B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-4860/2013
U r t e i l v o m 2 9 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richterin Vera Marantelli,
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
S.________,
handelnd durch A._______,
und dieser handelnd durch lic. iur. Christian Boras,
In der Gandstrasse 5, 8126 Zumikon,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Rentenanspruch).
B-4860/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der im Jahr 1949 geborene, kroatische Staatsangehörige J._______ (im
Folgenden: Versicherter) arbeitete in den Jahren 1971 bis 1975 sowie
1989 bis 1996 in der Schweiz in den Kantonen Basel, St. Gallen und Ap-
penzell Ausserrhoden und entrichtete hierbei Beiträge an die schweizeri-
sche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (IV-Akt. 5). Mit
dem vom 22. Juli 2010 datierenden und am 24. Dezember 2010 bei der
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (im Folgenden: Vorinstanz)
eingegangenen Gesuch meldete er sich zum Bezug von Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung an (IV-Akt. 1). Er verstarb am
23. April 2011 (IV-Akt. 12).
B.
In der Folge setzte die Ehefrau des Versicherten, S._______ (im Folgen-
den: Beschwerdeführerin), das Invalidenrentenverfahren als dessen Erbin
fort und reichte zur Belegung des Gesundheitsschadens zahlreiche Be-
richte kroatischer Ärzte ein, deren Übersetzung die Vorinstanz einholte.
Mit Vorbescheid vom 29. Juli 2011 wies die Vorinstanz das Leistungsbe-
gehren ab (IV-Akt. 54). Sie begründete dies damit, dass zwar seit dem
3. Oktober 2008 der Gesundheitsschaden des Versicherten eine Arbeits-
unfähigkeit von 70 % verursacht habe. Ein Rentenanspruch entstehe
aber frühestens nach Ablauf von sechs Monaten, womit vorliegend die
Rente erst ab dem 1. Juni 2011 hätte ausgerichtet werden können. Der
Versicherte sei damit vor Entstehen des Rentenanspruchs verstorben.
Diesen Vorbescheid bestätigte sie mit Verfügung vom 28. September
2011.
C.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin, handelnd durch
ihren Sohn A._______, am 3. November 2011 Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht. Sie beantragte, es sei das Verfahren für eine ange-
messene Zeit zu sistieren, damit sie die Angelegenheit prüfen und die
entsprechenden Anträge und Begründungen nachreichen könne. Da sie
die Akten bei der Vorinstanz eingefordert, aber noch nicht erhalten habe,
erfolge die Beschwerdeerhebung vorsorglich sowie fristwahrend.
D.
Mit Schreiben vom 10. November 2011 forderte das Bundesverwaltungs-
gericht die Vorinstanz auf, die Vorakten einzureichen, sofern sie dem Ak-
teneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin noch nicht nachgekommen
B-4860/2013
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sei. Mit Schreiben vom 23. November 2011 teilte die Vorinstanz dem
Bundesverwaltungsgericht mit, sie habe der Beschwerdeführerin die Vor-
akten bereits am 18. November 2011 zugestellt. Entsprechend forderte
das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit Schreiben
vom 29. November 2011 unter Androhung des Nichteintretens auf, eine
verbesserte Beschwerde nachzureichen.
E.
