B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-488/2014
U r t e i l v o m 1 7 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter Marc Steiner, Richterin Maria Amgwerd,
Gerichtsschreiber Michael Müller.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Daniel Bitterli, Rechtsanwalt,
BONT BITTERLI MEIER,
Dornacherstrasse 26, Postfach, 4603 Olten,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Regionalzentrum Z._______,
Vorinstanz.
Gegenstand
Widerruf des Aufgebots vom 21. Mai 2012 sowie
der Einsatzverlängerung vom 6. Dezember 2012 und
Nichtanrechnung der Diensttage (Verfügung vom
16. Dezember 2013).
B-488/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 15. Mai 2009
mit Verfügung der Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle,
zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung von insgesamt 363 Diensta-
gen verpflichtet. Nachdem er am 7. Oktober 2009 einen Einführungskurs
absolviert hatte, leistete er vom 21. Januar bis 19. Februar 2010 einen
Ersteinsatz beim Einsatzbetrieb B._______ (nachfolgend: Einsatzbetrieb).
Mit Gesuch vom 17. November 2010 ersuchte der Beschwerdeführer die
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum Z._______ (nach-
folgend: Vorinstanz), um Verschiebung des Zivildienstes für den Zeitraum
2011 bis Oktober 2013. Dies begründete er im Wesentlichen damit, dass
er eine dreijährige Anstellung als Projektleiter beim Einsatzbetrieb ange-
treten habe und ein Fehlen seinerseits mit dem Projekt nicht vereinbar
sei, was der Einsatzbetrieb schriftlich bestätigte. Mit Verfügung vom
19. November 2010 bewilligte die Vorinstanz eine Verschiebung der
Einsatzpflicht des Jahres 2011 auf das Jahr 2012. Zugleich teilte sie dem
Beschwerdeführer mit, dass er bis zum 15. Januar 2012 eine Einsatzver-
einbarung oder ein allfälliges weiteres Verschiebungsgesuch einzurei-
chen habe. Am 22. November 2011 stellte der Beschwerdeführer mit glei-
cher Begründung, welche wiederum schriftlich vom Arbeitgeber bestätigt
wurde, ein erneutes Gesuch um Verschiebung des Zivildienstes für den
Zeitraum 2011 bis Oktober 2013. Mit Verfügung vom 28. November 2011
bewilligte die Vorinstanz die Verschiebung des langen Einsatzes von 180
Tagen auf das Jahr 2013 und verfügte weiter, der Beschwerdeführer habe
2012 einen Diensteinsatz von 26 Tagen zu leisten.
A.b Am 29. März 2012 ging bei der Vorinstanz eine Einsatzvereinbarung
zwischen dem Beschwerdeführer und dem Einsatzbetrieb für einen Zivil-
diensteinsatz vom 30. Juli 2012 bis 25. Januar 2013 ein. In der Folge
wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz mit Verfügung vom
21. Mai 2012 für den vorgeschlagenen Einsatz aufgeboten. Um Krank-
heitstage auszugleichen, wurde der Einsatz mit Verfügung vom 6. De-
zember 2012 bis zum 1. Februar 2013 erstreckt.
A.c Anlässlich einer Inspektion beim Einsatzbetrieb stellte die Vorinstanz
am 24. Januar 2013 fest, dass der Beschwerdeführer im Einsatzzeitraum
neben der Erwerbsausfallentschädigung vom Einsatzbetrieb durchge-
hend einen Lohn für ein 100 %-Pensum bezog.
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A.d Mit Verfügung vom 16. Dezember 2013 widerrief die Vorinstanz das
Aufgebot vom 21. Mai 2012 sowie die Einsatzverlängerung vom 6. De-
zember 2012 und stellte fest, dass dem Beschwerdeführer für die Zeit
vom 30. Juli 2012 bis 1. Februar 2013 keine Diensttage angerechnet
würden. Zur Begründung führte sie aus, gemäss Art. 4a Bst. a Ziff. 1 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zi-
vildienstgesetz, ZDG, SR 824.0) seien Einsätze in einer Institution, für
welche die zivildienstpflichtige Person bereits ausserhalb des Zivildiens-
tes gegen Entgelt oder im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung tätig ist
oder während des vorangehenden Jahres tätig war, nicht erlaubt. Auf-
grund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer von September 2010 bis
Herbst 2013 gegen Entgelt beim Einsatzbetrieb tätig gewesen sei, ver-
stiessen das Aufgebot vom 21. Mai 2012 und die Einsatzverlängerung
vom 6. Dezember 2012 gegen diese Bestimmung und stellten somit ur-
sprünglich fehlerhafte Verfügungen dar. Das Interesse des Beschwerde-
führers an der Rechtssicherheit bzw. am Vertrauensschutz in das Aufge-
bot resp. die Einsatzverlängerung sei im Vergleich zum öffentlichen Inte-
resse an der Durchsetzung des objektiven Rechts als gering einzustufen,
hätten doch weder der Beschwerdeführer noch der Einsatzbetrieb je be-
absichtigt, einen normalen Zivildiensteinsatz durchzuführen. Aus diesem
Grund sei auch die Frage, ob der Beschwerdeführer von den Verfügun-
gen Gebrauch gemacht habe, zu verneinen.
