B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-4855/2011, B-882/2012
U r t e i l v o m 4 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino, Richter Hans Urech,
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
A._______,
vertreten durch Comité de protection des travailleurs fronta-
liers européens, rue de la Gare 37, FR-68190 Ensisheim,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Ave-
nue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente und berufliche Massnahmen.
B-4855/2011, B-882/2012
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Sachverhalt:
A.
Der 1950 geborene Franzose A._______ (im Folgenden: Beschwerdefüh-
rer) hat in der Zeit von Anfang März 1998 bis Ende März 2007 in der
Schweiz als Lastwagenfahrer gearbeitet (Grenzgänger) und hierbei wäh-
rend 109 Monaten Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung entrichtet. Zuletzt arbeitete er beim Be-
trieb Y._______ in Q._______.
Mit Gesuch vom 18. April 2007 meldete er sich bei der IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland IVSTA zum Bezug von Leistungen der schweizerischen
Invalidenversicherung an. Zuständigkeitshalber übergab diese die An-
meldung der Sozialversicherungsanstalt X._______. Nach der Durchfüh-
rung des Erstgesprächs Frühintegration vom 23. Mai 2007 sowie der Zu-
sendung erster Unterlagen und Arztberichte durch den Beschwerdeführer
kündigte die Sozialversicherungsanstalt X._______ die Durchführung ei-
ner ärztlichen Untersuchung an. In der Folge teilte der Beschwerdeführer
am 11. Juni 2007 telefonisch mit, er verzichte auf Leistungen der schwei-
zerischen Invalidenversicherung und werde sich in Frankreich zum Leis-
tungsbezug anmelden. Der schriftliche Leistungsrückzug erfolgte per
21. Juni 2007.
B.
Mit Schreiben vom 26. Juni 2009 liess sich der Beschwerdeführer, nun-
mehr vertreten durch das Comité de protection des travailleurs frontaliers
européens, erneut zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Inva-
lidenversicherung anmelden, unter Beilegung des Formulars "Anmeldung
zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene" vom 4. Juni 2009. Am
30. März 2011 erfolgte eine rheumatologische Untersuchung des Be-
schwerdeführers durch Dr. med. S._______ des regionalen ärztlichen
Diensts (im Folgenden: RAD).
Mit zwei Vorbescheiden je vom 2. Juni 2011 lehnte die Sozialversiche-
rungsanstalt X._______ die beiden Gesuche des Beschwerdeführers so-
wohl um Invalidenrente als auch um Kostengutsprache für Berufsbera-
tung ab, da die Abklärungen der Invalidenversicherung ergeben hätten,
dass ein Gesundheitsschaden bestehe, der aus versicherungsmedizini-
scher Sicht nur vorübergehenden Charakters ohne dauerhafte Auswir-
kung auf die Arbeitsfähigkeit sei. Es sei sowohl die angestammte als auch
eine angepasste Tätigkeit mit durchschnittlicher Rückenbelastungen voll-
umfänglich zumutbar. Mit Schreiben vom 10. Juni 2011 erhob der Be-
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schwerdeführer Einwand gegen den ersten Vorbescheid betreffend die
Abweisung seines Gesuchs um Invalidenrente. Mit Verfügung vom 20.
Juli 2011 bestätigte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (im
Folgenden: Vorinstanz) den zweiten Vorbescheid betreffend die Abwei-
sung des Gesuchs um berufliche Massnahmen.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
1. September 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sinn-
gemäss beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie
die Zusprechung von beruflichen Massnahmen. Zur Begründung macht
er geltend, sein Zustand habe sich verschlechtert, weshalb er aus ge-
sundheitlichen Gründen die bisherige Arbeitstätigkeit nicht mehr ausüben
könne. Er stützt sich hierbei auf die beigelegten Arztzeugnisse von
Dr. med. N._______ vom 26. August 2011, Dr. med. C._______ vom 11.
August 2011 sowie von G._______, Kinesiologietherapeutin, vom 30. Au-
gust 2011.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. Oktober 2011 beantragt die Vorinstanz,
die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bes-
tätigen. Zur Begründung verweist sie auf die eingeholte Stellungnahme
der Sozialversicherungsanstalt X._______ vom 30. September 2011, wel-
che gleichfalls die Abweisung der Beschwerde verlangt und zur Begrün-
dung auf die Akten sowie die Begründung im Vorbescheid vom 2. Juni
2011 sowie in der angefochtenen Verfügung vom 20. Juli 2011 verweist.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2012 wurde der Beschwerdefüh-
rer aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- zu
überweisen sowie eine Replik einzureichen. Am 8. November 2011 ging
der eingeforderte Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse des Bundes-
verwaltungsgerichts ein.
F.
Mit Replik vom 14. November 2011 reichte der Beschwerdeführer zwei
(nicht datierte) Arztzettel des Psychiaters Dr. med. O._______ ein.
G.
Mit ihrer Duplik vom 30. Dezember 2011 hält die Vorinstanz an der Ver-
nehmlassung vom 5. Oktober 2011 fest.
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H.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2012 bestätigte die Vorinstanz den ersten
Vorbescheid vom 2. Juni 2011 (vgl. vorangehend Sachverhalt Bst. B) und
wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Zusprechung einer Invali-
denrente ab.
I.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Februar
2012 Beschwerde bei der Vorinstanz, welche diese zuständigkeitshalber
ans Bundesverwaltungsgericht überwies. Sinngemäss beantragt der Be-
schwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die
Zusprechung einer Invalidenrente. Zur Begründung macht er geltend,
sein Zustand habe sich verschlechtert, wobei er ankündigte, er werde zu
einem späteren Zeitpunkt diesbezüglich medizinische Unterlagen einrei-
chen.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2012 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht auf Grund der identischen Parteien eine Vereinigung des
Verfahrens hinsichtlich der Beschwerde gegen die Verfügung vom
19. Januar 2012 betreffend die Abweisung des Gesuchs um Invalidenren-
te (Verfahrensnummer B-882/2012) mit dem Verfahren hinsichtlich der
Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Juli 2011 betreffend die Ab-
weisung des Gesuchs um berufliche Massnahmen (Verfahrensnummer
B-4855/2011) in Aussicht und forderte die Parteien zur diesbezüglichen
Stellungnahme auf.
K.