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2011 reichte die Beschwerdeführerin,
nunmehr handelnd durch lic. iur. Christian Boras, innert der angesetzten
Frist eine Beschwerdeergänzung ein. Sie beantragte sinngemäss, es sei
ihr für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 23. April 2011 die in der Per-
son des verstorbenen Ehemannes entstandene ganze Invalidenrente
auszubezahlen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren medizini-
schen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Be-
gründung machte sie im Wesentlichen geltend, der Versicherte habe we-
gen der im Jahr 2006 festgestellten bereits weit fortgeschrittenen Leber-
zirrhose, der im Jahr 2007 festgestellten Erblindung des rechten Auges,
der im Jahr 2009 schon weit fortgeschrittenen beidseitigen Coxarthrose
und Spondylosis mit starken Bewegungseinschränkungen bereits im Jahr
2006 eine mindestens 70 %-ige Arbeitsunfähigkeit aufgewiesen. Da der
Versicherungsfall im Jahr 2006 eingetreten sei, sei das Recht anwendbar,
das im Jahr 2006 Gültigkeit hatte. Die in Art. 29 IVG, in Kraft seit dem
1. Januar 2008, neu vorgesehene Wartefrist von einem halben Jahr fände
damit auf den vorliegenden Sachverhalt noch keine Anwendung. Mit Blick
auf die 5-jährige Verjährungsfrist werde lediglich ein Rentenanspruch ab
Januar 2007 eingefordert. In einem Exkurs wies die Beschwerdeführerin
ausserdem darauf hin, dass der kroatische Versicherungsträger entgegen
seiner zwischenstaatlichen Pflicht den Eingang der IV-Anmeldung nicht
festgehalten habe. Da hieraus der Beschwerdeführerin kein Nachteil er-
wachsen dürfe, sei davon auszugehen, dass die Anmeldung am 22. Juli
2010 erfolgt und somit auch unter neuem Recht der Anspruch noch vor
dem Tod des Versicherten entstanden sei.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. Januar 2012 beantragte die Vorinstanz,
es sei die Beschwerde teilweise gutzuheissen und ein Anspruch auf eine
ganze Invalidenrente für die Zeit von Januar bis April 2011 festzustellen.
Sie legte dar, die IV-Anmeldung sei unbestrittenermassen erst nach dem
31. Dezember 2008 erfolgt. Übergangsrechtlich habe das alte Recht ge-
golten, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008 eintrat und
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die Anmeldung bis spätestens per 31. Dezember 2008 eingereicht wurde.
Bezüglich aller Anmeldungen ab dem 1. Januar 2009 gelte aber Art. 29
IVG in der Fassung ab dem 1. Januar 2008, selbst wenn der Versiche-
rungsfall vor dem 1. Januar 2008 eingetreten sei. Vorliegend gelange
deshalb der seit dem 1. Januar 2008 gültige Art. 29 Abs. 1 IVG zur An-
wendung, mit der Folge, dass ein Rentenanspruch nicht vor Ablauf von
sechs Monaten seit der Antragstellung entstehen konnte. In Bezug auf die
Anmeldung sei der Beschwerdeführerin demgegenüber Recht zu geben,
dass es der kroatische Versicherungsträger pflichtwidrig unterlassen ha-
be, das Datum des Eingangs auf der Anmeldung festzuhalten. Die Ver-
bindungsstelle habe die Anmeldung mit den Beilagen am 14. Dezem-
ber 2010 der Vorinstanz übermittelt. Da diese zuvor die eingereichten Un-
terlagen habe verifizieren, den Versicherungsverlauf erstellen und die
medizinische Begutachtung veranlassen müssen, sei davon auszugehen,
dass sie die Anmeldung vom zuständigen Träger bereits einige Zeit vor-
her erhalten habe. Mangels genauerer Angaben sei deshalb davon aus-
zugehen, dass die Anmeldung noch im Juli 2010 erfolgt sei. In Anwen-
dung von Art. 29 Abs. 1 IVG könne damit in der Zeit ab Januar 2011 ein
Rentenanspruch bestanden haben.
G.
Mit Replik vom 30. Januar 2012 hielt die Beschwerdeführerin an ihren An-
trägen fest. Sie hielt ebenfalls daran fest, dass der Versicherungsfall be-
reits im Jahr 2006 und damit vor dem 1. Januar 2008 eingetreten sei und
somit das alte Recht Anwendung finde. Da der Zeitpunkt des Eintritts des
Gesundheitsschadens von herausragender Bedeutung sei, beantragt sie
im Weiteren die Einholung eines externen Arztgutachtens, welches auf
Grund der vollständigen medizinischen Unterlagen den Zeitpunkt der Ar-
beitsunfähigkeit bestimme.
H.