B.
Gegen diese Verfügung erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
29. Januar 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean-
tragt – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – die vollumfängliche und
ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Verfügung; eventualiter bean-
tragt er die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorin-
stanz. Er bringt vor, er habe zum Einsatzbetrieb zu keinem Zeitpunkt in
einem Verhältnis gestanden, welches durch Art. 4a Bst. a Ziff. 1 ZDG er-
fasst werde. Somit habe das Aufgebot vom 21. Mai 2012 nicht an einem
ursprünglichen Mangel gelitten, weshalb ein Widerruf ausser Betracht fal-
le. Er führt weiter aus, die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen
des ZDG sowie der entsprechenden Verordnungen obliege den Regio-
nalstellen der ZIVI. Diese beurteilten gemäss Art. 19 ZDG insbesondere
die Eignung der zivildienstpflichtigen Person für die vorgeschlagenen
Einsätze. Daher hätte es an der Vorinstanz gelegen, nach Einsicht in
sämtliche verfügbaren Akten und allfälligem Einholen weiterer Auskünfte
von einer Genehmigung der Einsatzvereinbarung abzusehen, falls sie
von einem problematischen Verhältnis zwischen Beschwerdeführer und
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Einsatzbetrieb ausgegangen wäre. Eine Wiedererwägung sei vorliegend
nicht möglich, da diese die zweifellose Unrichtigkeit der widerrufenen Ver-
fügung voraussetze, welche in casu nicht gegeben sei. Er habe seinen
Zivildienst entsprechend dem ergangenen Aufgebot und dem vereinbar-
ten Pflichtenheft geleistet, was von der Vorinstanz zu Unrecht bezweifelt
werde. Daher müsse sein Interesse an der Rechtssicherheit und am Ver-
trauensschutz gegenüber dem öffentlichen Interesse an der korrekten
Durchführung des Zivildienstes höher gewichtet werden, falls denn – was
bestritten werde – die widerrufenen Verfügungen tatsächlich qualifiziert
fehlerhaft wären.
C.
Mit Stellungnahme vom 3. März 2014 beantragt die Vorinstanz die Abwei-
sung der Beschwerde. Wie bereits in der angefochtenen Verfügung auf-
gezeigt, sprächen zahlreiche Indizien dafür, dass zwischen Beschwerde-
führer und Einsatzbetrieb ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Aus der
Botschaft zum ZDG (BBl 1994 III 1609 ff., 1656) gehe indessen hervor,
dass ein Arbeitsverhältnis nicht der einzige von Art. 4a Bst. a Ziff. 1 ZDG
erfasste Sachverhalt sei, sondern dass auch ein Diensteinsatz beim bis-
herigen Auftraggeber ausnahmslos unzulässig sei. Sie legt weiter dar, die
Prüfung der Eignung nach Art. 19 Abs. 2 ZDG beziehe sich auf die Beur-
teilung, ob die zivildienstpflichtige Person die besonderen Anforderungen,
die der Einsatz gemäss Pflichtenheft an sie stellt, erfülle. Dabei gehe es
gerade nicht um die Abklärung, ob ein Einsatz gegen Art. 4a Bst. a Ziff. 1
ZDG verstosse. Mit ihrem Verhalten hätten der Einsatzbetrieb und der
Beschwerdeführer bewusst und damit wider Treu und Glauben ein Aufge-
bot erwirkt, welches gegen diese Bestimmung verstosse und dabei aus-
genutzt, dass der Beschwerdeführer bereits früher beim Einsatzbetrieb
einen Zivildiensteinsatz geleistet hatte. Aus den vorliegenden Lohnab-
rechnungen, so die Vorinstanz weiter, gehe hervor, dass der Beschwerde-
führer während seines Diensteinsatzes den vollen Lohn für ein Pensum
von 100 % als Leiter des Projekts erhalten habe. Eine korrekte Leistung
des Zivildiensteinsatzes sei unter diesen Umständen nicht möglich gewe-
sen, woraus ersichtlich werde, dass Beschwerdeführer und Einsatzbe-
trieb einen "Schein-Einsatz" vereinbart hätten, um dessen Abwesenheit
durch einen korrekten Zivildiensteinsatz zu verhindern und ihm zu ermög-
lichen, im bisherigen Umfang weiterhin vollumfänglich für das Projekt zu
arbeiten. Aus diesem Grund liege auf Seiten des Beschwerdeführers von
vornherein kein schützenswertes Interesse an der Aufrechterhaltung der
widerrufenen Verfügungen vor, wohingegen das Interesse an der Einhal-
tung von Art. 4a Bst. a Ziff. 1 ZDG und dasjenige an der Rechtsgleichheit
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gegeben seien. Abschliessend trägt die Vorinstanz vor, der Beschwerde-
führer verkenne, dass nach Art. 65 ZDG das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht kostenlos sei und keine Parteientschädigungen aus-
gerichtet würden.
