B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-4902/2013
Z w i s c h e n e n t s c h e i d v o m
2 9 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Hans Urech, Richter Marc Steiner,
Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.
Parteien
Bietergemeinschaft X._______, bestehend aus:
1. A._______ GmbH,
2. B._______ AG,
beide vertreten durch Rechtsanwälte
Prof. Dr. iur. Tomas Poledna und lic. iur. Philipp do Canto,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
AlpTransit Gotthard AG,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Rechsteiner,
Vergabestelle,
und
ARGE L._______, bestehend aus:
1. M._______ SA,
2. N._______ Ltd.,
3. O._______ AG,
4. P._______ SA,
5. Q._______ S.p.A.,
6. R._______ S.p.A.,
7. S._______ S.p.A.,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Öffentliches Beschaffungswesen,
Los Fahrbahn + Logistik CBT,
SIMAP-Projekt-ID 102812.
B-4902/2013
Seite 3
Sachverhalt:
A.
Die AlpTransit Gotthard AG (nachfolgend: Vergabestelle) schrieb auf der
Internetplattform SIMAP am 21. Mai 2012 für den Abschnitt Ceneri-
Basistunnel (CBT), Teilabschnitt Bahntechnik CBT, den Bereich Fahrbahn
und Logistik im offenen Verfahren aus (Meldungsnummer 735997). Ge-
mäss Ziffer 2.5 der Ausschreibung umfasste das Beschaffungsobjekt zum
einen die Planung, Entwicklung, Fabrikation, Lieferung und Montage der
Fahrbahn (Schotterfahrbahn und feste Fahrbahn) sowie der Weichen des
Ceneri-Basistunnels inklusive der offenen Neubaustrecke Nord, die Integ-
ration, die Inbetriebsetzung und die Erhaltung (bis zur Abnahme des Wer-
kes) und die Pflichten bezüglich Koordination mit dem Unternehmer
Bahntechnik und Gesamtkoordination sowie der Vergabestelle, und zum
anderen die Planung, Lieferung, den Aufbau, Betrieb und Rückbau des
Installationsplatzes Camorino und der gesamten Transport- und Um-
schlaglogistik für den Einbau der Bahntechnik im CBT (inkl. für die Ne-
benunternehmer) und auf der offenen Neubaustrecke Nord. Die Angebote
waren bis zum 14. Dezember 2012 einzureichen.
B.
Am 15. August 2013 publizierte die Vergabestelle auf SIMAP (Meldungs-
nummer 786679), dass sie den Zuschlag an die ARGE L._______ (nach-
folgend: Beschwerdegegnerinnen oder Zuschlagsempfängerinnen) zum
Preis von CHF 96'404'956.75 erteilt habe.
C.
Gegen diesen Zuschlag erhob die Bietergemeinschaft X._______, beste-
hend aus A._______ GmbH und B._______ AG (nachfolgend: Beschwer-
deführerinnen), mit Eingabe vom 2. September 2013 (Posteingang: 3.
September 2013) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie be-
antragen, die Zuschlagsverfügung sei aufzuheben, die Zuschlag-
sempfängerinnen seien aus dem Verfahren auszuschliessen und ihnen
selbst sei der Zuschlag zu erteilen. Eventualiter sei die Zuschlagsverfü-
gung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Verga-
bestelle zurückzuweisen; subeventualiter sei die Rechtswidrigkeit der Zu-
schlagsverfügung festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragen die
Beschwerdeführerinnen unter anderem die superprovisorische Erteilung
der aufschiebenden Wirkung.
Zur Begründung führen die Beschwerdeführerinnen aus, das Angebot der
Beschwerdegegnerinnen sei preislich nicht plausibel; zu den offerierten
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Kosten sei es technisch nicht machbar. Aufgrund der am Debriefing ge-
machten Aussagen der Vergabestelle sei weiter davon auszugehen, dass
die Beschwerdegegnerinnen ihren Standortvorteil in das Angebot einkal-
kuliert hätten, indem sie ihre bereits bestehenden Anlagen, die jedoch
ausserhalb des definierten Perimeters des Installationsplatzes lägen, in
das Angebot einbezogen hätten. Dadurch hätten die Beschwerdegegne-
rinnen allein beim Zuschlagskriterium (ZK) 2 rund CHF 20 Mio. billiger als
die Beschwerdeführerinnen offerieren können. Die Beschwerdegegnerin-
nen könnten keine geeigneten Referenzen dafür nachweisen, dass sie
über die erforderliche Erfahrung mit derart komplexen Bahntechnikprojek-
ten verfügten. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Vergabe-
stelle zur "Rettung" des rund 28 % günstigeren Angebots der Beschwer-
degegnerinnen ihr Ermessen hinsichtlich deren Referenzen missbraucht
habe. Weiter bestehe die Vermutung, dass die Vergabestelle aufgrund
des technisch deutlich schlechteren Angebots der Beschwerdegegnerin-
nen von diesen weitgehende Anpassungen verlangt habe und diese im
Rahmen der Unternehmensgespräche ihr Angebot in technischer Hinsicht
kontinuierlich hätten verbessern können. Die Vergabestelle habe dies zu-
gelassen, ohne in der Bewertung des Angebots die qualitativen Verbesse-
rungen bei den Kosten aufzurechnen. Dieses Vorgehen komme einem
versteckten und somit unzulässigen Abgebot gleich. Die Beschwerdefüh-
rerinnen rügen weiter, die Vergabestelle habe ihnen keine Akteneinsicht
gewährt und ihnen nur im rudimentärsten Rahmen Informationen zur Eva-
luation und Bewertung der Angebote gegeben. In Bezug auf ihren Antrag
auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung führen sie aus, ihr Nachteil
bei Nichterteilen der aufschiebenden Wirkung bestehe darin, dass ihnen
ein Auftrag im Wert von rund CHF 120 Mio. entgehen würde, auf den sie
bei korrektem Verfahrensgang Anspruch gehabt hätten. Zudem müssten
sie einen nutzlosen Bieter-Aufwand von CHF 620'000.— abzüglich der
Entschädigung durch die Vergabestelle abschreiben.
D.
Mit superprovisorischer Anordnung vom 3. September 2013 untersagte
die Instruktionsrichterin der Vergabestelle bis zum Entscheid über den
Antrag betreffend die Erteilung der aufschiebenden Wirkung alle Voll-
zugsvorkehrungen, welche den Ausgang des hängigen Beschwerdever-
fahrens präjudizieren könnten, namentlich den Vertragsschluss mit den
Beschwerdegegnerinnen.
E.
Mit Stellungnahme vom 16. September 2013 beantragt die Vergabestelle,
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die superprovisorisch angeordnete aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde sei aufzuheben und das Gesuch um Gewährung der aufschie-
benden Wirkung sei abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, die Be-
schwerde sei aussichtslos und das öffentliche Interesse an der Nichtge-
währung überwiege die privaten Interessen der Beschwerdeführerinnen
an der Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Die Gewichtung des
Angebotspreises sowie dessen konkrete Bewertung seien Bestandteil der
Ausschreibung gewesen, womit die Beschwerdeführerinnen Gelegenheit
gehabt hätten, dagegen vorher Beschwerde zu erheben. Jegliche nach-
trägliche Rüge sei diesbezüglich unzulässig. Unklare Preisangaben seien
im Rahmen der Fragerunden mit den jeweiligen Anbietern geklärt bzw.
die Korrektheit der Preisangaben sei von diesen bestätigt worden. Die
Vergabestelle habe keine weiteren Preis- oder Sensitivitätsanalysen vor-
genommen und sei dazu auch nicht verpflichtet. Die Preise seien von den
Anbietern in den Offerten festgelegt worden und in der Folge habe es
keine Preisverhandlungen gegeben. Die Behauptung der Beschwerdefüh-
rerinnen, die Beschwerdegegnerinnen könnten die ausgeschriebene Leis-
tung mit dem angebotenen Preis schlechthin nicht erbringen, sei sachlich
in keiner Weise belegt und nicht zu hören. Die Beschwerdeführerinnen
hätten zwar bei den Zuschlagskriterien ZK 2 und ZK 3 (technische Krite-
rien) um 28,7 Punkte besser als die Beschwerdegegnerinnen abgeschnit-
ten, angesichts der maximal erreichbaren Punktzahl von 250 Punkten
seien sie aber nicht so deutlich besser gewesen. Deutlich sei vielmehr die
Punktedifferenz von 200 Punkten beim ZK 1 (Kosten). Die Vergabestelle
bestreitet weiter, dass die Beschwerdegegnerinnen die Anforderungen
der Ausschreibungsunterlagen in Bezug auf den Installationsplatz nicht
einhielten. Sämtliche Einrichtungen, die für den Bau der Fahrbahn und
die Erbringung der logistischen Leistung erforderlich seien, würden auf
dem Installationsplatz Camorino errichtet und erfüllten die Ausschrei-
bungsanforderungen. Die Beschwerdegegnerin 4 habe ihren Sitz und ih-
ren Werkhof wenige Kilometer vom Installationsplatz Camorino entfernt,
doch hätten die Beschwerdegegnerinnen in ihrem Angebot bestätigt, dass
sie die Anforderungen betreffend den Verkehr zwischen diesem Werkhof
und dem Installationsplatz einhalten würden. Die Vergabestelle verweist
sodann mit Blick auf die Eignungsprüfung und Evaluation der Referenzen
auf das ihr zustehende grosse Ermessen bei der Bewertung bzw. Beurtei-
lung der Anbieter anhand der ausgewählten Eignungskriterien (EK). Dies
gelte insbesondere in Bezug auf den Entscheid darüber, welche als Refe-
renz ausgewählte Arbeiten sie mit der ausgeschriebenen Tätigkeit als
vergleichbar erachte. Die Beschwerdegegnerinnen hätten ihre Eignung
insbesondere auch hinsichtlich der festen Fahrbahn nachgewiesen. Da
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zudem eine erfahrene und kompetente Schlüsselperson für den besagten
Bereich vorgesehen sei, sei die Eignung der Beschwerdegegnerinnen
gegeben. Auch der Vorwurf der technischen Aufwertung des Angebots
ohne Aufrechnung der Kosten sei unbegründet. Im Rahmen der Frage-
runden und der Verhandlung habe sie ausschliesslich Fragen zur Klärung
von Unklarheiten und zur Bereinigung von Widersprüchen gestellt und
besonders darauf geachtet, keine Fragen zu stellen, welche den Anbie-
tern eine Nachbesserung des Angebots erlaubt hätte. Weitere Kontakte
zwischen ihr und den Anbietern hätten nicht stattgefunden. Die Be-
schwerde sei offensichtlich unbegründet. Die Interessen der Vergabestel-
le an der sofortigen Vollstreckbarkeit der Zuschlagsverfügung seien emi-
nent, das private Interesse der Beschwerdeführerinnen an der Gewäh-
rung der aufschiebenden Wirkung dagegen als weit weniger gewichtig zu
qualifizieren.
