B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-4876/2011
U r t e i l v o m 1 8 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),
Richter Ronald Flury, Richter Jean-Luc Baechler,
Gerichtsschreiber Said Huber.
Parteien
X._______ AG,
handelnd durch Herrn A._______,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Veterinärwesen BVET,
Internationales (INT),
(…),
Vorinstanz.
Gegenstand
Artenschutz (Einziehung von Uhrenarmbändern aus Reptil-
leder).
B-4876/2011
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Sachverhalt:
A.
A.a Am 10. Juni 2011 beschlagnahmte der Grenztierarzt vorsorglich eine
Sendung von sechs Uhrenarmbändern aus artengeschütztem Krokodille-
der, die A._______, Präsident des Verwaltungsrates der X._______ AG
(Beschwerdeführerin), tags zuvor am Flughafen Zürich in die Schweiz
eingeführt hatte. Da diese Armbänder im vorgelegten Carnet A.T.A. nicht
erwähnt waren, wurde die Beschwerdeführerin angewiesen, die fehlen-
den Bewilligungen für deren Einfuhr dem Bundesamt für Veterinärwesen
(Vorinstanz) nachzureichen.
A.b Mitte Juni 2011 liess die Beschwerdeführerin der Vorinstanz die Ein-
fuhrbewilligung Nr. (…) vom 19. Dezember 2002 (lautend auf die Firma
"Y._______") betreffend 114 Uhrenbänder aus Krokodilleder zukommen.
A.c Am 21. Juni 2011 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin per E-
Mail mit, die nachgereichten Kopien belegten lediglich, dass im Jahr 2002
eine Sendung mit Uhrenarmbändern aus Leder diverser Reptilienarten
eingeführt worden sei. Die damals erteilte Einfuhrbewilligung sei abgelau-
fen und für die jetzige Einfuhr nicht verwendbar.
A.d Am 21. Juli 2011 verfügte die Vorinstanz die definitive Einziehung der
vorsorglich beschlagnahmten sechs Uhrenarmbänder (unter Strafandro-
hung bei Zuwiderhandlung), erhob eine Gebühr von Fr. 250.– und entzog
einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
Zur Begründung wurde angeführt, Waren aus Leder von Crocodylus spp.
und Tupinambis spp. unterstünden dem Artenschutz-Übereinkommen
vom 3. März 1973 (Convention on International Trade in Endangered
Species of Wild Fauna and Flora, CITES-Übereinkommen, SR 0.453, i.K.
ab 1. Juli 1975) und benötigten bei der Einfuhr entsprechende Aus- und
Einfuhrdokumente sowie eine physische Artenschutzkontrolle. Die erfor-
derlichen Dokumente seien nicht eingereicht worden.
B.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 5. September 2011 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte im Wesentli-
chen, die verfügte definitive Einziehung ihrer Uhrenarmbänder sei unter
Kostenfolgen zu Lasten der Vorinstanz aufzuheben.
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Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin geltend, A._______ habe
am 24. Mai 2011 am Zoll des Flughafens Zürich für die Ausfuhr von sechs
Uhren und neun Uhrwerken ein "Carnet ATACHZH (….)" vorgelegt, das
überprüft und nach einem Augenschein der Waren nicht beanstandet
worden sei. Erst bei der Wiedereinfuhr der entsprechenden Uhrenarm-
bänder habe der Zollbeamte gerügt, "das Carnet sei ohne ein CITES
ausgeführt worden", und danach die Armbänder beschlagnahmt. Die
nachgereichte CITES-Bescheinigung vom 19. Dezember 2002 genüge
den gesetzlichen Anforderungen zur Einfuhr der Sendung vom 9. Juni
2011, zumal die beschlagnahmten Armbänder aus der im Jahr 2002 be-
willigten Einfuhr von 114 Uhrenarmbändern aus Krokodilleder stammten.
Aus den einschlägigen Vorschriften sei nicht ersichtlich, dass die erwähn-
ten Waren jedes Mal "wieder neu eingeführt" werden müssten. Die Vorin-
stanz verkenne, dass Mustersendungen keine Handelswaren seien. Vor-
liegend hätte berücksichtigt werden müssen, dass hier keine Dokumente,
Bewilligungen oder Anmeldungen nötig waren, da die fraglichen Waren
zum privaten Gebrauch eingeführt worden seien. Schliesslich rügt die
Beschwerdeführerin, der Zollbeamte hätte bereits die Ausfuhr beanstan-
den müssen. Nur bei der Wiedereinfuhr sei das Carnet A.T.A. beanstan-
det worden, was widersprüchlich sei.
C.
Mit Vernehmlassung vom 5. Oktober 2011 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und hält fest, die fraglichen Armbänder hät-
ten bei der Einfuhr mit einer CITES-Bescheinigung sowie einer bundes-
amtlichen Einfuhrbewilligung bei der Zollstelle angemeldet werden müs-
sen. Nur solche Dokumente erlaubten eine lückenlose Rückverfolgbarkeit
der Waren, was zur Überwachung der internationalen Warenströme nötig
sei. Der Vertreter der Beschwerdeführerin habe bei seiner Einreise keine
solche lückenlose Dokumentation seiner Ware vorlegen können. Das
Carnet A.T.A. sei ein rein zolltechnisches Instrument, das die vorüberge-
hende abgabenfreie Einfuhr von Gebrauchsgütern und damit eine rasche
Grenzabfertigung ermögliche. Bezüglich der Anforderungen nach dem
CITES-Übereinkommen und der Artenschutzverordnung sei es nicht rele-
vant und entbinde die Beschwerdeführerin nicht von der Pflicht, weitere
Bewilligungen vorzuweisen.
Die Beschwerdeführerin könne sich auch nicht auf die Vorschrift berufen,
wonach für privat gebrauchte Waren im Reiseverkehr keine Dokumente
erforderlich seien. Denn A._______ habe für die Beschwerdeführerin ge-
handelt und die Ware als Mustersendung für eine Messe im Carnet A.T.A.
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aufgeführt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er die Ware nicht als
Handelsware betrachte. Doch selbst wenn es sich um dessen Privatbe-
sitz handeln würde, hätte er die zulässige Höchstmenge von zwei Exemp-
laren pro Tag und pro Person überschritten, da er sechs Armbänder ein-
geführt habe.
Die nachgereichte Einfuhrbewilligung vom 19. Dezember 2002 für die 114
Uhrenarmbänder aus Krokodilleder könne keinesfalls als Bewilligung für
die Einfuhr vom 9. Juni 2011 gelten, denn sie sei nur bis zum 18. März
2003 gültig gewesen. Im Carnet A.T.A. seien lediglich sechs Uhren und
sieben Uhrwerke aufgeführt worden und es habe ein Hinweis gefehlt,
dass sich darunter auch Waren aus artengeschütztem Krokodilleder be-
fänden. A._______ habe bei der Ausfuhr der Uhrenarmbänder am 24. Mai
2011 seine Anmeldepflicht verletzt, weshalb die Zollstelle damals auch
nicht habe wissen können, dass Dokumente fehlten.
