Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-4857/2010
Urteil vom 15. Juni 2011
Besetzung Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter Frank Seethaler, Richterin Eva Schneeberger;
Gerichtsschreiber Kaspar Luginbühl.
Parteien A._______ und B._______,
vertreten durch Alexander Blöchlinger,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Veterinärwesen BVET, Internationales
(INT), Schwarzenburgstrasse 155, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Artenschutz, Einziehung.
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Sachverhalt:
A.
Die Eheleute A._______ und B._______ (Beschwerdeführer) vermieteten
einem australischen Staatsbürger im Jahr 2003 eine Wohnung. Da er die
Mietzinsen schuldig blieb, lösten die Beschwerdeführer das Mietverhältnis
auf, worauf sich der Mieter ins Ausland absetzte. Um den Mietausfall
sowie verschiedene Kosten für vom ehemaligen Mieter verursachte
Schäden an der Wohnung decken zu können, liessen die
Beschwerdeführer vom Betreibungsamt C._______ mit Urkunde vom
13. Juni 2003 verschiedene in der Wohnung zurückgelassene
Gegenstände – darunter ein auf einem Sockel montiertes
Elefantenstosszähnepaar – verarrestieren. Das Betreibungsamt
verwertete die verarrestierten Gegenstände freihändig und übertrug das
Eigentum daran zum Pauschalpreis von Fr. 30'000.– mit Schreiben vom
11. Mai 2004 an die Beschwerdeführer.
Die Elefantenstosszähne wurden mit Protokoll/Verfügung der
Eidgenössischen Zollverwaltung vom 6. September 2007 aus
artenschutzrechtlichen Gründen als Zollpfand beschlagnahmt und mit
einem Verfügungsverbot belegt, verblieben aber bis auf weiteres im
Besitz der Beschwerdeführer.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2010 zog das Bundesamt für Veterinärwesen
BVET (Vorinstanz) die Elefantenstosszähne definitiv ein, ordnete unter
Strafandrohung im Widerhandlungsfall die Ablieferung binnen 30 Tage an
und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Die
Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass für den legalen Erwerb
der Stosszähne keine Belege beigebracht worden seien, weshalb sie
gestützt auf die einschlägigen Artenschutznormen definitiv eingezogen
werden müssten.
B.
Dagegen führen die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juli 2010
Beschwerde und beantragen, die angefochtene Verfügung aufzuheben
und den legalen Erwerb der Elefantenstosszähne festzustellen.
Eventualiter sei der Erwerb der Stosszähne zu bewilligen. In formeller
Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen. Zur
Begründung bringen sie vor, sie hätten die Stosszähne gutgläubig vom
Betreibungsamt C._______ erworben. Der Geltungsbereich der
Artenschutzverordnung beschränke sich gemäss Art. 1 AschV auf die
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Ein-, Aus- und Durchfuhr von Tieren und Pflanzen sowie deren
Erzeugnisse und betreffe den inländischen Handel folglich nicht. Soweit
eine inländische Kontrolle i.S.v. Art. 38 f. ASchV überhaupt möglich sei,
könne der legale Erwerb der Stosszähne auch anderweitig nachgewiesen
werden. Dass das Elfenbein legal vom Betreibungsamt C._______
erworben worden sei, sei unbestritten. Wenn der Erwerbsnachweis des
Betreibungsamtes nicht genügen sollte, so dürfe den Beschwerdeführern
aus ihrem gutgläubigen Erwerb kein Nachteil entstehen. Die
Beschwerdeführer wüssten nicht, wie die Elefantenstosszähne erworben
und in die Schweiz gelangt seien und es bestehe keine gesetzliche
Grundlage, welche sie zu Nachforschungen über den Erwerb verpflichtet
hätte. Aus dem Umstand, dass keine Dokumente über die Stosszähne
vorlägen, dürfe nicht automatisch auf deren illegalen Erwerb geschlossen
werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es sich beim Elfenbein um
Übersiedlungsgut i.S.v. Art. 9 ASchV handle oder dass es im Inland
gekauft worden sei. Aufgrund der Rechtsstreitigkeiten mit ihrem
ehemaligen Mieter sei dieser nicht bereit, Belege über den Kauf der
Stosszähne herauszugeben. Aus dieser Weigerung dürfe den
Beschwerdeführern kein Nachteil erwachsen.
C.
Mit superprovisorischer Verfügung vom 6. Juli 2010 stellte das
Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
vorläufig wieder her, hielt aber am Veräusserungsverbot fest.
D.