F.
Mit Stellungnahme vom 16. September 2013 beantragen die Beschwer-
degegnerinnen, die Beschwerde sei in den Anträgen 1-5 sowie in den
prozessleitenden Anträgen 1, 2 und 4 vollumfänglich abzuweisen.
Zur Begründung führen sie aus, die Beschwerdeführerinnen stützten ihre
Argumente auf reine Behauptungen, die weder zuträfen noch belegt sei-
en. Das Angebot der Beschwerdegegnerinnen erfülle die in den Aus-
schreibungsunterlagen genannten Rahmenbedingungen und Kriterien
vollumfänglich. Es treffe nicht zu, dass sie einen Standortvorteil in ihr An-
gebot einkalkuliert und bereits bestehende Anlagen, die sich ausserhalb
des definierten Perimeters des Installationsplatzes befänden, in das An-
gebot einbezogen hätten. Unzutreffend sei auch, dass die Vergabestelle
den Beschwerdegegnerinnen im Rahmen der Verhandlung Konzessionen
in dieser Richtung gemacht habe. Im Übrigen verböten weder das Gesetz
noch die Ausschreibungsunterlagen den Anbietern, weitere Installations-
flächen als die zur Verfügung gestellten zu belegen, sofern sie selber
darum besorgt seien und die Vergabestelle hierfür ihre Zustimmung erteilt
habe. Die Beschwerdegegnerinnen bestreiten den Vorwurf der fehlenden
Eignung sowie, dass sie an Abgebotsrunden teilgenommen oder der Ver-
gabestelle ein Abgebot unterbreitet hätten. Es hätten nur die Beschwer-
deführerinnen von der Möglichkeit Gebrauch machen wollen, unter den
gegebenen Voraussetzungen ihr Angebot bei gleichbleibender Qualität
preislich zu ihren Gunsten zu verbessern. Eine Verletzung des Gleichbe-
handlungsgebots liege somit nicht vor.
B-4902/2013
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G.
Mit Verfügung vom 20. September 2013 wurden den Parteien Kopien der
im Ordner A1 enthaltenen Inhaltsverzeichnisse ihrer jeweils eigenen An-
gebotsunterlagen zugestellt, damit sie allfällige Einwände gegen die vom
Gericht umrissene Einsicht der jeweils anderen Partei in den Inhalt dieses
Ordners vorbringen könnten. Zugleich wurden den Parteien Kopien der
jeweils ihr eigenes Angebot betreffenden Evaluationsunterlagen zugestellt
mit der Aufforderung, die von der Akteneinsicht auszunehmenden Passa-
gen zu bezeichnen.
H.
In der Folge präzisieren die Beschwerdeführerinnen mit Stellungnahme
vom 26. September 2013 ihr Akteneinsichtsbegehren und ergänzen ihre
Beschwerdebegründung.
I.
Die Vergabestelle beantragt mit Eingabe vom 26. September 2013, den
Parteien sei ohne Einverständnis der jeweiligen Gegenpartei keine Ein-
sicht in die Verzeichnisse der Ordner betreffend deren Angebot zu gewäh-
ren.
J.
Mit Eingabe vom 26. September 2013 äussern sich die Beschwerdegeg-
nerinnen zu den abzudeckenden Passagen im Ordner "Verzeichnis der
Akten".
K.
Mit Verfügung vom 27. September 2013 entschied die Instruktionsrichte-
rin, den Parteien am 10. Oktober 2013 Kopien des Inhalts des Ordners
A1 "Verzeichnis der Akten" zuzustellen, auf welchen lediglich die Namen
der Mitarbeiter der Parteien abgedeckt seien, und forderte die Parteien
und die Vergabestelle auf, gegebenenfalls möglichst rasch bekannt zu
geben, ob beabsichtigt werde, ein Rechtsmittel gegen diese Zwischenver-
fügung zu ergreifen oder darauf zu verzichten.
L.
Die Beschwerdeführerinnen teilen mit Eingabe vom 30. September 2013
mit, dass sie kein Rechtsmittel ergreifen würden.
M.
Mit Stellungnahme vom 2. Oktober 2013 geben die Beschwerdegegne-
rinnen bekannt, dass auch sie auf die Einreichung eines Rechtsmittels
B-4902/2013
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verzichteten, und reichen geschwärzte Kopien der ihr Angebot betreffen-
den Evaluationsunterlagen ein.
N.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2013 forderte die Instruktionsrichterin die
Parteien auf, gestützt auf die ihnen zugestellte geschwärzte Kopie des
Ordners A1 "Verzeichnis der Akten" abschliessend zu präzisieren, in wel-
che Dokumente sie Akteneinsicht verlangten, unter Differenzierung, in
welche dieser Akten sie unbedingt bereits vor dem Zwischenentscheid
über die Gewährung oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung
Einsicht verlangten.
O.
Mit Stellungnahme vom 15. Oktober 2013 führen die Beschwerdegegne-
rinnen aus, die Beschwerde sei offensichtlich unbegründet und aussichts-
los, weshalb die superprovisorisch erteilte aufschiebende Wirkung zu
entziehen sei.
P.
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2013 hält die Vergabestelle innert erstreck-
ter Frist an ihrem Antrag fest, die durch das Bundesverwaltungsgericht
superprovisorisch angeordnete aufschiebende Wirkung der Beschwerde
sei aufzuheben.
Q.
Die Beschwerdeführerinnen halten innert erstreckter Frist mit Eingabe
vom 25. Oktober 2013 an ihren Anträgen fest und legen dar, in welche
Akten sie vor dem Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden
Wirkung Einsicht begehren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gegenstand des vorliegenden Zwischenentscheides ist der Antrag der
Beschwerdeführerinnen auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
Ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der anhängig ge-
machten Beschwerde zuständig, so entscheidet es auch über Gesuche
um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Art. 28 Abs. 2 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaf-
fungswesen [BöB, SR 172.056.1]).
B-4902/2013
Seite 9
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen die Erteilung eines Zuschlages, der in den Anwen-
dungsbereich des BöB fällt (vgl. Art. 29 Bst. a i.V.m. Art. 27 Abs. 1 BöB).
Das BöB erfasst nur Beschaffungen, welche dem GATT/WTO-
Übereinkommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungs-
wesen (Government Procurement Agreement [GPA, SR 0.632.231.422])
unterstellt sind (BVGE 2008/48 E. 2.1, mit Hinweisen). Es ist anwendbar,
wenn die Auftraggeberin dem Gesetz untersteht (Art. 2 Abs. 1 BöB), wenn
der Beschaffungsgegenstand sachlich erfasst wird (Art. 5 BöB), der ge-
schätzte Wert des zu vergebenden öffentlichen Auftrages den entspre-
chenden Schwellenwert von Art. 6 Abs. 1 BöB erreicht und keiner der
Ausnahmetatbestände von Art. 3 BöB gegeben ist.
Mit dem Inkrafttreten des bilateralen Abkommens vom 21. Juni 1999 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswe-
sens (Bilaterales Abkommen Schweiz-EG, SR 0.172.052.68) auf den
1. Juni 2002 wurden die Anbieter von Dienstleistungen des Schienenver-
kehrs den Regeln über das öffentliche Beschaffungswesen unterstellt
(Art. 3 Abs. 2 Bst. d und Abs. 3 Bilaterales Abkommen Schweiz-EG sowie
Anhang II B). Im Sektorenbereich Eisenbahnen (Bau und Betrieb von Ei-
senbahnanlagen) sind die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB AG),
die Unternehmen, bei denen diese die Aktienmehrheit besitzen, und die
anderen Betreiber von Eisenbahnanlagen, die unter dem beherrschenden
Einfluss des Bundes stehen, dem BöB direkt unterstellt. Ausgenommen
sind alle Tätigkeiten dieser Unternehmen, die nicht unmittelbar etwas mit
dem Bereich Verkehr zu tun haben (Art. 2 Abs. 2 BöB i.V.m. Art. 2a Abs. 2
Bst. b der Verordnung vom 11. Dezember 1985 über das öffentliche Be-
schaffungswesen [VöB, SR 172.056.11]; Zwischenentscheid des Bundes-
verwaltungsgerichts B-93/2007 vom 8. Juni 2007 E. 4.1).
