B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-4865/2014
Ur t e i l vom 2 2 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Hans Urech,
Gerichtsschreiberin Myriam Senn.
Parteien
A._______,
vertreten durch Andreas Bachmann, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV,
Vorinstanz.
Gegenstand
Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung;
Projekt "B._______".
B-4865/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 30. Januar 2014 reichte die A._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rerin) beim Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (nachfolgend: Vo-
rinstanz) ein Gesuch um Gewährung von Finanzhilfen zur Eröffnung der
neuen Kindertagesstätte "B._______" ein.
Die Vorinstanz teilte ihr mit Schreiben vom 4. Februar 2014 mit, dass ihr
Gesuch aufgrund der grossen Nachfrage im Rahmen der Prioritätenord-
nung auf die Warteliste der dritten Priorität gesetzt und vorläufig nicht be-
arbeitet werde.
Mit eingeschriebenem Schreiben vom 7. Mai 2014 teilte die Vorinstanz der
Beschwerdeführerin mit, dass sie das Gesuch voraussichtlich doch werde
prüfen können. Zu diesem Zweck benötige sie weitere Informationen und
Unterlagen. Diese seien bis spätestens am 5. Juni 2014 einzureichen.
Ohne Antwort seitens der Beschwerdeführerin würde sie davon ausgehen,
dass die Beschwerdeführerin ihr Gesuch nicht aufrechterhalten wolle und
dieses als zurückgezogen abschreiben. Die Beschwerdeführerin reagierte
nicht auf dieses Schreiben.
Am 19. Juni 2014 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin per E-Mail
mit, dass sie auf das Schreiben vom 7. Mai 2014 keine Antwort erhalten
habe und daher das Gesuch, wie angekündigt, als zurückgezogen behan-
deln werde.
Mit Schreiben vom 19. bzw. 20. Juni 2014 bestätigte die Beschwerdefüh-
rerin ihren Antrag auf Finanzhilfe und reichte die verlangten Informationen
und Unterlagen ein. Sie führte aus, dass ihr das Schreiben vom 7. Mai 2014
erst am 19. Juni 2014 zugegangen sei, da der KV-Lehrling das eingeschrie-
bene Schreiben entgegengenommen und abgelegt habe, ohne es jeman-
dem zu zeigen. Sie legte klar, dass sie das Gesuch nicht zurückgezogen
habe, und ersuchte um Wiederherstellung der Frist zur Nachreichung der
Unterlagen.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2014 lehnte die Vorinstanz das Gesuch der Be-
schwerdeführerin um Wiederherstellung der Frist ab und schrieb ihr Ge-
such um Finanzhilfen als zurückgezogen ab.
B-4865/2014
Seite 3
B.
Mit Beschwerde vom 1. September 2014 wandte sich die Beschwerdefüh-
rerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Verfügung vom
10. Juli 2014 aufzuheben, soweit sie das Gesuch Nr. (…) infolge Rückzugs
als abgeschrieben betrachte. Ihr Gesuch sei materiell zu behandeln und
die beantragten Finanzhilfen seien zu gewähren. Eventualiter sei ihr Ge-
such zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Wei-
ter sei die Verfügung aufzuheben, soweit sie ihr Gesuch um Wiederherstel-
lung der Frist zur Nachreichung der verlangten Unterlagen ablehne. Die
Frist sei wiederherzustellen, bzw. es seien die mit Schreiben vom 19. Juni
2014 übermittelten Unterlagen als fristgerecht eingereicht in die materielle
Prüfung des Gesuchs Nr. (…) miteinzubeziehen.
C.
Mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2014 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, die Bedingun-
gen für die Wiederherstellung der Frist seien nicht erfüllt. Der Grund für die
verpasste Frist liege in organisatorischen Unzulänglichkeiten der Be-
schwerdeführerin, die keinen Grund für eine Wiederherstellung darstellen.
Sie habe wichtige Informationen und Unterlagen verlangt, die nicht fristge-
recht geliefert worden seien. Die Gesuche würden in der Reihenfolge be-
handelt. Sie habe daher zwingend wissen müssen, ob die Beschwerdefüh-
rerin an ihrem Gesuch festhalte und an welchem Datum die Eröffnung des
Angebotes stattgefunden habe.
D.
Mit Replik vom 9. Januar 2015 bestreitet die Beschwerdeführerin die Aus-
führungen der Vorinstanz. Die Vorinstanz habe über alle relevanten Unter-
lagen oder Belege verfügt. Bei den nachträglich eingeforderten Unterlagen
habe es sich um Dokumente gehandelt, die bereits mit dem Gesuch ein-
gereicht worden seien oder Informationen betroffen hätten, die öffentlich
zugänglich oder für die Gesuchsbehandlung nicht erforderlich gewesen
seien. Sie habe ihr Gesuch nie aktiv zurückgezogen und die
Vorinstanz habe mit den von ihr angedrohten Säumnisfolgen das Verhält-
nismässigkeitsprinzip verletzt.