In ihrer Duplik vom 10. Februar 2012 entgegnete die Vorinstanz, es erge-
be sich aus den medizinischen Akten eindeutig, dass es erst ab dem
Zeitpunkt der Hospitalisation vom 3. Oktober 2008 zu ernsthaften Kompli-
kationen gekommen sei. Für die Zeit davor hätten sich keine objektiven
Anhaltspunkte für das Bestehen einer relevanten Arbeitsunfähigkeit erge-
ben. Ein zusätzliches Zeichen für das Fehlen einer relevanten Arbeitsun-
fähigkeit sei ausserdem der Umstand, dass der Versicherte erst im Feb-
ruar 2009 einen Leistungsantrag beim kroatischen Versicherungsträger
gestellt habe.
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Seite 5
I.
Mit Urteil B-6057/2011 vom 15. August 2012 entschied das Bundesver-
waltungsgericht mit Blick auf den vorliegend unbestrittenen Anmeldezeit-
punkt im Juli 2010, dass das Recht im Zeitpunkt der Anmeldung, insbe-
sondere das IVG in der Fassung nach der 5. IV-Revision, anwendbar sei.
Auf Grund des ebenfalls unbestrittenen Invaliditätsgrads sei dem Versi-
cherten deshalb nach Ablauf der Wartefrist eines halben Jahres seit des-
sen IV-Anmeldung bis zu seinem Versterben eine ganze Invalidenrente
zugestanden. Entsprechend hiess es die Beschwerde teilweise gut, hob
die Verfügung vom 28. September 2011 auf und sprach der Beschwerde-
führerin für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. April 2011 eine ganze Inva-
lidenrente zu.
J.
Mit Eingabe vom 3. September 2012 zog die Beschwerdeführerin dieses
Urteil ans Bundesgericht weiter. Jenes hiess mit Urteil vom 8. Juli 2013
die Beschwerde gut, hob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
15. August 2012 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung im Sin-
ne der Erwägungen ans Bundesverwaltungsgericht zurück. Zur Begrün-
dung führte es aus, dass die vom Bundesverwaltungsgericht zur Begrün-
dung der Anwendbarkeit des IVG in der Fassung nach der 5. IV-Revision
beigezogene Rechtsprechung sowie das erwähnte Rundschreiben Nr.
253 gerade umgekehrt die Massgeblichkeit der altrechtlichen Regelung
der Entstehung des Rentenanspruchs und des Rentenbeginns ergebe,
wenn ein vor dem 1. Januar 2008 eingetretener Versicherungsfall zur
Diskussion stehe. Infolgedessen übertrug das Bundesgericht dem Bun-
desverwaltungsgericht die Klärung der für die Bestimmung des intertem-
poral anwendbaren Rechts massgebenden Frage, ob die Wartefrist vor-
liegend bereits vor dem 1. Januar 2007 zu laufen begonnen hatte.
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
B-4860/2013
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden.
Angefochten ist eine Verfügung der eidgenössischen IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland IVSTA (Vorinstanz). Die IVSTA ist eine Vorinstanz im
Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsge-
setz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss
Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundes-
gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom
6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1).
1.3 Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdefüh-
rerin davon berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Auf die frist- und formgerecht er-
hobene Beschwerde (vgl. Art. 60 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, nach-
dem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, einzutreten.
2.
Zuerst sind die für die Beurteilung des Anspruchs massgebenden gesetz-
lichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grund-
sätze darzulegen.
2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier:
28. September 2011) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215
E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sol-
len im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein
(BGE 121 V 362 E. 1b). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich
besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen
B-4860/2013
Seite 7
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnen-
den oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (Urteil
des Bundesgerichts [BGer] 8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.1,
BGE 132 V 215 E. 3.1.1).
Vorliegend streitig und damit rechtlich zu überprüfen ist die korrekte An-
wendung des Intertemporalrechts (siehe nachfolgend E. 4.). Bereits an
dieser Stelle kann festgehalten werden, dass das erste Massnahmenpa-
ket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011, in Kraft
seit dem 1. Januar 2012 [AS 2011 5659]) vorliegend keine Anwendung
findet, da die angefochtene Verfügung vor dessen Inkrafttreten erging.