Die am 12. Mai 1998 gegründete AlpTransit Gotthard AG ist eine 100-
prozentige Tochtergesellschaft der SBB. In Artikel 13 des Bundesgeset-
zes vom 4. Oktober 1991 über den Bau der schweizerischen Eisenbahn-
Alpentransversale (Alpentransit-Gesetz [AtraG, SR 742.104], ursprünglich
Alpentransit-Beschluss) wird ausdrücklich festgehalten, dass der Bund im
Rahmen seines Submissionsrechts für Planung, Projektierung und Bau
den freien Wettbewerb für die einzelnen Teilstücke sicherstellt (Abs. 1),
sowie, dass für in- und ausländische Bewerber die gleichen Wettbe-
werbsbedingungen zu verlangen sind (Abs. 2). Art. 13 Abs. 1 AtraG wird
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durch die Verordnung vom 28. Februar 2001 über den Bau der schweize-
rischen Eisenbahn-Alpentransversale (Alpentransit-Verordnung [AtraV,
SR 742.104.1]) konkretisiert. Gemäss Art. 4 AtraV unterstehen die Verga-
ben der Ersteller von Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen im Rah-
men des Alpentransit-Beschlusses wie die entsprechenden Beschaffun-
gen der SBB dem BöB. Damit ist die AlpTransit Gotthard AG eine Auf-
traggeberin im Sinne des BöB (vgl. Zwischenentscheid des Bundesver-
waltungsgerichts B-4958/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 1.4).
Die vorliegend zu beurteilende Vergabe umfasst die Planung, Entwick-
lung, Fabrikation, Lieferung und Montage der Fahrbahn sowie der Wei-
chen des Ceneri-Basistunnels inklusive der offenen Neubaustrecke Nord,
deren Inbetriebsetzung und Erhaltung, sowie die Planung, Lieferung, den
Aufbau, Betrieb und Rückbau des Installationsplatzes Camorino und der
Transport- und Umschlaglogistik für den Einbau der Bahntechnik im CBT
und auf der offenen Neubaustrecke Nord (Ziff. 2.5 der Ausschreibung).
Die das Beschaffungsobjekt umfassenden Tätigkeiten weisen demnach
einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Bereich Verkehr einer 100-
prozentigen Tochtergesellschaft der SBB auf. Entsprechend fällt die zu
beurteilende Vergabe auch vom Beschaffungsgegenstand her in den An-
wendungsbereich des BöB (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 BöB).
Ein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 3 BöB ist offensichtlich nicht
gegeben.
Gemäss Art. 1 Bst. c der Verordnung des EVD vom 23. November 2011
über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswe-
sen für die Jahre 2012 und 2013 (AS 2011 5581) beträgt der Schwellen-
wert für Bauwerke CHF 8,7 Mio. Bei einem Preis von CHF 96'404'956.75
ist dieser Schwellenwert offensichtlich überschritten.
Demnach fällt die vorliegend angefochtene Zuschlagsverfügung in den
Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaf-
fungswesen, wovon im Übrigen auch die Vergabestelle ausgeht.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorlie-
genden Streitsache zuständig.
1.2 Über das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung im
Rahmen der Anfechtung eines Zuschlags entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht gemäss ständiger Praxis in Dreierbesetzung (Zwischenent-
scheid des Bundesverwaltungsgerichts B-3402/2009 vom 2. Juli 2009,
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Seite 11
auszugsweise publiziert in BVGE 2009/19 E. 1.2, mit Hinweisen; vgl. da-
zu neuerdings PETER GALLI/ANDRÉ MOSER/ELISABETH LANG/MARC STEI-
NER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Auflage, Zürich 2013,
Rz. 1340, mit Hinweisen).
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestimmt sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021), soweit das BöB und das Verwaltungsgerichtsgesetz vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmen (Art. 26
Abs. 1 BöB und Art. 37 VGG). Gemäss Art. 31 BöB kann die Unange-
messenheit vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht gerügt werden.
3.
Im Unterschied zu Art. 55 Abs. 1 VwVG sieht Art. 28 Abs. 1 BöB vor, dass
der Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu-
kommt. Demnach kann diese vom Bundesverwaltungsgericht nur auf Ge-
such hin erteilt werden (Art. 28 Abs. 2 BöB).
Das BöB nennt keine Kriterien, welche für die Frage der Gewährung oder
Verweigerung der aufschiebenden Wirkung zu berücksichtigen sind. Es
können indes die Grundsätze übernommen werden, die Rechtsprechung
und Lehre zur Anwendung von Art. 55 VwVG entwickelt haben. Danach
ist anhand einer Interessenabwägung zu prüfen, ob die Gründe, die für
eine sofortige Vollstreckbarkeit sprechen, gewichtiger sind als jene, die
für die gegenteilige Lösung angeführt werden können (BGE 129 II 286
E. 3; Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-6837/2010
vom 16. November 2010 E. 2.1, mit Hinweisen). Dass der Gesetzgeber
im BöB den Suspensiveffekt in Abweichung zum VwVG nicht von Geset-
zes wegen gewährte, zeigt, dass er sich der Bedeutung dieser Anordnung
im Submissionsrecht bewusst war und eine individuelle Prüfung dieser
Frage als notwendig erachtete, nicht aber, dass er diesen nur aus-
nahmsweise gewährt haben wollte (vgl. zum Ganzen den Zwischenent-
scheid des Bundesverwaltungsgerichts B-3402/2009 vom 2. Juli 2009,
auszugsweise publiziert in BVGE 2009/19 E. 2.1, mit Hinweisen).
Liegt ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung vor, so ist im
Sinne einer prima-facie-Würdigung der materiellen Rechtslage in einem
ersten Schritt zu prüfen, ob aufgrund der vorliegenden Akten davon aus-
zugehen ist, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist. Ist dies
der Fall, ist die aufschiebende Wirkung von vornherein nicht zu gewäh-
B-4902/2013
Seite 12
ren. Werden der Beschwerde hingegen Erfolgschancen zuerkannt oder
bestehen darüber Zweifel, so ist über das Begehren um aufschiebende
Wirkung aufgrund der erwähnten Interessenabwägung zu befinden. In die
Abwägung einzubeziehen sind nach der ständigen Praxis der Eidgenös-
sischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen, die
sich das Bundesverwaltungsgericht mit dem Entscheid BVGE 2007/13
(E. 2.2) im Grundsatz zu eigen gemacht hat, einerseits die Interessen der
Beschwerdeführerinnen an der Aufrechterhaltung der Möglichkeit, den
Zuschlag zu erhalten, wobei zugleich ein gewichtiges öffentliches Interes-
se an der Gewährung effektiven Rechtsschutzes besteht (Zwischenent-
scheid des Bundesverwaltungsgerichts B-6177/2008 vom 20. Oktober
2008 E. 2). Diesen gegenüber stehen die öffentlichen Interessen, die die
Auftraggeberin wahrzunehmen hat. So wird in der GATT-Botschaft 2 vom
19. September 1994 namentlich festgehalten, gegen den automatischen
Suspensiveffekt spreche die Gefahr von Verzögerungen und erheblichen
Mehrkosten (BBl 1994 IV 950 ff., insbes. S. 1197; vgl. auch S. 1199; vgl.
zum Ganzen den Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts
B-3402/2009 vom 2. Juli 2009, auszugsweise publiziert in BVGE 2009/19
E. 2.1). Entsprechend hält das Bundesgericht im Rahmen der Auslegung
von Art. 17 Abs. 2 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB; SR 172.056.4) fest, dass
dem öffentlichen Interesse an einer möglichst raschen Umsetzung des
Vergabeentscheides von vornherein ein erhebliches Gewicht zukommt
(Urteil des Bundesgerichts 2P.103/2006 vom 29. Mai 2006 E. 4.2.1, mit
Hinweisen; in diesem Sinne auch BVGE 2008/7 E. 3.3). Auch allfällige In-
teressen Dritter, namentlich der übrigen an einem Beschaffungsgeschäft
Beteiligten, sind nach der ständigen Praxis zu berücksichtigen. Aus-
gangspunkt muss dabei – insbesondere auch in Anbetracht der Zielset-
zung von Art. XX Ziff. 2 und 7 Bst. a GPA – die Gewährung eines effekti-
ven Rechtsschutzes und die Verhinderung von Zuständen sein, welche
das Rechtsmittel illusorisch werden lassen (BVGE 2007/13 E. 2.2, mit
Hinweisen; vgl. GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 1341).
4.
Abgesehen von der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts sind
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen offensichtlich gegeben.
Die Beschwerdeführerinnen bilden gemeinsam die Bietergemeinschaft
X._______ und sind als Gesellschafter der nicht berücksichtigten Anbiete-
rin ohne Weiteres im Sinne von Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert.
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Seite 13
Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 30
BöB und Art. 52 Abs. 1 VwVG), der Rechtsvertreter hat sich rechtmässig
ausgewiesen (Art. 11 VwVG) und der Kostenvorschuss wurde fristgerecht
bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
5.
