B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-4890/2018
Ur t e i l vom 1 7 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Marc Steiner,
Gerichtsschreiber Reto Finger.
Parteien
A._______
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Regionalzentrum Rüti,
Spitalstrasse 31, Postfach, 8630 Rüti ZH,
Vorinstanz.
Gegenstand
Dienstverschiebung (Zivildienst).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Verfügung der Voll-
zugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, vom 29. Juli 2011 zum Zi-
vildienst zugelassen und zur Leistung von 387 Zivildiensttagen verpflichtet
wurde;
dass der Beschwerdeführer bisher 247 Diensttage geleistet hat und infolge
der Diensttagreduktion im Rahmen der Weiterentwicklung der Armee
(WEA) per 1. Januar 2018 nun noch insgesamt 117 statt 140 Diensttage
zu leisten hat (Art. 83d des Zivildienstgesetzes [ZDG; SR 824.0] i.V.m.
Art. 47 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 der Verordnung über die Militärdienstpflicht
(VMDP; SR 512.12]);
dass das Regionalzentrum Rüti ZH (nachfolgend: Vorinstanz) mit Schrei-
ben vom 18. Oktober 2017 den Beschwerdeführer an seine Einsatzpflicht
für das Jahr 2018 von mindestens 26 Tagen erinnerte und ihn aufforderte,
bis zum 15. Januar 2018 eine entsprechende Einsatzvereinbarung einzu-
reichen;
dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam, weshalb
er mit Schreiben vom 25. Januar 2018 gemahnt wurde, unter Androhung
eines kostenpflichtigen Aufgebotes von Amtes wegen;
dass der Beschwerdeführer am 9. Februar 2018 per Email um eine Frist-
verlängerung zur Einreichung der Einsatzvereinbarung ersuchte, welche
ihm bis zum 2. März 2018 gewährt wurde;
dass der Beschwerdeführer am 27. Februar 2018 ein Gesuch um Dienst-
verschiebung stellte und dies damit begründete, er habe im Septem-
ber 2017 neben seinem beruflichen Engagement einen Bachelorstudien-
gang begonnen, krankheitsbedingt im Januar 2018 jedoch mehrere Fach-
hochschulprüfungen verpasst, welche im Juni/Juli 2018 nachgeholt wür-
den, weshalb seine ursprüngliche Absicht, im Juli 2018 seinen Dienstein-
satz zu leisten, praktisch unmöglich geworden sei und eine zusätzliche Ab-
wesenheit für seinen Arbeitgeber unzumutbar wäre;
dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 19. März 2018 den Beschwerde-
führer auf die Unvollständigkeit seines Dienstverschiebungsgesuches hin-
wies;
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dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. April 2018 der Vorinstanz
weitere Informationen und Beweismittel zukommen liess und als zusätzli-
chen Grund für sein Dienstverschiebungsgesuch ausführte, in der höchs-
ten Unihockey Liga der Schweiz zu spielen, in der die Saison jeweils von
August bis Februar dauern würde, so dass für ihn grundsätzlich nur Dien-
steinsätze von März bis Juli möglich seien;
dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 20. April 2018 den Beschwerdefüh-
rer um die Beantwortung weiterer Fragen zu seinem Dienstverschiebungs-
gesuch bat;
dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 2. Mai 2018 unter anderem
ausführte, durch die nachzuholenden Prüfungen und Ferien werde er ge-
mäss der betriebsinternen Policy seines Arbeitgebers im Jahr 2018 insge-
samt drei Monate fehlen, was diesen enorm einschränke;
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. Juni 2018 das Gesuch um
Dienstverschiebung abwies und den Beschwerdeführer zugleich auffor-
derte, bis zum 27. Juli 2018 eine Einsatzvereinbarung einzureichen;
dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 20. Juli 2018 die Vorinstanz
wissen liess, in Kontakt mit dem Einsatzbetrieb seines letzten Einsatzes zu
stehen, jedoch aufgrund von Ferienabwesenheiten im Einsatzbetrieb auf
eine weitere Fristverlängerung angewiesen zu sein;
dass die Vorinstanz daraufhin eine weitere Fristverlängerung bis zum
22. August 2018 gewährte;
dass der Beschwerdeführer am 27. August 2018 fristgerecht Beschwerde
gegen die Abweisung des Dienstverschiebungsgesuches an das Bundes-
verwaltungsgericht erhob und beantragte, das Gesuch sei an die
Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen;
dass der Beschwerdeführer dies damit begründete, die Mehrfachbelastung
durch die Ausbildung mit den zu wiederholenden Fachhochschulprüfun-
