B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-4917/2011
U r t e i l v o m 2 8 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter Philippe Weissenberger,
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
L._______,
vertreten durch lic. iur. Dominik Zehntner, Advokat,
Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Rentenrevision).
B-4917/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
L._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) wurde 1949 geboren und
ist Schweizer Bürger. Er wuchs in der Schweiz auf und machte eine Leh-
re als Radio- und Fernsehelektroniker. Zuletzt arbeitete er als Geschäfts-
inhaber der R._______ AG in M._______. Am 20. Juli 1997 erlitt er auf
der Autobahn bei R._______ einen Autounfall.
B.
Am 3. November 1998 stellte der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle des
Kantons X._______ (im Folgenden: Kantonale IV-Stelle) Antrag auf Leis-
tungen der Invalidenversicherung. Mit zwei Verfügungen vom 6. März
2000 sprach die kantonale IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Wirkung
ab dem 1. Juli 1998 eine halbe Rente und mit Wirkung ab dem 1. Oktober
1999 eine ganze Rente zu.
In der Folge überprüfte die kantonale IV-Stelle mehrmals, ob sich eine
rentenbeeinflussende Änderung des Invaliditätsgrades des Beschwerde-
führers ergeben habe.
C.
Mit Verfügungen vom 31. Januar 2001 bzw. 13. Juni 2001 sprach die
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt SUVA (in Folgenden: SUVA)
dem Beschwerdeführer eine Komplementarrente entsprechend einer Er-
werbsunfähigkeit von 70 % ab dem 1. Januar 2001 zu.
D.
Zufolge Wegzugs des Beschwerdeführers nach Brasilien übernahm die
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (im Folgenden: Vorinstanz) ab
dem 20. April 2005 das Verfahren und teilte ihm am 10. Januar 2006 mit,
dass ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente ausgerichtet werde.
E.
Am 29. März 2006 leitete die Vorinstanz ein Rentenrevisionsverfahren
ein. Mit Schreiben vom 28. April 2009 teilte sie dem Beschwerdeführer
mit, die Überprüfung des Invaliditätsgrades habe keine anspruchsbeein-
flussende Änderung ergeben und es bestehe auf Grund unveränderter
Verhältnisse weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
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Seite 3
F.
Mit Schreiben vom 14. September 2010 teilte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer mit, die SUVA ziehe die bisher geleistete Invalidenrente in
Revision. Im Rahmen dieser Rentenrevision werde die SUVA zusammen
mit der Vorinstanz eine medizinische Abklärung in Bellikon durchführen
lassen. In der Folge verfasste die SUVA am 31. August 2010 den Frage-
katalog für das Gutachten. Die Vorinstanz ihrerseits verzichtete auf Er-
gänzungen. Am 1. März 2011 erstattete die Rehaklinik Bellikon ein inter-
disziplinäres Gutachten, bestehend aus einem psychiatrischen, einem or-
thopädischen, einem neurologischen und einem neuropsychologischen
Teilgutachten, in dem sie die Fragen der SUVA vom 31. August 2010 be-
antwortete. Gestützt auf dieses interdisziplinäre Gutachten erliess die
Vorinstanz am 20. April 2011 einen Vorbescheid, wonach die Arbeitsfä-
higkeit des Beschwerdeführers für eine angepasste Tätigkeit 100 %
betrage und eine Einkommenseinbusse von lediglich 34 % resultiere. Es
bestehe daher kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente.
Der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dominik
Zehntner, erhob hiergegen am 27. Mai 2011 Einwände.
Die Vorinstanz bestätigte ihren Vorbescheid mit Verfügung vom 20. Juni
2011 und hob die bisher ausbezahlte ganze Invalidenrente mit Wirkung
ab dem 1. August 2011 auf. Diese Verfügung ersetzte sie in der Folge
durch die Verfügung vom 18. Juli 2011, mit welcher sie die bisher ausbe-
zahlte Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. September 2011 aufhob. Die
SUVA teilte demgegenüber mit Schreiben vom 6. Oktober 2011 mit, die
Voraussetzungen für eine Rentenrevision seien nicht erfüllt und die bisher
geleistete Invalidenrente werde nicht verändert.