In materieller Hinsicht machen die Beschwerdeführerinnen unter anderem
geltend, die Beschwerdegegnerinnen erfüllten die in der Ausschreibung
verlangten Eignungskriterien nicht. Die von ihnen eingereichten Referen-
zen seien ungenügend, insbesondere bezüglich des Leistungspakets 31
(Feste Fahrbahn Tunnel), weshalb sie aus dem Verfahren hätten ausge-
schlossen werden müssen. Diesbezüglich habe die Vergabestelle 2 bis
max. 3 Referenzen der letzten 15 Jahre für Planung und Ausführung von
fester Fahrbahn in Tunnel oder vergleichbar komplexe Projekte mit ähnli-
chen Anforderungen verlangt. Die Beschwerdegegnerinnen hätten offen-
bar drei Referenzen eingereicht, nämlich Metro Cityringen (Kopenhagen),
Metro Torino und Anschluss Frutigen. Der Baubeginn für die erste Refe-
renz, das Projekt Cityringen Kopenhagen, sei laut Terminplan von
J._______ (Bauherrin) Mitte 2014. Die betreffenden Arbeiten hätten dem-
nach bis heute noch nicht begonnen. Da die Vergabestelle ausdrücklich
die "Ausführung" von Referenz-Projekten und dies zusätzlich retrospektiv
("der letzten 15 Jahre") verlangt habe, dürfe dieses Projekt ungeachtet
seiner Komplexität nicht als gültige Referenz behandelt werden. Auch die
zweite Referenz müsse in der Evaluation als ungenügend qualifiziert
werden. Das Projekt Metro Torino beinhalte eine führerlose Metro mit
Gummibereifung, wobei der Fahrweg bestenfalls mit einem Strassentun-
nel vergleichbar sei. Die Metro basiere auf dem VAL-System ("véhicule
automatique léger"), und ein ganzer Metrozug habe einen Drittel des Ge-
wichts einer Lok 2000 allein. Der Bau der Fahrbahn für Metro Torino sei
daher in keiner Weise mit den Anforderungen und der Komplexität der
festen Fahrbahn im CBT vergleichbar. Beim Anschluss Frutigen handle es
sich um die Planung der Schotterfahrbahn auf freier Strecke im Bereich
Frutigen. Die feste Fahrbahn im Engstligentunnel beim Anschluss Fruti-
gen sei von einer ihrer eigenen Konsortialpartnerinnen ausgeführt worden
und könne daher nicht als Referenzobjekt der Beschwerdegegnerinnen
angerufen werden.
Die Vergabestelle macht in Bezug auf diese Frage geltend, der Nachweis
der fachlichen Leistungsfähigkeit (EK 1) beinhalte sowohl den Nachweis
der Erfahrung des Anbieters mit ähnlich komplexen Aufgaben als auch
den Nachweis der Erfahrung des Schlüsselpersonals mit ähnlich komple-
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xen Aufgaben. Die an die Referenzobjekte gestellte Anforderung "für Pla-
nung und Ausführung" sei nicht so zu verstehen, dass jeweils jede Refe-
renz sich zwingend sowohl auf die Planung als auch auf die Ausführung
hätte beziehen müssen. Entscheidend sei gewesen, dass mindestens ei-
ne Referenz die Planung und eine die Ausführung abdecke. Aufgrund al-
ler Angaben und Referenzen zum EK 1 habe sich die Vergabestelle ein
Gesamtbild über die fachliche Leistungsfähigkeit des Anbieters machen
können. Das Projekt Metro Cityringen in Kopenhagen könne im positiven
Sinn für die Eignungsbeurteilung verwendet werden. Hierbei habe die
Beschwerdegegnerin 6 den Auftrag für die Fahrbahn erhalten. Es sei bei
komplexen Projekten üblich, dass auch die Subunternehmer, wenn diese
wesentliche Leistungsteile erbrächten, die Erfüllung der Eignung nachzu-
weisen hätten. Die Gültigkeit einer Referenz hänge nicht davon ab, ob
der Anbieter als Subunternehmer oder ARGE-Partner beteiligt gewesen
sei. D._______ sei bereits Hauptunternehmer für die bestehende Metro
Kopenhagen gewesen, und es sei davon auszugehen, dass sie sich für
die anstehende Realisierung des Projekts Cityringen nicht einen unge-
eigneten Subunternehmer für ein zentrales und kostenträchtiges Element
wie die Fahrbahn ausgesucht habe. Die Betriebs- und Unterhaltserfah-
rungen, die D._______ in Kopenhagen gesammelt habe, flössen in die
Projektierung und Ausführung des Projektes Cityringen ein. Die Be-
schwerdegegnerin 6 als Subunternehmerin wiederum könne von diesem
Wissen profitieren und es am CBT einsetzen. Das Projekt Metro Cityrin-
gen liege im Zeitraum zwischen Juli 2010 und September 2016 und
betreffe die Erstellung eines Doppelgleises im Doppelbahntunnel auf Be-
tonsohle (mit LVT [Low Vibration Track] von F._______ AG). Die Pla-
nungs- und Ausführungsarbeiten von D._______ und folglich der Be-
schwerdegegnerin 6 hätten vor der Angebotseinreichung im vorliegenden
Verfahren begonnen. Die Tatsache, dass bereits Ende 2013 LVT-Blöcke
geliefert worden seien, zeige, dass vor diesem Datum bereits eine Projek-
tierung erfolgt haben müsse. Diese könne nicht ohne erhebliche Mitwir-
kung des ausführenden Unternehmens erfolgt sein. Die Beschwerdegeg-
nerin 6 habe sich deshalb bereits grosses Know-how bezüglich des LVT-
Systems erarbeitet. Die Arbeiten seien zum Zeitpunkt der Offerteingabe
für das Los Fahrbahn und Logistik CBT so weit fortgeschritten gewesen,
dass eine Realisierung, wie in der Referenz angegeben, nicht in Zweifel
gezogen werden könne. Das System Low Vibration Track sei in der
Schweiz zuletzt im Lötschberg-Basistunnel, im Gotthard-Basistunnel und
in der Durchmesserlinie Zürich eingebaut worden. In die Bewertung der
fachlichen Leistungsfähigkeit sei der Umstand einzubeziehen, dass der
Anbieter des Systems LVT, die Firma F._______ AG bzw. deren Tochter-
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firma G._______ AG, neben dem Design der Systemkomponenten und
deren Qualitätsüberwachung auch weitergehende technische Unterstüt-
zung im Bereich der festen Fahrbahn anbiete. Sie betreue Ingenieurbüros
und Bauunternehmer. Auf diesem Weg seien umfassende systembezo-
gene Erfahrung und Fachkenntnis für die Beschwerdegegnerinnen nutz-
bar. Beim Projekt Metro Torino handle es sich um eine Referenz der Be-
schwerdegegnerin 7. Gemäss eingereichtem Referenzblatt sei diese mit
der Lieferung und Verlegung des Oberbaus in Beton und Geleise (= feste
Fahrbahn) im Tunnel der Turiner Metro-Linie Porta Nuova-Lingotto beauf-
tragt gewesen. Die Arbeiten seien von September 2009 bis Mai 2010
ausgeführt worden. Aus der Bestätigung der Bauherrin der Metrolinie ge-
he hervor, dass es sich bei dieser Referenz um ein vergleichbar komple-
xes Projekt mit fester Fahrbahn im Tunnel und mit ähnlichen Anforderun-
gen handle. Trotz des Fahrwerks mit gummibereiften Rädern sei die Met-
ro Torino ein spurgeführtes System. Die Anforderungen an die Präzision
des Fahrwegs seien vergleichbar mit Stahlrad/Stahlschienen-Systemen,
wie sie beim CBT geplant seien. Mit dieser Referenz würden insbesonde-
re der Bau der betonierten Fahrbahnplatte (Betontechnologie, Einbauver-
fahren, Vermessungstechnik) und die Gleisbautechnik (Schienenmonta-
ge, Schweissen, Schleifen etc.) nachgewiesen. Bei der Referenz An-
schluss Frutigen handle es sich um die Planung der festen Fahrbahn im
Engstligentunnel beim Anschluss Frutigen. Der Subunternehmer, das In-
genieurbüro H._______ AG, habe die Aufgabe gehabt, das Projekt für
das im Tunnel Engstligen eingebaute Masse-Feder-System (MFS) zu
erstellen. Ein MFS unter einer festen Fahrbahn stelle technisch höchste
Anforderungen und setze die Kenntnis umfassender fahrbahntechnischer
Details voraus. Die Bemessung eines MFS sei sogar bedeutend komple-
xer als die Bemessung eines Vergussbetons für die feste Fahrbahn, wie
sie im CBT vorgesehen sei. Die Referenz vermöge daher als Nachweis
für die Planung einer festen Fahrbahn im Tunnel zu genügen.