2.2 Der Versicherte war ein Staatsangehöriger Kroatiens. Nach dem Bei-
tritt Kroatiens zur Europäischen Union am 1. Juli 2013 gilt für kroatische
Staatsangehörige das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom
21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer-
seits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten an-
dererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere
dessen Anhang II betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit (Art. 80a IVG). In Bezug auf das vorliegend zu beurteilende
Zeitfenster (E. 2.1) demgegenüber ist die Rechtslage, wie sie vor dem
EU-Beitritt Kroatiens bestand, insbesondere das Abkommens vom 9. April
1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik
Kroatien über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.291.1) anzuwenden.
Nach Art. 4 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Ver-
tragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 2 genannten
Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung
über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts an-
deres bestimmt ist (vgl. Art. 29 Abs. 4 IVG, siehe unten E. 4.3.4). Be-
stimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf ei-
ne schweizerische Invalidenrente von dem in Art. 4 des Abkommens auf-
gestellten Grundsatz der Gleichstellung der jeweiligen Staatsangehörigen
abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in den seither
getroffenen schweizerisch-kroatischen Vereinbarungen. Die Frage, ob
und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizeri-
schen Invalidenversicherung besteht, bestimmt sich demnach allein auf
Grund der schweizerischen Rechtsvorschriften.
Für die Beurteilung eines allfälligen Rentenanspruchs sind daher die
Feststellungen des ausländischen Versicherungsträgers bezüglich Invali-
ditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in
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Seite 8
der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis
1996 S. 177 E. 1).
2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invali-
dität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung
des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen
der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs-
unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über-
windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene
Abs. 2 hat den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135
V 215 E. 7.3).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem an-
deren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
2.4 Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 28
Abs. 1 IVG (in der ab dem 1. Januar 2008 gültigen Fassung). Hiernach
haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähig-
keit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstel-
len, erhalten oder verbessern können (Bst. a); während eines Jahres oh-
ne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeits-
unfähig gewesen sind (Bst. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindes-
tens 40 % invalid sind (Bst. c).
Nach der bis Ende Dezember 2007 in Kraft gestandenen Fassung des
Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem Zeit-
punkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend er-
werbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (Bst. a) oder während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu
40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Bst. b).
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2.5 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf
eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei min-
destens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf ei-
ne ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der seit dem 1. Januar 2008 gülti-
gen Fassung], Art. 28 Abs. 1 IVG [in der ab 1. Januar 2004 bis
31. Dezember 2007 gültigen Fassung]).
Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entspre-
chenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und
ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben
(Art. 29 Abs. 4 IVG [in der seit dem 1. Januar 2008 gültigen Fassung], Art.
28 Abs. 1ter IVG [in der ab 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007 gültigen
Fassung]).
2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133
E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex-
pertin oder des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122
V 157 E. 1c).
3.
Die Beschwerdeführerin sowie die Vorinstanz sind sich darin einig, dass
der Versicherte vor seinem Tod eine (generelle) Arbeitsunfähigkeit von
70 % aufwies, welche grundsätzlich Anspruch auf eine volle Invalidenren-
te gewährt (Art. 28 Abs. 2 IVG). Unbestritten ist ebenfalls das Vorliegen
der weiteren Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG. Die
Vorinstanz stimmte schliesslich in ihrer Vernehmlassung vom 19. Janu-
B-4860/2013
Seite 10
ar 2012 der Beschwerdeführerin dahingehend zu, dass der kroatische
Versicherungsträger vorschriftswidrig das Eingangsdatum der IV-Anmel-
dung des Versicherten nicht festgehalten habe und es gerechtfertigt sei,
davon auszugehen, die Anmeldung sei beim zuständigen Träger noch im
Juli 2010 erfolgt (Akt. 7).
Streitig verbleibt demgegenüber einerseits der Zeitpunkt des Eintritts der
Arbeitsunfähigkeit respektive der Invalidität beim Versicherten sowie an-
dererseits der Beginn des Rentenanspruchs. Intertemporal hält die Be-
schwerdeführerin Art. 29 aIVG, in Kraft seit dem 1. Januar 1988, und die
Vorinstanz Art. 29 IVG, in Kraft seit dem 1. Januar 2008, für anwendbar.