D.
Mit Replik vom 7. April 2014 bestätigt der Beschwerdeführer seine in der
Beschwerde erhobenen Anträge. Er bestreitet, das Aufgebot gemeinsam
mit dem Einsatzbetrieb wider Treu und Glauben geradezu erschlichen zu
haben. Wäre dem so gewesen, hätten sie die Tatsache, dass er als Pro-
jektleiter für ein im Einsatzbetrieb angesiedeltes Projekt tätig war, nicht
vorgängig mehrfach derart offen gegenüber der Vorinstanz kommuniziert.
Auch deren Ansicht, dass sich die Prüfung gemäss Art. 19 Abs. 2 ZDG
einzig auf die fachliche Eignung des Zivilpflichtigen beziehe, treffe nicht
zu, ergebe sich doch aus dem Gesetzeswortlaut keine derartige Ein-
schränkung. Sodann rügt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfü-
gung erweise sich als unverhältnismässig, da er seinen Zivildienst ge-
mäss genehmigten Pflichtenheft erfüllt und damit der widerrufenen Verfü-
gung bereits nachgelebt habe, weshalb ein Widerruf ein besonders ge-
wichtiges öffentliches Interesse voraussetzen würde, welches vorliegend
nicht zu erkennen sei. Selbst wenn ein solches Interesse an der Abände-
rung des Aufgebots bejaht würde, dürfte lediglich eine angemessene Re-
duktion der anrechenbaren Diensttage stattfinden.
E.
Mit Duplik vom 12. Mai 2014 hält die Vorinstanz vollumfänglich an der
angefochtenen Verfügung sowie an ihrer Stellungnahme vom 3. März
2014 fest. Mit Bezug zur vom Beschwerdeführer behaupteten Unverhält-
nismässigkeit der angefochtenen Verfügung bringt sie vor, aufgrund des
zu Recht erfolgten Widerrufs des Aufgebotes vom 21. Mai 2012 liege kein
gültiges Aufgebot vor, weshalb es nicht möglich sei, Zivildiensttage anzu-
rechnen bzw. – wie vom Beschwerdeführer gefordert – lediglich eine Re-
duktion anrechenbarer Diensttage vorzunehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 16. Dezember 2013
kann nach Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über
den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG, SR 824.0) im Rahmen
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der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege
(vgl. Art. 44 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG, SR 172.021] i.V.m. Art. 31 ff. und 37 ff. des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR
173.32]) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten
werden.
Als deren Adressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Ver-
fügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer
Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Die Eingabefrist (Art. 66 Bst. b ZDG) und die Anforderungen an Form und
Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) sind gewahrt. Die üb-
rigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 47 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht
die widerrufsweise Aufhebung des Aufgebots vom 21. Mai 2012 sowie der
Einsatzverlängerung vom 6. Dezember 2012 verfügt und festgestellt hat,
es würden dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 30. Juli 2012 bis
1. Februar 2013 keine Diensttage angerechnet; dies mit der Begründung,
es habe sich um einen nach Art. 4a Bst. a Ziff. 1 ZDG nicht erlaubten Ein-
satz gehandelt.
3.
3.1 Nach Art. 1 ZDG leisten Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst
mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, auf Gesuch hin einen län-
ger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst). Die Zivildienstpflicht um-
fasst namentlich die Pflicht zur Erbringung ordentlicher Zivildienstleistun-
gen, bis deren gesetzliche Gesamtdauer erreicht ist (Art. 9 Bst. d ZDG
i.V.m. Art. 8 ZDG). Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Anrech-
nung der Diensttage an die Erfüllung der Zivildienstpflicht (Art. 24 ZDG).