Im Schreiben vom 15. März 2012 erklärt der Beschwerdeführer, er könne
keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgehen. Gleichzeitig reichte er dem
Bundesverwaltungsgericht die angekündigten, nachfolgenden Arztberich-
te ein:
Arztbericht von Dr. med. J._______, Kardiologe, vom 6. Februar
2012,
Arztbericht von Dr. med. O._______, Rheumatologin, vom 9. März
2012
Arztbericht von Dr. med. M._______, Radiologe, vom 22. Februar
2012.
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Seite 5
L.
Mit Schreiben vom 16. März 2012 teilen die Vorinstanz sowie die Sozial-
versicherungsanstalt X._______ mit, sie hätten gegen eine Vereinigung
der beiden Verfahren nichts einzuwenden. Der Beschwerdeführer erhob
ebenfalls keinen Einwand gegen die in Aussicht gestellte Verfahrensver-
einigung.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2012 vereinigte das Bundesverwal-
tungsgericht die Verfahren betreffend Invalidenrente (Verfahrensnummer
B-882/2012) sowie berufliche Massnahmen (Verfahrensnummer
B-4855/2011) und ordnete die Fortführung des Verfahrens unter der Ver-
fahrensnummer B-4855/2011 an. Gleichzeitig teilte es den Parteien mit,
es sei kein weiterer Schriftenwechsel vorgesehen.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR
173.32) und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invaliden-
versicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Im Streit liegen zwei Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(Vorinstanz) vom 20. Juli 2011 respektive vom 19. Januar 2012. Das
Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der beiden Verfügungen vom
20. Juli 2011 respektive 19. Januar 2012 berührt und hat ein schutzwür-
diges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne
von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allge-
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meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) beschwer-
delegitimiert ist.
1.3 Auf die frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundes-
gesetzes über das Verwaltungsverfahren VwVG; SR 172.021) eingereich-
te Beschwerde ist – nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet
worden ist – einzutreten.
2.
Gemäss Art. 40 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung
vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) ist die IV-Stelle, in deren Tätig-
keitsgebiet ein Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entgegen-
nahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für ehemali-
ge Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohn-
sitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheits-
schaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Ver-
fügungen werden von der IVSTA erlassen.
Der Beschwerdeführer war vor Eintritt des Gesundheitsschadens zuletzt
als Grenzgänger beim Betrieb Y._______ in Q._______ im Kanton
X._______ erwerbstätig und lebte, namentlich auch im Zeitpunkt der An-
meldung, in Z._______ (Frankreich). Er macht einen Gesundheitsscha-
den geltend, der auf den Zeitpunkt seiner Tätigkeit als Grenzgänger zu-
rückgeht und zu deren Abbruch geführt haben soll. Unter diesen Umstän-
den war die Sozialversicherungsanstalt X._______ für die Entgegennah-
me und Prüfung der Anmeldung zuständig und die Vorinstanz für den Er-
lass der angefochtenen Verfügung.
3.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
3.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 20. Juli 2011 betreffend das
Gesuch um berufliche Massnahmen und 19. Januar 2012 betreffend das
Gesuch um Invalidenrente) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1
E. 1.2 mit Hinweis). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich dieje-
nigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfol-
gen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329).
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Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen des
IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeitlicher
Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen –
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfül-
lung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe-
standes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, Urteil des Bundesge-
richts [BGer] 8C_419/2009 vom 3. November 2009), ist der Leistungsan-
spruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 auf Grund der bisherigen
und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V
445).
Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine substan-
ziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergan-
gene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil Bundesge-
richt 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde da-
gegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die entsprechen-
den Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art. 29 Abs. 1
IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG ent-
steht. Trat der Versicherungsfall allerdings vor dem 1. Januar 2008 ein
und wurde die Anmeldung bis spätestens am 31. Dezember 2008 einge-
reicht, so gilt das alte Recht (vgl. Urteil BGer 8C_419/2009 vom 3. No-
vember 2009 E. 3.2 f., Urteil BGer 8C_312/2009 vom 1. Dezember 2009
E. 5; Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen
vom 12. Dezember 2007 [5. IV-Revision und Intertemporalrecht]).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschrif-
ten Anwendung, die bei Eintritt des (allfälligen) Versicherungsfalles, spä-
testens jedoch bei Erlass der angefochtenen Verfügungen in Kraft stan-
den; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits
ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls
früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (IVG ab dem
1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-
Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober
2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in den entsprechenden
Fassungen der 4. und 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]).
Hinsichtlich des Zeitpunkts des Rentenbeginns gilt das neue Recht, da
vorliegend zwar der (allfällige) Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008
eingetreten ist, sich der Beschwerdeführer aber erst nach dem 31. De-
zember 2008 bei der zuständigen IV-Stelle angemeldet hat. (Nota bene:
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Die erste Anmeldung vom 20. April 2007 hat der Beschwerdeführer am
11. Juni 2007 zurückgezogen und kann im vorliegenden Verfahren nicht
berücksichtigt werden.)
Noch keine Anwendung findet hinsichtlich der Verfügung vom 20. Juli
2011 betreffend das Gesuch um berufliche Massnahmen das am 1. Ja-
nuar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision
(IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).
3.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG auf Grund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist.
Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invali-
denversicherung (Art. 1a – 26bis und 28 – 70) anwendbar, soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
3.3 Der Beschwerdeführer ist französischer Staatsangehöriger, so dass
vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom
21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer-
seits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten an-
dererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere
dessen Anhang II betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verord-
nung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung
der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige
sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und
abwandern, haben die in den persönlichen Anwendungsbereich der Ver-
ordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen auf
Grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die glei-
chen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
Noch keine Anwendung finden die neuen europäischen Verordnungen
(EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 (in den Beziehungen zwischen
der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten ab dem 1. April 2012 anwend-
bar).
Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendbaren
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmun-
gen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die
Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invaliden-
rente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V
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257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung aus-
schliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbeson-
dere nach dem IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung
vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.210).
3.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit
des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.5 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat
in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122
V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Im Sozialversicherungsprozess
hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei-
chendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-
lichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts
genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Gesche-
hensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b,
125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
4.