gen, den Beruf sowie das Engagement für das Unihockey habe zwischen-
zeitlich zu einer übermässigen psychischen Belastung geführt, welche
durch ein Arztzeugnis vom 21. August 2018 belegt werde;
dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht zusätzlich beantragte,
das Dienstverschiebungsgesuch sei auf Grund des unmittelbar drohenden
schweren Nachteils für den Beschwerdeführer vorläufig gutzuheissen;
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom 30. Au-
gust 2018 die Vorinstanz ersuchte, eine Vernehmlassung zu der Hauptsa-
che und auch zu den beantragten vorsorglichen Massnahmen einzu-
reichen;
dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 11. September 2018 die vollständige
Abweisung der Beschwerde beantragte und zu den vorsorglichen Mass-
nahmen anmerkte, sie werde für die Dauer des Verfahrens auf ein Aufge-
bot von Amtes wegen verzichten;
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom
13. September 2018 dem Beschwerdeführer Gelegenheit für eine allfällige
Stellungnahme einräumte;
dass bis heute keine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers am
Bundesverwaltungsgericht einging;
dass auf die weiteren Vorbringen der Parteien, soweit erforderlich, im Rah-
men der nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist;
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden
Streitsache zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Ok-
tober 1995 [ZDG; SR 824.0] in Verbindung mit Art. 31 und Art. 33 Bst. d
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]);
dass der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung zur
Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968, VwVG; SR 172.021), die Eingabefrist (Art. 66
Bst. b ZDG) sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerde-
schrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) gewahrt sind und die übrigen Sachurteilsvo-
raussetzungen (Art. 44 ff. VwVG) ebenfalls vorliegen, weshalb auf die Be-
schwerde einzutreten ist;
dass die Zivildienstpflicht gemäss Art. 9 Bst. d ZDG unter anderem die
Pflicht zur Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen umfasst, bis die
Gesamtdauer nach Art. 8 ZDG erreicht ist;
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dass die zivildienstpflichtige Person ihre Einsätze so zu planen und zu leis-
ten hat, dass sie die Gesamtheit der nach Art. 8 ZDG verfügten ordentli-
chen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht er-
bracht hat (Art. 35 Abs. 1 der Verordnung über den zivilen Ersatzdienst vom
11. September 1996 [Zivildienstverordnung; ZDV; SR 824.01]);
dass der Zivildienst in einem oder mehreren Einsätzen geleistet wird, wo-
bei der Bundesrat die Mindestdauer und zeitliche Abfolge der Einsätze ge-
mäss Art. 20 ZDG regelt;
dass der Zivildienstpflichtige ab dem Jahr, in dem er das 27. Altersjahr voll-
endet, jährliche Zivildienstleistungen von mindestens 26 Tagen Dauer zu
erbringen hat, bis die Gesamtdauer nach Art. 8 ZDG erreicht ist (Art. 39a
Abs. 1 ZDV);
dass ein Gesuch um Dienstverschiebung einzureichen ist, wenn eine ge-
setzliche Verpflichtung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann (Art. 44
Abs. 1 der Verordnung über den zivilen Ersatzdienst vom 11. September
1996, [ZDV; SR 824.01]);
dass die Vollzugsstelle ein Dienstverschiebungsgesuch unter anderem
dann gutheissen kann, wenn die zivildienstpflichtige Person eine schuli-
sche oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbrechung mit un-
zumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV), wenn
die zivildienstpflichtige Person vorübergehend aus gesundheitlichen Grün-
den nicht in der Lage ist, den vorgesehenen Einsatz zu absolvieren (Art. 46
Abs. 3 Bst. d ZDV) oder wenn sie glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung
des Gesuchs für sie oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte
bedeuten würde (Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV);
dass der Vorinstanz beim Entscheid über ein derartiges Gesuch ein Beur-
teilungs- und Ermessensspielraum zusteht, der von der Rechtsmitte-
linstanz zu respektieren ist (Art. 46 Abs. 2 und 3 ZDV i.V.m. Art. 24 ZDG,
vgl. als Beispiel unter vielen Urteil des BVGer B-369/2017 vom 8. Juni
2017);