Zwar werde behauptet, die Kontrollbehörden hätten die Ware in Augen-
schein genommen und das Fehlen der notwendigen Dokumente bean-
standen müssen. Ob bei der Ausfuhr wirklich ein Augenschein stattgefun-
den habe, lasse sich nicht beurteilen. Die Frage, ob sich die Zollstelle al-
lenfalls widersprüchlich verhalten habe, würde sich nur stellen, wenn die-
se beim behaupteten Augenschein hätte erkennen müssen, dass Doku-
mente fehlten. A._______, der nicht zum ersten Mal mit Erzeugnissen
geschützter Arten grenzüberschreitend tätig gewesen sei, habe die
Rechtslage bestens gekannt. Vorliegend würde das öffentliche Interesse
einem allfälligen Vertrauensschutzinteresse vorgehen. Die Beschwerde-
führerin könne nichts zu ihren Gunsten ableiten, dass die Zollbehörden
angeblich bei der Ausfuhr der Uhrenarmbänder am 24. Mai 2011 das Feh-
len entsprechender Dokumente nicht beanstandet hätten.
D.
Mit Stellungnahme vom 20. Oktober 2011 beklagt die Beschwerdeführerin
erneut, die beschlagnahmten Uhrenarmbänder seien zu Unrecht definitiv
eingezogen worden:
Die Vorinstanz übersehe, dass auch Privatpersonen ein Carnet A.T.A.
benützen könnten, da es nicht zwingend ein Handelsinstrument sei. Die
im Carnet A.T.A. aufgeführten Mustersendungen seien nicht Handelswa-
ren, sondern als unverkäufliche Ausstellungsstücke lediglich für die Mes-
se bestimmt gewesen. Entgegen dem Vorwurf der Vorinstanz habe kein
Anlass bestanden, im Carnet A.T.A. den Hinweis auf "Waren aus Kroko-
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Seite 5
dilleder" anzubringen, da sie nicht Herstellerin von Lederwaren sei, son-
dern als blosse Konsumentin keiner Anmeldepflicht unterstehe.
Zum Argument der überschrittenen Höchstmenge bringt die Beschwerde-
führerin vor, ihr Vertreter, A._______, sei nicht alleine verreist, sondern in
Begleitung von Ehefrau und Sohn, welche in den Organen der im Famili-
enbesitz befindlichen X._______ AG mitwirkten. Daher sei die Höchst-
menge von sechs Armbändern nicht überschritten worden, weshalb nach
den gesetzlichen Vorschriften keine Dokumentations-, Bewilligungs- und
Anmeldepflicht bestanden habe. Zudem seien weder eine Bewilligung
noch andere Dokumente erforderlich, wenn nachgewiesen werde, dass
die entsprechenden Waren im Land des gewöhnlichen Aufenthaltes des
Eigentümers erworben worden seien. Diese Voraussetzung werde mit
dem CITES-Dokument vom 19. Dezember 2002 erfüllt. Die ordnungsge-
mäss in die Schweiz eingeführten und verzollten Lederwaren seien da-
mals von der ebenfalls im Familienbesitz befindlichen Y._______ AG er-
worben worden, was die Vorinstanz nicht gewürdigt habe.
Zu Unrecht behaupte die Vorinstanz, der zollbehördliche Augenschein
vom 24. Mai 2011 sei nicht bewiesen. Vielmehr enthalte das Carnet A.T.A.
einen Ausfuhrstempel. Die Zollbehörden hätten widersprüchlich gehan-
delt, als sie am 24. Mai 2011 bei der Ausfuhr der Armbänder das Fehlen
der entsprechenden Dokumente nicht beanstandet hätten. Trotzdem wäre
eine Beanstandung auch nicht notwendig gewesen, da überhaupt keine
Pflicht zur Anmeldung, Dokumentation und Bewilligung bestanden habe.
E.
Am 8. November 2011 nahm die Vorinstanz zu Fragen Stellung, die ihr
das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Instruktion unterbreitet
hatte:
A._______ könne sich nicht auf die gesetzliche Ausnahmeregelung beru-
fen, wonach bei Waren für den privaten Gebrauch und den privaten Be-
sitz im Reiseverkehr keine Dokumentations-, Bewilligungs- und Anmelde-
pflicht besteht. Das Carnet A.T.A. habe als internationales Zollpapier rein
zolltechnische Bedeutung und werde insbesondere für Warenmuster,
Messe- und Ausstellungsgut verwendet. Es gestatte die vorübergehende
zoll- und mehrwertsteuerfreie Aus- und Einfuhr von Waren ohne grosse
Zollformalitäten. Indessen entbinde ein Carnet A.T.A. nicht von einer all-
fälligen Pflicht, andere spezialgesetzliche Vorgaben zu erfüllen. Vorlie-
gend würden im Carnet A.T.A. als Waren "Chronographen und Uhrwerke"
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mit einer sehr präzisen Wertangabe und der beabsichtigten Verwendung
"Messe/Fair" deklariert. Gleichzeitig werde die Beschwerdeführerin als
Inhaberin aufgeführt, vertreten durch Herrn A._______. Dass er die fragli-
chen Waren als privaten Besitz bezeichne, sei nicht nachvollziehbar. Dar-
an ändere nichts, dass die Mitglieder seiner Familie als Organe innerhalb
der Beschwerdeführerin mitwirkten und die fraglichen Waren aus- und
wieder eingeführt hätten.
Des Weiteren hätten sich die Zollbehörden nicht widersprüchlich verhal-
ten, da die Beschwerdeführerin ihre Anmeldepflicht verletzt habe. Denn
wer Waren aus geschützten Arten ausführt, müsse diese bei der Zollstelle
anmelden, die dafür notwendigen Dokumente vorlegen und dies in der
Zollmeldung vermerken. Die Beschwerdeführerin habe im Carnet A.T.A.
sechs Uhren und sieben Uhrwerke aufgeführt, dabei aber die Waren aus
geschützten Arten nicht erwähnt. Daher habe die Zollstelle nicht erkennen
können, dass Dokumente fehlten. Im Carnet A.T.A. befinde sich – entge-
gen der Darstellung der Beschwerdeführerin – lediglich ein Stempel mit
dem Datum der Wiedereinfuhr (9. Juni 2011), nicht aber eine Stempelung
der Ausfuhr (24. Mai 2011). Deshalb könne nicht dargelegt werden, ob
und allenfalls welche Kontrollen damals tatsächlich stattgefunden hätten.
Doch letztlich besage eine Stempelung des Carnet A.T.A. nur, dass es
gesichtet worden sei, nicht jedoch, dass die Waren selbst in Augenschein
genommen worden seien. Selbst wenn ein solcher Augenschein vorge-
nommen worden wäre, sei nicht davon auszugehen, dass die Zollbehör-
den ohne entsprechende Anmeldung hätten erkennen müssen, dass die
Armbänder aus CITES-geschützten Arten hergestellt waren.
Die Einfuhrbewilligung vom 19. Dezember 2002 beweise zwar, dass die
114 Uhrenarmbänder ordnungsgemäss in die Schweiz eingeführt wurden.
Die Beschwerdeführerin habe jedoch die nötigen Formalitäten bei der
Ausfuhr unterlassen, weshalb die Rückverfolgbarkeit der Waren bis zu ih-
rem Ursprung nicht mehr gewährleistet sei. Ferner existierten verschie-
dene Möglichkeiten, regelmässige Aus- und Wiedereinfuhren handelsbe-
trieblicher Waren zu vereinfachen. Auch bei solchen vereinfachten Ver-
fahren sei immer ein CITES-Dokument vorzulegen, um die Rückverfolg-
barkeit der Waren bis zu ihrem Ursprung zu ermöglichen.
