B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-489/2017
Ur t e i l vom 1 4 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Maria Amgwerd,
Gerichtsschreiber Thomas Reidy.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Zentralstelle,
Malerweg 6, 3600 Thun,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gesuch um vorzeitige Entlassung aus medizinischen
Gründen.
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Sachverhalt:
A.
Am 17. August 2014 ersuchte A._______ (Beschwerdeführer) die Zentral-
stelle der Vollzugsstelle für den Zivildienst (Vollzugsstelle, Vorinstanz) um
Zulassung zum Zivildienst.
B.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 liess die Vorinstanz den Beschwerde-
führer zum Zivildienst zu und legte die Gesamtdauer seiner ordentlichen
Dienstleistungen auf 131 Tage fest. Davon hat er bis anhin 51 Tage absol-
viert.
C.
Mit Schreiben vom 25. August 2015 erinnerte das Regionalzentrum Aarau
(nachfolgend: Regionalzentrum) den Beschwerdeführer an seine Einsatz-
pflicht 2016 und forderte ihn auf, bis zum 15. Januar 2016 eine Einsatzver-
einbarung einzureichen. Nachdem der Beschwerdeführer die Frist unbe-
nutzt verstreichen liess, ermahnte ihn das Regionalzentrum, bis 4. Februar
2016 eine Einsatzvereinbarung nachzureichen, andernfalls werde ein ge-
bührenpflichtiges Aufgebot von Amtes wegen ergehen.
D.
Mit Schreiben vom 25. Januar 2016 stellte der Beschwerdeführer sinnge-
mäss ein Gesuch um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst, in dem er
geltend machte, es sei ihm aus "gesundheitlichen und psychischen Grün-
den" nicht möglich weiterhin Zivildienst zu leisten.
E.
Am 28. Januar 2016 ersuchte das Regionalzentrum den Beschwerdeführer
um Nachreichung weiterer Unterlagen, insbesondere um ein ausführliches
Arztzeugnis, welches unter anderem auch Bezug zur Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers nehmen sollte.
Der Beschwerdeführer reichte am 9. Februar 2016 ein Zeugnis von Dr.
med. B.______ (nachfolgend: Hausärztin) ein, gemäss welchem der Be-
schwerdeführer aus medizinischen Gründen nicht im Stande sei, im Jahr
2016 Zivildienst zu leisten.
Nach mehreren Nachfragen seitens des Regionalzentrums reichte der Be-
schwerdeführer mit Mail vom 11. Mai 2016 einen ärztlichen Bericht von
med. pract. C._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie
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(nachfolgend: Fachärztin) vom 4. Mai 2016, ein. Die Fachärztin empfahl,
den Beschwerdeführer vom Zivildienst zu suspendieren, da er an einer
schweren sozialen Phobie leide und aktuell bei ihr in psychiatrisch-psycho-
therapeutischer Behandlung sei.
F.
Mit Einschreiben vom 1. Juni 2016 bot das Regionalzentrum den Be-
schwerdeführer für den 3. August 2016 zu einer vertrauensärztlichen Ab-
klärung bei Dr. med. D._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe-
rapie (nachfolgend: Vertrauensarzt), auf. Dieser befand gemäss Gutachten
vom 5. August 2016 unter anderem, dass der Beschwerdeführer an einer
gering ausgeprägten Soziophobie leide, wobei aber die Arbeitsfähigkeit
nicht eingeschränkt sei und 100 Prozent betrage. Ein Einsatz im Zivildienst
im Bereich von Archivierungsarbeiten oder administrativer Tätigkeiten oder
anderen Büro- oder Logistikarbeiten sei durchaus möglich.
G.
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 wies die Vorinstanz das Gesuch
des Beschwerdeführers um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst ab.
H.
Diese Verfügung ficht der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 20. Ja-
nuar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sinngemäss beantragt er
die Aufhebung der Verfügung und die Gutheissung seines Gesuchs um
vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst. Zur Begründung führt er mit Ver-
weis auf das ärztliche Zeugnis der Fachärztin vom 4. Mai 2016 einzig aus,
er könne aus gesundheitlichen Gründen nicht Zivildienst leisten und sei
überdies immer noch in Behandlung.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. Februar 2017 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde betreffend vorzeitige Entlassung aus dem
Zivildienst.
J.