3.2 Grundsätzlich sucht die zivildienstpflichtige Person Einsatzbetriebe
und spricht die Einsätze mit ihnen ab (Art. 31a Abs. 1 ZDV). Damit wird
ihr die Möglichkeit eingeräumt, in weitem Masse die Absolvierung des Zi-
vildienstes ihren Wünschen entsprechend mitzugestalten (vgl. Urteil des
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Bundesverwaltungsgerichts B-1649/2013 vom 16. Mai 2013, mit Hin-
weis).
3.3 Nicht erlaubt sind insbesondere Einsätze bei einer Institution, für wel-
che die zivildienstpflichtige Person bereits ausserhalb des Zivildienstes
gegen Entgelt oder im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung tätig ist
oder während des vorangehenden Jahres tätig war (Art. 4a Bst. a Ziff. 1
ZDG). Ferner darf die zivildienstleistende Person auch während des Zivil-
diensteinsatzes keine Erwerbstätigkeit innerhalb des Einsatzbetriebes
ausüben (Art. 35 ZDG).
3.4 Der Einsatzbetrieb teilt der Vollzugsstelle das Ergebnis der Vorspra-
che einer zivildienstpflichten Person mit (Art. 32 Abs. 1 ZDV). Er kann ei-
ne ungeeignete zivildienstpflichtige Person ablehnen (Art. 32 Abs. 2
ZDV). Die Vollzugsstelle beurteilt die Eignung der zivildienstpflichtigen
Person für die vorgeschlagenen Einsätze (Art. 19 Abs. 2 ZDG). Dabei
stützt sie sich insbesondere auf das Ergebnis der Absprache der zivil-
dienstpflichtigen Person mit dem Einsatzbetrieb sowie darauf ab, ob die
Person die besonderen Anforderungen erfüllt, die der Einsatz gemäss
Pflichtenheft an sie stellt (Art. 32a ZDV).
3.5 Als Einsatz gelten nur solche Zivildienstleistungen, welche im Rah-
men eines Aufgebots erbracht werden (Art. 29 Abs. 1 ZDV). Die Vollzugs-
stelle rechnet an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen nur
solche Leistungen an, welche im Rahmen eines Einsatzes erbracht wer-
den, zu welchem die zivildienstleistende Person aufgeboten ist (Art. 53
Abs. 2 ZDV).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe zum Einsatzbetrieb zu kei-
nem Zeitpunkt in einem Verhältnis gestanden, welches durch Art. 4a Bst.
a Ziff. 1 ZDG erfasst werde. Diese Bestimmung betreffe insbesondere
Konstellationen, in denen bereits ein entgeltliches Verhältnis zum
Einsatzbetrieb bestehe oder aber ein Verhältnis, welches aufgrund des-
sen Aus- oder Weiterbildungscharakters eine Ähnlichkeit dazu aufweise.
Dabei könne auf den zivilrechtlichen Begriff des Arbeitsvertrages abge-
stellt werden, bei welchem insbesondere die Eingliederung in eine fremde
Arbeitsorganisation vorausgesetzt und im Sinnes eine privatrechtlichen
Dauerschuldverhältnisses eine Arbeitsleistung unter Weisungsgebunden-
heit ausgeübt werde. Vorliegend sei er indessen in Bezug auf den
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Einsatzbetrieb, welcher einzig als Durchführungs- und Abrechnungsstelle
für das Projekt fungiert habe, weder weisungsgebunden noch gegen Ent-
gelt tätig gewesen. Folglich gelange Art. 4a Bst. a Ziff. 1 ZDG nicht zur
Anwendung, womit die für einen Widerruf vorauszusetzende Fehlerhaf-
tigkeit des Aufgebots vom 21. Mai 2012 nicht vorliege.
4.2 Widerruf einer Verfügung bedeutet, dass die verfügende oder allen-
falls eine übergeordnete Behörde eine formell rechtskräftige, fehlerhafte
Verfügung unter bestimmten Voraussetzungen von Amtes wegen oder auf
ein Wiedererwägungsgesuch hin ändern kann (ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 1033).
Dabei kann die Fehlerhaftigkeit sowohl ursprünglicher als auch nachträg-
licher Natur sein kann.