F.
Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich,
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genann-
ten Behörden, zu denen auch die Vorinstanz zählt (Art. 33 Bst. d VGG).
Der angefochtene Entscheid stellt eine Verfügung im Sinne von
Art. 5 VwVG dar und kann im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen
der Bundesverwaltungsrechtspflege beim Bundesverwaltungsgericht an-
gefochten werden (Art. 44 VwVG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
1.2. Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin,
als deren Organ A._______ – in seiner Eigenschaft als einzelzeichnungs-
berechtigter Präsident des Verwaltungsrates – Beschwerde führt. Entge-
gen der Diktion in der Beschwerde, wonach A._______ "für" die Be-
schwerdeführerin das Rechtsmittel einlegen will, was auf ein Vertretungs-
verhältnis nach den Art. 32 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911
(OR, SR 220) schliessen liesse, ist hier auf Grund der konkreten Um-
stände nach Art. 55 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom
10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) ein Organhandeln, also ein Handeln
der Beschwerdeführerin als juristische Person anzunehmen (vgl. DOMINI-
QUE JAKOB, in: Andrea Büchler/Dominique Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar
ZGB, Basel 2012, Art. 54 N. 1 sowie Art. 55 N. 5 ff.).
Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
VwVG), und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff.
VwVG).
1.3. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
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Seite 8
2.
2.1. Das CITES-Übereinkommen (zitiert unter A.d) regelt als multilateraler
Staatsvertrag den internationalen Handel mit bestimmten Tieren und
Pflanzen sowie ihren Erzeugnissen. Es bezweckt die internationale Zu-
sammenarbeit zum Schutz bestimmter Arten frei lebender Tiere und
Pflanzen vor übermässiger Ausbeutung durch den internationalen Handel
und dient damit der Erhaltung und der nachhaltigen Nutzung von Tier-
und Pflanzenpopulationen.
2.1.1. Die vom CITES-Übereinkommen geschützten Arten werden je nach
Gefährdungsgrad in drei Schutzstufen eingeteilt, welche in den Anhängen
I bis III aufgelistet sind. Anhang I enthält alle Arten, die von der Ausrottung
bedroht sind und durch den internationalen Handel beeinträchtigt werden
können. Anhang II zählt jene Arten auf, die in Zukunft von der Ausrottung
bedroht sein können, wenn der Handel nicht strengen Regeln unterwor-
fen wird und Anhang III nennt die Arten, deren Ausfuhr aus einem be-
stimmten Ursprungsland geregelt werden soll, wobei bei der Ausfuhr aus
anderen Vertragsstaaten ein Ursprungszertifikat erforderlich ist (vgl. Art. II
CITES-Übereinkommen).
2.1.2. Insbesondere die Gattungen Crocodylus spp. und Tupinambis spp.,
aus denen die eingezogenen sechs Uhrenarmbänder hergestellt sind,
stehen im Anhang II zum CITES-Übereinkommen.
Nach dessen Art. IV dürfen solche Objekte nur mit einer Ausfuhr- oder
Wiederausfuhrgenehmigung des Staates, aus welchem sie stammen,
sowie einer Einfuhrgenehmigung des Staats, in welchen sie verbracht
werden sollen, eingeführt werden. Zudem müssen sich die Behörden des
Aus- und des Einfuhrstaates vergewissern, dass die Produkte nicht die
Art, von welcher sie stammen, gefährden und nicht illegal beschafft wor-
den sind, sowie dass die Einfuhr zu einem Zweck erfolgt, der dem Über-
leben der betroffenen Art nicht abträglich ist. Nach Art. VIII CITES-
Übereinkommen müssen die Vertragsstaaten die notwendigen Mass-
nahmen treffen, um den Vollzug des Übereinkommens sicherzustellen
und um jeglichen konventionsverletzenden Handel zu verhindern. Solche
Massnahmen umfassen unter Umständen insbesondere die Einziehung
von Exemplaren oder ihre Rücksendung an den Ausfuhrstaat (Art. VIII
Abs. 1 Bst. b CITES-Übereinkommen).
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Als Ausnahme zu dieser Regelung sieht Art. VII Abs. 3 erster Satz CITES-
Übereinkommen vor, dass insbesondere Artikel IV in der Regel nicht für
Exemplare gilt, bei denen es sich um Gegenstände zum persönlichen
Gebrauch oder um Hausrat handelt.
2.2. Als Vertragsstaat des CITES-Übereinkommens hat die Schweiz in
Ausführung seiner staatsvertraglichen Verpflichtungen und (u.a.) gestützt
auf Art. 14 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005
(TSchG, SR 455) die Artenschutzverordnung vom 18. April 2007 (ASchV,
SR 453) erlassen.
2.2.1. Nach Art. 1 Abs. 1 Bst. b ASchV (i.V.m. Art. 24 und Art. 27 ff.
ASchV) sind insbesondere die Vorinstanz sowie die Zollverwaltung dafür
zuständig, die Ein-, Aus- und Durchfuhr von ohne weiteres erkennbaren
Teilen von Tieren nach den Anhängen I-III des CITES-Übereinkommens
zu beaufsichtigen.
Nach Art. 1 Abs. 2 ASchV erstellt das Eidgenössische Volkswirtschafts-
departement eine Liste der Tiere, Pflanzen und Erzeugnisse nach Abs. 1.
2.2.2. Nach Art. 7 Abs. 1 ASchV dürfen Exemplare der Anhänge I-III nur
ein- oder durchgeführt werden, wenn die durch das Übereinkommen und
durch die ASchV vorgeschriebenen Bewilligungen oder Bescheinigungen
vorliegen. Nach dessen Abs. 2 müssen Bewilligungen und Bescheinigun-
gen den Vorschriften des CITES-Übereinkommens entsprechen und in-
haltlich lückenlos den Ursprung der sie begleitenden Sendung nachwei-
sen.
Nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a ASchV ist eine Bewilligung der Vorinstanz ins-
besondere erforderlich für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Exemplaren
der in den Anhängen I-III CITES-Übereinkommen genannten Tierarten.
2.2.3. Wer Exemplare ein-, durch- oder ausführt, ist für die Vollständigkeit
der notwendigen Dokumente verantwortlich (Art. 4 ASchV). Wer Exempla-
re nach der Liste des EVD (gemäss Art. 1 Abs. 2 ASchV) ein- oder aus-
führt, muss sie der Zollstelle anmelden (Art. 22 Abs. 1 ASchV). Mit der
Anmeldung müssen der Zollstelle die notwendigen Dokumente nach
Art. 7 ASchV vorgelegt und in der Zollanmeldung vermerkt werden
(Art. 22 Abs. 2 ASchV). Nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b ASchV meldet die
anmeldepflichtige Person die Tiere, Pflanzen und Erzeugnisse nach
Art. 22 ASchV der Zollstelle an und legt die notwendigen Dokumente vor.
Insbesondere sorgt die anmeldepflichtige Person bei der physischen Kon-
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trolle für das Auspacken, Bereitstellen und Vorlegen für die Kontrolle so-
wie für das Wiederverpacken und Verladen der kontrollierten Sendungen
(Art. 5 Abs. 1 Bst. d ASchV).
