B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 15.07.2019 (4A_136/2019)
Abteilung II
B-4894/2017
Ur t e i l vom 8 . F eb r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Marc Steiner,
Gerichtsschreiber Lukas Abegg.
Parteien
HFC Prestige International Holding Switzerland Sàrl,
Chemin Louis-Hubert 1-3, 1213 Petit-Lancy,
vertreten durch Dr. iur. Marco Bundi, Rechtsanwalt,
Meisser & Partners AG, Schulstrasse 1, 7302 Landquart,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Markeintragungsgesuch CH 50840/2017 REVELATION.
B-4894/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Gesuch vom 23. Januar 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin um
Markenschutz in der Schweiz für das Zeichen „REVELATION“. Bean-
sprucht wurden nach einer formellen Korrektur folgende Waren und Dienst-
leistungen:
Classe 3 Préparations pour les soins de cheveux; préparations de
coiffage; préparations pour teindre les cheveux; prépara-
tions pour colorer les cheveux; préparations pour décolo-
rer les cheveux.
Classe 9 Logiciels.
Classe 16 Livrets; manuels; guides d'utilisation.
Classe 41 Préparation et animation des séminaires d'éducation en
matière de techniques de coiffure.
Classe 44 Services de salon de coiffure; services de teinture capil-
laire; services de coupe des cheveux; services de colo-
ration des cheveux; services de coiffage; services de
conseillers dans le domaine de la beauté.
B.
Die Vorinstanz beanstandete das Gesuch in materieller Hinsicht mit der
Begründung, dass das Zeichen für die genannten Waren beschreibend sei.
Zudem sei das Zeichen anpreisend, da es sich auf eine bestimmte Qualität
der Produkte beziehe. Insgesamt sei REVELATION daher dem Gemeingut
zugehörig und könne nicht als Marke geschützt werden. Weiter könne eine
Gleichbehandlung im Unrecht aufgrund vorbestehender Eintragungen
nicht gewährt werden, da die von der Beschwerdeführerin benannten Vor-
eintragungen derart lange zurücklägen, dass daraus keine aktuelle Praxis
der Vorinstanz abgeleitet werden könne. Mit Entscheid vom 8. August 2017
wies die Vorinstanz das Markeneintragungsgesuch für das Zeichen RE-
VELATION für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen zurück.
C.
Mit Schriftsatz vom 31. August 2017 erhob die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Die Be-
schwerdeführerin beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben
B-4894/2017
Seite 3
und die Marke REVELATION sei für alle beanspruchten Waren und Dienst-
leistungen zum Schutz in der Schweiz zuzulassen. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.
C.a Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag im Wesentlichen wie
folgt: Die angesprochenen Verkehrskreise bestünden vorliegend entgegen
der Auffassung der Vorinstanz nicht aus Fachkreisen, sondern lediglich
dem allgemeinen Publikum. Weiter sei den Verkehrskreisen die Bedeutung
des englischen Wortes revelation nicht bekannt, da nur Wörter des Grund-
wortschatzes in Englisch als bekannt vorausgesetzt werden könnten. Re-
velation sei allerdings klar nicht dem Grundwortschatz zuzuordnen. Weiter
argumentiert die Beschwerdeführerin, dass die Bedeutung des Zeichens
REVELATION mannigfaltig sei und für die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen nicht direkt beschreibend und damit auch nicht Gemein-
gut sei. Die Marke würde höchstens Gedankenassoziationen wecken, was
einer Eintragung nicht entgegenstünde. Die Beschwerdeführerin bestreitet
weiter auch, dass REVELATION anpreisend sei und macht geltend, dass
die angeblich anpreisende Übersetzung in Deutsch – Offenbarung – offen
liesse, für welche Qualität REVELATION denn genau anpreisend sei.
