Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung II
B485/2010
U r t e i l v om 7 . D e z embe r 2 0 1 0
Besetzung Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz),
Philippe Weissenberger und Vera Marantelli,
Gerichtsschreiber Michael Barnikol.
Parteien 1. X._______ AG,
2. A._______,
3. B._______,
alle vertreten durch lic. iur. Roger Lippuner, Rechtsanwalt,
St. Gallerstrasse 46, Postfach 945, 9470 Buchs SG,
Beschwerdeführende,
gegen
Volkswirtschaftsdepartement des\Kantons St. Gallen,
9000 St. Gallen,
Vorinstanz,
Landwirtschaftsamt St. Gallen, Unterstrasse 22, 9001 St.
Gallen,
Erstinstanz.
Gegenstand Direktzahlungen 2007 und 2008.
B485/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin 1 ist eine Aktiengesellschaft, die einen Bio
Obstbaubetrieb betreibt. Mit Verfügung vom 25. August 2005 stellte die
Erstinstanz die Direktzahlungsberechtigung der Beschwerdeführerin 1
fest und erachtete die Beschwerdeführer 2 und 3 als gemeinsame
Bewirtschafter des Betriebs. Dieser Verfügung lagen folgende
Beteiligungsverhältnisse an der Beschwerdeführerin 1 zugrunde:
Beschwerdeführer 2 66.89 %
A. und H. C._______ 15.89 %
Y._______ Holding AG 15.89 %
D._______ 0.66 %
E._______ 0.66 %
Bereits im Dezember 2004 kündigten A. und H. C._______ das
Pachtverhältnis für die von ihnen zur Verfügung gestellten
landwirtschaftlichen Nutzflächen mit der Beschwerdeführerin 1. Das
Kreisgericht WerdenbergSargans stellte mit rechtskräftigem Entscheid
vom 3. November 2005 die Gültigkeit der Kündigung per 31. März 2007
fest. Gemäss den von W. F._______ mit Schreiben vom 5. März 2008
eingereichten Aktionärsverzeichnissen sahen die
Beteiligungsverhältnisse an der Beschwerdeführerin 1 und weiteren
Gesellschaften per 29. Februar 2008 wie folgt aus:
Beschwerdeführerin 1:
Beschwerdeführer 2 (gemäss Kaufvertrag ab 27. Februar 2009
Beschwerdeführer 3) 66.89 %
A. und H. C._______ 15.89 %
Y._______ Holding AG 15.89 %
D._______ 0.66 %
E._______ 0.66 %
Z._______ AG:
W. F._______ 74.26 %
G._______ 24.75 %
D._______ 0.99 %
Y._______ Holding AG:
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Seite 3
W. F._______ 49.00 %
B. F._______ 49.00 %
D._______ 2.00 %.
A.b Mit Verfügung vom 26. Januar 2009 entschied die Erstinstanz, dass
die Beschwerdeführerin 1 für die Jahre 2007 und 2008 nicht als
selbständiger Betrieb anerkannt werde. Die Beschwerdeführer 2 und 3
seien für das Jahr 2007 bzw. 2008 nicht als beitragsberechtigte
Bewirtschafter der Beschwerdeführerin 1 anerkannt. Zur Begründung
brachte die Erstinstanz vor, mit H. C._______ sei im Jahr 2007 eine
unabhängige Person aus dem Betrieb der Beschwerdeführerin 1
ausgeschieden. Aktienverkäufe an den Beschwerdeführer 2 und den
Beschwerdeführer 3 vom 3. Juli 2005 und 27. Februar 2008 seien nur im
Hinblick auf die für die Direktzahlungsberechtigung notwendigen zwei
Drittel am Aktienkapital der Beschwerdeführerin 1 erfolgt. Sie seien
massiv unter Preis erfolgt und vorgeschoben worden, weshalb nicht
davon ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdeführer 2 und 3
den Betreib jeweils tatsächlich übernommen hätten. Zudem sei die
Beschwerdeführerin 1 aufgrund der verschiedenen Eigen und
Fremdkapitalbeteiligungen zwischen ihr und W. F._______, der
Z._______ AG und der Y._______ Holding AG nicht finanziell
unabhängig.
A.c Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin 1 am
11. Februar 2009 Einsprache. Sie beantragte, es sei festzustellen, dass
der Betrieb der Beschwerdeführerin 1, insbesondere für die Jahre 2007
und 2008, als selbständiger Betrieb anerkannt werde und für den Bezug
von Direktzahlungen berechtigt sei. Der Beschwerdeführer 2 sei für das
Jahr 2007 und der Beschwerdeführer 3 für das Jahr 2008 als
beitragsberechtigter Bewirtschafter der Beschwerdeführerin 1
anzuerkennen. Zudem beantragte sie, die Erstinstanz sei anzuweisen,
der Beschwerdeführerin 1 Akteneinsicht im Hinblick auf die Anerkennung
des Betriebs von H. C._______ sowie sämtlicher weiterer Betriebe mit
Beteiligung juristischer Personen zu erteilen.
A.d Mit Entscheid vom 9. März 2009 wies die Erstinstanz die Einsprache
der Beschwerdeführerin 1 mit der Begründung ab, aus dieser ergäben
sich gegenüber der Verfügung vom 26. Januar 2009 keine neuen
Erkenntnisse.
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Seite 4
A.e Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die
Beschwerdeführerin 1 am 12. März 2009 Rekurs bei der Vorinstanz.
Sie stellte im Wesentlichen die gleichen Anträge wie im
Einspracheverfahren.
A.f Mit Entscheid vom 17. Dezember 2009 wies die Vorinstanz den
Rekurs ab. Sie erwog, die Beschwerdeführerin 1 sei in den Jahren
2007 und 2008 trotz eigener Rechtspersönlichkeit und
Rechnungslegung nicht in der Lage gewesen, wichtige Entscheide
unabhängig von W. F._______ zu treffen. Dabei stützte sie sich auf
mehrere Indizien. Sowohl die Beteiligungsverhältnisse an der
Beschwerdeführerin 1, der Y._______ Holding AG und der Z._______
AG als auch die Verhältnisse in den Verwaltungsräten dieser
Unternehmen sprächen gegen die Unabhängigkeit des Betriebs der
Beschwerdeführerin 1. Zudem liessen erhebliche finanzielle
Verflechtungen und bestimmte geschäftliche Aktivitäten der beteiligten
Personen und Gesellschaften darauf schliessen, dass der Betrieb der
Beschwerdeführerin 1 wirtschaftlich nicht eigenständig sei.