2.2.4. Eine wichtige Ausnahme gilt für privat gebrauchte Waren und für
Übersiedlungsgut: Nach Art. 9 Abs. 1 Bst. a ASchV sind für nicht lebende
Exemplare keine Dokumente nach Art. 7 ASchV, keine Bewilligungen
nach Art. 8 ASchV und keine Anmeldungen nach Art. 22 ASchV erforder-
lich, wenn nachgewiesen wird, dass es sich um Gegenstände zum priva-
ten Gebrauch oder um Übersiedlungsgut handelt.
Nach Art. 9 Abs. 2 ASchV kann das EVD auf Empfehlung der Konferenz
der Vertragsparteien nach Artikel XI CITES-Übereinkommen festlegen,
dass für bestimmte Höchstmengen nicht lebender Exemplare keine Do-
kumente nach Art. 7 ASchV, keine Bewilligungen nach Art. 8 ASchV oder
keine Anmeldungen nach Art. 22 ASchV erforderlich sind, wenn sie im
Reiseverkehr zum privaten Gebrauch eingeführt werden.
Nach Art. 4 Abs. 1 Bst. c (i.V.m. Abs. 2) der Artenschutz-Kontrollverord-
nung des EVD vom 16. Mai 2007 (SR 453.1) sind im Reiseverkehr für
zwei Exemplare von Erzeugnissen von Krokodilarten (des Anhangs II CI-
TES-Übereinkommen) in privatem Besitz bei der Einreise – pro Tag und
Person – keine Dokumente nach Art. 7 ASchV, keine Bewilligung nach
Art. 8 ASchV und keine Anmeldung nach Art. 22 ASchV erforderlich.
2.2.5. Zur Durchsetzung der materiellen Bestimmungen sind u.a. die Zoll-
verwaltung und die Vorinstanz als Kontrollorgane zuständig (Art. 24 Abs.
1 Bst. a und d ASchV).
Die Kontrollen können nach Art. 27 Abs. 1 ASchV u.a. Dokumentenkon-
trollen zur Überprüfung auf ihre formelle Gültigkeit, Identitätskontrollen
sowie physische Kontrollen umfassen. Nach Art. 29 Abs. 1 ASchV legt
das EVD fest, bei welchen Tieren, Pflanzen und Erzeugnissen in jedem
Fall eine Dokumenten- und Identitätskontrolle sowie eine physische Kon-
trolle durchgeführt werden müssen. Nach Art. 5 Abs. 1 Artenschutz-
Kontrollverordnung müssen eine Dokumenten- und Identitätskontrolle
sowie eine physische Kontrolle in jedem Fall durchgeführt werden bei Tie-
ren und Erzeugnissen tierischer Herkunft, die im Anhang 1 aufgeführt
sind. Davon ausgenommen sind insbesondere Erzeugnisse nach Art. 4
Artenschutz-Kontrollverordnung und nach Art. 9 Absatz 1 ASchV (vgl.
E. 2.2.4).
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Nach Art. 32 Abs. 1 ASchV führen die Zollstellen eine Dokumentenkon-
trolle durch und bescheinigen die Ausfuhr mit dem Amtsstempel, wenn sie
als ordnungsgemäss befunden wird.
Nach Art. 33 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 ASchV beanstanden die Kontrollor-
gane Sendungen, die den Vorschriften nicht entsprechen und können den
Verhältnissen angemessene Massnahmen verfügen, wie Beschlagnah-
me, Freigabe unter Vorbehalt, Rückweisung oder Einziehung. Nach
Art. 34 Abs. 1 Bst. d ASchV beschlagnahmen die Kontrollorgane Sendun-
gen, wenn bei der Durchfuhr oder Ausfuhr die vom CITES-Überein-
kommen vorgeschriebenen Bewilligungen oder Bescheinigungen fehlen.
Nach Art. 34 Abs. 4 (i.V.m. Art. 39 Abs. 2) ASchV kann der Eigentümerin
oder dem Eigentümer eine Frist gewährt werden, um fehlende Dokumen-
te vorzulegen. Werden fehlende Dokumente nicht innerhalb der von ei-
nem Kontrollorgan gesetzten Frist vorgelegt, zieht die Vorinstanz die
Sendungen ein (Art. 36 Abs. 1 Bst. b ASchV).
2.2.6. Die Vorinstanz kann für die Einfuhr bestimmter Kategorien von Ex-
emplaren Dauerbewilligungen erteilen. Die Gesuchsteller müssen einen
Geschäftssitz im Zollgebiet haben und Gewähr dafür bieten, dass sie die
Vorschriften des CITES-Übereinkommens einhalten (Art. 16 Abs. 1 und 2
ASchV).
Handelsbetriebe, die nach Art. 6 Abs. 3 Bst. a ASchV bei der Vorinstanz
registriert sind, sind bei der Einfuhr (u.a.) von Reptillederwaren von der
Bewilligungspflicht befreit (Art. 3 Bst. c Artenschutz-Kontrollverordnung).
2.2.7. Nach Art. 40 Abs. 1 ASchV richten sich die Gebühren für Verfügun-
gen und Dienstleistungen der Vorinstanz nach der Gebührenverordnung
BVET vom 30. Oktober 1985 (SR 916.472). Nach Art. 40 Abs. 2 ASchV
gehen die Kosten für Massnahmen nach Beanstandungen von Sendun-
gen zu Lasten der anmeldepflichtigen Person.
2.3. Um das Verfahren für die vorübergehend abgabenfreie Einfuhr von
gewissen Warenkategorien zu erleichtern, wurde das Carnet A.T.A. ent-
wickelt, das sich auf folgende Abkommen stützt: (1.) Zollabkommen vom
8. Juni 1961 über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf Aus-
stellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausge-
stellt oder verwendet werden sollen (SR 0.631.244.56, i. K. am 31. Juli
1963) und (2.) A.T.A.-Abkommen vom 6. Dezember 1961 (SR
0.631.244.57, i. K. am 30. Juli 1963).
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2.3.1. Mit einem "Carnet ATA", das als internationales Dokument ausge-
staltet ist, können die schweizerischen und ausländischen Zollformalitä-
ten mit einem Formular erledigt werden. Nach dem A.T.A.-Abkommen
anerkennt jede Vertragspartei anstelle ihrer innerstaatlichen Zollpapiere
die für ihr Gebiet gültig ausgestellten und verwendeten Carnets A.T.A. als
Sicherheit in Höhe der auf den (vorübergehend) eingeführten Waren ru-
henden ausländischen (Einfuhr-)Abgaben. Es findet insbesondere An-
wendung auf die Einfuhr von Berufsausrüstung und auf Waren, die auf
Ausstellungen, Messen, Kongressen und dergleichen ausgestellt oder
verwendet werden sollen (Art. 3 Ziff. 1 Bst. a und b A.T.A.-Abkommen).
2.3.2. Insofern kann das Carnet A.T.A. nur für Waren für bestimmte Zwe-
cke verwendet werden, nämlich Ausstellungen, Messen, Kongresse, pro-
fessionelle Ausrüstungen und Warenmuster. Ein Carnet A.T.A. kommt in
zwei Fällen zur Anwendung: Bei der vorübergehenden Verwendung von
ausländischen Waren im Zollgebiet der Schweiz oder von inländischen
Waren ausserhalb der Schweiz. Bei der Erfüllung von Zollformalitäten
funktioniert das Carnet A.T.A. als Versandpapier sowie als Identitäts-
nachweis bei der Wiederausfuhr. Darüber hinaus übernimmt das Carnet
A.T.A. für die mit dem Carnet eingeführte Waren die Rolle einer Sicher-
heitsleistung; das Carnet A.T.A. entbindet insofern den Inhaber bei einem
Grenzübertritt von allen Sicherheitsleistungen (REGINALD DERKS, in: Mar-
tin Kocher/Diego Clavedetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum
Zollgesetz, Bern 2008, Art. 49 N. 30 f.).