Mit Vernehmlassung vom 16. August 2010 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und bringt zur Begründung vor, Produkte
geschützter Arten könnten gemäss Art. 39 ASchV auch im Inland
eingezogen werden, wenn deren legaler Erwerb nicht nachgewiesen
werden könne. Als Nachweis genügten Dokumente über den legalen
Erwerb von im Anhang I des CITES-Abkommens genannten Arten oder
Erzeugnisse davon nicht. Vielmehr müssten entweder die
Einfuhrbewilligungen oder – im Fall von Übersiedlungsgut – die
Zolleinfuhrpapiere vorgelegt werden. Den Beschwerdeführern gelinge
dieser Nachweis nicht, weshalb die in ihrem Eigentum befindlichen
Elefantenstosszähne illegal und somit einzuziehen seien. Schliesslich
bestünden gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
keine Einwände.
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E.
Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2010 stellte das
Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
wieder her, hielt aber am Veräusserungsverbot fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG
genannten Behörden, zu denen auch das Bundesamt für Veterinärwesen
BVET (Vorinstanz) zählt (Art. 33 Bst. e VGG). Der Entscheid der
Vorinstanz vom 4. Juni 2010 stellt eine Verfügung i.S.v. Art. 5 Abs. 1
VwVG dar. Er kann im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen der
Bundesverwaltungsrechtspflege beim Bundesverwaltungsgericht
angefochten werden (Art. 44 VwVG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
Die Beschwerdeführer sind Adressaten der Verfügung. Sie sind durch
diese berührt und haben an ihrer Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse. Sie sind damit zur Beschwerde legitimiert (Art.
48 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52
Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63
Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor
(Art. 44 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Es stellt sich vorerst die Frage, ob die Vorinstanz im Rahmen der
Artenschutzverordnung vom 18. April 2007 (ASchV, SR 453) die
Kompetenz hat, im Inland erworbene Produkte gemäss Übereinkommen
vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten
frei lebender Tiere und Pflanzen (mit Anhängen I-IV) (CITES-
Übereinkommen, SR 0.453) auf deren rechtmässigen Besitz hin zu
prüfen und ggf. einzuziehen.
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2.1. Beim CITES-Übereinkommen handelt es sich gemäss dessen
Präambel um einen multilateralen Staatsvertrag, der u.a. die
internationale Zusammenarbeit zum Schutz bestimmter Arten frei
lebender Tiere und Pflanzen vor einer übermässigen Ausbeutung durch
den internationalen Handel bezweckt. Bei den vorliegend
interessierenden Elefantenstosszähnen bzw. beim Elfenbein von
Elefanten handelt es sich um in Anhang I zum CITES-Übereinkommen
aufgeführte Objekte der Gattung Elephantidae, Unterklasse Elephas
maximus. Art. III des CITES-Übereinkommens stipuliert, dass solche
Objekte nur mit einer Ausfuhrgenehmigung des Staats, aus welchem sie
stammen sowie einer Einfuhrgenehmigung des Staats, in welchen sie
verbracht werden sollen, eingeführt werden dürfen. Zudem müssen sich
die Behörden des Ausfuhr- und des Einfuhrstaats vergewissern, dass die
Produkte nicht die Art, von welcher sie stammen, gefährden und nicht
illegal beschafft worden sind sowie dass die Einfuhr zu einem Zweck
erfolgt, welcher dem Überleben der betroffenen Art nicht abträglich ist.
Gemäss Art. VIII des CITES-Übereinkommens haben die Vertragsstaaten
die notwendigen Massnahmen zu treffen, um den Vollzug des
Übereinkommens sicherzustellen und den Handel mit staatsvertraglich
geschützten Arten zu verhindern.
2.2. Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat zur Sicherstellung der
Durchführbarkeit des CITES-Übereinkommens die
Artenschutzverordnung erlassen, welche ihre gesetzliche Grundlage in
der Generalklausel zum internationalen Handel von Art. 14 des
Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG, SR 455) findet.
Art. 1 Abs. 1 ASchV gibt den Bundesbehörden u.a. die Kompetenz, die
Ein-, die Aus- und die Durchfuhr von Teilen der Tiere nach Anhängen I-III
des CITES-Übereinkommens zu beaufsichtigen. Zur Durchsetzung dieser
Norm können die Zollverwaltung und die Vorinstanz (Art. 24 Abs. 1 Bst. a
und d i.V.m. Art. 28 ASchV) gemäss Art. 27 ff. und 38 ASchV sowohl bei
der Ein-, Aus- und Durchfuhr Kontrollen der durch das CITES-
Übereinkommen geschützten Arten oder Produkte vornehmen, als auch
im Inland prüfen, ob die im Umlauf befindlichen Exemplare legal
erworben worden sind und die notwendigen Dokumentationen dazu
vorliegen. Die Kontrollorgane können nicht nur Sendungen kontrollieren,
die anlässlich der Einfuhr ordnungsgemäss bei den Zollstellen
angemeldet wurden, sondern auch solche, bei denen sich erst
nachträglich herausstellt, dass sie nicht angemeldet worden sind, und sie
einziehen, sofern diese Massnahme verhältnismässig ist (vgl. Art. 33 Abs.