Die Beschwerdegegnerinnen machen in Bezug auf diese Thematik gel-
tend, die Eignungskriterien seien keine Ausschlusskriterien, sondern Be-
urteilungskriterien im engeren Sinn. Gemäss den Bestimmungen zur
Ausschreibung würden nur diejenigen Anbieter ausgeschlossen, die ent-
sprechend den Ausschlusskriterien die Formvorgaben verletzten oder
kein vollständiges Angebot einreichten. Sie hätten indessen unbestritte-
nermassen für das Leistungspaket (LP) 31 drei Referenzen auf den von
der Vergabestelle vorgegebenen Formularen eingereicht und damit die
formellen Anforderungen erfüllt. Ein Ausschluss in formeller Hinsicht
scheide damit aus. Ein Ausschluss in materieller Hinsicht zufolge unge-
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nügender Referenzen sei weder in den Ausschreibungsunterlagen noch
im BöB vorgesehen; Art. 11 BöB sei eine "kann"-Vorschrift. Im vorliegen-
den Fall seien zwei Referenzprojekte "für Planung und Ausführung von
fester Fahrbahn in Tunnel oder vergleichbar komplexe Projekte mit ähnli-
chen Anforderungen" erforderlich gewesen. Sie hätten aber deren drei
eingereicht. Die Referenzen müssten nicht mit dem ausgeschriebenen
Projekt identisch sein, vielmehr reiche es, wenn es sich bei dieser Refe-
renz um ein vergleichbar komplexes Projekt mit ähnlichen Anforderungen
handle. Es gehe bei der Eignungsprüfung nicht darum zu beurteilen, wel-
chen Ansprüchen letztlich das fertige Bauwerk (als Referenzobjekt) zu
genügen habe, sondern darum, ob die Ausführung desselben (als Refe-
renzprojekt) ähnlich komplexen Anforderungen unterworfen sei wie die
ausgeschriebene Leistung. Gemäss Ausschreibung sei bei den Anforde-
rungen an die Referenzprojekte für Planung und Ausführung nicht not-
wendig gewesen, dass jeweils jede Referenz sich zwingend sowohl auf
Planung als auch auf die Ausführung beziehen müsse. Die Referenz An-
schluss Frutigen sei für den Eignungsnachweis der Planung und nicht der
Ausführung eingesetzt worden. Die Vergabestelle habe dies so erkannt,
richtig bewertet und als genügend beurteilt. Das Masse-Feder-System
unter einer festen Fahrbahn sei technisch höchst anspruchsvoll, insbe-
sondere sei dessen Bemessung vergleichsweise komplexer als diejenige
eines Vergussbetons für die feste Fahrbahn. Auf welcher Länge ein MFS
vorkomme, spiele für die Planung keine Rolle. Das Projekt Metro Torino
habe als Referenzprojekt für die Ausführung gedient. Das Projekt Metro
Torino genüge als Nachweis für die Ausführung sowohl einer festen Fahr-
bahn im Tunnel als auch von Weichen. In Richtigstellung der Ausführun-
gen der Beschwerdeführerinnen sei festzuhalten, dass der Zugang für die
Ausführung der Arbeiten nur über einen Zugang erfolgt sei, der sich im
innerstädtischen Gebiet und nicht wie bei den streitgegenständlichen Ar-
beiten am Dorfrand befunden habe, und dass überdies die einzuhalten-
den Vorgaben bezüglich Emissionen (Lärm, Erschütterungen etc.) und
Logistik (just-in-time) sehr restriktiv gewesen seien. Daraus ergebe sich,
dass die Referenz den Anforderungen in den Ausschreibungsunterlagen
bei weitem genüge. Der konstruktive Ausbau, der Einbau des Schienen-
systems und das Einbringen des Betons sowie die Vermessung und das
Richten der Gleisanlagen seien vergleichbar komplex wie die von der
Vergabestelle submittierten Leistungen. Mit der fakultativen Abgabe der
Referenz Cityringen Kopenhagen hätten die Beschwerdegegnerinnen
schliesslich bloss zeigen wollen, dass auch andere namhafte Bauherren
Gesellschafter der Beschwerdegegnerinnen als für die Realisierung kom-
plexer Fahrbahnen geeignet erachtet hätten.
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Seite 17
5.1 Im Rahmen eines Submissionsverfahrens ist die Befähigung jedes
einzelnen Bewerbers zur Ausführung des Auftrags zu prüfen. Die Eignung
ist gegeben, wenn sichergestellt ist, dass der konkrete Anbietende den
Auftrag in finanzieller, wirtschaftlicher und technischer Hinsicht erfüllen
kann (vgl. Art. 9 Abs. 1 BöB). Fehlende Eignung bzw. das Nichterfüllen
der Eignungskriterien führt zum Ausschluss vom Verfahren.
Art. 9 Abs. 1 BöB lautet:
"Die Auftraggeberin kann die Anbieter und Anbieterinnen auffordern, einen
Nachweis ihrer finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Leistungsfähig-
keit zu erbringen. Sie stellt dazu Eignungskriterien auf."
Als Nachweis in diesem Sinn gelten Referenzen, bei welchen die Auf-
traggeberin die ordnungsgemässe Erbringung dieser Leistungen überprü-
fen und insbesondere folgende Auskünfte einholen kann: Wert der Leis-
tung; Zeit und Ort der Leistungserbringung; Stellungnahme (der damali-
gen Auftraggeberin), ob die Leistung den anerkannten Regeln der Tech-
nik entsprach und ob sie ordnungsgemäss erbracht wurde (VöB, Anhang
3).
5.2 Eignungs- und Zuschlagskriterien sind auseinanderzuhalten. Mittels
Eignungskriterien wird ein Nachweis der finanziellen, wirtschaftlichen und
technischen Leistungsfähigkeit der Anbieter erbracht. Die Eignungskrite-
rien beziehen sich somit auf das anbietende Unternehmen und dessen
Eigenschaften. Die Zuschlagskriterien dagegen konkretisieren den Begriff
des wirtschaftlich günstigsten Angebots. Er wird ermittelt, indem ver-
schiedene Kriterien berücksichtigt werden, insbesondere Termin, Qualität,
Preis, Wirtschaftlichkeit, Betriebskosten, Kundendienst, Zweckmässigkeit
der Leistung, Ästhetik, Umweltverträglichkeit, technischer Wert. Das wirt-
schaftlich günstigste Angebot erhält in der Folge den Zuschlag (vgl.
Art. 21 Abs. 1 BöB). Die Vergabebehörde hat daher für jedes Beschaf-
fungsgeschäft einen Katalog von Zuschlagskriterien festzulegen, welche
in den Ausschreibungsunterlagen in der Reihenfolge ihrer Bedeutung
aufzuführen und zu gewichten sind (vgl. Art. 21 Abs. 2 BöB und Art. 27
Abs. 1 VöB; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 831). Bei den Zu-
schlagskriterien handelt es sich um Merkmale, die ein Angebot in mehr
oder minder hohem Mass besitzt und die ein Abwägen des wirtschaftli-
chen Werts ermöglichen (vgl. ELISABETH LANG, Der Grundsatz der Trans-
parenz im öffentlichen Beschaffungsrecht, Festschrift 100 Jahre Aargaui-
scher Anwaltsverband, Zürich 2005, S. 124). Der Zuschlag erfolgt damit
an denjenigen Anbieter, von dem feststeht, dass er voll in der Lage ist,
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den Auftrag zu erfüllen und dessen Angebot als das wirtschaftlich güns-
tigste bzw. billigste beurteilt wird (vgl. MATTHIAS HAUSER, Zuschlagskrite-
rien im Submissionsrecht, AJP 12/2001, S. 1406).
Eignungs- und Zuschlagskriterien haben somit unterschiedliche Funktio-
nen: Die Nichterfüllung der Eignungskriterien führt zum Ausschluss des
Anbieters; ein fehlendes Eignungskriterium kann somit nicht durch Über-
erfüllung anderer Eignungskriterien kompensiert werden. Demgegenüber
dienen die Zuschlagskriterien der Bewertung der zulässigen Angebote,
wobei eine schlechtere Bewertung bei einem Kriterium durch eine besse-
re bei einem anderen aufgewogen werden kann. Daraus folgt, dass in ei-
nem ersten Schritt die Eignung zu prüfen ist und anschliessend in einem
zweiten Schritt die zulässigen Offerten zu bewerten sind. Es wäre unzu-
lässig, den ersten Schritt gar nicht durchzuführen und ein Angebot, das
die Eignungskriterien nicht erfüllt, trotzdem zuzulassen (vgl. zur Publikati-
on vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 2C_91/2013 vom 23. Juli
2013 E. 2.2.4; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 580).
5.3 Nach konstanter Rechtsprechung steht der Vergabestelle bei der
Wahl der Eignungskriterien und der Eignungsnachweise sowie bei der
Bewertung dieser Kriterien ein grosser Ermessensspielraum zu, den das
Bundesverwaltungsgericht zu respektieren hat. Da im Beschwerdeverfah-
ren Unangemessenheit nicht gerügt werden kann (vgl. Art. 31 BöB), greift
das Bundesverwaltungsgericht nur ein, wenn ein qualifizierter Ermes-
sensfehler vorliegt (Zwischenentscheide des Bundesverwaltungsgerichts
B-504/2009 vom 3. März 2009 E. 5.3 und 6.1 sowie B-7393/2008 vom
14. Januar 2009 E. 3.2.2.2; Entscheide der Rekurskommission für das öf-
fentliche Beschaffungswesen [BRK] vom 22. März 2004, BRK 2004-003
und CRM 2004-004, veröffentlicht in VPB 68.88 E. 4b und VPB 68.119
E. 4d/aa; vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemei-
nes Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 463). Dies gilt
insbesondere auch in Bezug auf den Entscheid der Vergabestelle dar-
über, welche als Referenz erwähnten Arbeiten sie als mit der ausge-
schriebenen Leistung vergleichbar erachtet (Zwischenentscheid des
Bundesverwaltungsgerichts B-7393/2008 vom 14. Januar 2009
E. 3.2.2.2; Zwischenverfügung der BRK 2006-011 vom 22. August 2006
E. 5c/cc; vgl. auch GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 564 ff.).
5.4 Im vorliegenden Fall waren die von der Vergabestelle aufgestellten
Anforderungen an das Eignungskriterium 1 ("Nachweis Erfahrung des
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Seite 19
Anbieters mit ähnlich komplexen Aufgaben") in den Bestimmungen zur
Ausschreibung A-B-2 (S. 11) wie folgt formuliert:
Leistungspaket Anforderung an die Referenzprojekte
LP 11: Koordination Fahrbahn+Logistik
Es sind 2 (bis max. 3) Referenzen der
letzten 10 Jahre für Koordination von
Grossprojekten in Tunnel oder vergleichbar
komplexe Projekte mit ähnlichen Anforde-
rungen anzugeben.