2.3.3. Carnets A.T.A werden von den entsprechenden Verbänden heraus-
gegeben, welche von den Zollbehörden einer Vertragspartei zur Bürg-
schaftsleistung im Gebiet dieser Vertragspartei zugelassen sind (Art. 1
Bst. e A.T.A.-Abkommen). In der Schweiz können Carnets A.T.A. bei den
kantonalen Industrie- und Handelskammern bezogen werden.
3.
3.1. Die mit der angefochtenen Verfügung definitiv eingezogenen Uhren-
armbänder sind aus Leder der Gattungen Crocodylus spp. bzw. Tupinam-
bis spp. hergestellt. Diese sind im Anhang II zum CITES-Übereinkommen
bzw. unter den Zolltarifnummern 4103.2000, 4106.4000 sowie 4113.3000
im Anhang 1 der Artenschutz-Kontrollverordnung aufgeführt. Damit unter-
steht die Einfuhr der besagten Uhrenarmbänder dem CITES-Überein-
kommen und damit auch der Artenschutzverordnung (Art. 1 Abs. 1 Bst. b
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Seite 13
ASchV, Art. 2 Abs. 1 Artenschutz-Kontrollverordnung), was die Beschwer-
deführerin zu Recht nicht in Abrede stellt.
Für die Einfuhr solcher Uhrenarmbänder aus Reptilleder in die Schweiz
sind grundsätzlich eine CITES-Ausfuhrbescheinigung der zuständigen
Behörde des Herkunftsstaates wie auch eine Einfuhrbewilligung der Vor-
instanz nötig (Art. 7 und 8 ASchV). Zudem müssen diese Waren bei der
Einfuhr bei der Zollstelle angemeldet und zur physischen Kontrolle vorge-
legt werden, wobei die entsprechenden Dokumente und die Einfuhrbewil-
ligung vorzulegen sind (Art. 22 Abs. 1 und 2 ASchV i.V.m. Art. 5 Arten-
schutz-Kontrollverordnung).
Diese Unterlagen müssen die lückenlose Rückverfolgbarkeit der beglei-
tenden Ware ermöglichen: Nach Art. 7 Abs. 2 ASchV müssen Bewilligun-
gen und Bescheinigungen den Vorschriften des CITES-Übereinkommen
entsprechen und inhaltlich lückenlos den Ursprung der sie begleitenden
Sendung nachweisen. Daraus folgt, wie die Vorinstanz zu Recht betont,
dass entsprechende CITES-Dokumente und eine vorinstanzliche Einfuhr-
bewilligung bei einer erneuten Einfuhr auch dann erforderlich sind, wenn
dieselben Waren bereits einmal eingeführt wurden und zu diesem Zeit-
punkt die entsprechenden Dokumente und Bewilligungen sowie eine An-
meldung vorlagen. Denn wird ein nach dem CITES-Übereinkommen ge-
schütztes Erzeugnis einmal im Einklang mit diesem in ein Zollgebiet ein-
geführt und anschliessend ohne gültige Dokumente aus- und wiederein-
geführt, wird damit die lückenlose Rückverfolgbarkeit der Ware bis zu ih-
rem Ursprung vereitelt, was dem artenschutzrechtlich verfolgten Ziel wi-
derspräche, gefährdete Tier und Pflanzenarten vor übermässiger Ausbeu-
tung durch den internationalen Handel zu schützen.
3.2. Die Beschwerdeführerin stellt im Grunde auch nicht diese Rechtslage
in Frage, sondern sie beruft sich in ihren Eingaben vorab auf die Aus-
nahmeregelung nach Art. 9 Abs. 1 ASchV, die unter bestimmten Voraus-
setzungen bei Übersiedlungsgut sowie Waren für den Privatgebrauch die
an sich grundsätzlich bestehende Bewilligungs-, Anmelde- und Dokumen-
tationspflicht entfallen lässt (vgl. E. 2.2.4).
Wäre, wie die Beschwerdeführerin behauptet, diese Ausnahmebestim-
mung im vorliegenden Fall anwendbar, hätte sie ihre Uhrenarmbänder
aus artengeschütztem Reptilleder form- und bewilligungsfrei einführen
dürfen, was keine Einziehung nach Art. 36 Abs. 1 Bst. b ASchV (vgl.
B-4876/2011
Seite 14
E. 2.2.5) rechtfertigen könnte und damit der angefochtenen Verfügung
den Boden entziehen würde.
Daher ist nachfolgend zuerst auf diese grundsätzliche Frage einzugehen.
4.
4.1.
4.1.1. Die Beschwerdeführerin macht einleitend geltend, auch Privatper-
sonen dürften ein Carnet A.T.A. verwenden.
In diesem Zusammenhang betont die Beschwerdeführerin, sie befände
sich als Unternehmen – ebenso wie die Uhrenarmbänder, die als Muster-
sendungen keine Handelswaren seien – im alleinigen Privatbesitz der
Familie A._______.
Beim Wiedereintritt in das Zollgebiet der Schweiz sei A._______ in Be-
gleitung seiner Frau und seines Sohnes gewesen, die in den Organen der
im Familienbesitz befindlichen X._______ AG mitwirkten. Das Erfordernis
von Art. 9 Abs. 2 ASchV (bzw. Art. 4 Abs. 1 Bst. c Artenschutz-Kontroll-
verordnung) sei insofern erfüllt, als drei Privatpersonen insgesamt sechs
Erzeugnisse von Krokodilarten des Anhangs II des CITES-Überein-
kommens ohne Dokumente einführen dürften. Weil hier die Höchstmenge
von sechs nicht überschritten worden sei, habe auch keine Dokumentati-
ons-, Bewilligungs- und Anmeldepflicht bestanden.
Schliesslich führt die Beschwerdeführerin aus, nach Art. 9 Abs. 2 Bst. b
ASchV seien weder eine Bewilligung noch andere Dokumente erforder-
lich, wenn nachgewiesen werde, dass die Gegenstände im Land des ge-
wöhnlichen Aufenthaltes des Eigentümers erworben worden seien. Diese
Voraussetzung werde mit dem CITES-Dokument vom 19. Dezember
2002 erfüllt. Die ordnungsgemäss in die Schweiz eingeführten und ver-
zollten Lederwaren seien damals von der ebenfalls im Familienbesitz be-
findlichen Y._______ AG legal erworben worden.
4.1.2. Diese Sicht verwirft die Vorinstanz mit dem Hinweis, die Beschwer-
deführerin könne sich nicht auf die Ausnahmeregelung von Art. 9 Abs. 2
ASchV berufen. Denn A._______ habe "für" die Beschwerdeführerin ge-
handelt und die Ware als Mustersendung für eine Messe im Carnet A.T.A.
aufgeführt. Darin seien als Waren "Chronographen und Uhrwerke" mit ei-
ner sehr präzisen Wertangabe und der beabsichtigten Verwendung "Mes-
B-4876/2011
Seite 15
se/Fair" deklariert, was für Waren im privaten Besitz im Reiseverkehr
nicht üblich sei. Gleichzeitig werde die Beschwerdeführerin als Inhaberin
des Carnet A.T.A. aufgeführt, die durch Herrn A._______ vertreten werde.
