers vom 6. Januar 2013 hin, wurde ihm
vom Regionalzentrum mit Verfügung vom 22. Januar 2013 eine erste
Dienstverschiebung bewilligt, mit dem Hinweis, er habe im Jahre 2014 sei-
nen langen Einsatz zu leisten.
Mit Schreiben des Regionalzentrums vom 12. September 2013 wurde der
Beschwerdeführer an seine Einsatzpflicht im Jahr 2014 erinnert.
Ein erneutes Dienstverschiebungsgesuch wies das Regionalzentrum mit
Verfügung vom 30. Dezember 2013 ab und forderte den Beschwerdeführer
auf, bis am 10. Februar 2014 eine Einsatzvereinbarung einzureichen.
Am 12. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungs-
gesuch ein und machte Dienstverschiebungsgründe geltend. Gleichzeitig
unterbreitete er einen Vorschlag für die Leistung des langen Einsatzes.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2014 hiess das Regionalzentrum das Ge-
such um Dienstverschiebung gut und verschob die Einsatzpflicht für den
langen Einsatz auf das Jahr 2015. Zudem wurde der Beschwerdeführer
darauf hingewiesen, die von ihm vorgeschlagene Planung zwingend ein-
zuhalten.
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Seite 3
C.
Nachdem der Beschwerdeführe im Jahr 2014 einen Einsatz von 33 Tagen
geleistet hatte, reichte er am 21. September 2014 (Ergänzung am 15. Ok-
tober 2014) ein weiteres Dienstverschiebungsgesuch im Zusammenhang
mit der Leistung des langen Einsatzes ein.
Gegen den Ablehnungsentscheid des Regionalzentrums vom 19. Novem-
ber 2014 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht. Mit Urteil vom 19. März 2015 (B-9/2015) wies dieses die Be-
schwerde ab.
D.
Am 30. April 2015 reichte Dr. med. B._______, Psychiatrie und Psychothe-
rapie (nachfolgend: Facharzt), einen Arztbericht ein. Darin kam er zum
Schluss, der Beschwerdeführer sei zwar nicht generell "dienstuntauglich",
es bestehe jedoch die Gefahr "einer potentiellen reaktiven depressiven De-
kompensation" bei Vollzug der Zivildienstpflicht. Er empfahl, den Zivildienst
für die nächsten zwei Jahre aufzuschieben und danach die Situation neu
zu beurteilen.
Mit Schreiben vom 27. Mai 2015 teilte das Regionalzentrum dem Be-
schwerdeführer mit, der Bericht des Facharztes könne einzig als Beweis-
mittel im Rahmen eines Dienstverschiebungsgesuchs dienen. Ein solches
sei jedoch noch nicht eingereicht worden. Gleichzeitig wurde der Be-
schwerdeführer ein letztes Mal gemahnt, seine Dienstpflicht mit allen wei-
teren Verpflichtungen zu vereinbaren und einzuplanen, wobei ein erster Teil
des langen Einsatzes von mindestens 26 Tagen als zumutbar erachtet
werde.
E.
Mit Schreiben vom 29. Juli 2016 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch
um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst, in dem er geltend machte,
es sei ihm aufgrund seiner anhaltenden psychischen Probleme, welche
das Thema Zivildienst bei ihm auslöse, nicht in der Lage, Zivildienst zu
leisten. Am 23. August 2016 reichte der Facharzt einen neuen ärztlichen
Bericht ein, in welchem um vorzeitige Entlassung des Beschwerdeführers
aus dem Zivildienst bat. Es bestehe bei diesem zwar keine dauerhafte Ar-
beitsunfähigkeit, aber durch die Erfüllung der Dienstpflicht könne im
schlimmsten, hypothetischen Fall eine "gesundheitliche Beeinträchtigung
durch eine unkontrollierbare depressive Reaktion mit Selbstschädigung
und konsekutiver dauernder Arbeitsunfähigkeit" folgen.
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F.
Mit Schreiben der Vorinstanz vom 13. Dezember 2016 wurde Dr. med.
C._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (nachfol-
gend: Vertrauensarzt) beauftragt, ein Gutachten über die Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers im zivilen Leben, das Ausmass der Morbidität und
die möglichen Einsatzbereiche zu erstellen.
Der Vertrauensarzt befand gemäss Gutachten vom 24. März 2017, dass
beim Beschwerdeführer keine eigentlichen, aus dem Kapitel 5 (F) der im
ICD-10 aufgeführten psychischen Störungen festgestellt werden konnten.