G.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 5. September 2011 gegen
die Verfügung der Vorinstanz vom 18. Juli 2011 Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht und beantragt deren Aufhebung unter Kostenfolge.
Seinen Antrag begründet er im Wesentlichen damit, die Vorinstanz habe
den Nachweis für eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes nicht
erbracht. Das Gutachten der Rehaklinik Bellikon müsse als verwaltungs-
internes Gutachten gelten, womit hohe Anforderungen an die Beweiswür-
digung zu stellen seien. Ausserdem sei es in Verletzung seines rechtli-
chen Gehörs zu Stande gekommen. Schliesslich sei das Gutachten durch
die SUVA in Auftrag gegeben worden, womit in erster Linie die Frage, ob
sich die rein unfallbedingten Gesundheitsbeschwerden des Beschwerde-
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Seite 4
führers verändert hätten, beantwortet worden sei. Die nicht unfallbeding-
ten Gebrechen des Beschwerdeführers seien dagegen weitgehend bei
Seite gelassen worden. So seien zum Beispiel die Rückenbeschwerden
des Beschwerdeführers unabgeklärt gelassen worden, auch wenn diese
durch Untersuchungen in Brasilien dokumentiert seien. Dass die nicht un-
fallbedingten Beschwerden bei der Beurteilung ausser Acht gelassen
worden seien, werde im orthopädischen Gutachten klar zum Ausdruck
gebracht. Die Konzentrierung im orthopädischen Gutachten hauptsäch-
lich auf die Veränderung der Unfallfolgen gehe auch bereits aus der Fra-
gestellung hervor. Die vom Beschwerdeführer beklagte Hörschwäche in
Zusammenhang mit einem sich verstärkenden Tinnitus sei in der Begut-
achtung der Rehaklinik Bellikon insgesamt nicht berücksichtigt worden.
Im neurologischen Gutachten sei ausschliesslich die ursprüngliche Beur-
teilung zum Zeitpunkt der Verfügung vom 13. Juni 2001 kritisiert worden,
womit lediglich der gleichgebliebene Gesundheitszustand anders beurteilt
worden sei. Auch in Bezug auf den psychischen Befunde lägen unverän-
derte Verhältnisse vor, welche der Psychiater der Rehaklinik Bellikon an-
ders würdige. Neurologisch sei es unterlassen worden, die Folgen der im
psychiatrischen Teilgutachten erwähnten zweimaligen Hirnhautentzün-
dung zu untersuchen. Im Weiteren hätten die neurologischen Gutachter
zwar auf eine mittelschwere neuropsychologische Störung geschlossen.
Da die durchgeführten Validationstests dann aber auf eine Aggravation
hingedeutet hätten, habe der Schweregrad der neuropsychologischen
Störung nicht valide eingeschätzt werden können. Auch mit dieser Unter-
suchung könne keine Veränderung bewiesen werden, womit es beim Zu-
stand gemäss der ersten Rentenverfügung bleibe. Schliesslich weist der
Beschwerdeführer darauf hin, dass eine Eingliederung in den schweizeri-
schen Arbeitsmarkt auf Grund seines Alters sowie der psychiatrischen
Feststellung, es sei bei einer Rückkehr in die Schweiz mit einer Ver-
schlechterung der psychischen Lage zu rechnen, in Frage gestellt werden
müsse. Zu berücksichtigen sei ausserdem die lange Dauer des bisheri-
gen Rentenbezugs von nahezu 14 Jahren.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 9. Dezember 2011 beantragt die Vorin-
stanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung
sei zu bestätigen. Zur Begründung macht sie geltend, sie habe die mit der
Beschwerde neu eingereichten medizinischen Unterlagen ihrem ärztli-
chen Dienst (im Folgenden: RAD) vorgelegt. Dieser halte in seinem Be-
richt vom 2. Dezember 2011 fest, dass das Gutachten der Rehaklinik Bell-
ikon den Kriterien an ein beweiskräftiges Gutachten voll entspreche und
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es namentlich auch ausreichend auf die unfallfremden Leiden eingegan-
gen sei. Die neu im Beschwerdeverfahren eingereichten medizinischen
Unterlagen ergäben keine neuen objektiven Aspekte, welche die gestützt
auf das Gutachten getroffene Beurteilung verändern könnten. Im Renten-
revisionsverfahren sei zu prüfen, wie sich der invaliditätsmässige Sach-
verhalt bis zum Zeitpunkt der Revisionsverfügung entwickelt habe. Folg-
lich sei die in Brasilien bestehende volle Arbeitsfähigkeit in Verweisungs-
tätigkeiten für die Invaliditätsbemessung massgebend. Eine sich auf
Grund einer allfälligen Rückkehr des Versicherten in die Schweiz erge-
bende Änderung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit
müsste erst im Rahmen eines weiteren Anspruchsprüfungsverfahrens be-
rücksichtigt werden. Trotz des längeren Rentenbezugs und des vorge-