4.
Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen des
IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Neu normiert
wurde insbesondere der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die
entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss
Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs
Monate nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs entsteht.
Gemäss den intertemporalrechtlichen Grundsätzen ist der Leistungsan-
spruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 grundsätzlich auf Grund
der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prü-
fen. Trat der Versicherungsfall bereits vor dem 1. Januar 2008 ein, so gilt
entsprechend altes Recht (das heisst die versicherte Person kann sich
noch innerhalb eines Jahres seit Eintritt des Versicherungsfalles anmel-
den, ohne Einbusse an Rentenleistungen; vgl. Art. 48 Abs. 2 aIVG). Trat
der Versicherungsfall hingegen am 1. Januar 2008 oder später ein, so ist
das neue Recht anwendbar, sprich der Rentenanspruch entsteht grund-
sätzlich erst nach Ablauf der halbjährigen Wartefrist seit der
IV-Anmeldung (Art. 29 Abs. 1 IVG). Eine Ausnahme zu letzterer Regelung
besteht indessen für Fälle, in denen das Wartejahr vor dem 1. Janu-
ar 2008 zu laufen begann und im Jahr 2008 erfüllt wurde. In diesen Fällen
reicht es, wenn die Anmeldung bis Juni 2008 (vgl. hierzu BGE 138 V 475)
eingereicht wird, dass abweichend von Art. 29 Abs. 1 IVG ab Ablauf des
Wartejahres Anspruch auf IV-Leistungen besteht (BGE 138 V 475, Urteil
BGer 8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.2 f., Urteil BGer
8C_312/2009 vom 1. Dezember 2009 E. 5; Rundschreiben Nr. 253 des
Bundesamtes für Sozialversicherungen [im Folgenden: BSV] vom
12. Dezember 2007 [5. IV-Revision und Intertemporalrecht]).
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Seite 11
Nach dem Gesagten entscheidet damit vorliegend der Zeitpunkt des Ein-
tritts des Versicherungsfalles, welches Recht intertemporal anzuwenden
ist. Wie vom Bundesgericht im Urteil vom 8. Juli 2013 entsprechend zu
Recht gefordert, ist dieser im Nachfolgenden zu klären.
5.
Der Versicherungsfall gilt als eingetreten, wenn die Wartezeit nach Art. 29
Abs. 1 lit. b aIVG respektive nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG abgelaufen ist
(E. 2.4). Die Wartezeit gilt in dem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine
erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als er-
heblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI
1998 S. 124 E. 3c).
Die Beschwerdeführerin führte hierzu in ihrer Eingabe vom 10. Dezem-
ber 2011 aus, die Leberzirrhose des Versicherten sei im Jahr 2006 schon
so weit fortgeschritten gewesen, dass bereits zu dem Zeitpunkt eine Ar-
beitsunfähigkeit von 70 % angenommen werden müsse. Ausserdem sei-
en im Jahr 2007 die Feststellung einer Erblindung des rechten Auges so-
wie im Jahr 2009 einer schon weit fortgeschrittenen beidseitigen Coxarth-
rose und Spondylosis mit starken Bewegungseinschränkungen hinzuge-
kommen. Die Vorinstanz erklärte demgegenüber in ihrer Duplik vom
10. Februar 2012, gemäss ihrem RAD habe die Leberzirrhose erst ab
dem Zeitpunkt der Hospitalisation vom 3. Oktober 2008 zu ernsthaften
Komplikationen geführt, weshalb ab diesem Zeitpunkt eine generelle Ar-
beitsunfähigkeit von 70 % anzunehmen sei. Vor Herbst 2008 habe hinge-
gen noch keine relevante Arbeitsunfähigkeit bestanden. Im Folgenden
sind deshalb die vorliegenden Medizinalakten in Bezug auf den Beginn
der Arbeitsunfähigkeit des Versicherten zu prüfen.
