Abtei lung II
B-4878/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Hans-Jacob Heitz (Vorsitz), Richter Ronald Flury,
Richter Philippe Weissenberger,
Gerichtsschreiber Kaspar Luginbühl.
M._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT),
Vorinstanz.
Zulassung zur Höheren Fachprüfung für
Wirtschaftsprüfer.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-4878/2008
Sachverhalt:
A.
M._______ (Beschwerdeführer) erhielt am 29. November 2006 von der
Prüfungskommission für die höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer
(Erstinstanz) den Bescheid, dass er die Modulprüfungen zwecks
Zulassung zur Diplomprüfung für Wirtschaftsprüfer mangels genügen-
den Notenschnitts und aufgrund zu vieler Minuspunkte nicht bestan-
den habe.
Gegen den Bescheid der Erstinstanz führte er Beschwerde beim Bun-
desamt für Berufsbildung und Technologie (BBT, Vorinstanz). Zur Be-
gründung brachte er vor, dass seine Leistungen in den Modulen "Cor-
porate Finance" und "Wirtschaftsprüfung" unterbewertet worden seien.
Er beantragte, die Note im Modul "Corporate Finance" von 2,5 auf 3,5,
und jene im Modul "Wirtschaftsprüfung" von 4,0 auf 4,5 zu heben. Ge-
stützt darauf sei er zur Diplomprüfung für Wirtschaftsprüfer zuzulas-
sen. Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit der Begründung ab, die
Erstinstanz habe den Notenschnitt und die Minuspunkte korrekt be-
rechnet. Im Gegensatz zu den in der Diplomprüfung abgelegten Exa-
mina müsse sie Modulprüfungen, welche lediglich eine der Zulas-
sungsvoraussetzungen für die Diplomprüfung seien, nicht inhaltlich
nachprüfen.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess die vom Beschwerdeführer dage-
gen erhobene Beschwerde mit Urteil B-3490/2007 vom 15. Januar
2008 teilweise gut, und wies die Vorinstanz an, die vom Beschwerde-
führer beanstandeten Module vor dem Hintergrund, dass er die Zulas-
sung zur Diplomprüfung beantragt habe, inhaltlich nachzuprüfen.
B.
Dieser Aufforderung kam die Vorinstanz in ihrem neuen Entscheid vom
4. Juli 2008 nach. Sie wies die Beschwerde abermals ab und begrün-
dete ihren Entscheid damit, dass die Nachprüfung des Moduls "Corpo-
rate Finance" eine erneute Anhebung der von der Erstinstanz in der
Zwischenzeit auf 3,0 erhöhten Note nicht rechtfertige. Indem die Note
für das Modul "Corporate Finance" demnach bei 3,0 belassen werde,
habe der Beschwerdeführer den für die Zulassung zur Diplomprüfung
notwendigen Notenschnitt nach wie vor nicht erreicht, und zwar selbst
dann nicht, wenn er im Modul "Wirtschaftsprüfung" die von ihm bean-
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tragte Note 4,5 erhielte. Deshalb könne auf eine inhaltliche Nachprü-
fung des Moduls "Wirtschaftsprüfung" verzichtet werden.
C.
Gegen diesen Entscheid erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 23. Juli 2008 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er
beantragt, dass dem Urteil B-3490/2007 des Bundesverwaltungsge-
richts vom 15. Januar 2008 Folge zu leisten und seine gegen das Mo-
dul "Wirtschaftsprüfung" vorgebrachten Rügen inhaltlich zu würdigen
seien. Weiter sei ihm für das Modul "Wirtschaftsprüfung" die Note 4,5
zu erteilen und das Zertifikat entsprechend anzupassen. Zur Begrün-
dung führt er aus, dass die Vorinstanz lediglich das Modul "Corporate
Finance" nachgeprüft habe. Da das Modul "Wirtschaftsprüfung" dop-
pelt zähle, müsste er im Fall einer Anhebung der Note auf 4,5 lediglich
noch das Modul "Corporate Finance" wiederholen, um zur Diplomprü-
fung zugelassen zu werden.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. August 2008 beantragt die Vorins-
tanz die Abweisung der Beschwerde. Sie begründet ihren Antrag da-
mit, dass der Notenschnitt des Beschwerdeführers für die Zulassung
zur Diplomprüfung nach wie vor nicht genügend sei, unabhängig da-
von, ob er im Modul "Wirtschaftsprüfung" die Note 4,5 erreiche oder
nicht. Es sei in diesem Zusammenhang daher zweifelhaft, ob eine all-
fällige Anhebung der Note im Modul "Wirtschaftsprüfung" für das ge-
samthafte Bestehen der Modulprüfungen jemals relevant werde. Weiter
macht die Vorinstanz äusserst umfangreiche Ausführungen zum vor-
liegend nicht zur Debatte stehenden Urteil B-2214/2006 des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 16. August 2007. Sie bringt insbesondere
vor, dass sie mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, wonach
einzelne Noten bei gegebenem Rechtsschutzinteresse anfechtbar sei-
en, ohne dass damit etwas am Gesamtresultat der jeweiligen Prüfung
geändert werde, nicht einverstanden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 4. Juli 2008 stellt eine Verfügung im
Sinn von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) dar. Gemäss Art. 31,
33 Bst. f und 37 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 44 VwVG
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unterliegen Verfügungen der Vorinstanz der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht.
Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG); der
Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung und
erfüllt die übrigen Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 46 ff. VwVG.
2.
Vorliegend stellt sich die Frage nach einem schutzwürdigen Interesse
des Beschwerdeführers an der Änderung bzw. der Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung i.S.v. Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG.
2.1 Das schutzwürdige Interesse an einer Änderung oder Aufhebung
der angefochtenen Verfügung kann sowohl rechtlicher als auch tat-
sächlicher Natur sein (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich 2006, N 1771 ff.; BGE 131
II 649). Das heisst, dass die tatsächliche oder rechtliche Situation der
Partei durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden können
muss. Die Partei muss durch die zu erlassende Verfügung im Falle
eines für sie negativen Entscheids persönlich und unmittelbar einen
Nachteil erleiden (vgl. BGE 123 II 376 E. 2). Die Geltendmachung
bloss mittelbarer bzw. ausschliesslich allgemeiner Interessen würde
hingegen nicht zur Beschwerdeführung legitimieren. Vielmehr muss
das schutzwürdige Interesse in einem praktischen Nutzen wie bspw.
der Abwendung eines ideellen oder materiellen Nachteils bestehen
(BGE 125 I 7 E. 3c).
2.2 Der Beschwerdeführer beantragt, seine Note im Modul "Wirt-
schaftsprüfung" von 4,0 auf 4,5 anzuheben und eine entsprechende
Anpassung des Zertifikats zu veranlassen. Zur Begründung bringt er
im Wesentlichen vor, dass er diesfalls lediglich das Modul "Corporate
Finance" wiederholen müsse, um zur Diplomprüfung zugelassen zu
werden. Er beantragt insbesondere nicht, die ungenügende Note 3,0
im Modul "Corporate Finance" anzuheben oder zur Diplomprüfung zu-
gelassen zu werden.
2.2.1 Die Durchführung der Modulprüfungen bzw. die Rechtsfolgen bei
deren Nichtbestehen sind in ihren Grundzügen in Ziff. 2.4 ff. der Prü-
fungsordnung über die Höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüferinnen
und Wirtschaftsprüfer (Prüfungsordnung) geregelt. Demnach umfassen
die Modulprüfungen die Fachgebiete Wirtschaftsprüfung, Finanzielles
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Rechnungswesen, Management Accounting und Controlling, Steuern
sowie Corporate Finance. Diese Module müssen als Ganzes bestan-
den werden, um die Zulassungsvoraussetzung zur Diplomprüfung ge-
mäss Ziff. 3.31.3 Prüfungsordnung zu erfüllen. Nach Ziff. 3.7 der Weg-
leitung zur Prüfungsordnung über die höhere Fachprüfung für Wirt-
schaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer (Wegleitung) gelten die Mo-
dulprüfungen als Ganzes dann als bestanden, wenn die gewichtete
Durchschnittsnote aller Module bei mindestens 4,0 liegt, und dabei
insgesamt nicht mehr als 1,5 Notenpunkte unter 4,0 zur Anrechnung
kommen. Ziff. 3.5 der Wegleitung schreibt vor, dass jede anlässlich ei-
ner Modulprüfung erzielte Note in einem Zertifikat festzuhalten ist.
Gemäss Ziff. 3.7 letzter Satz der Wegleitung können Modulprüfungen
einzeln wiederholt werden, wobei im Wiederholungsfall das jeweils
bessere Modulzertifikat gilt.