rückten Alters des Beschwerdeführers sei von einer Verwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit auszugehen. Der sehr aktive Beschwerdeführer
(sportliche Aktivitäten, Schachspielen, Sprachunterreicht erteilen) müsse
bei gutem Willen in der Lage sein, die bestehende volle Arbeitsfähigkeit in
Verweisungstätigkeiten auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwer-
ten. Die Frage der Verwertbarkeit auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt
stelle sich nicht, da der Beschwerdeführer einerseits in Brasilien wohne
und andererseits bei der Invaliditätsbemessung ohnehin nur darauf abzu-
stellen sei, ob die Restarbeitsfähigkeit auf dem in Betracht kommenden,
ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertet werden könne.
I.
Mit der Replik vom 22. Februar 2012 hält der Beschwerdeführer an sei-
nen Rechtsbegehren fest und lässt ausführen, die Vorinstanz lege nicht
dar, inwiefern das Gutachten auf seine unfallfremden Leiden eingegan-
gen sei. Tatsächlich enthalte der Fragebogen keine entsprechenden Fra-
gen. Vielmehr werde darin nach den Veränderungen der Unfallfolgen ge-
fragt. So habe der Neurologe auf die Frage 6.1 ausdrücklich geantwortet,
aus neurologischer Sicht sei kein persistierender Unfallschaden mehr
feststellbar. Der Orthopäde habe die Frage Ziff. 4.1 einfach nicht beant-
wortet, da er davon ausgegangen sei, es lägen keine Unfallfolgen mehr
vor. Auch die SUVA habe eingesehen, dass das Gutachten nicht beweis-
tauglich sei. Die Stellungnahme des RAD-Arztes überzeuge ebenfalls
nicht, da er keine eigene Untersuchung vorgenommen habe und verges-
se, dass die Gutachter aus Bellikon lediglich die unfallbedingten Proble-
me beurteilt hätten. Die Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers
müsse auch unter der Fiktion des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ver-
neint werden angesichts des Alters des Beschwerdeführers sowie der
Tatsache, dass er lange Zeit vom Arbeitsmarkt abwesend gewesen sei.
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Seite 6
J.
Mit Duplik vom 28. Februar 2012 hält die Vorinstanz an ihrer Vernehmlas-
sung sowie den darin gestellten Anträgen fest.
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterla-
gen wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR
173.32) und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invaliden-
versicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Im Streit liegt die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Vor-
instanz) vom 18. Juli 2011. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die Verfügung vom 18.
Juli 2011 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 des Bundesgeset-
zes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist.
1.3 Auf die frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundes-
gesetzes über das Verwaltungsverfahren VwVG; SR 172.021) eingereich-
te Beschwerde ist einzutreten.
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
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Seite 7
2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 18. Juli 2011) eingetretenen
Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Weiter sind in zeitlicher
Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der
Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten
(BGE 130 V 329).
2.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG auf Grund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist.
Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invali-
denversicherung (Art. 1a – 26bis und 28 – 70) anwendbar, soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit
des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
2.4 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat
in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122
V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Im Sozialversicherungsprozess
hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei-
chendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-
lichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts
genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Gesche-
hensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b,
125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
3.
Im vorliegenden Verfahren ist in der Hauptsache streitig und vom Bun-
desverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz die dem Beschwerde-
führer bisher gewährte ganze Invalidenrente zu Recht aufgehoben hat.