B.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden, alle
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Lippuner, am 26. Januar 2010
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, es sei
festzustellen, dass der Betrieb der Beschwerdeführerin 1 für die Jahre
2007 und 2008 als selbständiger Betrieb anerkannt und für den Bezug
von Direktzahlungen berechtigt sei. Der Beschwerdeführer 2 sei für das
Jahr 2007 und der Beschwerdeführer 3 für das Jahr 2008 als
Bewirtschafter der Betriebs anzuerkennen. Die Erstinstanz sei
anzuweisen, den Beschwerdeführenden Einsicht in die Unterlagen
betreffend die Anerkennung des Betriebs von H. C._______ und
sämtlicher weiterer Betriebe mit Beteiligung juristischer Personen zu
erteilen. Aufgrund der Annahme, dass der Betrieb der
Beschwerdeführerin 1 ein Verwalterbetrieb des Betriebs von W.
F._______ sei, hätten die Vorinstanzen diesen "zumindest als
Nebenpartei" am Verfahren beteiligen und ihm das rechtliche Gehör
gewähren müssen. Des Weiteren habe die Vorinstanz das Recht der
Beschwerdeführerin 1 auf Akteneinsicht und damit ihren Anspruch auf
rechtliches Gehör in mehrfacher Hinsicht verletzt. In materieller Hinsicht
sei festzuhalten, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt durch das
Ausscheiden von H. C._______ gegenüber der Verfügung der Erstinstanz
vom 25. August 2005 nicht geändert habe. Zudem sei die
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Beweiswürdigung der Vorinstanz zu beanstanden. Die Tatsachen, auf
welche sie die angefochtene Verfügung anhand der zur Verfügung
stehenden Beweise und Indizien stütze, genügten insgesamt nicht, um
von der Unselbständigkeit bzw. Abhängigkeit des Betriebs der
Beschwerdeführerin 1 ausgehen zu können.
C.
Mit Vernehmlassung vom 16. Februar 2010 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, die
Beschwerdeführenden könnten nur die Verletzung eigener prozessualer
Rechte rügen und demnach nicht vorbringen, W. F._______s Anspruch
auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Die Verfassung des Kantons
St. Gallen begründe ferner keinen unmittelbaren, individuellen Anspruch
auf Zugang zu amtlichen Informationen. Der Gewährung von
Akteneinsicht hätten sowohl private Interessen Dritter
entgegengestanden als auch der Umstand, dass in einigen Aktenstücken
lediglich eine sachverständige Würdigung feststehender Tatsachen und
keine Sachverhaltsfeststellung enthalten sei. Auch in materieller Hinsicht
sei die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden.
D.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2010 liess sich das als Fachbehörde in das
Verfahren einbezogene Bundesamt für Landwirtschaft BLW vernehmen.
Es bringt vor, aufgrund der gegenseitigen persönlichen, finanziellen und
wirtschaftlichen Verflechtungen seien die an einen eigenständigen
Betrieb zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt. Dies gelte insbesondere
im Hinblick auf die Stimm und Zeichnungsverhältnisse im Verwaltungsrat
der Beschwerdeführerin 1. Diesbezüglich unterstütze es die Erwägungen
im Entscheid der Vorinstanz vollumfänglich.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Entscheid vom 17. Dezember 2009 stützt sich auf die
Landwirtschaftsgesetzgebung und damit auf öffentliches Recht des
Bundes. Er stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt
u.a. Beschwerden gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen,
soweit ein Bundesgesetz dies entsprechend vorsieht (Art. 31 i.V.m. Art.
B485/2010
Seite 6
33 Bst. i des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]). Gemäss Art. 166 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29.
April 1998 (LwG, SR 910.1) kann gegen Verfügungen letzter kantonaler
Instanzen, die wie im vorliegenden Fall in Anwendung des LwG und
seiner Ausführungsbestimmungen ergangen sind, beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Ausgenommen
sind einzig kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen, die mit
Beiträgen unterstützt werden. Eine derartige Ausnahme liegt nicht vor.
Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten des angefochtenen
Beschwerdeentscheids durch diesen berührt und haben daher ein
schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Sie sind somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Eingabefrist sowie
die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind
gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde
fristgemäss bezahlt und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen
vor. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten..
2.
Die Beschwerdeführenden machen sinngemäss geltend, W. F._______
sei als Beigeladener am Verfahren zu beteiligen. Die Entscheidung, wer
neben den Parteien als sonstiger Beteiligter in das Verfahren einbezogen
wird, obliegt indessen allein dem Gericht. Es besteht somit weder eine
Pflicht zur Beiladung noch ein Anspruch auf Beiladung (vgl. VERA
MARANTELLISONANINI/SAID HUBER, in: Waldmann/ Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 6 N 61, mit Hinweisen).
Zudem hat W. F._______ seinerseits die Beteiligung am vorliegenden
Verfahren nicht beantragt. Selbst wenn W. F._______, der nicht Adressat
der angefochtenen Verfügung ist, gleichwohl berechtigt wäre, am
Verfahren als Partei oder als sonstiger Beteiligter teilzunehmen, hätten er
oder ein von ihm bevollmächtigter Rechtsvertreter dies geltend machen
müssen. Das Begehren der Beschwerdeführenden, W. F._______ als
Beigeladenen am Verfahren zu beteiligen, ist somit abzuweisen.
3. Die Beschwerdeführenden rügen im mehrfacher Hinsicht die
Verletzung ihres Rechts auf Akteneinsicht. Der in Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch auf
rechtliches Gehör enthält mehrere Verfahrensgarantien, insbesondere
auch das Recht auf Akteneinsicht (vgl. BGE 129 V 478 E. 4.4.2, BGE 127
I 54 E. 2b). Gemäss bundesgerichtlicher Formulierung gewährt der
Gehörsanspruch allen Personen, die vom Ausgang des Verfahrens mehr
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Seite 7
als die Allgemeinheit betroffen werden könnten, das Recht auf Mitwirkung
und Einflussnahme (vgl. BGE 132 V 387 E. 5). Eine gerügte Verletzung
des rechtlichen Gehörs und somit auch des Rechts auf Akteneinsicht wird
vom Bundesverwaltungsgericht mit voller Kognition überprüft.