Im vorliegenden Verfahren ist in der Hauptsache streitig und vom Bun-
desverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdefüh-
rer zu Recht den Anspruch auf Gewährung von beruflichen Massnahmen
respektive einer Invalidenrente verneint hat.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat,
wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG; Art. 4, 28, 29
aIVG, Art. 4, 28, 28a, 29 IVG) und beim Versicherungsfall mindestens
während dreier Jahre (Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung geleistet hat. Diese zwei Bedingun-
gen müssen kumulativ erfüllt sein. Der Beschwerdeführer hat in der
Schweiz während der Dauer von 109 Monaten Beiträge an die die Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet, womit er zwei-
felsohne die beitragsmässigen Voraussetzungen für den Bezug einer or-
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Seite 10
dentlichen Invalidenrente erfüllt. Zu prüfen bleibt damit, ob und gegebe-
nenfalls ab wann und in welchem Umfang er invalid im Sinne des Geset-
zes (geworden) ist respektive die Voraussetzungen zur Gewährung von
beruflichen Massnahmen erfüllt.
4.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist In-
validität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der
durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ver-
ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist
die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi-
schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisheri-
gen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer
Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder
Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.2 Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 29
Abs. 1 aIVG. Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeitpunkt,
in dem der Versicherte mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfä-
hig geworden ist (Bst. a: Dauerinvalidität, Art. 7 ATSG) oder während ei-
nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu
40 Prozent arbeitsunfähig war (Bst. b: langdauernde Krankheit, Art. 6
ATSG, vgl. BGE 121 V 264 E. 6). Neurechtlich haben nach Art. 28 Abs. 1
IVG Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht
durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten
oder verbessern können (Bst. a); während eines Jahres ohne wesentli-
chen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfä-
hig gewesen sind (Bst. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40 Prozent invalid sind (Bst. c).
4.2.1 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen
geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch
auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Pro-
zent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem In-
validitätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente
(Art. 28 Abs. 1 aIVG, Art. 28 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG (Art.
28 Abs. 1ter aIVG) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger
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Seite 11
als 50 Prozent entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz ha-
ben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt Art. 28 Abs. 1ter
aIVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere
Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). Eine Ausnahme
von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und
Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft, denen bei einem In-
validitätsgrad ab 40 Prozent eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in ei-
nem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben.
4.2.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie-
hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG in
Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 aIVG bzw. Art. 28a Abs. 1 IVG).
4.2.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt
des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und In-
valideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfälli-
ge rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Ver-
fügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222, 128 V 174; SVR
2003 IV Nr. 11 E. 3.1.1).
4.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszu-
stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig
ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für
die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zu-
gemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die – ar-
beitsmedizinische – Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich
dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen
oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist.
Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der medi-
zinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten
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Seite 12
der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht von
der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw. von der Be-
rufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts I 457/04 [heute: Bundesgericht] vom 26. Oktober 2004, in:
SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 17 E. 2b).
4.4 Zu bemerken bleibt, dass auf Grund des im gesamten Sozialversi-
cherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein
invalider Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit im ange-
stammten oder einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und
anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28
E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am
Vertrauensarzt einer IV-Stelle aus medizinischer Sicht zu bestimmen, in
welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei
zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versi-
cherte anrechnen zu lassen.
4.5 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si-
tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und
Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Be-
zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts
vom 26. Januar 2006 [I 268/2005] E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352
E. 3a). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der
Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hin-
blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher
zu Gunsten ihrer Patienten aussagen.
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Seite 13
5.
Wie bereits ausgeführt, ist im vorliegenden Verfahren der Anspruch des
Beschwerdeführers auf Zusprechung einer Invalidenrente respektive Kos-
tengutsprache für berufliche Massnahmen zu prüfen. Den Akten ist zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheits-
schadens stets als Lastwagenfahrer gearbeitet hat. Mit Schreiben vom
23. Januar 2007 hat ihm seine bisherige Arbeitgeberin Y._______ das Ar-
beitsverhältnis per Ende März 2007 gekündigt.
Die Vorinstanz geht in den beiden angefochtenen Verfügungen davon
aus, sowohl die angestammte als auch eine angepasste Tätigkeit sei für
den Beschwerdeführer vollumfänglich zumutbar. Der Beschwerdeführer
hält dem im Beschwerdeverfahren entgegen, auf Grund seiner gesund-
heitlichen Einschränkungen sei er nicht mehr in der Lage, die ange-
stammte Tätigkeit auszuüben respektive allgemein einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen. Es sind deshalb im Nachfolgenden die dem Beschwerde-
führer ärztlich bescheinigten gesundheitlichen Einschränkungen wieder-
zugeben und es ist vorab die Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde-
führers in seiner angestammten Tätigkeit als Lastwagenfahrer abzuklä-
ren.
6.
In den vorinstanzlichen Akten liegen verschiedene Arztberichte, die sich
zum Gesundheitszustand sowie der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh-
rers äussern. So hat Dr. med. C._______, Neurochirurg des chirurgischen
Wirbelsäulenzentrums in S._______ den Beschwerdeführer nach dessen
Arbeitsverlust stets behandelt und in regelmässigen Abständen in den Ak-
ten liegende medizinische Beurteilungen abgegeben. Im Weiteren sind je
zwei Berichte des (früheren) Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr.
med. B._______, sowie der Kinesiologietherapeutin G._______ in den
Vorakten enthalten. Gegen Ende des vorinstanzlichen Verfahrens sowie
im Beschwerdeverfahren wurden alsdann mehrere handschriftliche (so-
wie nur schlecht entzifferbare) Schreiben des Psychiaters Dr. med.
O._______ zu den Verfahrensakten hinzugefügt. Im vorinstanzlichen Ver-
fahren haben sich in der Folge drei RAD-Ärzte, Dr. med. L._______, Dr.
med. H._______ und Dr. med. S._______, mit der Angelegenheit befasst.
Der Beschwerdeführer reichte schliesslich mit seiner Beschwerdeschrift
vom 1. September 2011 dem Bundesverwaltungsgericht zwei bereits in
den vorinstanzlichen Akten liegende Arztberichte und einen Bericht der
Hausärztin Dr. med. N._______, welche seine Betreuung nach der Pen-
sionierung von Dr. med. B._______ übernommen hatte, ein. Mit der Ein-
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Seite 14
gabe vom 15. März 2012 legte er drei weitere Berichte des Kardiologen
Dr. med. J._______, der Rheumatologin Dr. med. C._______ und des
Radiologen Dr. med. M._______ ins Recht.