B-4917/2011
Seite 8
3.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG; Art. 4, 28,
29 aIVG, Art. 4, 28, 28a, 29 IVG) und beim Versicherungsfall mindestens
während dreier Jahre (Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung geleistet hat. Diese zwei Bedingun-
gen müssen kumulativ erfüllt sein. Der Beschwerdeführer hat unbestritte-
nermassen die erforderlichen Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung geleistet. Seit dem 1. Juli 1998 bezog er eine halbe
sowie ab dem 1. Oktober 1999 eine ganze Invalidenrente; zu prüfen ist
daher nachfolgend, ob sich der anspruchsbegründende Invaliditätsgrad in
einem Mass vermindert hat, dass dem Beschwerdeführer seit dem 1. Au-
gust 2011 keine Invalidenrente mehr zusteht.
3.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist In-
validität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der
durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ver-
ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist
die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi-
schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisheri-
gen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer
Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder
Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 29 Abs. 1
aIVG. Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem
der Versicherte mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig ge-
worden ist (Bst. a: Dauerinvalidität, Art. 7 ATSG) oder während eines Jah-
res ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu
40 Prozent arbeitsunfähig war (Bst. b: langdauernde Krankheit, Art. 6
ATSG, vgl. BGE 121 V 264 E. 6). Neurechtlich haben nach Art. 28 Abs. 1
IVG Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht
durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten
oder verbessern können (Bst. a); während eines Jahres ohne wesentli-
chen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfä-
hig gewesen sind (Bst. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40 Prozent invalid sind (Bst. c).
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Seite 9
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine
Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent An-
spruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invalidi-
tätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art.
28 Abs. 1 aIVG, Art. 28 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG (Art. 28
Abs. 1ter aIVG) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als
50 Prozent entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz ha-
ben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt Art. 28 Abs. 1ter
aIVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere
Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). Eine Ausnahme
von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und
Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft, denen bei einem In-
validitätsgrad ab 40 Prozent eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in ei-
nem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben.
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchfüh-
rung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass-
nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits-
marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung ge-
setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in-
valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG in Verbin-
dung mit Art. 28 Abs. 2 aIVG bzw. Art. 28a Abs. 1 IVG).
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Be-
ginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invaliden-
einkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige ren-
tenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfü-
gungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222, 128 V 174; SVR
2003 IV Nr. 11 E. 3.1.1).
3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe der Ärzte ist es dabei, den Gesundheitszustand zu beurtei-
len und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren
sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
B-4917/2011
Seite 10
der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden
können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die – arbeitsmedizinische –
Aufgabe der Ärzte besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die ver-
sicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen leidens-
bedingt eingeschränkt ist.
Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der medi-
zinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten
der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht von
der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw. von der Be-
rufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts I 457/04 [heute: Bundesgericht] vom 26. Oktober 2004, in:
SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 17 E. 2b).
3.4 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si-
tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und
Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Be-
zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts
vom 26. Januar 2006 [I 268/2005] E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352
E. 3a). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der
Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hin-
blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher
zu Gunsten ihrer Patienten aussagen.
3.5 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozial-
versicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungsleis-
tungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur
Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistun-
B-4917/2011
Seite 11
gen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG). Soweit ärztliche oder
fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar
sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs.
2 ATSG).
3.6 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistun-
gen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unent-
schuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf
Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichtein-
treten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen
und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Be-
denkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
3.7 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft ent-
sprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflus-
sende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von
dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann,
dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu
berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Mo-
nate angedauert hat und voraussichtlich weiter andauern wird (Art. 88a
Abs. 1 IVV).