E.
Mit Duplik vom 11. Februar 2015 hält die Vorinstanz an ihrem Antrag auf
Abweisung der Beschwerde fest. Die Gesuche seien im Rahmen einer Pri-
B-4865/2014
Seite 4
oritätenordnung auf eine Warteliste gesetzt und alle gleich behandelt wor-
den. Es gebe keinen Grund, für die Beschwerdeführerin von diesem Vor-
gehen abzuweichen.
F.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten-
stücke wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Der Abschreibungsentscheid der Vorinstanz vom 10. Juli 2014 stellt eine
Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungs-
verfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG,
SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 des
Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005
(Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerdeinstanz gegen
Verfügungen der Departemente und Dienststellen der Bundesverwaltung
(Art. 33 Bst. d VGG), worunter die Vorinstanz, die für die Finanzhilfen für
familienergänzende Kinderbetreuung zuständig ist, fällt (Art. 7 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreu-
ung vom 4. Oktober 2002 [SR 861]).
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung
(Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Eingabefrist sowie Anforderun-
gen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs.
1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
sind erfüllt (Art. 44 ff. VwVG).
1.3 Im angefochtenen Entscheid schrieb die Vorinstanz das Gesuch der
Beschwerdeführerin als zurückgezogen ab und lehnte das Gesuch um
Wiederherstellung der Frist zur Nachreichung von Informationen und Un-
terlagen ab. Damit lehnte die Vorinstanz es ab, das Gesuch der Beschwer-
deführerin materiell zu prüfen. Der Sache nach ist dieser Abschreibungs-
entscheid daher als Nichteintretensentscheid zu qualifizieren (vgl. Urteile
des BVGer B-2677/2014 vom 27. November 2014 E. 1.3; B-4335/2014
vom 24. Juni 2015 E. 1.5-1.7).
B-4865/2014
Seite 5
In einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kann nur gel-
tend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der
Eintretensvoraussetzungen verneint. Das Anfechtungsobjekt ist insofern
auf die Eintretensfrage beschränkt. Ergibt die Beurteilung der Beschwerde,
dass der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid rechtmässig ist, so ist
die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen, andern-
falls ist sie gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die
Angelegenheit zur Weiterführung des Verfahrens an die Vor-instanz zu-
rückzuweisen (vgl. BGE 135 II 38 E. 1.2; 132 V 74 E. 1.1; ANDRÉ MOSER/MI-
CHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver-
waltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.164 S. 95; OLIVER ZIBUNG, ELIAS HOF-
STETTER, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl.
2016, Art. 49 N. 20 S. 1025-1026).
Vorliegend ist somit auf den Antrag der Beschwerdeführerin, die Verfügung
sei aufzuheben und die Sache sei der Vorinstanz zur materiellen Behand-
lung zurückzuweisen, einzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin darüber
hinaus beantragt, ihr Gesuch sei durch das Bundesverwaltungsgericht ma-
teriell zu beurteilen und die beantragten Finanzhilfen seien ihr zu gewäh-
ren, kann auf die Beschwerde dagegen nicht eingetreten werden.
1.4 Auf die Beschwerde ist daher im dargelegten Umfang einzutreten.
2.
Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die
Beschwerdeführerin ihr Gesuch zurückgezogen habe, indem sie auf das
eingeschriebene Schreiben vom 7. Mai 2014 innert der angesetzten Frist
nicht geantwortet und bestätigt habe, an ihrem Gesuch festhalten zu wol-
len. Die Vorinstanz sei erst mit Schreiben vom 19. und 20. Juni 2014 von
der Beschwerdeführerin darüber informiert worden, dass diese an ihrem
Gesuch festhalte und gleichzeitig um Wiederherstellung der Frist ersuche.
Die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 24
Abs. 1 VwVG seien aber nicht erfüllt, weshalb das Gesuch als zurückge-
zogen gelte.
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie habe das Schreiben der
Vorinstanz erst am 19. Juni 2014 zum ersten Mal gesehen. Das Schreiben
sei von einer 17-jährigen Lernenden entgegengenommen worden, die die
Wichtigkeit der Frist mit gravierenden Säumnisfolgen nicht erkannt habe
und es nicht weitergereicht habe. Das Schreiben habe auch keine Verfü-
gung dargestellt. Sie halte weiterhin am Gesuch fest und beantrage, dass
B-4865/2014
Seite 6
die am 19. Juni 2014 übermittelten Informationen und Unterlagen als frist-
gerecht eingereicht in die materielle Prüfung ihres Gesuchs miteinzubezie-
hen seien.