LP 20: Logistik / Transporte
Es sind 2 (bis max. 3) Referenzen der
letzten 10 Jahre von Grossprojekten in
Tunnel oder vergleichbar komplexe Projek-
te mit ähnlichen Anforderungen an-
zugeben.
LP 30: Schotterfahrbahn Strecke im Freien
und Tunnel
Es sind 2 (bis max. 3) Referenzen der
letzten 10 Jahre für Planung und Ausfüh-
rung von Schotterfahrbahnen mit ähnlichen
Anforderungen anzugeben.
LP 31: Feste Fahrbahn Tunnel
Es sind 2 (bis max. 3) Referenzen der
letzten 15 Jahre für Planung und Ausfüh-
rung von fester Fahrbahn in Tunnel oder
vergleichbar komplexe Projekte mit ähnli-
chen Anforderungen anzugeben.
LP 32: Weichen
Es sind 2 (bis max. 3) Referenzen der
letzten 10 Jahre für Planung und Ausfüh-
rung von Weichen mit ähnlichen Anforde-
rungen anzugeben.
B-4902/2013
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5.5 Die Anbietenden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Ver-
gabestelle die ausgewählten Beurteilungskriterien im herkömmlichen Sinn
versteht. Tut sie dies nicht, muss das betreffende Kriterium in den Aus-
schreibungsunterlagen entsprechend (möglichst detailliert) umschrieben
werden, damit die Anbieter erkennen können, welchen Anforderungen sie
bzw. ihre Offerten genügen müssen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts B-4366/2009 vom 24. Februar 2010 E. 3.3, mit weiteren Hinwei-
sen). Dies hat die BRK zunächst mit Bezug auf Zuschlagskriterien fest-
gehalten (Entscheid der BRK 2001-003 vom 5. Juli 2001, publiziert in
VPB 65.94, E. 3d, mit Hinweis auf das Urteil BE.98.00173 des Verwal-
tungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. Juli 1998, publiziert in Aar-
gauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1998 S. 394,
E. 3b/bb). Dasselbe muss auch in Bezug auf Eignungskriterien und tech-
nische Spezifikationen gelten (vgl. bezüglich der Eignungskriterien etwa
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4366/2009 vom 24. Februar
2010 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen und GALLI/MOSER/LANG/STEINER,
a.a.O., Rz. 566). Diese Regel garantiert nicht nur das Verhalten der Ver-
gabestelle nach Treu und Glauben; vielmehr ist die Vergabebehörde
grundsätzlich an die Ausschreibung und die Ausschreibungsunterlagen
gebunden. Diese Bindung ergibt sich insbesondere aus dem Transpa-
renzgebot und aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 1 Abs. 2 BöB).
So ist es der Vergabebehörde untersagt, die den Anbietenden bekannt-
gegebenen Vergabekriterien nachträglich zu ändern (vgl. Zwischenent-
scheid des Bundesverwaltungsgerichts B-4958/2013 vom 23. Oktober
2013 E. 4.6.1, mit Hinweisen). Wenn sie bekanntgegebene Kriterien aus-
ser Acht lässt, ihre Bedeutungsfolge umstellt, andere Gewichtungen vor-
nimmt oder Kriterien heranzieht, die sie nicht bekanntgegeben hat, han-
delt sie vergaberechtswidrig (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
B-6837/2010 vom 15. März 2011 E. 3.2, mit Hinweisen; B- 891/2009 vom
5. November 2009 E. 3.4; Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsge-
richts B-3311/2009 vom 16. Juli 2009 E. 5.2, mit Hinweis auf den Zwi-
schenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts B- 4621/2008 vom
6. Oktober 2008 E. 4.1; Entscheid der BRK 2005-024 vom 18. Mai 2006
E. 3a/aa, unter Hinweis auf den Entscheid der BRK 1999-006 vom
3. September 1999, veröffentlicht in VPB 64.30 E. 3c, Entscheid der BRK
2001-003 vom 5. Juli 2001, veröffentlicht in VPB 65.94 E. 6a).
5.6 Im Rahmen der vorliegend vorzunehmenden prima-facie-Prüfung er-
scheint das Argument der Beschwerdeführerinnen, dass die Formulierung
der geforderten Nachweise für die ausreichende Erfahrung (EK 1.1) be-
züglich der Leistungspakete "Schotterfahrbahn Strecke im Freien und
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Tunnel", "Feste Fahrbahn Tunnel" und "Weichen" nach dem allgemeinen
Sprachgebrauch nur so verstanden werden könne, dass die Eignung des
Anbieters – bzw. der von ihm für die in Frage stehende Aufgabe vorgese-
henen Konsortialpartner oder Subunternehmer – sowohl bezüglich Pla-
nung wie auch bezüglich Ausführung durch je mindestens zwei Referen-
zen nachgewiesen werden musste, keineswegs als unhaltbar. Mehrfach-
nennungen von Referenzprojekten waren zwar ausdrücklich zugelassen;
d.h. ein Projekt durfte durchaus als Referenz in Bezug auf mehrere Leis-
tungspakete angerufen werden. Hingegen erscheint die Auslegung durch
die Vergabestelle, es sei ausreichend gewesen, wenn mindestens eine
Referenz die Planung und eine die Ausführung abdecke, angesichts des
klaren Wortlauts nicht als derart überzeugend, als dass die Auffassung
der Beschwerdeführerinnen als offensichtlich unhaltbar einzustufen wäre.
Dies gilt auch für die sinngemässe Argumentation der Vergabestelle, al-
lenfalls fehlende oder ungenügende Referenzen könnten im Kontext einer
"Gesamtbetrachtung" durch entsprechende Erfahrung des Schlüsselper-
sonals faktisch kompensiert werden.
5.7 Als Nachweis für ihre Erfahrung in Bezug auf das Leistungspaket
31 "Feste Fahrbahn Tunnel" verwiesen die Beschwerdegegnerinnen auf
das Referenzprojekt Cityringen Kopenhagen. Der Kurzbeschrieb lautet
auf "Bau der Festen Fahrbahn in einem Tunnel und im Aussenbereich auf
Schotter". Das von den Beschwerdegegnerinnen ausgefüllte Nachweis-
formular ist in der Rubrik "Beteiligte Partner in der ARGE" leer, doch han-
delt es sich offenbar um eine Referenz für die Beschwerdegegnerin 6.
Zum Nachweis ihrer Behauptung, die betreffenden Arbeiten hätten bis
heute noch nicht begonnen, haben die Beschwerdeführerinnen einen
Auszug aus den Ausschreibungsunterlagen für Cityringen ins Recht ge-
legt, aus dem hervorgeht, dass für das Jahr 2014 Fahrbahnarbeiten vor-
gesehen waren (Beschwerdebeilage 8), sowie den Ausdruck eines Stel-
leninserats für eine Stelle als "deputy site manager" bei der Beschwerde-
gegnerin 6, in dem ausgeführt wird, die Beschwerdegegnerin 6 werde ih-
re Tätigkeiten vor Ort in Kopenhagen im Herbst 2013 beginnen (Be-
schwerdebeilage 9). Die Beschwerdegegnerinnen ihrerseits behaupten,
dass die "betreffenden Arbeiten bereits begonnen" hätten, ohne diese
Behauptung aber näher zu substantiieren oder zu belegen.
Es ist unbestritten und ergibt sich aus den Evaluationsunterlagen (C17),
dass die Vergabestelle zu diesem Projekt keine Referenz eingeholt hat;
sie macht denn auch gar nicht geltend, über irgendwelche Informationen
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in Bezug auf allfällige von der Beschwerdegegnerin 6 bereits vollendete
Teiletappen zu verfügen bzw. im Zeitpunkt des Zuschlags verfügt zu ha-
ben.
Der von den Beschwerdeführerinnen eingereichte Zeitplan ist insofern
unvollständig, als er sich nicht zu den in den Vorjahren auszuführenden
Arbeiten äussert. Der Information, die auf der Homepage der Kopenha-
gener Metro aufgeschaltet ist ( Copenhagen Metro >
About the Metro > About Cityringen, besucht am 29. Oktober 2013), ist
indessen zu entnehmen, dass die Erstellung der Tunnels und Stationen
zwischen 2011 und 2017 geschehen soll. Weiter ergibt sich aus der sich
in den Akten befindlichen, von den Beschwerdegegnerinnen dem Nach-
weisformular beigelegten Bestätigung der F._______ AG, der Lieferantin
für das in Frage stehende LVT-System, dass die Beschwerdegegnerin 6
die Installation dieses Systems ab Oktober 2014 beginnen werde.