3.1. Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe bestimmte
Aktenstücke als intern klassifiziert und ihnen zu Unrecht die Einsicht in
sie verweigert. Das Recht auf Akteneinsicht bezieht sich grundsätzlich auf
alle für den Entscheid erheblichen Akten. Verweigert werden darf
ausnahmsweise die Einsicht in Akten, denen für die Behandlung eines
Falles kein Beweischarakter zukommt, weil sie ausschliesslich der
verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen und insofern lediglich für
den behördeninternen Gebrauch bestimmt sind. Hierzu gehören
typischerweise Entwürfe, Anträge, Notizen, Protokolle, Mitberichte und
Hilfsbelege, dagegen nicht von Sachverständigen und Experten erstellte
Berichte und Gutachten zu streitigen Sachverhaltsfragen (vgl.
Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts B6177/2008 vom
4. Dezember 2008 E. 5.1, mit Hinweisen).
3.2. Die Beschwerdeführenden begehren ferner "Einsicht in die
Betriebsanerkennung C._______ sowie sämtlicher weiterer Betriebe
mit Beteiligung juristischer Personen". Sie machen geltend, dass sie
Anspruch auf Überprüfung hätten, ob andere Betriebe mit Beteiligung
juristischer Personen gleich oder anders behandelt würden als die
Beschwerdeführerin 1.
3.2.1. Inhaber des Anspruchs auf Akteneinsicht ist ausschliesslich, wer
als Partei am jeweiligen Verfahren beteiligt ist oder zumindest einen
durchsetzbaren Anspruch auf Verfahrensteilnahme als Partei hat.
Darüber hinaus ist der Vertreter einer Partei zur Ausübung des
Anspruchs berechtigt (Art. 26 Abs. 1 VwVG; vgl. BERNHARD
WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
a.a.O., Art. 26 N 45 ff. und 51). Die Beschwerdeführer haben somit
kein Recht auf Einsicht in Akten, die Verfahren betreffen, an denen sie
nicht als Partei beteiligt sind.
3.2.2. Sofern die Beschwerdeführenden Einsicht in Vorakten des
vorliegenden Verfahrens begehren, welche die Anerkennung des
Betriebs von H. C._______ betreffen, ist zu berücksichtigen, dass die
Einsichtnahme in die Akten verweigert werden kann, wenn wesentliche
öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern
B485/2010
Seite 8
(Art. 27 Abs. 1 VwVG). Ob und in welchem Umfang den Betroffenen
Akteneinsicht zu gewähren ist, ist das Ergebnis einer Abwägung
zwischen den Einsichtsinteressen der Betroffenen und den
entgegenstehenden öffentlichen oder privaten
Geheimhaltungsinteressen (vgl. WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., Art. 27
N 3). Besonders hoch ist insbesondere die Schutzbedürftigkeit privater
Interessen von nicht am Verfahren beteiligten Dritten an der
Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten (vgl. STEPHAN C.
BRUNNER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008,
Rz. 31 ff. zu Art. 27). Das Gesuch des H. C._______ beinhaltet in
erheblichem Umfang solche Informationen, insbesondere zu seinem
Einkommen und seiner sozialversicherungsrechtlichen Stellung.
Demgegenüber kommt dem Gesuch bei der Beurteilung der vorliegend
streitrelevanten Fragen nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Die
privaten Geheimhaltungsinteressen überwiegen daher die
Einsichtsinteressen der Beschwerdeführenden.
3.3. Die Akteneinsichtsbegehren der Beschwerdeführenden sind somit
abzuweisen.
4.
Die Beschwerdeführenden rügen, die Erstinstanz habe bei der
Feststellung des relevanten Sachverhalts und bei der Beweiswürdigung
Aktenstücke, in welche sie den Beschwerdeführenden keine Einsicht
gewährt habe, zu Unrecht berücksichtigt. Zudem hätten die
Beschwerdeführenden insofern keine Gelegenheit zur Stellungnahme
gehabt. Es handle sich um handschriftliche Aufzeichnungen betreffend
einen Augenschein und eine Besprechung der Erstinstanz mit dem
kantonalen Steueramt. Aus diesen Beweismitteln habe die Erstinstanz zu
Unrecht abgeleitet, W. F._______ habe nicht unwesentlich das
Geschehen in der Beschwerdeführerin 1 bestimmt. Diese Aktenstücke
hätte die Vorinstanz aus dem Recht weisen müssen. Die Vorinstanz
macht demgegenüber geltend, die Aufzeichnungen würden nicht als
wesentliche Entscheidgrundlage dienen. Die in den Aufzeichnungen
protokollierten Handlungen hätten keinen Beweischarakter. Zudem sei
den Beschwerdeführenden im Rahmen des Rekursverfahrens
Akteneinsicht gewährt worden, so dass ein allfälliger Verfahrensfehler als
geheilt zu betrachten sei.
B485/2010
Seite 9
4.1. Im Verwaltungsverfahren darf bei der Entscheidung nicht auf
Beweismittel abgestellt werden, ohne dem Betroffenen Gelegenheit zu
geben, an der Beweisabnahme mitzuwirken oder wenigstens nachträglich
zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (vgl. BGE 117 V 282 E. 4a).
Falls sich die Erstinstanz auf Aktenstücke abgestützt hat, ohne den
Beschwerdeführenden Gelegenheit zu geben, Einsicht in diese zu
nehmen bzw. hierzu Stellung zu nehmen, ist dieses Verhalten somit
geeignet, eine unzulässige Beweisabnahme und in der Folge auch eine
unrichtige Sachverhaltsfeststellung zu begründen.
4.2. Anfechtungsobjekt ist vorliegend allein die Verfügung der Vorinstanz
vom 17. Dezember 2009, jedoch nicht die Verfügungen der Erstinstanz
vom 26. Januar 2009 und 9. März 2009. Die Vorinstanz hat die
betreffenden Aktenstücke soweit ersichtlich nicht in ihre
Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung einbezogen und ist auch
ohne Berücksichtigung dieser Beweismittel zum Ergebnis gekommen, der
Betrieb der Beschwerdeführerin 1 sei nicht selbständig. Zudem bestehen
keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz in unzulässiger Weise auf
Beweismittel abgestellt hätte, ohne den Beschwerdeführenden
Akteneinsicht und die Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren.