3.8 Ein Revisionsgrund ergibt sich aus jeder wesentlichen Änderung der
tatsächlichen Verhältnisse, die geeignet sind, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5, mit
weiteren Hinweisen, SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2). Keine Veränderung
der tatsächlichen Verhältnisse bedeuten eine unterschiedliche Beurtei-
lung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts (zum Beispiel
eine andere Einschätzung der zumutbaren Arbeitsleistung, vgl. SVR 2004
IV 5, E. 3.3; 1996 IV Nr. 70 E. 3a). Das Eidgenössische Versicherungsge-
richt (heute: Bundesgericht) hat in seiner älteren Rechtsprechung jeweils
festgehalten, dass ein Revisionsgrund, welcher zur Aufhebung oder Her-
absetzung der Rente nach Art. 41 IVG (bzw. heute Art. 17 ATSG) führt,
aktenmässig zuverlässig ausgewiesen sein muss (z.B. Urteil I 559/02
vom 31. Januar 2003 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen sowie THOMAS LO-
CHER, a.a.O. § 38 Rz. 6 f. und UELI KIESER, ATSG Kommentar, Rz. 16
f. zu Art. 17). Die Revisionsbestimmungen dürfen nicht als Grundlage für
eine voraussetzungslose Neuprüfung des Rentenanspruchs verstanden
werden (RUDOLF RÜEDI, Die Verfügungsanpassung als verfahrens-
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Seite 12
rechtliche Grundfigur namentlich von Invalidenrevisionen, in: RENÉ
SCHAFFHAUSER/FRANZ SCHLAURI [HRSG.], Die Revision von Dauer-
leistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 15 mit Verweis
auf BGE 112 V 371 E. 4).
3.9 Ob eine anspruchserhebliche Tatsachenänderung eingetreten ist, be-
urteilt sich stets durch Vergleich der Sachlagen in zwei unterschiedlichen
Zeitpunkten (revisionsrechtlicher Vergleichszeitraum). In Änderung einer
alten Praxis hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: Bun-
desgericht) zuerst bezüglich der Neuanmeldung und dann auch bei der
Rentenrevision (auf Gesuch hin oder von Amtes wegen) als zeitlichen
Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung
des Invaliditätsgrades nicht mehr die erste (ursprüngliche) sondern die
letzte rechtskräftige Verfügung bezeichnet, welche auf einer materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklä-
rung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs
beruht (BGE 133 V 108 E. 5). Am Ende des revisionsrechtlichen Ver-
gleichszeitraumes steht immer die angefochtene Verfügung, nicht etwa
eine ihr zu Grunde liegende interne Beschlussbefassung der Verwaltung
(vgl. BGE 109 V 262).
4.
In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung
seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz behaupte zu Un-
recht, die "fachmedizinische Stellungnahme der Rehaklinik Bellikon" vom
1. März 2011 sei kein Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG und folgere
entsprechend falsch, dass sich keine Pflicht zur Gewährung des rechtli-
chen Gehörs ergebe.
4.1 Gemäss Art. 44 ATSG hat der Versicherungsträger, wenn er zur Ab-
klärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines unabhängigen
Sachverständigen einholen muss, der Partei deren oder dessen Namen
mitzuteilen. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen
und Gegenvorschläge machen. Entsprechend der mit BGE 137 V 210
eingeleiteten Praxisänderung in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
sind diese Mitspracherechte auch auf Administrativgutachten durch Medi-
zinische Abklärungsstellen (MEDAS) anwendbar. Insbesondere ist die
Anordnung eines Gutachtens bei fehlendem Konsens in die Form einer
anfechtbaren Zwischenverfügung zu kleiden (BGE 137 V 210 E. 3.4.1.1)
und der betroffenen Partei ist der Anspruch einzuräumen, sich vorgängig
zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9).
B-4917/2011
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4.2 Vorliegend ist aktenkundig, dass die Vorinstanz dem Beschwerdefüh-
rer mit Schreiben vom 14. September 2010 mitgeteilt hat, dass sie zu-
sammen mit der SUVA eine medizinische Abklärung durchführen werde,
und ihn zur Begutachtung in der Rehaklinik Bellikon aufgeboten hat. Als
zuständige medizinische Fachperson wurde Prof. Dr. S._______ angege-
ben, doch fehlt in dem Schreiben eine Angabe zu sämtlichen übrigen Ärz-
te, die in der Folge ebenfalls an der Begutachtung mitwirkten. Die Fragen
der SUVA an die Gutachter vom 31. August 2010 befanden sich in den
Akten, welche dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am
26. Oktober 2010 zugestellt wurden.
4.3 Es kann offengelassen werden, ob die erst durch BGE 137 V 210 er-
folgte Praxisänderung auf den vorliegenden Fall anwendbar ist. Entschei-
dend ist, dass der Beschwerdeführer, der in jenem Zeitpunkt bereits an-
waltlich vertreten war, vor der Begutachtung weder die Bekanntgabe der
Namen der begutachtenden Ärzte verlangt, noch ein Ausstandbegehren
gestellt oder andere Einwände gegen die bevorstehende Begutachtung
an sich oder den Fragekatalog vorgebracht hat.
Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe seinen Anspruch
auf rechtliches Gehör bei der Anordnung des Gutachtens durch die Re-
haklinik Bellikon verletzt, ist daher jedenfalls verspätet.
5.
In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer die Aussagekraft des
Gutachtens der Rehaklinik Bellikon vom 1. März 2011. Entsprechend der
Fragestellung der im Gutachterauftrag der SUVA hätten die begutachten-
den Ärzte lediglich die Unfallfolgen berücksichtigt. So seien zum Beispiel
seine Rückenbeschwerden unabgeklärt gelassen worden, auch wenn
diese durch Untersuchungen in Brasilien dokumentiert seien. Dass die
nicht unfallbedingten Beschwerden bei der Beurteilung ausser Acht ge-
lassen worden seien, werde im orthopädischen Gutachten auf der S. 12
ausdrücklich erwähnt. Auch die vom Beschwerdeführer geklagte Hör-
schwäche in Zusammenhang mit einem sich verstärkenden Tinnitus sei in
der Begutachtung nicht berücksichtigt worden. Neurologisch sei es unter-
lassen worden, die Folgen der im psychiatrischen Teilgutachten erwähn-
ten, zweimaligen Hirnhautentzündung zu untersuchen.
5.1 In der Tat beschränkte sich der Gutachterauftrag auf den Fragekata-
log der SUVA. Die Vorinstanz hatte diesen mit keinen eigenen Fragen er-
gänzt. Abgesehen von den einleitenden Fragen Nr. 1 und 2 ("Anamne-
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se?" bzw. "Befunde? Welche Diagnosen stellen Sie?") beschränken sich
die Fragen in diesem Auftrag ausschliesslich auf Feststellungen bezüglich
der "Unfallfolgen" bzw. Beurteilungen "in Anbetracht der Unfallfolgen".
5.2 Dieser Beschränkung des Gutachterauftrags sind die begutachtenden
Ärzte denn auch gefolgt, insbesondere jedenfalls der Neurologe und der
Orthopäde.
5.2.1 Wie bereits ausgeführt, besteht das Gutachten der Rehaklinik Bell-
ikon vom 3. März 2011 aus einem psychiatrischen, orthopädischen, neu-
rologischen und einem neuropsychologischen Teilgutachten. Im neurolo-
gischen Teilgutachten vom 5. Januar 2011 beschränkte Prof. Dr. med.
S._______, Facharzt Neurologie, seine Diagnose auf allfällige unfallbe-
dingte Schäden. Ein Zusammenhang zwischen der geklagten kognitiven
Beeinträchtigungen mit dem Schmerzerleben des Versicherten sei aus
neurologischer Sicht zwar wahrscheinlich, doch sei eine persistierende
strukturelle Schädigung des Nervensystems bzw. ein natürlicher Kausal-
zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Beschwerdeausmass un-
wahrscheinlich. Beschwerden wie der Tinnitus oder die Vibrationswahr-
nehmungsstörung werden erwähnt und vom Gutachter offenbar nicht be-
zweifelt, doch geht der Neurologe diesen Beschwerden nicht weiter nach,
da sie bereits gemäss den Akten im Jahr 2009 als neu beschrieben wor-
den seien bzw. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen
sei, dass es sich um einen unfallfremden Aspekt handle.