C.b Die Beschwerdeführerin bringt zudem vor, dass die Vorinstanz eine
langjährige Praxis habe, das Zeichen REVELATION für verschiedene Klas-
sen einzutragen. So sei das exakt gleiche Zeichen sechsmal – einmal da-
von sogar für dieselbe Nizzaklasse – zugelassen worden. Dies rechtfertige
eine Gleichbehandlung im Unrecht, sodass auch die vorliegend beanstan-
dete Marke zum Markenschutz zuzulassen sei.
D.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2017 liess sich die Vorinstanz vernehmen.
Sie beantragt, die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begrün-
dung verweist sie einerseits auf ihren Entscheid und verdeutlicht anderer-
seits ihre Argumentation, indem sie ausführt, dass das Wort revelation im
Englischen verwendet werde, um die bemerkenswerte Qualität von jeman-
dem oder etwas hervorzuheben. Dasselbe gelte für das französische Wort
révélation. Aufgrund der Ähnlichkeit des englischen mit dem französischen
Wort, könne vorliegend auch davon ausgegangen werden, dass die Ver-
kehrskreise das englische Wort revelation ohne weiteres verstünden, auch
wenn dieses allenfalls nicht Teil des Grundwortschatzes sei. Weiter hält sie
an ihren Ausführungen fest, wonach die relevanten Verkehrskreise einer-
seits aus dem allgemeinen Publikum, aber auch aus Fachkreisen bestün-
den.
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Seite 4
E.
Mit Eingabe vom 18. Januar 2018 repliziert die Beschwerdeführerin. Sie
bekräftigt ihre Ansicht, wonach das Wort Revelation mehrere Bedeutungen
habe. Weiter seien auch in Nachbarländern Marken mit dem alleinstehen-
den Wort Revelation eingetragen worden. Auch die Vorinstanz habe eine
langjährige Praxis, das Wort Revelation als Marke einzutragen, was zu ei-
ner Gleichbehandlung mit besagten eingetragenen Marken führen müsse.
F.
Die Vorinstanz reicht nach erstreckter Frist eine Duplik mit Datum 30. April
2018 ein. Sie macht geltend, dass das Vorhandensein einer Mehrdeutigkeit
alleine noch nicht zur Eintragung führe, sofern eine dieser Bedeutungen
anpreisend sei. Weiter argumentiert die Vorinstanz, dass ausländische Ent-
scheide keine präjudizielle Wirkung hätten. Betreffend die Gleichbehand-
lung im Unrecht streicht die Vorinstanz hervor, dass lediglich sechs Eintra-
gungen des Wortes Revelation existierten und dies keine konstante Praxis
des Instituts begründen könne. Zumal vier dieser Eintragungen zwischen
zehn und dreissig Jahren zurücklägen. Diese seien nicht mehr als relevant
anzusehen, da das Sprachverständnis von vor zehn oder dreissig Jahren
nicht mehr dem aktuellen Sprachverständnis entspräche.
G.
Mit Schreiben vom 24. Mai 2018 nimmt die Beschwerdeführerin Stellung
und macht erneut darauf aufmerksam, dass die Bedeutung von révélation
im qualitativen Sinne als Offenbarung nie in Alleinstellung auftrete. Weiter
anerkennt die Beschwerdeführerin, dass im Zusammenhang mit dem An-
spruch auf Gleichbehandlung lediglich sechs weiter Marken eingetragen
wurden, diese Marken indes identisch seien, mit der vorliegend im Streit
liegenden. Zudem habe das IGE nicht dargelegt, inwiefern sich das
Sprachverständnis in den letzten Jahren verändert habe.
H.
Mit Eingabe vom 14. Juni 2018 verzichtet die Vorinstanz auf eine weitere
Stellungnahme in der Sache.
I.
Eine Parteiverhandlung fand nicht statt.
B-4894/2017
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden ge-
gen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig
(Art. 31, 32 und 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]). Als Markenanmelderin und Adressatin der an-
gefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin durch diese beschwert
und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung.
Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1
und 52 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22a Abs. 1 Bst. c VwVG), der Kos-
tenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), und die
Rechtsvertreter haben sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11
Abs. 2 VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Bst. a des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992
(MSchG, SR 232.11) sind Zeichen, die zum Gemeingut gehören, vom Mar-
kenschutz ausgeschlossen, es sei denn, dass sie sich als Marke für die
Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben. Als Gemeingut gelten
einerseits Zeichen, die für den Wirtschaftsverkehr freizuhalten sind, und
andererseits Zeichen, die sich mangels Unterscheidungskraft nicht zur
Identifikation von Waren oder Dienstleistungen eignen und damit nicht als
Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft verstanden werden
(MATTHIAS STÄDELI/SIMONE BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, in: David/Frick
[Hrsg.], Kommentar zum Markenschutz- und Wappenschutzgesetz, 3. Aufl.
2017, Art. 2 N. 34).
2.2 Die Unterscheidungskraft fehlt Sachbezeichnungen sowie Zeichen, die
beschreibend sind. Beschreibende Zeichen sind Angaben, die sich in ei-
nem direkten Bezug zum gekennzeichneten Gegenstand erschöpfen, also
von den massgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar und ausschliesslich
als Aussage über bestimmte Eigenschaften der zu kennzeichnenden Wa-
ren oder Dienstleistungen verstanden werden. Darunter fallen namentlich
Wörter, die geeignet sind, im Verkehr als Hinweis auf Art, Zusammenset-
zung, Qualität, Quantität, Bestimmung, Verwendungszweck, Wert, Wir-
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Seite 6
kungsweise, Inhalt, Form, Verpackung oder Ausstattung der beanspruch-
ten Ware oder Dienstleistung aufgefasst zu werden (Urteil des BGer
4A_492/2007 vom 14. Februar 2008 E. 3.4 „GIPFELTREFFEN“, BGE 128
III 447 E. 1.5 "Première"; MATTHIAS STÄDELI/SIMONE BRAUCHBAR BIRKHÄU-
SER, in: David/Frick [Hrsg.], Kommentar zum Markenschutz- und Wappen-
schutzgesetz, 3. Aufl. 2017, Art. 2 N. 84; EUGEN MARBACH, in: Schweizeri-
sches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht,
2. Aufl. 2009, Rz. 247, 313 f.). Der Umstand, dass die Marke Gedankenas-
soziationen weckt oder Anspielungen enthält, die nur entfernt auf die Wa-
ren oder Dienstleistungen hindeuten, macht ein Zeichen noch nicht zum
Gemeingut. Der gedankliche Zusammenhang mit den Waren oder Dienst-
leistungen muss vielmehr derart sein, dass der beschreibende Charakter
der Marke für einen erheblichen Teil der schweizerischen Markenadressa-
ten ohne besondere Denkarbeit oder besonderen Aufwand an Fantasie zu
erkennen ist (BGE 128 III 447 E. 1.5 "Première"; BGE 127 III 160 E. 2b/aa
"Securitas"; Urteil des BVGer B-4697/2014 vom 16. Dezember 2016 E. 4.2
"Apotheken Cockpit"). Zum Gemeingut zählen damit insbesondere auch
Zeichen, die sich in allgemeinen Qualitätshinweisen oder reklamehaften
Anpreisungen erschöpfen (BGE 128 III 447 E. 1.6 "Premiere"; BGE 129 III
225 E. 5.2 "Masterpiece"; BGE 103 II 339 E. 4 "More"; Urteil des BGer
4A.7/2002 vom 7. Februar 2002 E. 2.2. „Avantgarde“; Urteil des BVGer
B-600/2018 vom 14. Januar 2019 E. 4.4 "hype [fig.]").