6.1 Der Neurochirurg Dr. med. C._______ des chirurgischen Wirbelsäu-
lenzentrums (…) erklärte bereits in zwei Schreiben vom 14. September
und 9. November 2006, der Beschwerdeführer weise eine Tendenz zum
Hinken auf, sein Achillesreflex sei praktisch inexistent und es bestehe ei-
ne globale Verringerung der Empfindlichkeit der tieferen Gliedmassen bis
zur Hüftwurzel. Auf der oberen Hälfte des Rückens habe er eine Skoliose
entdeckt. In einem späteren Schreiben vom 19. Mai 2009 hielt er fest,
dass die vom Beschwerdeführer beklagten Symptome während der letz-
ten drei Jahre, in denen er diesen behandelt habe, annähernd unverän-
dert bestanden hätten. So stelle er die stete Ungelenkigkeit der unteren
Gliedmassen rechts fest, was dem Gehen einen Anschein von Hinken
gebe. Auch der neurologische Zustand sei unverändert seit der Untersu-
chung im Jahr 2006, insbesondere sei der Achillesreflex inexistent. Neu
entdeckte er im Kreuz eine doppelte Diskopathie des Typs Modic 2 auf
der Höhe L4-L5 und L5-S1. Im Arztbericht zu Handen der Sozialversiche-
rungsanstalt X._______ (Rapport médical pour adultes) vom 29. August
2009 stellte er insbesondere die Unfähigkeit der unteren Gliedmassen bei
unbekannter Ursache fest und folgerte daraus für den Beschwerdeführer
Schwierigkeiten beim Gehen.
In den Schreiben vom 11. August 2011 sowie vom 29. November 2011
ergänzte er, der Funktionsausfall der unteren Gliedmassen sei nach wie
vor klinisch ausgewiesen, was sich in einem Hinken zeige. Die klinische
Untersuchung habe ausserdem eine spastische Steifheit der unteren
rechten Gliedmassen ohne Amyotrophie mit einer globalen Hypoästhesie
der gesamten unteren Gliedmassen aufgezeigt, welche bis zur Wurzel
der Hüfte aufsteige. Der Beschwerdeführer weise schliesslich eine Insta-
bilität der statischen Monopedalen der rechten Seite auf, weshalb er sich
nur mit Mühe auf der rechten Fussspitze und auf den Fersen zu halten
vermöge. Seiner Ansicht nach sei diese Problematik offensichtlich mit
seiner früheren Tätigkeit als Chauffeur inkompatibel. Insgesamt bestehe
eine Verschlechterungstendenz.
Im Arztbericht zu Handen der Sozialversicherungsanstalt X._______
(Rapport médical pour adultes) vom 25. November 2011 bescheinigte
Dr. med. C._______ dem Beschwerdeführer auf Grund einer bereits seit
dem Jahr 2006 bestehenden funktionellen Unfähigkeit der unteren
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Seite 15
Gliedmassen für die Zeit ab Januar 2007 eine 100 %-ige Arbeitsunfähig-
keit für seine bisherige Tätigkeit als Lastwagenfahrer. Auch hier wies er
auf die Verschlechterungstendenz hin und gab an, die Arbeitsfähigkeit
könne mit medizinischen Massnahmen nicht erhöht werden. Die Restar-
beitsfähigkeit könne in einem anderen Beruf besser genutzt werden, wo-
bei alle Arbeiten, die ohne wichtige Fortbewegung zu Fuss oder im Auto
und ohne schwere oder wiederholte Körperhaltung auskämen, vollzeitig
zumutbar seien, was aber seiner Ansicht nach mit einer Einkommensre-
duktion verbunden wäre.
6.2 Dr. med. B._______ gab im Arztbericht zu Handen der Sozialversi-
cherungsanstalt X._______ (Rapport médical pour adultes) vom 9. Mai
2007 an, der Beschwerdeführer sei auf Grund schmerzhafter Irritationen
der unteren Gelenken zu einem Orthopäden gegangen. Im Juli 2006 ha-
be er festgestellt, dass er den Wagen nicht mehr habe bremsen können
wegen mangelnder Kraft. Dr. med. B._______ habe eine Skoliose oben
am Rücken mit einem wichtigen Ungleichgewicht im Schulterblatt diag-
nostiziert, wobei die rechte Schulter tiefer als die linke liege. Das Becken
sei demgegenüber relativ ausgeglichen. Links am Rücken habe der Pati-
ent ca. einen Zentimeter breiten Buckel.
Im Arztbericht vom 4. November 2009 diagnostizierte Dr. med. B._______
eine Lumboischialgie rechts bei Sondylarthrose L5/S1 und Nervenkom-
pression. Er bescheinigte dem Beschwerdeführer eine vollzeitige Arbeits-
unfähigkeit vom 18. Juli 2006 bis 31. Januar 2010 als Langstrecken-
Lastwagenfahrer. Auf Grund der Schmerzen beim Sitzen und einer Sen-
sibilitätsstörung sei das Autofahren von über 10 Kilometern unmöglich.
6.3 Auch Dr. med. N._______ bestätigte in ihrem Schreiben vom 26. Au-
gust 2011, der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers schliesse
die Ausübung seiner früheren Berufstätigkeit aus.
6.4 Frau G._______, Kinesiologietherapeutin, sprach im Schreiben vom
28. Mai 2009 von andauernden invalidisierenden Schmerzen im Bein des
Beschwerdeführers und bestätigte im Schreiben vom 30. August 2011,
der Beschwerdeführer unterziehe sich seit dem 18. September 2006 so-
wie ohne Unterbruch einer Kinesiologietherapie.
6.5 Den in den vorinstanzlichen Akten liegenden respektive durch den
Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren (teilweise nochmals) einge-
reichten Berichten des Psychiaters Dr. med. O._______ ist zu entneh-
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Seite 16
men, dass der Beschwerdeführer seit dem 20. März 2011 wöchentliche
psychiatrische Sitzungen besuchte. Dr. med. O._______ erklärte in sei-
nem Arztbericht zu Handen der Sozialversicherungsanstalt X._______
(Rapport médical pour adultes) vom 14. Mai 2011, der Beschwerdeführer
nehme phychotrope Substanzen und beklage subjektiv Schlafstörung
sowie Asthenie. Er äusserte sich hierbei nicht zur Arbeitsfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit und stellte ebenfalls keine Diagnosen mit Ein-
fluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeits-
fähigkeit stellte er eine ängstliche Störung und eine Reaktion auf eine
schwere Belastung (ICD-10 F 43.9) fest.