1 Bst. c ASchV i.V.m. Art. 33 Abs. 2 Bst. d ASchV). Dass die Einziehung
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von geschützten Arten oder deren Produkten nicht nur anlässlich der
Anmeldung zur Einfuhr und gegenüber dem Importeur, sondern auch
anlässlich einer späteren Inlandprüfung und damit unter bestimmten
Voraussetzungen auch gegenüber einem allfälligen Erwerber im Inland
zulässig sein muss, ist schon in teleologischer Hinsicht eindeutig: Es
kann nicht angehen, dass geschützte Arten oder Produkte sich
gewissermassen von selbst legalisieren und somit frei handelbar werden,
indem sie an den offiziellen Zollstellen vorbei und ohne deren
Genehmigung in die Schweiz verbracht werden. Entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführer beschränkt sich der Vorgang der
"Einfuhr" im Sinn des CITES-Übereinkommens und der dazu erlassenen
nationalen Ausführungsbestimmungen daher nicht auf die rein physische
Verbringung der fraglichen Gegenstände über die Landesgrenze, noch
wird er rechtlich abgeschlossen durch einen Verkauf im Inland. Insofern
verkennen die Beschwerdeführer die Tragweite des CITES-
Übereinkommens und der Ausführungsnormen dazu in der ASchV, wenn
sie ausführen, geschützte Arten oder deren Produkte dürften lediglich
anlässlich der Ein-, Aus- und Durchfuhr kontrolliert und ggf. eingezogen
werden. Die Eidgenössische Zollverwaltung und die Vorinstanz sind
vielmehr auch kompetent zur Kontrolle, Beschlagnahmung und
Einziehung der genannten Objekte gegenüber einem späteren Erwerber
im Inland, sofern dieser wusste oder wissen musste, dass es sich um
geschützte und nicht legal importierte Objekte handelt.
3.
Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, gemäss Art. 39 Abs. 2 ASchV
könne dem Eigentümer der beschlagnahmten Exemplare eine Frist von
einem Monat eingeräumt werden, um fehlende Dokumente für sein
Objekt vorzulegen oder den Nachweis des legalen Erwerbs zu erbringen.
Den Nachweis, dass sie die Stosszähne legal erworben hätten, hätten sie
durch den rechtmässigen Kauf derselben vom Betreibungsamt
C._______ erbracht. Dass der vormalige Eigentümer, ihr ehemaliger
Mieter, keine Dokumente hinterlassen habe und sich weigere, ggf.
vorhandene Belege herauszugeben, dürfe ihnen nicht zum Nachteil
gereichen. Sie hätten die Stosszähne vielmehr in gutem Glauben um
deren Legalität von einer staatlichen Behörde gekauft. Selbst wenn der
Kauf vom Betreibungsamt die Stosszähne nicht legalisieren sollte, so sei
aufgrund der australischen Herkunft ihres ehemaligen Mieters davon
auszugehen, dass es sich um Übersiedlungsgut nach Art. 9 ASchV
handle, wofür keine Dokumente nötig seien.
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3.1. Art. 39 Abs. 2 ASchV gibt Eigentümern von Erzeugnissen
geschützter Arten die Möglichkeit, die diesbezüglichen Dokumente
nachträglich zu beschaffen oder anderweitig den legalen Erwerb des
Objekts nachzuweisen. Bei den in Art. 39 Abs. 2 ASchV genannten
Dokumenten handelt es sich gemäss Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1
Bst. a ASchV primär um eine Einfuhrbewilligung der Vorinstanz.
Sekundär kämen für den Legalitätsnachweis und eine allfällige
nachträgliche Einfuhrbewilligung allerdings auch z.B. eine
Ausfuhrbewilligung des Herkunftslandes oder eine Markierung der
Stosszähne nach den Vorgaben des CITES-Sekretariats in Genf, sowie
der Nachweis, dass sie aus Südafrika, Namibia, Simbabwe, Botswana
oder Tansania stammen, in Frage (vgl. Merkblatt BVET bzgl.
Bewilligungs- und Kontrollpflicht bei der Ein- und Ausfuhr von
Jagdtrophäen und zoologischen Präparaten, Nr. 820.105.71 [10]).