Im Schreiben vom 22. März 2017 nimmt der Beschwerdeführer Bezug auf
die vertrauensärztliche Untersuchung und bemängelt, dass es anlässlich
dieser Besprechung nur um grundsätzliche Fragen zur Arbeit und Umfeld
gegangen sei und diese so gestellt worden seien, um das Gespräch in eine
"gewünschte Richtung (zu Gunsten ZIVI) zu lenken".
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Am 8. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Fach-
ärztin vom 25. April 2017 ein, wonach er seit 1. März in psychiatrisch-psy-
chotherapeutischer Behandlung sei.
K.
Auf die entscheidwesentlichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird
in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995
(ZDG, SR 824.0) ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der
vorliegenden Streitsache zuständig.
1.2 Soweit das ZDG keine Spezialnormen statuiert, richtet sich das Verfah-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach den allgemeinen Bestimmun-
gen über die Bundesrechtspflege (Art. 65 Abs. 4 ZDG).
1.3 Als belasteter Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Be-
schwerdeführer zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968, VwVG, SR 172.021).
Die Beschwerdeschrift wurde fristgerecht eingereicht (Art. 66 Bst. b ZDG);
sie entspricht den gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich Form und Inhalt
(Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 1 ZDG leisten Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst
mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, auf Gesuch hin einen länger
dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst). Nach Art. 10 ZDG beginnt die
Zivildienstpflicht, sobald der Entscheid für die Zulassung zum Zivildienst
rechtskräftig geworden ist; gleichzeitig erlischt die Militärdienstpflicht.
2.2 Am 17. August 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Zulassung
zum Zivildienst. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 wurde sein Gesuch
gutgeheissen. Nach unbenutztem Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist
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erwuchs der Zulassungsentscheid in formelle Rechtskraft. Damit begann
gemäss Art. 10 ZDG die Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers, während
gleichzeitig seine Militärdienstpflicht erlosch.
3.
Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die Verfügung vom
22. Dezember 2016, mit welcher die Vorinstanz das Gesuch des Be-
schwerdeführers um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst aus medi-
zinischen Gründen abgewiesen hat.
4.
4.1 Art. 11 ZDG regelt das Ende der Zivildienstpflicht. Gestützt auf Art. 11
Abs. 3 ZDG verfügt die Vollzugsstelle die vorzeitige Entlassung aus dem
Zivildienst insbesondere bei voraussichtlicher dauernder Arbeitsunfähig-
keit des Pflichtigen (Bst. a) oder wenn dieser gesundheitlich beeinträchtigt
ist und für ihn im Zivildienst keine mit der Beeinträchtigung vereinbare Ein-
satzmöglichkeit besteht (Bst. b).
Ausführungsbestimmungen zu Art. 11 Abs. 3 ZDG finden sich in Art. 18 der
Zivildienstverordnung vom 11. September 1996 (ZDV, SR 824.01) ZDV.
Beide Vorschriften wurden per 1. Juli 2016 revidiert. Da die angefochtene
Verfügung am 22. Dezember 2016 ergangen ist, sind die Bestimmungen
ohne weiteres auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar.
4.2 Art. 18 ZDV bezieht sich auf eine allfällige Arbeitsunfähigkeit und ge-
sundheitliche Beeinträchtigung einer zivildienstpflichtigen Person. Dessen
Abs. 1 lautet wie folgt:
1 Die Vollzugsstelle kann eine zivildienstpflichtige Person auf deren begründe-
tes und mit den notwendigen Beilagen versehenes Gesuch um vorzeitige Ent-
lassung hin oder von Amtes wegen von einer Vertrauensärztin oder einem
Vertrauensarzt untersuchen lassen.
Die Absätze 2 bis 6 konkretisieren die vertrauensärztliche Beurteilung und
die Modalitäten des entsprechenden Verfahrens.
Die revidierten Absätze 7 und 8 von Art. 18 ZDV lauten:
7 Als dauernd arbeitsunfähig gilt insbesondere eine zivildienstpflichtige Per-
son, der von den zuständigen Stellen ein Invaliditätsgrad von mindestens 70
Prozent bescheinigt wurde. In diesem Fall erfolgt kein Beizug einer Vertrau-
ensärztin oder eines Vertrauensarztes durch die Vollzugsstelle.