2.2.2 Eine Nachfrage beim Prüfungssekretariat der Schweizerischen
Akademie für Wirtschaftsprüfer hat ergeben, dass ein erfolgloser Kan-
didat grundsätzlich die Module nach seiner Wahl wiederholen kann.
Die Wahl ist lediglich dann eingeschränkt, wenn der Kandidat in einem
Modul eine Note erzielt hat, welche mehr als 1,5 anrechenbare Noten-
punkte unter 4,0 zur Folge hat (z.B. Note 2,0). Diesfalls muss er dieses
Modul in jedem Fall wiederholen. Andernfalls kann er beliebige Module
wiederholen. Insbesondere ist er in seiner Wahl nicht auf Module, in
denen er ungenügende Noten erzielt hat, beschränkt. Auf den konkre-
ten Fall angewendet bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer sowohl
das Modul "Corporate Finance" als auch das Modul "Wirtschaftsprü-
fung" oder jedes andere Modul bzw. mehrere Module wiederholen
könnte. Gesamthaft gesehen kommt es bei der Wiederholung von Mo-
dulen auf die Risikobereitschaft des Kandidaten an. Es bleibt vorlie-
gend dem Beschwerdeführer anheim gestellt, ob er, um einen genü-
genden Gesamtschnitt zu erreichen, nur das Modul "Corporate Fi-
nance" wiederholen will, und darauf spekuliert, mindestens die Note
4,5 zu erreichen, oder ob er zur Sicherheit mehrere Module wiederho-
len will.
2.3 Vorstehendes erhellt, dass der Beschwerdeführer an einer allfälli-
gen Anhebung der Note im Modul "Wirtschaftsprüfung" auf 4,5 weder
ein rechtliches noch ein tatsächliches Interesse haben kann: Auch
wenn die Note angehoben würde, würde er die Modulprüfungen als
Ganzes nicht bestehen. Dadurch ist ein rechtliches Interesse ausge-
schlossen. Auch ein tatsächliches Interesse vermag er nicht darzutun:
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Da er bei einem Gesamtschnitt unter 4,0 ohnehin mindestens eine Mo-
dulprüfung nochmals absolvieren muss, erwächst ihm aus der Anhe-
bung einer Einzelnote kein Vorteil wie bspw. ein geringerer Lernauf-
wand. Die reine Hoffnung, durch eine bessere Note im Modul "Wirt-
schaftsprüfung" im zu wiederholenden Modul weniger erfolgreich sein
zu müssen, stellt kein tatsächliches Interesse dar. Welche Note er er-
reicht, lässt sich allenfalls durch den von ihm betriebenen Lernauf-
wand steuern, bleibt aber höchst spekulativ. Auch andere tatsächliche
Interessen sind keine ersichtlich, da die anlässlich von Modulprüfun-
gen erzielten Noten nicht mit den Noten der Diplomprüfung verrechnet
werden.
2.4 Aus diesem Grund muss vorliegend nicht weiter auf die in der Ver-
nehmlassung der Vorinstanz gemachten Ausführungen zum Urteil
B-2214/2006 des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. August 2007
eingegangen werden. Selbst unter der Annahme, dass einzelne Noten
ausnahmsweise dann einen selbständigen Streitgegenstand bilden
können, wenn sie aufgrund ihrer Höhe direkt an gewisse Rechtsfolgen
geknüpft sind, hätte der Beschwerdeführer unter den konkreten Um-
ständen – wie zuvor dargelegt – an einer Nachprüfung und einer allfäl-
ligen Anhebung der Note kein schutzwürdiges Interesse.
Auf die Beschwerde ist demnach mangels schutzwürdigem Interesse
nicht einzutreten.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfah-
renskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten
werden gemäss Art. 63 Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 1 und 3 Bst. a des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf
Fr. 700.– festgesetzt. Die Verfahrenskosten werden mit dem vom Be-
schwerdeführer am 8. August 2008 geleisteten Kostenvorschuss in
derselben Höhe verrechnet. Parteientschädigung wird bei diesem Ver-
fahrensausgang keine ausgerichtet.
4.
Gemäss Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) kann dieses Urteil nicht mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schwei-
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zerische Bundesgericht weitergezogen werden. Vorliegender Ent-
scheid ist demnach endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 700.– verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Beschwerdebeila-
gen)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 122/trp; Einschreiben; Beilage: Vorakten)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans-Jacob Heitz Kaspar Luginbühl
Versand: 15. September 2008
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