Entsprechendes wird von den Beschwerdeführenden denn auch nicht
geltend gemacht. Die Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung der
Vorinstanz sind daher insofern nicht zu beanstanden.
5.
5.1. Grundsätzlich finden diejenigen Rechtsätze Anwendung, die bei
Erfüllung eines rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestands Geltung hatten. Der Gesetzgeber kann eine
davon abweichende Regelung treffen, was er indessen im Hinblick auf
die vorliegend streitentscheidenden Normen nicht getan hat (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts B3405/2007 vom 3. Juli 2008
E. 2.2.2, mit Hinweisen). Der hier zu beurteilende Sachverhalt bezieht
sich auf die Direktzahlungen der Jahre 2007 und 2008, weshalb
grundsätzlich die in diesen Jahren geltenden Rechtsätze Anwendung
finden. Diese haben im Übrigen – soweit hier interessierend – in den
vergangenen Jahren keine Änderungen erfahren.
5.2. Gemäss Art. 104 Abs. 2 BV fördert der Bund die
bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe ergänzend zur zumutbaren
Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom
B485/2010
Seite 10
Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. Er ergänzt unter der Voraussetzung
eines ökologischen Leistungsnachweises das bäuerliche Einkommen
durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für
die erbrachten Leistungen (Art. 104 Abs. 3 Bst. a BV). Art. 70 Abs. 5 LwG
ermächtigt den Bundesrat, Vorschriften für den Bezug der
Direktzahlungen zu erlassen und bestimmte Grenzwerte festzulegen. Der
Bund leistet Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von
bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben unter der Voraussetzung
des ökologischen Leistungsnachweises allgemeine Direktzahlungen,
Ökobeiträge und Ethobeiträge (Art. 70 Abs. 1 LwG). Gemäss Art. 2 Abs.
1 Bst. a der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (DZV, SR
910.13) werden Direktzahlungen an Bewirtschafter oder
Bewirtschafterinnen ausgerichtet, die einen Betrieb führen, ihren
zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und eine bestimmte
landwirtschaftliche Ausbildung nachweisen können.
5.3. Die Landwirtschaftliche Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998
(LBV, SR 910.91) umschreibt gestützt auf das LwG Begriffe des
Landwirtschaftsrechts und regelt das Verfahren für die Anerkennung von
Betrieben und Formen der überbetrieblichen Zusammenarbeit sowie für
die Überprüfung und Abgrenzung von Flächen (Art. 1 LBV). Die LBV
bezweckt, die in verschiedenen Erlassen des Landwirtschaftsrechts
wiederkehrenden Begriffe materiellrechtlich einheitlich zu fassen. Damit
soll vermieden werden, dass im Einzelfall dieselbe Rechtsfrage bei der
Beurteilung von Leistungsansprüchen aus den verschiedenen Bereichen
des Landwirtschaftsrechts unterschiedlich entschieden wird. Die Kantone
vollziehen die LBV, das Bundesamt für Landwirtschaft beaufsichtigt den
Vollzug (Art. 33 Abs. 1 und 2 LBV).
5.4. Art. 6 LBV definiert den landwirtschaftsrechtlichen Rechtsbegriff des
Betriebs wie folgt:
"1Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
a) Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt;
b) eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst;
c) rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig
sowie unabhängig von anderen Betrieben ist;
d) ein eigenes Betriebsergebnis ausweist; und
e) während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird.
2Als Produktionsstätte gilt eine Einheit von Land, Gebäuden und
Einrichtungen, die räumlich als solche erkennbar und getrennt von
B485/2010
Seite 11
anderen Produktionsstätten ist, und auf der eine oder mehrere Personen
tätig sind.[...]4
Die Anforderung von Absatz 1 Buchstabe c ist insbesondere nicht erfüllt,
wenn:
a) der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Entscheide zur
Führung des Betriebes nicht unabhängig von Bewirtschaftern anderer
Betriebe treffen kann;
b) der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anderen Betriebes,
oder deren Gesellschafter, Genossenschafter, Aktionär oder Vertreter,zu
25 oder mehr Prozent am Kapital des Betriebes beteiligt ist; oder
c) die auf dem Betrieb anfallenden Arbeiten ohne anerkannte
Gemeinschaftsform nach den Artikeln 10 oder 12 mehrheitlich von
anderen Betrieben ausgeführt werden."
5.5. Die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft,
die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, gilt als
Bewirtschafter oder Bewirtschafterin (Art. 2 Abs. 1 LBV). Führt ein
Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin mehrere Produktionsstätten, so
gelten diese zusammen als ein Betrieb (Art. 2 Abs. 2 LBV). Das Gleiche
gilt in analoger Anwendung zudem auch für eine Mehrzahl von
Bewirtschaftern oder Bewirtschafterinnen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B2698/2007 vom 17. Juli 2008 E. 6, mit
Hinweisen).
5.6. Landwirtschaftliche Betriebe müssen vom Kanton anerkannt werden
(Art. 30 Abs. 1 LBV), wobei die neu entstandenen Einheiten nach dem
Betriebsbegriff gemäss Art. 6 Abs. 1 LBV insbesondere die
Anforderungen an die rechtliche, wirtschaftliche und organisatorische
Selbständigkeit erfüllen müssen. Des Weiteren prüfen die Kantone
periodisch, ob die Betriebe und Gemeinschaften die Voraussetzungen für
die Anerkennung noch erfüllen. Ist dies nicht der Fall, so widerrufen sie
eine Betriebsanerkennung (Art. 30a Abs. 1 LBV). Die Kontrolltätigkeit der
zuständigen Organe beim Vollzug der die Landwirtschaft betreffenden
Gesetze wird in der Inspektionskoordinationsverordnung vom 14.
November 2007 (VKIL, SR 910.15) geregelt. Demnach werden Betriebe
in der Regel ein bis zwei Mal jährlich inspiziert, wobei auf Betrieben, bei
denen ein begründeter Verdacht auf Nichteinhaltung der Vorschriften
besteht, häufigere Inspektionen vorgenommen werden können (Art. 1 und
2 VKIL). Die Vollzugsorgane melden Mängel, die unabhängig vom
Inspektionsgegenstand festgestellt werden, anderen betroffenen Stellen
sowie der Inspektionsstelle weiter. Die Vollzugsorgane und die
Inspektionsstellen ziehen die Konsequenzen aus der Feststellung (Art. 3
B485/2010
Seite 12
Abs. 3 VKIL). Die genannten Bestimmungen haben den Zweck, Versuche
zu Umgehungen der Vorschriften zu verhindern.