2.1 Behördlich angeordnete Fristen können Säumnisfolgen haben, wenn
bei der Ansetzung der Frist ausdrücklich auf diese Folgen aufmerksam ge-
macht wurde (vgl. Art. 23 VwVG). Einschneidende Folgen, wie insbeson-
dere der Verlust materieller Rechte, setzen allerdings eine ausreichend be-
stimmte gesetzliche Grundlage voraus (vgl. URS PETER CAVELTI, in: VwVG
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008,
Rz. 8 zu Art. 23, S. 324-325).
2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann der Rückzug eines
eingelegten Rechtsmittels nur klar, ausdrücklich und unbedingt erfolgen.
Er kann dementsprechend nicht stillschweigend erfolgen und es ist auch
nicht zulässig, von einer beschwerdeführenden Partei im Laufe des Ver-
fahrens eine Bestätigung ihres Beschwerdewillens zu verlangen und aus
dem Ausbleiben einer Antwort auf einen Rückzug zu folgern (vgl. BGE 111
V 156 E. 3b; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.212 Fn. 711 S.
232).
2.3 Diese Rechtsprechung, welche die Voraussetzungen für den Rückzug
eines Rechtsmittels umschreibt, hat auch für das Gesuchsverfahren vor
der Vorinstanz Geltung (vgl. Urteil B-4335/2014 E. 3.2). Auch für dieses
Gesuchsverfahren existiert keine bestimmte gesetzliche Grundlage, wel-
che der Vorinstanz erlauben würde, einer Gesuchstellerin, welche bereits
ein vollständiges Gesuch mit allen notwendigen Unterlagen eingereicht
hatte, als Säumnisfolge das Nichteintreten auf ihr Gesuch anzudrohen,
falls sie die Bestätigung, dass sie an ihrem Gesuch festhalte, und weitere
von der Vorinstanz als notwendig erachtete Unterlagen nicht innert der ihr
angesetzten Frist einreiche. Diese Frist war daher nicht als Verwirkungs-,
sondern lediglich als behördlich festgelegte Ordnungsfrist zu qualifizieren
(vgl. Urteile B-4335/2014 E. 3.2 und B-2616/2013 vom 11. September 2014
E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
War die Vorinstanz nicht berechtigt, der Beschwerdeführerin eine derartige
Säumnisfolge anzudrohen, so erweist sich der angefochtene Nichteintre-
tensentscheid als rechtswidrig.
B-4865/2014
Seite 7
2.4 Die Frage, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Fristwiederherstel-
lung gehabt hätte, hätte sich nur gestellt, wenn es sich um eine Verwir-
kungsfrist gehandelt hätte. Mit ihrer Eingabe vom 19. Juni 2014 hatte die
Beschwerdeführerin unbestrittenermassen alle von der Vorinstanz verlang-
ten zusätzlichen Informationen und Unterlagen eingereicht, welche der Vo-
rinstanz somit im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheides
vom 10. Juli 2014 vorlagen. Die Vorinstanz hätte diese daher als soge-
nannte Noven berücksichtigen müssen (vgl. Urteile B-4335/2014 E. 3.2.2;
B-2508/2013 vom 13. Oktober 2014 E. 6 mit weiteren Hinweisen).
3.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde daher als begründet und
ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der angefoch-
tene Abschreibungsentscheid ist aufzuheben und die Sache ist an die
Vorinstanz zurückzuweisen zur materiellen Prüfung des Gesuchs der Be-
schwerdeführerin vom 30. Januar 2014.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin – trotz dem teil-
weisen Nichteintreten – als im Wesentlichen obsiegend einzustufen. Die
Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht werden in der
Regel der unterliegenden Partei auferlegt; Vorinstanzen werden allerdings
keine Verfahrenskosten auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.
Der im Wesentlichen obsiegenden Beschwerdeführerin ist für die ihr er-
wachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglementes über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 [VGKE; SR 173.320.2]). Da die Beschwerdeführerin keine Kosten-
note eingereicht hat, ist die Entschädigung aufgrund der Akten und nach
richterlichem Ermessen zu bestimmen (vgl. Art. 14 abs. 2 VGKE).
6.
Das vorliegende Urteil ist gemäss Art. 83 Bst. k des Bundesgesetzes über
das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG,
SR 173.110) endgültig.
B-4865/2014
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und
der Abschreibungsentscheid der Vorinstanz vom 10. Juli 2014 wird aufge-
hoben. Die Sache wird zur materiellen Prüfung des Gesuchs der Be-
schwerdeführerin vom 30. Januar 2014 an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 2'000.– zugesprochen.
4.
Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 1'500.– wird ihr aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück;
Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. (…); Einschreiben; Akten zurück)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Myriam Senn
Versand: 29. März 2016