Ein Widerruf einer fehlerhaften Verfügung kann von den Verwaltungsbe-
hörden gestützt auf eine ausdrückliche gesetzliche Regelung vorgenom-
men werden. Fehlt – wie vorliegend – eine ausdrückliche positivrechtliche
Bestimmung für die Widerrufbarkeit einer Verfügung, so muss dieselbe
auf Grund allgemeiner Kriterien beurteilt werden. Es ist eine Interessen-
abwägung erforderlich, wobei zwischen dem Interesse an der richtigen
Anwendung des Rechts und der Rechtsgleichheit einerseits und dem In-
teresse an der Rechtssicherheit bzw. dem Vertrauensschutz andererseits
abzuwägen ist (vgl. HÄFELIN/MÜLLER, a.a.O., Rz. 997). Dabei geht in der
Regel das Postulat der Rechtssicherheit dem Interesse an der Durchset-
zung des objektiven Rechts vor und ist ein Widerruf nicht zulässig, falls
durch die Verwaltungsverfügung ein subjektives bzw. wohlerworbenes
Recht begründet wurde oder wenn die Verfügung in einem Verfahren er-
gangen ist, in dem die sich gegenüberstehenden Interessen allseitig zu
prüfen und gegeneinander abzuwägen waren, oder aber, wenn der Priva-
te von einer ihm durch die Verfügung eingeräumten Befugnis bereits
Gebrauch gemacht hat. Auch in diesen drei Fällen kann indessen ein Wi-
derruf in Frage kommen, wenn er durch ein besonders gewichtiges öffent-
liches Interesse geboten ist (vgl. KARIN SCHERRER in: Waldmann/
Weissenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2009, Praxiskommentar VwVG,
Art. 66 N 18 S. 1304).
4.2.1 Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob das von der Vorinstanz mit
der angefochtenen Verfügung widerrufene Aufgebot vom 21. Mai 2012
sowie die ebenfalls widerrufene Einsatzverlängerung vom 6. Dezember
2012 insoweit an einem ursprünglichen Mangel litten, als dass sie gegen
Art. 4a Bst. a Ziff. 1 ZDG verstiessen. Bejahendenfalls ist sodann abzu-
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klären, ob vorliegend auch die weiteren für einen Widerruf erforderlichen
Kriterien gegeben sind bzw. waren.
4.2.2 Wie aus der Botschaft zum ZDG vom 22. Juni 1994 (BBl 1994 III
1609 ff., 1656) hervorgeht, ist ein Zivildiensteinsatz beim bisherigen Ar-
beit- oder Auftraggeber ausnahmslos unzulässig. Wer im Zivilleben eine
bestimmte Tätigkeit gegen Entgelt verrichtet, sei dies im Rahmen eines
Arbeits- oder Werkvertrags, eines Auftrags, eines Verwaltungsratsman-
dats o.ä., darf, wie in der Botschaft weiter ausgeführt wird, dieselbe Tätig-
keit nicht als Zivildiensteinsatz weiterführen.
Demnach werden vom Art. 4a Bst. a Ziff. 1 ZDG nicht nur Arbeits- oder
Auftragsverhältnisse im rechtstechnischen Sinne erfasst, sondern jegliche
gegen Entgelt erfolgende Tätigkeit für die Institution, bei welcher ein Zivil-
dienst geleistet werden soll, sofern sie unmittelbar vor Dienstantritt oder
während des diesem vorangehenden Jahres verrichtet wurde.
4.2.3 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Septem-
ber 2010 eine 3-jährige Anstellung als Projektleiter beim Einsatzbetrieb
angetreten hat (vgl. Vorakten, Beilage 2: Schreiben vom 17. Nov. 2010
betr. Dienstverschiebungsgesuch). Im Rahmen dieser Tätigkeit verrichte-
te er, wie der Einsatzbetrieb als Arbeitgeberin schriftlich bestätigt, zu-
nächst ein Pensum von 60 %, ab Mitte 2011 ein solches von 100 % (vgl.
Vorakten, Beilage 3: Schreiben vom 17. Nov. 2010 betr. Bestätigung für
Zivildienstverschiebungsgesuch). Als Auftraggeberin des Projekts fungier-
te, wie aus dem "Projektbeschrieb z.Hd. C._______ Stiftung" ersichtlich
ist, der Einsatzbetrieb, vertreten durch die beiden für dessen Geschäfts-
leitung und Administration Verantwortlichen, D._______ und E._______
(vgl. beschwerdeführerische Akten, Urkunde Nr. 3: Förderantrag / Pro-
jektbeschrieb, S. 8). Der Einsatzbetrieb war – via seinen internen Förder-
fonds – mit einem Beitrag von Fr. 30'000.– an der Projektfinanzierung und
somit an der Entlöhnung des Beschwerdeführers beteiligt (vgl. beschwer-
deführerische Akten, Urkunde Nr. 3, S. 9). Der vom Beschwerdeführer ins
Recht gelegte Kontoauszug des Projektkontos des Einsatzbetriebes be-
legt sodann, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum unmittelbar vor dem
strittigen Zivildiensteinsatz – wie im Übrigen auch während desselben –
von diesem ein dem jeweiligen Arbeitspensum entsprechendes Gehalt
bezogen hat (vgl. beschwerdeführerische Akten, Urkunde Nr. 6).