In mehreren weiteren, nicht datierten Arztzetteln stellte Dr. med.
O._______ Ängstlichkeit, Erschöpfung und Schlaflosigkeit fest und ver-
schrieb dem Beschwerdeführer die Einnahme von psychotropen Stoffen.
Er stellte hierbei ausserdem fest, der Beschwerdeführer könne seine be-
rufliche Tätigkeit aktuell nicht ausüben.
6.6 Dr. med. L._______ des RAD der Vorinstanz führte das Erstgespräch
Frühintegration vom 23. Mai 2007 durch und erklärte nach einer rheuma-
tologischen Untersuchung, der Beschwerdeführer habe Schmerzen im
unteren Rücken mit lateraler Ausstrahlung ins rechte Bein beklagt. Bei
Spontanbewegung könne er indessen auf dem rechten Bein stehen, was
also wenig schmerzauslösend sei. Nach einer Rückenuntersuchung im
Stehen bemerkte er, es falle die bereits bekannte hochthrokale linkskon-
vexe Skoliose mit Schulterhochstand links auf. Die Kiblerfalte sei tieflum-
bal relativ homogen, der Spinetest negativ. Die Linksneigung sei zu zwei
Dritteln eingeschränkt unter bandförmiger Schmerzangabe über dem
oberen Sakrum, die Rechtsneigung sei zu einem Drittel eingeschränkt mit
gleicher Schmerzangabe, welche auch bei Anteflexion bestehe. Die Ret-
roflexion mit Rotation (gemäss dem Foramentest) sei, nebst den schon
angegebenen Schmerzen im Sakrumbereich, unauffällig für spondyloge-
ne oder ischialgische Ausstrahlungen.
Die Rückenuntersuchung im Liegen habe eine diffuse vertebrale und pa-
ravertebrale Schmerzangabe bei geringstem Druck mit der Handfläche
auf die Proc. Spinosi aufgezeigt. Die Kraftmessung der unteren Extremi-
tät zeige, dass der Ischios rechts spontan beweglich sei, bei Widerstand
hingegen eine fluktuierende Schwäche mit Heben und Senken des Un-
terschenkels aufweise. Die Muskelspannung sei jedoch normal. Links be-
stünden keine Befunde. Die Kraft im Myotom L5 sei beidseits regelrecht
und symmetrisch, für S1 bestehe eine leichte Schwäche der rechten Sei-
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Seite 17
te gegenüber der linken. Die Reflexe seien – ausser der vorbekannte, auf
der rechten Seite fehlende Achillessehnereflex– mittellebhaft und sym-
metrisch. Subjektiv bestehe ein vermindertes Vibrationsempfinden.
Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. med. L._______ wie folgt: Mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit sei auf Grund der leichten Schwäche der
Fussbeugen die Tätigkeit als Lastwagenfahrer zu mindestens 20 % ein-
geschränkt. Subjektiv sei die Arbeit als Lastwagenfahrer erst wieder zu-
mutbar, wenn die Schmerzen gelindert seien.
6.7 In der rheumatologischen Untersuchung vom 30. März 2011 stellte
RAD-Arzt Dr. med. H._______ fest, dass rechtsbetont ein leichter Intensi-
onstremor bestehe, den zu definieren er nicht genauer vermöge. Die Wir-
belsäule weise einen Schulterhochstand links sowie eine linkskonvexe
Torsionsskoliose mit einem leichtem Rippenbuckel links auf, gleichfalls
wie eine leichte Einschränkung der Halswirbelsäulenrotation nach links.
Es bestehe ein prolabierendes Abdomen bei schwacher Bauchmuskula-
tur, ebenfalls seien die lumbalen Rückenstrecker etwas hyperton. Die
Druckdolenz der Muskelansätze habe sich als vom Brustraum bis beid-
seitig über das Becken hinaus diffus und interspinal herausgestellt. Die
lumbale Seitneigung sei eingeschränkt sowie nach ventraler Neigung bis
hin über den Patellärbereich zögerlich. Die Gelenke seien oben frei be-
weglich. Der Faustschluss zeige sich vollständig und nach mehreren Auf-
forderungen kräftig, der Zehen- und Fersengang zögerlich, jedoch intakt.
Beidseitig bestünden symmetrische ischiocrurale Verkürzungen. In neuro-
logischer Hinsicht hielt er eine Sensibilitätsverminderung auf der ganzen
rechten Seite sowie ein rechtsbetonter Intensionstremor fest, bei nach
wie vor unverändert fehlendem rechten Achillessehnereflex. Insgesamt
diagnostizierte er ein panvertebrales Syndrom bei leichter linkskonvexer
Torsiosskoliose thorakal und sowie ein Lumbospondylogen bei tieflumba-
len degenerativen Veränderungen. Der auf der rechten Seite fehlende
Achillessehnenreflexes könne auf eine frühere Läsion dieser Wurzel deu-
ten. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit erklärte er, eine sitzende Tätigkeit
ohne schwere Rückenbelastung sei dem Beschwerdeführer anam-
nestisch vollzeitig zumutbar. Für Schwächen und Sensibilitätsstörungen
fehle ein Korrelat. Zur Frage der Fahrertätigkeit, welcher der Beschwer-
deführer seit 2006 nicht mehr nachgehe, könne er nicht Stellung nehmen.
In angepasster Tätigkeit mit durchschnittlicher Rückenbelastung bestehe
jedenfalls keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Berufliche Mass-
nahmen seien vollzeitig zumutbar, jedoch bestünden Co-Faktoren aus
dem sozialen Bereich.
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Seite 18
6.8 Dr. med. S._______ des RAD der Vorinstanz stellte bezugnehmend
auf die vorangehend erwähnte Untersuchung vom 30. März 2011 fest, die
bisherige Arbeit sei dem Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch in
vollem Pensum zumutbar. Die durch den Hausarzt Dr. med. B._______
festgestellte Arbeitsunfähigkeit sei demgegenüber nicht nachvollziehbar.
Für beklagte Schwächen und Sensibilitätsstörungen fehle trotz der dies-
bezüglich erfolgten Verlaufsuntersuchung ein Korrelat. Auch die aktuelle
Untersuchung zeige keine gesundheitlichen Einschränkungen ausser
dem vorbekannten fehlenden Achillessehnenreflex auf der rechten Seite.
Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer also vollzeitig ar-
beitsfähig. Demgegenüber besuche der Beschwerdeführer seit März 2011
eine Psychotherapie, weshalb aus versicherungsmedizinischer Sicht wei-
tere Abklärungen notwendig seien. Dr. med. S._______ schlug infolge-
dessen die Einholung eines Arztberichts des in Frankreich praktizieren-
den Psychiaters vor.
Nach der erfolgten Einholung des psychiatrischen Berichts von Dr. med.
O._______ (vgl. vorangehend Erwägung 7.4) folgerte er in seiner Stel-
lungnahme vom 1. Juni 2011, es bestünde nach wie vor keine relevante
Einschränkung Arbeitsfähigkeit, namentlich nicht aus psychiatrischer
Sicht. Der Beschwerdeführer sei entsprechend in einer angepassten Tä-
tigkeit voll arbeitsfähig. Zur Arbeitsfähigkeit hinsichtlich der vom Be-
schwerdeführer bereits aufgegebenen Fahrtätigkeit als Chauffeur könne
er nicht Stellung nehmen. Berufliche Massnahmen seien – trotz vorlie-
gender sozialer Co-Faktoren – zumutbar.
6.9 Die mit der Replik des Beschwerdeführers vom 15. März 2012 neu
eingereichten Arztberichte von Dr. J._______, Kardiologe, vom 6. Februar
2012, von Dr. O._______, Rheumatologin, vom 9. März 2012 sowie von
Dr. med. M._______, Radiologe, vom 22. Februar 2012 (vgl. vorange-
hend Sachverhalt Bst. K) wurden offenbar erst nach Erlass der beiden
angefochtenen Verfügungen vom 20. Juli 2011 respektive 19. Januar
2012 erstellt. Damit ergingen sie ausserhalb des vom Bundesverwal-
tungsgericht zu beurteilenden Zeitrahmens (vgl. vorangehend Erwägung
3.1). Die erwähnten Arztberichte können damit im vorliegenden Verfahren
nur insofern berücksichtigt werden, als sie Rückschlüsse auf den zu beur-
teilenden Zeitrahmen, der im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen
Verfügungen endigt, erlauben.
Im Arztbericht von Dr. med. J._______, Kardiologe, vom 6. Februar 2012
ist erstmals die Rede von Schmerzen in der Brust. Gemäss jenem Arztbe-
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Seite 19
richt beklage sich der Beschwerdeführer zwar schon seit über einem Jahr
(und damit bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügungen) über ent-
sprechende Schmerzen, diese sind indessen im erwähnten Arztbericht
erstmals schriftlich dokumentiert. Im Übrigen bestätigte Dr. med.
J._______ keine erkennbaren Herzkrankheiten. Der Beschwerdeführer
hätte damit den Arztbericht in einem allfälligen Revisionsverfahren zur
Mitberücksichtigung einzureichen.
Im Arztbericht vom 9. März 2012 stellte die Rheumatologin Dr. med.
O._______ fest, der Beschwerdeführer leide seit 2006 chronisch an einer
Lumbalgie sowie einer Lumboischialgie auf der rechten Seite, bei fehlen-
dem rechten Achillesreflex. Die Rückenschmerzen würden sich verstärkt
zeigen, wenn der Beschwerdeführer während einer langen Zeit sitzen
oder stehen müsse. Im Weiteren habe sie einen Bandscheibenvorfall L3-
L4, eine schwere Diskopathie (Bandscheibenerkrankung) L4-L5 und L5-
S1 mit Entzündungszeichen des Typs Modic 2 sowie einen angeborenen
verengten Lendenkanal entdeckt. Zusammenfassend stellte Dr. med.
O._______ ein chronisches, degeneratives Lendenleiden mit Bandschei-
benschaden L3-L4, eine schwere Diskarthrose L4-L5 und L5-S1, ohne
Kompressionszeichen sowie eine angeborene Arthrose fest. Die Rücken-
problematik und die Diskopathie wurden bereits durch Dr. med.
C._______ festgestellt, weshalb der erwähnte Arztbericht von Dr. med.
O._______ diesbezüglich zur Bestätigung jenes Befundes im vorliegen-
den Verfahren verwertet werden darf.
Gemäss Arztbericht vom 22. Februar 2012 untersuchte der Radiologe
Dr. med. M._______ den Beschwerdeführer auf Grund der bereits seit
dem Jahre 2006 bekannten Bandscheibenerkrankung und stellte eine
Diskushernie im L3-L4 ohne radikuläres sichtbares Leiden fest, gleichfalls
wie Entzündungsphänomene des Typs Modic 2. Abgesehen von der be-
reits als vorbekannt angeführten Diskopathie (Bandscheibenerkrankung)
erzielte Dr. med. M._______ damit zwei neue, in den vorinstanzlichen Ak-
ten noch nicht dokumentierte Untersuchungsergebnisse, welche aus die-
sem Grund im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden kön-
nen. Der Beschwerdeführer sei auch diesbezüglich auf ein allfälliges Re-
visionsverfahren verwiesen.
6.10 Zusammenfassend stimmen die vorliegenden Medizinalakten darin
überein, dass der Beschwerdeführer auf der linken Seite an einem Schul-
tertiefstand und einem Rückenbuckel sowie auf der rechten Seite an ei-
ner ganzheitlichen Sensibilitätsverminderung und einer statischen Instabi-
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Seite 20
lität des rechten Fusses leidet. Die mit den IV-Akten befassten RAD-Ärzte
anerkannten ausserdem übereinstimmend, dass der Achillesreflex (auch
genannt Achillessehnereflex) des Beschwerdeführers auf der rechten Sei-
te gänzlich fehlt. Demgegenüber bestätigt RAD-Arzt Dr. med. S._______
weder die durch die RAD-Ärzte Dr. med. H._______ und Dr. med.
L._______ festgestellte thorakale (Torsions-) Skoliose noch den durch Dr.
med. H._______ festgestellten Intensionstremor auf der rechten Seite.