2.3 Die Markenprüfung erfolgt in Bezug auf alle vier Landessprachen. Da-
bei kommt jeder Sprache der gleiche Stellenwert zu. Ist die Marke aus Sicht
der massgeblichen Verkehrskreise auch nur nach einer Landessprache
schutzunfähig, so ist die Eintragung zu verweigern (BGE 131 III 495 E. 5
"Felsenkeller"; EUGEN MARBACH, in: Schweizerisches Immaterialgüter- und
Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 214). Auch
englische Ausdrücke können Gemeingut sein (BGE 129 III 228 E. 5.1
"Masterpiece"; Urteil des BGer 4A.5/2003 vom 22. Dezember 2003
E. 3.1-3.2 "Discovery Travel & Adventure Channel"; Urteil des BVGer
B-5642/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.6 "EQUIPMENT"), es sei denn sie
werden von einem erheblichen Teil der Abnehmerkreise nicht verstanden,
was etwa der Fall sein kann, wenn ein Ausdruck nicht zum Grundwort-
schatz gehört (Urteil des BVGer B-3052/2009 vom 16. Februar 2010 E. 2.3
"DIAMONDS OF THE TSARS"; vgl. CLAUDIA KELLER, Do you speak
English? – Anmerkungen zum Bundesverwaltungsgerichtsentscheid
B-804/2007 vom 4. Dezember 2007 "Delight Aromas [fig.]", in sic! 2008,
485). Fachkreise verfügen in ihrem Fachgebiet oft über gute Englisch-
kenntnisse (Urteil des BGer 4A_455/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 4.3
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"AdRank"; Urteile des BVGer B-3394/2007 vom 29. September 2008 E. 4.2
"S" und B-7204/2007 vom 1. Dezember 2008 E. 7 "Stencil-
master"). Fremdwörter können sich branchenspezifisch auch als Sachbe-
zeichnungen etabliert haben und im Zusammenhang mit den konkreten
Waren oder Dienstleistungen vom breiten Publikum in einem beschreiben-
den Sinn aufgefasst werden (Urteile des BVGer B-5531/2007 vom 12. De-
zember 2008 E. 7 "Apply-Tips" und B-600/2007 vom 21. Juli 2007 E. 2.3.3
"Volume up").
3.
3.1 Vorab sind die relevanten Verkehrskreise zu bestimmen. Die
Vorinstanz argumentiert, Abnehmer der vorliegend beanspruchten Waren
und Dienstleistungen seien sowohl das allgemeine Publikum als auch
Fachpersonen. Die Beschwerdeführerin ist hingegen der Auffassung, dass
sich die Waren und Dienstleistungen nur an den Durchschnittskonsumen-
ten richte.
3.2 Zumindest die Waren der Klasse 3 und die Dienstleistungen der
Klasse 41 richten sich in erster Linie an Fachkreise. Die übrigen Waren und
Dienstleistungen richten sich hingegen überwiegend an die Endabnehmer.
Bei Waren und Dienstleistungen, welche sowohl an Fachkreise als auch
an Endverbraucher vertrieben werden, ist bei der Beurteilung der Schutz-
fähigkeit der Marke in erster Linie auf das Verständnis der Endkonsumen-
ten abzustellen, da diese die grösste und am wenigsten erfahrene Markt-
gruppe bilden (Urteil des BVGer B-5504/2018 vom 28. November 2018
E. 3 „piú“; DAVID ASCHMANN, in: Markenschutzgesetz [MSchG], 2. Aufl.
2017, Art. 2 Bst. a Rz. 29).
4.
Im nächsten Schritt ist zu beurteilen, ob das Zeichen REVELATION zum
Gemeingut gehört und damit für das Markenrecht schutzunfähig wäre.
4.1 Als erstes muss der Sinngehalt des Wortes REVELATION bestimmt
werden. Die Vorinstanz argumentiert einerseits, dass das englische Wort
REVELATION von den Durchschnittsabnehmern als Aufdeckung, Enthül-
lung, Entdeckung oder Offenbarung verstanden würde, da dieses Wort Teil
des englischen Grundwortschatzes sei. Sollte REVELATION nicht als Teil
des Grundwortschatzes angesehen werden, so würden zumindest die
Fachkreise, welche über bessere Englischkenntnisse verfügten, die Be-
deutung von Entdeckung oder Offenbarung erkennen. Andererseits könne
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Seite 8
man aus REVELATION das französische Wort révélation ohne weitere Mü-
hen ableiten, dieses habe ebenfalls die Bedeutung von Enthüllung oder
Offenbarung. Die Beschwerdeführerin ist hingegen der Ansicht, dass RE-
VELATION nicht zum englischen Grundwortschatz gehöre und damit von
den relevanten Verkehrskreisen, welche nur Endabnehmer umfasse, auch
nicht verstanden würde. Auch was die Bedeutung des französischen Wor-
tes révélation anbelangt, ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, dass
diese mannigfaltig sei und ganz unterschiedlich aufgefasst werden könne.