Unter diesen Umständen sei es nicht nachvollziehbar, weshalb
A._______ die Armbänder nicht als Handelsware, sondern als privaten
Besitz im Reiseverkehr betrachte. Dass die Mitglieder seiner Familie als
Organe innerhalb der Beschwerdeführerin mitwirkten und die fraglichen
Waren aus- und wieder eingeführt hätten, erlaube es nicht, diese Waren
nach Art. 9 Abs. 1 Bst. a ASchV (bzw. nach Art. 4 Abs. 1 Bst. c Arten-
schutz-Kontrollverordnung) als Erzeugnisse "zum privaten, persönlichen
Gebrauch" (bzw. "im privaten Besitz im Reiseverkehr") zu qualifizieren.
4.2.
4.2.1. Die Beschwerdeführerin scheint vorab den Umstand, dass Carnet
A.T.A. auch von Privatpersonen benutzt werden könne, als entscheider-
heblich zu erachten.
Dem ist nicht so. Zwar steht die Benützung eines Carnets A.T.A. auch
Privatpersonen offen (vgl. etwa > Carnet ATA,
wonach z.B. die Zürcher Handelskammer ein Carnet A.T.A. sowohl an ju-
ristische wie auch an Privatpersonen herausgibt, wenn die entsprechen-
den Bedingungen für den Erhalt erfüllt sind). Ob ein Carnet A.T.A. an eine
Privatperson oder an eine juristische Person ausgestellt wird, ist jedoch
zumindest insofern irrelevant, als Waren, die nach dem Anhang II des
CITES-Übereinkommens einer eingeschränkten Handelbarkeit unterlie-
gen, für die Ein-, Aus- und Durchfuhr unabhängig vom Vorhandensein
eines Carnets A.T.A. grundsätzlich bewilligungspflichtig sind und entspre-
chende Dokumente nach dem CITES-Übereinkommen erfordern (vgl.
oben E. 3.1). Denn das Carnet A.T.A. ist, wie die Vorinstanz zutreffend
festhält, ein internationales, zolltechnisches Dokument, das die vorüber-
gehend abgabenfreie Einfuhr von Gebrauchsgütern in ein anderes als
das heimische Land erlaubt (vgl. oben E. 2.3). Unterstehen die auf dem
Carnet A.T.A. aufgeführten Waren dem Artenschutz nach CITES-Überein-
kommen beziehungsweise der ASchV, entbindet das Vorhandensein
eines solchen Carnets nicht von der Pflicht, zusätzlich zu diesem über die
notwendigen Dokumente nach Art. 7 und 8 ASchV zu verfügen und im
Carnet A.T.A. entsprechende Vermerke auf artengeschützte Waren anzu-
bringen, wie die Vorinstanz zu Recht einwendet (vgl. oben E. 3.1).
B-4876/2011
Seite 16
4.2.2. Auch soweit die Beschwerdeführerin davon auszugehen scheint,
dass dem Carnet A.T.A. eine besondere Aussagekraft hinsichtlich einer
allfälligen Privateigentümerstellung der einzelnen Mitglieder der Familie
A._______ zukommen könnte, wäre ihr nicht zu folgen.
In dem bei der Wiedereinfuhr am 9. Juni 2011 den Zollbehörden vorgeleg-
ten Carnet A.T.A. steht unter der Rubrik "Inhaber und Adresse" die Firma
der Beschwerdeführerin, " X._______ AG", wobei A._______ lediglich als
deren "Vertreter" aufgeführt wird ("represented by", "vertreten durch").
Dementsprechend kann sich die Beschwerdeführerin gerade nicht darauf
berufen, die im Carnet A.T.A. aufgeführten Waren stünden bereits des-
halb im Privateigentum von A._______ (bzw. seiner Familienmitglieder)
und nicht in jenem der Beschwerdeführerin. In diesem Zusammenhang ist
anzumerken, dass auch entgegen der Auffassung der Vorinstanz
A._______ nicht als Stellvertreter, sondern vielmehr in Organstellung auf-
getreten ist (vgl. E. 1.2).
Abgesehen davon vertritt die Beschwerdeführerin auch insofern einen wi-
dersprüchlichen Standpunkt, als sie sich einerseits auf das – auf die Be-
schwerdeführerin ausgestellte – Carnet A.T.A. beruft, um die angeblich
artenschutzkonforme Einfuhr der Waren zu belegen, aber gleichzeitig auf
einem privaten Besitz der Waren durch die Angehörigen der Familie
A._______ beharrt. Zu beachten ist, dass die Zollbehörden A._______
bei seiner Aus- bzw. Wiedereinreise mit dem Carnet A.T.A. zumindest als
Stellvertreter der Beschwerdeführerin betrachten durften, wenn nicht gar
als deren Organ (vgl. E. 1.2). Angesichts diesem, von A._______ selbst
gewählten Geschäftsauftritt im Carnet A.T.A. liegt der Schluss nahe, dass
sich die Uhrenarmbänder jedenfalls im fraglichen Zeitraum nicht in sei-
nem Privat-, sondern im Eigentum der Beschwerdeführerin befanden und
gerade nicht für den "privaten Gebrauch" im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. a
ASchV bestimmt waren. Für diese Sicht spricht auch der Umstand, dass
die im Carnet A.T.A. aufgeführten sechs Uhren und fünf Uhrwerke als Wa-
renmuster für eine Messe bestimmt waren, wie dies eine Benützung des
Carnet A.T.A. auch zwingend voraussetzt (vgl. E. 2.3.1 f.).
4.2.3. Andererseits ist nicht zu verkennen, dass die Beschwerdeführerin
und A._______ zusammen mit seiner Familie – jedenfalls wirtschaftlich
betrachtet – im Grunde identisch sind. In diesem Sinne versucht die Be-
schwerdeführerin in ihren Eingaben im Wesentlichen die Unterscheidung
zwischen ihr (als juristische Person) und den hinter ihr stehenden, letzt-
B-4876/2011
Seite 17
lich alles beherrschenden Aktionären und Organe aus der Familie
A._______ zu verwischen und als letztlich unmassgeblich hinzustellen.
Zu prüfen bleibt somit, ob hier zu Gunsten von A._______ und seiner
Familie ein "Durchgriff" im gesellschaftsrechtlichen Sinn durch die Be-
schwerdeführerin hindurch in Frage kommen kann.
4.2.3.1 Das Körperschaftsrecht basiert auf dem Grundsatz der vollständi-
gen rechtlichen und tatsächlichen Trennung der juristischen Person von
ihren Mitgliedern in persönlicher und vermögensmässiger Hinsicht, wobei
auch eine weitgehende Identität der wirtschaftlichen Interessen von Ge-
sellschaft und Gesellschafter grundsätzlich unbeachtlich ist (BGE 132 III
737 E. 2.3; ARTHUR MEIER-HAYOZ/PETER FORSTMOSER, Schweizerisches
Gesellschaftsrecht, 10. Aufl., Bern 2007, § 2 N. 43).