5.1 Aus den vorliegenden Medizinalakten ist ersichtlich, dass der Versi-
cherte infolge einer Leberzirrhose ethylischer Genese mit Blutungen aus
Ösophagusvarizen dreimalig hospitalisiert wurde, dies während der Zeit
vom 2. bis 8. Oktober 2008, vom 2. bis 9. November 2009 sowie vom
1. bis 11. Januar 2010 (siehe Austrittsberichte des klinischen Spitals
P._______ vom 8. Oktober 2008, 9. November 2009 sowie vom 11. Ja-
nuar 2010). Der letzte Austrittsbericht vom 11. Januar 2010 weist zwar auf
eine Entwicklung der Krankheit bereits ab August 2006 bei Ösophagusva-
rizen III. Grades hin, Blutungen aus den Ösophagusvarizen werden in
den vorliegenden Medizinalakten indessen erst seit Oktober 2008 doku-
mentiert.
B-4860/2013
Seite 12
Ösophagusvarizen sind Erweiterungen der Speiseröhrenvenen (ugs.:
Krampfadern). Nach Aussehen und Eigenschaften werden diese in klini-
sche Stadien der Grade I – IV eingeteilt. Beim I. Grad liegen Erweiterun-
gen der submukösen Venen vor, die jedoch nach Luftinsufflation durch
das Endoskop verstreichen, beim II. Grad bestehen einzelne in das Lu-
men des Ösophagus hervorragende Varizen, die auch bei Luftinsufflation
bestehen bleiben, bei III. Grad wird das Lumen des Ösophagus durch die
Varizenstränge eingeengt und beim IV. Grad haben die Varizenstränge
das Ösophagusvolumen verlegt, wobei in der Regel zahlreiche Erosionen
der Schleimhaut bestehen. Eine Blutung aus den Ösophagusvarizen be-
deutet ein meist akuter lebensbedrohlicher Notfall mit Erbrechen von Blut
(Pschyrembel, klinisches Wörterbuch, Berlin 2007, 261. Auflage,
S. 1378).
Nach dem Gesagten steht fest, dass ein akuter Zustand der Leberzirrho-
se gleichzeitig mit dem Auftreten der Blutungen im Oktober 2008 einher-
ging. Die bereits zuvor festgestellten Ösophagusvarizen III. Grades deu-
teten zwar auf eine fortgeschrittene Entwicklung der Leberzirrhose hin.
Deren Vorliegen bedingte indessen noch keine Einschränkung der Leis-
tungsfähigkeit respektive Arbeitsfähigkeit des Versicherten, wie der RAD
in seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2011 glaubwürdig darstellte.
5.2 Der Versicherte habe ausserdem am rechten Auge über eine nur
noch 10 %-ige Sehkraft verfügt (vgl. Arztberichte des klinischen Spitals
P._______ vom 8. Oktober 2008, 9. November 2009 und 11. Januar
2010 sowie Arztberichte von Dr. med. V._______ vom 24. April 2008 und
1. September 2011). Diese habe sich gemäss den Berichten des Spitals
P._______ der Jahre 2008 und 2009 ungefähr im Jahre 2003 infolge von
Blutungen im hinteren Augensegment entwickelt. Indessen ist den vorlie-
genden Medizinalakten nicht zu entnehmen, dass der Versicherte durch
die einseitig verminderte Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt
gewesen wäre.
5.3 Im Weiteren gab der Orthopäde Dr. I._______ in seinem Bericht vom
27. Februar 2009 zwar bereits seit mehreren Jahren andauernde Be-
schwerden des Versicherten im Bereich der Wirbelsäule, Hüfte und bei-
der Hände an, welche dessen Arbeitsfähigkeit in bedeutendem Ausmass
reduzieren würden, ohne jedoch den Beginn dieser Beschwerden oder
der bescheinigten Arbeitsfähigkeit des Versicherten darzulegen. Gemäss
Wortlaut des Berichts sei aktuell (das heisst im Februar 2009) eine Ar-
beitsunfähigkeit beim Versicherten vorhanden. Zur vorliegend umstritte-
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nen Frage, ob beim Versicherten bereits im Jahr 2006 eine Arbeitsunfä-
higkeit vorlag, äussert sich der Bericht demgegenüber nicht.