6.
Strittig und zu prüfen ist in materieller Hinsicht einzig die Frage, ob der
Betrieb der Beschwerdeführerin 1 i.S.v. Art. 6 Abs. 1 Bst. c LBV rechtlich,
wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie
unabhängig von anderen Betrieben ist.
6.1. Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Betrieb der
Beschwerdeführerin 1 sei mit Verfügung vom 25. August 2005 von der
zuständigen kantonalen Behörde anerkannt worden. Die Verfügung
beruhe auf dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer 2
66,89 % des Aktienkapitals der Beschwerdeführerin 1 besessen habe, als
bäuerlicher Bewirtschafter auf deren Betrieb gearbeitet habe und als
Mitglied des Verwaltungsrats in leitender Funktion tätig gewesen sei. An
diesem Sachverhalt habe sich abgesehen von der Substitution des
Beschwerdeführers 2 durch den Beschwerdeführer 3 nichts geändert,
weshalb weder sachlich noch rechtlich Anlass bestehe, die
Beitragsberechtigung rückwirkend in Frage zu stellen.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob der Betrieb
der Beschwerdeführerin 1 in den Jahren 2007 und 2008 als selbständiger
Betrieb anzuerkennen ist und Direktzahlungsansprüche für diesen
Zeitraum bestehen. Unmittelbar entscheidrelevant sind vorliegend somit
die tatsächlichen Verhältnisse in den Jahren 2007 und 2008. Die von den
Beschwerdeführenden erwähnte Verfügung wurde demgegenüber im
Jahr 2005 erlassen. In dieser Verfügung wurde darüber entschieden, ob
die Anerkennungsvoraussetzungen zum damaligen Zeitpunkt vorlagen.
Sie betrifft somit sowohl einen anderen Streitgegenstand als auch einen
anderen streitrelevanten Sachverhalt als die angefochtene Verfügung. Ob
die Betriebe und Gemeinschaften die Voraussetzungen für eine
Anerkennung noch erfüllen, wird periodisch überprüft, mit der Folge, dass
die Anerkennung gegebenenfalls widerrufen werden kann (vgl. oben, E.
5.6). Die Vorinstanz und das Bundesverwaltungsgericht sind somit
keineswegs an die Sachverhaltsfeststellungen, die der Verfügung vom
25. August 2005 zugrunde liegen, gebunden und können Änderungen
des für die Anerkennung der Direktzahlungsberechtigung der
Beschwerdeführerin 1 relevanten Sachverhalts ohne Weiteres
berücksichtigen. Vor allem können sie eine erneute und umfassende
Sachverhaltsaufklärung vornehmen. Die Vorinstanz ist daher in der
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Seite 13
angefochtenen Verfügung zu Recht von dem die Jahre 2007 und 2008
betreffenden Sachverhalt ausgegangen. Sofern die
Beschwerdeführenden geltend machen, es seien auch in diesen Jahren
nach wie vor die Voraussetzungen der Betriebsanerkennung und der
Berechtigung zum Bezug von Direktzahlungen – insbesondere im
Hinblick auf die hier streitige Frage der Selbständigkeit und
Unabhängigkeit des Betriebs der Beschwerdeführerin 1 – gegeben, wird
darauf in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
6.2. Die Vorinstanz stützt sich in der angefochtenen Verfügung
insbesondere darauf, dass W. F._______ zusammen mit seiner
Ehefrau über die Y._______ Holding AG 15,89 % der Aktien der
Beschwerdeführerin 1 gehalten habe. Zudem hätten zwischen der
Beschwerdeführerin 1, der Y._______ Holding AG, der Z._______ AG
und W. F._______ verschiedene Forderungen bestanden, die in ihrer
Ausprägung typischerweise innerhalb eines Konzernunternehmens,
nicht aber bei unabhängig voneinander geführten Unternehmen zu
erwarten seien. Die fraglichen Fremdkapitalpositionen seien im
Zusammenhang mit der Untersuchung der Beschwerdeführerin 1 per
31. Dezember 2007 auf einen Schlag ausgeglichen worden, was nur
möglich sei, wenn die betroffenen Unternehmen zentral gesteuert
würden. Ferner hätten die Eheleute F._______ Fr. 202'000.– eines
gegenüber der Beschwerdeführerin 1 bestehenden
Darlehensguthabens in Aktien umgewandelt und zu einem auffällig
niedrigen Preis an den Beschwerdeführer 2 veräussert. Gleiches gelte
für den Preis, zu dem der Beschwerdeführer 2 die Aktien auf den
Beschwerdeführer 3 übertragen habe. Diese Geschäfte ergäben nur
dann einen Sinn, wenn W. F._______ in der Lage gewesen sei, einen
bestimmenden Einfluss auf die Beschwerdeführerin 1 auszuüben. Des
Weiteren habe D._______ sowohl bei der Beschwerdeführerin 1 als
auch bei der Y._______ Holding AG und der Z._______ AG die
Funktion des Verwaltungsratspräsidenten inne. Auch sei der Sohn von
W. F._______, S. F._______, in den Verwaltungsrat der
Beschwerdeführerin 1 gewählt worden. In Anbetracht dieser Umstände
könne der Betrieb der Beschwerdeführerin nicht mehr als selbständig
und unabhängig i.S.v. Art. 6 Abs. 1 Bst. c LBV angesehen werden.