Nach herrschender Meinung wird die hinter der rechtlichen Form liegende
wirtschaftliche Realität nur ausnahmsweise berücksichtigt. Dies ge-
schieht, wenn im Sinne eines "Durchgriffs" die rechtliche Selbstständig-
keit einer juristischen Person nicht beachtet wird. Dazu bedarf es aber ei-
nes eigentlichen Rechtsmissbrauchs, einer offenbar zweckwidrigen, miss-
bräuchlichen Verwendung der juristischen Person durch die beherr-
schende Person. Diesfalls kann es sich im konkreten Einzelfall rechtferti-
gen, vom beherrschten auf das beherrschende Subjekt oder umgekehrt
"durchzugreifen" (BGE 132 III 489 E. 3.2 mit Verweis auf BGE 121 III 319
E. 5a; BGE 128 II 329 E. 2.4).
Insofern erfolgt ein Durchgriff in aller Regel zu Lasten der Beteiligten. Zu
Gunsten der juristischen Person oder zu Gunsten der Gesellschafter wird
ein Durchgriff nach herrschender Auffassung grundsätzlich nicht zugelas-
sen (BGE 121 III 319 E. 5a/aa+bb; MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, a. a. O.,
§ 2 N. 45). Dementsprechend haben die Beteiligten die von ihnen ge-
schaffene Selbständigkeit der juristischen Person hinzunehmen (BGE
132 III 737 E. 2.3 mit Verweis auf BGE 132 III 489 E. 3.2, BGE 121 III 319
E. 5a/aa, BGE 113 II 31 E. 2c).
4.2.3.2 Im vorliegenden Fall werden weder Gesichtspunkte geltend ge-
macht noch sind solche ersichtlich, von der oben zitierten höchstrichterli-
chen Praxis abzuweichen. Insofern hat A._______ die von ihm mitgestal-
tete Selbständigkeit der von ihm wirtschaftlich beherrschten Beschwerde-
führerin hinzunehmen und kann nichts zu seinen Gunsten aus der weit-
gehenden wirtschaftlichen Identität mit ihr ableiten, auch wenn aus den
B-4876/2011
Seite 18
Eingaben der Beschwerdeführerin hervorgeht, dass A._______ offenbar
nicht von einer sauberen Trennung seines Privatvermögens vom Ge-
schäftsvermögen der Beschwerdeführerin auszugehen scheint (vgl. dazu
auch MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, a. a. O., § 26 N. 28).
4.2.4. Aus diesen Überlegungen folgt, dass hier die Ausnahmeregelung
von Art. 9 Abs. 1 ASchV nicht anwendbar ist. Daher kann sich die Be-
schwerdeführerin nicht darauf berufen, A._______ und die ihn bei der
Einfuhr begleitenden Familienmitglieder hätten zu Dritt insgesamt sechs
Exemplare nach Anhang II des CITES-Übereinkommens als Privatbesitz
einführen dürfen, ohne über Dokumente nach Art. 7 ASchV und Bewilli-
gungen nach Art. 8 ASchV verfügen zu müssen.
Insofern hätte die Beschwerdeführerin, entgegen ihrer Annahme und wie
die Vorinstanz zu Recht forderte, bereits bei der Ausfuhr im Carnet A.T.A.
neben den deklarierten sechs Uhren und fünf Uhrwerken auch anmerken
müssen, dass die entsprechenden Uhrenarmbänder aus CITES-ge-
schützten Arten stammten. Der Umstand, dass sie nicht "Herstellerin",
sondern lediglich "Konsumentin" von Lederwaren gewesen sei, ist arten-
schutzrechtlich ohne Bedeutung (vgl. E. 2.2), wie die Vorinstanz zu Recht
festhält.
4.3. Unbehelflich ist auch der weitere Einwand der Beschwerdeführerin,
wonach für die sechs Armbänder nach Art. 9 Abs. 1 Bst. b ASchV keine
Dokumente, keine Bewilligung und keine Anmeldung erforderlich gewe-
sen seien, weil die Ware im Land des gewöhnlichen Aufenthalts der
Eigentümerin erworben worden sei.
Diese Bestimmung ist lediglich als eine von drei Voraussetzungen des
Ausnahmetatbestandes von Art. 9 Abs. 1 ASchV formuliert. Wie die Kon-
junktion "und" in Bst. b von Art. 9 Abs. 1 ASchV schliessen lässt, müssen
die drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, wenn bei nicht lebenden
Exemplaren nach Anhang II des CITES-Übereinkommens keine Doku-
mente erforderlich sein sollen. Hier ist jedoch bereits die Voraussetzung
des Bst. a nicht erfüllt (vgl. E. 4.2.4), weshalb in diesem Kontext, entge-
gen der Beschwerdeführerin, der Einfuhrbewilligung vom 19. Dezember
2002 keine Relevanz zukommt.
4.4. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin auch nicht geltend, über
eine Dauerbewilligung nach Art. 16 Abs. 1 und 2 ASchV zu verfügen oder
nach Art. 6 Abs. 3 Bst. a ASchV bei der Vorinstanz registriert und aus die-
B-4876/2011
Seite 19
sem Grund von der Bewilligungspflicht befreit zu sein (vgl. E. 2.2.6). Inso-
fern erübrigen sich Erörterungen dazu.
5.
Liegt nach dem Gesagten der angerufene Ausnahmetatbestand nicht vor
(vgl. E. 4.2), hätte die Beschwerdeführerin – entgegen ihrer Ansicht – be-
reits bei der Ausfuhr ihrer Messeausstellungswaren im Carnet A.T.A. auf
die artengeschützten Armbänder hinweisen, die Waren anmelden und
beim Zoll vorzeigen müssen (vgl. E. 4.2.4). Auch nach erfolgtem Messe-
besuch hätte die Beschwerdeführerin bei der (Wieder-)Einfuhr die in
E. 3.1 erwähnten Formalitäten und Anmeldepflichten beachten müssen.
Somit bleibt noch zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin der Vorinstanz
fristgerecht eine artenschutzrechtlich genügende Bescheinigung vorlegen
konnte.
5.1. Dazu erklärt die Beschwerdeführerin, die am 21. Juli 2011 definitiv
eingezogenen Uhrenarmbänder entstammten der Lieferung von 114 Arm-
bändern aus Krokodilleder, welche von der Y._______ AG mit Bewilligung
Nr. (…) vom 19. Dezember 2002 in die Schweiz eingeführt worden waren.
Diese Bewilligung habe sie fristgerecht nachgereicht und damit ihre Be-
scheinigungspflicht erfüllt.
Die Vorinstanz hält dem entgegen, nach Art. 7 Abs. 2 ASchV müssten
Bewilligungen und Bescheinigungen den Vorschriften des CITES-Über-
einkommens entsprechen und inhaltlich lückenlos den Ursprung der sie
begleitenden Sendung nachweisen bzw. die lückenlose Rückverfolgbar-
keit der Ware erlauben. Werde Ware ausgeführt, müssten die entspre-
chenden Dokumente für die Ausfuhr vorliegen, ebenso bei der Wiederein-
fuhr. Nur so könne überprüft werden, ob das Ursprungsland die Ausfuhr
bewilligt habe. Sinn und Zweck der Bewilligungspflicht sei die Überwa-
chung der Warenströme im internationalen Handel, damit sichergestellt
werde, dass eine wildlebende Tier- oder Pflanzenart nicht in einem Aus-
mass der Natur entnommen werde, welches das langfristige Überleben
dieser Art gefährde. Die Einfuhrbewilligung vom 19. Dezember 2002 be-
weise lediglich, dass die 114 Uhrenarmbänder ordnungsgemäss, d.h. in
Übereinstimmung mit dem CITES-Übereinkommen, in die Schweiz einge-
führt worden waren. Für diesen Nachweis sei diese Bewilligung noch be-
deutsam. Als Glied in der Kette erlaube sie eine Zurückverfolgung der
Ware bis zu ihrem Ursprung. Die Beschwerdeführerin habe jedoch bei der
B-4876/2011
Seite 20
Ausfuhr die nötigen Formalitäten unterlassen, was diese Kette unterbro-
chen habe. Damit sei die Rückverfolgbarkeit der Waren bis zu ihrem Ur-
sprung nicht mehr gewährleistet.