4.2 Im Zeichen REVELATION sehen die französischsprachigen Verkehrs-
kreise ohne Weiteres unmittelbar das französische Wort révélation, da es
durchaus üblich ist, bei Grossbuchstaben die accents nicht auszuschrei-
ben. Révélation hat die lexikalische Bedeutung von Aufdecken, Offenba-
rung, plötzliche Erkenntnis oder Entdeckung (Langenscheidt e-Wörterbuch
v. 4.0 Franösisch-Deutsch). Da das englische Wort revelation, abgesehen
von den accents, dieselbe Schreibeweise hat wie das französische Wort,
ist davon auszugehen, dass die französisch sprechenden Verkehrskreise
das englische Wort auch der Bedeutung Enthüllung oder Offenbarung
(Langenscheidt e-Wörterbuch v. 4.0 Englisch-Deutsch) zuordnen werden.
5.
Weiter ist zu beurteilen, ob die Bedeutung des Zeichens REVELATION ei-
nen anpreisenden Charakter hat und diesfalls dem Gemeingut zuzureichen
wäre.
5.1 Die Vorinstanz macht geltend, dass die französischsprechenden Ver-
kehrskreise REVELATION in der Bedeutung von Offenbarung und/oder
Entdeckung verstehen und diese Bedeutung eine Anpreisung darstelle. Sie
legt dabei zahlreiche Auszüge von Webseiten französischer und schweize-
rischer Herkunft ins Recht, auf denen das Wort révélation als Ausdruck des
positiven Erstaunens oder als Angabe von hoher Qualität benutzt wird.
Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, dass in diesen Be-
weisen zum einen das Wort révélation nicht in Alleinstellung benützt würde,
sondern immer in einem Satz. Zum anderen seien homepages mit der top
level domain .fr für Abnehmer in Frankreich relevant und könnten nicht
massgebend für die Verkehrskreise in der Schweiz sein. Daher sei bei ei-
ner Marke „REVELATION“ die anpreisende Bedeutung nicht ersichtlich.
5.2 Vorab ist festzuhalten, dass homepages, deren top level domain nicht
.ch lautet, nicht zwangsläufig irrelevant sind. Auch eine homepage mit einer
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top level domain bspw. von Nachbarländern der Schweiz kann eine ge-
wisse Aussage über den Sprachgebrauch in der Schweiz machen, da auch
schweizerische Abnehmer auf solchen homepages surfen (ausführlich: Ur-
teil des BVGer B-6219/2016 vom 27. April 2016 E. 5.2.3.2 „rote Damen-
schuhsohle [Positionsmarke]“ mit zahlreichen Hinweisen). Ausdrücke und
Wendungen, welche auf homepages mit der top level domain .fr oder der
generischen top level domain .com verwendet werden sind somit im vorlie-
genden Fall auch zu berücksichtigen.
5.3 Die von der Vorinstanz ins Recht gelegten Beweise, sowohl zur ange-
fochtenen Verfügung als auch im Rahmen der Vernehmlassung, zeigen zu
einem grossen Teil Bewertungen von Nutzern unterschiedlichster Pro-
dukte, teilweise auch von Produkten, wie sie vorliegend beansprucht wer-
den. Diese Bewertungen sind jeweils ganze Sätze, in denen der Nutzer
oder die Nutzerin einem Produkt eine gute oder sehr gute Bewertung bei-
misst oder sich zufrieden oder sehr zufrieden über ein Produkt äussert.