6.3. Die Beschwerdeführer beanstanden die von der Vorinstanz
vorgenommene Beweiswürdigung. Diese könne ihre Feststellungen auf
keine direkten Beweise stützen. Aufgrund blosser Unterstellungen und
Mutmassungen habe sie angenommen, der Betrieb der
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Beschwerdeführerin 1 sei nicht als selbständiger Betrieb anzusehen. Eine
Beteiligung der Y._______ Holdig AG von 15,89 % sei nicht genügend,
um die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Beschwerdeführerin 1 in
Frage zu stellen. Für den Aufbau des Obstbaubetriebs der
Beschwerdeführerin 1 seien ferner erhebliche finanzielle Mittel
erforderlich gewesen. Weil die Beschwerdeführerin 1 praktisch mittellos
gewesen sei und Bankdarlehen für einen Pachtbetrieb nicht zu erhalten
gewesen seien, habe sie den Betriebsaufbau mit Darlehen der Eheleute
F._______ finanzieren müssen. Der niedrige Kaufpreis der Aktien sei
jeweils durch den niedrigen Marktwert des Betriebs bedingt gewesen. Die
Vorinstanzen hätten nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin 1
infolge der Pachtkündigung durch H. C._______ per 31. März 2007 mehr
als 70 % der von ihr bewirtschafteten Flächen verloren und
dementsprechend einen massiven Umsatzeinbruch erlitten hätten. Die
Konsequenzen dieses Verlusts sei von den Aktionären zu tragen
gewesen. Dass die Beschwerdeführerin 1 denselben
Verwaltungsratspräsidenten habe wie die Y._______ Holding AG und die
Z._______ AG, lasse sich dadurch erklären, dass die Familie F._______,
die in den ersten Jahren nach der Gründung der Beschwerdeführerin 1
ein Hauptaktionär derselben gewesen sei, die Dienste von D._______ als
professionellem Berater in Anspruch genommen habe. Der Umstand,
dass auch die späteren Mehrheitsaktionäre an ihm als
Verwaltungsratspräsident festgehalten hätten, liesse sich mit seinen
Leistungen und dem Bestreben der Aktionäre nach Kontinuität erklären.
Dass S. F._______ Verwaltungsratsmitglied der Beschwerdeführerin 1
sei, sei naheliegend und alles andere als ungewöhnlich, weil er einen von
ihm gepachteten Obstbaubetrieb in die Beschwerdeführerin 1 eingebracht
und die Aktien der Eheleute C._______ übernommen habe.
6.4. In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der
freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des
Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947
[BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung vor allem darin, dass sie
nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter
genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande kommt und
welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis
zueinander haben (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; CHRISTOPH AUER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 17 zu Art. 12; FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 278 f.). Der
Grundsatz der freien Beweiswürdigung verlangt, dass sich die
urteilende Instanz sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen
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ihre Meinung darüber bildet, ob der zu beweisende Sachumstand als
wahr zu gelten hat. Berücksichtigt wird dabei sowohl das beigebrachte
Beweismaterial als auch das Beweisverhalten der Parteien. Beweis ist
geleistet, wenn der Richter gestützt auf die Beweiswürdigung zur
Überzeugung gelangt, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand
verwirklicht hat. Was das Beweismass betrifft, kennt das VwVG keine
starren Beweisregeln und setzt keine unumstössliche Gewissheit
voraus. Massgeblich ist allein die Überzeugung vom Vorhandensein
bzw. Fehlen von Tatsachen. Genügend ist insofern ein so hoher Grad
an Wahrscheinlichkeit, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben (vgl.
PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 12 N 214, mit
Hinweisen). Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit wird als
ausreichend betrachtet, wo ein strikter Beweis nicht nur im Einzelfall,
sondern der Natur der Sache nach nicht möglich oder nicht zumutbar
ist und insofern eine Beweisnot besteht (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2).
Dann gilt der Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit einer
Sachbehauptung derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere
denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht in Betracht kommen
(vgl. BGE 132 II 715 E. 3.1).
6.5. Das Begehren der Beschwerdeführenden, W. F._______ am
Verfahren zu beteiligen, lässt sich als Beweisantrag auslegen, mit dem
Ziel, W. F._______ vom Gericht als Zeugen befragen zu lassen.
Angebotene Beweise sind abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des
Sachverhalts als tauglich erscheinen (Art. 33 VwVG). Von einem
beantragten Beweismittel kann indessen abgesehen werden, wenn der
Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist,
wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn im Voraus
gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen
Erkenntnisse zu vermitteln vermag, oder wenn die verfügende
Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend
würdigen kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 131 I 153
E. 3, BGE 122 V 157 E. 1d, BGE 104 V 211 E. a; Urteil des
Bundesgerichts 2A.267/2000 vom 10. November 2000 E. 2c/aa). Der
Verzicht auf die Durchführung beantragter Beweisabnahmen ist auch
zulässig, wenn die Behörde aufgrund bereits abgenommener Beweise
oder gestützt auf die Aktenlage ihre Überzeugung gebildet hat und
ohne Willkür annehmen kann, dass diese Überzeugung durch weitere
Beweiserhebungen nicht mehr geändert würde (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2A.267/2000 vom 10. November 2000 E. 2c/aa; BGE
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134 I 140 E. 5.3, BGE 122 III 219 E. 3c, BGE 117 Ia 262 E. 4b). Wie
die nachfolgenden Erwägungen zeigen, kann im Wesentlichen bereits
aufgrund des unstreitigen Sachverhalts entschieden werden, ob der
Betrieb der Beschwerdeführerin als selbständig und unabhängig
anzusehen ist. Auf eine Befragung von W. F._______ als Zeugen kann
somit verzichtet werden.
6.6. Unbestritten ist, dass die Eheleute F._______ zusammen mit 98 %
an der Y._______ Holding AG beteiligt sind, welche ihrerseits über
15,89 % des Aktienkapitals der Beschwerdeführerin 1 verfügt (vgl. die
Aktionärsverzeichnisse, act. IV/4). Ein Betrieb ist jedenfalls dann als
unselbständig anzusehen, wenn der Bewirtschafter oder die
Bewirtschafterin eines anderen Betriebs oder deren Gesellschafter,
Genossenschafter, Aktionär oder Vertreter zu 25 % oder mehr am
Kapital des Betriebs beteiligt sind (Art. 6 Abs. 4 Bst. b LBV). Die
Beteiligung der Y._______ Holding AG von 15,89 % genügt allein
somit nicht, um gestützt auf Art. 6 Abs. 4 Bst. b davon ausgehen zu
können, dass der Betrieb der Beschwerdeführerin 1 nicht als
selbständig zu betrachten ist.