4.2.4 Nach dem Vorstehenden ist erstellt, dass der Beschwerdeführer be-
reits unmittelbar vor dem mit Aufgebot der Vorinstanz vom 21. Mai 2012
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verfügten und mit Verfügung derselben vom 16. Dezember 2012 verlän-
gerten Zivildiensteinsatz gegen Entgelt für den Einsatzbetrieb tätig war,
womit das Aufgebot – und folglich auch die Einsatzverlängerung – gegen
Art. 4a Bst. a Ziff. 1 ZDG verstiessen. Ob diese Tätigkeit im Rahmen ei-
nes Arbeits- oder Auftragsverhältnisses im rechtstechnischen Sinne er-
folgte, kann letztlich offen gelassen werden.
Damit erweisen sich die beiden von der Vorinstanz widerrufenen Verfü-
gungen vom 21. Mai bzw. 16. Dezember 2012 als ursprünglich fehlerhaft.
4.3 Im Folgenden ist sodann zu prüfen, ob in casu auch die vorstehend
erwähnten weiter für einen Widerruf erforderlichen Kriterien vorliegen
bzw. vorlagen.
4.3.1 Es stellt sich die Frage, ob die beiden von der Vorinstanz widerru-
fenen Verfügungen in einem Verfahren ergangen sind, in dem die sich
gegenüberstehenden Interessen allseitig zu prüfen und gegeneinander
abzuwägen waren, wie dies bspw. auf das Verfahren der Baubewilligung
oder der Steuerveranlagung zutrifft. Nach der Lehre sollte die Zahl der auf
diesem Grund grundsätzlich unwiderrufbaren Verfügungen auf diejenigen
Fälle beschränkt werden, in welchen gerade der zum Widerruf Anlass ge-
bende Mangel der Verfügung Gegenstand der besonders eingehenden
Ermittlung war (vgl. HÄFELIN/MÜLLER, a.a.O., Rz. 1014).
Der Beschwerdeführer bringt in dieser Hinsicht vor, es hätte an der Vorin-
stanz gelegen, anlässlich der Prüfung seiner Eignung für den vorgeschla-
genen Einsatz gemäss Art. 19 ZDG nach Einsicht in sämtliche verfügba-
ren Akten und allfälligem Einholen weiterer Auskünfte von einer Geneh-
migung der Einsatzvereinbarung abzusehen, falls sie von einem proble-
matischen Verhältnis zwischen ihm und dem Einsatzbetrieb ausgegangen
wäre.
Bei ihrer Beurteilung der Eignung einer zivildienstpflichtigen Person für
die von ihr vorgeschlagenen Einsätze stützt sich die Vorinstanz insbe-
sondere auf deren Absprache mit dem Einsatzbetrieb sowie darauf ab, ob
die Person die besonderen Anforderungen erfüllt, die der Einsatz gemäss
Pflichtenheft an sie stellt (Art. 19 Abs. 2 ZDG i.V.m. Art. 32a ZDV). Wie
die Vorinstanz zutreffend ausführt, geht es bei dieser Prüfung darum ab-
zuklären, ob die zivildienstpflichtige Person in fachlicher und persönlicher
Hinsicht für den von ihr vorgeschlagenen Einsatz geeignet ist. Der Anlass
zum erfolgten Widerruf des Aufgebotes vom 21. Mai 2012 bzw. der Verfü-
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gung vom 16. Dezember 2012 gebende Mangel, nämlich die Frage, ob
der Beschwerdeführer zum Einsatzbetrieb in einem Verhältnis stand, wel-
ches nach Art. 4a Bst. a Ziff. 1 ZDG einen Zivildiensteinsatz von vorherein
verbietet, ist dagegen nicht Gegenstand der Eignungsbeurteilung nach
Art. 19 Abs. 2 ZDG. Damit handelte es sich beim Verfahren, in welchem
die beiden von der Vorinstanz widerrufenen Verfügungen ergangen sind,
nicht um ein solches, in dessen Rahmen die sich gegenüberstehenden
Interessen allseitig zu prüfen und gegeneinander abzuwägen gewesen
wären.
4.3.2 Wie erwähnt, kann eine Verfügung schliesslich grundsätzlich nicht
widerrufen werden, falls mit ihr eine Befugnis eingeräumt wurde, von wel-
cher der Berechtigte bereits Gebrauch gemacht hat.
Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, er habe
von der ihm in den widerrufenen Verfügungen eingeräumten Befugnis in-
sofern Gebrauch gemacht, als dass er einen Zivildiensteinsatz von 180
Tagen entsprechend dem einschlägigen Pflichtenheft geleistet habe. Er
habe im Einsatzzeitraum nur die unbedingt nötigen Projektbetreuungs-
aufgaben erledigt und die zeitintensiven Auswertungsarbeiten erst nach
Ablauf des Einsatzes geleistet
In den beiden Dienstverschiebungsgesuchen vom 17. November 2010
bzw. 22. November 2011 (vgl. Vorakten, Beilagen 2 bis 5) legten der Be-
schwerdeführer wie auch der Einsatzbetrieb übereinstimmend dar, eine
längere Absenz des mit der Projektleitung betrauten Beschwerdeführers
sei mit dem Projekt nicht vereinbar, weshalb dieser nicht für längere Zeit
freigestellt werden könne. Auch im telefonischen Gespräch vom 3. März
2012 mit der Vorinstanz, in welchem wohlgemerkt lediglich die Leistung
eines Einsatzes von 26 Tagen zur Debatte stand, erklärte der Einsatzbe-
trieb, eine derartige Abwesenheit des Beschwerdeführers sei nicht trag-
bar (vgl. Vorakten, Beilage 8).
Vor diesem Hintergrund erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb der Be-
schwerdeführer, obwohl sein zweites Dienstverschiebungsgesuch von der
Vorinstanz mit Verfügung vom 28. November 2011 insofern bewilligt wur-
de, als dass seine Pflicht zur Leistung des langen Einsatzes von 180 Ta-
gen auf das Jahr 2013 verschoben wurde, am 29. März 2012 dennoch
eine Einsatzvereinbarung für einen langen Einsatz mit Beginn am 30. Juli
2012 einreichte.
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Wie aus den entsprechenden Lohnabrechnungen sodann unzweifelhaft
hervorgeht (vgl. Vorakten, Beilage 12: Lohnabrechnungen vom Aug. 2012
bis Jan. 2013 von A._______), bezog der Beschwerdeführer im Einsatz-
zeitraum neben der ordentlichen Erwerbsausfallentschädigung nach dem
Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mut-
terschaft vom 25. September 1952 (Erwerbsersatzgesetz, EOG, SR
834.1) vom Einsatzbetrieb für seine Projektleitertätigkeit weiterhin einen
Lohn für ein 100 %-Pensum.
Dass der Beschwerdeführer neben seiner Projektleitertätigkeit, welche im
Pflichtenheft mit 20% berücksichtigt wurde, bei seinem Einsatz sämtliche
Aufgaben gemäss Pflichtenheft erfüllt haben will, erscheint nicht glaub-
haft. Hätte er, wie behauptet, im Einsatzzeitraum nur die unbedingt nöti-
gen Betreuungsaufgaben erledigt und die zeitintensiven Auswertungsar-
beiten erst nach Ablauf des Einsatzes geleistet, so wäre ihm in dieser Zeit
kaum weiterhin der volle Lohn für ein Pensum vom 100 % ausbezahlt
worden. Naheliegender erscheint, dass der Beschwerdeführer und der
Einsatzbetrieb einen "Schein-Einsatz" vereinbart haben, um eine längere
Absenz des Beschwerdeführers durch einen korrekten Zivildiensteinsatz
zu verhindern und ihm damit zu ermöglichen, im bisherigen Umfang von
100 % weiterhin für das Projekt tätig zu sein. Die gleichzeitige Leistung
eines korrekten Zivildiensteinsatzes im Sinne der Gesetzgebung war un-
ter diesen Umständen nicht möglich. In der Konsequenz führt dies zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer von der ihm vermittels der widerru-
fenen Verfügungen eingeräumten Berechtigung keinen Gebrauch ge-
macht hat.
4.3.3 Mit Blick auf die beim Widerruf einer Verfügung vorzunehmende In-
teressenabwägung zwischen der richtigen Anwendung des objektiven
Rechts auf der einen sowie der Rechtssicherheit und des Vertrauens-
schutzes auf der anderen Seite ist nach dem Vorstehenden kein schüt-
zenswertes Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung
der beiden widerrufenen Verfügungen ersichtlich. Das öffentliche Interes-
se an der korrekten und rechtsgleichen Anwendung des objektiven
Rechts, in concreto von Art. 4 a Bst. a Ziff. 1 ZDG, ist dagegen klar gege-
ben.
Ein Interesse des Beschwerdeführers am Vertrauensschutz wäre ohnehin
nur dann zu berücksichtigen, wenn dessen Voraussetzungen gegeben
wären (BGE 137 I 171, E. 2.3, mit Hinweisen). Der Vertrauensschutz
kommt indessen dann nicht in Frage, wenn der Betroffene Kenntnis von
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der Fehlerhaftigkeit der Verfügung hatte oder wenn er deren Mangelhaf-
tigkeit bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen müssen. Wer die Fehlerhaf-
tigkeit der Verfügung erkannt hat oder hätte erkennen müssen, kann nicht
in guten Treuen vom dauerhaften Bestand der Verfügung ausgehen und
sich daher nicht auf den Vertrauensschutz berufen.