Hierbei wird das Wort révélation bei französischsprachigen Bewertungen
bzw. das englische Wort revelation bei englischsprachigen Bewertungen
verwendet. Insofern steht ausser Frage, dass in diesem Zusammenhang
révélation bzw. revelation einen positiven und anpreisenden Sinngehalt
hat.
5.4 Die Beschwerdeführerin macht dazu geltend, dass das strittige Zeichen
nicht in Alleinstellung verwendet würde und sich daher kein anpreisender
Sinngehalt aus dem Zeichen alleine ergebe. Zudem sei das Zeichen RE-
VEALATION in Frankreich als Marke zugelassen, was ebenfalls gegen ei-
nen anpreisenden Charakter spreche.
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Denn révélation wird als
anpreisende Bezeichnung für eine Vielzahl verschiedener Waren, von Mu-
sik über Essen, Schminkartikel, Coiffeurleistungen, Seifen, Hoteldienstleis-
tungen bis zu Software verwendet. Der anpreisende Sinngehalt ist in jedem
Einzelfall sofort klar, trotz der unterschiedlichen Waren und Dienstleistun-
gen, welche bewertet wurden. Damit muss davon ausgegangen werden,
dass der anpreisende Charakter des Wortes révélation bzw. revelation uni-
versell verständlich ist. Dass das Zeichen in einen vollständigen Satz ein-
gebettet ist, tut der Erkenntnis, dass REVELATION das entscheidende Ele-
ment der Bewertung ist, keinen Abbruch. Im Zusammenhang mit den vor-
liegend beanspruchten Waren und Dienstleistungen würde somit REVELA-
TION ebenfalls als anpreisend aufgefasst werden (vgl. auch Urteil des
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Seite 10
BVGer B-4848/2013 vom 15. August 2015 E. 4.2 „couronné“ mit Hinwei-
sen). Was die Eintragungen des Zeichens REVELATION in Frankreich be-
trifft, so ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Eintragung
im Ausland grundsätzlich nicht präjudiziell (Urteil des BGer 4A.5/2004 vom
25. November 2004 E. 4.3 „Firemaster“, mit Verweis auf BGE 129 III 225
E. 5.5 „Masterpiece“). Aus diesen Eintragungen kann die Beschwerdefüh-
rerin nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Als positiv konnotierte Qualitätsangabe gehört das Zeichen somit zum Ge-
meingut und kann markenrechtlich grundsätzlich nicht geschützt werden.
6.
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass die Vorinstanz gleiche
bzw. gleichartige Zeichen bereits zu früheren Zeitpunkten eingetragen
habe und verlangt demnach eine Gleichbehandlung mit ihrem Eintragungs-
gesuch.
6.1 Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz sind juristische Sachverhalte
nach Massgabe ihrer Gleichheit gleich zu behandeln. Dieselbe Behörde
darf nicht ohne sachlichen Grund zwei rechtlich gleiche Sachverhalte un-
terschiedlich beurteilen. Nicht erforderlich ist, dass die Sachverhalte in all
ihren tatsächlichen Elementen identisch sind (Urteil des BVGer
B-4848/2013 vom 15. August 2015 E. 5.1 „couronné“). Demgegenüber be-
steht kein grundsätzlicher Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht,
selbst wenn eine bisher abweichende Praxis bestanden haben sollte.
Frühere – allenfalls fehlerhafte – Entscheide sollen nicht als Richtschnur
für alle Zeiten Geltung haben müssen (Urteil des BGer 4A_62/2012 vom
18. Juni 2012 E. 3 „Doppelhelix [fig.]“ mit Hinweisen; BVGE 2010/47
E. 10.1 „Madonna“ mit Hinweisen). Nach Rechtsprechung des Bundesge-
richts und des Bundesverwaltungsgerichts wird der Anspruch auf Gleich-
behandlung im Unrecht ausnahmsweise anerkannt, wenn eine ständige
gesetzeswidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die
Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis
abzuweichen gedenke (BVGE 2016/21 E. 6.2 „Goldbären“ mit Hinweisen).