6.6.1. Fraglich ist aber, ob dieser Umstand gleichwohl im Hinblick auf
die Frage, ob die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Bst. c LBV erfüllt
sind, zu berücksichtigen ist. Art. 6 Abs. 4 LBV enthält einen
exemplarischen und nicht abschliessenden Katalog von
Fallkonstellationen, bei deren Vorliegen die Voraussetzungen des
Art. 6 Abs. 1 Bst. c LBV als nicht erfüllt gelten. Sofern die
Voraussetzungen dieser, die Regelung des Art. 6 Abs. 1 Bst. c LBV
lediglich konkretisierenden Tatbestände nicht erfüllt sind, folgt daraus
keineswegs, dass der jeweilige Betrieb als selbständig und
unabhängig im Sinne von Art. 6 Abs. 1 LBV anzusehen ist. Dies muss
die verfügende Instanz vielmehr unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalls und aller Beweismittel beantworten. Hierzu
gehören auch die zwischen den involvierten Gesellschaften
bestehenden Beteiligungsverhältnisse.
6.6.2. Des Weiteren lässt sich aus Art. 6 Abs. 4 Bst. b LBV ableiten,
dass sich die Unselbständigkeit eines Betriebs aus der Beteiligung
Dritter an dessen Aktienkapital ergeben kann. Auch wenn die
Beteiligung der Y._______ Holding AG an der Beschwerdeführerin 1
quantitativ nicht ausreicht, um gestützt auf die Spezialbestimmung des
Art. 6 Abs. 4 Bst. b LBV die Unselbständigkeit der
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Beschwerdeführerin 1 anzunehmen, ist sie durchaus für die allgemeine
Frage von Bedeutung, ob die Beschwerdeführerin einen
eigenständigen Betrieb gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. c LBV
bewirtschaftet. Der Umstand, dass die Eheleute F._______ zusammen
mit 98 % an der Y._______ Holding AG beteiligt sind und diese
immerhin über 15,89 % des Aktienkapitals der Beschwerdeführerin 1
verfügt, ist deshalb entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen
ein Indiz für die fehlende Selbständigkeit des Betriebs der
Beschwerdeführerin 1.
6.7. Von den Beschwerdeführern wird ferner nicht bestritten, dass die
Beschwerdeführerin 1, die Y._______ Holding AG und die Z._______
AG im streitrelevanten Zeitraum den gleichen
Verwaltungsratspräsidenten, Herrn D._______, hatten.
6.7.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung
mehrfach personelle Überschneidungen in den Verwaltungsräten von
Aktiengesellschaften als Umstände bewertet, die der Selbständigkeit
der betreffenden Betriebe entgegenstehen. Wenn sämtliche
Verwaltungsräte und damit rechtlich und organisatorisch die
Entscheidungsträger der jeweiligen Aktiengesellschaften identisch
seien, sei die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Betriebe nicht
gegeben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B4218/2008 vom
5. November 2008, E. 3.4). Auch in einem Fall, in dem eine Person
sowohl Verwaltungsratspräsident mit Einzelunterschrift als auch
Hauptaktionär zweier Aktiengesellschaften mit einer Beteiligung von
25 % war, ist das Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen,
dass die organisatorische Selbständigkeit der jeweiligen Betriebe nicht
vorhanden sei (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B2698/2007
vom 17. Juli 2008, E. 6.1).
6.7.2. Im vorliegenden Fall war D._______ im entscheidrelevanten
Zeitraum Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin 1 mit
Kollektivunterschrift zu zweien. Gleichzeitig war er
Verwaltungsratspräsident der Z._______ AG und der Y._______
Holding AG, welche mit 15,89 % an der Beschwerdeführerin 1 beteiligt
war. Ebenfalls im Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin 1 mit
Kollektivunterschrift zu zweien vertreten waren zunächst der
Beschwerdeführer 2 und später S. F._______ (vgl. jeweils die in den
Akten enthaltenen Handelsregisterauszüge, insbesondere jene vom
30. Oktober 2007, 31. Oktober 2007 und 29. August 2008 [act. IV/2
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Seite 18
sowie IV/13]). Die organisatorischen Verknüpfungen zwischen den
involvierten Gesellschaften waren somit zwar nicht ganz so intensiv
wie in den in E. 6.7.1 genannten Fällen. Aber auch wenn man
berücksichtigt, dass D._______ nur zur Kollektivunterschrift zu zweien
berechtigt war und keine vollständige Identität in der
Zusammensetzung der jeweiligen Verwaltungsräte vorliegt, ist davon
auszugehen, dass er in seiner Funktion als Verwaltungsratspräsident
einen erheblichen Einfluss auf die geschäftlichen Aktivitäten der
Beschwerdeführerin 1 hatte. Zudem hatte der Beschwerdeführer 2
aufgrund der kollektiven Zeichnungsberechtigung nicht die Möglichkeit,
unabhängig von D._______ Geschäfte zu tätigen. Hinzu kommt, dass
S. F._______, der als Sohn der Eheleute F._______ zu diesen in
einem starken familiären Näheverhältnis steht, ebenfalls
Verwaltungsratsmitglied mit Kollektivunterschrift zu zweien war. Die
Erstinstanz weist in der Verfügung vom 26. Januar 2009 zutreffend
darauf hin, dass D._______ und S. F._______, die eine
Kollektivunterschrift zu zweien ausüben können, in der Lage seien,
wirksam Verträge gegen den Willen weiterer Verwaltungsratsmitglieder
abzuschliessen.
6.7.3. Die Beschwerdeführer bringen diesbezüglich vor, D._______ sei
in der Vergangenheit als Berater für die Familie F._______ tätig
gewesen. Diese Tatsache kann indessen am Vorliegen der
beschriebenen personellen Verknüpfung der betroffenen
Gesellschaften nichts ändern. Im Gegenteil verstärkt das Vorbringen
der Beschwerdeführerinnen den Eindruck, dass das Ehepaar
F._______ bzw. die Y._______ Holding AG und die Z._______ AG auf
die Geschäftsführung der Beschwerdeführerin 1 Einfluss nahmen. Es
spricht somit eher gegen als für die Unabhängigkeit des Betriebs der
Beschwerdeführerin 1.
6.7.4. Insgesamt ist somit die Funktion des D._______ als
Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin 1, der Y._______
Holding AG und der Z._______ AG ein weiterer Aspekt, der
entscheidend gegen die Selbständigkeit des Betriebs der
Beschwerdeführerin 1 spricht.
6.8. Des Weiteren bestehen mehrere Hinweise auf enge wirtschaftliche
Verbindungen zwischen der Beschwerdeführerin 1, der Y._______
Holding AG und der Z._______ AG sowie den Eheleuten F._______.