Hingegen beständen bei ihm eine Anpassungsstörung, Angst und depres-
sive Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22) und akzentuierte (ängstliche-ver-
meidende) Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1). Der Vertrauensarzt er-
achtete keine Behandlung als notwendig und sah keine Einwände gegen
einen Zivildiensteinsatz. Auch beständen weder Einschränkungen der Ar-
beitsfähigkeit noch eine Beeinträchtigung hinsichtlich eines Zivildienstein-
satzes.
G.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2017 wies die Vorinstanz das Gesuch des Be-
schwerdeführers um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst ab.
H.
Diese Verfügung ficht der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 29. Au-
gust 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sinngemäss beantragt er
die Aufhebung der Verfügung und die Gutheissung seines Gesuchs um
vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst. Zur Begründung gibt er unter
anderem an, dass er mit psychischen Problemen lebe, seit er für den Mili-
tär- bzw. Zivildienst aufgeboten worden sei. Nach dem Leisten eines Diens-
tes werde die Beeinträchtigung des Alltags teilweise so akut, dass er weder
seine Arbeit noch seinen privaten Verpflichtungen nachkommen könne.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. Oktober 2017 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde betreffend vorzeitige Entlassung aus dem Zi-
vildienst.
J.
Auf die entscheidwesentlichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird
in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995
(ZDG, SR 824.0) ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der
vorliegenden Streitsache zuständig.
1.2 Soweit das ZDG keine Spezialnormen statuiert, richtet sich das Verfah-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach den allgemeinen Bestimmun-
gen über die Bundesrechtspflege (Art. 65 Abs. 4 ZDG).
1.3 Als belasteter Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Be-
schwerdeführer zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968, VwVG, SR 172.021).
Die Beschwerdeschrift wurde fristgerecht eingereicht (Art. 66 Bst. b ZDG);
sie entspricht den gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich Form und Inhalt
(Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 1 ZDG leisten Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst
mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, auf Gesuch hin einen länger
dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst). Nach Art. 10 ZDG beginnt die
Zivildienstpflicht, sobald der Entscheid für die Zulassung zum Zivildienst
rechtskräftig geworden ist; gleichzeitig erlischt die Militärdienstpflicht.
2.2 Am 9. November 2011 ersuchte der Beschwerdeführer um Zulassung
zum Zivildienst. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2011 wurde sein Gesuch
gutgeheissen. Nach unbenutztem Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist
erwuchs der Zulassungsentscheid in formelle Rechtskraft. Damit begann
gemäss Art. 10 ZDG die Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers, während
gleichzeitig seine Militärdienstpflicht erlosch.
3.
Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die Verfügung vom
30. Juni 2017, mit welcher die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdefüh-
rers um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst aus medizinischen Grün-
den abgewiesen hat.
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4.
4.1 Art. 11 ZDG regelt das Ende der Zivildienstpflicht. Gestützt auf Art. 11
Abs. 3 ZDG verfügt die Vollzugsstelle die vorzeitige Entlassung aus dem
Zivildienst insbesondere bei voraussichtlicher dauernder Arbeitsunfähig-
keit des Pflichtigen (Bst. a) oder wenn dieser gesundheitlich beeinträchtigt
ist und für ihn im Zivildienst keine mit der Beeinträchtigung vereinbare Ein-
satzmöglichkeit besteht (Bst. b).
4.2 Ausführungsbestimmungen zu Art. 11 Abs. 3 ZDG finden sich in Art. 18
der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996 (ZDV, SR 824.01) ZDV.
Diese Verordnungsbestimmung bezieht sich auf eine allfällige Arbeitsunfä-
higkeit und gesundheitliche Beeinträchtigung einer zivildienstpflichtigen
Person. Deren Abs. 1 lautet wie folgt:
1 Die Vollzugsstelle kann eine zivildienstpflichtige Person auf deren begründe-
tes und mit den notwendigen Beilagen versehenes Gesuch um vorzeitige Ent-
lassung hin oder von Amtes wegen von einer Vertrauensärztin oder einem
Vertrauensarzt untersuchen lassen.
Die Absätze 2 bis 6 konkretisieren die vertrauensärztliche Beurteilung und
die Modalitäten des entsprechenden Verfahrens.
Die Absätze 7 und 8 von Art. 18 ZDV lauten:
7 Als dauernd arbeitsunfähig gilt insbesondere eine zivildienstpflichtige Per-
son, der von den zuständigen Stellen ein Invaliditätsgrad von mindestens
70 Prozent bescheinigt wurde. In diesem Fall erfolgt kein Beizug einer Ver-
trauensärztin oder eines Vertrauensarztes durch die Vollzugsstelle.