5.4 Alsdann gehen aus den Akten zwei Operationen an der rechten Hand
im Jahr 1995 (Ursache ungekannt; vgl. oben erwähnte Berichte des klini-
schen Spitals P._______ vom 9. November 2009 und 11. Januar 2010)
sowie im Jahr 2005 (infolge einer fortschreitenden Dupuytren-
Kontrakutur, II. Grades mit Flexionskontraktur der IV. und V. Finger; vgl.
Bericht des klinischen Spitals P._______ vom 20. Juni 2005) hervor. In-
dessen wurde keine mit diesen Operationen einhergehende andauernde
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten erwähnt, sondern
vielmehr im letzteren Bericht vom 20. Juni 2005 ein stabiler postoperati-
ver Verlauf, eine gute Heilung der Wunde und ein guter Zustand der Fin-
ger (ordentliche Streckung möglich) sowie des Versicherten im Allgemei-
nen beschrieben.
5.5 Im Bericht vom 8. Dezember 2011 erklärte der Hausarzt des Versi-
cherten, Dr. K._______, der am 23. April 2011 verstorbene Versicherte
habe an einer Leberzirrhose, Ösophagusvarizen III. Grades sowie einer
depressiven Psychoneurose gelitten. Seit 2006 habe er nicht gearbeitet
und sei auch nicht in der Lage gewesen, einer Arbeit nachzugehen. Die
damit bescheinigte Arbeitsunfähigkeit begründete Dr. K._______ medizi-
nisch nicht. Ebensowenig machte er Angaben zum Ausmass der Arbeits-
unfähigkeit des Versicherten. Schliesslich ist dem Bericht nicht zu ent-
nehmen, dass Dr. K._______ den Versicherten bereits im Jahr 2006 be-
handelt und zu dem Zeitpunkt über dessen Arbeitsfähigkeit befunden ha-
be. Hinzu kommt ergänzend, dass das Bundesverwaltungsgericht in Be-
zug auf Berichte von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tra-
gen darf und soll, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags-
rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pa-
tienten aussagen. Damit liefert auch der Arztbericht von Dr. K._______
vom 8. Dezember 2011 kein ausreichendes medizinisches Substrat zur
Bejahung einer bereits seit dem Jahr 2006 beim Versicherten vorgelege-
nen Arbeitsunfähigkeit.
5.6 Zusammenfassend traten ernsthafte Komplikationen im Zusammen-
hang mit der letalen Leberzirrhose erstmals anlässlich der Hospitalisation
des Versicherten im klinischen Spital P._______ während der Zeit vom
2. bis 8. Oktober 2008 auf. Erst zu diesem Zeitpunkt wurde in den vorlie-
genden Medizinalakten eine Auswirkung der Erkrankung auf die Arbeits-
fähigkeit des Versicherten medizinisch belegt (vgl. E. 5.1). Nach dem Ge-
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sagten ist damit die Feststellung von Dr. R._______ des regionalen ärztli-
chen Diensts vom 25. Juli 2011 sowie in der Folge der Vorinstanz, wo-
nach beim Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % (erst) ab dem
3. Oktober 2008 vorgelegen sei, nicht zu beanstanden. Auch die durch
die Beschwerdeführerin in ihrer verbesserten Beschwerde vom 10. De-
zember 2011, Ziff. II.2.a genannten Fundstellen weisen keinen früheren
Beginn der Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nach. Von einem externen
Arztgutachten sind diesbezüglich keine weitere Erkenntnisse zu erwarten,
weshalb der dahingehende Antrag der Beschwerdeführerin in antizipierter
Beweiswürdigung abzuweisen ist (UELI KIESER, Das Verwaltungsverfah-
ren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; vgl. auch
BGE 122 V 157 E. 1d, 122 II 464 E. 4a, 120 Ib 224 E. 2b).
6.