Ebenfalls fehlt hinsichtlich der durch Dr. med. C._______ mehrfach er-
wähnten sowie in der Folge von Dr. med. O._______ bestätigten (schwe-
ren) Diskopathie sowohl eine Bejahung als auch eine Widerlegung durch
alle drei mit der Angelegenheit befassten RAD-Ärzte. Damit sind die
RAD-Arzt Berichte diesbezüglich als unvollständig zu qualifizieren.
Schliesslich liegen bezüglich der vom Beschwerdeführer behaupteten
psychischen Einschränkungen widersprüchliche Angaben in den Medizi-
nalakten vor und die diesbezügliche Verneinung von Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch Dr. med. S._______
erscheint nachvollziehbar.
7.
Wie bereits vorangehend dargelegt, stellte sich die Vorinstanz in den bei-
den angefochtenen Verfügungen betreffend berufliche Massnahmen so-
wie betreffend Invalidenrente auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer
sei sowohl in der angestammten als auch einer angepassten Tätigkeit
vollumfänglich arbeitsfähig, womit ein Invaliditätsgrad von 0 % resultiere
(siehe vorangehend unter Sachverhalt Bst. B und H).
Diesen Befund stützte sich laut der Vorinstanz auf die Abklärungen der
Invalidenversicherung, insbesondere auf den rheumatologischen RAD-
Bericht von Dr. med. H._______ vom 30. März 2011. Die Vorinstanz ver-
kennt jedoch hierbei, dass sich Dr. med. H._______ in seinem Untersu-
chungsbericht vom 30. März 2011 zur Frage der Arbeitsfähigkeit des Be-
schwerdeführers in der angestammten Tätigkeit gar nicht geäussert hat.
Es fehlt diesbezüglich auch eine Stellungnahme des ebenfalls mit der
Angelegenheit befassten Vertrauensarztes ihres RAD, Dr. med.
S._______. Vielmehr hielten beide RAD-Ärzte fest, sie könnten zur Ar-
beitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner früheren Berufstätigkeit
nicht Stellung nehmen, da er jene heute nicht mehr ausübe. Der dritte,
mit der Angelegenheit befasste RAD-Arzt Dr. med. L._______ bescheinig-
te dem Beschwerdeführer eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit hinsicht-
lich seiner angestammten Tätigkeit von zumindest 20 %. Damit sind die
Feststellungen der Vorinstanz in den beiden angefochtenen Verfügungen
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Seite 21
aktenwidrig und die Verfügungen vom 20. Juli 2011 respektive vom 19.
Januar 2012 sind bereits aus diesem Grunde aufzuheben.
8.
Für die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen sprechen indessen
auch weitere Gründe: Wie bereits dargelegt, stufte RAD-Arzt Dr. med.
L._______ im Jahre 2007 den Beschwerdeführer für seine frühere Tätig-
keit als Lastwagenfahrer zu 20 % arbeitsunfähig ein. Gleichfalls sprachen
sich sämtliche, den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte, namentlich
der Neurochirurg Dr. med. C._______, der Allgemeinpraktiker Dr. med.
B._______ sowie die Hausärztin Dr. med. N._______ und – zumindest in
seinen neuesten Arztberichten – der Psychiater Dr. med. O._______ zu
Gunsten einer vollen Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich der bisherigen Tätig-
keit aus.
Die vorangehende medizinische Sachverhaltsrekapitulation zeigt deutlich
auf, dass zumindest der auf der rechten Seite fehlende Achillesreflex
(auch genannt: Achillessehnereflex), die asymmetrischen Schultern
(Schulterhochstand links) sowie der leichte Rippenbuckel links durch die
vorliegenden Medizinalakten widerspruchsfrei belegt sind und durch die
RAD-Ärzte der Vorinstanz anerkannt werden.
Gemäss einer Internetrecherche ist die Achillessehne die dickste und
stärkste Sehne des Menschen und liegt ganz hinten im Fersenbein. Sie
überträgt die Kraft des Musculus triceps surae, der aus dem Musculus
gastrocnemius und dem Musculus soleus. Damit ermöglicht die Achilles-
sehne vor allem die kraftvolle Plantarflexion (Beugung des Fußes in Rich-
tung der Fußsohle), aber auch die Inversion (Supination, Auswärtskan-
tung) des Fußes (Quelle: , be-
sucht am 17. Juli 2012). Der Achillessehnenreflex (Plantarflexion des Fu-
ßes nach Schlag auf die leicht vorgestreckte Sehne) ist der Kennreflex für
das Segment S1 bis S2 (Quelle:
sehnenreflex, besucht am 17. Juli 2012). Nach dem Gesagten ist nicht
auszuschliessen, dass ein fehlender Achillessehnenreflex die Reaktion
der Fussbeugefunktion beeinträchtigt. Gerade das gewöhnlich mit dem
rechten Fuss betätigte Bremspedal sollte – besonders in Notfällen –
rasch und reflexartig betätigt werden. Eine verzögerte Notbremsung kann
ohne Weiteres zu schweren Unfällen führen, namentlich im Falle von
Lastwagen, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung zeitweise gefähr-
liche Ladung mitführen.
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Seite 22
Die Vorinstanz hätte damit nicht auf die Einholung einer medizinischen
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisheri-
gen Tätigkeit als Lastwagenfahrer verzichten dürfen. Hierbei hätte sie
insbesondere auf die Frage einer allfälligen Fahruntauglichkeit im Sinne
der Kriterien der schweizerischen Strassenverkehrsordnung (vgl. Art. 14
Abs. 2 Bst. b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958
[SVG; SR 741.01] hinweisen müssen. Ist der Beschwerdeführer nämlich
aus gesundheitlichen Gründen als fahruntauglich einzustufen (vgl. hierzu
S. 6 der rheumatologischen RAD-Untersuchung vom 30. März 2011, wo-
nach der der Beschwerdeführer nach Angaben privat auf die Nutzung ei-
nes Personenwagens verzichtet), so muss seine bisherige Tätigkeit als
Lastwagenfahrer gleichfalls als unzumutbar qualifiziert werden. Daran
ändert auch das Vorliegen einer allfälligen (Rest-) Arbeitsfähigkeit in der
bisherigen Tätigkeit nichts. Bei klarer Unzumutbarkeit der bisherigen Tä-
tigkeit hätte die Vorinstanz eine dem Beschwerdeführer auf Grund seiner
gesundheitlichen Einschränkungen zumutbare Verweisungstätigkeit fest-
legen sowie in der Folge einen Einkommensvergleich vornehmen müs-
sen. Gegebenenfalls hätte sie ausserdem allfällige, zur Ausübung dieser
adaptierten Tätigkeit erforderliche berufliche Massnahmen prüfen müs-
sen.