Die Rüge der Beschwerdeführerinnen, die Vergabestelle habe ihr Ermes-
sen rechtsfehlerhaft ausgeübt, wenn sie angesichts dieser Aktenlage bzw.
aufgrund der ihr bis zum Zuschlagszeitpunkt vorliegenden Informationen
den Nachweis als erbracht erachtete, dass die Beschwerdegegnerin 6 mit
ihrer Leistung anlässlich des Referenzprojekts Cityringen Kopenhagen er-
folgreich eine vergleichbare Aufgabe im Bereich des Leistungspakets 31
erfüllt habe, erscheint daher prima facie nicht als offensichtlich unbegrün-
det.
5.8 Als zweites Referenzprojekt für das Leistungspaket 31 nannten die
Beschwerdegegnerinnen BLS Alptransit AG, Anschluss Frutigen.
Dass die Ausführung dieses Objekts durch eine der Konsortialpartnerin-
nen der Beschwerdeführerinnen erfolgte, wird von den Beschwerdegeg-
nerinnen an sich nicht bestritten und ist belegt. Wie aus dem von den Be-
schwerdegegnerinnen ausgefüllten Formular hervorgeht, wird die von ih-
nen als Referenz herangezogene Aufgabe denn auch lediglich beschrie-
ben als "Federführung und technische Leitung für den Anschluss Fruti-
gen, Projektierung des 2.6 km langen Tagbautunnels mit fester Fahrbahn.
Sämtliche Projektierungsphasen Vorstudien bis zum Ausführungsprojekt".
Die Referenz bezieht sich dementsprechend auch auf eine Subunter-
nehmerin der Beschwerdegegnerinnen, welche diese Arbeiten als Partne-
rin in einer Arbeitsgemeinschaft erbrachte und von den Beschwerdegeg-
nerinnen in Bezug auf den Vergabegegenstand im vorliegenden Verfah-
ren lediglich für Planungsarbeiten vorgesehen ist.
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Es ist insofern unbestritten und offensichtlich, dass dieses Referenzpro-
jekt nur in Bezug auf die Eignung der Beschwerdegegnerinnen für die
Planungsarbeiten angerufen werden konnte, nicht dagegen für die Frage
ihrer Eignung für die Ausführung. Ob der Wortlaut der Ausschreibungsbe-
stimmungen zulässt, dass ein Referenzprojekt, das nur die Planung oder
nur die Ausführung zum Gegenstand hat, zumindest als Teilreferenz be-
rücksichtigt werde durfte, kann im Rahmen dieses Zwischenentscheides
offen gelassen werden. Jedenfalls erscheint die Argumentation der Be-
schwerdeführerinnen, diese Referenz stelle keine vollgültige Referenz im
Sinne der Ausschreibungsbestimmungen dar, nicht als unhaltbar.
5.9 Als drittes Referenzprojekt für das Leistungspaket 31 führten die Be-
schwerdegegnerinnen den Bau der Metro Linie Torino Porta Nuova –
Lingotto (Metro Torino) an. Gemäss Beschrieb handelte es sich um die
Lieferung und Verlegung des Oberbaus in Beton und Geleise im Unter-
tagtunnel, 7 km. Die Beschwerdeführerinnen rügen diesbezüglich, dieses
Projekt sei in keiner Weise mit den Anforderungen und der Komplexität
der festen Fahrbahn im CBT vergleichbar. Die Beschwerdegegnerinnen
ihrerseits machen geltend, der einzige Zugang für die Ausführung der Ar-
beiten habe sich im innerstädtischen Gebiet und nicht wie beim vorlie-
genden Vergabeobjekt am Dorfrand befunden und die einzuhaltenden
Vorgaben bezüglich Emissionen und Logistik seien sehr restriktiv gewe-
sen. Daraus ergebe sich, dass die Referenz den Anforderungen in den
Ausschreibungsunterlagen bei weitem genüge. Auch die Vergabestelle
führt aus, aus der Bestätigung der Bauherrin gehe hervor, dass es sich
bei dieser Referenz um ein vergleichbar komplexes Projekt handle.
Ob ein angegebenes Referenzprojekt vergleichbar komplex war und ähn-
liche Anforderungen aufwies wie das ausgeschriebene Projekt, ist eine
technische Frage, bezüglich deren Beantwortung der Vergabestelle ein
Ermessensspielraum zusteht (vgl. E. 5.3). Ob die Rüge der Beschwerde-
führerinnen, die Vergabestelle habe in diesem Punkt ihr Ermessen rechts-
fehlerhaft ausgeübt, offensichtlich unhaltbar ist oder nicht, kann im vorlie-
genden Fall indessen offen gelassen werden.
Festzuhalten ist nämlich immerhin, dass die Beschwerdegegnerinnen
dieses Referenzprojekt allein in Bezug auf die Ausführung, nicht aber in
Bezug auf die Planung angeführt haben. Insofern deckt auch dieses Pro-
jekt lediglich einen Teilbereich der geforderten Referenz ab, so dass die
Rüge der Beschwerdeführerinnen, diese Referenz stelle keine vollgültige
Referenz im Sinne der Ausschreibungsbestimmungen dar, jedenfalls be-
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reits aus diesem Grund nicht als offensichtlich unhaltbar bezeichnet wer-
den kann.
5.10 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass aufgrund einer
prima-facie-Würdigung der bisher eingereichten Rechtsschriften und der
vorliegenden Akten Zweifel bestehen, ob die die Vergabestelle zu Recht
davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdegegnerinnen das Eig-
nungskriterium zum Leistungspaket 31 ("Es sind 2 [bis max. 3] Referen-
zen der letzten 15 Jahre für Planung und Ausführung von fester Fahrbahn
in Tunnel oder vergleichbar komplexe Projekte mit ähnlichen Anforderun-
gen anzugeben") erfüllt hätten.
Die Beschwerde erscheint daher nicht als offensichtlich unbegründet.
5.11 Bei diesem Zwischenergebnis erübrigt es sich, in diesem Verfah-
rensstadium bereits auf die übrigen Rügen der Beschwerdeführerinnen
einzugehen.
6.
In der Folge ist in einem nächsten Schritt abzuwägen, ob die Interessen
der Vergabestelle und der Beschwerdegegnerinnen an einer sofortigen
Vollstreckung des Zuschlags gewichtiger sind als das Interesse der Be-
schwerdeführerinnen, dass ihre Chance auf einen Zuschlag durch die
Gewährung der aufschiebenden Wirkung gewahrt werde.
Die Vergabestelle führt diesbezüglich aus, das öffentliche Interesse an
der Nichtgewährung sei eminent und überwiege die privaten Interessen
der Beschwerdeführerinnen an der Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung. Falls die aufschiebende Wirkung gemäss dem Antrag der Be-
schwerdeführerinnen bewilligt würde, sei nicht gewiss, ob mit einem Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vor Ende Juni 2014 gerechnet werden
könne. In diesem Fall könnte die Vertragsunterzeichnung erst mit erhebli-
cher Verspätung stattfinden, womit der Beginn der Ausführungsplanung
hinausgezögert würde. Ein solcher Rückstand lasse sich durch keine Art
von Beschleunigungsmassnahmen wettmachen. Die Vergabestelle unter-
nehme alles technisch und kostenseitig Vertretbare, um die Terminvorga-
be für die Inbetriebnahme des Ceneri-Basistunnels im Jahr 2019 einzu-
halten. Mit der Einhaltung des Termins seien verkehrspolitische und be-
triebliche Erwartungen der SBB verbunden. Eine frühzeitige Berücksichti-
gung der Verzögerung durch eine Beschwerde mit aufschiebender Wir-
kung sei nicht vereinbar mit dem Ziel, möglichst den aktuellen Stand der
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Technik zu implementieren und widerspräche dem Gebot des wirtschaftli-
chen Umgangs mit öffentlichen Mitteln, da es dadurch schon bei Baube-
ginn durch zwingend notwendige Anpassungen an den Stand der Technik
und an weitere Randbedingungen zu grossen Bestellungsänderungen
und damit hohen Mehrkosten kommen würde. In der Ausschreibung seien
die Übergabetermine der Rohbauten an den Unternehmer Fahrbahn und
Logistik CBT definiert, wobei im Entwurf des Werkvertrags eine Termin-
gabel von -6/+12 Monaten zu den vertraglich vereinbarten Übergabeter-
minen festgelegt sei. Im Zeitpunkt der Rechtskraft des Zuschlags könne
nicht bereits mit den Bauarbeiten begonnen werden, da vor dem Einbau
während 2-3 Jahren erhebliche Vorarbeiten geleistet werden müssten.