8 Die Vollzugsstelle kann eine zivildienstpflichtige Person als dauernd arbeits-
unfähig bezeichnen, wenn sie unter einer schweren Krankheit mit schubhaf-
tem Verlauf oder periodischen Auftreten leidet, die wiederholt zu Phasen der
Arbeitsunfähigkeit führt. Sie zieht dazu eine Vertrauensärztin oder einen Ver-
trauensarzt bei.
5.
5.1 Weder macht der Beschwerdeführer geltend, er sei im Zeitpunkt des
Entscheids über das Gesuch um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst
arbeitsunfähig gewesen, noch ergibt sich solches aus den Berichten des
Facharztes. Im Bericht vom 30. April 2015 wird eine allfällige Arbeitsunfä-
higkeit des Beschwerdeführers nicht thematisiert. Im ärztlichen Zeugnis
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vom 23. August 2016, in welchem der Facharzt die vorzeitige Entlassung
des Beschwerdeführers aus dem Zivildienst empfiehlt, geht dieser auch
davon aus, dass keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit bestehe. Eine solche
könne jedoch im schlimmsten anzunehmenden Fall bei der Durchsetzung
der Zivildienstpflicht entstehen.
Auch der Beschwerdeführer führte im Gespräch mit dem Vertrauensarzt
am 27. Januar 2017 selber aus, dass er nach der Tätigkeit bei einer
Schweizer Grossbank zu einer kantonalen Bank gewechselt habe und dort
mit einem 80-Prozentpensum als Kundenberater und Projektleiter ange-
stellt sei. Entsprechend hält der Vertrauensarzt in seinem psychiatrischen
Gutachten vom 24. März 2017 fest, dass die Arbeitsfähigkeit des Be-
schwerdeführers nicht eingeschränkt sei und 100 % betrage.
Somit ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, dass der Be-
schwerdeführer im Verfügungszeitpunkt arbeitsunfähig gewesen wäre.
5.2 Da unbestrittenermassen auch keine Invalidität des Beschwerdefüh-
rers vorliegt (vgl. Art. 18 Abs. 7 ZDV) bleibt unter dem Aspekt "Arbeitsunfä-
higkeit" noch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer allenfalls unter einer
schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten
leidet, welche wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt (Art. 18
Abs. 8 ZDV).
Das Auftreten einer solch schweren Krankheit, welche wiederholt zu Ar-
beitsausfällen geführt hätte, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend ge-
macht. Aus den fachärztlichen Berichten ergeben sich auch keine Hinweise
auf eine derart schwere Krankheit. Selbst wenn der Facharzt im Bericht
vom 23. August 2016 auf Arbeitsabsenzen von einzelnen Tagen hinweist,
die sich aufgrund des zunehmenden Drucks wegen der zu erfüllenden
Dienstpflicht ergeben haben sollen, wird dadurch das geforderte Mass an
die Schwere der Krankheit nicht erreicht. Denn der Beschwerdeführer hat
sich diesen zunehmenden Druck selber zuzuschreiben, zumal er seine
Pflicht zur Leistung des Zivildienstes über Jahre vor sich hergeschoben
hat, wie er in seinem Gesuch um vorzeitige Entlassung vom 29. Juli 2016
ausführt. Anlässlich des Gesprächs mit dem Vertrauensarzt gibt der Be-
schwerdeführer denn selber an, dass er aktuell psychisch nicht belastet
sei.
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Der Vertrauensarzt kommt in seinem Gutachten vom 24. März 2017 zum
Schluss, dass beim Beschwerdeführer keine eigentlichen psychischen Stö-
rungen festgestellt werden konnten, obwohl bei diesem akzentuierte Per-
sönlichkeitszüge mit ängstlich-vermeidenden Anteilen bestehen würden,
welche das Auftreten einer psychischen Störung begünstigen könnten. Das
Bundesverwaltungsgericht teilt die Ansicht des Vertrauensarztes, dass sich
der Beschwerdeführer durch die wiederholten Dienstverschiebungen psy-
chisch zunehmend unter Druck gesetzt hat. Der Beschwerdeführer weiss
seit dem Jahr 2011, dass er Zivildienst leisten muss. Wie der Vertrauens-
arzt richtigerweise anführt, hätte er genügend Zeit gehabt, sich mit der Si-
tuation auseinander zusetzen und mit dem Arbeitgeber und seinen Ange-
hörigen nach geeigneten Lösungen zu suchen. Aufgrund der Ausprägung
und der Dauer der durch diesen Druck verbundenen Beschwerden (Stim-
mungsschwankungen, Schlafstörungen, Antriebsschwierigkeiten) geht der
Vertrauensarzt diagnostisch von einer Anpassungsstörung bei psychosozi-
aler Überforderung aus. Auch befürchtet er keine dauerhaften Folgen für
den Beschwerdeführer. Entsprechend sieht er beim Beschwerdeführer
keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und verneint das Vorliegen einer
schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten,
welche wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt.