Nach dem Gesagten steht fest, dass der Versicherungsfall vorliegend erst
am 3. Oktober 2009 und damit nach dem vorliegend intertemporal rele-
vanten Zeitpunkt (1. Januar 2008, vgl. E. 4) eingetreten ist. Massgebend
und anzuwenden ist folglich das Recht, insbesondere Art. 29 Abs. 1 IVG,
nach der 5. IV-Revision. Folgerichtig hat damit die Vorinstanz für die
Festsetzung des Leistungsbeginns eine Wartefrist von einem halben Jahr
im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG berücksichtigt.
Nachdem von einer Anmeldung per Anfang Juli 2010 auszugehen ist,
konnte gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG ein Rentenanspruch frühestens
nach Ablauf von sechs Monaten und damit ab Januar 2011 entstehen.
Gemäss Art. 30 IVG endet der Leistungsanspruch mit dem Tod des Versi-
cherten.
Damit stand dem Versicherten während der Zeit vom 1. Januar bis zum
30. April 2011 der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente zu, welcher
erbrechtlich an die Beschwerdeführerin überging. Die Beschwerde ist
damit teilweise gutzuheissen und es sind die Akten zur Berechnung und
Festsetzung der Rente an die Vorinstanz zurückzusenden. Soweit weiter-
gehend (in Bezug auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Renten-
zusprache bereits ab dem 1. Januar 2007) ist die Beschwerde abzuwei-
sen.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin hat die Ausrichtung einer Invalidenrente für
die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 23. April 2011 beantragt. Mit dem
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vorliegenden Urteil wird ihr eine Invalidenrente für die Dauer vom 1. Ja-
nuar bis 30. April 2011 zugesprochen. Damit gilt die Beschwerdeführerin
als mehrheitlich unterliegende Partei und hat unter diesen Umständen die
anteilsmässig ermässigten Verfahrenskosten zu tragen, die sich aus der
Gerichtsgebühr und den Auslagen zusammensetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG). Sie werden unter Berücksichtigung des Umfanges und der
Schwierigkeit der Streitsache sowie des teilweisen Obsiegens der Be-
schwerdeführerin auf Fr. 350.– festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis i.V.m. Abs. 1
VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem im Beschwerdeverfahren
B-6057/2011 bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 400.– verrechnet. Der zuviel bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 50.–
wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen-
den Urteils zurückerstattet. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskos-
ten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
7.2 Die mehrheitlich unterliegende, juristisch vertretene Beschwerdefüh-
rerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. VGKE
Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Verwal-
tung. Ihr Vertreter hat mit der Beschwerdeschrift vom 10. Dezember 2011
eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.–, zusammensetzend aus 10
Std. à Fr. 250.– (für Aktenstudium, Besprechungen mit der Beschwerde-
führerin, Erstellung der Rechtsschrift etc.), geltend gemacht. Da er dem
Bundesverwaltungsgericht keine detaillierte Honorarnote eingereicht hat
(vgl. Art. 14 Abs. 1 VGKE), ist die reduzierte Parteientschädigung nach
Ermessen und unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen
Aufwands auf Fr. 300.– (inklusive Auslagen) festzusetzen (vgl. Art. 14
Abs. 2 VGKE). Nicht zu entschädigen ist die Mehrwertsteuer (Art. 1 Abs.
2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom
12. Juni 2009; MWSTG SR 641.20).
Die mehrheitlich obsiegende Vorinstanz hat nach Art. 7 Abs. 3 VGKE kei-
nen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung vom
28. September 2011 aufgehoben. Es ist der Beschwerdeführerin für die
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Zeit vom 1. Januar bis zum 30. April 2011 eine ganze Invalidenrente aus-
zurichten. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Akten gehen zur Berechnung und Festsetzung der Rente an die Vor-
instanz.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 350.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt und mit dem im Beschwerdeverfahren B-6057/2011 geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet. Der zuviel bezahlte Betrag von Fr. 50.– wird
der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.
4.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteient-
schädigung von Fr. 300.– zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rücker-
stattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Ronald Flury Marion Sutter
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 31. Oktober 2013