Die für die Vorarbeiten nötigen Fristen seien in den Ausschreibungsunter-
lagen festgelegt, nämlich die geplante Vergabe im August 2013, die Ver-
tragsunterzeichnung und der Planungsbeginn der Unternehmer im Juni
2014, der Beginn der Ausführungsprojektierung im Juni 2014, der Baube-
ginn des Installationsplatzes am 1. Oktober 2015, der Beginn Fertigung
Werk am 1. Januar 2016 und der Beginn Einbau Fahrbahn am 1. Oktober
2016. Die Frist von der rechtskräftigen Vergabe bis Baubeginn Installati-
onsplatz betrage demnach 24 Monate, und von der rechtskräftigen Ver-
gabe bis Beginn Einbau Fahrbahn 36 Monate. Das späteste Datum für
einen rechtskräftigen Entscheid, das noch keine weitreichenden Termin-
und Kostenfolge nach sich ziehe, sei somit der 15. Dezember 2013. Die
Leistungen des Loses Fahrbahn und Logistik seien zentral und von
grösster Wichtigkeit für die zeitgerechte Fertigstellung und Inbetriebnah-
me, da damit das Jahrhundertbauwerk der Gotthardachse NEAT seiner
vollen Nutzung zugeführt werde. Ein verspäteter Baubeginn beim Los
Fahrbahn und Logistik würde sich direkt auf den Bauendtermin und die
Nutzung der ganzen Gotthardachse und die Gesamtkosten auswirken.
Die rechtzeitige kommerzielle Inbetriebnahme des CBT sei von grösstem
öffentlichem Interesse. Verzögerungen beim Baubeginn führten zu einem
längeren Vorhalten der bereits vorhandenen Projektorganisation, insbe-
sondere die Erhaltung der Rohbauwerke, den Betrieb und Unterhalt tem-
porärer Einrichtungen wie Lüftung, Beleuchtung, Abwasserreinigung etc.,
sowie laufende Projektingenieur- und Beratungsmandate. Auch würden
durch Verzögerungen Anpassungen beim Einbau notwendig, die zu
Mehrkosten führen könnten, sofern die werkvertraglich definierte Termin-
bandbreite von -6/+12 Monaten überschritten werde. Die Strukturkosten
der Vergabestelle beliefen sich auf ca. CHF 3 Mio. monatlich und erhöh-
ten sich durch Verzögerungen entsprechend. Bei einer Verzögerung des
CBT um ein Jahr lägen Investitionskosten von rund CHF 2,6 Mia. brach.
Die Verzinsung der Schulden des FinöV-Fonds, über welchen der CBT fi-
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nanziert werde, führe bei Verzögerungen zu Mehrkosten in Millionenhöhe.
In ihrer letzten Berechnung vom 18. Oktober 2013 gelangt die Vergabe-
stelle auf ein Total der direkten Kosten von CHF 3,9 Mio. pro Monat. All-
fällige Beschleunigungsmassnahmen zur Vermeidung von grösseren Ver-
spätungen auf die Inbetriebnahme würden ihrerseits Mehrkosten in Milli-
onenhöhe auslösen. Schliesslich würden dem zukünftigen Betreiber des
Tunnels, der SBB AG, notwendige Einnahmen aus Güter- und Personen-
verkehr sowie dem Trassenverkauf entgehen. In einem derartigen Fall sei
es auch gar nicht möglich, ein Beschwerdeverfahren einzuberechnen, wie
dies bei Projekten, die innerhalb eines überschaubaren Zeitraums geplant
und realisiert würden, möglich sei. Beim Projekt NEAT würden sich dafür
schier unlösbare technische Probleme ergeben, denn eine Ausschreibung
des vorliegenden umfangreichen Auftrags müsste unter Berücksichtigung
eines allfälligen Beschwerdeverfahrens mehrere Jahre vor Baubeginn er-
folgen. Vor diesem Hintergrund sei das private Interesse der Beschwer-
deführerinnen an der Gewährung der aufschiebenden Wirkung als weni-
ger gewichtig zu qualifizieren als die ausserordentlich gewichtigen öffent-
lichen Interessen.
6.1 Grundsätzlich gilt, dass eine Vergabestelle den Umstand, dass gegen
den Zuschlag ein Rechtsmittel ergriffen werden kann, welchem gegebe-
nenfalls die aufschiebende Wirkung erteilt wird, bei sorgfältiger Dispo-
nierung bereits in ihre Planung einzubeziehen und die Termine, die ein-
gehalten werden müssen, entsprechend anzusetzen hat (GAL-
LI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 1328 und Rz. 1346 f.). Dementspre-
chend hat etwa auch das Bundesgericht mit Urteil 2C_339/2010 vom
11. Juni 2010 (E. 3.2) erkannt, dass der Dringlichkeit im zu beurteilenden
Fall nur ein beschränktes Gewicht zukomme, da die Kantonsregierung
den Zuschlag erst spät erteilt habe. Auch das Bundesverwaltungsgericht
hat einer Vergabestelle mit Zwischenentscheid B-891/2009 vom 23. März
2009 (E. 4.1) vorgehalten, sie habe einen allfälligen zeitlichen Engpass
selbst zu vertreten.
6.2 Im vorliegenden Fall sind die Argumente der Vergabestelle, warum
bei einem Projekt wie dem vorliegenden wegen der technischen Aktualität
nicht beliebig viel Zeit für ein allfälliges Beschwerdeverfahren eingeplant
werden können, durchaus nachvollziehbar. Auch ihre Ausführungen, wa-
rum längere, im Terminplan nicht einkalkulierte Verzögerungen zu erheb-
lichen Mehrkosten führen können, leuchten ein. Unbestreitbar ist auch,
dass es sich um ein Projekt von grosser öffentlicher Bedeutung handelt.
Nichtsdestotrotz können diese Aspekte nicht dazu führen, dass dem Inte-
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resse der Vergabestelle, dass die aufschiebende Wirkung nicht gewährt
wird, bei Beschaffungen technischer Natur und von grosser öffentlicher
Bedeutung grundsätzlich immer der Vorrang eingeräumt wird. Ein solche
Praxis würde bedeuten, dass das gesetzlich vorgesehene Rechtsmittel
bei derartigen Beschaffungen faktisch illusorisch würde.
6.3 Hinzu kommt, dass die Frage der Einhaltung der ausgeschriebenen
Eignungskriterien nicht nur eine Frage der Einhaltung von Verfahrens-
grundsätzen im Interesse der nicht berücksichtigten Mitbewerber ist. Wird
ein komplexer, technischer Bau- bzw. Installationsauftrag an einen Anbie-
ter vergeben, der nicht über die erforderliche Eignung und Erfahrung ver-
fügt, bestehen erhöhte Risiken, dass das abgegebene Werk entweder
nicht rechtzeitig oder mit wesentlichen Mängeln behaftet geliefert wird,
was seinerseits Sicherheitsrisiken, Verspätungen oder Mehrkosten auf-
grund der erforderlichen Nachbesserungen verursachen kann. Insofern
wäre es in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem prima facie Zweifel
bestehen, ob die Zuschlagsempfängerinnen die ausgeschriebenen Eig-
nungskriterien erfüllen, verfehlt, von der Annahme auszugehen, dass das
öffentliche Interesse ausschliesslich gegen eine Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung angerufen werden könne. Vielmehr ist davon aus-
zugehen, dass auch relevante öffentliche Interessen für eine Gewährung
der aufschiebenden Wirkung sprechen.
6.4 Unter diesen Umständen überwiegen das finanzielle Interesse der
Beschwerdeführerinnen, das öffentliche Interesse an einem effektiven
Rechtsschutz sowie das öffentliche Interesse daran, dass die Vergabe
nur an einen Anbieter erfolgt, der die ausgeschriebenen Eignungskriterien
erfüllt, auf der einen Seite das auf der anderen Seite von der Vergabestel-
le geltend gemachte Interesse an einer pünktlichen Einhaltung ihres Ter-
minplans bzw. das öffentliche Interesse daran, dass es nicht wegen dem
Rechtsmittelverfahren zu wesentlichen Verzögerungen dieses wichtigen
Infrastrukturprojekts kommt, sowie das finanzielle Interesse der Be-
schwerdegegnerinnen.
7.
Der Antrag der Beschwerdeführerinnen um Gewährung der aufschieben-
den Wirkung ist daher gutzuheissen.
8.
Die Parteien haben, auf Aufforderung der Instruktionsrichterin hin, diverse
Anträge gestellt, in welche Akten sie bereits vor dem Zwischenentscheid
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über die Gewährung oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung
Einsicht verlangen.
Da mit diesem Zwischenentscheid dem Gesuch der Beschwerdeführerin-
nen entsprochen wird, stellt sich die Frage der Ergreifung eines Rechts-
mittels bzw. der dafür benötigten Akteneinsicht für sie nicht. Die Be-
schwerdegegnerinnen dagegen verfügen bereits über sämtliche Akten,
welche für die Frage ihrer Eignung relevant sind.
Über die Anträge auf Akteneinsicht wird daher zu einem späteren Zeit-
punkt zu entscheiden sein.
9.
Über die Kosten für den vorliegenden Zwischenentscheid ist mit dem
Entscheid über die Hauptsache zu befinden.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Erteilung der aufschieben-
den Wirkung der Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Über die Anträge der Parteien auf Akteneinsicht wird zu einem späteren
Zeitpunkt entschieden werden.
3.
Über die Kostenfolgen des vorliegenden Zwischenentscheides wird mit
dem Entscheid in der Hauptsache befunden.
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4.
Dieser Zwischenentscheid geht an:
– die Beschwerdeführerinnen (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde;
vorab per Fax)
– die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID 102812; Rechtsvertreter;
Gerichtsurkunde; vorab per Fax)
– die Beschwerdegegnerinnen (Rechtsvertreterin; Gerichtsurkunde;
vorab per Fax)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den
Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefoch-
tene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdefüh-
rer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 30. Oktober 2013