5.2.2 Auch im orthopädischen Teilgutachten vom 5. Januar 2011 zeigt
sich die Beschränkung der Untersuchung auf die Unfallfolgen sehr deut-
lich. Zwar erwähnte Dr. med. Z._______, Facharzt Allgemein- und Unfall-
chirurgie, auch die durch ihn als unfallunabhängig eingestuften, ausge-
prägten degenerativen Veränderungen der HWS und in den Kniegelen-
ken. Zusammenfassend hielt er fest, dass die geklagten Nackenschmer-
zen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die doch ausgeprägten
degenerativen Veränderungen an der Halswirbelsäule, vor allem im Seg-
ment C 5/6, und nicht mehr auf den Unfall zurückzuführen seien. Zu den
dem Beschwerdeführer noch möglichen Körperhaltungen und Funktionen
äusserte sich Dr. med. Z._______ nicht, da er in den festgestellten Be-
schwerde keine Unfallfolgen mehr erkennen könne.
Aus den Akten ist schliesslich ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer
im Dezember 2010 an der Schulter einer Operation unterzog. Die Ergeb-
nisse dieser Operation wurden im Gutachten der Rehaklinik Bellikon vom
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1. März 2011 nicht berücksichtigt, da diese Operation nach der orthopädi-
schen Untersuchung in Bellikon erfolgte. Auch der Operationsbericht
wurde durch die Gutachter nicht beigezogen.
5.2.3 Weniger ausgeprägt erscheint die Beschränkung auf die Unfallfol-
gen im psychiatrischen Teilgutachten vom 12. Januar 2011. Dr. med.
Hans K._______, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diag-
nostizierte nach einer ausführlichen Anamnese, dass sich nach dem Un-
fall eine Beschwerdesymptomatik im Kopfbereich entwickelt habe, die
durch Einwirkung von unfallfremden und nur mittelbar mit dem Unfall zu-
sammenhängenden Belastungsfaktoren eine Ausprägung im Sinne einer
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit Chronifizierung und
Ausgestaltung entwickelt habe, im Wesentlichen beeinflusst durch eine
depressive Verstimmung und höchstens mittelbar unfallbedingten Belas-
tungsfaktoren. Das gesamte Beschwerdebild sowohl somatoformer Natur
wie auch in affektiver Hinsicht habe seit der Berentung und Auswande-
rung nach Brasilien eine Besserung erfahren, mit allerdings teilweiser er-
neuter Verschlechterung seit etwa zwei Jahren, dies auf Grund von unfall-
fremden Belastungsfaktoren und degenerativ bedingten Schmerzlokalisa-
tionen. In Bezug auf Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kam der begutach-
tende Psychiater zum Schluss, dem Versicherten sei medizinisch–
theoretisch eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit als Kaufmann in ei-
nem Radio- und Fernsehgeschäft zu attestieren. Unter Berücksichtigung
auch der unfallfremden Ursachen der festgestellten Beschwerden ergänz-
te er jedoch, angesichts der fehlenden Integration und Sprachkenntnisse
sei nicht vorstellbar, dass der Versicherte seinen angestammten Beruf in
Brasilien ausüben könne, und bei einer Rückwanderung in die Schweiz
sei mit einer psychischen Destabilisierung zu rechnen.
5.2.4 Einzig das neuropsychologische Teilgutachten (Spezialsprechstun-
de Stationäre Begutachtung, Neuropsychologischer Bericht) vom 5. Ja-
nuar 2011 von lic. phil. Z._______, Psychologe und Dr. phil. F._______,
Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, MAS in Psychotraumatolo-
gie, weist keine feststellbare Beschränkung auf die Unfallfolgen auf. Die
Begutachter stellten fest, es lägen Einschränkungen in den Bereichen
Aufmerksamkeits- und Exekutivfunktionen sowie der verbalen Merkfähig-
keit vor. Die Testergebnisse würden eine mittelschwere neuropsychologi-
sche Störung nahelegen. Da jedoch bewusstseinsnahe psychische Pro-
zesse der Aggravation der Beschwerden vorlägen, sei das Ausmass der
angegebenen Beschwerden und der diagnostisch festgestellten Leis-
tungseinbussen in Frage zu stellen. Insgesamt diagnostizierten die Be-
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gutachter eine unspezifische neuropsychologische Störung auf Grund ei-
ner wahrscheinlichen Aggravation der Beschwerden und vor dem Hinter-
grund der psychiatrischerseits diagnostizierten Störung. Auf Grund der
wahrscheinlichen Aggravation der Beschwerden könnten aber aus neuro-
psychologischer Sicht keine validen Angaben zur Funktionsfähigkeit im
Beruf gemacht werden. Das neuropsychologische Teilgutachten weist
somit keine feststellbare Beschränkung auf die Unfallfolgen auf, anderer-
seits ist es für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
beweismässig überhaupt nicht verwertbar.