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8 Die Vollzugsstelle kann eine zivildienstpflichtige Person als dauernd arbeits-
unfähig bezeichnen, wenn sie unter einer schweren Krankheit mit schubhaf-
tem Verlauf oder periodischen Auftreten leidet, die wiederholt zu Phasen der
Arbeitsunfähigkeit führt. Sie zieht dazu eine Vertrauensärztin oder einen Ver-
trauensarzt bei.
5.
5.1 Die Hausärztin des Beschwerdeführers bestätigt in ihrem Zeugnis vom
4. Mai 2016, dass der Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen nicht
im Stande sei, im Jahr 2016 zum Zivildienst anzutreten. Da dieses ärztliche
Zeugnis keine Aussagen zur allfälligen Zivildienstfähigkeit für das Jahr
2017 enthält, ist das Zeugnis für die aktuelle Einschätzung ohne Belang.
5.2 Weder macht der Beschwerdeführer geltend, er sei im Zeitpunkt des
Entscheids über das Gesuch um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst
arbeitsunfähig gewesen, noch ergibt sich solches aus dem Bericht der
Fachärztin, in welchem sie die Suspendierung des Beschwerdeführers
vom Zivildienst empfiehlt. Vielmehr führt der Beschwerdeführer im Ge-
spräch mit dem Vertrauensarzt selber aus, dass er als Immobilienverwalter
mit einem 100-Prozentpensum arbeite. Entsprechend hält der Vertrauens-
arzt in seinem Gutachten vom 5. August 2016 fest, dass die Arbeitsfähig-
keit des Beschwerdeführers nicht eingeschränkt sei und 100 % betrage.
5.3 Da unbestrittenermassen auch keine Invalidität des Beschwerdefüh-
rers vorliegt (vgl. Art. 18 Abs. 7 ZDV) bleibt unter dem Aspekt "Arbeitsunfä-
higkeit" noch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer allenfalls unter einer
schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten
leidet, welche wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt (Art. 18
Abs. 8 ZDV).
Die Fachärztin hält in ihrem kurzen Attest vom 4. Mai 2016 fest, der Be-
schwerdeführer, welcher bei ihr in einer psychiatrisch-psychotherapeuti-
schen Behandlung stehe, leide an einer schweren sozialen Phobie, wes-
halb sie empfehle, ihn vom Zivildienst zu suspendieren. Zu einem Ausbruch
der Angstsymptomatik sei es im Jahr 2011 beim Zivildiensteinsatz in einem
Altersheim gekommen.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Ansicht des Vertrauensarztes, wo-
nach der Bericht der Fachärztin auf unsorgfältig erhobenen Angaben be-
ruht. So führte der Beschwerdeführer selber aus, er sei zum Zeitpunkt des
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Attests nicht in einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Beratung gewe-
sen. Auch wurde der erwähnte Zivildiensteinsatz im Altersheim nicht wie im
fachärztlichen Bericht erwähnt, im Jahre 2011, sondern im Jahre 2014 ge-
leistet. Weiter ist die Einschätzung des Schweregrads der klinischen Ein-
schätzung durch die Fachärztin für den Vertrauensarzt nicht nachvollzieh-
bar. Es könne beim Beschwerdeführer nicht von einer schweren sozialen
Phobie gesprochen werden, zumal dieser sonst nicht in der Lage gewesen
wäre, Vorträge zu halten. Auch scheinen die Ausführungen des Vertrau-
ensarztes schlüssig, wenn er ausführt, der erwähnte Zivildiensteinsatz
habe nicht aufgrund der fachärztlich festgestellten soziophoben Sympto-
matik abgebrochen werden müssen. Der Beschwerdeführer habe sich viel-
mehr von den Vorgesetzen eingeengt und kontrolliert gefühlt und sei
dadurch durch den von ihm erlebten Erwartungsdruck verunsichert wor-
den. Dies weise auf das Vorhandensein akzentuierter, selbstunsicherer
Persönlichkeitszüge, bzw. auf einen neurotischen Grundkonflikt hin. Die
selbstunsicheren Persönlichkeitsanteile des Beschwerdeführers würden
für sich gesehen keine psychiatrische Erkrankung darstellen.