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend macht, er sei
derzeit gesundheitlich nicht in der Lage, einen Einsatz zu leisten und dafür
auf das ärztliche Zeugnis vom 21. August 2018 von Dr. med. B._______,
verweist;
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dass dem ärztlichen Zeugnis entnommen werden kann, dass der Be-
schwerdeführer unter einer psychischen Dekompensation leidet und der
behandelnde Arzt deswegen eine psychologische Behandlung für ange-
zeigt hält und diese Behandlung auch einleiten will;
dass Dr. med. B._______, welcher auch als Teamarzt der Unihockey-
Mannschaft des Beschwerdeführers tätig ist, davon ausgeht, die psychi-
sche Dekompensation habe mit der Mehrfachbelastung durch Beruf und
Ausbildung zu tun;
dass die Zentralstelle dagegen vorbringt, dem ärztlichen Zeugnis sei nicht
zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen
nicht in der Lage sei, einen Dienst von 26 Tagen zu leisten;
dass ausgehend von der Rüge des Beschwerdeführers zu prüfen ist, ob
ein Dienstverschiebungsgrund nach Art. 46 Abs. 3 Bst. d vorliegt, wonach
das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung gut-
geheissen werden kann, wenn die zivildienstpflichtige Person aus gesund-
heitlichen Gründen vorübergehend nicht in der Lage ist, einen Einsatz zu
leisten;
dass der Beschwerdeführer selbst ausführte, neben seiner beruflichen An-
stellung im Umfang von 70 % und seiner berufsbegleitenden Ausbildung
auch noch in der obersten Unihockey-Liga der Schweiz zu spielen, was
während der Saison mit 4-5 Trainingseinheiten pro Woche sowie mindes-
tens 22 Spielen zeitlich sehr anspruchsvoll sei;
dass der Beschwerdeführer diese bemerkenswerte Mehrfachbelastung
aber ausschliesslich selbst zu vertreten hat und ihm im ärztlichen Zeugnis
vom 21. August 2018 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bescheinigt
wurde;
dass der Beschwerdeführer keine Stellungnahme eingereicht hat, in der
Ausführungen zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
hätten vorgetragen werden können, weshalb davon auszugehen ist, dass
er auch zum jetzigen Zeitpunkt in seiner Arbeitsfähigkeit nicht einge-
schränkt ist;
dass der Beschwerdeführer damit insgesamt nicht substantiiert und nach-
vollziehbar darlegen konnte, warum er aufgrund einer psychischen Dekom-
pression nach Art. 46 Abs. 3 Bst. d ZDV vorübergehend nicht in der Lage
sein soll, einen 26-tägigen Einsatz zu leisten, wenn er gleichzeitig der
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Mehrfachbelastung von Ausbildung, Beruf und sportlichen Engagement
Stand zu halten vermag;
dass zusätzlich die im Rahmen des Dienstverschiebungsgesuches vorge-
brachten Gründe, die unzumutbaren Nachteile durch eine mögliche Unter-
brechung der Ausbildung (Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV) sowie die ausseror-
dentliche Härte für seinen Arbeitgeber und den Beschwerdeführer selbst
(Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV), nachfolgend ebenfalls zu prüfen sind;
dass der Beschwerdeführer zur Frage einer möglichen Unterbrechung der
Ausbildung die Vorinstanz wissen liess, die verpassten Prüfungen vom Ja-
nuar 2018 im Juni/Juli 2018 nachgeholt zu haben, weshalb die nichtge-
plante, krankheitsbedingte Mehrbelastung durch Prüfungen weggefallen
sein dürfte;
dass die Wiederholung eines Leistungsnachweises aufgrund einer Abwe-
senheit durch einen Diensteinsatz gemäss § 36 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 37 Abs. 2 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudi-
engänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
möglich ist (LS 414.252.3);
dass ein Unterbruch einer Ausbildung nach Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts grundsätzlich nachholbar und zu keinem unzumutba-
ren Nachteil führt, sofern der zu leistende Einsatz lediglich 26 Diensttage
umfasst, da mit Unterbrüchen von gleicher Dauer auch aus anderen Grün-
den – wie Krankheit, Militärdienst oder Ferien – gerechnet werden muss
(Urteile des BVGer B-1958/2017 vom 19. Mai 2017, B-1013/2014 vom
22. Mai 2014 E. 4.4, B-997/2014 vom 23. April 2014 E. 3.1);
dass es dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen ist, ausreichend sub-
stantiiert darzulegen, warum bei einer Unterbrechung der Ausbildung für