5.2.5 Insgesamt ergibt sich somit, dass das Gutachten der Rehaklinik
Bellikon – korrekterweise – allein auf den von der SUVA erteilten Gutach-
terauftrag ausgerichtet ist, der wesentliche, für die Abklärung des Invalidi-
tätsgrades relevante Fragen unberücksichtigt lässt. Dieses Gutachten er-
scheint daher als grundsätzlich ungeeignet, um daraus in einem Revisi-
onsverfahren der Invalidenversicherung entscheidende Rückschlüsse auf
eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit
des Versicherten zu ziehen.
6.
Hinzu kommt, wie der Beschwerdeführer zu Recht rügt, dass gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine rentenbestimmende Invalidi-
tätsbemessung auch im Revisionsfall voraussetzt, dass angezeigte Ein-
gliederungsmaßnahmen durchgeführt worden sind. Dementsprechend ist
der Eingliederungsbedarf im Falle einer Revision oder Wiedererwägung
in gleicher Weise wie im Rahmen einer erstmaligen Invaliditätsbemes-
sung abzuklären. Vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invaliden-
rente muss die Vorinstanz sich daher vergewissern, ob sich ein medizi-
nisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres
in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob da-
für - ausnahmsweise - im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung (der
Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von Ein-
gliederungsmaßnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt sind. Dieser Prü-
fungsschritt zeitigt dort keine administrativen Weiterungen, wo die gegen-
über der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur renten-
ausschliessenden oder -herabsetzenden arbeitsmarktlichen Verwertbar-
keit des wiedergewonnenen funktionellen Leistungsvermögens führt. Das
ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfä-
higkeit bestand, sodass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungs-
fähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor al-
lem wenn das hinzugewonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit
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verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt
oder unmittelbar wieder ausüben könnte. Hat die versicherte Person in-
dessen das 55. Altersjahr bereits zurückgelegt oder die Rente mehr als
15 Jahre bezogen, so ist es nach der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung nicht zulässig, sie einfach auf den Weg der Selbsteingliede-
rung zu verweisen, ohne die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit konkret
zu beurteilen und allenfalls eine berufliche Eingliederungsmaßnahme an
die Hand zu nehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom
26. April 2011 E. 3.1).
7.
Im Ergebnis erweist sich die angefochtene Verfügung daher als unhaltbar,
weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung
aufzuheben ist. Ein Rückweisung zur Nachbesserung oder Ergänzung
der vorinstanzlichen Abklärungen erscheint im vorliegenden Fall nicht als
gerechtfertigt, da die Vorinstanz noch gar keine eigenen Abklärungen ge-
tätigt hat, die ergänzt werden könnten. Selbstverständlich steht es der
Vorinstanz frei, ein neues Revisionsverfahren zu eröffnen und die erfor-
derlichen Abklärungen zu tätigen, um aus einer allfälligen Verbesserung
der Arbeitsfähigkeit des Versicherten die gesetzmässigen Konsequenzen
zu ziehen.
8.
Die Verfahrenskosten hat in der Regel die unterliegende Partei zu tragen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der unterliegenden Vorinstanz sind allerdings kei-
ne Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
9.
Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) An-
spruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Da er kei-
ne Kostennote eingereicht hat, ist die ihm zuzusprechende Parteient-
schädigung nach Ermessen und auf Grund der Akten auf Fr. 3'400.− (in-
klusive Auslagen) festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Nicht zu ent-
schädigen ist die Mehrwertsteuer (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und
Art. 18 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009; MWSTG
SR 641.20).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung der
Vorinstanz vom 18. Juli 2011 wird aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, Rechtsanwalt lic. iur. Dominik Zehntner
eine Parteientschädigung von Fr. 3'400.− zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– Bundesamt für Sozialversicherung BSV (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Marion Sutter
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 28. August 2012