Gestützt darauf schliesst die Vorinstanz zu Recht, dass die Voraussetzun-
gen für eine vorzeitige Entlassung gemäss Art. 18 Abs. 8 ZDV nicht vorlie-
gen. Die geforderte schwere Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder peri-
odischem Auftreten, die wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt,
wird weder vom Beschwerdeführer noch in den vorliegenden ärztlichen
Zeugnissen belegt, noch wird dies substantiiert geltend gemacht. An dieser
Einschätzung ändert auch die am 8. Mai 2017 vom Beschwerdeführer ein-
gereichte Bestätigung der Fachärztin vom 25. April 2017 nichts, zumal da-
rin einzig steht, der Beschwerdeführer sei bei ihr seit 1. März in einer psy-
chiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Weitere Angaben wie bei-
spielsweise über den Grund der Therapie fehlen völlig.
5.4 Da beim Beschwerdeführer im jetzigen Zeitpunkt eine dauerhafte Ar-
beitsunfähigkeit (vgl. Art. 11 Abs. 3 Bst. a ZDG) verneint werden kann,
bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gesundheitlich beeinträchtigt ist,
und falls ja, ob eine mit der Beeinträchtigung vereinbare Einsatzmöglichkeit
besteht (Art. 11 Abs. 3 Bst. b ZDG).
5.5 Die Botschaft vom 27. August 2014 zur Änderung des ZDG hält zu Bst.
b Folgendes fest (BBl 2014 6741, 6764 f.; nachfolgend „Botschaft“):
In der Praxis hat sich gezeigt, dass in Einzelfällen für Zivildienstpflichtige mit
gesundheitlichen Beeinträchtigungen keine geeigneten Einsatzmöglichkeiten
bestehen, auch wenn sie im Zivilleben an Arbeitsplätzen, die speziell auf ihre
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Situation ausgerichtet sind, arbeitsfähig sind. Es ist deshalb nicht sachgerecht,
wenn die vorzeitige Entlassung aus gesundheitlichen Gründen allein gestützt
auf die voraussichtlich dauerhafte Arbeitsunfähigkeit möglich ist. In Buchstabe
b ist nur eine minime Ausdehnung der Entlassungsmöglichkeiten vorgesehen,
die, wie die bisherige Vollzugserfahrung zeigt, nur in den seltenen Ausnahme-
fällen zum Zug kommen soll, für die bisher eine Lösung fehlte. Zur Abklärung
der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird stets eine ärztliche Untersuchung
anzuordnen sein (vgl. Art. 33 Abs. 1).
5.6 Der Vertrauensarzt hält in seinem Gutachten fest, dass beim Be-
schwerdeführer trotz einer gering ausgeprägten Soziophobie und der ak-
zentuierten Persönlichkeitszügen mit selbstunsicheren Anteilen eine Befä-
higung zur Zivildienstleistung besteht. In Bezug auf das Arbeitsumfeld sei
ein wohlwollender und geduldiger Vorgesetzter Voraussetzung, um dem
Beschwerdeführer eine gewisse Einarbeitungszeit unter tolerierbarem
Leistungsdruck zu ermöglichen. Infolge einer Tierphobie sei ein Einsatz,
bei dem er mit Katzen und Hunden in Kontakt komme, nicht zumutbar. Der
Vertrauensarzt stellt sich für den Beschwerdeführer eine Tätigkeit im Be-
reich von Archivierungsarbeiten oder administrativen Arbeiten vor. Auch
seien andere Büro- oder Logistikarbeiten denkbar, in denen er selbständig
arbeiten könne.
Diese Einschätzung des Vertrauensarztes teilt das Bundesverwaltungsge-
richt, zumal keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Befragung nicht kor-
rekt abgelaufen wäre. Folglich bestehen für den Beschwerdeführer mit der
gesundheitlichen Beeinträchtigung vereinbare Einsatzmöglichkeiten, wes-
halb kein Anwendungsfall von Art. 11 Abs. 3 Bst. b ZDG vorliegt. Dem Be-
schwerdeführer ist es zumutbar, einen für ihn geeigneten Einsatzort zu fin-
den.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen und die
angefochtene Verfügung zu bestätigen ist.
7.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos, sofern es
sich nicht um mutwillige Beschwerdeführung handelt; Parteientschädigun-
gen werden keine ausgerichtet (Art. 65 Abs. 1 ZDG). Daher sind vorliegend
keine Verfahrenskosten zu erheben, und es ist keine Parteientschädigung
auszusprechen.
8.
Gegen diesen Entscheid steht die Beschwerde an das Bundesgericht nicht
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offen, weshalb er endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 81592; Einschreiben; Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Urech Thomas Reidy
Versand: 15. Juni 2017