5.2. Diesen Überlegungen der Vorinstanz ist grundsätzlich zuzustimmen:
Wird, wie hier, aus zollrechtlich relevanten Einfuhrdokumenten nicht er-
sichtlich, dass zwischen einer rechtskonformen Einfuhr bestimmter Er-
zeugnisse nach Anhang II des CITES-Übereinkommens eine Ausfuhr und
anschliessend eine Wiedereinfuhr der Ware stattgefunden hat, kann nicht
sichergestellt werden, dass diese in Übereinstimmung mit den Normen
nach CITES-Übereinkommen und nach der Artenschutzverordnung er-
folgte. Genau dies ist hier geschehen: die Beschwerdeführerin hat es aus
unzutreffenden Gründen unterlassen, die eingezogenen Uhrenarmbänder
bei der Ausfuhr im Carnet A.T.A. als dem CITES-Übereinkommen unter-
stehende Objekte aufzuführen, und sich dies von den Zollbehörden ent-
sprechend bestätigen zu lassen (Art. 32 Abs. 1 ASchV), so dass bei der
Einfuhr hätte sichergestellt werden können, dass wiederum dieselben
Warenmuster eingeführt würden. Auf die entsprechenden zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz ist zu verweisen. Anzumerken ist, dass eine
strenge Befolgung der Kontrollvorschriften notwendig ist, um nicht die
wirksame Durchsetzung des CITES-Übereinkommen zu gefährden und
sonst drohenden Missbräuchen Tür und Tor zu öffnen.
Auch der Umstand, dass die Artenschutzverordnung die Möglichkeit von
Dauerbewilligungen für die Einfuhr bestimmter Kategorien von Exempla-
ren enthält (Art. 16 ASchV), schliesst es aus, dass eine einmal erteilte
(befristete) Einfuhrbewilligung auch nach Ablauf des Gültigkeitsdatums für
eine (Wieder-)Einfuhr derselben Ware benutzt werden kann, ohne dass
die Ausfuhr der Ware bewilligt worden wäre. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin beschränkt sich die Pflicht, für die Einfuhr von Waren
geschützter Arten nach Anhang II des CITES-Übereinkommens Doku-
mente nach Art. 7 ASchV, Bewilligungen nach Art. 8 ASchV und eine An-
meldung nach Art. 22 ASchV vorzuweisen, daher nicht auf ein einmaliges
Beantragen der entsprechenden Dokumente und Bewilligungen. Vielmehr
müssen, wie in der Situation der Beschwerdeführerin, für jede Ein- und
Ausfuhr erneut gültige Dokumente vorgelegt und die Waren bei der Zoll-
stelle angemeldet und physisch kontrolliert werden (vgl. E. 2.2.3 und
E. 2.2.5).
B-4876/2011
Seite 21
Demnach kann im Sinne der Vorinstanz die Einfuhrbewilligung vom 19.
Dezember 2002 für 114 Uhrenarmbänder aus Krokodilleder nicht als Ein-
fuhrbewilligung für die am 9. Juni 2011 erfolgte Einfuhr der sechs einge-
zogenen Uhrenarmbänder gelten.
5.3. Unter diesen Umständen erweist sich der Vorwurf der Beschwerde-
führerin als unerheblich, die Zollstelle hätte sich angeblich widersprüch-
lich verhalten, als sie nicht bereits bei der Ausfuhr der Messewaren, son-
dern erst bei deren Wiedereinfuhr die fehlenden CITES-Bescheinigungen
beanstandet habe.
Wie bereits festgehalten (vgl. E. 4.2.4), hat es die Beschwerdeführerin bei
der Ausfuhr ihrer Messeausstellungsstücke am 24. Mai 2011 zu Unrecht
unterlassen, die CITES-geschützten Armbänder ordnungsgemäss bei der
Zollstelle mit einem entsprechenden Carnet A.T.A.-Vermerk anzumelden
und die dafür notwendigen Dokumente vorzulegen (vgl. E. 3.1). In diesem
Zusammenhang hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass
das Carnet A.T.A. einzig am 9. Juni 2011, dem Tag der (Wieder-)Einfuhr
der Waren, abgestempelt worden war, nicht aber am 24. Mai 2011, am
Tag der Ausfuhr. Ganz offensichtlich kann dieser Amtsstempel vom 9. Ju-
ni 2011 nicht als Nachweis dafür dienen, dass die Uhrenarmbänder am
Tag der Ausfuhr der Zollstelle vorgelegt wurden, nachdem das vorgelegte
Carnet A.T.A. ohnehin nicht den Anforderungen von Art. 7 ASchV bzw.
Art. 8 Abs. 1 Bst. a ASchV entsprach (vgl. E. 4.2.4).
Da die Beschwerdeführerin bei der Ausfuhr ihrer Uhrenarmbänder am 24.
Mai 2011 ihre Anmeldepflicht verletzte, konnten die Zollbehörden bei der
Ausfuhr der Uhren und Uhrwerken zwangsläufig auch nicht erkennen,
dass die zugehörigen Reptilarmbänder, die im Carnet A.T.A. nicht aufge-
führt waren, nicht von entsprechenden CITES-Dokumenten beziehungs-
weise von einer Ausfuhrbewilligung begleitet waren.
Unter diesen Umständen ist den Zollbehörden – entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin – kein widersprüchliches Verhalten vorzuwerfen.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die definitive Einziehung der sechs
Uhrenarmbänder sowie die Erhebung der entsprechenden Verfahrensge-
bühr von Fr. 250.– nach Art. 36 Abs. 1 Bst. b ASchV in Verbindung mit
Art. 40 Abs. 1 und 2 ASchV (vgl. E. 2.2.7) nicht gegen Bundesrecht ver-
stossen.
B-4876/2011
Seite 22
Die Beschwerde ist deshalb als unbegründet abzuweisen.
7.
7.1. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Ver-
fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Diese werden auf Fr. 800.– festgesetzt und nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils mit dem am 29. September 2011 geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 500.– verrechnet. Der den Kostenvorschuss
übersteigende Betrag von Fr. 300.– hat die Beschwerdeführerin binnen
30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
7.2. Eine Parteientschädigung ist ihr nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG). Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat keinen Anspruch auf Par-
teientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
B-4876/2011
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 800.– aufer-
legt. Diese Verfahrenskosten werden nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.–
verrechnet. Der den Kostenvorschuss übersteigende Betrag von Fr. 300.–
hat die Beschwerdeführerin binnen 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde, Beilage: 1
Einzahlungsschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 2011-07-21/111; Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Gerichtsurkunde).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Maria Amgwerd Said Huber
B-4876/2011
Seite 24
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizule-
gen (Art. 42 BGG).
Versand: 28.06.2012