9.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz damit in den angefochtenen Verfü-
gungen zu Unrecht eine volle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in
seiner bisherigen Tätigkeit festgestellt. Sie konnte sich für diese Aussage
weder auf einen der von ihr konsultierten Vertrauensärzte ihres RAD be-
rufen noch ist sie mit Blick auf den medizinischen Sachverhalt – soweit
widerspruchsfrei, vollständig und nachvollziehbar geklärt – belegt. Nach-
dem die Vorinstanz nach dem Gesagten weder die Zumutbarkeit der bis-
herigen Tätigkeit mit Blick auf die strassenverkehrsgesetzlichen Vorgaben
noch einer adaptierten Tätigkeit geprüft oder eine solche für den Be-
schwerdeführer fallkonkret umschrieben hat, fehlt vorliegend eine voll-
ständige Feststellung sowie Würdigung des rechtserheblichen Sachver-
halts (vgl. Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG). Die Beschwerde ist da-
her gutzuheissen.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Gericht, das den
Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, die Wahl, die Sache zur
weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuweisen oder selber
die nötigen Instruktionen vorzunehmen. Bei festgestellter Abklärungsbe-
dürftigkeit verletzt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als sol-
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Seite 23
che weder den Untersuchungsgrundsatz noch das Gebot eines einfachen
und raschen Verfahrens. Anders verhielte es sich nur dann, wenn die
Rückweisung an die Verwaltung einer Verweigerung des gerichtlichen
Rechtsschutzes gleichkäme (beispielsweise dann, wenn auf Grund be-
sonderer Gegebenheiten nur ein Gerichtsgutachten bzw. andere gerichtli-
che Beweismassnahmen geeignet wären, zur Abklärung des Sachver-
halts beizutragen, vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4), oder wenn die Rückwei-
sung nach den konkreten Umständen als unverhältnismässig bezeichnet
werden müsste (BGE 122 V 163 E. 1d).
Vorliegend wurden die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerde-
führers nicht abschliessend geklärt. Ebenfalls fehlt in den vorinstanzlichen
Akten eine medizinische Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit des Be-
schwerdeführers in seiner bisherigen Tätigkeit respektive zu seiner Fahr-
tauglichkeit sowie – für den Fall der Unzumutbarkeit der bisherigen Tätig-
keit – die allfällige Umschreibung einer dem Beschwerdeführer nach wie
vor zumutbaren adaptierten Berufstätigkeit. Eine Rückweisung an die
Vorinstanz erscheint daher gerechtfertigt – dies auch unter dem Ge-
sichtspunkt, dass dem Beschwerdeführer der doppelte Instanzenzug ge-
wahrt bleibt (vgl. BGE 137 V 210, E. 3.4). Die angefochtenen Verfügun-
gen vom 20. Juli 2011 und 19. Januar 2012 sind daher aufzuheben und
die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die dem Be-
schwerdeführer noch zumutbaren beruflichen Tätigkeiten sowie dessen
allfälliger Anspruch auf berufliche Massnahmen abkläre. Die Vorinstanz
hat zu diesem Zweck vorerst die bis anhin noch nicht vollständig geklär-
ten Gesundheitsbeschwerden des Beschwerdeführers (vgl. vorangehend
Erwägung 6.3) ihrem RAD zu unterbreiten. Im Zweifelsfall ist diesbezüg-
lich ein vollständiges, widerspruchsfreies und nachvollziehbares Gutach-
ten, das in Kenntnis der Anamnese – das heisst unter Berücksichtigung
sämtlicher Vorakten – erstellt wird und insbesondere die geklagten Leiden
mitberücksichtigt, in Auftrag zu geben. Dieses Gutachten respektive die
einzuholende RAD-ärztliche Stellungnahme hat die dem Beschwerdefüh-
rer mit Blick auf sämtliche gesundheitlichen Beschwerden zumutbaren
körperlichen Anstrengungen in nachvollziehbarer Weise festzulegen und
sich insbesondere zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner
bisherigen Tätigkeit, seiner Fahrtauglichkeit im Sinne der schweizeri-
schen Strassenverkehrsgesetzgebung sowie der Arbeitsfähigkeit des Be-
schwerdeführers in einer behinderungsangepassten Verweisungstätigkeit
zu äussern. Im Falle der Unzumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit ist durch
die Verwaltung, allenfalls unter Beizug eines Berufsberaters (vgl. ein-
gangs Erwägung 4.3), eine dem Beschwerdeführer zumutbare Verwei-
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sungstätigkeit zu umschreiben. Schliesslich sind allfällige, zur Ausübung
dieser adaptierten Tätigkeit erforderliche berufliche Massnahmen zu prü-
fen. Falls keine zumutbare Verweisungstätigkeit umschrieben werden
kann, ist dem Beschwerdeführer auf Grund der allfälligen Unzumutbarkeit
der bisherigen Tätigkeit eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
10.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
10.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG auferlegt das Bundesverwaltungsge-
richt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind dem überwiegend obsiegenden
Beschwerdeführer praxisgemäss keine Kosten aufzuerlegen, so dass der
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.-- dem Beschwerdeführer auf ein
von ihm anzugebendes Konto zurückzuerstatten ist. Der Vorinstanz wer-
den ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
10.2 . Der durch eine gemeinnützige Organisation vertretene Beschwer-
deführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Par-
teientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Da er keine Kostennote ein-
gereicht hat, ist die ihm zuzusprechende Parteientschädigung nach Er-
messen und auf Grund der Akten auf Fr. 500.-- (inklusive Auslagen sowie
für beide Beschwerdeverfahren) festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Nicht zu entschädigen ist die Mehrwertsteuer (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8
Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni
2009; MWSTG SR 641.20).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die Verfügungen vom
20. Juli 2011 und 19. Januar 2012 aufgehoben werden und die Sache an
die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägun-
gen neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verfüge.
Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer
geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird diesem nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die von ihm anzuge-
bende Zahlungsstelle zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 500.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein;
Beilage: Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– Bundesamt für Sozialversicherung BSV (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Vera Marantelli Marion Sutter
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwer-
deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 5. September 2012