Vorliegend musste sich der Beschwerdeführer darüber im Klaren sein,
dass eine während des Zivildiensteinsatzes erfolgende Erwerbstätigkeit
beim Einsatzbetrieb und die damit einhergehende Kumulation von Er-
werbsersatz– und faktischem Arbeitseinkommen nicht zulässig ist (Art. 35
ZDG). Er hätte daher die Fehlerhaftigkeit der widerrufenen Verfügungen
erkennen müssen, weshalb ihm eine Berufung auf den Vertrauensschutz
verwehrt bleibt.
4.3.4 Mit seiner Rüge, wonach der Widerruf einer Verfügung deren zwei-
fellose Unrichtigkeit voraussetze, welche vorliegend nicht gegeben sei,
geht der Beschwerdeführer fehl.
Die nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsge-
richts als Voraussetzung für den Widerruf einer ursprünglich fehlerhaften
sozialversicherungsrechtlichen Verfügung geltende "zweifellose Unrich-
tigkeit", welche in Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2000 über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) übernommen wurde, wurde in der Lehre mitunter als zu restrik-
tiv kritisiert und kann nicht auf den Widerruf sämtlicher verwaltungsrecht-
licher Verfügungen übertragen werden (vgl. PETER SALADIN, Wiedererwä-
gung und Widerruf formell rechtskräftiger Verfügungen, in: Festschrift 75
Jahre EVG, Bern 1992, S. 124 ff, 129 ff.).
4.4 Zusammenfassend ist somit zu konstatieren, dass der von der Vorin-
stanz am 16. Dezember 2013 verfügte Widerruf des Aufgebots vom
21. Mai 2012 sowie der Einsatzverlängerung vom 6. Dezember 2012
rechtmässig war.
5.
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, die Aberkennung des gesamten
Zivildienstes erweise sich als unverhältnismässig. Es dürfe lediglich eine
angemessene Reduktion anrechenbarer Zivildiensttage stattfinden.
Das Aufgebot vom 21. Mai 2012 sowie die Einsatzverlängerung vom
6. Dezember 2012 wurden nach dem Vorstehenden von der Vorinstanz
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zu Recht aufgrund der Tatsache widerrufen, dass der betreffende Einsatz
nach Art. 4b Bst. a ZDG nicht erlaubt war.
Wie erwähnt, gelten als Einsatz nur solche Zivildienstleistungen, welche
im Rahmen eines – gültigen – Aufgebots erbracht werden (Art. 29 Abs. 1
ZDV) und rechnet die Vollzugsstelle an die Erfüllung der ordentlichen Zi-
vildienstleistungen nur solche Leistungen an, welche im Rahmen eines
Einsatzes erbracht werden, zu welchem die zivildienstleistende Person
aufgeboten ist (Art. 53 Abs. 2 ZDV).
Vorliegend wurden die beiden durch den Widerruf betroffenen Verfügun-
gen von der Vorinstanz mit Wirkung ex tunc aufgehoben. In Anwendung
von Art. 53 Abs. 2 ZDV erweist sich jedoch ohne Vorliegen eines gültigen
Aufgebots eine Anrechnung von Zivildiensttagen als nicht möglich.
M.a.W. stand es der Vorinstanz vorliegend gar nicht offen, die Anzahl an-
rechenbarer Ferientage lediglich zu reduzieren. Dass sie folgerichtig in
der angefochtenen Verfügung die Feststellung traf, dem Beschwerdefüh-
rer würden für die Zeit vom 30. Juli 2012 bis 1. Februar 2013 keine
Diensttage angerechnet, ist daher nicht zu beanstanden.
6.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 ZDG ist das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Be-
schwerdeführung handelt. Es werden auch keine Parteientschädigungen
ausgerichtet.
Demnach geht der beschwerdeführerische Antrag, die Vorinstanz im Falle
der Gutheissung seiner Beschwerde kosten- und entschädigungspflichtig
zu machen, von vornherein ins Leere.
7.
Nach dem Vorstehenden vermag der Beschwerdeführer mit seinen Rü-
gen nicht durchzudringen. Seine Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht wei-
tergezogen werden (Art. 83 Bst. i des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Er
ist somit endgültig.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-
schädigung ausgerichtet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 8.425.38103.0; Einschreiben)
– die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Malerweg 6,
3600 Thun (Einschreiben; Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Michael Müller
Versand: 21. Oktober 2014