Gestützt darauf schliesst die Vorinstanz zu Recht, dass die Voraussetzun-
gen für eine vorzeitige Entlassung gemäss Art. 18 Abs. 8 ZDV nicht vorlie-
gen. Die geforderte schwere Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder peri-
odischem Auftreten, die wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt,
wird weder vom Beschwerdeführer noch in den vorliegenden ärztlichen
Zeugnissen belegt, noch wird dies substantiiert geltend gemacht.
5.3 Da beim Beschwerdeführer im jetzigen Zeitpunkt eine dauerhafte Ar-
beitsunfähigkeit (vgl. Art. 11 Abs. 3 Bst. a ZDG) verneint werden kann,
bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gesundheitlich beeinträchtigt ist,
und falls ja, ob eine mit der Beeinträchtigung vereinbare Einsatzmöglichkeit
besteht (Art. 11 Abs. 3 Bst. b ZDG).
5.4 Die Botschaft vom 27. August 2014 zur Änderung des ZDG hält zu Bst.
b Folgendes fest (BBl 2014 6741, 6764 f.; nachfolgend „Botschaft“):
In der Praxis hat sich gezeigt, dass in Einzelfällen für Zivildienstpflichtige mit
gesundheitlichen Beeinträchtigungen keine geeigneten Einsatzmöglichkeiten
bestehen, auch wenn sie im Zivilleben an Arbeitsplätzen, die speziell auf ihre
Situation ausgerichtet sind, arbeitsfähig sind. Es ist deshalb nicht sachgerecht,
wenn die vorzeitige Entlassung aus gesundheitlichen Gründen allein gestützt
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auf die voraussichtlich dauerhafte Arbeitsunfähigkeit möglich ist. In Buchstabe
b ist nur eine minime Ausdehnung der Entlassungsmöglichkeiten vorgesehen,
die, wie die bisherige Vollzugserfahrung zeigt, nur in den seltenen Ausnahme-
fällen zum Zug kommen soll, für die bisher eine Lösung fehlte. Zur Abklärung
der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird stets eine ärztliche Untersuchung
anzuordnen sein (vgl. Art. 33 Abs. 1).
Der Vertrauensarzt hält in seinem Gutachten fest, dass beim Beschwerde-
führer eine nicht eingeschränkte Befähigung zur Zivildienstleistung be-
steht. Auch bezüglich der Art der allfälligen Einsätze gäbe es keine Beein-
trächtigungen. Dabei sei aus seiner Sicht auch ein 180-tägiger Einsatz ak-
tuell zumutbar. Weiter führt er aus, dass mit dem Beschwerdeführer ein
definitiver Einsatz festgelegt werden solle, da aus ärztlicher Sicht keine
Gründe gegeben seien, dies weiter zu verschieben.
Diese Einschätzung des Vertrauensarztes teilt das Bundesverwaltungsge-
richt, zumal auch keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Befragung nicht
korrekt abgelaufen wäre. Folglich bestehen für den Beschwerdeführer aus
medizinischer Sicht keine Einschränkungen betreffend die Einsatzmöglich-
keiten, weshalb auch kein Anwendungsfall von Art. 11 Abs. 3 Bst. b ZDG
vorliegt. Dem Beschwerdeführer ist es zumutbar, einen für ihn geeigneten
Einsatzort zu finden.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen und die
angefochtene Verfügung zu bestätigen ist.
7.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos, sofern es
sich nicht um mutwillige Beschwerdeführung handelt; Parteientschädigun-
gen werden keine ausgerichtet (Art. 65 Abs. 1 ZDG). Daher sind vorliegend
keine Verfahrenskosten zu erheben, und es ist keine Parteientschädigung
auszusprechen.
8.
Gegen diesen Entscheid steht die Beschwerde an das Bundesgericht nicht
offen, weshalb er endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilage zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 57392; Einschreiben; Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Urech Thomas Reidy
Versand: 15. Mai 2018