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Seite 19
6.8.1. Die Beschwerdeführerin 1 wies in der für das Beitragsjahr 2007
relevanten Bilanz vom 31. Dezember 2006 ein Darlehen zugunsten
von W. F._______ in der Höhe von Fr. 19'989.05 und eine
Kontokorrentposition zugunsten der Y._______ Holding AG über
Fr. 84'728.05 aus. Gleichzeitig besass die Beschwerdeführerin 1 ein
Kontokorrentguthaben bei der Z._______ AG über Fr. 60'000.–, wobei
die Z._______ AG wiederum ein Kontokorrentguthaben gegenüber der
Y._______ Holding AG über Fr. 463'441.73 und eine
Kontokorrentschuld gegenüber W. F._______ über Fr. 27'827.50
auswies (vgl. jeweils die Bilanzen der Gesellschaften, act. IV/1a und
3a). Somit ist jedenfalls im Hinblick auf das Beitragsjahr 2007 von
einer erheblichen finanziellen Verflechtung der betroffenen
Gesellschaften auszugehen. Dass die Forderungen bzw.
Verbindlichkeiten per 31. Dezember 2007 mit einem Mal ausgeglichen
waren, lässt zudem auf ein koordiniertes Zusammenwirken der
Gesellschaften schliessen. Die Zweifel, welche die Vorinstanz an der
wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Beschwerdeführerin 1 anbringt,
sind unter diesen Umständen nicht von der Hand zu weisen.
6.8.2. Das Vorbringen der Beschwerdeführenden, die
Beschwerdeführerin 1 sei auf entsprechende Darlehen angewiesen
gewesen (vgl. oben E. 6.3), erklärt zwar die Motive der
Beschwerdeführerin 1, welche sie dazu bewogen haben mögen, die
erwähnten Verbindlichkeiten einzugehen. Diese sind jedoch vorliegend
nicht entscheidrelevant. Es kommt allein darauf an, ob die
Beschwerdeführerin objektiv als unabhängig i.S.v. Art. 6 Abs. 1 Bst. c
LBV angesehen werden kann.
6.9. Unstreitig ist schliesslich auch, dass die Eheleute F._______ am
19. April 2005 Fr. 202'000.– von einem Darlehensguthaben in der
Höhe von Fr. 250'000., das ihnen gegenüber der
Beschwerdeführerin 1 zustand, in 202 Aktien zu jeweils Fr. 1'000.–
umwandelten und diese mit Vertrag vom 3. Juli 2005 (act. II/20) zum
Preis von 47'268. an den Beschwerdeführer 2 veräusserten. Dieser
Vorgang fand zwar im Jahr 2005 und somit nicht in unmittelbarer
Zeitnähe zu den streitrelevanten Beitragsjahren 2007 und 2008 (vgl.
diesbezüglich bereits E. 6.1) statt. Die dargelegten Transaktionen
lassen aber auf einen generellen Einfluss der Eheleute F._______
schliessen, der bereits im Jahr 2005 vorlag und auch noch während
der Beitragsjahre 2007 und 2008 fortbestand. Hierfür spricht auch der
Umstand, dass der Beschwerdeführer 2 die Aktien mit Vertrag vom
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27. Februar 2008 (act. IV/25) zu einem ähnlich niedrigen Preis (Fr.
40'400.–) auf den Beschwerdeführer 3 übertragen hat. Die
Aktiengeschäfte gewinnen zudem in Verbindung mit den bereits
festgestellten personellen und wirtschaftlichen Verflechtungen an
Bedeutung und sind durchaus beachtenswert. Der für die Aktien
jeweils gezahlte Preis kann im Verhältnis zu dem Betrag, auf welchen
die Eheleute F._______ anlässlich der Umwandlung des Darlehens
verzichteten, zumindest als auffällig gering angesehen werden. Der
Vorwurf, die Aktien seien auf den Beschwerdeführer 2 bzw. den
Beschwerdeführer 3 übertragen worden, um die tatsächliche
Beteiligung der Eheleute F._______ zu verdecken und auf diese
Weise Direktzahlungen zu erwirken, erscheint deshalb durchaus
nachvollziehbar. Auch erstaunt, dass die Beschwerdeführenden in
diesem Zusammenhang geltend machen, der Betrieb der
Beschwerdeführerin 1 habe per 31. März 2007 eine erhebliche
Wertminderung erlitten. Die Geldsumme, welche der
Beschwerdeführer 3 im Jahr 2008 für die Aktien gezahlt hat, ist nicht
wesentlich niedriger, als der Preis, für den der Beschwerdeführer 2 die
Aktien im Jahr 2005 erworben hatte. Da vorliegend zahlreiche weitere
Umstände gegen die Selbständigkeit der Beschwerdeführerin 1
sprechen, kann aber letztlich offen bleiben, ob der Preis, der für die
Aktien gezahlt wurde, tatsächlich dem Marktwert entsprach.
6.10. Insgesamt ergeben sich aus dem unbestrittenen
rechtserheblichen Sachverhalt mehrere Anhaltspunkte, welche die
Unselbständigkeit der Beschwerdeführerin 1 nahelegen. Für sich allein
betrachtet sind sie zwar möglicherweise noch nicht genügend
beweiskräftig, um diese Annahme zu rechtfertigen. Eine
Gesamtbetrachtung dieser Sachverhaltselemente führt aber zur
letztlich unzweifelhaften Schlussfolgerung, dass die
Beschwerdeführerin 1 in den Beitragsjahren 2007 und 2008
wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell nicht selbständig und
unabhängig i.S.v. Art. 6 Abs. 1 Bst. c LBV war.
7.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet, weshalb
sie abzuweisen ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den unterliegenden
Beschwerdeführern die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
B485/2010
Seite 21
VwVG). Diese sind mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen. Den unterliegenden Beschwerdeführern ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE,
SR 173.320.2) und ebenso wenig der Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 VGKE;
vgl. MARCEL MAILLARD, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O.,
Art. 64 Rz. 14; MICHAEL BEUSCH, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O.,
Rz 10 zu Art. 64 VwVG, je mit Hinweisen).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'100.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'100.– verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (RefNr. […]; Gerichtsurkunde);
– Die Erstinstanz (Gerichtsurkunde);
– Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
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Seite 22
Stephan Breitenmoser Michael Barnikol
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 15. Dezember 2010