6.2 Die Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren bereits auf
die Eintragung von Marken mit dem Wortlaut REVELATION für Waren und
Dienstleistungen der Klassen 3, 31, 33, 34, 35, 36 und 45 aus den Jahren
1991, 2004, 2008 und 2011 hingewiesen. Die Vorinstanz würdigte diesen
Einwand dahingehend, dass die Eintragungen, welche mehr als acht Jahre
B-4894/2017
Seite 11
zurückliegen, gemäss ständiger Rechtsprechung nicht mehr Teil der aktu-
ellen Eintragungspraxis der Vorinstanz seien und die zwei Eintragungen
von 2011 auf Grund des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses nicht
vergleichbar seien bzw. zwei einzelne Entscheide noch keine Praxis be-
gründeten.
Damit der Grundsatz der Gleichbehandlung im Unrecht überhaupt zur An-
wendung kommt, müssen vergleichbare Sachverhalte vorliegen. Im Mar-
kenrecht ist dieser Grundsatz der Gleichbehandlung insofern mit Zurück-
haltung anzuwenden, als bei Marken selbst geringe Unterschiede im Hin-
blick auf die Unterscheidungskraft von erheblicher Bedeutung sein können
(Urteil des BGer 4A.13/1995 vom 20. August 1996 E. 5c „Elle“). Vergleich-
bare Sachverhalte liegen im Markenrecht unter anderem dann vor, wenn
die Waren und Dienstleistungen gleich oder gleichartig sind (BVGE
2016/21 E. 6.2 und E. 6.4 „Goldbären“). Die von der Beschwerdeführerin
geltend gemachten Voreintragungen beanspruchen nicht die gleichen oder
gleichartige Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme der einen Vorein-
tragung mit Beanspruchung von Waren aus der Klasse 3. Entsprechend
fehlt es vorliegend bereits an der Grundvoraussetzung der vergleichbaren
Sachverhalte. Einzig zwei Marken beanspruchen ebenfalls Waren der
Klasse 3. Zwei Eintragungen ergeben jedoch noch keine Praxis, welche
indes für die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes notwendig
wäre. Überdies ist auch zu beachten, dass diese zwei vergleichbaren Mar-
keneintragungen schon vor über acht Jahren vorgenommen wurden, näm-
lich in den Jahren 1988 bzw. 2004. Gemäss Rechtsprechung sind Marken,
deren Eintragung mehr als acht Jahre zurückliegt, in der Regel nicht mehr
vergleichbar, da diese nicht mehr die aktuelle Praxis widerspiegeln (Urteil
des BVGer B-681/2011 vom 3. Dezember 2011 E. 6.8.1 „Tokyo by Kenzo
[fig.]“ mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin dringt daher mit dem Begeh-
ren um Gleichbehandlung im Unrecht nicht durch.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdever-
fahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63Abs. 1 VwVG). Die
Gerichtsgebühr bemisst sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der
Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien
(Art. 63 Abs. 4bis, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Bei Streitigkeiten betreffend Markeneintragungen
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Seite 12
sind Vermögensinteressen betroffen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folg-
lich in erster Linie nach dem Streitwert (Art. 4 VGKE). Die Schätzung des
Streitwerts hat sich nach Lehre und Rechtsprechung an Erfahrungswerten
aus der Praxis zu orientieren, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen
grundsätzlich ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.– und Fr. 100'000.– ange-
nommen wird (BGE 133 III 490 E. 3.3 „Turbinenfuss [3D]“). Von diesem
Erfahrungswert ist auch für das vorliegende Verfahren auszugehen. Die
Kosten des vorliegenden Verfahrens sind total mit Fr. 3'000.– zu beziffern
und dem von der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss zu entnehmen. Der Vorinstanz ist als Bundesbehörde keine Par-
teientschädigung auszurichten (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt und dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ent-
nommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. CH 50840/2017 REVELATION;
Gerichtsurkunde)
– das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Maria Amgwerd Lukas Abegg
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Seite 14
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden,
sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG gege-
ben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
Versand: 19. Februar 2019