Abgesehen von gültigen Dokumenten wird nur, wenn es sich beim
Gegenstand um Übersiedlungsgut i.S.v. Art. 9 ASchV oder um
vorerworbene Güter gemäss Art. 15 ASchV handelt (bei
Vorerwerbsgütern handelt es sich um Stücke, die vor der Anwendbarkeit
des CITES-Übereinkommens erworben worden sind). In beiden Fällen
bedarf es aber anderer Bescheinigungen, damit der Nachweis gelingt.
Handelt es sich um Übersiedlungsgut, so muss der Eigentümer laut Art. 9
Abs. 1 Bst. b ASchV den Nachweis erbringen, dass er das Produkt im
Land seines gewöhnlichen Aufenthalts erworben hat. Will der Eigentümer
den Vorerwerb des Exemplars belegen, muss er eine
Vorerwerbsbescheinigung der kompetenten Behörde des
Herkunftslandes vorlegen.
3.2. Aus dem soeben Ausgeführten ergibt sich, dass die
Beschwerdeführer nicht über die nötigen Dokumente für den Nachweis
des legalen Erwerbs verfügen. Weder sind sie im Besitz einer
Einfuhrbewilligung der Vorinstanz, noch können sie subsidiär eine
Ausfuhrbewilligung des Herkunftstaats der Stosszähne vorlegen. Zudem
sind die Stosszähne nicht nach den Vorgaben des CITES-Sekretariates
markiert: in beide Stücke ist zwar die Nummer 146 eingraviert. Dabei
handelt es sich aber nicht um eine Gravur, welche die Rechtmässigkeit
der Zähne belegen würde, denn hierzu wären der ISO-Ländercode (z.B.
ZA für Südafrika), die Laufnummer, das Jahr sowie das Gewicht nötig.
Schliesslich können die Beschwerdeführer auch nicht nachweisen, dass
es sich bei den Stosszähnen um Übersiedlungsgut ihres ehemaligen
Mieters oder um Vorerwerbsgut handelt, da sie weder über eine
Erwerbsbescheinigung des Landes des gewöhnlichen Aufenthalts des
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ehemaligen Mieters noch über eine Vorerwerbsbescheinigung des
Herkunftsstaates verfügen.
3.3. Bezüglich der Frage, ob die Beschwerdeführer wussten oder wissen
mussten, dass es sich um geschützte und nicht legal importierte Objekte
handelte, machen die Beschwerdeführer geltend, sie hätten die
Stosszähne im guten Glauben um deren Legalität von einer staatlichen
Behörde, nämlich dem Betreibungsamt C._______, erworben.
Diesbezüglich stellt sich in der Tat die Frage, warum das Betreibungsamt
C._______ offensichtlich (freihändig) Güter verwertet, ohne diese vorerst
auf deren Legalität in Bezug auf das Inverkehrbringen bzw. die
Handelbarkeit hin zu prüfen. Denn es entspricht Allgemeinwissen, dass
die Handelbarkeit von Elfenbein und Elfenbeinprodukten aufgrund des
Artenschutzes eingeschränkt ist. Dieser Umstand hätte die Behörde,
deren Handlungen einer besonderen Sorgfaltspflicht unterliegen,
veranlassen sollen, im vorliegenden Fall weitere Abklärungen zu treffen.
Wie es sich letztlich damit verhält, ist mangels Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts nicht in diesem Verfahren zu klären (vgl.
Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über
Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1], wonach die
kantonalen Behörden zur Klärung von Haftungsfragen im
betreibungsrechtlichen Zusammenhang zuständig sind).
Die Frage kann auch darum offen gelassen werden, weil die
Beschwerdeführer nicht als gutgläubig angesehen werden können. Wie
sich aus den Akten ergibt, wussten sie nämlich selbst mehr über die
Herkunft der Elfenbeinstosszähne als das Betreibungsamt. So verfügten
sie über Informationen, dass der Voreigentümer, ihr ehemaliger Mieter,
die Objekte während der Mietdauer von einem Händler aus Italien gekauft
hatte, ohne dass hierzu Dokumente vorliegen würden, welche die
Rechtsmässigkeit der Aus- bzw. Einfuhr beweisen würden.
Dass die Beschwerdeführer die Stosszähne nicht direkt vom
Voreigentümer, sondern vom Betreibungsamt gekauft haben, ändert
daher nichts daran, dass sie unter dem Blickwinkel der
artenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht als gutgläubig angesehen
werden können.
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3.4. Die Einziehung der Elefantenstosszähne durch die Vorinstanz
gestützt auf Art. 39 Abs. 3 ASchV erscheint unter diesen Umständen
nicht als unverhältnismässige Massnahme.
4.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE,
SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 800.– festgesetzt und nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit dem am 16. August 2010
geleisteten Kostenvorschuss in selber Höhe verrechnet. Eine
Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss in selber Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. D._______; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie die Beschwerdeführer in Händen haben, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 23. Juni 2011