einen Einsatz von 26 Tagen für ihn unzumutbare Nachteile entstünden
(Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV);
dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein
Anspruch auf Zivildienstverschiebung aufgrund ausserordentlicher Härte
für den Arbeitgeber oder für den Beschwerdeführer nur dann anerkannt
wird, wenn eine eigentliche Notsituation vorliegt (vgl. unter anderem Urteile
des BVGer B-1958/2017 vom 19. Mai 2017, B-242/2013 vom 1. Juli 2013,
B-1649/2013 vom 16. Mai 2013, B-569/2013 vom 18. März 2013 sowie
B-4419/2013 vom 7. Oktober 2013);
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dass der Beschwerdeführer seine Behauptung, wonach eine weitere Ab-
wesenheit für seinen Arbeitgeber unzumutbar sei und verschiedene Pro-
jekte deshalb nicht vorangetrieben werden könnten, nicht weiter ausführte;
dass es sich beim Arbeitgeber des Beschwerdeführers um einen grossen
Finanzdienstleister mit einer Vielzahl von Beschäftigten handelt, so dass
Abwesenheiten einzelner Mitarbeiter durch Krankheit, Militärdienst, Ferien
etc. – anders als bei Kleinbetrieben – kaum zu eigentlichen Notsituationen
führen, zumal der Beschwerdeführer auch nicht geltend macht, in einer un-
ersetzbaren Schlüsselposition tätig zu sein (vgl. dazu Urteile des BVGer
B-369/2017 vom 8. Juni 2017 und B-6227/2013 vom 2. Dezember 2014);
dass der Beschwerdeführer seine eigene Notsituation im Dienstverschie-
bungsgesuch sinngemäss damit begründet, mit seinen Verpflichtungen
seinem Arbeitgeber gegenüber, den zu wiederholenden und den fortlau-
fenden Prüfungen im Rahmen seiner berufsbegleitenden Ausbildung sowie
seinem grossen Engagement für das Unihockey verfüge er für das Jahr
2018 über keine Kapazität mehr für einen Einsatz von 26 Tagen;
dass der Beschwerdeführer selbst aber verpflichtet ist, die Erfüllung seiner
Zivildienstpflicht in die persönliche Lebens- und Karriereplanung einzube-
ziehen, wobei zivildienstbedingte Abwesenheiten frühzeitig absehbar sind,
so dass ihnen grundsätzlich rechtzeitig mit geeigneten Planungsmassnah-
men begegnet werden kann, zumal eine Reduktion der Mehrfachbelastung
beispielsweise durch Unterbrechung der Ausbildung oder des sportlichen
Engagements, möglich scheint, weshalb eine persönliche Notsituation
nicht zu erkennen ist (vgl. Urteile des BVGer B-1958/2017 vom 19. Mai
2017, B-7982/2015 vom 22. März 2016, B-5767/2014 vom 17. Februar
2015);
dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im Sinne eines kombinierten
Dienstverschiebungsgesuches festzuhalten ist, dass die Mehrfachbelas-
tung für den Beschwerdeführer in der Summe ohne Zweifel hoch, jedoch
selbst gewählt ist;
dass die Vorinstanz unter diesen Umständen mit der Abweisung des
Dienstverschiebungsgesuches das grosse Ermessen, welches ihr zusteht,
nicht überschritten hat (Art. 46 Abs. 3 ZDV i.V.m. Art. 24 ZDG, Urteil des
BVGer B-369/2017 vom 8. Juni 2017);
dass sich die Beschwerde somit insgesamt als unbegründet erweist und
abzuweisen ist;
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dass einer Beschwerde gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG grundsätzlich die auf-
schiebende Wirkung zukommt und die in der angefochtenen Verfügung ge-
setzte und später bis zum 22. August 2018 verlängerte Frist zur Einrei-
chung einer Einsatzvereinbarung somit hinfällig wurde (Urteil des BVGer
B-5179/2017 vom 31. Oktober 2017, S. 4), weiterführende Anträge auf vor-
sorgliche Massnahmen mit heutigem Entscheid jedoch gegenstandslos ge-
worden sind;
dass es der Vorinstanz frei steht, dem Beschwerdeführer eine neue Frist
zur Einreichung einer Einsatzvereinbarung einzuräumen (Urteil des BVGer
B-369/2017 vom 8. Juni 2017);
dass das vorliegende Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kos-
tenlos ist, da es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt
(Art. 65 Abs. 1 ZDG);
dass Entscheide auf dem Gebiet des Zivildienstes nicht beim Bundesge-
richt angefochten werden können, womit das vorliegende Urteil endgültig
ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen:
Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 55022; Einschreiben)
– die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Malerweg 6,
3600 Thun (Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Urech Reto Finger
Versand: 18. Oktober 2018